Energy Saving Implementation Ordinance
Made 2009-10-27 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV- Durchführungsverordnung -EnEV-DVO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Baden-Württemberg
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, renewable energy, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
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§1 Zuständigkeit (1) Die untere Baurechtsbehörde nach § 46 der Landesbauordnung (LBO) ist für die Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) in der jeweils geltenden Fassung zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die untere Baurechtsbehörde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bei Ord- nungswidrigkeiten nach § 8 dieser Verordnung und § 27 EnEV.
§2 Zu errichtende Gebäude (1) Für alle in den Geltungsbereich der Energieeinsparverordnung fallenden Gebäude sind im Auftrag des Bauherrn die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 oder 4 EnEV von einem Planverfasser nach § 43 LBO zu erstellen. Für die Zuziehung von Sachverständigen gilt § 43 Abs. 2 LBO. Sachverständige sind insbesondere Personen im Sinne von § 21 EnEV. (2) Der Bauherr hat sich unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten von einem Sachverständigen in ei- ner schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die Wärmeerzeugungssysteme, Verteilungsein- richtungen und Warmwasseranlagen die Mindestanforderungen nach den §§ 13 und 14 EnEV erfüllen. Wurden die Arbeiten von Fachbetrieben ausgeführt, haben diese die schriftliche Erklärung abzugeben. (3) Der Bauherr hat sich unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten von einem Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik die Mindestanforderungen nach § 15 EnEV erfüllen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. - Seite 1 von 4 - (4) Nach Fertigstellung der baulichen Anlage sind die Nachweise nach Absatz 1, der Energieausweis nach § 16 EnEV und die Erklärungen nach Absatz 2 und 3 der zuständigen Baurechtsbehörde vom Bau- herrn unverzüglich vorzulegen. (5) Die Baurechtsbehörde kann sich durch Kontrollen davon überzeugen, dass die Ausführung den Nachweisen nach Absatz 1 entspricht. Zu diesem Zweck kann die Baurechtsbehörde den Bauherrn zur Erteilung der notwendigen Auskünfte und Vorlage der notwendigen Unterlagen verpflichten.
§3 Bestehende Gebäude und Anlagen (1) Soweit Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EnEV im Verfahren nach
§ 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV geführt werden, sind sie durch einen Planverfasser zu erstellen; § 43 Abs. 2 LBO gilt entsprechend. Bei verfahrensfreien Vorhaben sind die Nachweise durch einen Sachverständigen zu erstellen. § 2 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. (2) Der Energieausweis nach § 16 EnEV beziehungsweise die Unternehmererklärungen nach § 26 a EnEV sind vom Eigentümer der zuständigen Baurechtsbehörde unverzüglich zuzuleiten. Die Sachver- ständigen oder die Fachbetriebe haben den Eigentümer auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Zur Erfül- lung der Hinweispflicht genügt es, wenn ein deutlicher Hinweis in der Unternehmererklärung nach § 26 a EnEV erfolgt oder wenn dem Eigentümer ein entsprechendes Merkblatt übergeben wird. (3) Die Nachweise nach Absatz 1 sind vom Eigentümer aufzubewahren; sie sind der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Baurechtsbehörde kann sich durch Kontrollen davon überzeugen, dass die Ausführung den Nachweisen nach Absatz 1 oder den Unternehmererklärungen nach § 26 a EnEV entspricht. Zu diesem Zweck kann die Baurechtsbehörde den Eigentümer zur Erteilung der notwendigen Auskünfte und Vorla- ge der notwendigen Unterlagen verpflichten. (5) Absatz 2 gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Für diese Gebäude sind die Nachweise nach Absatz 1, der Energieausweis nach § 16 EnEV sowie die Unternehmererklärungen nach § 26 a EnEV vom Eigentümer aufzubewahren; sie sind der Baurechtsbehörde auf Verlangen vor- zulegen.
§4 Schriftform, elektronische Form Nachweise und Erklärungen nach den §§ 2 und 3 bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form ist zulässig, sofern eine Behörde Empfängerin ist.
§5 Verwendbarkeitsnachweise Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen des Vierten Teils der Landesbau- ordnung zu führen.
§6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Zuständige Behörde nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV ist die oberste Baurechtsbehörde. Sie wird er- mächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit an das Regierungspräsidium Tübingen, Landes- stelle für Bautechnik, zu übertragen. (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Gutachten nachweist.
§7 Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften - Seite 2 von 4 -
§ 1, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 und § 6 Abs. 1 gelten nicht für Gebäude des Bun- des, des Landes, einer anderen Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Kirche, sofern diese Gebäude unter den Anwendungsbereich des § 70 LBO fallen. Der Bauherr ist dafür verantwort- lich, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden.
§8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 EnEG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Abs. 4 die Nachweise, Unternehmererklärungen und den Energieausweis der Bau- rechtsbehörde nicht vorlegt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 den Energieausweis oder die Unternehmererklärungen der Baurechtsbehör- de nicht zuleitet, 3. entgegen § 3 Abs. 3 die Nachweise nach § 3 Abs.1 auf Verlangen der Baurechtsbehörde nicht vorlegt, 4. entgegen § 3 Abs. 5 die Nachweise, Unternehmererklärungen oder den Energieausweis auf Ver- langen der Baurechtsbehörde nicht vorlegt.
§9 Übergangsvorschriften Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben vor Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt oder das Vorhaben der Gemeinde zur Kenntnis gegeben wurde. Auf verfah- rensfreie Bauvorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der Ausführung vor dem In- krafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist. Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist die EnEV-Durchführungsverordnung vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884, 890), weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 3 darf auf Verlangen des Bauherrn nach dieser Verordnung verfahren werden, wenn über den Bauantrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist oder im Kenntnisgabeverfahren mit der Ausführung noch nicht begonnen werden darf.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EnEV-Durchführungsverord- nung vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S.884, 890), außer Kraft. Stuttgart, den 27. Oktober 2009 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Oettinger Prof. Dr. Goll Prof. Dr. Reinhart Rech Rau Prof. Dr. Frankenberg Stächele - Seite 3 von 4 - Pfister Dr. Stolz Gönner Drautz Prof'in Dr. Hübner © juris GmbH - Seite 4 von 4 -