Economic Provisions Competence Ordinance
Made 2000-01-02 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Bayern
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, environmental planning, data collection/reporting, enforcement/compliance, policy/planning
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Text
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§1 Energiewirtschaftsgesetz (1) 1 Die Regierungen unterstützen die Regulierungskammer des Freistaates Bayern im Sinn des Art. 1a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl S. 17, BayRS 700-2-W) bei dem Vollzug ihrer Aufgaben nach § 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970, ber. I S. 3621). 2 Die Regierungen führen zur Unterstützung der Regulierungskammer insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vollzug der Aufgaben der Regulierungskammer nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EnWG sowie der hierauf gerichteten Aufgaben nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EnWG aus und bereiten diese Entscheidungen der Regulierungskammer vor. (2) Die Zuständigkeit für den Vollzug der §§ 43, 44 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 3 und § 45a EnWG wird auf die Regierungen übertragen.
§ 1a (aufgehoben)
§2 Außenwirtschaftsgesetz Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in § 28 Abs. 2 und Abs. 2a oder auf Grund von § 28 Abs. 2b und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes nichts anderes bestimmt ist, das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie.
§3 Konzessionsabgabenverordnung Für die Zuständigkeit zum Vollzug der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl I S. 12, ber. I S. 407), gilt § 1 Abs. 1 entsprechend.
§4 (aufgehoben)
§5 Verordnung über Heizkostenabrechnung (1) Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl I S. 3250). (2) 1 Die Bestätigung als sachverständige Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV kann erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin dies bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragt und dem Antrag Angaben über die räumliche Unterbringung und die technische Ausstattung der sachverständigen Stelle, über Leitung und Personal der sachverständigen Stelle sowie über die Art der zu beantragenden Heizkostenverteiler beifügt. 2 Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Angaben und Unterlagen verlangen, soweit es für die Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen erforderlich ist. (3) 1 Die sachverständige Stelle muss einen Leiter oder eine Leiterin und mindestens einen Stellvertreter haben. 2 Ein Wechsel in der Person der Leitung oder Stellvertretung einer sachverständigen Stelle ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 3 Den Nachweis der erforderlichen Fachkunde hat in der Regel für die Leitung und die Stellvertretung erbracht, wer ein geeignetes, mindestens dreijähriges technisches oder physikalisches Studium an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder ein Teilzeitstudium von entsprechender Dauer erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden sachverständigen Stelle tätig war oder auf diesem Fachgebiet gearbeitet hat. 4 Die zuständige Behörde kann außerdem verlangen, dass die Fachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird. 5 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. (4) 1 Ausbildungen nach Abs. 3 Satz 3, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sind, in dem die Leitung oder Stellvertretung einer sachverständigen Stelle im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV reglementiert ist, und die durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, werden als gleichwertig anerkannt. 2 Ausbildungsnachweise sind anzuerkennen, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers oder der Inhaberin Abs. 3 Satz 3 entspricht. 3 Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin in einem Mitgliedstaat, der die Leitung oder Stellvertretung einer sachverständigen Stelle im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre die Leitung oder stellvertretende Leitung einer sachverständigen Stelle im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV vollzeitlich ausgeübt, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass der Inhaber oder die Inhaberin auf die Leitung oder Stellvertretung einer sachverständigen Stelle vorbereitet wurde. 4 Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung gemäß eines der Qualifikationsniveaus des Art. 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49) bestätigt. (5) Die Bestätigung als sachverständige Stelle setzt voraus, dass diese unabhängig und weisungsfrei arbeiten wird. (6) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 sowie § 11 Abs. 2 HeizkostenV.
§6 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz 1 Die Zuständigkeit für den Vollzug des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl I S. 258) wird auf die Gewerbeaufsichtsämter übertragen. 2 Zuständige oberste Landesbehörde im Sinn des § 7 Abs. 2 EVPG ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§7 Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Der Vollzug der Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) vom 30. Oktober 1997 (BGBl I S. 2616), obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern.
§8 (aufgehoben)
§9 Preisgesetz (1) Die Ausübung der preisrechtlichen Befugnisse auf dem Gebiet der Preisbildung und Preisprüfung bei Prüfung der Zulässigkeit von Preisen für öffentliche Aufträge nach § 9 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Mitwirkung bei der Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen nach § 10 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 30/53 wird auf die Regierungen übertragen. (2) Die Ausübung der preisrechtlichen Befugnisse auf den Gebieten der Preisbildung, die in Absatz 1 nicht genannt sind, obliegt dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie. (3) Preisbildende Maßnahmen allgemeiner Art kann das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie auch auf den in Absatz 1 genannten Gebieten treffen. (4) Unberührt bleibt die Zuständigkeit zur Preisbildung auf den in Absatz 1 nicht genannten Gebieten, die nicht durch Rechtsvorschriften auf Grund des Preisgesetzes geregelt sind.
§ 10 Preisangabengesetz Zur Durchführung des § 3 des Gesetzes über die Preisangaben (Preisangabengesetz) vom 3. Dezember 1984 (BGBl I S. 1429) und auf § 1 dieses Gesetzes beruhender Rechtsverordnungen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
§ 11 Aufsicht über private Versicherungsunternehmen 1 Die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinn von § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2) wird übertragen - auf die Regierung von Oberbayern, soweit die Vereine ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben haben, und - auf die Regierung von Mittelfranken, soweit die Vereine ihren Sitz in den Regierungsbezirken Ober-, Mittel- und Unterfranken haben. 2 Zuständige Landesaufsichtsbehörde im Sinn des § 147 Abs. 1 VAG ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie.
§ 12 Berichterstattung von Wettbewerbs- versicherungsunternehmen gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde (1) Private Versicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinn von § 53 VAG, die der Aufsicht durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie unterliegen oder gemäß § 11 von der Regierung von Oberbayern oder der Regierung von Mittelfranken beaufsichtigt werden (Versicherungsvereine), haben, soweit sie nicht gemäß § 157a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens- Rechnungslegungsverordnung - RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl I S. 3378) aufzustellenden Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde einzureichen. (2) 1 Zusätzlich haben diese Versicherungsvereine die in § 9 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV) vom 29. März 2006 (BGBl I S. 622) genannte Nachweisung 103 sowie die in § 16 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. a sowie Abs. 2 BerVersV genannten sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen. 2 Pensions- und Sterbekassen haben die Nachweisung 103 nur für Geschäftsjahre vorzulegen, zu deren Abschlussstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung bilanziert wurde. 3 Außerdem haben Pensions- und Sterbekassen die in § 11 BerVersV genannten Nachweisungen 120, 121, 220 und 221, Krankenversicherungsvereine die in §§ 12 und 22 BerVersV genannten Nachweisungen 130 und 330 sowie Schaden- und Unfallversicherungsvereine die in §§ 13 und 22 BerVersV genannten Nachweisungen 240, 244 und 342 vorzulegen. 4 Die Aufsichtsbehörden bestimmen Inhalt und Frist zu dem entsprechend § 17 BerVersV vorzulegenden versicherungsmathematischen Gutachten sowie zu dem nach § 55a Abs. 1 Nr. 4 VAG vorzulegenden Bericht eines unabhängigen Sachverständigen. (3) 1 Die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 sowie eine vom Vorstand bescheinigte Abschrift der Niederschrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung sind binnen eines Monats nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde einzureichen. 2 Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, dass die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung satzungsgemäß einberufen und beschlussfähig war, der Jahresabschluss genehmigt und dem Vorstand und gegebenenfalls auch dem Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ Entlastung erteilt worden ist. (4) Öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Pensionskassen, die der Aufsicht durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 vorzulegen. (5) 1 Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die nach Landesrecht für die Versicherungsaufsicht zuständige Behörde tritt. 2 Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vorschriften des Bundes sind in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden.
§ 13 Genossenschaftsgesetz Die Zuständigkeiten nach § 63 Satz 1 und § 64 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes werden auf die Regierung von Oberbayern übertragen.
§ 14 Textilkennzeichnung Die Kreisverwaltungsbehörden sind die zuständigen Marktüberwachungsbehörden im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 272 S. 1, ber. ABl L 120 S. 16).
§ 15 Verweisungen Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen betreffen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. München, den 2. Januar 2000 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber Bayern.de Verwaltungsportal Impressum Kontakt © Bayerische Staatskan