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Laws of Germany

Eleventh Ordinance amending various Chemicals Ordinances

Made 2007-10-12 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Waste and hazardous substances
Keywords
pollution control, hazardous substances

Where to read it

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Text

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  1. Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*) Vom 12. Oktober 2007 Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 25 und des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) ver ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol“ die folgende Angabe ange fügt: „Abschnitt 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)“. 1a. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 2 Buchstabe a jeweils die Wörter „dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und“ gestrichen. 2. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und“ eingefügt. 3. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „behandelte“ die Wörter „und mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzte,“ eingefügt. 4. Im Anhang zu § 1 wird nach Abschnitt 31 folgender Abschnitt 32 angefügt: Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen „Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS) Perfluoroctan sulfonate (PFOS) C8F17SO2X [Säure (X = OH), Metallsalze (X = OM), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließ lich Polymere] 1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu bereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massenge halt von 0,005 % oder mehr enthalten, 2. neue Erzeugnisse oder Teile davon, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von 0,1 % oder mehr enthalten, be rechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostruk turell verschiedenartigen Be standteile, die PFOS enthalten, oder 3. neue Textilien oder andere neue beschichtete Werkstoffe, die Stoffe nach Spalte 1 mit ei nem Gehalt von 1 µg/m2 oder mehr des beschichteten Mate rials enthalten, dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für: 1. Fotoresistlacke und Antireflex beschichtungen für fotolithogra fische Prozesse, 2. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten, 3. Antischleiermittel für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksys teme, bei denen die PFOS Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien gemäß der Richt linie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Ver minderung der Umweltver schmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch die *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen durch Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 384 S. 94) und der Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs vorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zube reitungen (Perfluoroctansulfonate, ABl. EU Nr. L 372 S. 32) in deutsches Recht. 2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), auf ein Mindestmaß redu ziert wird, 4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt und die für deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zuberei tungen.“ Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „§ 25 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten“ wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte“. b) Unter Anhang IV wird nach der Angabe „Nr. 31 Korrosionsschutzmittel“ folgende Angabe an gefügt: „Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)“. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die vom Hersteller, Einführer oder erneu tem Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicher heitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 396 S. 1). Falls die Über mittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht er forderlich ist, ergeben sich die Informations pflichten aus Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zu den gemäß der Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 zu machenden Angaben gehören insbe sondere solche zu Stoffen oder Tätigkeiten, die in einer Bekanntmachung des Bundesminis teriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden.“ c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird Absatz 3. 3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Insbesondere hat der Arbeitgeber die ihm ge mäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellten Informationen zu be achten; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Zuberei tungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist.“ b) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter „ , insbesondere die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG,“ gestrichen. 4. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 6“ ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird der Punkt nach dem Wort „hat“ durch ein Semikolon ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbe dingungen aktualisiert werden.“ cc) Im neuen Satz 4 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: „1. entsprechend Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Zugang haben zu al len dort genannten Informationen zu den Stoffen und Zubereitungen, mit de nen sie Tätigkeiten durchführen, ins besondere zu Sicherheitsdatenblättern, und“. b) In Absatz 2 wird Satz 5 gestrichen. 6. (weggefallen) 7. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Chemikaliengesetz – Kennzeichnung und Verpackung Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 dort ge nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.“ 7a. In § 24 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „oder Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2“ durch die Angabe „oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4“ ersetzt. 2383Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 8. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer ge gen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 18. De zember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zu lassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Ver ordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verord nung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richt linien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Abs. 5, 6 oder 8, ein Sicher heitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht voll ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen Artikel 31 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Informationen im Sicherheits datenblatt mit den Angaben in der Sicherheits beurteilung übereinstimmen, 3. entgegen Artikel 31 Abs. 7 ein Expositionssze nario zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollstän dig oder nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig weitergibt, 4. entgegen Artikel 31 Abs. 9 das Sicherheits datenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den frü heren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 5. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Informa tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktuali siert.“ 9. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 30 Satz 1 oder Nr. 31 Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „Nr. 30 Satz 1, Nr. 31 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 32 Abs. 1“ ersetzt. b) In Nummer 11 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. c) In Nummer 12 wird die Angabe „Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2“ durch die Angabe „Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1“ ersetzt. 10. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 4 und 5. 11. In Anhang II Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3“ ersetzt. 11a. In Anhang III Nr. 5.1 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen. c) Nummer 3 wird gestrichen. 12. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Num mer 31 folgende Nummer 32 angefügt: „Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)“. b) In Nummer 3 Abs. 3 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt und nach dem Wort „die“ die Wörter „gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und“ angefügt. c) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 angefügt: „Anhang IV Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS) (1) Perfluoroctansulfonate (PFOS; Perfluor octansulfonsäure, -metallsalze, -halogenide, amide und andere Derivate einschließlich Poly mere) und Zubereitungen mit einem Massenge halt von 0,005 % PFOS oder mehr dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht verwendet werden. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für folgende Stoffe und Zubereitungen und für Stoffe und Zubereitungen, die zur Herstellung dieser Stoffe und Zubereitungen verwendet werden: 1. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtun gen für fotolithografische Prozesse, 2. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten, 3. Antischleiermittel für nichtdekoratives Hart verchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei de nen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt durch vollständigen Einsatz der bes ten verfügbaren Technologien gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Sep tember 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut zung auf ein Mindestmaß reduziert wird, 4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt. (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Feuer löschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht wurden, bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden. (4) Der Anmeldestelle nach dem Chemikalien gesetz und der zuständigen Landesbehörde sind in elektronischer Form unter Verwendung des auf der Internetseite der Anmeldestelle be reitgestellten elektronischen Formulars von den Besitzern bis spätestens zum 30. August 2008 anzuzeigen: 2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de a) die vorhandenen Bestände von PFOS ent haltenden Feuerlöschschäumen, b) Prozesse, für die die Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 Nr. 3 gelten, sowie Angaben zu den dabei verwendeten und freigesetzten Mengen an PFOS.“ Artikel 3 Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. No vember 2006 (BGBl. I S. 2638) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. 2. In § 2 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „für die Zu lassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämp fung“ gestrichen. 3. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kälte anlagenbauer/in,“ die Wörter „Mechatroniker/in für Kältetechnik,“ eingefügt. 4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Oktober 2007 D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t S i g m a r G a b r i e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s F r a n z M ü n t e f e r i n g 2385Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

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