Energy Saving Act
Made 1976-07-22 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, renewable energy, ozone layer
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Text
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§1 gen und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeid- bare Energieverluste unterbleiben. Für zu errichtende Energiesparender Wärmeschutz Gebäude können sich die Anforderungen beziehen auf bei zu errichtenden Gebäuden 1. den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungs- (1) Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbe- aufteilung der Wärme- und Kälteerzeuger, stimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat, 2. die Ausbildung interner Verteilungsnetze, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so 3. die Begrenzung der Warmwassertemperatur, zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und 4. die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Wärme- und Kälteversorgungssysteme, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 5. den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 6. die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchser- Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und fassung, ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderungen können sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie 7. die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbeson- der Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raum- dere den Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtun- klimatische Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung gen, die Verbesserung der Tageslichtnutzung, die des Wärmedurchgangs ist der gesamte Einfluss der die Ausstattung zur Regelung und Abschaltung dieser beheizten oder gekühlten Räume nach außen und zum Systeme, Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu 8. weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtun- berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume ab- gen, soweit dies im Rahmen der Zielsetzung des weichender Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung Absatzes 1 auf Grund der technischen Entwicklung von Lüftungswärmeverlusten ist der gesamte Einfluss der erforderlich wird. Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern und (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu bestehende Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen berücksichtigen. oder Einrichtungen eingebaut oder vorhandene ersetzt, (3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforde- erweitert oder umgerüstet werden. Bei wesentlichen rungen an den baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforde- sie unberührt. rungen auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden. Außerdem können Anforderungen zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Ein- richtungen mit dem Ziel einer nachträglichen Verbesse-
§2 rung des Wirkungsgrades und einer Erfassung des Ener- gieverbrauchs gestellt werden. Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforde- rungen an die in Absatz 1 genannten Anlagen und Ein- (1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Be- richtungen stellen, bleiben sie unberührt. leuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt
§3 oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen lässt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und Energiesparender Betrieb von Anlagen Einrichtungen nach Maßgabe der nach den Absätzen 2 (1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuch- und 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge tungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -ein- zu tragen, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als richtungen in Gebäuden betreibt oder betreiben lässt, hat zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. dafür Sorge zu tragen, dass sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so instand (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nut- vorzuschreiben, welchen Anforderungen die Beschaffen- zung erforderlich ist. heit und die Ausführung der in Absatz 1 genannten Anla- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 schreiben, welchen Anforderungen der Betrieb der in Ab- S. 65). satz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen 2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 muss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Die Anforderungen können sich auf die sachkundige Be- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu dienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion bestimmen, dass für bestehende Gebäude, Anlagen oder und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen Einrichtungen einzelne Anforderungen nach den §§ 1, 2 und Einrichtungen beziehen. Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt werden können, wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Vermin- (3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforde- derung der Energieverluste beitragen und die Aufwen- rungen an den Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen dungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt. angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.
§ 3a §5 Verteilung der Betriebskosten Gemeinsame Voraussetzungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- für Rechtsverordnungen verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- (1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 schreiben, dass aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand 1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs- der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die oder Einrichtungen erfasst wird, erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen er- 2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Ener- ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berück- gieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird. sichtigen. (2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass
§4 auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, Sonderregelungen und soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände Anforderungen an bestehende Gebäude durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von (3) In den Rechtsverordnungen kann wegen techni- den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverord- scher Anforderungen auf Bekanntmachungen sachver- nungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende Anfor- ständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen derungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschrei- werden. ben, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck (4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 1. wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durch- können die Anforderungen und – in den Fällen des § 3a – schnittlichen Heizdauer beheizt werden müssen, die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Ver- einbarungen der Benutzer und von Vorschriften des Woh- 2. eine Innentemperatur unter 15 Grad Celsius erfordern, nungseigentumsgesetzes geregelt und näher bestimmt 3. den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Ge- werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsver- bäudes anfallende Abwärme überwiegend decken, hältnisse zwischen den Beteiligten auswirken. 4. nur teilweise beheizt werden müssen, (5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die Anforderungen auch auf den Gesamt- 5. eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragen- energiebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die Ein- den Umfassungsflächen erfordern, setzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie Um- 6. nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen be- wandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen stimmt sind, (Gesamtenergieeffizienz). 7. sportlich, kulturell oder zu Versammlungen genutzt § 5a werden, Energieausweise 8. zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel erfordern, Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen 9. und nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustim- Verwendung nicht geeignet sind, mung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energie- Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundla- verluste zu verhindern, dies erfordert oder zulässt. Satz 1 ge vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Anga- gilt entsprechend für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen ben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Ge- und Einrichtungen in solchen Gebäuden oder Gebäude- bäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2 Abs. 1 genannter teilen. Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorga- ben können sich insbesondere beziehen auf (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim- 1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und men, dass die nach den §§ 1 bis 3 und 4 Abs. 1 festzule- Anlagen oder Einrichtungen, genden Anforderungen auch bei wesentlichen Änderun- 2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und gen von Gebäuden einzuhalten sind. Aktualisierung von Energieausweisen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2687 3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von (4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 Angaben und Kennwerten, und 3 kann die Art und das Verfahren der Überwachung 4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechts- geregelt werden; ferner können Anzeige- und Nachweis- normen und Vergleichskennwerte, pflichten vorgeschrieben werden. Es ist vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf Grund der §§ 1 5. begleitende Empfehlungen für kostengünstige Ver- und 2 nur einmal und Anforderungen auf Grund des § 3 besserungen der Energieeffizienz, höchstens einmal im Jahr überwacht werden; bei An- 6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und be- lagen in Einfamilienhäusern, kleinen und mittleren Mehr- stimmten Dritten zugänglich zu machen, familienhäusern und vergleichbaren Nichtwohngebäu- den ist eine längere Überwachungsfrist vorzusehen. 7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht (5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist vorzu- werden, sehen, dass 8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieauswei- 1. eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen sen einschließlich der Anforderungen an die Qualifika- Wärmeleistung entfällt, tion der Aussteller sowie 2. die Überwachung der Erfüllung von Anforderungen 9. die Ausgestaltung der Energieausweise. sich auf die Kontrolle von Nachweisen beschränkt, Die Energieausweise dienen lediglich der Information. soweit die Wartung durch eigenes Fachpersonal oder auf Grund von Wartungsverträgen durch Fachbetriebe sichergestellt ist.
§6 (6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann vor- Maßgebender Zeitpunkt gesehen werden, dass die Überwachung ihrer Einhaltung Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und entfällt. bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Baugenehmigung oder der bauaufsichtli- §8 chen Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit der Bußgeldvorschriften Bauausführung begonnen werden durfte. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig einer Rechtsverordnung
§7 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Ver- Überwachung bindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4, (1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu 2. nach § 5a Satz 1 oder wachen, dass die in den Rechtsverordnungen nach die- sem Gesetz festgesetzten Anforderungen erfüllt werden, 3. nach § 7 Abs. 4 soweit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht schon oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol- nach anderen Rechtsvorschriften im erforderlichen Um- chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die fang überwacht wird. Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen be- diese Bußgeldvorschrift verweist. stimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsver- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des ordnung die Überwachung hinsichtlich der in den Rechts- Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend verordnungen nach den §§ 1 und 2 festgesetzten Anfor- Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße derungen ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, Fach- bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen vereinigungen oder Sachverständige zu übertragen. So- mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet weit sich § 4 auf die §§ 1 und 2 bezieht, gilt Satz 1 ent- werden. sprechend. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- §§ 9, 10 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Über- (gegenstandslos) wachung hinsichtlich der durch Rechtsverordnung nach
§ 3 festgesetzten Anforderungen auf geeignete Stellen,
§ 11 Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf § 3 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend. (Inkrafttreten)