Data Collection Ordinance 2012
Made 2006-07-11 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Datenerhebungsverordnung 2012 – DEV 2012).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- pollution control, air quality/air pollution, emissions, data collection/reporting, environmental standards, standards, protection of environment
- Categories
- energy
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Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Datenerhebungsverordnung 2012 – DEV 2012) Vom 11. Juli 2006 Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Treibhausgas-Emis sionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) verordnet die Bundesregierung: A b s c h n i t t 1 A l l g em e i n e Vo r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich und Zweck (1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwen dungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsge setzes. Sie dient der Aufstellung des nationalen Zutei lungsplans und der Vorbereitung der Zuteilungsent scheidungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung aus genommen sind Tätigkeiten nach Anhang 1 Nr. XIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit die Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse eine Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen pro Tag haben. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie der Zuteilungsverordnung 2007. (2) Im Sinne dieser Verordnung ist 1. zuständige Behörde: das Umweltbundesamt, 2. Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers über die nach dieser Verordnung anzugebenden Daten, 3. Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugeführten Brennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen unteren Heizwerten. A b s c h n i t t 2 B e r i c h t s p f l i c h t e n § 3 Angabe von Emissionsdaten (1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in den Kalenderjahren 2003 und 2004 verursachten Kohlendi oxid-Emissionen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung zu ermitteln und anzugeben. (2) Soweit in den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 6 des Zuteilungsgesetzes 2007 das Kalenderjahr 2003 bereits Teil der Basisperiode für die Zuteilungsentscheidung war, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nur für das Kalenderjahr 2004. (3) Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 zusätzlich für die in den Kalenderjahren 2000 bis 2002 verursachten Kohlendioxid-Emissionen. Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Kalenderjahr 2001. Bei einer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezem ber 2000 gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Zeit punkt der Inbetriebnahme; für das Jahr der Inbetrieb nahme ist eine Hochrechnung der Gesamtemissionen nach Maßgabe von Anhang 8 der Zuteilungsverord nung 2007 anzugeben. Die Sätze 2 und 3 gelten bei Kapazitätserweiterungen und Kapazitätsverringerungen entsprechend. § 4 Zusätzliche Angaben bei Weiterleitungen von Kuppelgasen Für Anlagen, die Kuppelgase an andere Anlagen wei terleiten, sind die in den Kalenderjahren 2003 und 2004 weitergeleiteten Kuppelgase und die aufnehmenden Anlagen anzugeben. Soweit eine Zuteilung für die Zu teilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung aus Satz 1 zusätzlich für die Kalender jahre 2000 bis 2002. § 5 Zusätzliche Angaben für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsge setzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Sep tember 2005 (BGBl. I S. 2826), haben für die Kalender jahre 2002 bis 2005 zusätzlich folgende produktionsbe zogene Daten anzugeben: 1. Nettostromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr, 2. Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr, 3. in Kraft-Wärme-Kopplung bereitgestellte mechani sche Arbeit pro Jahr, 4. Nettostromerzeugung pro Jahr, 5. Nettowärmeerzeugung pro Jahr, 6. bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr, 7. Nutzungsgrad des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozes ses, 8. Gesamtbrennstoffenergie. Für die in den Nummern 1 bis 7 verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen im Arbeitsblatt FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – der Arbeitsgemein schaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V. (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) maßgeblich. Die im Arbeitsblatt FW 308 dargestellten Grundlagen und 1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Rechenmethoden sind zu verwenden. Sofern bei der Ermittlung der Angabe zu Nummer 1 das Nutzungs gradpotenzial des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses in Ansatz gebracht wurde, ist dieses an Stelle der An gabe zu Nummer 7 anzugeben. § 6 Zusätzliche Angaben bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis (1) Für Kondensationskraftwerke auf Steinkohle oder Braunkohlebasis, die erstmals vor dem 1. Januar 1978 in Betrieb genommen wurden, sind das Jahr der Erstinbetriebnahme, die Nettostromerzeugung und die Gesamtbrennstoffenergie im Kalenderjahr 2005 anzu geben. (2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen auch sol che Kraftwerke, die Nutzwärme auskoppeln, sofern der Anteil der Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme Kopplung im Kalenderjahr 2005 weniger als 10 Prozent der Gesamtbrennstoffenergie betragen hat. § 5 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Sofern das Kraftwerk als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungs bedürftigen Teilanlagen besteht, gelten die Absätze 1 und 2 für jede Teilanlage gesondert. § 7 Allgemeine Anforderungen an die Ermittlung und Angabe von Daten (1) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen enthalten, sind die in der Datenmitteilung anzugebenden Daten und Informatio nen im Einklang mit der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richt linie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1, Nr. L 177 S. 4) zu ermitteln und anzugeben. Soweit die Anforderungen nach Satz 1 nicht eingehalten werden können, sind die Daten mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu ermitteln und anzugeben; der Betreiber hat in diesem Fall darzu legen, auf welcher Grundlage die Angaben beruhen und welcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt worden ist. (2) Soweit die Angaben in der Datenmitteilung die Durchführung von Berechnungen voraussetzen, ist die angewandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ablauf der Zutei lungsperiode 2013 bis 2017 die den Angaben zugrunde liegenden Einzelnachweise auf Verlangen der zuständi gen Behörde unverzüglich vorzuweisen. (3) Für Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 2 mit folgenden Maßgaben: 1. Für die Bestimmung von Tätigkeitsdaten und stoff spezifischen Parametern ist der erreichbare Grad an Genauigkeit gemäß der niedrigsten Ebenenkombi nation maßgebend. 2. Angaben zu Unsicherheiten bei der Bestimmung von Tätigkeitsdaten können auf der Basis von Informa tionen des Herstellers von Messeinrichtungen erfol gen; eine spezifische Betrachtung der mit der Nut zung der Messeinrichtungen verbundenen Unsicher heiten kann entfallen. 3. Tätigkeitsdaten für Brennstoffe und Materialien kön nen ohne weitere Betrachtung von Unsicherheiten auf der Basis von Rechnungsdaten oder einer kon servativen Schätzung der Änderung des Lagerbe standes angegeben werden. 4. Sofern regelmäßig Brennstoffe und Materialien glei cher Art, Zusammensetzung und Herkunft einge setzt werden und keine Lieferantenangaben zu den stoffspezifischen Parametern vorliegen, können die im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für das Kalenderjahr 2005 verwendeten stoffspezifi schen Parameter angesetzt werden. Für die Bestimmung der in Satz 1 genannten Emissi onsmenge im Kalenderjahr 2005 ist der Eintrag in der Tabelle der geprüften Emissionen nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) maßgeblich. § 8 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gelten die §§ 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gel ten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Satz 1 und § 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007 jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zutei lungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Zutei lungsverordnung 2007 gelten nicht. A b s c h n i t t 3 Ve r f a h r e n d e r D a t e n e r h e b u n g § 9 Elektronische Formularvorlagen Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber die auf ihrer Internetseite zur Verfügung ge stellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen hat und die vom Betreiber ausgefüllten Formularvorla gen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1 rechtzeitig im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. § 10 Verifizierung der Datenmitteilung (1) Die Angaben in der Datenmitteilung müssen von einer sachverständigen Stelle verifiziert worden sein, die nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshan *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 1573Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de delsgesetzes zur Verifizierung von Angaben in Zutei lungsanträgen befugt ist. (2) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifi zierung der Datenmitteilung die Angaben auf ihre Rich tigkeit hin zu überprüfen. § 14 Abs. 3 bis 6 der Zutei lungsverordnung 2007 gilt jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. (3) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 Standards für die Prüfung von Angaben sowie Anforderungen an Inhalt und Struktur des Prüfberichts festlegen. Sie gibt diese Anforderun gen im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. Die sachverständige Stelle ist verpflichtet, im Prüfbericht Abweichungen von den bekannt gegebenen Anforde rungen offen zu legen. (4) Bei der Verifizierung der Datenmitteilungen von Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 kann die sachver ständige Stelle auf eine Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten. Für die Bestimmung der Emissions menge gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. § 11 Übermittlungsfrist Der Betreiber ist verpflichtet, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Datenmitteilung bis zum 6. Oktober 2006 an die zuständige Behörde zu übermitteln. § 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Juli 2006 D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t S i g m a r G a b r i e l *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de