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Laws of Germany

Dike Competence Ordinance

Made 2004-11-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Niedersachsen
Subjects
Water
Keywords
flood, inland waters, bed, monitoring, offences/penalties, waterworks, hazards

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich) Vom 29. November 2004 Aufgrund des § 30 a Satz 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist für folgende Aufgaben zuständig: 1.Widmung eines Deiches oder Bauwerks nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG); 2.Festsetzung der Abmessungen eines Deiches nach § 4 Abs. 1 NDG; 3.Entgegennahme der Anzeige über den Bau eines Deiches und die weiteren Aufgaben nach § 11 Abs. 1 NDG; 4.Widmung eines Deiches nach § 11 Abs. 2 bis 4 NDG; 5.Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 NDG; 6.Anordnung der Verlegung einer Deichlinie nach § 13 Abs. 1 NDG; 7.Entwidmung eines Deiches oder Sperrwerks nach § 20 Abs. 1 NDG; 8.Widmung einer Düne nach § 20 a Abs. 1 NDG; 9.Schutzdünenschau nach § 18 NDG in Verbindung mit § 20 a Abs. 3 NDG; 10.Entwidmung einer Schutzdüne nach § 20 Abs. 1 NDG in Verbindung mit § 20 a Abs. 3 NDG; 11.Bestimmung der Breite des Deichvorlandes nach § 21 Abs. 1 Satz 1 NDG und Bestimmung der Breite des Vorlandes eines Hochwasser- oder Schutzdeiches nach § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 NDG; 12.Anordnung zur Anlegung und Erhaltung eines Notdeiches nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NDG; 13.Fristbestimmung nach § 28 Abs. 3 NDG, soweit es sich um einen Notdeich handelt, der einen vom Land oder vom Bund zu erhaltenden Deich ersetzt; 14.Widmung eines Deiches als zweite Deichlinie nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NDG und Entwidmung eines Deiches der zweiten Deichlinie nach § 29 Abs. 4 NDG, wenn der Deich vom Land oder vom Bund zu erhalten ist; 15.Festlegung des Umfangs der Unterhaltung eines Deiches der zweiten Deichlinie nach § 29 Abs. 1 Satz 3 NDG, wenn der Deich vom Land oder vom Bund zu erhalten ist; 16.Aufhebung und Beschränkung von Rechten sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen nach § 34 Abs. 1 und 2 NDG; 17.im Übrigen deichrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, die ein Sperrwerk oder eine Schutzdüne oder einen Deich betreffen, der vom Land oder vom Bund zu erhalten ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Hannover, den 29. November 2004 Niedersächsisches Umweltministerium Sander Minister

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