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Laws of Germany

Eleventh Ordinance amending the Ordinance on articles of daily use

Made 2005-07-13 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Elfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenstände Verordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Food and nutrition
Keywords
food safety and quality, residues, condiments/herbs/spices

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  1. 2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund – des § 31 Abs. 2 Satz 1 und des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9b und 12 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 32 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einver nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, – des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes: Artikel 1 Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3307), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte a) unbeschichtete Zellglasfolien, b) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder c) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung, jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;“. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt: „(1a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.“ c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kunststoff“ die Wörter „sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung“ eingefügt. d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebens mittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien hinsichtlich der aufzu bringenden Beschichtung dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden.“ Elfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*) Vom 13. Juli 2005 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: – 2004/1/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG betreffend die Aussetzung der Verwendung von Azodicar bonamid als Treibmittel (ABl. EU Nr. L 7 S. 45), – 2004/14/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 27 S. 48), – 2004/19/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 71 S. 8). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2151 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff“ die Wörter „sowie Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aus Kunststoff bestehenden Beschichtung“ eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht.“ 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Sofern es sich bei den Additiven im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 um zugelassene Stoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder um Aromen nach der Aromenverordnung handelt, dürfen diese Stoffe nicht in Mengen auf Lebensmittel übergehen, 1. die eine technologische oder aromatisierende Wirkung in dem verzehrsfertigen Lebensmittel ausüben und 2. die dazu führen, dass der aus ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder Aroma resultierende Gehalt in dem ver zehrsfertigen Lebensmittel die in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder Aromenverordnung jeweils festgelegten Höchstmengen oder in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sofern solche festgelegt sind; es ist jeweils die niedrigste Festlegung anzuwenden.“ b) Die bisherigen Absätze 1a und 1b werden die neuen Absätze 1b und 1c. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufgebrachten Beschichtung entsprechend.“ 5. § 10 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 aus Analysendaten oder theoretischen Berechnun gen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit geregelt, über die Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, deren Zweckbestimmung bei dem Herstel len, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist.“ 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter „oder Abs. 1a Satz 1“ eingefügt. bb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Lebensmittelbedarfsgegenständen“ die Wörter „aus Kunststoff“ gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2,“ die Wörter „auch in Verbindung mit Abs. 1a Satz 2, § 4“ eingefügt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 6 Satz 1“ ersetzt. 7. In § 16 werden die Absätze 3 bis 5 angefügt: „(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Februar 2006 hergestellt oder einge führt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden. (4) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Januar 2006 hergestellt oder einge führt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, bei deren Herstellung der Stoff Azodicarbonamid (PM/REF-Nr. 36640) verwendet worden ist und die bis zum 1. August 2005 in Kontakt mit Lebensmitteln gekom men sind, dürfen auch nach dem 1. August 2005 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tag der Abfüllung auf ihnen angegeben ist. Für Verschlüsse, die für in Enghalsglasflaschen abgefüllte kohlensäurehaltige Getränke ver wendet werden, gilt abweichend von Satz 1 das Datum 1. Dezember 2005. Der Tag der Abfüllung nach Satz 1 kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Tages der Abfüllung ermöglicht. Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat auf Nachfrage das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mit zuteilen.“ 2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 8. In Anlage 2 wird a) die Angabe „Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und § 6 Nr. 1“ durch die Angabe „Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt, b) Teil B wie folgt geändert: aa) Bei der Position „B. Lacke“ wird in Spalte 2 die Angabe „siehe § 2 Nr. 2 Buchstabe a“ gestrichen. bb) Die Positionen „Polymere, Copolymere und ihre Mischungen, aus folgenden Monomeren hergestellt“ bis einschließlich der Angabe „Vinylchlorid“ sowie die Positionen „Butylbenzylphthalat, Di-n-butylphthalat“ und „Di-(2-ethylhexyl)-sebacat [Dioctylsebacat]“ werden einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben gestrichen. cc) Bei der Position „2. Harze“ wird in Spalte 2 Verwendungsbeschränkung die Angabe wie folgt gefasst: „Nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sind“. dd) Bei der Position „Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat“ wird in Spalte 3 die Höchstmenge wie folgt gefasst: „Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat darf nicht überschreiten: a) 2,4 mg/kg im Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung gekommen ist, oder b) 0,4 mg/dm2 in der Beschichtung auf der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Folienseite.“ ee) Die Positionen „Ethylenglykolmonoethylether“, „Ethylenglykolmonoethyletheracetat“, „Ethylenglykolmo nomethylether“, „Ethylenglykolmonomethyletheracetat“ werden gestrichen. 9. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In den „Erläuterungen zu den Tabellen“, Spalte 4 „Beschränkungen“ werden die Wörter „QM = höchstzulässi ger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand“ wie folgt gefasst: „QM = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand. Im Sinne dieser Verordnung ist die in dem Bedarfsgegenstand enthaltene Menge des Stoffes durch Messung mit einer validierten Analysen methode zu bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysen methode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des angegebenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist;“. b) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert: aa) Nach der Position „10210“ werden die folgenden Positionen eingefügt: bb) Bei der Position „11530“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „QMA = 0,05 mg/6 dm2 für die Summe von 2-Hydroxypropylacrylat und 2-Hydroxyisopropylacrylat1)“. cc) Nach der Position „13210“ wird die folgende Position eingefügt: dd) Die Position „13480“ wird wie folgt gefasst: ee) Nach der Position „14770“ wird die folgende Position eingefügt: ff) Die Position „14950“ wird wie folgt gefasst: gg) Die Positionen „15370“ und „15400“ werden einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben gestrichen. QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) [26]“. Cyclohexylisocyanat003173-53-3„14950 QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [33]“.Crotonsäure003724-65-0„14800 SML(T) = 0,6 mg/kg [28]“.2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-propan000080-05-7„13480 SML = 0,05 mg/kg“.1,3-Bis(2-hydroxyethoxy)benzol000102-40-9„13323 QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27]“.Dimere, von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, nicht destilliert 068783-41-510599/93 QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27]Dimere, von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, destilliert 068783-41-510599/92A QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27]Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), nicht destilliert 061788-89-410599/91 QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27]Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), destilliert 061788-89-4„10599/90A Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2153 hh) Nach der Position „16150“ wird die folgende Position eingefügt: ii) Nach der Position „16480“ wird die folgende Position eingefügt: jj) Nach der Position „17050“ wird die folgende Position eingefügt: kk) Nach der Position „18670“ wird die folgende Position eingefügt: ll) Nach der Position „18880“ wird die folgende Position eingefügt: mm) Die Position „18898“ wird wie folgt gefasst: nn) Nach der Position „20410“ wird die folgende Position eingefügt: oo) Nach der Position „21340“ wird die folgende Position eingefügt: pp) Die Positionen „22150“, „22331“ und „22332“ werden wie folgt gefasst: qq) Nach der Position „22763“ wird die folgende Position eingefügt: rr) Nach der Position „23050“ wird die folgende Position eingefügt: ss) Die Position „24190“ wird wie folgt gefasst: c) In Abschnitt 1 Teil B werden die folgenden Positionen einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen: „10599/90A“, „10599/91“, „10599/92A“, „10599/93“, „14800“, „16210“, „17110“, „18700“, „21400“. 10. Anlage 3 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: a) Die einleitenden Bemerkungen vor Teil A werden wie folgt gefasst: „Der Abschnitt umfasst: – Stoffe, die bei der Herstellung von Kunststoffen zugesetzt werden, um eine technische Wirkung im Ender zeugnis zu erzielen, einschließlich „polymere Additive“. „Polymere Additive“ sind Polymere und/oder Präpo lymere und/oder Oligomere, die Kunststoffen zugesetzt werden, um eine technische Wirkung zu erzielen und die nur zusammen mit anderen Polymeren als Hauptstrukturbestandteil des Endprodukts verwendet werden können. „Polymere Additive“ sind auch solche Stoffe, die dem Medium hinzugefügt werden, in dem die Poly merisation erfolgt. Diese Stoffe sind dazu bestimmt, im Enderzeugnis vorhanden zu sein; Baumharz“.065997-05-9„24190 QMA = 0,05 mg/6 dm2“.(1,3-Phenylendioxy)diessigsäure000102-39-6„23070 SML(T) = 6 mg/kg [29]“.Oxalsäure000144-62-7„22775 QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) [26]“. Mischung aus (40 Gew.-%) 2,2,4 Trimethylhexan-1,6-di-isocyanat und (60 Gew.-%) 2,4,4-Trimethylhexan 1,6-di-isocyanat –22332 QMA = 5 mg/6 dm2Mischung von (35–45% M/M) 1,6 Diamino-2,2,4-trimethylhexan und (55–65% M/M) 1,6-Di-amino-2,4,4 trimethylhexan 025513-64-822331 SML = 0,05 mg/kg4-Methyl-1-penten000691-37-2„22150 QMA = 0,05 mg/6 dm2“.Sulfopropylmethacrylat054276-35-6„21400 SML = 0,05 mg/kg“.Ethylenglykoldimethacrylat000097-90-5„20440 SML = 0,05 mg/kg“.N-(4-Hydroxyphenyl)acetamid00103-90-2„18898 SML = 0,05 mg/kg“.4-(Hydroxymethyl)-1-cyclohexen001679-51-2„18896 SML = 0,05 mg/kg“.1,6-Hexandiol000629-11-8„18700 QMA = 0,05 mg/6 dm2 Das Verhältnis von Oberfläche zu Lebensmittelmenge muss weniger als 2 dm2/kg betragen“. 5-Ethylidenbicyclo-(2.2.1)-hept-2-en016219-75-3„17110 SML = 0,05 mg/kg“.Diphenylcarbonat000102-09-0„16540 SML = 0,05 mg/kg [32] Nur in Polyamiden zu verwen den“. 3,3’-Dimethyl-4,4’-diaminodicyclo hexylmethan 006864-37-5„16210 2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 – Stoffe, die verwendet werden, um ein geeignetes Medium zu bilden, in dem die Polymerisation erfolgt; – die Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums, Natriums und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Der Abschnitt umfasst nicht: – Reaktionszwischenprodukte; – Abbauprodukte; – Verunreinigungen in den verwendeten Stoffen; – Stoffe, die die Bildung von Polymeren direkt beeinflussen; – Gemische der zugelassenen Stoffe; – Additive, die nur zur Herstellung verwendet werden von – Oberflächenbeschichtungen aus flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen der Polymeren wie Lacken, Anstrichfarben, – Epoxyharzen, – Klebstoffen und Haftvermittlern, – Druckfarben; – Farbstoffe; – Lösungsmittel.“ b) Teil A wird wie folgt geändert: aa) Nach der Position „34720“ werden die folgenden Positionen eingefügt: bb) Bei der Position „36640“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: “Nur zur Verwendung als Treibmittel. Verwendung verboten ab 2. August 2005.“ cc) Nach der Position „39200“ wird die folgende Position eingefügt: dd) Nach der Position „42800“ wird die folgende Position eingefügt: ee) Bei Position „45450“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML = 5 mg/kg“. ff) Nach der Position „45560“ werden die folgenden Positionen eingefügt: SML = 5 mg/kg5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4- und 2,3 dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on, das enthält: a) 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4-dimethyl phenyl)-3H-benzo-furan-2-on (80-100 % M/M) und b) 5,7-Di-tert-butyl-3-(2,3-dimethyl phenyl)-3H-benzofuran-2-on (0-20 % M/M) –46700 SML = 0,05 mg/kg2-Cyano-3,3-diphenylethylacrylat005232-99-545640 QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [33]Crotonsäure003724-65-0„45600 Rizinusöl“.008001-79-4„42880 SML(T) = 0,6 mg/kg [28]“.2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan000080-05-7„39680 SML = 0,05 mg/kg Nur zur Verwendung für PET für Wasser und Getränke“. 2-Aminobenzamid000088-68-634895 Nur zur Verwendung a) in Polyolefinen, QM=0,1 % (M/M), jedoch nicht in LDPE bei Berührung mit Lebens mitteln, für die die Richtlinie 85/572/EWG einen Reduk tionsfaktor RF < 3 festlegt, b) in PET, QM=0,25 % (M/M) bei Berührung mit anderen Lebensmitteln als solchen, bei denen das Simulanz lösemittel D gemäß der Richtlinie 85/572/EWG festgelegt ist Bis(hydriertes Talg-Alkyl)amin, oxidiert143925-92-2„34850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2155 gg) Nach der Position „56520“ wird die folgende Position eingefügt: hh) Die Position „56565“ wird gestrichen. ii) Nach der Position „58720“ wird die folgende Position eingefügt: jj) Die Position „67170“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen. kk) Nach der Position „68040“ wird die folgende Position eingefügt: ll) Nach der Position „69760“ wird die folgende Position eingefügt: mm) Nach der Position „76730“ wird die folgende Position eingefügt: nn) Die Position „77865“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen. oo) Bei Position „77895“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML = 0,05 mg/kg1)“. pp) Nach der Position „85360“ wird die folgende Position eingefügt: qq) Die Position „85600“ wird gestrichen. rr) Nach der Position „94960“ wird die folgende Position eingefügt: c) Teil B wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift und in Satz 2 der Einleitung wird jeweils die Angabe „1. Januar 2004“ durch die Angabe „1. Juli 2006“ ersetzt. bb) Nach der Position „34230“ wird die folgende Position eingefügt: cc) Nach der Position „36800“ wird die folgende Position eingefügt: dd) Nach der Position „40160“ wird die folgende Position eingefügt: ee) Nach der Position „45650“ wird die folgende Position eingefügt: ff) Die Position „46720“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen. SML = 3,0 mg/kg“.2,6-Di-tert-butyl-p-kresol (= BHT)000128-37-0„46640 SML = 30 mg/kg“.Tert-butyl-4-hydroxyanisol (= BHA)025013-16-5„40720 SML(T) = 0,6 mg/kg [8] (berechnet als Lithium)“. Lithiumbenzoat000553-54-8„38000 SML = 5 mg/kg“.Aluminiumhydroxybis [2,2’-methylen bis(4,6-di-tert-butylphenyl)phosphat] 151841-65-5„34650 Copolymer aus Trimethylolpropan trimethacrylat und Methylmethacrylat“. 028931-67-1„95000 Silicate, natürliche (ausgenommen Asbest)“. –„85601 SML = 30 mg/kg“.Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3- und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure oder C12-C18 Fettsäuren oder n-Octanol und/oder n-Decanol –„76866 SML(T) = 6 mg/kg [29]“.Oxalsäure000144-62-7„69920 SML(T) = 0,05 mg/kg (berechnet als Neodecansäure) und SML(T) = 0,05 mg/kg [14] (berechnet als Cobalt) Nicht zu verwenden in Polyme ren in Kontakt mit Lebensmit teln, für die das Simulanzlöse mittel D in der Richtlinie 85/572/EWG festgelegt ist“. Cobaltneodecanoat027253-31-2„68078 SML(T) = 15 mg/kg [22] (berechnet als Formaldehyd)“. Hexamethylentetramin000100-97-0„59280 Ester von Glycerin mit Nonansäure“.–„56535 QMA = 4,8 mg/6 dm2“.2,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenol004130-42-146720 2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 gg) Nach der Position „53200“ werden die folgenden Positionen eingefügt: hh) Nach der Position „67760“ wird die folgende Position eingefügt: ii) Die Position „68078“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen. jj) Nach der Position „69840“ wird die folgende Position eingefügt: kk) Nach der Position „74400“ wird die folgende Position eingefügt: ll) Nach der Position „85920“ wird die folgende Position eingefügt: mm) Nach der Position „86880“ werden die folgenden Positionen eingefügt: nn) Nach der Position „93280“ wird die folgende Position eingefügt: oo) Die Position „95000“ wird gestrichen. 11. In Anlage 3 Abschnitt 3 werden die Wörter „b) Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung“ durch die Wörter „b) Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung sowie Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c“ ersetzt. 12. Anlage 3 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 5 Teil A Satz 1 werden nach dem Wort „Kunststoff“ die Wörter „sowie Lebensmittelbedarfsgegen stände im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Schicht“ eingefügt. b) Teil B wird wie folgt geändert: aa) Vor der Position „13620“ wird folgende Position eingefügt: bb) Die Position „16690“ wird wie folgt gefasst: cc) Nach der Position „76721“ wird folgende Position eingefügt: Polyethylenglykol(EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether Die Mischung setzt sich folgendermaßen zusammen: Polyethylenglykol(EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether (etwa 28 %) Fettalkohole (C16-C18) (etwa 48 %) Ethylenglykolmonoalkyl (C16-C18)-ether (etwa 24 %)”. „77895 Divinylbenzol Kann bis zu 45 % Ethylvinylbenzol enthalten“. „16690 2-Hydroxypropylacrylat Kann bis zu 25 % (w/w)-2-Hydroxyisopropylacrylat (CAS-Nr. 002918-23-2) enthalten“. „11530 SML = 9 mg/kg”.Triethylenglykol-bis[3-(3-tert-butyl-4 hydroxy-5-methylphenyl)propionat] 036443-68-2„94400 SML(T) = 10 mg/kg [30] (berechnet als SO2)“. Natriumthiosulfat007772-98-787120 SML(T) = 10 mg/kg [30] (berechnet als SO2) Natriumsulfit007757-83-786960 SML = 0,6 mg/kgNatriumnitrit007632-00-0„86920 SML(T) = 10 mg/kg [30] (berechnet als SO2)“. Natriumbisulfit007631-90-5„86480 SML = 5 mg/kg [1]”.Hydriertes Polycyclopentadien068132-00-3„76680 SML = 0,05 mg/kg [31]”.Natriumperchlorat-Monohydrat007601-89-0„71935 SML(T) = 0,6 mg/kg [8] (berechnet als Lithium)“. Lithiummyristat020336-96-3„67896 SML(T) = 30 mg/kg [34]”.Propylgallat000121-79-955360 SML(T) = 30 mg/kg [34]Octylgallat001034-01-155280 SML(T) = 30 mg/kg [34]Dodecylgallat001166-52-555200 SML(T) = 15 mg/kg [22]Formaldehyd000050-00-0„54880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 2157 dd) In der Position „18888“ werden in Spalte 2 die Wörter „– Migration: Der Migrationswert für Crotonsäure darf höchstens 0,05 mg/kg des Lebensmittels betragen“ durch die Wörter „– Migrationsprüfung: QMA für Crotonsäure: 0,05 mg/dm2“ ersetzt. 13. Anlage 3 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 6 Anmerkungen zu bestimmten Monomeren, sonstigen Ausgangsstoffen und Additiven Die Ziffern in den eckigen Klammern beziehen sich auf Angaben in den Abschnitten 1 und 2, jeweils Spalte 4. [1] Warnung: Der SML könnte bei Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel überschritten werden. [2] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10060 und 23920. [3] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15760, 16990, 47680, 53650 und 89440. [4] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 19540, 19960 und 64800. [5] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14200, 14230 und 41840. [6] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66560 und 66580. [7] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30080, 42320, 45195, 45200, 53610, 81760, 89200, 92030. [8] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725. [9] Warnung: Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht dem Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) entspricht. [10] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30180, 40980, 63200, 65120, 65200, 65280, 65360, 65440 und 73120. [11] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte (als Iod berech net) der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 45200, 64320, 81680 und 86800. [12] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 36720, 36800, 36840 und 92000. [13] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 39090 und 39120. [14] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078, 82020 und 89170. [15] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15970, 48640, 48720, 48880, 61280, 61360 und 61600. [16] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49600, 67520 und 83599. [17] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 50160, 50240, 50320, 50360, 50400, 50480, 50560, 50640, 50720, 50800, 50880, 50960, 51040 und 51120. [18] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 67600, 67680 und 67760. [19] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 60400, 60480 und 61440. [20] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66400 und 66480. [21] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 93120 und 93280. [22] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 17260, 18670, 54880 und 59280. [23] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13620, 36840, 40320 und 87040. [24] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13720 und 40580. 2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2005 [25] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 16650 und 51570. [26] QM(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebene Stoffe nicht überschritten werden darf: 14950, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 18640, 19110, 22332, 22420, 22570, 25210, 25240 und 25270. [27] QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10599/90A, 10599/91, 10599/92A und 10599/93. [28] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13480 und 39680. [29] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 22775 und 69920. [30] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 86480, 86960 und 87120. [31] Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung von Fetten mit gesättigten Fettsäuren (z. B. HB 307 oder Miglyol) als Simulanzlösung D erfolgen. [32] Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung von iso-Octan erfolgen wegen Instabilität des Stoffes in Simulanzlösung D. [33] QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14800 und 45600. [34] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 55200, 55280 und 55360.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 13. Juli 2005 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t

Eleventh Ordinance amending the Ordinance on articles of daily use · Nelum