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Laws of Germany

Environmental Innovation Guidelines

Made 2008-09-02 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umweltinnovationen (UI-Richtlinie).
Language
German
Kind
Other
Organisation
European Union
Country
Germany · Schleswig-Holstein
Subjects
Environment
Keywords
pollution control, environmental impact assessment (EIA), subsidy/incentive, innovation

Where to read it

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Text

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  1. Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umweltinnovationen (UI Richtlinie) Gl.Nr. 6610.3 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 828 Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 2. September 2008 - V 621 Änderungen und Ergänzungen 1. Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 5. Dezember 2008 – Amtsbl SH 2008, 1133 – ist eingearbeitet Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird folgende Richtlinie erlassen: Die Förderung von Umweltinnovationen wird im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft durchgeführt. Das Zukunftsprogramm Wirtschaft als wirtschaftspolitisches Förderinstrument bildet unter Berücksichtigung der inhaltlichen Konvergenz der EU-, der Bund/Länder- sowie der ergänzenden Landesförderung den Rahmen für die Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), - die Förderung aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) nach den jeweils geltenden Förderregeln der GA und - eine ergänzende Förderung mit Landesmitteln. Das Programm hat eine Laufzeit bis Ende 2013 mit zwei Auslaufjahren bis Ende 2015. Entsprechend den gewährten Fördermitteln bestimmen sich die zum Tragen kommenden Rechtsgrundlagen; auf die Grundsätze für die Auswahl und Förderung von Projekten im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft (Auswahl- und Fördergrundsätze für das Zukunftsprogramm Wirtschaft (AFG ZPW)) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. 1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck 1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Regelungen der Europäischen Kommission für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen der Auswahl- und Fördergrundsätze für das Zukunftsprogramm Wirtschaft Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung von Umweltinnovationen. Durch die Förderung soll zukunftsorientierten Techniken und Verfahren zum Durchbruch und zur Akzeptanz am Markt verholfen werden, deren Anwendung bzw. Entwicklung wegen ökonomischer Risiken in den Unternehmen ohne staatliche Hilfe nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang sollen Arbeitsplätze zukunftsfähig gemacht und damit gesichert bzw. neu geschaffen werden. 1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach Maßgabe des Auswahlverfahrens des Zukunftsprogramms Wirtschaft nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Förderfähig sind insbesondere Vorhaben, die den betrieblichen Stoffeinsatz z.B. durch einen sparsameren Einsatz oder eine Wiedergewinnung von Stoffen, einen Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen und/oder durch eine Substitution von Gefahrstoffen optimieren; - einer besseren Erfassung/Messung von Umweltbelastungen durch neue Messtechniken/ -geräte dienen; - den Energieverbrauch von Produkten und in Produktionsprozessen senken; - zur stofflichen Nutzung von nachwachsenden Rohstoffen und organischen Reststoffen auch unter Verwendung nachhaltiger biotechnologischer Verfahren führen; - Verwertungsverfahren für Abfälle erproben, für die bislang nur eine Beseitigung möglich ist; - ein offensives Umweltmanagement einführen (z.B. Ökobilanzen, Ökocontrolling, Produktlinienanalysen, ökologisch orientierte Schulungen der Beschäftigten, Öko-Marketing, Integrierte Produktpolitik). 3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Förderfähig sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein. Unternehmen sollen in der Regel der Definition der Europäischen Kommission für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen (siehe Anlage). 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Alle für das Vorhaben erforderlichen Zulassungen (Genehmigungen, Erlaubnisse usw.) müssen vorliegen. 4.2 Die Antragsteilenden müssen darlegen, welche Vorteile die Vorhaben gegenüber konventionellen Maßnahmen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. dem Stand der Technik aufweisen und - inwiefern durch die Vorhaben Arbeitsplätze gesichert oder neu geschaffen werden. 4.3 Die Vorhaben müssen in Schleswig-Holstein durchgeführt und verwertet werden. 5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Für Projekte, die mit EFRE-Mitteln gefördert werden, sind die Regelungen hinsichtlich der Zuschussfähigkeit von EFRE Ausgaben zu beachten (Zu finden unter www.zukunftsprogramm.schleswig-holstein.de). Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung des beantragten Vorhabens entstehen und nachgewiesen werden. Die Zuwendung wird gewährt als sogenannte "De-minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nummer 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. EG L 379 vom 28. Dezember 2006). Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb von drei Jahren ab dem ersten Zeitpunkt der Bewilligung von "De-minimis"-Beihilfen derzeit 200.000 Euro. Dieser Betrag umfasst alle Formen öffentlicher Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als "De-minimis"-Beihilfe gewährt wurden, nicht aber sonstige von der Kommission genehmigte oder freigestellte Beihilfen. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist der BewilligungssteIle mit einer "De minimis"-Erklärung (Formblatt in Ergänzung zu den Antragsunterlagen) zu bestätigen. 5.2 Förderfähig sind ausschließlich und unmittelbar mit dem Fördervorhaben zusammenhängende Ausgaben für 5.2.1 Investitionen, 5.2.2 Planungen, die in direktem Zusammenhang mit der Investition stehen, 5.2.3 die anwendungsorientierte, wissenschaftliche Begleitung für Vorhaben, die dem Stand von Wissenschaft und Technik zuzuordnen sind, wenn diese von der Bewilligungsstelle für erforderlich erachtet werden, 5.2.4 die Erstellung von Konzepten, konzeptionellen Vorerhebungen, Effizienzkontrollen, Beratungen im Rahmen von Pilot- und Demonstrationsvorhaben, 5.2.5 die Einführung von innovativen, umwelt- bzw. nachhaltigkeitsorientierten Wirtschaftsweisen, 5.2.6 Personal einschließlich der Arbeitgeberanteile für eigenes, angestelltes Personal, soweit diese Ausgaben zweifelsfrei dem Vorhaben zugeordnet werden können und auf tatsächlich getätigten Ausgaben beruhen, 5.2.7 Verbrauchsmaterialien und 5.2.8 Fremdleistungen. 5.2.9 Bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, kann die Mehrwertsteuer bei der Berechnung der förderfähigen Gesamtkosten berücksichtigt werden. 5.3 Nicht förderfähig sind Vorhaben der wissenschaftlichen Grundlagenforschung. Rabatte und Skonti zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen werden. 5.4 Höhe der Zuwendung Die Ausgaben für investive Vorhaben können - in Abhängigkeit vom Neuheitsgrad bzw. vom Ersteinsatz von Techniken - mit bis zu 40 Prozent bezuschusst werden. Die Ausgaben für nicht-investive Vorhaben können - in Abhängigkeit vom Neuheitsgrad bzw. vom Ersteinsatz von Techniken - mit bis zu 70 Prozent bezuschusst werden. Unternehmen, die nicht der Definition der EU für KMU entsprechen, können für geeignete Maßnahmen mit bis zu 30 Prozent gefördert werden. 5.5 Die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben soll bei Investitions- und Entwicklungsvorhaben mindestens 20.000 Euro betragen. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist nur im Ausnahmefall und nach Zustimmung durch die Bewilligungsstelle zulässig. Eine Weiterleitung liegt auch im Veräußerungsfall innerhalb der festgelegten Zweckbindungsfristen vor. 6.2 Das Einreichen einer Förderanfrage (Projektvorschlag) beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsstelle oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. 6.3 Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und die Bewilligungsstelle sind berechtigt, die Ergebnisse der geförderten Vorhaben in der für sie erforderlichen Form zu veröffentlichen. Über Nutzungs- und Benutzungsrechte zur schnellen und breitenwirksamen Umsetzung von Ergebnissen der geförderten Vorhaben wird im Einzelfall entschieden. 6.4 Das Einreichen eines Projektvorschlags, eines Projektantrags oder die Annahme der Zuwendung befreit die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH), Behörden, Kammern, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Gesellschaft für Wagniskapital Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein GmbH, Bürgschaftsbank Schleswig Holstein GmbH sowie die finanzierende Hausbank von ihrer gegenseitigen Verschwiegenheitspflicht. 6.5 Im Hinblick auf die Förderung aus dem Zukunftsprogramm Wirtschaft unterliegen die geförderten Vorhaben einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren sowie von Output-, Ergebnis- und Umweltindikatoren. 6.6 Im Rahmen von Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit wird ein Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Bezeichnung des Vorhabens und des Betrages der für das Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen aufgeführt sind. Mit der Annahme der Zuwendung erklärt die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten. 6.7 Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der WTSH vor Auszahlung der Zuwendung mitzuteilen, ob eine von ihr bzw. ihm zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde. Die Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt auch bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der WTSH unverzüglich mitzuteilen. 7 Verfahren 7.1 Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH), Kiel. 7.2 Antragsverfahren Die Prüfung des Vorhabens erfolgt in zwei Stufen: Stufe 1 - Projektvorschlag In der ersten Stufe der AntragsteIlung erfolgt anhand des eingereichten Projektvorschlags und der vorhabenbezogenen Unterlagen zunächst eine technische und gegebenenfalls marktbezogene Einschätzung dahingehend, ob das geplante Vorhaben grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. Das Prüfergebnis teilt die WTSH der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mit und empfiehlt bei einer positiven Einschätzung die AntragsteIlung. Stufe 2 - Projektantrag In der zweiten Stufe der Antragsteilung ist auf Basis des Projektvorschlags sowie möglicher Anmerkungen der WTSH ein formgebundener, vollständiger Projektantrag zu stellen. Dem Antrag sind prüffähige Unterlagen nach Ziffer 7.1 AFG ZPW und ·nach Ziffern 4.1 und 4.2 dieser Richtlinie beizufügen. 7.2.2 Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen unter Begründung des Erfordernisses schriftlich beantragt werden. 7.3 Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines rechtsverbindlich unterzeichneten Erstattungsantrags (Standardvordruck). Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungs- und Zahlungsbelege der Projektausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen im Original beizufügen. 7.4 Verwendungsnachweisverfahren 7.4.1 Der Zwischen- und der Verwendungsnachweis bestehen jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Projekteinnahmen und -ausgaben und dem Sachbericht der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers. 7.4.2 Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN BestP) ist der Bewilligungsstelle drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Zwischennachweise sind jeweils jährlich drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres ·vorzulegen. Für Vorhaben mit einer Laufzeit von bis zu einschließlich zwei Jahren ist nur ein Verwendungsnachweis drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraums zu erbringen. 7.4.3 Die mit den Erstattungsanträgen gemäß Ziffer 6.3 eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt. Sofern ein weiterführendes Berichtswesen festgesetzt wurde, können diese Meilensteinberichte die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis ersetzen. 7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Bestimmungen der Europäischen Kommission sowie die Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (§§ 116, 117 und 117a LVwG), soweit nicht im Rahmen dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 7.6 Ergibt sich bei Anwendung der Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zugelassen werden. 8 Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2013. Gleichzeitig tritt die Richtlinie "Umweltinnovationen und Arbeit" vom 11. Dezember 2006 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1591)*) außer Kraft. Anlage Definitionen Unternehmen Definition gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der KMU, Abl. EU L 124/36, 20. Mai 2003: Als Unternehmen gilt jede Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Kleine und mittlere sowie große Unternehmen Die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ergibt sich aus der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gelten gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (EU-ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) folgende Schwellenwerte: Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen [KMU) sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und - einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben. Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und - deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz zehn Mio. Euro nicht übersteigt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und - deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz zwei Mio. Euro nicht überschreitet. Unter die Definitionen fallen nur Unternehmen, die eigenständig sind. Für Unternehmen, an denen andere Unternehmen oder Institutionen beteiligt sind bzw. für Unternehmen, auf die andere Unternehmen oder Institutionen einen beherrschenden Einfluss ausüben (Partnerunternehmen und Verbundene Unternehmen), gelten gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 besondere Regeln zur Feststellung der KMU-Eigenschaft. Große Unternehmen sind sämtliche Unternehmen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen fallen. *) Gl.Nr. 6610.2 © juris GmbH

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