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Laws of Germany

Environment Charges Ordinance

Made 1995-12-05 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Umweltgebührenordnung (UmwGebO).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Hamburg
Subjects
Energy, Environment, Water, Wild species and ecosystems
Keywords
fees/royalties, environmental fees/charges, pollution control, legal proceedings/administrative proceedings, water charges, sustainable use

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Text

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  1. 1.1 Genehmigungen nach den §§ 4, 16, 16a und 23b bei Herstellungskosten - Seite 8 von 104 - 1.1.1 bis zu 50000 Euro ... 525,- bis 2625,- 1.1.2 mehr als 50000 Euro bis zu 250000 Eu- 2625,- ro ... zuzüglich 22,4 v.T. der 50000 Euro übersteigenden Herstellungskosten 1.1.3 mehr als 250000 Euro bis zu 500000 Eu- 7455,- ro ... zuzüglich 12,4 v.T. der 250000 Euro übersteigenden Herstellungskosten 1.1.4 mehr als 500000 Euro bis zu 2500000 Eu- 10920,- ro ... zuzüglich 11,5 v.T. der 500000 Euro übersteigenden Herstellungskosten 1.1.5 mehr als 2500000 Euro bis zu 5000000 36225,- Euro ... zuzüglich 5,4 v.T. der 2500000 Eu- ro übersteigenden Herstellungskosten 1.1.6 mehr als 5000000 Euro bis zu 50000000 51000,- Euro ... zuzüglich 4,8 v.T. der 5000000 Eu- ro übersteigenden Herstellungskosten 1.1.7 mehr als 50000000 Euro ... 289000,- zuzüglich 1 v.T. der 50000000 Eu- ro übersteigenden Herstellungskosten

  2. 1.1.8 Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 oder der störfallrelevanten Änderung nach § 16a oder§ 23b unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach § 15 oder nach - Seite 9 von 104 - § 23a voraus, so ist die Gebühr gemäß den Nummern 1.1.1 bis 1.1.7 um 80 vom Hundert (v.H.) der nach Nummer 1.2.7.1 bereits erhobenen Gebühr zu vermindern.

  3. 1.2 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nummer 1.1

  4. 1.2.1 Sofern in den Fällen der Nummer 1.1 kei- 500,- ne Herstellungskosten (zum Beispiel Frei- lagerung staubender Stoffe) oder aus- schließlich Architekten- und Planungskos- ten entstehen, beträgt die Gebühr bis 20000,- Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung nach § 16 oder der störfallrelevanten Änderung nach § 16a oder § 23b unmittelbar ein An- zeigeverfahren nach § 15 oder nach § 23a voraus, so ist die Gebühr um 80 v. H. der nach Nummer 1.2.7.2 bereits erhobenen Gebühr zu vermindern; die Mindestge- bühr beträgt 300 Euro.

  5. 1.2.2 Teilgenehmigung nach § 8 ... Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2.1 für den genehmigten Teil der Anlage

  6. 1.2.3 Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 ... 500,- bis 14500,- Die Gebühr wird auf die jeweilige Ge- bühr nach Nummer 1.1, 1.2.1 oder 1.2.2 zur Hälfte angerechnet, wenn der Vor- bescheid ohne wesentliche Änderung zu einer Genehmigung führt.

  7. 1.2.4.1 Zuschlag für die Prüfung von geänderten 185,- Antragsunterlagen vor Abschluss des Ge- bis zu 30 v.H. der Gebühren nach den - Seite 10 von 104 - nehmigungsverfahrens aufgrund von Än- Nummern 1.1 bis derungen am Antragsgegenstand 1.2.2

  8. 1.2.5 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines 150,- Vorbescheids nach § 9 Absatz 2 ... bis 510,-

  9. 1.2.6 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach 25 v.H. § 8 a ... der Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2.1 für den zuge- lassenen Teil der Anlage

  10. 1.2.7 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absätze 2, 2a und 3 sowie § 23a

  11. 1.2.7.1 Änderung einer Anlage mit Herstellungs- 40 v.H. kosten ... der Gebühren nach Nummern 1.1.1 bis 1.1.7 mindestens 600,- Sofern bei der Prüfung der Anzeige nur 300,- geringer Aufwand von unter 20 Prüfstun- den entsteht, beträgt die Gebühr ... bis 1800,-

  12. 1.2.7.2 Änderung einer Anlage ohne Hers- 300,- tellungskosten ... bis 10000,-

  13. 1.2.7.3 Wird eine Anzeige nach Beginn der in- haltlichen Prüfung, aber noch vor Been- digung der Amtshandlung zurückgenom- men, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 1.2.7.1 oder 1.2.7.2 um die Hälf- te, nach Nummer 1.2.7.2 werden jedoch mindestens 150 Euro erhoben. - Seite 11 von 104 -

  14. 1.2.7.4 Einstellung des Betriebes einer Anlage ... 153,- bis 15000,-

  15. 1.2.8 Prüfung von Sicherheitsberichten nach nach Zeitaufwand § 13 der Verordnung über das Genehmi- gungsverfahren – 9. BImSchV – in der Fas- sung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), in Verbindung mit § 13 der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV – in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890), in der jeweils geltenden Fassung ...

  16. 1.2.9 Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer 100,- Genehmigung nach § 18 Absatz 3 ... bis 510,-

  17. 1.2.10 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.2 werden Gebühren für - Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von bauordnungs- rechtlichen und planungsrecht- lichen Vorschriften nach Num- mern 2.1 bis 2.3, - die Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsver- ordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) nach Nummer 2.5, - beantragte Bauzustandsbesichti- gungen nach Nummern 3.1 und 3.2 und - die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brand- schutzes nach Nummern 4.1 bis 4.18 - Seite 12 von 104 - der Anlage 1 der Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 418, 419), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

  18. 1.2.13 Ablehnung eines Antrages wegen un- 75,- vollständiger Unterlagen im Rahmen der Prüfung (9. BImSchV, § 7 in Verbindung mit § 20) ... bis 2500,-

  19. 1.2.14 Beratung im Hinblick auf die Antragstel- nach Zeitaufwand lung und Erörterung für die Durchführung des Genehmigungs verfahrens erhebli- cher Fragen nach § 2 Absatz 2 9. BImSchV (Vorantragskonferenz) oder die frühe Öf- fentlichkeitsbeteiligung (§ 25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG), wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind

  20. 1.3 Sonstiges

  21. 1.3.1 Nachträgliche Anordnungen nach § 17 so- 200,- wie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigun- gen) ... bis 10000,-

  22. 1.3.2 Untersagung des Betriebes einer Anlage 210,- nach § 20 Absatz 1 sowie die daraus re- sultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... bis 5000,-

  23. 1.3.3 Anordnung der Stilllegung oder Beseiti- 210,- gung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 so- wie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigun- gen) ... - Seite 13 von 104 - bis 5000,-

  24. 1.3.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch 195,- einen geeigneten Dritten (§ 20 Absatz 3 Satz 2) ...

  25. 1.3.5 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 185,- Absatz 1 Nummer 2 ... bis 2110,-

  26. 1.3.6 Anordnungen im Einzelfall nach § 24 so- 115,- wie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigun- gen) ... bis 8800,-

  27. 1.3.7 Untersagung des Betriebes einer Anla- 110,- ge nach § 25 oder Stilllegung und Bes- eitigung einer Anlage nach § 25a sowie die daraus resultierenden weiteren Amts- handlungen (wie Nachbesichtigungen) ... bis 5000,-

  28. 1.3.8 Entscheidung über die Bekanntgabe von Stellen, Messstellen oder Sachverständi- gen

  29. 1.3.8.1 Entscheidung über die Bekanntgabe als 480,- Messstelle nach § 29 b bis 10300,-

  30. 1.3.8.2 Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständige oder Sachverständi- ger nach § 29b in Verbindung mit der Be- kanntgabeverordnung - 41. BImSchV - vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1489), in der je- weils geltenden Fassung - Seite 14 von 104 - a) in den Fachgebieten 1, 2, 3, 6, 10, 12, 13 oder 16 - in Verbindung mit 5 oder weniger Anla- 500,- genarten bis 12000,- - in Verbindung mit 6 bis 10 Anlagearten 500,- bis 20000,- b) in den Fachgebieten 4, 5, 7, 8, 9, 11, 14, 15 oder 17 - in Verbindung mit 5 oder weniger Anla- 300,- genarten bis 10000,- - in Verbindung mit 6 bis 10 Anlagearten 300,- bis 15000,- - ansässig außerhalb Hamburg 500,- bis 5000,-

  31. 1.3.8.3 (aufgehoben)

  32. 1.3.8.4 Prüfung von nach § 29b bekanntgege- nach Zeitaufwand benen Messstellen (Prüflaboratorien), wenn die Ermittlungen ergeben, dass ge- gen Pflichten oder Auflagen aus dem Be- kanntgabebescheid verstoßen wurde

  33. 1.3.8.5 Überprüfung des Ergebnisses der Er- nach Zeitaufwand mittlungen von nach § 29b bekannt gege- benen Messstellen (Prüflaboratorien) - Seite 15 von 104 -

  34. 1.3.9 Anordnungen nach den § 26 , § 28 oder nach Zeitaufwand § 29 sowie die daraus resultierenden wei- teren Amtshandlungen (wie Nachbesichti- gungen) ...

  35. 1.3.9.1 Prüfungen nach § 31 Absatz 1, 3 oder 4 100,- bis 2500,- Gebühren für Anordnungen nach § 26 und § 29 Absatz 2 bei nicht genehmigungs- bedürftigen Anlagen werden nur erho- ben, wenn die Voraussetzungen des § 30 Satz 2 vorliegen.

  36. 1.3.10 Festsetzung im Einzelfall nach § 42 Ab- 110,- satz 3 ...

  37. 1.3.11 Prüfung von Sicherheitsberichten

  38. 1.3.11.1 Prüfung regelmäßiger anlagenbezogener 300,- Überarbeitungen von Sicherheitsberich- ten (§ 52 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 12. BImSchV) außerhalb von Genehmi- gungsverfahren ... bis 3000,-

  39. 1.3.11.2 Prüfung von neuen Sicherheitsberich- nach Zeitaufwand ten für den gesamten Betriebsbereich oder von Teilbetriebsbereichen außer- halb von Genehmigungsverfahren nach § 52 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 12. BImSchV ...

  40. 1.3.12 Prüfung von Stichproben nach § 52 Ab- satz 3

  41. 1.3.12.1 Entnahme von Stichproben ... 45,- bis 225,-

  42. 1.3.12.2 Für die Untersuchung der Proben werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben. - Seite 16 von 104 -

  43. 1.3.12.3 Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehen- den Kosten als besondere Auslagen zu er- statten.

  44. 1.3.13 Sonstige Prüfungen nach § 52 Absatz 2 oder 3, wenn die Ermittlungen ergeben, dass 1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord- nungen nicht erfüllt worden sind oder 2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschrif- ten geboten sind,

  45. 1.3.13.1 Prüfungen ... nach Zeitaufwand

  46. 1.3.13.2 Für die Untersuchung von Proben werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.

  47. 1.3.13.3 Bei Messungen und Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehen- den Kosten als besondere Auslagen zu er- statten.

  48. 1.3.14 Regelmäßige Prüfungen nach § 52 von Anlagen

  49. 1.3.14.1 Prüfungen von Anlagen, die dem An- 300,- wendungsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen ... bis 3000,-

  50. 1.3.14.2 Prüfungen von Anlagen nach § 3 der Ver- 300,- ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1441), (An- - Seite 17 von 104 - lagen nach der Industrieemissions-Richt- linie) ... bis 5000,-

  51. 1.3.14.3 Prüfungen von sonstigen genehmigungs- 100,- bedürftigen Anlagen ... bis 3000,-

  52. 1.3.14.4 Für die Untersuchung von Stichpro- ben werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.n.

  53. 1.3.14.5 Bei Messungen und Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehen- den Kosten als besondere Auslagen zu er- statten.

  54. 1.3.15 Anordnung zur Bestellung einer oder 185,- eines oder von mehreren Immissions- schutzbeauftragten (§ 53 Absatz 2) oder Störfallbeauftragten (§ 58 a Absatz 2) ...

  55. 1.3.16 Aufforderung zur Bestellung einer oder 185,- eines anderen Immissionsschutzbeauf- tragten (§ 55 Absatz 2 ) oder Störfallbe- auftragten (§ 58 c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2) ...

  56. 1.3.17 Anordnung zur Bestellung mehrerer Im- 185,- missionsschutzbeauftragter oder Stör- fallbeauftragter (Verordnung über Im- missionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV - vom 30. Juli 1993 - BGBl. I S. 1433 -, zuletzt geändert am 9. Septem- ber 2001 - BGBl. I S. 2331 - § 2) ...

  57. 1.3.18 Gestattung der Bestellung einer oder ei- 380,- nes Immissionsschutzbeauftragten oder Störfallbeauftragten für den Bereich eines Konzerns (5. BImSchV, § 4 ) ...

  58. 1.3.19 Gestattung der Bestellung von nicht be- 170,- triebsangehörigen Personen zu Immissi- - Seite 18 von 104 - onsschutzbeauftragten oder Störfallbe- auftragten ( 5. BImSchV, § 5) ...

  59. 1.3.20 Befreiung von der Bestellung einer oder 370,- eines Immissionsschutzbeauftragten oder Störfallbeauftragen (5. BImSchV, § 6) ...

  60. 1.3.21 Anerkennung eines Lehrgangs zur Er- 370,- langung der Fachkunde (5. BImSchV, § 7 Nummer 2) ...

  61. 1.3.22 Anerkennung der Voraussetzung der 315,- Fachkunde der oder des Immissions- schutzbeauftragten oder der oder des Störfallbeauftragten im Einzelfall (5. BImSchV, § 8 Absatz 1) ...

  62. 1.3.23 Anerkennung der Ausbildung in ande- 315,- ren Fachgebieten (5. BImSchV, § 8 Ab- satz 2) ...

  63. 1.3.24 Zulassung von Ausnahmen oder Befreiun- gen auf Grund von Rechtsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, ins- besondere nach - § 22 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zu- letzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487), - § 19 der Verordnung zur Emissions- begrenzung von leichtflüchtigen halo- genierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I. S. 2694), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487), - § 16 der Verordnung über die Be- schaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV - vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert am 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890), - Seite 19 von 104 - - § 26 der Verordnung über Groß- feuerungs-, Gasturbinen- und Ver- brennungsmotorenanlagen - 13. BImSchV - vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488), - § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Ver- bindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV - in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1448), - § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV - in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), geändert am 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 676), - § 11 der Verordnung zur Begrenzung 175,- der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung orga- nischer Lösemittel in bestimmten Anla- gen - 31. BImSchV - vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488), ... bis 6800,-

  64. 1.3.25 Anordnungen nach § 29 a Absatz 2 Num- 155,- mer 5 ... bis 2000,-

  65. 1.3.26 Entscheidung über einen Antrag auf Frist- 115,- verlängerung nach § 4 Absatz 2 der Ver- ordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV - in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 290) ... - Seite 20 von 104 -

  66. 1.3.27 Entscheidung über die Befreiung von der 115,- Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklä- rung (11. BImSchV, § 6) ... bis 400,-

  67. 1.3.28 Annahme der verbindlichen Erklärung 175,- (31. BImSchV,§ 5) . ... bis 2110,-

  68. 1.3.29 Zustimmung zur Außerbetriebnahme ei- 150,- ner Abgasreinigungseinrichtung ( 31. BImSchV,Anhang IV zu § 4, Abschnitt B Nummer 4) ... bis 1500,-

  69. 1.3.30 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme unter Berücksichtigung be- sonderer Umstände des Einzelfalls nach § 15 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltür- me und Nassabscheider – 42. BImSchV – vom 12. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2379, 2018 I S. 202) ... 100,- bis 1000,-

  70. 1.3.31 Prüfung der nach § 4 Absatz 2 der Verord- nung über mittelgroße Feuerungs-Gas- turbinen- und Verbrennungsmotoranlagen 44. BImSchV – vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) vom Betreiber vorgelegten Grün- de soweit dieser Aufwand nicht bereits durch die Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2 abgedeckt ist nach Zeitaufwand

  71. 1.3.32 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Absatz 1 44. BImSchV, soweit dieser Aufwand nicht be- reits durch die Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2 abgedeckt ist nach Zeitaufwand - Seite 21 von 104 -

  72. 1.3.33 Genehmigung zur Freisetzung von Treib- hausgasen nach § 4 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200, 3202), durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 TEHG nach Zeitaufwand

  73. 1.3.34 Prüfung einer Anzeige nach § 4 Absatz 5 TEHG nach Zeitaufwand

  74. 1.3.35 Fahrkostenpauschale je Einsatz 39,- Abschnitt 2 Abfallrechtliche Angelegenhei- ten nach der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Par- laments und des Rates vom (14. Ju- ni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1), zu- letzt geändert am 12. Mai 2010 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1), dem Kreislauf- wirtschaftsgesetz (KrWG) und sei- nen Durchführungsverordnungen, dem Abfallverbringungsgesetz (Ab- fVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), dem Elektro- und Elek- tronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2064), dem Batte- riegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), dem Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) und dem Hamburgischen Abfallwirtschaftsge- setz vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) in den jeweils geltenden Fas- sungen

  75. 2.1 Planfeststellungen und Genehmigungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz - Seite 22 von 104 -

  76. 2.1.1 Planfeststellungen nach § 35 Absatz 2 Gebühr KrWG ... nach den Num- mern 1.1.1 bis 1.1.8

  77. 2.1.2.1 Prüfung einer Anzeige nach § 35 Absatz 4 Gebühr nach den KrWG in Verbindung mit § 15 Absätze 1 Nummern 1.2.7.1 und 2 BImSchG ... bis 1.2.7.4

  78. 2.1.2.2 Genehmigungen nach § 35 Absatz 3 Gebühren nach den KrWG ... Nummern 1.1.1 bis 1.1.8.

  79. 2.1.3 Sofern in den Fällen der Nummern 2.1.1 500,- und 2.1.2 Herstellungskosten nicht oder nur in geringem Maße entstehen, beträgt die Gebühr ... bis 20000,-

  80. 2.1.4.1 Zuschlag für die Prüfung von geänderten 185,- Antragsunterlagen vor Abschluss des Zu- bis zu 30 v.H. der lassungsverfahrens ... Gebühren nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3

  81. 2.1.4.2 Zuschlag für die Prüfung von Ände- 370,- rungsanträgen, die vor Fertigstellung ei- bis zu 30 v.H. der ner Anlage gestellt werden, je Antrag ... Gebühren nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3

  82. 2.1.5 Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung 50,- je ... bis 750,-

  83. 2.1.6 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach 25 v.H. § 37 Absatz 1 KrWG ... der Gebühr nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 für den zu- gelassenen Teil der Anlage - Seite 23 von 104 -

  84. 2.1.7 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 werden Gebüh- ren für - Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von bauordnungs- rechtlichen und planungsrecht- lichen Vorschriften nach Num- mern 2.1 bis 2.3 und - die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brand- schutzes nach Nummern 4.1 bis 4.13.3 der Anlage 1 der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

  85. 2.2 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen

  86. 2.2.1 Entscheidung über die notifizierungs- 50,- bedürftige Verbringung von Abfällen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - auch ohne Mitteilung an den Antragsteller - einschließlich der Überwachung in diesen Fällen ... bis 10000,-

  87. 2.2.2 Überwachung der grenzüberschreitenden 50,- Verbringung von Abfällen (zum Beispiel Entnahme von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 AbfVer- brG... bis 1000,-

  88. 2.2.3 Anordnung im Einzelfall nach § 13 Ab- nach Zeitaufwand fVerbrG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (zum Beispiel Nachbesichtigungen) ... - Seite 24 von 104 -

  89. 2.3 Sonstiges

  90. 2.3.1 Anerkennung, Änderung oder Widerruf 1000,- der Anerkennung eines Trägers der Qua- litätssicherung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 KrWG ... bis 25000,-

  91. 2.3.2 Anzeigeverfahren für gewerbliche und ge- meinnützige Sammlungen gemäß § 18 KrWG ...

  92. 2.3.2.1 Anzeige einer Sammlung nach § 18 Ab- 150,- satz 1 KrWG bis 350,-

  93. 2.3.2.2 Anordnung von Bedingungen, Befristun- 250,- gen oder Auflagen gemäß § 18 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 KrWG ... bis 2.500,-

  94. 2.3.2.3 Anordnung der Untersagung einer Samm- 500,- lung nach § 18 Absatz 5 Satz 2 KrWG ... bis 5000,-

  95. 2.3.4 Entzug des erteilten Zertifikats und der 555,- Berechtigung zum Führen des Über- wachungszeichens nach § 56 Absatz 8 KrWG ...

  96. 2.3.5 Verlängerung einer Übertragung nach 500,- § 72 Absatz 1 KrWG ... bis 5000,-

  97. 2.3.6 Durchführung von § 62 KrWG - Seite 25 von 104 -

  98. 2.3.6.1 Anordnungen nach § 62 KrWG, sowie die 50,- daraus resultierenden weiteren Amts- handlungen (wie Nachbesichtigungen) bis 7.000,-

  99. 2.3.6.2 Anordnungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 50,- ElektroG oder nach § 2 Absatz 2 Satz 2 VerpackG in Verbindung mit § 62 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigun- gen) bis 7.000,-

  100. 2.3.6.3 Für die im Zusammenhang mit Anordnun- gen erforderlichen Untersuchungen wer- den Gebühren nach Anlage 3 erhoben.

  101. 2.3.6.4 Bei im Zusammenhang mit Anordnun- gen erforderlichen Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kos- ten als besondere Auslagen zu erstatten.

  102. 2.3.6.5 Anordnung zur Verpflichtung eines Trä- 555,- gers der Qualitätssicherung zum Entzug eines Qualitätszeichens nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 KrWG

  103. 2.3.6.6 Anordnung zur Verpflichtung der Tech- 555,- nischen Überwachungsorganisationen oder der Entsorgergemeinschaft zum Ent- zug von Überwachungszeichen und -zer- tifikat nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 56 Absatz 3 KrWG

  104. 2.3.7 Amtshandlungen im Rahmen des Ver- packungsgesetzes

  105. 2.3.7.1 Genehmigung, Änderung der Genehmi- gung sowie Widerruf der Genehmigung von Systemen nach § 18 Absätze 1 bis 3 VerpackG ... 1000,- - Seite 26 von 104 - bis 10000,-

  106. 2.3.7.2 Erstmalige Festsetzung einer Sicherheits- leistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG ... 160,-

  107. 2.3.7.3 Änderung der Festsetzung der Höhe einer hinterlegten Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG ... 80,-

  108. 2.3.8 Freiwillige Rücknahme von Abfällen nach § 26 KrWG

  109. 2.3.8.1 Befreiung von Pflichten zur Nachweisfüh- rung nach § 50 KrWG sowie von Ver- pflichtungen nach § 54 KrWG bei freiwilli- ger Rücknahme von gefährlichen Abfällen nach § 26 Absatz 3 KrWG sowie Änderung oder Widerruf der Befreiung 50,- bis 5.000,- 2.3.8.2 bei freiwilliger Rücknahme von Abfällen nach § 26 Absatz 6 KrWG sowie Änderung oder Widerruf der Befreiung 1000,- bis 10000,-

  110. 2.3.9 Zulassung von Ausnahmen nach § 28 KrWG

  111. 2.3.9.1 Zulassung von Ausnahmen 50,- bis 2.500,-

  112. 2.3.9.2 Soweit eine Ausnahme eine Erteilung ei- 50,- ner beantragten Duldungsverfügung nach § 29 Absatz 3 KrWG erfordert, beträgt die Gebühr bis 500,- - Seite 27 von 104 -

  113. 2.3.10 Entscheidung auf Antrag zugunsten einer 50,- Anlagenbetreiberin oder eines Anlagenbe- treibers nach § 29 Absatz 1 KrWG bis 500,-

  114. 2.3.11 Übertragung der Abfallentsorgung nach 50,- § 29 Absatz 2 KrWG bis 500,-

  115. 2.3.12 Nachträgliche Anordnungen nach § 36 125,- Absatz 4 Satz 3 oder § 39 KrWG soweit diese erforderlich sind, um Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden, sowie die daraus resultierenden weiteren Amts- handlungen (wie Nachbesichtigungen) bis 7.000,-

  116. 2.3.13 Untersagung des Betriebes einer Anla- 150,- ge nach § 39 KrWG, sowie die daraus re- sultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) bis 5.000,-

  117. 2.3.14 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Stilllegung und Nachsorge von Depo- nien

  118. 2.3.14.1 Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 150,- KrWG ... bis 1500,-

  119. 2.3.14.2 Anordnung von Regelungen die im Rah- 200,- men der Stilllegung nach § 40 Absatz 2 KrWG notwendig sind sowie daraus re- sultierende weitere Amtshandlungen ... bis 10000,- - Seite 28 von 104 -

  120. 2.3.14.3 Prüfung eines Antrages auf endgültige 150,- Stilllegung einer Deponie nach § 10 Ab- satz 2 der Deponieverordnung in der Fas- sung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in Verbindung mit § 40 Absatz 3 KrWG sowie daraus resultieren- de weitere Amtshandlun gen ... bis 1500,-

  121. 2.3.14.4 Prüfung eines Antrages auf Abschluss 150,- der Nachsorgephase einer Deponie nach § 11 Absatz 2 der Deponieverordnung in Verbindung mit § 40 Absatz 5 KrWG so- wie daraus resultierende weitere Amts- handlungen ... bis 3000,-

  122. 2.3.15 Anordnung der Prüfung einer Anlage nach 25,- § 47 Absatz 4 KrWG, sowie die daraus re- sultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) bis 500,-

  123. 2.3.16 Regelmäßige Prüfungen von Deponien nach § 47 Absatz 7 KrWG

  124. 2.3.16.1 Prüfung einer Deponie, die planfestge- 300,- stellt wurde bis 3000,-

  125. 2.3.16.2 Prüfung einer Deponie, die plangeneh- 100,- migt wurde bis 3000,-

  126. 2.3.17 Anordnungen nach § 51 KrWG, sowie die 48,- bis 500 daraus resultierenden weiteren Amts- handlungen (wie Nachbesichtigungen) - Seite 29 von 104 -

  127. 2.3.18 Amtshandlungen nach § 53 KrWG

  128. 2.3.18.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzei- 48,- ge oder Änderungsanzeige einer Samm- lerin oder eines Sammlers, einer Beförde- rin oder eines Beförderers, einer Händle- rin oder eines Händlers sowie einer Mak- lerin oder eines Maklers von Abfällen bis 250,-

  129. 2.3.18.2 Erteilung von Nebenbestimmungen oder 48,- Auflagen nach Absatz 3 zu einer Anzeige nach Absatz 1 bis 250,-

  130. 2.3.18.3 Untersagung einer angezeigten Tätigkeit 100,- nach Absatz 3 bis 250,-

  131. 2.3.19 Erteilung, Änderung oder Widerruf einer 50,- Erlaubnis nach § 54 KrWG für Sammlerin- nen oder Sammler, Beförderinnen oder Beförderer, Händlerinnen oder Händler sowie Maklerinnen oder Makler von ge- fährlichen Abfällen bis 750,-

  132. 2.3.20 Zustimmung zum Überwachungsvertrag 500,- oder Widerruf der Zustimmung nach § 56 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 oder 4 Entsorgungsfachbetrie- beverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), geändert am 5. Ju- li 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) ... bis 20000,-

  133. 2.3.21 Anerkennung, Änderung oder Widerruf 1000,- der Anerkennung von Entsorgergemein- - Seite 30 von 104 - schaften nach § 56 Absatz 6 KrWG in Ver- bindung mit § 16 Absatz 1 oder 4 EfbV ... bis 25000,-

  134. 2.3.22 Gestattung der weiteren Führung des Zer- 100,- tifikates und des Überwachungszeichens nach § 26 Absatz 2 EfbV ... bis 500,-

  135. 2.3.23 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 50,- Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezem- ber 2013 (BGBl. I S. 4043) ... bis 1000,-

  136. 2.3.24 Anordnung zur Bestellung einer oder ei- 185,- nes Betriebsbeauftragten oder mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG oder § 3 der Abfallbeauf- tragtenverordnung (AbfBeauftrV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) ...

  137. 2.3.25 Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 50,- EfbV oder § 9 Absatz 1 oder 2 AbfBeauftrV bis 1000,-

  138. 2.3.26 Entscheidung über die Bekanntgabe einer 500,- für die Fremdkontrolle zuständigen Stel- le nach § 11 Absatz 4 der Gewerbeabfall- verordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) bis 20000,-

  139. 2.3.27 (aufgehoben) - Seite 31 von 104 -

  140. 2.3.28 Gestattung der Bestellung von nicht 80,- betriebsangehörigen Personen als Be- auftragte für Abfall nach § 5 AbfBeauf- trV ... bis 170,-

  141. 2.3.29 Gestattung der Bestellung einer oder ei- 380,- nes Betriebsbeauftragten für Abfall für den Bereich eines Konzerns nach § 6 Ab- fBeauftrV ...

  142. 2.3.30 Befreiung von der Pflicht, eine Be- 50,- triebsbeauftragte oder einen Betriebsbe- auftragten für Abfall zu bestellen nach § 7 AbfBeauftrV ... bis 370,-

  143. 2.3.31 Bestätigung von Entsorgungsnachweisen 48,- sowie nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Aufnahme von Auflagen nach § 5 Ab- satz 1 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung je ver- antwortliche Erklärung ... bis 2500,-

  144. 2.3.32 Bestätigung von Sammelentsorgungs- 50,- nachweisen sowie nachträgliche Ände- rung, Ergänzung oder Aufnahme von Auf- lagen nach § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 NachwV je verantwortliche Erklärung ... bis 5000,-

  145. 2.3.33 Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 50,- Absatz 3 NachwV, Verkürzung der Gel- tungsdauer oder Erteilung von Auflagen für die Nachweiserklärung bei Wegfall der Bestätigung nach § 7 Absatz 4 in Ver- - Seite 32 von 104 - bindung mit § 5 Absatz 4 NachwVje ver- antwortliche Erklärung ... bis 5000,-

  146. 2.3.34 Anordnung gegenüber einem Abfaller- 59,- zeuger und einem nach § 7 Absatz 1 NachwV freigestellten Entsorger nach § 8 Absatz 1 NachwV, abweichend von § 7 Absatz 4 NachwV eine Bestätigung bei Entsorgungsnachweisen nach den Be- stimmungen des ersten Abschnitts der Nachweisverordnung einzuholen ...

  147. 2.3.35 Anordnung gegenüber einem nach § 7 Ab- 59,- satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 NachwV freigestellten Abfallentsorger nach § 8 Ab- satz 2 Nummer 1 NachwV, abweichend von § 7 Absatz 1 NachwV Abfälle nur nach vorheriger Bestätigung des Entsorgungs- nachweises annehmen zu dürfen, oder Widerruf gegenüber einem nach § 7 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 NachwV frei- gestellten Abfallentsorger nach § 8 Ab- satz 2 Nummer 1 NachwV ...

  148. 2.3.36 Überwachung der Entsorgung nach- 6,- weispflichtiger Abfälle nach §§ 10 bis 13 NachwV oder nach § 4 Absatz 1 der POP-Abfall-Überwachungsverordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) je Be- gleitschein ...

  149. 2.3.37 Entscheidung über Anträge von Ent- 50,- sorgungsträgern (Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft sowie öffentlich-rechtliche Ent- sorgungsträger) nach § 14 NachwV zur Er- leichterung des Nachweisverfahrens ... bis 250,-

  150. 2.3.38 Anordnung gegenüber dem Nach- 200,- weispflichtigen, einen von der zuständi- gen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung von - Seite 33 von 104 - Nachweisvorgängen zu beauftragen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV ... bis 2000,-

  151. 2.3.39 Anordnung gegenüber dem Nach- 200,- weispflichtigen, einen von der zuständi- gen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung seines betrieblichen Kommunikationssystems zu beauftragen nach § 22 Absatz 2 Num- mer 2 NachwV ... bis 2000,-

  152. 2.3.40 Anordnung gegenüber dem Nach- 50,- weispflichtigen, neben der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern zusätzlich Nachweise und Register unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu führen nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV ... bis 200,-

  153. 2.3.41 Anordnung gegenüber einem vom Nach- 200,- weispflichtigen zur elektronischen Füh- rung von Nachweisen und Registern be- auftragten Dritten, einen von der zu- ständigen Landesbehörde bekannt gege- benen Sachverständigen mit der Prüfung seines betrieblichen Kommunikationssys- tems zu beauftragen, nach § 22 Absatz 3 NachwV ... bis 2000,-

  154. 2.3.42 Befreiung von Nachweis- und Register- 48,- pflichten nach § 26 Absatz 1 NachwV ... bis 1000,-

  155. 2.3.43 Anordnung zur Registrierung weiterer An- 48,- gaben bei zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle - Seite 34 von 104 - Verpflichteten nach § 26 Absatz 2 Nach- wV ... bis 250,-

  156. 2.3.44 Mitteilung oder Vergabe der für die Nach- 25,- weisführungen nach § 28 Absätze 1 und 2 NachwV erforderlichen Kennnummern ... bis 250,-

  157. 2.3.45 Prüfung des Nachweises über die Einrich- 1000,- tung eines eigenen Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 BattG ... bis 10000,-

  158. 2.3.46 Amtshandlungen im Rahmen der Bio- abfallverordnung (BioAbfV) vom 21. Sep- tember 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt ge- ändert am 23. April 2012 (BGBl. I S. 611, 659),

  159. 2.3.46.1 Zulassung einer Ausnahme von den An- 500,- forderungen an die Prozessführung nach § 3 Absatz 3 BioAbfV bis 5.000,-

  160. 2.3.46.2 Zulassung einer anderweitigen hygieni- 500,- sierenden Behandlung nach § 3 Absatz 3 BioAbfV bis 5.000,-

  161. 2.3.46.3 Technische Abnahme einer neu errichte- 250,- ten Pasteurisierungsanlage nach § 3 Ab- satz 5 BioAbfV bis 2.500,- - Seite 35 von 104 -

  162. 2.3.46.4 Festlegung der Anforderungen an die Pro- 250,- zessführung und die Prozessprüfung nach § 3 Absatz 5 BioAbfV bis 2.500,-

  163. 2.3.46.5 Zustimmung zur Abgabe von Materialien 250,- nach § 3 Absatz 5 BioAbfV bis 2.500,-

  164. 2.3.46.6 Zulassung von Ausnahmen von der di- 150,- rekten Temperaturmessung nach § 3 Ab- satz 6 BioAbfV bis 1.500,-

  165. 2.3.46.7 Anordnung zum Verbleib der unzu- 150,- reichend hygienisierend behandelten Bioabfälle sowie zur Behebung der Män- gel nach § 3 Absatz 6 BioAbfV, sowie die daraus resultierenden weiteren Amts- handlungen (wie Nachbesichtigungen) bis 1.500,-

  166. 2.3.46.8 Zulassung der Ausnahme von Prüfpflich- 150,- ten nach § 3 Absatz 7 BioAbfV bis 750,-

  167. 2.3.46.9 Anordnung einer Prüfung nach § 3 Ab- 150,- satz 7 BioAbfV, sowie die daraus resultie- renden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) bis 1.500,-

  168. 2.3.46.10 Anordnung von Maßnahmen zur Behe- 250,- bung der Mängel nach § 3 Absatz 7 BioAb- fV, sowie die daraus resultierenden weite- - Seite 36 von 104 - ren Amtshandlungen (wie Nachbesichti- gungen) bis 2.500,-

  169. 2.3.46.11 Bestimmung der Untersuchungsstelle 150,- nach § 3 Absatz 8 a BioAbfV bis 1.500,-

  170. 2.3.46.12 Zulassung der Überschreitung einzelner 150,- Schwermetallgehalte nach § 4 Absatz 3 BioAbfV je Überschreitung bis 1.500,-

  171. 2.3.46.13 Zulassung einer Ausnahme von der zu un- 150,- tersuchenden Menge nach § 4 Absatz 5 BioAbfV bis 1.500,-

  172. 2.3.46.14 Anordnung von Untersuchungen nach 150,- § 4 Absatz 5 BioAbfV sowie die daraus re- sultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) bis 1.500,-

  173. 2.3.46.15 Entscheidung über das weitere Vorgehen 150,- bei Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 7 BioAbfV bis 750,-

  174. 2.3.46.16 Entscheidung über das weitere Vorgehen 150,- bei erhöhten Schadstoffgehalten § 4 Ab- satz 8 BioAbfV bis 750,- - Seite 37 von 104 -

  175. 2.3.46.17 Zulassung von Ausnahmen der Auf- 150,- bringungsmenge nach § 6 Absatz 1 BioAb- fV bis 750,-

  176. 2.3.46.18 Zustimmung für die Aufbringung auf Bö- 150,- den nach § 6 Absatz 2 BioAbfV bis 750,-

  177. 2.3.46.19 Anordnung von Untersuchungen nach 150,- § 6 Absatz 2 BioAbfV sowie die daraus re- sultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) bis 1.500,-

  178. 2.3.46.20 Zustimmung für das Aufbringen auf forst- 150,- wirtschaftlich genutzten Böden nach § 6 Absatz 3 BioAbfV bis 1.500,-

  179. 2.3.46.21 Untersagung bei Überschreitung der Vor- 150,- sorgewerte nach § 9 Absatz 2 BioAbfV, so- wie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigun- gen) bis 1.500,-

  180. 2.3.46.22 Zulassung von Ausnahmen von der Un- 150,- tersuchungspflicht nach § 9 Absatz 3 Bio- AbfV bis 1.500,-

  181. 2.3.46.23 Zulassung der Überschreitung von Wer- 150,- ten nach § 9 Absatz 4 BioAbfV bis 1.500,- - Seite 38 von 104 -

  182. 2.3.46.24 Zustimmung zur Abgabe oder Aufbrin- 150,- gung nach § 9a Absatz 1 BioAbfV bis 1.500,-

  183. 2.3.46.25 Freistellung im Einzelfall nach § 10 Ab- 250,- satz 2 BioAbfV bis 2.500,-

  184. 2.3.46.26 Widerruf einer Freistellung nach § 10 Ab- 150,- satz 2 BioAbfV bis 1.500,-

  185. 2.3.46.27 Festlegung der Zeitspanne nach § 11 Ab- 150,- satz 1 BioAbfV bis 1.500,-

  186. 2.3.46.28 Befreiung vom Lieferscheinverfahren oder 250,- einzelnen Pflichten nach § 11 Absatz 3 BioAbfV bis 2.500,-

  187. 2.3.46.29 Widerruf einer Befreiung vom Lie- 150,- ferscheinverfahren oder einzelnen Pflich- ten nach § 11 Absatz 3 BioAbfV bis 1.500,-

  188. 2.3.46.30 Zulassung einer Konformitätsprüfung 250,- nach § 13a Absatz 1 BioAbfV bis 2.500,-

  189. 2.3.46.31 Technische Abnahme einer Pasteurisie- 250,- rungsanlage nach § 13a Absatz 2 BioAbfV bis 2.500,- - Seite 39 von 104 -

  190. 2.3.47 Bekanntgabe der Untersuchungsstelle 150,- nach § 6 Absatz 7 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 638), in der jeweils geltenden Fassung bis 1.500,-

  191. 2.3.48 Notifizierung der Untersuchungsstel- 150,- le gemäß § 33 der Klärschlammverord- nung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert am 27. Sep- tember 2017 (BGBl. I S. 3465, 3511), bis 1.500,-

  192. 2.3.49 Überwachung nach § 9 HmbAbfG

  193. 2.3.49.1 Maßnahmen der besonderen Über- nach Zeitaufwand wachung auf Grund von Absatz 3, sowie die daraus resultierenden weiteren Amts- handlungen (wie Nachbesichtigungen) ...

  194. 2.3.49.2 Für Untersuchungen werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.

  195. 2.3.49.3 Für Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als beson- dere Auslagen zu erstatten.

  196. 2.3.50 Ausnahmen von der Andienungspflicht 125,- nach § 4 der Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseiti- gungvom 10. April 2007 (HmbGVBl. S. 117) je Abfallart ... bis 2500,-

  197. 2.3.51 Fahrkostenpauschale je Einsatz ... 39,- Abschnitt 3 - Seite 40 von 104 - Wasserrechtliche und schifffahrts- rechtliche Angelegenheiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den auf seiner Grundlage er- gangenen Rechtsverordnungen, dem Hamburgischen Wassergesetz (HWaG) und den auf seiner Grund- lage ergangenen Rechtsverordnun- gen sowie dem Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz und der Hafen- verkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 28. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 315), in ihren jeweils geltenden Fassungen

  198. 3.1 Feststellung der Gewässerlinie (§ 3 Ab- 30,- satz 1 Satz 2 HWaG) ... bis 150,-

  199. 3.2 Gestattung des Bestehenlassens von An- 50,- lagen (§ 21 Absatz 2 Satz 1 HWaG) ... bis 250,-

  200. 3.3 Zustimmung zum Außerbetriebsetzen 50,- oder zum Beseitigen von Stauanlagen (§ 26 Absatz 1 HWaG) ... bis 250,-

  201. 3.4 Anerkennung einer Heilquelle (§ 53 Ab- 500,- satz 2 WHG) bis 2500,-

  202. 3.5 Zustimmung zur Übernahme der Un- 30,- terhaltung (§ 41 Absatz 1 Satz 2 HWaG und § 40 Absatz 2 WHG) ... bis 150,- - Seite 41 von 104 -

  203. 3.6.1 Einigungsverhandlung und Beurkundung 30,- einer Einigung (§ 43 Absätze 1 und 2 HWaG) ... bis 150,-

  204. 3.6.2 Güteversuch und Bescheinigung über 30,- das Scheitern des Güteversuchs (§ 43 Ab- satz 3 HWaG) ... bis 150,-

  205. 3.7 Genehmigung von Maßnahmen in Über- 50,- schwemmungsgebieten (§ 53 Absätze 2 und 3, § 54 a HWaGund § 78 WHG) ... bis 2500,-

  206. 3.8.1 Beantragte Planfeststellung (§ 55 HWaG 2000,- und § 68 WHG) ... bis 250000,-

  207. 3.8.2 Beantragte Genehmigung (§ 55 HWaG 100,- und § 68 WHG) ... bis 25000,-

  208. 3.9 Zustimmung zur Übernahme der Un- 30,- terhaltung einer Hochwasserschutzanlage (§ 57 Absatz 1 Satz 2 HWaG) ... bis 150,-

  209. 3.10 Einigungsverhandlung und Beurkundung 40,- oder Entscheidung über eine Entschädi- gung (§ 77 Absätze 1 und 2 HWaG und § 98 WHG) ... bis 1250,- - Seite 42 von 104 -

  210. 3.11.1 Gestattung vorläufiger Ausführung (§ 82 100,- Absatz 1 Satz 1 HWaG) ... bis 300,-

  211. 3.11.2 Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 17 100,- WHG) ... bis 25000,-

  212. 3.11.3 Zulassung vorzeitigen Baubeginns (§ 69 100,- WHG) ... bis 25000,-

  213. 3.12 Beglaubigter Auszug aus dem Wasser- 1,55 buch (§ 100 Absatz 1 Satz 2 HWaG) je Sei- te ...

  214. 3.13 Beantragte Feststellung des Inhalts oder 50,- des Umfangs alter Rechte, alter Befugnis- se und anderer alter Benutzungen (§ 111 Absatz 2 Satz 1 HWaG) ... bis 250,-

  215. 3.14 Nachträgliche Entscheidung über Aufla- 100,- gen (§ 14 Absatz 6 WHG) ... bis 500,-

  216. 3.15 Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Ab- 125,- satz 2 WHG ... bis 1500,-

  217. 3.16 Beantragte Entscheidung in einem Aus- 100,- gleichsverfahren (§ 22 WHG) ... bis 500,- - Seite 43 von 104 -

  218. 3.19 Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaub- 75,- nis bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften und Bescheide bis 500,-

  219. 3.20 Eignungsfeststellungen (§ 63 WHG) ... 150,- bis 6000,-

  220. 3.21 (aufgehoben)

  221. 3.22 Anordnung der Bestellung einer, eines, 150,- mehrerer oder einer bzw. eines anderen Gewässerschutzbeauftragten (§ 64 Ab- satz 2 WHG)

  222. 3.23.1 Beantragte Planfeststellung (§ 68 WHG) ... 2000,- bis 250000,-

  223. 3.23.2 Beantragte Genehmigung (§ 68 WHG) ... 250,- bis 25000,-

  224. 3.23.3 Erteilung einer Befugnis zum Ausbau ei- 250,- nes oberirdischen Gewässers erster Ord- nung (§ 47 Absatz 1 HWaG) ... bis 1000,-

  225. 3.24.1 Beantragtes Erteilen einer Erlaubnis (§ 8 50,- WHG) oder einer Genehmigung (§ 15 HWaG) ohne Durchführung eines förmli- chen Verfahrens, wenn keine Benutzungs- gebühr erhoben wird ... bis 10000,- Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung zugleich eine Befreiung von Regelungen einer Wasserschutzgebietsverordnung ge- - Seite 44 von 104 - mäß § 52 Absatz 1 WHG, ist die Gebühr stattdessen nach der für derartige Be- freiungen vorgesehenen Nummer fest- zusetzen.

  226. 3.24.2 Beantragtes Erteilen einer deichrechtli- 40,- chen Genehmigung nach § 9DeichO ... bis 2500,-

  227. 3.24.3 Beantragtes Erteilen einer Ausnahme 40,- oder einer Befreiung nach § 7 der Flut- schutzverordnung - HafenCity vom 18. Ju- ni 2002 (HmbGVBl. S. 107) ... bis 2500,-

  228. 3.24.4 Beantragtes Erteilen von Befreiungen und 50,- Ausnahmen nach § 33 der Polderordnung (PolderO) vom 13. Dezember 1977 mit der Änderung vom 3. Februar 1981 (Ham- burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1977 Seite 394, 1981 Seite 28) in der je- weils geltenden Fassung ... bis 2500,-

  229. 3.24.5 Beantragtes Erteilen einer Erlaubnis (§§ 8, 1000,- § 15 WHG) bei Durchführung eines förmli- chen Verfahrens, wenn keine Benutzungs- gebühr erhoben wird ... bis 12500,-

  230. 3.25 Beantragtes Erteilen einer Bewilligung 2000,- (§ 8 WHG), wenn keine Benutzungsgebühr erhoben wird ... bis 25000,-

  231. 3.26 Beantragte Änderung oder Verlängerung 30,- von Erlaubnissen, Bewilligungen oder Ge- nehmigungen, für die Gebühren nach den - Seite 45 von 104 - Nummern 3.23.2, 3.24.1 bis 3.24.6 oder 3.25 zu erheben waren ... bis 5000,-

  232. 3.27 Abnahme einer Benutzungsanlage nach 25,- Herstellung einschließlich Erteilen des Ab- nahmescheins (§ 65 Absatz 2 HWaG) ... bis 500,-

  233. 3.28 Überwachung und Untersuchung von Ge- wässern nach § 67 Absatz 1 HWaG

  234. 3.28.1 Überwachung ... nach Zeitaufwand

  235. 3.28.2 Nachschau im Zusammenhang mit fest- nach Zeitaufwand gestellten Mängeln nach § 48 der Verord- nung über Anlagen zum Umgang mit was- sergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils gel- tenden Fassung ...

  236. 3.28.3 Für Untersuchungen werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.

  237. 3.28.4 Bei Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als beson- dere Auslagen zu erstatten.

  238. 3.29 Untersuchungen nach § 67 Absatz 2 nach Zeitaufwand HWaG ... Kosten, die durch die Hinzuziehung Drit- ter entstehen, sind als besondere Ausla- gen zu erstatten.

  239. 3.30 Beantragte Erlaubnis nach § 2 der Als- terschifffahrtsverordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2) beziehungsweise Ausnahmegenehmigung nach § 15 HWaG (Befahren nicht schiffbarer Gewässer mit Maschinenkraft) für - Seite 46 von 104 - Elektromotoren und Verbrennungsmoto- ren bis 3,68 kW (Klasse 1) Elektromotoren und Verbrennungsmoto- ren bis 20 kW (Klasse 2) Elektromotoren und Verbrennungsmoto- ren über 20 kW (Klasse 3)

  240. 3.30.1 Einmaliges Befahren (Einzelfahrt) ... 3.30.1.1 mit einem maschinenbetriebenen Fahr- zeug für gewerbliche Zwecke Klasse 1 ... 26,- Klasse 2 ... 30,- Klasse 3 ... 36,- Wird die Erlaubnis im Rahmen einer Ver- anstaltung auf der Binnenalster oder der Kleinen Alster erteilt, wird auf die Gebüh- ren ein Zuschlag von 25 v. H. erhoben. 3.30.1.2 mit einem privaten maschinenbetriebe- nen Fahrzeug Klasse 1 ... 18,- Klasse 2 ... 20,- Klasse 3 ... 23,-

  241. 3.30.2 Befahren für die Dauer mehrerer Tage bis zu einer Woche 3.30.2.1 mit einem maschinenbetriebenen Fahr- zeug für gewerbliche Zwecke Klasse 1 ... 46,- - Seite 47 von 104 - Klasse 2 ... 72,- Klasse 3 ... 92,- 3.30.2.2 mit einem privaten maschinenbetriebe- nen Fahrzeug Klasse 1 ... 26,- Klasse 2 ... 36,- Klasse 3 ... 46,-

  242. 3.30.3 Befahren für die Dauer eines Jahres oder mehrerer Jahre je Jahr 3.30.3.1 mit einem maschinenbetriebenen Fahr- zeug für gewerbliche Zwecke Klasse 1 ... 138,- Klasse 2 ... 174,- Klasse 3 ... 230,- 3.30.3.2 mit einem privaten maschinenbetriebe- nen Fahrzeug Klasse 1 ... 56,- Klasse 2 ... 71,- Klasse 3 ... 92,-

  243. 3.30.3.3 Bei Erlaubnissen, die das Befahren für mehrere Jahre gestatten, gilt für jedes Jahr der Erlaubnisdauer der nach Num- mer 3.30.3.1 oder 3.30.3.2 im ersten Jahr anzuwendende Gebührensatz. - Seite 48 von 104 -

  244. 3.33 Beantragtes Erteilen einer Genehmigung 30,- für wassersportliche Veranstaltungen ... bis 5000,-

  245. 3.34 Beantragtes Erteilen einer Genehmigung 40,- für sonstige Veranstaltungen (zum Bei- spiel Feuerwerke), auf, an oder über den schiffbaren Gewässern, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs be- einträchtigen können ... bis 5000,-

  246. 3.35 Beantragte Jahreserlaubnis für das Angeln 25,- auf den schiffbaren Hafenrandgewässern vom Boot aus ...

  247. 3.36 Beantragte Ausnahmegenehmigung vom 50,- Verbot der Werbung nach § 10 a HWaG auf der Alster, ihren Kanälen und Flee- ten ... bis 1000,- Wird die Genehmigung im Rahmen einer Veranstaltung auf der Außenalster, der Binnenalster oder der kleinen Alster er- teilt, wird auf die Gebühren ein Zuschlag von 25 v.H. erhoben.

  248. 3.37 Anordnungen bei Verstößen gegen was- 50,- serrechtliche Vorschriften oder Beschei- de oder zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen nach § 40 WHG und § 100 WHG, § 64 HWaG sowie die daraus resultierenden weiteren Amts- handlungen (wie Nachbesichtigungen) ... bis 50000,- - Seite 49 von 104 - Anordnungen bei regelmäßigen Über- wachungsmaßnahmen (Schauen) sind ge- bührenfrei.

  249. 3.38 Einsatz eines Mess- und Laborwagens je 15,- angefangene Stunde ausschließlich Perso- nal ...

  250. 3.39 Nachschau (§ 66 Absatz 6 HWaG) ... 50,- bis 1000,-

  251. 3.40 Erteilung einer Benutzungserlaubnis oder 25 v.H. der bei der -genehmigung für die Sondernutzung von Ausübung der Be- Eisflächen, wenn die Benutzung tatsäch- nutzung zu erhe- lich nicht ausgeübt worden ist ... benden Gebühr, mindestens jedoch 26,-

  252. 3.41 Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge- fährdenden Stoffen

  253. 3.41.1 Feststellung der Unerheblichkeit nach § 1 100,- Absatz 4 ... bis 1500,-

  254. 3.41.2 Überprüfung der Selbsteinstufung von 100,- flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 9 Absatz 1 oder eines festen Gemi- sches nach § 10 Absatz 3 ... bis 2500,-

  255. 3.41.3 Anordnungen nach § 16 Absätze 1 und 2; 150,- § 67 oder § 68 Absatz 4 ... bis 10000,-

  256. 3.41.4 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall 150,- nach § 16 Absatz 3 ... - Seite 50 von 104 - bis 10000,-

  257. 3.41.5 Entscheidung über Art der Rückhaltung 150,- wassergefährdender Stoffe nach § 19 Ab- satz 6 ... bis 5000,-

  258. 3.41.6 Prüfung einer Anzeige nach § 40 ... 75,- bis 1500,-

  259. 3.41.7 Anordnung eines Überwachungsvertra- 75,- ges mit einem Fachbetrieb nach § 46 Ab- satz 1 ... bis 250,-

  260. 3.41.8 Anordnung einmaliger oder wiederkeh- 150,- rende Prüfungen nach § 46 Absatz 4 ... bis 2500,-

  261. 3.41.9 Anerkennung von Sachverständigenor- 500,- ganisationen nach § 52 Absatz 1 oder § 54 Absatz 2 oder Widerruf der Anerken- nung von Sachverständigenorganisatio- nen nach § 54 Absatz 1 ... bis 10000,-

  262. 3.41.10 Anordnung der Aufhebung einer Bestel- 150,- lung einer oder eines Sachverständigen nach § 55 ... bis 1500,-

  263. 3.41.11 Anerkennung von Güte- und Über- 500,- wachungsgemeinschaften nach § 57 Absatz 1 oder Widerruf nach § 59 Ab- satz 1 ... - Seite 51 von 104 - bis 10000,-

  264. 3.41.12 Anordnung der Aufhebung einer Bestel- 150,- lung eines Fachprüfers nach § 60 Ab- satz 1 ... bis 1500,-

  265. 3.41.13 Zustimmung zum Verzicht auf Umwallung 500,- nach § 68 Absatz 10 ... bis 15000,-

  266. 3.41.14 Anordnung einer Sachverständigen- Prü- 150,- fung bei bestehenden Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) nach Anlage 7 Nummer 7.1 ... bis 2500,-

  267. 3.41.15 Anordnung von technischen oder orga- 150,- nisatorischen Anpassungsmaßnahmen von JGS-Anlagen nach Anlage 7 Num- mer 7.2 ... bis 10000,-

  268. 3.42 Befreiung von Verboten, Beschränkungen 100,- sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Wasserschutzgebietsverordnungen (§ 52 Absatz 1 WHG) bis 15000,-

  269. 3.43 Anordnung zur Beseitigung von Anlagen 50,- (§ 21 Absatz 1 HWaG) sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) ... bis 2500,- - Seite 52 von 104 -

  270. 3.44 Schriftliche Aufforderung, einer versäum- 34,- ten Informations- oder Übersendungs- pflicht gegenüber der Wasserbehörde nachzukommen ...

  271. 3.45 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige 75,- nach § 28 HwaG ... bis 1500,-

  272. 3.46 Fahrkostenpauschale je Einsatz ... 39,- Abschnitt 4 Abwasserrechtliche Angelegenhei- ten nach dem Wasserhaushaltsge- setz und der auf Grund dieses Ge- setzes erlassenen Verordnungen, dem Hamburgischen Abwasserge- setz (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), und der Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungs- organisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerungvom 5. Au- gust 1997 (HmbGVBl. S. 399) in de- ren jeweils geltenden Fassungen

  273. 4.1 Genehmigung des Sielanschlusses 4.1.1 nach § 7 Absatz 1 HmbAbwG 60,- bis 500,- 4.1.2 nach § 7 Absatz 6 in Verbindung mit 60,- § 7Absatz 1 HmbAbwG bis 500,-

  274. 4.2 Zulassung der Benutzung nach § 9 Ab- 60,- satz 2 HmbAbwG - Seite 53 von 104 - bis 2500,-

  275. 4.3 Befreiung vom Anschluss- und Be- 150,- nutzungszwang nach § 10 Absatz 1 Hm- bAbwG für betriebliche Abwässer bis 2500,-

  276. 4.4 Einleitungsgenehmigungen oder deren 60,- Änderungen nach § 11 a Absatz 1 Hm- bAbwG oder § 58 WHG bis 5000,-

  277. 4.5 Freistellung von der Genehmigungsbe- 60,- dürftigkeit nach § 59 Absatz 2 WHG bis 5000,-

  278. 4.6 Nachträgliche Anordnungen nach 60,- § 100WHG in Verbindung mit § 58 Ab- satz 3 WHG sowie die daraus resultieren- den weiteren Amtshandlungen (wie Nach- besichtigungen) ... bis 10000,-

  279. 4.7 Nachträgliche Anordnungen nach 60,- § 100WHG in Verbindung mit § 60 Ab- satz 2 WHG sowie die daraus resultieren- den weiteren Amtshandlungen (wie Nach- besichtigungen) ... bis 2500,-

  280. 4.8 Untersagung der Einleitung und Sper- 60,- rung des Anschlusses nach § 12 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG bis 500,- - Seite 54 von 104 -

  281. 4.9 Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 60,- Absatz 3 Satz 3 HmbAbwG bis 1000,-

  282. 4.10 Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 WHG Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8 mindestens 500,-

  283. 4.10.1 Zur Abgeltung von Kosten, die durch Be- ratung im Hinblick auf die Antragstel- lung und Erörterung für die Durchfüh- rung des Genehmigungsverfahrens er- heblicher Fragen nach § 2 Absatz 2 9. BImSchV (Vorantragskonferenz) oder die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 Ab- satz 3 VwVfG) entstehen, werden nach Zeitaufwand berechnete Gebühren er- hoben, wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind.

  284. 4.10.2 Anzeige nach § 60 Absatz 4 WHG Gebühr nach den Nummern 1.2.7.1 bis 1.2.7.4

  285. 4.11 Zulassung und Widerruf der Zulassung 5000,- von Zertifizierungsorganisationen nach § 13 b Absatz 3 HmbAbwG in Verbindung mit § 18 der Verordnung über anerkann- te Fachbetriebe und Zertifizierungsorgani- sationen auf dem Gebiet der Grundstück- sentwässerung bis 10000,-

  286. 4.12 Festlegung von Reinigungs- beziehungs- 27,- weise Abfuhrzeitabständen in gesonder- ten Bescheiden nach § 15 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 HmbAbwG bis 350,- - Seite 55 von 104 -

  287. 4.13 Begutachtung von Abwasserabfuhrfahr- 60,- zeugen, die nach Erteilung der Zulassung als Fachbetrieb nach § 15 Absatz 6 Hm- bAbwG von dem Betrieb eingesetzt wer- den einschließlich der Ausstellung von Ausweisen bis 500,-

  288. 4.14 Zulassung von Fachbetrieben und Fach- 70,- kundigen nach § 15 Absatz 6 HmbAbwG bis 1600,-

  289. 4.14.1 Prüfung einer Anzeige zur Aufnahme der 70,- Tätigkeit von Fachkundigen beziehungs- weise Fachbetrieben nach § 15 Absatz 6 Satz 10 HmbAbwG ... bis 1100,-

  290. 4.15 Anordnungen nach § 17 Absatz 1 Hm- 60,- bAbwG oder § 100WHG bei Verstößen ge- gen abwasserrechtliche Vorschriften so- wie gegen Nebenbestimmungen von ab- wasserrechtlichen Genehmigungen bis 1500,-

  291. 4.16 Dichtheitsnachweise für Grundstücksent- wässerungsanlagen nach dem Hamburgi- schen Abwassergesetz

  292. 4.16.1 Anordnung im Rahmen anlassbezoge- 75,- ner Überwachung nach § 17 Absatz 3 oder § 17b Absatz 1 Satz 3HmbAbwG , die Dichtheit von Grundstücksentwässerungs- anlagen nachzuweisen bis 1000,-

  293. 4.16.2 Aufforderung zur Vorlage des Dichtheits- 60,- nachweises bei Grundstücksentwässe- - Seite 56 von 104 - rungsanlagen auf gewerblich genutzten Grundstücken sowie in Wasserschutz- gebieten nach § 17b Absatz 1HmbAbwG zwecks behördlicher Prüfung bis 1000,-

  294. 4.17 Maßnahmen der besonderen Über- wachung auf Grund von § 17 HmbAbwG oder § 100WHG

  295. 4.17.1 Ermittlung und Überwachung nach Zeitaufwand

  296. 4.17.2 Für Untersuchungen werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.

  297. 4.17.3 Bei Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als beson- dere Auslagen zu erstatten.

  298. 4.18 Maßnahmen der besonderen Über- 100,- wachung von Abwasserbehandlungsanla- gen nach §§ 8 und 9 der Industriekläranla- gen- Zulassungs- und Überwachungsver- ordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2772) ... bis 3000,-

  299. 4.19 Schriftliche Anordnungen zur Durchset- 100,- zung des Sielanschluss- und Benutzungs- zwangs nach §§ 6 und 9 HmbAbwG sowie die daraus resultierenden weiteren Amts- handlungen (wie Überprüfungen) bis 1000,-

  300. 4.20 Schriftliche Anordnungen zur Umrüstung 100,- der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 16 Absätze 1 und 2 HmbAbwG so- wie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Überprüfungen) - Seite 57 von 104 - bis 1000,-

  301. 4.21 Amtshandlungen nach der Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifi- zierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung

  302. 4.21.1 Gestattung zur Weiterführung des Zertifi- 100,- kats nach § 10 Absatz 2 oder 3 bis 500,-

  303. 4.21.2 Verpflichtung zur Rückgabe des Zertifi- 100,- kats nach § 10 Absatz 3 bis 1000,-

  304. 4.21.3 Zustimmung zur Änderung der Regelun- 50,- gen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 ... bis 500,-

  305. 4.21.4 Verpflichtung zur Änderung der Rege- 250,- lungen nach § 11 Absatz 4 Satz 2 ein- schließlich Zustimmung nach § 11 Ab- satz 4 Satz 1 bis 1500,-

  306. 4.21.5 Zustimmung zur Änderung des Erhe- 100,- bungsbogens nach § 14 Absatz 5 Satz 2 bis 500,-

  307. 4.21.6 Verpflichtung zur Änderung des Erhe- 100,- bungsbogens nach § 14 Absatz 5 Satz 3 einschließlich Zustimmung nach § 14 Ab- satz 5 Satz 2 bis 1000,- - Seite 58 von 104 -

  308. 4.21.7 Verpflichtung zur Rückgabe des Zertifi- 100,- kats nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 1000,-

  309. 4.21.8 Zustimmung zur Änderung des Über- 250,- wachungsvertrages beziehungsweise Überwachungsverfahrens nach § 16 Ab- satz 2 bis 1500,-

  310. 4.21.9 Zustimmung zur Änderung des Über- 100,- wachungsbogens nach § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 500,-

  311. 4.21.10 Verpflichtung zur Anpassung des Über- 100,- wachungsbogens nach § 16 Absatz 3 Satz 3 einschließlich Zustimmung nach Satz 2 bis 1000,-

  312. 4.21.11 Anerkennung einer Schulung nach § 17 250,- Absatz 1, die nicht von der Zertifizie- rungsorganisation durchgeführt wird bis 1500,-

  313. 4.21.12 Zustimmung zur Änderung des Schu- 100,- lungsplanes nach § 17 Absatz 2 Satz 2 bis 500,-

  314. 4.21.13 Verpflichtung zur Anpassung des Schu- 100,- lungsplanes nach § 17 Absatz 2 Satz 3 einschließlich Zustimmung nach § 17 Ab- satz 2 Satz 2 bis 1000,- - Seite 59 von 104 -

  315. 4.22 Fahrkostenpauschale je Einsatz 39,- Abschnitt 5 Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1234), zuletzt geändert am 24. Juni 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1416) 5 Entnahme von Proben und deren Untersu- chung nach § 5 Absatz 3

  316. 5.1 Probenahme ... 58,-

  317. 5.2 Untersuchung je Probe ... 175,-

  318. 5.3 Bei Untersuchung der Probe durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten. Abschnitt 6 Gentechnikrechtliche Angelegen- heiten nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. De- zember 1993, zuletzt geändert am 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen

  319. 6.1 Genehmigungen von gentechnischen An- lagen und gentechnischen Arbeiten nach §§ 8 und 9

  320. 6.1.1 Genehmigungen nach §§ 8 und 9 Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.7, mindestens 300,-

  321. 6.1.2 Genehmigungen nach §§ 8 und 9ohne 300,- Herstellungskosten. ... - Seite 60 von 104 - bis 10000,-

  322. 6.1.3 Wesentliche Änderung nach § 8 Ab- 300,- satz 4 ... bis 10000,-

  323. 6.1.4 Genehmigung zur Durchführung weite- 300,- rer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Ab- satz 2 Satz 2 oder nach § 9 Absatz 3 ... bis 5000,-

  324. 6.1.5 Durchführung eines Anhörungsverfahrens 1200,- nach § 18 Absatz 1 Je Tag ...

  325. 6.1.6 Die an die Zentrale Kommission für Bio- logische Sicherheit zu erstattenden Kos- ten sind als besondere Auslagen zu er- statten

  326. 6.2 Anmeldeverfahren

  327. 6.2.1 Zustimmung zur Errichtung und Betrieb 300,- einer gentechnischen Anlage der Si- cherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 4 ... bis 5000,-

  328. 6.2.2 Zustimmung zur wesentlichen Ände- 150,- rung einer gentechnischen Anlage der Si- cherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 4 bis 5000,-

  329. 6.2.3 Zustimmung zum vorzeitigen Beginn 100,- nach § 12 Absatz 5 ... - Seite 61 von 104 - bis 500,-

  330. 6.2.4 Untersagung angezeigter oder ange- 100,- meldeter gentechnischer Arbeiten nach § 12 Absatz 7. ... bis 1000,-

  331. 6.3 Anzeigeverfahren

  332. 6.3.1 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und 150,- zum Betrieb oder zur wesentlichen Ände- rung einer gentechnischen Anlage der Si- cherheitsstufe 1 nach § 8 Absatz 2 ... bis 3000,-

  333. 6.3.2 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung 150,- weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 bis 3000,-

  334. 6.4 Überwachung

  335. 6.4.1 Überwachungsmaßnahmen bei Verstö- nach Zeitaufwand ßen gegen das Gentechnikgesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder behördlichen Anordnungen oder zur Abwehr einer kon- kreten Gefahr nach § 25 Absatz 1 ... Für die Entnahme und Untersuchung von Proben werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben

  336. 6.4.2 Anordnungen nach § 26 Absatz 1 100,- bis 5000,-

  337. 6.4.3 Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3... 50,- - Seite 62 von 104 - bis 500,-

  338. 6.5 Sonstiges

  339. 6.5.1 Abgabe einer Stellungnahme vor der Er- 100,- teilung einer Genehmigung für eine Frei- setzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2... bis 3000,-

  340. 6.5.2 Aufnahme nachträglicher Auflagen nach 50,- § 19 Satz 3 ... bis 5000,-

  341. 6.5.3 Anordnung der einstweiligen Einstellung 50,- der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 ... bis 2500,-

  342. 6.5.4 Schriftliche Bestätigung beim Ausschei- 50,- den oder Wechsel eines Projektleiters oder des Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach § 21 Absatz 1 oder bei Er- weiterung einer gentechnischen Anlage durch zusätzliche Funktionsräume oder bei Abmeldung einzelner Räume nach § 21 Absatz 2 ... bis 250,-

  343. 6.5.5 Prüfung der Sachkunde eines weiteren 50,- Projektleiters oder Beauftragten für die Biologische Sicherheit, dessen Beauftra- gung der Behörde nach § 21 Absatz 1 mit- geteilt wurde ... bis 250,-

  344. 6.5.6 Schriftliche Betätigung der Einstellung 50,- des Betriebes einer gentechnischen Anla- ge nach § 21 Absatz 1 b ... - Seite 63 von 104 - bis 250,-

  345. 6.5.7 Schriftliche Bestätigung einer Mittei- 50,- lung zur Durchführung einer gentechni- schen Arbeit in einer anderen gentechni- schen Anlage des Betreibers nach § 9 Absatz 4a ... bis 250,-

  346. 6.5.8 Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- 50,- oder Weiterbildung als Sachkundenach- weis nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Gen- technik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 298), geändert am 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220,3228), ... bis 100,-

  347. 6.5.9 Anerkennung einer Fortbildungsveranstal- 150,- tung nach § 15 Absatz 4 Satz 2 GenTSV ... bis 1500,-

  348. 6.5.10 Gestattung der Bestellung eines nicht be- 50,- triebsangehörigen Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach § 16 Absatz 2 GenTSV ... bis 250,- Abschnitt 7 Naturschutzrechtliche Angelegen- heiten nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezem- ber 1996 über den Schutz von Exem- plaren wild lebender Tier- und Pflan- zenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1), zuletzt geändert am 22. Juli 2010 (ABl. EU Nr. L 212 S. 1), dem Bundes- naturschutzgesetz (BNatSchG) vom - Seite 64 von 104 - 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert am 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986, 1990), und dem Hamburgischen Gesetz zur Ausfüh- rung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402) sowie den danach erlassenen Rechtsverordnun- gen in den jeweils geltenden Fassun- gen sowie dem Gesetz über den Na- tionalpark Hamburgisches Watten- meer vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 369), in der jeweils geltenden Fassung

  349. 7.1 Ausstellen von Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nummer 338/97

  350. 7.1.1 Bescheinigungen nach Artikel 10 in Ver- 10,- bindung mit Artikel 8 Absätze 3 und 5 ... bis 275,-

  351. 7.1.2 Bescheinigungen nach Artikel 10 in Ver- 10,- bindung mit Artikel 9 Absatz 2 ... bis 275,-

  352. 7.1.3 Das Ausstellen von Bescheinigungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 8 Ab- sätze 3 und 5 oder Artikel 9 Absatz 2 für den Hamburger Tierschutzverein von 1841 e. V. ist gebührenfrei.

  353. 7.2 Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG 50,- oder § 2 HmbBNatSchAG bis 5000,-

  354. 7.3 Festsetzung von Ausgleichs- und Er- 60,- satzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 oder 4sowie einer Ersatzzahlung nach § 15 Ab- satz 6 BNatSchG - Seite 65 von 104 - bis 500,-

  355. 7.4 Nichtzulassung eines Eingriffs nach § 15 60,- Absatz 5 BNatSchG bis 500,-

  356. 7.5 Anerkennung von Ausgleichs- oder Er- 60,- satzmaßnahmen nach § 16 Absatz 5 BNa- tSchG bis 500,-

  357. 7.6 Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 50,- Absatz 3 BNatSchG, auch in Verbindung mit § 8 HmbBNatSchAG bis 500,- 7.7 bis Verlangen der Leistung einer Sicher- 60,- heit nach § 17 Absatz 5 oder Prüfung nach § 17 Absatz 7 BNatSchG bis 500,-

  358. 7.8 Untersagung oder Anordnung nach § 17 60,- Absatz 8 BNatSchGoder Verpflichtungen nach § 17 Absatz 9 BNatSchG... bis 500,-

  359. 7.9 Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Ab- nach Zeitaufwand satz 3 oder 4 BNatSchG oder von Ausnah- men nach § 14 Absatz 3 HmbBNatSchAG

  360. 7.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 33 Ab- nach Zeitaufwand satz 1 Satz 2 BNatSchG

  361. 7.11 Zulassung eines Projektes nach § 34 Ab- nach Zeitaufwand sätze 3 und 4 BNatSchGoder Anordnun- gen nach § 34 Absatz 6 BNatSchG - Seite 66 von 104 -

  362. 7.12 Versagung nach § 35 BNatSchG in Verbin- nach Zeitaufwand dung mit § 34 Absätze 1 und 2 BNatSchG

  363. 7.13 Genehmigung der gewerbsmäßigen Ent- nach Zeitaufwand nahme oder der Be- oder Verarbeitung nach § 39 Absatz 4 BNatSchG

  364. 7.14 Genehmigung des Ausbringens nach § 40 60,- Absatz 4 sowie Anordnungen nach § 40 Absatz 6 BNatSchG bis 500,-

  365. 7.15 Genehmigungen eines Zoos nach § 42 Ab- 50,- satz 2 BNatSchG und Handlungen nach § 42 Absatz 6 BNatSchG sowie Anordnun- gen nach § 42 Absatz 7 BNatSchG bis 1000,-

  366. 7.16.1 Anordnung nach § 43 Absatz 3 BNatSchG 50,- oder § 16 Absatz 2 HmbBNatSchAG für Tiergehege bis 500,-

  367. 7.16.2 Prüfung einer Anzeige gemäß § 43 Ab- 50,- satz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 16 HmbBNatSchAG bis 500,-

  368. 7.17 Anordnung der erforderlichen Be- 50,- wirtschaftungsvorgaben nach § 44 Ab- satz 4 BNatSchG oder Festsetzung vor- gezogener Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG bis 500,-

  369. 7.18 Zulassung einer weiteren Ausnahme nach 25,- § 45 Absatz 7 BNatSchG - Seite 67 von 104 - bis 500,-

  370. 7.19 Erteilung von Ausnahmen nach § 61 Ab- nach Zeitaufwand satz 3 BNatSchG sowie nach § 15 Ab- satz 3 HmbBNatSchAG von der Freihal- tung von Gewässern und Uferzonen

  371. 7.20 Erteilung einer Befreiung nach § 67 Ab- 50,- satz 1 BNatSchG außerhalb eines sonsti- gen Zulassungsverfahrens bis 2000,-

  372. 7.21 Erteilung einer Befreiung nach § 67 Ab- 25,- satz 2 BNatSchG bis 500,-

  373. 7.22 Genehmigung auf Grund einer Rechtsver- nach Zeitaufwand ordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Num- mern 1 bis 4 HmbBNatSchAG

  374. 7.23 Untersagung nach § 10 Absatz 3 HmbB- 25,- NatSchAG bei Gefahr im Verzuge bis 140,-

  375. 7.24 Zulassung einer Ausnahme nach der 25,- Baumschutzverordnung vom 17. Sep- tember 1948 (Sammlung des bereinig- ten hamburgischen Landesrechts I 791- i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 369), bis 2000,-

  376. 7.25 Anordnung von Ausgleichs- oder Er- nach Zeitaufwand satzmaßnahmen nach § 8 des Gesetzes über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer

  377. 7.26 Fahrkostenpauschale je Einsatz ... 39,- - Seite 68 von 104 - Abschnitt 8 Recht der Umweltverträglichkeits- prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Ju- ni 2005 (BGBl. I 1758, 2797), ge- ändert am 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794,1796), sowie nach dem Ge- setz über die Umweltverträglich- keitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils gel- tenden Fassung

  378. 8.1 Werden im Rahmen gebührenpflichti- ger behördlicher Zulassungsverfahren nach immissionsschutz-, abfall-, wasser-, abwasser- oder energierechtlichen Vor- schriften oder nach den Vorschriften des § 65 UVPG Umweltverträglichkeitsprüfun- gen oder Vorprüfungen des Einzelfalls er- forderlich, werden für dadurch entstehen- de Kosten zusätzlich nach Zeitaufwand berechnete Gebühren erhoben, soweit diese Kosten nicht bereits durch die Ge- nehmigungsgebühren nach den Abschnit- ten 1 bis 4, 11 oder diesem Abschnitt ab- gedeckt sind..

  379. 8.2 Zur Abgeltung der Kosten, die durch Er- örterung und Unterrichtung über den vor- aussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG oder § 2a 9. BImSchV entstehen, werden nach Zeitaufwand be- rechnete Gebühren erhoben, wenn keine Gebühr nach Nummer 8.1 zu erheben ist.

  380. 8.3 Planfeststellung und Plangenehmigung für das Errichten und Betreiben sowie für Änderungen von Rohrleitungsanlagen oder künstlichen Wasserspeichern nach dem Gesetz über die Umweltverträglich- keitsprüfung - Seite 69 von 104 -

  381. 8.3.1 Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 ... Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8, mindestens 300,-

  382. 8.3.2 Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 ... Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8, mindestens 300,-

  383. 8.3.3 Sofern in den Fällen der Nummern 8.3.1 200,- oder 8.3.2 Herstellungskosten nicht oder nur in geringem Maße entstehen . ... bis 50000,-

  384. 8.3.4 Zuschlag für die Prüfung von geänderten 150,- bis zu 30 v. Antragsunterlagen vor Abschluss des Zu- H. der Gebühr nach lassungsverfahrens ... den Nummern 8.3.1 bis 8.3.3

  385. 8.3.5 Zuschlag für die Prüfung von Ände- 250,- bis zu 30 v. rungsanträgen, die vor Fertigstellung ei- H. der Gebühr nach ner Anlage gestellt werden ... den Nummern 8.3.1 bis 8.3.3

  386. 8.3.6 Prüfung von Anzeigen über Änderungen 100,- unwesentlicher Bedeutung nach § 65 Ab- satz 2 Sätze 2 bis 4 ... bis 1500,-

  387. 8.3.7 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 8.3.1 bis 8.3.3 werden Gebüh- ren für - Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von bauordnungs- rechtlichen und planungsrecht- lichen Vorschriften nach Num- mern 2.1 bis 2.3, - Seite 70 von 104 - - die Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsver- ordnung nach Nummer 2.5, - die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brand- schutzes nach Nummern 4.1 bis 4.18 der Anlage 1 der Baugebührenordnung erhoben.

  388. 8.3.8 Nachträgliche Auflagen nach § 66 Ab- 250,- satz 2, soweit nicht im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von Num- mer 8.3.5 ergangen bis 2500,- Abschnitt 9 Hamburgisches Umweltinformations- gesetz (HmbUIG) vom 4. November 2005 (HmbGVBl. S. 441) in der je- weils geltenden Fassung

  389. 9.1 Mündliche oder einfache schriftliche Aus- gebührenfrei künfte sowie die schriftliche Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informatio- nen über die Umwelt auch in elektroni- scher Form einschließlich der Übermitt- lung ...

  390. 9.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen 15,- Auskunft auch in elektronischer Form so- wie die Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern mit Zusammenstellungsaufwand bis 150,-

  391. 9.3 Im Einzelfall bei außergewöhnlich auf- 150,- wendigen Maßnahmen zur Zusammen- stellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und priva- - Seite 71 von 104 - ter Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen ... bis 500,-

  392. 9.4 Bei Antragstellung von nach § 29 BNa- tSchG in der Fassung vom 20. Dezem- ber 1976 (BGBl. I S. 3574) oder § 3 Um- welt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2816), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I 2585, 2618), anerkannten Verbänden sowie weiteren Vereinigungen oder Einzelperso- nen, die sich in vergleichbarer Weise für Ziele des Umwelt- und Naturschutzes ein- setzen, soll die Gebühr innerhalb des vor- gegebenen Rahmens ermäßigt werden, soweit die gewährten Informationen kei- nen wirtschaftlich verwendbaren Wert für die Antragstellerin oder den Antragsteller besitzen. Dies gilt auch, wenn die Ermä- ßigung aus Billigkeitsgründen gegenüber einer anderen auskunftssuchenden Per- son geboten ist.

  393. 9.5 Gebührenfrei sind

  394. 9.5.1 Herausgabe von analogen Duplikaten (DIN A4) bis zu insgesamt 10 Seiten ohne Zusammenstellungsaufwand in den Fäl- len der Nummern 9.1 bis 9.3. Für darüber hinausgehende Duplikate werden Gebüh- ren nach Nummer 9.6 erhoben.

  395. 9.5.2 Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen

  396. 9.5.3 Übermittlung - der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach den §§ 26, 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, - Seite 72 von 104 - - der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach §§ 95 bis 95 b des Ham- burgischen Wassergesetzes, - der bei der zuständigen Behörde vor- liegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen, - der Planfeststellungsbeschlüsse, Ge- nehmigungen und Anordnungen nach § 31 Absätze 2 und 3 sowie § 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen.

  397. 9.6 Herausgabe von Duplikaten 9.6.1 je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen oder 0,15 Ausdruck ... 9.6.2 je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen oder 0,25 Ausdruck ...

  398. 9.6.3 Reproduktion von verfilmten Akten je Sei- 0,25 te ...

  399. 9.7 Auslagen

  400. 9.7.1 Aufwendungen, die für die Herstellung von - Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien - Kopien von Papiervorlagen im Format größer als DIN A3 - Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien - Seite 73 von 104 - 9.7.2 - farbigen Kopien oder Ausdrucken ent- stehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten Abschnitt 10 Angelegenheiten nach dem Bun- des-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert am 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem Hamburgischen Bodenschutzge- setz (HmbBodSchG) vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27)

  401. 10.1 Überwachung von Altlasten und alt- nach Zeitaufwand lastverdächtigen Flächen nach § 15 Ab- satz 1 BBodSchG ...

  402. 10.2 Anordnungen nach § 5 Satz 2, § 9 Ab- 300,- satz 2, § 13 sowie § 15 Absatz 2 BBo- dSchG ... bis 20000,-

  403. 10.3 Maßnahmen nach § 9 Absatz 1, § 10 Ab- 500,- satz 1 sowie § 14 Satz 1 Nummern 1 und 2 BBodSchG ... bis 30000,-

  404. 10.4 Anordnungen nach § 16 Absatz 1 BBo- 100,- dSchG ... bis 15000,-

  405. 10.5 Anordnungen nach dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz 10.5.1 nach § 3 300,- - Seite 74 von 104 - bis 20000,- 10.5.2 nach § 4 Absatz 2 100,- bis 15000,-

  406. 10.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Ab- 100,- satz 3 HmbBodSchG ... bis 15000,-

  407. 10.7 Anerkennung einer Untersuchungsstel- 170,- le nach § 9 der Hamburgischen Verord- nung über Sachverständige und Untersu- chungsstellen nach § 18 des Bundes-Bo- denschutzgesetzes (HmbVSU)vom 28. Ok- tober 2003 (HmbGVBl. S. 499) ... bis 3500,-

  408. 10.8 Widerruf einer Anerkennung nach § 14 170,- HmbVSU ... bis 620,-

  409. 10.9 Anerkennung nach § 9 in Verbindung mit 290,- § 12 Absatz 4 HmbVSU bei vorliegender Akkreditierung für einen Untersuchungs- bereich ... bis 1250,-

  410. 10.10 Wiederholungsaudit nach § 11 Absatz 2 300,- HmbVSU ... bis 400,-

  411. 10.11 Außerplanmäßiges Laboraudit nach § 11 Nach Zeitaufwand Absatz 2 HmbVSU... - Seite 75 von 104 -

  412. 10.12 Beratung in Bodenschutzangelegenhei- ten ... nach Zeitaufwand Für eine Beratung bis zu 15 Minuten Dau- er wird keine Gebühr erhoben.

  413. 10.13 Fahrkostenpauschale je Einsatz 39,- Abschnitt 11 Amtshandlungen nach der Verord- nung über Anforderungen an Was- ser- und Abwasseruntersuchungs- stellen und deren Zulassung vom 14. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 17) in der je- weils geltenden Fassung

  414. 11.1 Zulassung nach § 6 sowie Widerruf einer Zulassung nach § 8

  415. 11.1.1 Prüfung der formalen Voraussetzungen ... nach Zeitaufwand zusätzlich für jeden beantragten Untersu- 25,- chungsbereich, für den die Zulassung gel- ten soll

  416. 11.1.2 Mehraufwand für erforderliche gesonder- nach Zeitaufwand te Prüfung der Voraussetzungen und La- borbegehung ...

  417. 11.2 Verlängerung einer abgelaufenen Zulas- sung nach § 7 Absatz 3 oder Erteilung ei- ner Ausnahme von den Zulassungsvor- aussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 2

  418. 11.2.1 Prüfung der eingereichten Unterlagen ... 200,- bis 800,- - Seite 76 von 104 -

  419. 11.2.2 Mehraufwand für erforderliche gesonder- nach Zeitaufwand te Prüfung der Voraussetzungen und La- borbegehung ...

  420. 11.3 Fahrtkostenpauschale bei Laborbegehung 39,- je Einsatz Abschnitt 12 Angelegenheiten nach dem Chemika- liengesetz (ChemG) in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1147), ge- ändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1164), und den darauf ge- stützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung

  421. 12.1 Anordnungen nach § 23 ChemG... nach Zeitaufwand

  422. 12.2 Zertifizierung von Betrieben auf der 50,- Grundlage von § 6 der Chemikalien-Kli- maschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) in der jeweils geltenden Fassung ... bis 250,- Abschnitt 13 Sonstiges

  423. 13.1 Prüfung der Voraussetzungen für die nach Zeitaufwand Feststellung der Fachkunde und Zu- verlässigkeit von Laboratorien und Probenahmefirmen ...

  424. 13.2 Prüfung der Voraussetzung nach § 15 Ab- Nach Zeitaufwand. satz 4 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl.I S. 959) in der je- weils geltenden Fassung bei den in Ham- burg niedergelassenen Untersuchungs- stellen ... - Seite 77 von 104 -

  425. 13.3 Ablehnung eines Antrages auf Zulassung 10,- einer Benutzung ... bis 500,-

  426. 13.4 Entscheidung über den Ausschluss von ei- 10,- ner Benutzung ... bis 500,-

  427. 13.5 Rücknahme eines Antrages auf Benut- 10,- zung, wenn mit der sachlichen Bearbei- tung bereits begonnen wurde bis 500,-

  428. 13.6 Beantragtes Erteilen einer Ausnahme 119,- nach § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes über Schiffsabfälle und La- dungsrückstände ...

  429. 13.7 Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 40,- Absatz 3 UmwRG bis 140,-

  430. 13.8 Festsetzung der Höhe erstattungsfähiger 100,- Aufwendungen für bauliche Schallschutz- maßnahmen nach § 9 Absätze 1 und 2 und § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Okto- ber 2007 (BGBl. I S. 2551), soweit nicht von der Gebührenfreiheit nach § 12 Num- mer 8 umfasst, je Gebäude bis 4000,-

  431. 13.9 Prüfung oder prüfen lassen von Produk- 100,- ten und der dazugehörigen Unterlagen sowie Besichtigungen nach § 7 Absatz 4 des Energieverbrauchsrelevante- Produk- te-Gesetzes (EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert am 31. - Seite 78 von 104 - August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1522), in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforde- rungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind bis 15000,- Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten.

  432. 13.10 Anordnungen nach § 7 Absätze 3 bis 6 100,- EVPG bis 5000,-

  433. 13.11 Entscheidung über die Erteilung, Ände- 1000,- rung, Versagung oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 11 Absatz 2 EVPG bis 50000,-

  434. 13.12 Überwachung einer zugelassenen Stelle 130,- nach§ 11 Absatz 4 EVPG sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen wie Nach besichtigungen bis 1000,-

  435. 13.13 Prüfung oder prüfen lassen von Produkten 100,- und der dazugehörigen Unterlagen sowie Besichtigungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgeset- zes (EnVKG) vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), zuletzt geändert am 10. Dezem- ber 2015 (BGBl. I S. 2194), in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Prüfung er- geben hat, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonsti- ge Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 EnVKG oder einer Verordnung der Eu- ropäischen Union nicht erfüllt sind; aus- genommen sind einfache Überwachungs- maßnahmen, sofern die Einhaltung der - Seite 79 von 104 - Anforderungen unverzüglich nachgewie- sen wird ... bis 15000,- Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten.

  436. 13.14 Maßnahmen nach § 8 Absätze 2 bis 4 EnVKG

  437. 13.14.1 Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Num- 100,- mer 1 EnVKG, dass ein Produkt von einer der in § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 5 EnVKG genannten Stellen oder Perso- nen überprüft wird, wenn die Prüfung er- geben hat, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonsti- ge Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 EnVKG oder einer Verordnung der Eu- ropäischen Union nicht erfüllt sind ... bis 2000,-

  438. 13.14.2 Vorübergehendes Verbot, des Anbietens 100,- oder Ausstellens eines Produkts nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EnVKG, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die An- forderungen an die Verbrauchskennzeich- nung oder an sonstige Produktinforma- tionen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 EnVKG oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind ... bis 2000,-

  439. 13.14.3 Anordnung einer Maßnahme nach § 8 Ab- 100,- satz 3 Satz 2 Nummer 1 EnVKG, die ge- währleistet, dass eine unrichtige oder un- vollständige Verbrauchskennzeichnung oder eine sonstige Produktinformation korrigiert wird ... - Seite 80 von 104 - bis 2000,-

  440. 13.14.4 Anordnung einer Maßnahme nach § 8 Ab- 100,- satz 3 Satz 2 Nummer 2 EnVKG, die ge- währleistet, dass ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4 EnVKG oder in einer Verordnung der Euro- päischen Union festgelegten Anforderun- gen erfüllt sind ... bis 2000,-

  441. 13.14.5 Untersagung des Anbietens oder Aus- 100,- stellens eines Produkts nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 EnVKG ... bis 5000,-

  442. 13.14.6 Untersagung des Inverkehrbringens eines 100,- Produkts nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Num- mer 2 EnVKG ... bis 5000,-

  443. 13.14.7 Anordnung der Rücknahme oder des 100,- Rückrufs eines Produkts nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 EnVKG ... bis 5000,-

  444. 13.14.8 Untersagung der Inbetriebnahme ei- 100,- nes energieverbrauchsrelevanten Pro- dukts nach § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 EnVKG ... bis 5000,- Anlage 2 Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro - Seite 81 von 104 - Abschnitt 1 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten

  445. 1.1 Bereitstellung von Immissionsdaten

  446. 1.1.1 Bereitstellung von Daten aus dem Hamburger Luftmess- nach Zeitaufwand netz oder anderer Luftdaten nach besonderer Auswertung oder bei umfangreichem Zusammenstellungsaufwand ...

  447. 1.1.2 Die Gebühren für Messungen nach §§ 26, 28 oder § 29 Ab- satz 1 oder 2 BImSchG werden nach Anlage 3 erhoben.

  448. 1.1.3 In den Fällen des § 26 oder § 29 Absatz 2 BImSchG werden bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Gebühren nur erhoben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass 1. Auflagen oder Anordnungen nach dem Bundes-Immissi- onsschutzgesetz oder der darauf gestützten Rechtsverord- nungen nicht erfüllt worden sind oder 2. Anordnungen oder Auflagen nach dem Bundes-Immissi- onsschutzgesetz oder der darauf gestützten Rechtsverord- nungen geboten sind. Abschnitt 2 Wasserrechtliche und den Schiffsverkehr betreffen- de Angelegenheiten 2.1 bis (weggefallen) 2.2.2.4

  449. 2.3 Anlagen von Gaststättenbetrieben 2.3.1 mit Räumlichkeiten bebaute oder überbaute Flächen ein- 38,- schließlich der Nebenräume je Quadratmeter und je Ge- schoss jährlich ...

  450. 2.3.2 Flächen für den Gaststättenbetrieb zum Aufstellen von Ge- genständen (zum Beispiel von Tischen, Stühlen) außerhalb von Gebäuden - Seite 82 von 104 - je Quadratmeter jährlich ... 36,-

  451. 2.3.3 Flächen für Zugangs- oder Anlegestege je Quadratmeter jährlich ... 3,40 Mindestgebühr jährlich ... 50,-

  452. 2.3.4 Flächen für andere Zuwegungen wie zum Beispiel Treppen je Quadratmeter jährlich ... 47,- Mindestgebühr jährlich ... 459,-

  453. 2.3.5 Für Gaststättenbetriebe, die an Gewässern, nicht aber an Alster, Binnen- oder Außenalster, Kleiner Alster, am Stadt- parksee, Goldbekkanal, Osterbekkanal, Hofwegkanal, Lan- gen Zug, Isebekkanal, Herrengrabenfleet, Bleichenfleet, Alsterfleet, Neuerwallfleet oder Nikolaifleet belegen sind, wird die Hälfte der in den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 vor- gesehenen Gebühren erhoben.

  454. 2.4. Anlagen von Gewerbebetrieben zum Lagern, Vermieten, Bewachen oder Reparieren von Wasserfahrzeugen oder zum Handeln mit Wasserfahrzeugen 2.4.1 mit Räumlichkeiten überbaute Gewässer je Quadratmeter 10,20 und Geschoss jährlich ... Mindestgebühr jährlich ... 69,- 2.4.2 in anderer Weise überbaute Gewässer

  455. 2.4.2.1 Zugangsstege je Quadratmeter jährlich ... 3,40 Mindestgebühr jährlich ... 50,-

  456. 2.4.2.2 Flächen, die Lagerzwecken dienen je Quadratmeter jähr- 5,80 lich ... Mindestgebühr jährlich ... 51,- - Seite 83 von 104 - Wird eine Bootslagerung auf mehreren Ebenen vorgenom- men, so erhöht sich die Gebühr um 50 v. H.

  457. 2.4.2.3 Vorbauten, Löschbrücken, Krananlagen, Slipanlagen, 3,40 Schlengel, Pontons, Schwimmdocks, Hellige, Treppen, Überbrückungen und ähnliche Anlagen je Quadratmeter jährlich ... Mindestgebühr je Anlage jährlich ... 93,-

  458. 2.4.3 Benutzung von Wasserflächen als Dauerliegeplatz für Se- gel-, Tret- und Ruderboote oder dergleichen einschließlich dazugehöriger Festmacheeinrichtungen je Liegeplatz jährlich ... 36,-

  459. 2.4.4 Benutzung von Wasserflächen für Bojen je Boje jährlich einschließlich dazugehörigem Liegeplatz für 47,- ein Fahrzeug ...

  460. 2.5 Anlagen sonstiger Gewerbebetriebe Für Lösch- und Ladeeinrichtungen, die in Ruhestellung hin- ter die Gewässerlinie zurückgeklappt werden, wird keine Benutzungsgebühr erhoben.

  461. 2.5.1 Vorbauten, Löschbrücken, Krananlagen, Slipanlagen, Schlengel, Pontons, Schwimmdocks, Hellige, Stege, Trep- pen, Überbrückungen und ähnliche Anlagen je Quadratmeter jährlich ... 3,40 Mindestgebühr je Anlage jährlich ... 93,- 2.5.2 nicht überbaute Gewässerflächen für gewerbliche Zwecke (z. B. Schiffslagerung der Werften, Holzlagerung) je Quadratmeter jährlich ... 3,40 Mindestgebühr jährlich ... 93,- - Seite 84 von 104 -

  462. 2.6 Stege, schwimmende Anlagen, Treppen, Überdachun- gen, kleine Slipanlagen, soweit sie nicht Anlagen eines Ge- werbebetriebes sind, je Quadratmeter jährlich ... 3,40 Mindestgebühr je Anlage jährlich ... 44,-

  463. 2.7 Mehr als 0,2 m über Gewässerflächen hinausragende oder in Gewässer hineinragende Bauwerke, Bauteile oder mit Bauwerken fest verbundene Gegenstände, soweit nicht die Nummern 2.3 bis 2.6 anzuwenden sind, 2.7.1 für Gewerbe- (Gewerbeflächen) und Wohnzwecke je Qua- dratmeter überbauter Wasserfläche und je Geschoss jährlich ... 7,10 Mindestgebühr je Geschoss jährlich ... 123,- 2.7.2 für sonstige Zwecke je Quadratmeter jährlich ... 7,10 Mindestgebühr jährlich ... 123,-

  464. 2.8 Einzelbojen, Pfähle, Dalben, Schwimmbalken und Ab- standshalter für Schutzzwecke oder zum Auftakeln oder dergleichen je Stück jährlich 2.8.1 an privaten Anlagen ... 7,10 2.8.2 an gewerblichen Anlagen ... 29,-

  465. 2.8.3 Dalben aus mindestens zwei Pfählen ... 53,-

  466. 2.9 Kabel, Düker, Freileitungen, Rohrbrücken, Ankerketten oder sonstige Verbindungen zum Festmachen von Fahrzeugen - Seite 85 von 104 - oder schwimmenden Anlagen, die das Befahren des Ge- wässers ver- oder behindern, je Stück monatlich ... 3,40 Mindestgebühr ... 39,- Für Anlagen von Versorgungs- oder Entsorgungsbetrieben werden keine Gebühren erhoben.

  467. 2.10 Baugerüste, Arbeitsbühnen und sonstige nicht schwimmen- de Baustelleneinrichtungen, die das Gewässerflurstück, den Deichgrund oder den Luftraum darüber in Anspruch neh- men, je Quadratmeter und angefangener Woche ... 0,85 Mindestgebühr ... 65,-

  468. 2.11 Einzelliegeplätze für Fahrzeuge und sonstige Schwimmkör- per einschließlich kleiner Zugangsstege oder Treppen bis zu 3 m Länge einschließlich der kurzen Festmacheeinrich- tungen 2.11.1 für gewerbliche Zwecke 2.11.1.1 für schwimmende Baustelleneinrichtungen (z. B. Pontons, Flöße, schwimmende Geräte) und für Fahrzeuge, die für den Umschlag anzuliefernder oder abzutransportierender Materialien genutzt werden, je Quadratmeter und angefangener Woche ... 0,85 Mindestgebühr ... 65,- 2.11.1.2 für sonstige gewerbliche Zwecke monatlich ... 36,- jährlich ... 203,- - Seite 86 von 104 - Mindestgebühr je Antrag ... 97,- Für Fahrzeuge und Schwimmkörper mit einer Länge über 15 m wird für je über 15 m hinausgehende angefangene 5 m ein Zuschlag von 10 v. H. zur Gebühr erhoben.

  469. 2.11.2 Für privat genutzte Fahrzeuge oder Schwimmkörper 2.11.2.1 als Wohnung oder privater Club- oder Lagerraum je Qua- 7,10 dratmeter jährlich ... 2.11.2.2 mit anderer Nutzung (z. B. Sportboote) jährlich ... 29,- Mindestgebühr ... 15,-

  470. 2.12 Beantragtes Aufstauen oder Absenken von Gewässern durch hamburgische Einrichtungen

  471. 2.12.1 Aufstauen oder Absenken bis zu einer Woche Dauer mit 510,- Ausnahme der Nummer 2.12.2 je Vorgang ...

  472. 2.12.2 Absenken der tidefreien Alsterfleete unter Normalnull (NN) 980,- + 0,8 m je Vorgang ...

  473. 2.12.3 Zusätzlich für länger als eine Woche dauernde Veränderun- 132,- gen von Dauerstauhaltungen je angefangene Woche ...

  474. 2.13 Veranstaltungen auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten 2.13.1 vorübergehende gastronomische oder sonstige gewerbli- che Nutzung im Rahmen einer Veranstaltung auf Fahrzeu- gen, schwimmenden Anlagen oder Eisflächen je Quadratmeter und Tag ... 13,70 Nutzung mit besonderem Reinigungsaufwand (z. B. durch 20,- den Verkauf von Speisen oder Getränken), ausgenommen ausschließliche Verwendung von Mehrweggeschirr je Qua- dratmeter und Tag ... - Seite 87 von 104 - Die Gebühr wird mindestens für einen Zeitraum von drei Tagen erhoben.

  475. 2.13.2 Vorübergehende gewerbliche Nutzung im Rahmen einer Veranstaltung auf der Binnenalster und der Kleinen Alster Zuschlag in Höhe von ... 25 v. H. auf die Gebühren für alle im Einzelnen verwirklichten Ge- bührentatbestände

  476. 2.15 Benutzung von Gewässern für sonstige Zwecke (z. B. Ufer- vorsetzen, Uferbefestigungen) je Quadratmeter jährlich ... 3,40 Mindestgebühr jährlich ... 77,-

  477. 2.16 Genehmigungspflichtige Benutzungen des Deichgrundes (§ 9 DeichO)

  478. 2.16.1 Flächen für Zuwegungen (Stegel, Deichtreppen) je Quadratmeter jährlich ... 3,40 Mindestgebühr jährlich ... 27,-

  479. 2.16.2 Befahren von Wegen im Deichgrund, soweit sie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind je 100 m Weglänge jährlich ... 7,10 Mindestgebühr jährlich ... 26,-

  480. 2.16.3 Errichten von Anlagen, Lagern von Gegenständen und sonstige Nutzungen je Quadratmeter jährlich ... 3,40 Mindestgebühr jährlich ... 27,- - Seite 88 von 104 - Ist eine Berechnung nach Quadratmeter nicht geeignet, wird die Gebühr nach der Stückzahl ermittelt je Stück ... 3,40 Mindestgebühr jährlich ... 27,-

  481. 2.16.4 Für die im Deichgrund verlegten öffentlichen Ver- und Ent- sorgungsleitungen werden keine Benutzungsgebühren er- hoben.

  482. 2.16.5 Eine Benutzungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die nach den Nummern 2.16.1 bis 2.16.3 ermittelte Gebühr für die festgesetzte Dauer der Genehmigung, höchstens für fünf Jahre, die nach der Anlage 1 vorgesehene Verwaltungsge- bühr für die beantragte Erteilung einer deichrechtlichen Genehmigung nicht übersteigt.

  483. 2.16.6 Eine Benutzungsgebühr nach den Nummern 2.16.1 oder 2.16.2 wird nicht erhoben, wenn die genehmigungspflich- tige Zuwegung oder das genehmigungspflichtige Befahren an die Stelle einer gleichartigen Anlage oder Nutzung ge- treten ist, die vor dem Ausbau der Hochwasserschutzanla- ge oder der Umwandlung des Deichgrundes in öffentliches Eigentum tatsächlich vorhanden war.

  484. 2.17 Bereitstellung von Ölsperren 2.17.1 je Meter und je angefangene Stunde vorbehaltlich Num- 0,79 mer 2.17.2, mindestens jedoch 50 m ... 2.17.2 je Meter, mindestens jedoch 50 m, bei einer Bereitstellung für die Dauer von 2.17.2.1 24 Stunden ... 19,17 zuzüglich für jede weitere Stunde ... 0,63 2.17.2.2 48 Stunden ... 34,47 zuzüglich für jede weitere Stunde ... 0,56 - Seite 89 von 104 - 2.17.2.3 96 Stunden ... 61,26 zuzüglich für jede weitere Stunde ... 0,48 2.17.2.4 192 Stunden ... 107,23 zuzüglich für jede weitere Stunde ... 0,40 2.17.2.5 384 Stunden ... 183,01 zuzüglich für jede weitere Stunde ... 0,30

  485. 2.18 Einsatz einer Barkasse zur Überwachung von Gewässern je angefangene Stunde ... 122,-

  486. 2.19 Durchführung von Peilarbeiten mittels einer Barkasse je angefangene Stunde ... 200,-

  487. 2.19.1 Anfertigung eines Peilprotokolls je 10 m Peilstrecke 29,-

  488. 2.20 Mitnutzung von Messstellen und Messgeräten des Lan- 15,85 desgrundwasserdienstes je Messgerät und Jahr ... - zuzüglich je Meter Messstellentiefe und Jahr (bei Aus- 2,25 bautiefe bis 50 m)... - zuzüglich je Meter Messstellentiefe und Jahr (bei Aus- 1,35 bautiefe über 50 m) ... Abschnitt 3 Sonstiges

  489. 3.1 Benutzung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle

  490. 3.1.1 Übernahme radioaktiver Abfälle - Seite 90 von 104 - je angefangenen Liter Rauminhalt ... 10,- Mindestgebühr je Anlieferung ... 200,-

  491. 3.1.2 Übernahme eines 200-Liter-Rollreifenfasses mit radioakti- 1750,- vem Abfall, wenn der Ablieferer ein eigenes Fass verwen- det ...

  492. 3.1.3 Daneben sind an das Bundesamt für Strahlenschutz End- lagergebühren zu entrichten.

  493. 3.2 Bereitstellung oder Aufbereitung von Unterlagen und Daten

  494. 3.2.1 Datensammlungen oder Karten in analoger Form (zum Bei- 15,- spiel Ausdrucke oder Plots) ... bis 15000,-

  495. 3.2.2 Datensammlungen oder Karten in digitaler Form (zum Bei- 15,- spiel auf Diskette oder CD-Rom) ... bis 15000,-

  496. 3.2.3 Mehraufwand für erforderliche gesonderte Arbeiten (zum nach Zeitaufwand Beispiel Datennachbearbeitung) ... Anlage 3 Benutzungsgebühren für Umweltuntersuchungen Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Vorbereitende Arbeiten und Probenahmen

  497. 1.01.1 Vor-Ort-Einsatz (zum Beispiel Ortsbesichtigungen, Pro- nach Zeitaufwand benahme, Probenahmebegleitung jeweils zuzüglich We- ge- und Rüstzeit)

  498. 1.02.1 Fahrkostenpauschale je Einsatz ... 39,- - Seite 91 von 104 -

  499. 1.03 Entnahme von Luft-, Staub-, Wasser-, Sediment-, Schlamm-, Abfall- und Bodenproben je Probe (Messstelle) 1.03.1 - Kategorie I (einfach) ... 12,- 1.03.2 - Kategorie II (mittel) ... 23,50 1.03.3 - Kategorie III (schwer) ... 35,20

  500. 1.03.4 Entnahme zusätzlicher Bodenproben während der Pro- 2,- benahmebegleitung je Probe ...

  501. 1.03.5 Schwebstaubprobenahme nach VDI 2463 beziehungswei- se DIN/EN 12341 (einschließlich Staubkonzentrationsbe- stimmung) 1.03.5.1 mit einem LVS-Gerät ohne automatischem Filterwechsel 155,- je Probe 1.03.5.2.1 mit einem LVS-Gerät mit automatischem Filterwechsel je 78,- Probe 1.03.5.2.2 mit einen HVS-Gerät mit automatischem Filterwechsel je 101,- Probe

  502. 1.03.6 Entnahme von Trink- und Brauchwasserproben nach Zeitaufwand

  503. 1.03.7 Außenluftprobenahme mit erhöhtem Aufwand und Pro- nach Zeitaufwand benahme für Emissionsuntersuchungen ...

  504. 1.04 Probenahmen mit der mobilen Zentrifuge (moZen)

  505. 1.04.1 Gerätepauschale je Tag 251,-

  506. 1.04.2 Probeentnahme nach Zeitaufwand Die durch zusätzlich erforderliche Versicherungen ents- tehenden Kosten sind als besondere Auslagen zu erstat- ten.

  507. 1.05.1 Bestimmung von Sichttiefe und Temperatur - Seite 92 von 104 - je ... 8,-

  508. 1.06 Organoleptische Beurteilung 1.06.1 von Wasserproben je 2,- 1.06.2 von Boden- beziehungsweise Feststoffproben je 3,40

  509. 1.06.3 Ablesen Redoxpotenzial 12,- 2 Probenvorbereitung

  510. 2.01.1 Trocknen, Zerkleinern, Mahlen, Homogenisieren einer 14,- Probe ...

  511. 2.02.1 Korngrößenbestimmung (Siebanalyse) je Sieb ... 19,-

  512. 2.03.1 Trennung mittels Zentrifuge ... 26,-

  513. 2.04.1 Ausgasen von flüssigen Proben ... 8,-

  514. 2.05.1 Fest-Flüssig-Extraktion mit Lösungsmittel ... 36,- 2.06 säulenchromatographische clean-up-Schritte 2.06.1 leicht ... 11,- 2.06.2 aufwendig ... 33,-

  515. 2.07.1 Extraktion, Aufkonzentration, Aufreinigung von Was- 15,- serproben ... bis 60,-

  516. 2.08.1 Filtration von Wasserproben ... 3,40

  517. 2.09 Aufschlüsse von Feststoffproben ... 18,- bis 80,- - Seite 93 von 104 - 3 Einfache quantitative Bestimmungen und Bestim- mung von Summenparametern

  518. 3.01.1 Glühverlust ... 11,- 3.02.1 pH-Wert, Leitfähigkeit je ... 9,- 3.03.1 absetzbare Stoffe, volumetrisch ... 14,- 3.04.1 abfiltrierbare Stoffe ... 26,-

  519. 3.05.1 Trockenrückstand von Feststoffproben ... 26,-

  520. 3.06.1 Abdampfrückstand ... 20,-

  521. 3.07.1 Staubniederschlag nach VDI 2119 ... 19,-

  522. 3.08.1 Staubkonzentration in Emissionen nach VDI 2066 ... 49,-

  523. 3.09.1 Sauerstoffgehalt ... 9,-

  524. 3.10.1 (aufgehoben)

  525. 3.11.1 Fäulnisfähigkeit, Methylenblauprobe ... 15,-

  526. 3.12.1 Oxidierbarkeit (KMNO4-Verbrauch) nach DIN 38409 H 25,- 5 ... 3.12.2 chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) nach DIN 38409 H 45,- 41 ... 3.13.1 biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB) nach DIN 38409 H 128,- 51 ...

  527. 3.13.2 Sauerstoffzehrung zwei beziehungsweise fünf Tage nach 45,- DIN 38409 H 52 ... - Seite 94 von 104 -

  528. 3.13.4 Sauerstoffzehrung von Wasserproben nach 7, 14 oder 21 26,- Tagen ...

  529. 3.14.1 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter gebundener Stickstoff (TNb) je ... 17,50

  530. 3.15.1 Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) ... 21,-

  531. 3.16 Kohlenwasserstoffbestimmungen 3.16.1 in Emissionsproben nach VDI 3481, Blatt 2 ... 125,-

  532. 3.16.2 (aufgehoben) 3.16.3 gaschromatographisch in Wasserproben ... 75,-

  533. 3.17.1 (aufgehoben)

  534. 3.18.1 Lipophile Stoffe (Organischer Extrakt) nach DIN 38409 H 52,- 17 ...

  535. 3.19 Phenolindex nach DIN 38409 H 16

  536. 3.19.1 H16-1 oder H16-3 ... 47,-

  537. 3.19.2 H16-2 ... 68,-

  538. 3.20.1 Organohalogenverbindungen (AOX, POX, EOX, OX) einschließlich der erforderlichen 96,- Vorteste ...

  539. 3.21.1 Formaldehyd nach VDI 3862 Blatt 4 (AHMT-Verfahren) ... 66,- 3.22.1 - (aufgehoben) 3.25.1 3.25.2 organisch gebundener Stickstoff oder Kjeldahl-N ... 48,- - Seite 95 von 104 -

  540. 3.25.3 Gesamt-N und Gesamt-P nach Koroleff ... 41,-

  541. 3.26.1 Schwefeldioxid nach DIN/EN 14791 ... 63,-

  542. 3.27.1 HCI nach DIN/EN 1911 ... 48,-

  543. 3.28.1 Stickoxid nach VDI 2456 ... 161,-

  544. 3.29.1 Schwefelwasserstoff nach VDI 2454 Blatt 2 ... 74,-

  545. 3.30.1 Schwefel in Heizöl ... 143,-

  546. 3.31.1 Formaldehyd nach VDI 3484 Blatt 1 einschließlich Pro- 138,- benahme ...

  547. 3.32.1 Automatisierte photometrische Analysen (CFA-Technik; zum Beispiel Ammonium, Cyanid, Nitrit, o-Phosphat, Sili- kat) je ... 21,90

  548. 3.33.1 Ammoniak nach VDI 3496 Blatt 1 ... 82,-

  549. 3.34.1 Anionen mit Ionenchromatographie 24,10

  550. 3.35 Fluorid nach DIN 38405 D4-2 oder nach VDI 2470 Blatt 1, 61,- Verfahren A ...

  551. 3.36.1 (aufgehoben)

  552. 3.37.1 (aufgehoben)

  553. 3.38.1 Sulfit, DEV D6-2 ... 41,-

  554. 3.39.1 Sulfid, DEV D7-b ... 45,-

  555. 3.40 (aufgehoben) 3.41.1 titrimetrische Bestimmungen (zum Beispiel Kb/Ks- 17,- Wert) ... - Seite 96 von 104 -

  556. 3.42.1 (aufgehoben)

  557. 3.43.1 Elementarer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff (Ruß- 158,- bestimmung) gemäß dem coulometrischen Referenzver- fahren ...

  558. 3.44.1 Formaldehyd in Emissionen nach VDI 3862 Blatt 6 ... 49,-

  559. 3.45.1 Stickstoffdioxid (Analyse von Passivsammlern, ein- 75,- schließlich Sammler) ... 4 Elementbestimmungen

  560. 4.01 Atomspektrometrische Bestimmungen

  561. 4.01.1 Kaltdampfmethode (AFS/AAS) je Element ... 38,50 4.01.2 mit Graphitrohrmethode je Element ... 34,50 4.01.3 mit Graphitrohr- und Standardadditionsmethode je Element ... 46,10

  562. 4.02.1 (aufgehoben)

  563. 4.02.2 Elementbestimmungen mittels ICP-AES (bis zu 10 Ele- 35,30 mente) ... 4.02.3 jedes weitere Element ... 11,50

  564. 4.03.1 Bestimmung von Kationen oder Anionen durch photome- trische Verfahren je ... 20,- - Seite 97 von 104 -

  565. 4.04.1 Atommassenspektrometrische Bestimmungen mit ICP- 43,50 MS (maximal 5 Elemente) ... 4.04.2 jedes weitere Element ... 11,50 5 Spezielle organische Einzelstoffbestimmungen 5.01.1 leichtflüchtige organische Kohlenwasserstoffe (zum Bei- 50,- spiel BTEX, bis zu 5 Komponenten; LHKW, bis zu 6 Kom- ponenten) mit Headspace, Thermodesorption oder Des- orption mit Lösungsmittel bis 140,- 5.01.2 jede weitere Komponente ... 7,90 bis 14,20

  566. 5.02.1 (aufgehoben)

  567. 5.03 PCB 5.03.1 nach DIN 51527 (6 Kongenere) ... 134,- 5.03.2 nach DIN 51527 (6 Kongenere) mit aufwendiger Absiche- 185,- rung ... 5.03.3 jede weitere Komponente ... 69,-

  568. 5.04 (aufgehoben)

  569. 5.05 PAK 5.05.1 nach Trinkwasserverordnung ... 101,- 5.05.2 nach EPA ... 134,- 5.05.3 jedes weitere PAK ... 10,- - Seite 98 von 104 -

  570. 5.06 Sonstige Einzelstoffe (GC, HPLC, verschiedene Kopplun- gen) 5.06.1 je Stoffgruppe ... 60,- bis 300,-

  571. 5.06.2 (aufgehoben)

  572. 5.06.3 (aufgehoben) 5.06.4 in Emissionen (zum Beispiel VDI 3482, Blatt 4) ... nach Zeitaufwand 5.06.5 mit Methodenentwicklung ... nach Zeitaufwand

  573. 5.06.6 GC/MS-Screening, niedriger Aufwand ... 101,-

  574. 5.06.7 GC/MS-Screening, hoher Aufwand ... 168,- 6 Radioaktivitätsbestimmungen

  575. 6.01.1 Untersuchung auf Radioaktivität ohne radiochemische 127,- Vorbehandlung (Gammaspektrometrie, Betamessung mittels LSC, Gesamtalphamessung mittels LSC) ... bis 198,-

  576. 6.02.1 Untersuchung auf Radioaktivität mit radiochemischer 195,- Vorbehandlung (einzelne Radionuklide) ... bis 710,- 7 Biologische Untersuchungen Toxikologische Untersuchungen

  577. 7.01 Fischeitest nach DIN 38415-6 7.01.1 erster Ansatz ... 195,- 7.01.2 jede weitere Verdünnung ... 47,- - Seite 99 von 104 -

  578. 7.02 Daphnientest nach DIN 38412 L11/38409 L30 7.02.1 erster Ansatz ... 88,- 7.02.2 jede weitere Verdünnung ... 44,-

  579. 7.03 (aufgehoben)

  580. 7.04 Leuchtbakterientest nach DIN 38412 Teil 34 und 341 7.04.1 erster Ansatz ... 55,- 7.04.2 jede weitere Verdünnung ... 28,- 7.04.3 für die Vorbereitung von Bodenproben zusätzlich ... 41,-

  581. 7.05 Algenschnelltest 7.05.1 erster Ansatz 54,- 7.05.2 jede weitere Verdünnung 26,50 7.06 - 7.14.2 (aufgehoben) Untersuchungen zur Gentechniküberwachung (Der Mindestbetrag bezieht sich auf 10 gleichartige so- wie der Höchstbetrag auf eine Probe.)

  582. 7.16 Molekularbiologische Untersuchungen

  583. 7.16.1 DNA-Sequenzierung mit Probenaufarbeitung und DNA- 260,- Isolierung ... bis 625,-

  584. 7.16.2 Identifizierung von Bakterien ... 160,- bis 450,- - Seite 100 von 104 -

  585. 7.17 GVO-Analytik

  586. 7.17.1 GVO-Screening in Lebens-/ Futtermitteln ... 360,- bis 1420,-

  587. 7.17.2 (aufgehoben)

  588. 7.17.3 GVO-Screening in Saatgut (3 Teilproben) ... 410,- bis 795,-

  589. 7.17.4 GVO-Quantifizierung (nur in Verbindung mit GVO-Scree- 90,- ning) ... bis 425,-

  590. 7.17.5 STR-Analyse von Zelllinien ... 285,- bis 760,-

  591. 7.18 Weitere Leistungen 7.18.1 weitere gentechnische Untersuchungen ... nach Material und Zeitauf- wand

  592. 7.18.2 Probenahme ... nach Material- und Zeit- aufwand 8 Pauschalgebühren 8.01 — (aufgehoben) 8.02.7

  593. 8.02.8 Nachweis von Blaualgen (qualitativ) ... 55,-

  594. 8.02.9 Nachweis von Blaualgen (qualitativ: taxonomische Bestimmung/quantitativ: 98,- Angabe der Zellzahl - Seite 101 von 104 - pro Milliliter) ...

  595. 8.03 (aufgehoben)

  596. 8.04 Boden- und Abfallproben

  597. 8.04.1 Chemische Untersuchung nach dem Regelwerk „Anforde- rungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln“ der Länderarbeitsgemein- schaft Abfall (LAGA) je Untersuchungspaket ... 421,- 9 Sonstiges

  598. 9.01.1 Einrichtung von Emissionsmessstellen/-plätzen bei Anla- nach Zeitaufwand gebetreibern ...

  599. 9.02.1 Überprüfung/Kalibrierung kontinuierlich registrierender nach Zeitaufwand Emissionsmesseinrichtungen ...

  600. 9.03 Kalibrierung automatischer Immissionsmessgeräte 9.03.1 - Kategorie I (einfach) ... 94,- 9.03.2 - Kategorie II (schwer) ... nach Zeitaufwand

  601. 9.04.1 Bestimmung von Emissionskonzentrationen mit kontinu- nach Zeitaufwand ierlich registrierenden Geräten vor Ort ...

  602. 9.05.1 Bestimmung gasförmiger Verunreinigungen der Luft mit Dräger-Prüfröhrchen einschließlich Probenahme je Probe ... 25,-

  603. 9.06.1 (aufgehoben)

  604. 9.07.1 (aufgehoben)

  605. 9.08 Bestimmung von Lautstärkewerten - Seite 102 von 104 - 9.08.1 frequenzunabhängig je angefangene Stunde ... 47,- 9.08.2 frequenzabhängig je angefangene Stunde ... 72,- 9.09.1 gutachterliche Stellungnahmen, Bewertungen und Un- nach Zeitaufwand tersuchungsberichte ... mindestens 30,-

  606. 9.10.1 Teilnahme an einem Ringversuch in Hamburg ... 205,- 9.10.2 zusätzlich je Probe ... 25,- bis 100,- 9.10.3 zusätzlich je Parameter pro Probe ... 8,-

  607. 9.11.1 Länderübergreifende Ringversuche ... 150,- bis 1000,-

  608. 9.12 (aufgehoben) 9.13.1 sonstige Analysen und Untersuchungen ... 10,- bis 500,- 10 Wassergütemessnetz (WGMN)

  609. 10.1 Für die Bereitstellung von WGMN-Daten als Grafik oder als Liste über den Hamburg-Service werden keine Ge- bühren erhoben.

  610. 10.2 Sonstige Bereitstellung von Daten des WGMN

  611. 10.2.1 WGMN-Daten als Liste je Liste - Seite 103 von 104 - je Liste ... 29,-

  612. 10.2.2 WGMN-Daten als Liste - Pauschale für sechs Monate (Fir- 600,- menservice) ...

  613. 10.2.3 Vorbereitende Arbeiten für den Firmenservice nach Num- mer 10.2.2 Einmalige Kosten nach Zeitaufwand - Seite 104 von 104 -

Environment Charges Ordinance · Nelum