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Laws of Germany

Eco-Participation Ordinance

Made 2009-06-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Öko-Mitwirkungsverordnung (ÖkoMitwVO).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Sachsen-Anhalt
Subjects
Agricultural and rural development, Food and nutrition
Keywords
ecological production/organic production, agricultural commodities, agricultural development, authorization/permit, inspection, data collection/reporting, food safety and quality

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  1. Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger112678.htm[15.01.2025 14:29:44] 1. 7847.14 Öko-Mitwirkungsverordnung (ÖkoMitwVO) Vom 30. Juni 2009 Fundstelle: GVBl. LSA 2009, S. 353 Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 1 Nr. 8 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom 6. April 2005 (GVBl. LSA S. 176), geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (GVBl. LSA S. 225) und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet: § 1 Zuständige Behörde, Rechtsstellung der Kontrollstellen (1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 vom 29. September 2008 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes und nach dieser Verordnung. (2) Das Kontrollverfahren gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und weitere Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes werden in Sachsen-Anhalt unter Mitwirkung privater Kontrollstellen durchgeführt, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko Landbaugesetzes zugelassen sind. (3) Jede Kontrollstelle, die an Aufgaben gemäß Absatz 2 beteiligt werden will, bedarf der Zustimmung zur Mitwirkung durch die zuständige Behörde. (4) Kontrollstellen, die die Zustimmung zur Mitwirkung gemäß Absatz 3 erhalten haben, unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. § 2 Voraussetzungen der Mitwirkung (1) Die Zustimmung zur Mitwirkung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Das Antragsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes, abgewickelt werden. (2) Voraussetzungen für die Zustimmung zur Mitwirkung sind: der Nachweis einer gültigen Zulassung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger112678.htm[15.01.2025 14:29:44] 2. 1. 2. 3. 1. Ernährung und die schriftliche Übernahme der Freistellungsverpflichtung gemäß § 7 sowie der Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu ihrer Absicherung. § 3 Zustimmung zur Mitwirkung (1) Die Zustimmung zur Mitwirkung kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig. (2) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a * Vgl. § 7 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) Vom 18. November 2005 (698, 699) des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstellen sind gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten. (4) Die Leiterinnen und Leiter der Kontrollstellen mit Hauptgeschäftssitz in Sachsen-Anhalt werden durch die zuständige Behörde verpflichtet. Die Verpflichtung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstellen erfolgt durch die Leiterinnen und Leiter der Kontrollstellen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstellen mit Hauptgeschäftssitz außerhalb Sachsen-Anhalts ist ein Nachweis der Verpflichtung zu erbringen. § 4 Erlöschen der Zustimmung Die Zustimmung erlischt wenn die Zulassung erlischt, mit Ablauf einer Frist nach § 3 Abs. 1 , durch Rücknahme oder Widerruf. § 5 Pflichten der Kontrollstellen (1) Die Kontrollstellen, die die Zustimmung zur Mitwirkung nach § 1 Abs. 2 erhalten haben, wirken neben der Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 3 Abs. 1 des Öko Landbaugesetzes bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes mit, indem sie die Aufgaben wahrnehmen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie in den zur Durchführung der Verordnung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft offen gelassen ist, ob sie durch eine Behörde oder die Kontrollstelle wahrzunehmen sind, soweit damit nicht die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist. Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger112678.htm[15.01.2025 14:29:44] 2. 3. 4. 5. 6. 7. Meldungen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entgegennehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten, die Voraussetzungen für die Gewährung einer nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zulässigen Ausnahme von den Produktionsvorschriften prüfen und die Ergebnisse, einschließlich der Antragsunterlagen mit einem begründeten Entscheidungsvorschlag, an die zuständige Behörde zur Entscheidung weiterleiten, Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. EU Nr. L 250 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1254/2008 vom 15. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 337 S. 80), in der jeweils geltenden Fassung, prüfen, ausgenommen nicht ökologisches Saatgut und nicht ökologische Pflanzkartoffeln, für die Verwendung von nicht ökologischen vegetativen Vermehrungsmaterial, und das Ergebnis der Prüfung zusammen mit den Antragsunterlagen und einem begründeten Entscheidungsvorschlag an die zuständige Behörde zur Entscheidung weiterleiten, die Anträge nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auf Verwendung von nicht ökologisch erzeugtem Saatgut und nicht ökologisch erzeugten Pflanzkartoffeln entgegennehmen, Genehmigungen erteilen und die erteilten Genehmigungen bekanntgeben, die Vollzugsaufgaben nach Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 834/2007 und Artikel 91 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde wahrnehmen, die Dokumentation und den Bericht zu den erforderlichen Angaben nach Artikel 93 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erstellen; die zuständige Behörde kann bei Anforderung durch die Kommission weitere Angaben verlangen. Die Kontrollstellen leiten diese an die zuständige Behörde weiter. (2) Die zuständige Behörde ist unverzüglich gemäß § 5 Abs. 3 des Öko-Landbaugesetzes über festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verstöße zu unterrichten. (3) Erhält eine Kontrollstelle als Ergebnis ihrer Kontrolltätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 des Öko-Landbaugesetzes oder eine Straftat nach § 12 des Öko-Landbaugesetzes begangen wurde, so hat sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese kann hierzu ein Verfahren vorschreiben. (4) Die Kontrollstellen haben je Kalenderjahr bei mindestens zehn vom Hundert der von ihnen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kontrollierten Unternehmen neben den Kontrollen nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zusätzlich unangekündigte Kontrollen nach Artikel 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchzuführen. (5) In den zusammenfassenden Bericht nach Artikel 27 Abs. 14 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind auch die statistischen Angaben nach Artikel 93 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufzunehmen. § 6 Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger112678.htm[15.01.2025 14:29:44] Datenschutz (1) Die Kontrollstellen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger zu beachten. Sie stellen sicher, dass diese Bestimmungen den mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Personen bekannt sind. (2) Soweit es in Fällen schwerwiegender Verstöße zur Gewährleistung eines insgesamt wirksamen Kontrollsystems erforderlich ist, können die Kontrollstellen, die nach dieser Verordnung am Kontrollverfahren beteiligt sind, auch personenbezogene Daten miteinander austauschen. Hierüber ist der zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu machen. § 7 Haftung, Schadensersatz Wird das Land Sachsen-Anhalt für einen Schaden in Anspruch genommen, den eine Kontrollstelle einem Dritten bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zugefügt hat, so hat diese das Land von diesen Ansprüchen freizustellen. Dies gilt nicht, wenn die Kontrollstelle auf Weisung der zuständigen Behörde gehandelt hat. § 8 Übergangsvorschrift Zustimmungen zur Mitwirkung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 2 der nach § 9 Satz 2 außer Kraft tretenden Verordnung gelten bis zum 31. Dezember 2009, vorausgesetzt, die Kontrollstellen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes zugelassen oder nach dessen § 15 vorläufig zugelassen. § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Öko Mitwirkungsverordnung vom 14. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 172), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 276), außer Kraft. Magdeburg, den 30. Juni 2009. Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Wernicke

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