Electricity Plants Grid Access Ordinance
Made 2007-06-26 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, registration, institution, enforcement/compliance, governance
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Text
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§ 1 Anwendungsbereich §2
§ 2 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 3 Verfahren
§ 4 Anschlusszusage und Netzanschlussvertrag Im Sinne dieser Verordnung
§ 5 Informationspflichten des Netzbetreibers 1. ist Anschlussnehmer derjenige, der als Projektent-
§ 6 Netzanschluss wicklungsträger, Errichter oder Betreiber die Herstel-
§ 7 Netzzugang bei Engpässen lung des Anschlusses an ein Elektrizitätsversor-
§ 8 Kostentragung gungsnetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt für eine Erzeugungsanlage beansprucht, Teil 2 2. ist Netzanschluss die Herstellung der elektrischen Sonstige Bestimmungen Leitung, die Erzeugungsanlage und Anschlusspunkt
§ 9 Kraftwerksanschluss-Register verbindet, und ihre Verknüpfung mit dem Anschluss-
§ 10 Festlegungen der Regulierungsbehörde punkt, 3. sind Netzbetreiber die Betreiber von Elektrizitätsver- Teil 3 sorgungsnetzen mit einer Spannung von 110 Kilovolt Schlussvorschriften oder darüber,
§ 11 Inkrafttreten 4. ist Netzschemaplan ein schematischer Netzplan mit allen Stromkreisen, Schaltanlagen, Sammelschienen Teil 1 und Umspannwerken. Allgemeine Vorschriften
§3
§1 Verfahren Anwendungsbereich (1) Der Netzbetreiber hat auf seiner Internetseite fol- (1) Diese Verordnung regelt Bedingungen für den gende Angaben zu veröffentlichen: Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektri- scher Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleis- 1. die für die Prüfung eines Netzanschlussbegehrens und einer Prognose der für eine entsprechende An- *) Diese Verordnung dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2005/89/ schlussnutzung verfügbaren Leitungskapazitäten EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar mindestens erforderlichen Angaben; 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elek- trizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. EU Nr. L 33 2. standardisierte Bedingungen für einen Netzan- S. 22). schlussvertrag; 1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung des Zustandekommens der weiteren erforderlichen des Netzschemaplans sowie der Netzauslastung im vertraglichen Regelungen zu Netzanschluss (Netzan- gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung schlussvertrag) und Anschlussnutzung. Die Anschluss- tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe. zusage wird wirksam, wenn der Anschlussnehmer in- (2) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzanschluss- nerhalb von einem Monat nach Erteilung der An- begehren an den Netzbetreiber, so hat dieser unverzüg- schlusszusage eine Reservierungsgebühr in Höhe von lich, spätestens nach Ablauf von zwei Wochen, dem 1 000 Euro pro Megawatt Netzanschlussleistung und Anschlussnehmer darzulegen, welche Prüfungen zur die Kosten der Prüfung nach § 3 Abs. 3 zahlt. Die Re- Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzan- servierungsgebühr ist bei Herstellung des Netzan- schlussbegehren und einer Prognose der für eine ent- schlusses vom Netzbetreiber auf Kostenersatzforde- sprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungs- rungen wegen der Herstellung des Netzanschlusses kapazitäten notwendig sind und welche Kosten diese anzurechnen oder sie ist zurückzuzahlen, wenn eine Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche An- Anrechnung nicht möglich oder der Netzanschluss gaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber diese aus Gründen nicht hergestellt wird, die der Anschluss- vollständig innerhalb von einer Woche von dem An- nehmer nicht zu vertreten hat. Im Fall des Absatzes 3 schlussnehmer anzufordern. Im Fall des Satzes 2 gilt Satz 1 ist die Reservierungsgebühr entgeltmindernd in Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Darlegung des Netz- der Kalkulation der Netzentgelte durch den Netzbetrei- betreibers eine Woche nach Eingang der zusätzlichen ber zu berücksichtigen. Angaben erfolgen muss. (2) Netzbetreiber und Anschlussnehmer haben mit dem Ziel der zügigen Vorbereitung eines Netzan- (3) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des An- schlussvertrages zusammenzuarbeiten. Soweit es für schlussnehmers in Höhe von 25 vom Hundert der die Verwirklichung des in Satz 1 genannten Ziels erfor- erwarteten Kosten im Sinne von Absatz 2 ist der Netz- derlich ist, sind Betreiber anderer betroffener Elektrizi- betreiber verpflichtet, umgehend die für eine An- tätsversorgungsnetze zur Mitwirkung verpflichtet. Die schlusszusage und für eine Prognose der für eine ent- Pflicht nach Satz 1 umfasst insbesondere das Aufstel- sprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungs- len eines Plans, in dem Fristen für die Verhandlungen kapazitäten notwendigen Prüfungen, insbesondere zu zum Abschluss des Netzanschlussvertrages (Verhand- Anschlusspunkt, Anschlussleitungen sowie Lastflüssen lungsfahrplan) vereinbart werden und der einen Ver- und sonstigen Wirkungen auf das Netz, durchzuführen. tragsabschluss in der Regel innerhalb von höchstens Soweit erforderlich, sind Betreiber anderer betroffener zwölf Monaten vorsieht. Der Verhandlungsfahrplan soll Elektrizitätsversorgungsnetze zur Mitwirkung bei der sich insbesondere auf die in Absatz 4 genannten Ver- Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann ver- tragsgegenstände beziehen. Der Anschlussnehmer langen, dass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter kann verlangen, dass der Netzbetreiber ihm alle für Zugrundelegung von Annahmen des Anschlussneh- das Aufstellen des Verhandlungsfahrplans erforderli- mers durchführt. Der Anschlussnehmer ist über Verlauf chen Angaben übermittelt. Kommt eine Einigung über und Ergebnis der Prüfungen angemessen und zeitnah den Verhandlungsfahrplan nicht innerhalb von drei Mo- zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem naten zustande, so ist der Anschlussnehmer verpflich- Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens drei Mo- tet, den Verhandlungsfahrplan unverzüglich einseitig nate nach Eingang der Vorschusszahlung mitzuteilen, aufzustellen. es sei denn, der Netzbetreiber weist nach, dass zusätz- liche Prüfungswünsche des Anschlussnehmers nach (3) Die Reservierung des Netzanschlusspunktes ver- Satz 3 oder sonstige außergewöhnliche, nicht vom fällt, wenn Netzbetreiber zu vertretende Umstände einen erhöhten 1. der Anschlussnehmer das Zustandekommen des Zeitbedarf verursacht haben. Netzanschlussvertrages in der vereinbarten Frist (4) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der Prü- nach Absatz 2 Satz 3 durch ausschließlich oder fungen nach Absatz 3. überwiegend von ihm zu vertretende Nichteinhal- tung des Verhandlungsfahrplans vereitelt oder
§4 2. ein Netzanschlussvertrag drei Monate nach dem im Anschlusszusage Verhandlungsfahrplan vorgesehenen Zeitpunkt nicht und Netzanschlussvertrag zustande gekommen ist und weder Anschlussneh- mer noch Netzbetreiber einen Antrag nach § 31 (1) Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer zu- des Energiewirtschaftsgesetzes bei der Regulie- sammen mit dem Prüfungsergebnis nach § 3 Abs. 3 rungsbehörde gestellt haben. eine Anschlusszusage zu erteilen, soweit er nicht den Anschluss verweigern darf. Haben Anschlussnehmer Der Netzbetreiber hat im Rahmen des Zumutbaren für einen Anschlusspunkt mehrere Anschlussbegehren durch rechtzeitige eigene Vorleistungen zum zügigen an den Netzbetreiber gerichtet und beeinflussen sich Abschluss eines Netzanschlussvertrages beizutragen. die Anschlussbegehren gegenseitig in der Weise, dass (4) Der Netzanschlussvertrag muss unter Beachtung nicht alle begehrten Anschlüsse hergestellt werden der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und können, so ist auf diejenigen Netzanschlussbegehren dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgen- vorrangig eine Anschlusszusage zu erteilen, die ein- den Gegenständen enthalten: schließlich der Angaben, die nach § 3 Abs. 1 und 2 not- 1. Beschreibung von Kraftwerks- und Netzanschluss- wendig sind, zeitlich früher beim Netzbetreiber einge- konzept, gangen sind. Die Anschlusszusage beinhaltet die ver- bindliche Reservierung von Netzanschlussleistung an 2. Bereitstellung der Netzanschlussleistung, einem bestimmten Netzanschlusspunkt unbeschadet 3. Veränderungen der Netzanschlussleistung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1189 4. Eigentumsgrenzen, Der Anschlussnehmer hat den Verhandlungsfahrplan 5. technische Spezifikation und Dokumentation, und den Realisierungsfahrplan der Regulierungsbe- hörde unverzüglich vorzulegen. 6. Übergabezählung, 7. Zutrittsrechte, §5 8. Störungen und Unterbrechungen, Informationspflichten des Netzbetreibers 9. Anforderungen an den Informationsaustausch, (1) Der Netzbetreiber ist im Rahmen seiner Prüfung 10. notwendige Anforderungen an das Kraftwerk, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet, auf Antrag dem An- schlussnehmer die Netzdaten unverzüglich in geeigne- 11. Eigenbedarfskonzept, ter Weise zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, 12. Haftung, um eigene Bewertungen der zukünftigen Netznut- 13. Laufzeit und Kündigung, zungssituation vorzunehmen. Die erforderlichen Netz- daten umfassen insbesondere 14. Rechtsnachfolge. 1. eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber (5) Netzbetreiber und Anschlussnehmer haben zu- durchgeführten Lastflussberechnungen in verein- sammen mit dem Netzanschlussvertrag einen Plan zu fachter Form, aus denen die zu Grunde gelegten An- vereinbaren über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verant- nahmen zu wortlichkeit von Netzbetreiber oder Anschlussnehmer für die einzelnen Schritte zur Errichtung des Kraftwer- a) den einzelnen Kraftwerken, nach Primärenergie- kes, zur Herstellung des Netzanschlusses und, soweit trägern, erforderlich, Maßnahmen zur Ertüchtigung des Netzan- schlusspunktes oder zum Ausbau des Netzes bis zum b) der aggregierten Netzbelastung, nächsten Netzknoten (Realisierungsfahrplan). Der Rea- c) den Lastflüssen aus den und in die angrenzenden lisierungsfahrplan muss angemessene Folgen bei Regelzonen, Nichteinhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitli- chen Vorgaben, vorsehen. Soweit es veränderte tat- d) den Kuppelstellen zu ausländischen Netzbetrei- sächliche Umstände erfordern, hat jeder der Beteiligten bern, Anspruch auf eine Anpassung des Realisierungsfahr- e) den Einspeisungen und Entnahmen und plans. f) den Transiten (6) Richtet ein Anschlussnehmer für einen An- schlusspunkt, für den bereits eine oder mehrere An- für die vom Antragsteller bezeichneten und für das schlusszusagen erteilt worden sind, ein Anschlussbe- Anschlussbegehren relevanten Netzbereiche hervor- gehren an den Netzbetreiber und beeinflussen sich die gehen, jeweils für das Netz im Ist-Zustand und für Anschlussbegehren gegenseitig in der Weise, dass nur den angegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der die Realisierung der bereits zugesagten Anschlüsse anzuschließenden Erzeugungsanlage; im Fall von möglich ist, und wird zusammen mit dem Netzan- Netzengpässen müssen die Ergebnisse zu Häufig- schlussvertrag der Realisierungsfahrplan nicht aufge- keit, Höhe und Dauer an den jeweiligen Netzeng- stellt oder nicht eingehalten und ist dies ausschließlich passstellen dokumentiert werden sowie der erforder- oder überwiegend vom Anschlussnehmer zu vertreten, liche Netzausbau zur dauerhaften Beseitigung des so können sich der oder diejenigen Anschlussnehmer, Netzengpasses; denen bereits eine Anschlusszusage erteilt worden ist, nicht auf einen Vorrang vor dem zeitlich nachfolgenden 2. eine Dokumentation des verwendeten Netzmodells Anschlussbegehren oder, auch im Verhältnis zum Netz- anhand eines 1-poligen Ersatzschaltbildes mit den betreiber, nicht auf das Bestehen eines Netzanschluss- Auslegungsdaten der Netzbetriebsmittel für den Ist- vertrages berufen. Zustand und den geplanten Netzausbau; (7) Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte, bis 3. eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber zu denen die wesentlichen Schritte zur Verwirklichung durchgeführten Lastflussberechnungen für die vom des Netzanschlussvorhabens eingeleitet oder abge- Antragsteller bezeichneten und für das Anschluss- schlossen sein müssen, festgelegt sein. Derartige begehren relevanten Netzbereiche, aus denen die Schritte können insbesondere sein Netzbelastungen aller Betriebsmittel im (n-0)-Fall so- wie in kritischen (n-1)-Fällen sowie die angenomme- 1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger nen Knoteneinspeisungen, Knotenlasten sowie Tran- schuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung der site der Lastflussberechnung erkennbar sein müs- für das Netzanschlussvorhaben benötigten Grund- sen; stücke ermöglichen, 2. die Beantragung der für das Vorhaben erforderlichen 4. eine Darstellung der zu Grunde gelegten Annahmen behördlichen Genehmigungen, zur Entwicklung der Einspeisung durch privilegierte Anlagen mit Einspeisevorrang und aus Erzeugungs- 3. der Abschluss von Verträgen über die Lieferung der anlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als wesentlichen notwendigen Kraftwerkstechnik oder 100 Megawatt; entsprechende vertragliche Optionen, 5. den letzten jeweils für die betroffene Regelzone, in 4. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch den der die Anlage angeschlossen werden soll, nach Anschlussnehmer, § 12 Abs. 3a Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsge- 5. der Beginn von Baumaßnahmen. setzes erstellten Bericht. 1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 (2) Die Netzdaten müssen in Form und Inhalt geeig- 2. deren Erzeugungsanlage in der Zeit vom 1. Januar net sein, um sachkundigen Dritten als Entscheidungs- 2007 bis zum 31. Dezember 2012 an das Netz an- grundlage zu dienen. geschlossen wird oder ausschließlich aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben, erst zu (3) Die Informationspflicht hinsichtlich der Netzdaten einem späteren Zeitpunkt an das Netz angeschlos- nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 kann in der Weise er- sen werden kann. füllt werden, dass diese einem sachverständigen Drit- ten übergeben werden (Gutachter). Der Gutachter ist im (3) Der Anspruch auf bevorzugten Netzzugang nach Einvernehmen mit dem Anschlussnehmer zu bestim- Absatz 1 ist auf zehn Jahre ab dem Datum der ersten men. Der Gutachter führt im Auftrag des Anschlussneh- Netzeinspeisung, spätestens jedoch ab dem 31. De- mers die erforderlichen Lastflussberechnungen durch zember 2012, befristet. Er hat zum Inhalt, dass abwei- und dokumentiert für diesen die Ergebnisse in geeigne- chend von § 15 Abs. 2 der Stromnetzzugangsverord- ter und nachvollziehbarer Form. Die Kosten des Gut- nung von dem Netzbetreiber im Fall eines Engpasses achters trägt der Anschlussnehmer. die Bereitstellung von Leitungskapazität ohne die Erhe- bung von zusätzlichen Entgelten verlangt werden kann. (4) Der Gutachter sowie die von ihm im Zusammen- Würde durch die Ausübung von Rechten nach Absatz 1 hang mit der Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten mehr als die Hälfte der verfügbaren Leitungskapazität Dritten sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit ver- in Anspruch genommen, so sind die bevorzugten Netz- pflichtet, die Verschwiegenheit über die ihnen bekannt zugangsrechte anteilig zu kürzen. gewordenen Netzdaten nach Absatz 1 zu wahren.
§8
§6 Kostentragung Netzanschluss (1) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten für die (1) Die Gewährung des Netzanschlusses nach § 17 Verbindung zwischen der Erzeugungsanlage und dem Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist insbeson- Netzanschlusspunkt. dere dann unzumutbar, wenn der begehrte Netzan- (2) Vorbehaltlich des Satzes 3 hat der Anschlussneh- schlusspunkt technisch nicht zur Aufnahme des er- mer Kosten, die im Zuge einer erforderlichen Ertüchti- zeugten Stroms geeignet ist und die Eignung nicht gung des Netzanschlusspunktes anfallen, insoweit zu durch dem Netzbetreiber mögliche und zumutbare tragen, als sie durch ausschließlich vom Anschlussneh- Maßnahmen zur Ertüchtigung des Netzanschlusspunk- mer genutzte Betriebsmittel verursacht sind. Satz 1 gilt tes oder zum Ausbau des Netzes bis zum nächsten für Kosten von Maßnahmen zum Ausbau des Netzes Netzknoten hergestellt werden kann. Eine fehlende Eig- bis zum nächsten Netzknoten im Sinne von § 6 Abs. 1 nung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn trotz Satz 1 entsprechend. Anschaffungs- und Herstellungs- zumutbarer Maßnahmen nach Satz 1 der Anschluss- kosten von Betriebsmitteln, die in das Eigentum des punkt nicht über Netzbetreibers oder von Dritten übergehen, hat der An- 1. eine ausreichende Kurzschlussleistung oder schlussnehmer nicht zu tragen. (3) Kosten zur Verstärkung des Netzes sowie einen 2. einen ausreichenden Abfuhrquerschnitt Baukostenzuschuss hat der Anschlussnehmer nicht zu verfügt. tragen. (2) Ein Netzanschluss kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem An- Teil 2 schlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Sonstige Bestimmungen Kapazitätsengpässe auftreten oder auftreten werden.
§9 (3) Wird der Anschluss an dem begehrten An- schlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber Kraftwerksanschluss-Register dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen An- Die Netzbetreiber haben ein gemeinsames Register schlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirt- aller Erzeugungsanlagen, die bestehen oder für die ein schaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Netzanschlussbegehren nach § 3 Abs. 2 vorliegt, und Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht. eine übersichtliche Darstellung des Netzschemaplans (4) Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss und der Netzauslastung, einschließlich der Kennzeich- von einem fachkundigen Dritten oder dem Netzbetrei- nung bestehender oder erwarteter Engpässe zu führen. ber vornehmen lassen. In diesem Register sind auch die Standorte nicht nur vorübergehend stillgelegter oder endgültig aufgegebe- ner Erzeugungsanlagen zu erfassen und jeweils mit ei-
§7 ner geeigneten Kennzeichnung zu versehen. Die Daten Netzzugang bei Engpässen sind Anschlussnehmern sowie auf Anforderung den (1) Anschlussnehmern steht nach Maßgabe der Ab- Energieaufsichtsbehörden und Regulierungsbehörden sätze 2 und 3 ein Anspruch auf bevorzugten Netzzu- in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. gang im Fall von Engpässen im deutschen Übertra- § 10 gungsnetz zu. Festlegungen (2) Berechtigt sind Anschlussnehmer, der Regulierungsbehörde 1. die bis zum 31. Dezember 2007 ein Netzanschluss- Zur Verwirklichung eines effizienten Anschlusses von begehren mit vollständigen Angaben nach § 3 Abs. 1 Erzeugungsanlagen an das Netz und der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 an den Netzbetreiber gerichtet haben und des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1191 kann die Regulierungsbehörde Entscheidungen durch Teil 3 Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- setzes zur näheren Ausgestaltung des zwischen An- Schlussvorschriften schlussnehmern und Netzbetreibern einzuhaltenden Verfahrens im Zuge der Beantragung und Gewährung
§ 11 eines Netzanschlusses treffen. Dies umfasst insbeson- dere die Ausgestaltung und den Inhalt der gegenseiti- Inkrafttreten gen Informationspflichten, Vorleistungspflichten, Fristen- regelungen sowie der standardisierten Bedingungen für Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in einen Netzanschlussvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 2. Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Juni 2007 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Michael Glos