Elbe Habitat Foundation Law
Made 2010-05-11 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Lebensraum Elbe“ (Lebensraum Elbe - Stiftungsgesetz).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Hamburg
- Subjects
- Water, Wild species and ecosystems
- Keywords
- institution, river basin institution, governance, basin/catchment/watershed, inland waters, wild fauna, wild flora, protection of species, biodiversity
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juris-Abkürzung: ElbeLRStiftG HA Ausfertigungsdatum: 11.05.2010 Gültig ab: 29.05.2010 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 2010, 383 Gliederungs-Nr: 791-6 Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Lebensraum Elbe“ (Lebensraum Elbe - Stiftungsgesetz) Vom 11. Mai 2010* Zum 08.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (HmbGVBl. S. 461) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die „Stiftung Lebensraum Elbe“ vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 383) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Lebensraum Elbe“ (Lebensraum El be - Stiftungsgesetz) vom 11. Mai 2010 29.05.2010 § 1 - Errichtung 29.05.2010 § 2 - Stiftungszweck 29.05.2010 § 3 - Stiftungsvermögen 29.10.2016 § 4 - Stiftungsmittel 29.10.2016 § 5 - Organe 29.05.2010 § 6 - Vorstand 29.05.2010 § 7 - Stiftungsrat 25.12.2013 § 8 - Satzung 29.05.2010 § 9 - Rechnungswesen 25.12.2013 § 10 - Finanzkontrolle 25.12.2013 § 11 - Stiftungsaufsicht 29.05.2010 § 12 - Beendigung, Heimfall 29.05.2010 § 13 - Berichtspflicht 29.10.2016 Seite 1 von 6 § 1 Errichtung Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen „Stiftung Lebensraum Elbe“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. Die Stiftung entsteht mit dem In krafttreten dieses Gesetzes. § 2 Stiftungszweck Die Stiftung hat den Zweck, zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Tideelbe beizutragen. Sie soll dazu insbesondere Flachwasserbereiche schaffen. Darüber hinaus soll sie Nebenelben und Ne bengewässer wieder tideoffen an die Elbe anbinden oder in ihrer ökologischen Struktur aufwerten, Vorlandflächen und Ufer wieder naturnäher gestalten, den ökologischen Wert von Wattflächen erhal ten und entwickeln und die Entwicklung einer natürlichen Tidedynamik fördern. Durch Extensivierung oder Nutzungsaufgabe von Flächen und sonstige Maßnahmen sollen die Lebensräume an der Tideel be für eine vielfältige und Ästuar typische Tier- und Pflanzenwelt erhalten und verbessert werden. Da bei sollen solche Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden, die die Umweltsituation im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nachhaltig verbessern. Die Stiftung kann zu dem vorgenannten Zweck insbesondere 1. eigene Maßnahmen durchführen, 2. Grundstücke erwerben, 3. Maßnahmen Dritter fördern, 4. im Auftrag Dritter Maßnahmen planen und durchführen, die den Stiftungszweck fördern sowie 5. Bildungs-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. § 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung wird nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Zuführungen an die Stiftung Lebensraum Elbe vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 385) mit einem Barkapital von 10 Millionen Euro ausgestattet. Innerhalb von zehn Jahren wird das Stiftungsvermögen um Barbeträge in Höhe von insgesamt 7,5 Millionen Euro nach Maßgabe von § 2 Absatz 3 des Gesetzes über Zuführun gen an die Stiftung Lebensraum Elbe aufgestockt. Die Mittel nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Zu führungen an die Stiftung Lebensraum Elbe erhöhen gleichfalls das Stiftungsvermögen. (2) Die jährlichen Zuführungen der Hamburg Port Authority gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes über Zu führungen an die Stiftung Lebensraum Elbe in der jeweils geltenden Fassung sind zum Verbrauch zu Stiftungszwecken bestimmt. (3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftung der Stifterin und Dritter erhöht werden. Es ist in sei nem Bestand zu erhalten und sicher und Ertrag bringend anzulegen. Seite 2 von 6 (4) Zuführungen und Zustiftungen erhöhen das Stiftungskapital, soweit sie nicht zum Verbrauch zu Stiftungszwecken bestimmt sind. Über die Verwendung sonstiger Einnahmen entscheidet der Stif tungsrat. (5) Bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar samkeit zu beachten. § 4 Stiftungsmittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus 1. Erträgen des Stiftungsvermögens, 2. Zuführungen und sonstigen Erträgen, soweit sie zum Verbrauch zu Stiftungszwecken bestimmt sind, und 3. Entgelten Dritter für Maßnahmen in deren Auftrag. Zuwendungen Dritter nach Satz 1 Nummer 2 sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Sofern die Stiftung nicht selbst oder durch eine Hilfsperson tätig wird, kann sie ihre Mit tel auch anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwendung zu den in § 2 genannten Stiftungszwecken zuwenden. § 5 Organe Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. § 6 Vorstand (1) Die Stiftung hat einen aus einer Person bestehenden hauptamtlichen Vorstand, der auf Vorschlag des Präses der nach § 11 Aufsicht führenden Behörde und nach Zustimmung durch den Stiftungsrat von dem oder der Vorsitzenden des Stiftungsrats für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt wird. Die Wiederbestellung ist zulässig. Für den Fall, dass eine Einigung über die Vorstandsbestellung zwischen dem Präses der Aufsicht führenden Behörde und dem Stiftungsrat binnen sechs Monaten nicht herge stellt werden kann, entscheidet der Senat. Der Vorstand kann vorzeitig abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht. (2) Der Vorstand leitet die Stiftung nach kaufmännischen Grundsätzen. Er führt die Geschäfte der Stif tung nach näherer Regelung der Satzung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Vorstand bedient sich einer Geschäftsstelle. Näheres regelt die Satzung. § 7 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus elf Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden für vier Jah re von dem Präses der nach § 11 Aufsicht führenden Behörde bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zuläs sig. Fünf Mitglieder werden vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, fünf Mitglieder von Na Seite 3 von 6 turschutzorganisationen vorgeschlagen. Darüber hinaus schlägt der Senat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Maßgabe vor, dass sie oder er weder Bedienstete oder Bediensteter der Freien und Hansestadt Hamburg, noch hauptamtlich oder in leitender Funktion in einer Naturschutzorganisa tion, einer berufsständischen Körperschaft (Kammer) oder einem Wirtschaftsverband tätig sein darf. Ein Mitglied kann vorzeitig abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Als Nachfolge rin oder Nachfolger eines vorzeitig ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied nach Maßgabe der Sätze 2, 4 und 5 zu bestellen. Die Satzung regelt die Einzelheiten und benennt die nach Satz 4 vorschlagsberechtigten Naturschutzorganisationen. (2) Der Präses der Aufsicht führenden Behörde kann abweichend von Absatz 1 eine geeignete Person als Mitglied des Stiftungsrats auch dann bestellen, wenn das Vorschlagsrecht nicht innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist ausgeübt worden ist. (3) Der Stiftungsrat legt die Grundsätze der Stiftungspolitik fest. Er berät den Vorstand und überwacht dessen Arbeit. Er beschließt insbesondere über 1. den Wirtschaftsplan, 2. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, 3. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüferin oder Wirt schaftsprüfer), 4. die Zustimmung zur Bestellung des Vorstands gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 5. die Entlastung des Vorstands, 6. die Grundsätze der Verwaltung des Stiftungsvermögens, 7. den Erlass von Richtlinien, insbesondere zur Vergabe von Fördermitteln, 8. die Änderung der Satzung, 9. andere Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung. (4) Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung der Aufsicht führenden Behörde im Fall einer nicht nur vor übergehenden Verhinderung des Vorstands eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen, die oder der für diesen Zeitraum die Geschäfte führt und die Stiftung vertritt. Der Stiftungsrat kann zur zweck mäßigen Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse bilden. Er kann bestimmen, dass Erträge des Stif tungsvermögens dem Stiftungskapital zugeführt werden, wenn dies dem ungeschmälerten Erhalt des Stiftungsvermögens dient. (5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. § 8 Satzung (1) Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über Seite 4 von 6 1. das Vermögen der Stiftung und die Verwendung der Erträge, 2. die Berufung und Abberufung der Organe der Stiftung, 3. die Aufgaben und Befugnisse der Organe und 4. die Geschäfte, die der Genehmigung der Aufsicht führenden Behörde bedürfen. (2) Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung der Stiftung durch Rechtsverordnung zu erlassen. Änderungen der Satzung beschließt der Stiftungsrat. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmi gung der Aufsicht führenden Behörde. § 9 Rechnungswesen (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geän dert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr. (4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäfts jahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Ab schlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Stiftungsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 10 Finanzkontrolle Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsfüh rung gemäß § 104 LHO. Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden. § 11 Stiftungsaufsicht Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Aufsicht ist beschränkt auf die Beachtung von Gesetz und Recht, die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung der Mittel sowie die Ordnungsgemäßheit des Geschäftsbetriebs. Im Übrigen genießt die Stiftung das Recht zur Selbstverwaltung. § 12 Beendigung, Heimfall Seite 5 von 6 Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Teile des Stiftungsvermögens, die aus Zustiftun gen Dritter stammen, sind im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden und etwaige Widmungen von Stifterinnen und Stiftern zu beachten. Über die erfolgte Verwendung des Vermögens ist die Bürger schaft zu unterrichten. § 13 Berichtspflicht Die Stiftung legt der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Jah resbericht vor. Seite 6 von 6