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Laws of Germany

Cultural Heritage Law of the Land Sachsen-Anhalt

Made 1991-10-21 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Sachsen-Anhalt
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
cultural heritage, policy/planning, legal proceedings/administrative proceedings, liability/compensation

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  1. Seite 1 von 12 Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: DSchG ST Ausfertigungs datum: 21.10.1991 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 1991, 368 Gliede rungs-Nr: 2242.1 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Vom 21. Oktober 1991 Zum 26.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10 Abs. 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 801) Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: I. Abschnitt Grundsätze und Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege § 1 Grundsätze (1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft nach den Bestim mungen dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Der Schutz erstreckt sich auf die gesamte Substanz eines Kulturdenkmals einschließlich seiner Umgebung, soweit diese für die Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche Forschung von Bedeu tung ist. (2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken das Land und die kommunalen Gebietskörperschaf ten sowie Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen. Ihnen obliegt zugleich die beson dere Pflicht, die ihnen gehörenden oder von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu erhalten. (3) Bei öffentlichen Planungen und Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig zu berücksichtigen, so daß die Kulturdenkmale möglichst erhalten bleiben und ihre Umgebung angemessen gestaltet werden kann. (4) Kulturdenkmale sollen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich ge macht werden. § 2 Begriffsbestimmung (1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Öffentliches Interesse besteht, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind. (2) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Baudenkmale, Seite 2 von 12 die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Dazu gehören auch Garten , Park- und Friedhofsanlagen, andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, produktions und verkehrsbedingte Reliefformen sowie Pflanzen-, Frei- und Wasserflächen. Ausstattungsstü cke und Zubehör sind, sofern sie mit einem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden, wie diese zu behandeln; 2. Denkmalbereiche als Mehrheiten baulicher Anlagen. Denkmalbereiche können historische Kulturlandschaften, die in der Liste des Erbes der Welt der UNESCO gemäß Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des Übereinkom mens vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Bekanntma chung vom 2. Februar 1977, BGBl. II S. 213) aufgeführt sind, Stadtgrundrisse, Stadt- und Ortsbil der sowie -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauli che Gesamtanlagen und Einzelbauten, einschließlich deren Umgebung, sein, wenn das Bauwerk zu ihr in einer besonderen historischen, funktionalen oder ästhethischen Beziehung steht. Hier zu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten; 3. archäologische Kulturdenkmale als Reste von Lebewesen, Gegenständen und Bauwerken, die im oder auf dem Boden, im Moor und unter Wasser erhalten geblieben sind und die von der Geschichte des Menschen Zeugnis ablegen. Insbesondere sind dies Siedlungen und Wüstungen, Befestigungsanlagen aller Art, Landwehren und markante Grenzverläufe, Produktionsstätten wie Ackerfluren und Werkplätze, Glashütten, Öfen, Steinbrüche, Pingen, Halden, Verkehrsanlagen, Be- und Entwässerungssyste me, Gräberfelder, Grabanlagen, darunter Grabhügel und Großsteingräber, Höhlen, Kultstätten, Denkmale der Rechtsgeschichte und Überreste von Bauwerken sowie Steinmale und Schälchen steine; 4. archäologische Flächendenkmale, in denen Mehrheiten archäologischer Kulturdenkmale vorhanden sind; 5. bewegliche Kulturdenkmale und Bodenfunde als Einzelgegenstände und Sammlungen, wie Werkzeuge, Geräte, Hausrat, Ge fäße, Waffen, Schmuck, Trachtenbestandteile, Bekleidung, Kultgegenstände, Gegenstände der Kunst und des Kunsthandwerkes, Münzen und Medaillen, Verkehrsmittel, Maschinen und techni sche Aggregate, Teile von Bauwerken, Skelettreste von Menschen und Tieren, Pflanzenreste und andere Hinterlassenschaften; 6. Kleindenkmale wie Meilensteine, Obelisken, Steinkreuze, Grenzsteine und andere. II. Abschnitt Organisation und Zuständigkeiten der Denkmalbehörden § 3 Oberste Denkmalbehörde Das für den Denkmalschutz zuständige Ministerium ist die oberste Denkmalbehörde. Es übt die Fach aufsicht über die obere Denkmalschutzbehörde (§ 4 Abs. 2 Satz 1) aus. Darüber hinaus übt das Minis terium für Schulen, Erwachsenenbildung und Kultur die Dienst- und Fachaufsicht über das Denkmal fachamt (§ 5 Abs. 1) aus. § 4 Denkmalschutzbehörden (1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, welche die Durchsetzung dieses Gesetzes gewährleisten. (2) Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Es übt die Fachaufsicht über die un teren Denkmalschutzbehörden aus. Es kann an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhal Seite 3 von 12 tung eines Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt wird. (3) Städte und Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind, im übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutz behörde wahr. Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gehören zum übertragenen Wir kungskreis. Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind in allen Fällen, in denen Belange des Denkmal schutzes und der Denkmalpflege berührt werden, zum Zusammenwirken mit den zuständigen Denk malschutzbehörden verpflichtet. (4) Den Kirchenbauämtern und den Kulturstiftungen des Landes können die Rechte und Pflichten der unteren Denkmalschutzbehörden für von ihnen betreute oder verwaltete Kirchen und andere Kultur denkmale von der obersten Denkmalbehörde auf Antrag übertragen werden. Die Denkmalschutzbehör den sind von diesen Entscheidungen zu unterrichten. § 5 Denkmalfachamt (1) Denkmalfachamt ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorge schichte). (2) Das Denkmalfachamt nimmt Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit für die archäologischen und nichtarchäologischen Kulturdenkmale wahr. Diese Aufgaben sind insbesondere: 1. wissenschaftliche Erfassung, Erforschung und Dokumentation des Bestandes an Kulturdenkma len in Sachsen-Anhalt; 2. Führung der nachrichtlichen Denkmalverzeichnisse; 3. Abgabe von fachlichen Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden sowie Erteilung von Gut achten in allen Angelegenheiten von Denkmalschutz und -pflege; 4. fachliche Unterstützung und Beratung für die Denkmalschutzbehörden, Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte von Denkmalen; 5. fachliche Weiterbildung der unteren Denkmalschutzbehörden und der ehrenamtlichen Beauf tragten; 6. Ausführung beziehungsweise Mitwirkung bei Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten und Durchführung von wissenschaftlichen Ausgrabungen oder deren fachliche Überwachung; 7. Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Denkmalpflege sowie die Veröffentlichung wis senschaftlicher Ergebnisse und Erfahrungen über Denkmalbestand und -pflege; 8. Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege; 9. Sicherung von Bodendenkmalen und Funden; 10. Erfassung archäologischer Bodenfunde sowie Sammlung, Erfassung und Bewahrung von archäo logischen Kulturdenkmalen im Landesmuseum für Vorgeschichte; 11. Unterhaltung von eigenen wissenschaftlichen Fachbibliotheken und Facharchiven; 12. musterhafte Ausarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen an Kulturdenkmalen und von Fach planungen. Seite 4 von 12 (3) Das Denkmalfachamt hat bei Gutachten und Bewertungen nur fachliche Gesichtspunkte zu berück sichtigen. Es ist berechtigt, fachliche Gutachten, Stellungnahmen und andere Ausarbeitungen an Be hörden und Institutionen zu übermitteln, deren Aufgaben oder Vorhaben davon berührt sind. § 6 Ehrenamtliche Beauftragte und Denkmalräte (1) Durch die unteren Denkmalschutzbehörden sollen im Einvernehmen mit dem Denkmalfachamt eh renamtliche Beauftragte bestellt werden, die als Sachverständige die bestellende Behörde unterstüt zen. (2) Ehrenamtliche Beauftragte für archäologische Denkmalpflege können auch durch das Denkmal fachamt bestellt werden. (3) Die oberste Denkmalbehörde beruft nach Anhörung des Denkmalfachamtes den ehrenamtlichen tä tigen Denkmalrat. Ihm sollen Sachverständige für die Fachgebiete des Denkmalschutzes und der Denk malpflege, Vertreter anerkannter Denkmalpflegeorganisationen sowie Vertreter anderer von Denkmal schutz und -pflege im Sinne dieses Gesetzes berührter Bereiche angehören. (4) Der Denkmalrat bei dem für den Denkmalschutz zuständigen Ministerium ist bei Grundsatzent scheidungen, die den Denkmalschutz und die Denkmalpflege betreffen, zu hören. Er ist berechtigt, An regungen und Empfehlungen auszusprechen. (5) Einzelheiten der Tätigkeit der ehrenamtlichen Beauftragten und des Denkmalrates sowie die Kos tenerstattung können durch Verordnung der obersten Denkmalbehörde geregelt werden. § 7 Mitwirkung von Einrichtungen und Vereinigungen (1) Eingetragenen Vereinen und anderen juristischen Personen, die nach ihrer Satzung und nicht nur vorübergehend die Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege fördern, können mit deren Ein verständnis 1. die Betreuung bestimmter durch dieses Gesetz geschützter Kulturdenkmale, 2. bestimmte Aufgaben der Denkmalforschung und Erfassung sowie sonstige geeignete Aufgaben widerruflich übertragen werden, sofern sie die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. (2) Die Entscheidung über die Beauftragung trifft die oberste Denkmalbehörde. Das für den Denkmal schutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren durch Verordnung zu regeln. § 8 Zuständigkeiten (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die unteren Denkmalschutzbehörden zustän dig. Sie entscheiden im Benehmen mit dem Denkmalfachamt. Die obere Denkmalschutzbehörde ent scheiden nach Anhörung des Denkmalfachamtes. (2) Die Gemeinden sollen nach Anhörung des Denkmalfachamtes Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthält die Aufgaben der Denkmalpflege sowie Ziele und Erfor dernisse des Denkmalschutzes. (3) Vorhaben, die innerhalb von Gemeinde-, Gebiets-, Verkehrs- und anderen Planungen Kulturdenkma le nach § 2 berühren, sind den Denkmalfachämtern zur Stellungnahme vorzulegen. (4) (aufgehoben) (5) Sollen Entscheidungen über Kulturdenkmale getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der Kirchen oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, so haben die zuständigen Seite 5 von 12 Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten kirchlichen Belange zu berücksichtigen. Die Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen. III. Abschnitt Schutz und Erhaltung § 9 Erhaltungspflicht (1) Die Kulturdenkmale unterliegen dem Schutz dieses Gesetzes. Sie sind so zu nutzen, daß ihre Erhal tung auf Dauer gesichert ist. Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sollen die Eigentü mer, Besitzer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Kulturdenkmalen dabei unterstützen. (2) Die Eigentümer, Besitzer und anderen Verfügungsberechtigten von Kulturdenkmalen sind verpflich tet, diese im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu pflegen, instandzusetzen, vor Gefahren zu schützen und, soweit möglich und zumutbar, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei der Zugänglichmachung der im Eigentum von Land oder Kommunen stehenden Kulturdenkmale ist den Belangen von behinderten Menschen Rechnung zu tra gen. Kulturdenkmale, deren Sinn und Nutzung öffentlicher Bildung dient, sind schrittweise barrierefrei zu gestalten, es sei denn, das öffentliche Erhaltungsinteresse an dem Denkmal überwiegt. (3) Wer bei Arbeiten oder bei anderen Maßnahmen in der Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren von Sachen findet, bei denen Anlaß zu der Annahme gegeben ist, daß sie Kulturdenkmale sind (archäo logische und bauarchälogische Bodenfunde), hat diese zu erhalten und der zuständigen unteren Denk malschutzbehörde anzuzeigen. Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung der Bodenfunde zu schüt zen. Das Denkmalfachamt und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Fundstelle nach archäologi schen Befunden zu untersuchen und Bodenfunde zu bergen. (4) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften tragen zur Erhaltung der Kulturdenkmale nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel durch Zuwendungen bei. (5) Die Denkmalschutzbehörde kann durch Anordnung abgegrenzte Flächen, in denen archäologische Kulturdenkmale vorhanden sind oder begründete Anhaltspunkte für ihr Vorhandensein existieren, be fristet zu Grabungsschutzgebieten erklären. (6) Kommen Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte ihren Verpflichtungen nach die sem Gesetz nicht nach, können die unteren Denkmalschutzbehörden gefahrenabwendende Maßnah men anordnen oder selbst durchführen. Die Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigten sind zur Duldung solcher Maßnahmen verpflichtet. (7) Die unteren Denkmalschutzbehörden können von den Eigentümern, Besitzern und sonstigen Verfü gungsberechtigten die Erstattung der nach Absatz 6 entstandenen Kosten verlangen. (8) Wer ein Kulturdenkmal beschädigt, hat nach Anordnung der Denkmalschutzbehörden die betreffen den Maßnahmen einzustellen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere vorgeschriebene Weise instandzusetzen. § 10 Grenzen der Eingriffe in Kulturdenkmale (1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von Kultur denkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines Kulturdenkmals führen. Alle Eingriffe in ein Kulturdenkmal sind auf das notwendige Mindestmaß zu be schränken. (2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, wenn 1. der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt; Seite 6 von 12 2. ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt oder 3. die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. (3) Sind als Folge eines Eingriffes erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals im Sinne des Absatzes 1 zu erwarten, so ist der Eingriff unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen. (4) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, wenn die Erhaltung den Verpflichteten unzu mutbar belastet. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann, wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können. (5) Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist durch den Verpflichteten glaubhaft zu machen. Kann der Ver pflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, sind diese anzurechnen. Der Verpflichtete kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Er haltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, daß Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigen öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind. (6) Eingriffe in ein Kulturdenkmal. die es seiner Denkmalqualität berauben oder zu seiner Zerstörung führen, dürfen nur genehmigt werden, wenn alle Möglichkeiten einer Erhaltung ausgeschöpft wurden. § 11 Vorkaufsrecht (1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches, geschütztes Kulturdenkmal befindet, ver kauft, steht der Gemeinde, bei überörtlicher Bedeutung auch dem Land, ein Vorkaufsrecht zu. Das Vor kaufsrecht des Landes geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. Die obere Denkmalschutz behörde übt das Vorkaufsrecht zugunsten des Landes aus. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt wer den, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch ein unbewegli ches geschütztes Kulturdenkmal erhalten wird oder erhebliche Schäden an diesem beseitigt werden. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, sei nen Eingetragenen Lebenspartner oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist. (2) Die untere Denkmalschutzbehörde leitet eine Anzeige nach § 17, die ein Grundstück betrifft, auf dem sich ein unbewegliches geschütztes Kulturdenkmal befindet, unverzüglich an die Gemeinde wei ter. Teilt der Eigentümer der Gemeinde nach Abschluß des Kaufvertrages dessen Inhalt schriftlich mit, so kann die Gemeinde nur binnen zwei Monaten das Vorkaufsrecht ausüben. Unterläßt der Eigentümer diese Mitteilung, so kann die Gemeinde ihn bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 hierzu auffordern. Der Eigentümer ist verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten. Nach Eingang der Mitteilung gilt die gleiche Zweimonatsfrist wie in Satz 2. Unterläßt die Ge meinde die fristgerechte Aufforderung, so erlischt das Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall. Die §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509, 512, 1098 Abs. 2 und §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen Person des öffentlichen Rechts ausüben oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, wenn die dauernde Erhal tung der in oder auf einem Grundstück liegenden Kulturdenkmale zu den satzungsgemäßen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert ist. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur äußern, wenn ihr die Zustimmung des Begünstig ten vorliegt. Die Sätze 1 bis 8 gelten für das Vorkaufsrecht des Landes entsprechend. § 12 Schatzregal, Ablieferungspflicht (1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die solange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie ei nen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nach kommen, kann eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Seite 7 von 12 (2) Für alle übrigen Kulturdenkmale gilt: 1. Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sind berechtigt, innerhalb von sechs Mo naten nach der Entdeckung die Ablieferung eines in ihrem Gebiet zutage getretenen bewegli chen Fundes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren be darf der Schriftform. 2. Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen anzunehmen ist, daß sich der Erhaltungszustand des Fundes andernfalls wesentlich verschlechtern wird oder er der wissenschaftlichen Erforschung verlorengeht. 3. Das bewegliche Kulturdenkmal ist an die Körperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als Erste verlangt; haben mehrere die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge der Nummer 1 Satz 1 maßgebend. Im Ablieferungsverlangen ist auf diese Regelung hinzuweisen. Mit der Ablie ferung erlangt die berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund. 4. Die Körperschaft, die in den Besitz des beweglichen Kulturdenkmals gelangt ist, hat die in der Reihenfolge nach Nummer 1 Satz 1 bevorrechtigten Körperschaften unverzüglich von der Ablie ferung zu informieren. Die berechtigte Körperschaft kann dann innerhalb von einem Monat die Übereignung des Fundes verlangen. Der geleistete Aufwand für Entschädigung und Erhaltungs maßnahmen ist auszugleichen. 5. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie bemißt sich nach dem Verkehrswert des bewegli chen Kulturdenkmals zum Zeitpunkt der Ablieferung. Im Falle der wissenschaftlichen Bearbei tung des beweglichen Kulturdenkmals durch das zuständige Denkmalfachamt ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Kör perschaft nicht über Höhe der Entschädigung, so setzt die berechtigte Körperschaft die Entschä digung fest. Geht das Eigentum auf eine andere Körperschaft über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. Die Entschädigung kann mit Einverständnis des Ablieferungspflichti gen in anderer Weise als durch Geld geleistet werden. § 13 Vorübergehende Überlassung Eigentümer und Besitzer von Bodenfunden oder Sammlungen davon sind auf Verlangen der unteren oder oberen Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den Bodenfund oder die Sammlung der Behörde oder einer von ihr benannten Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation befristet zu überlassen. IV. Abschnitt Verfahrensvorschriften § 14 Genehmigungspflichten (1) Einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal 1. instandsetzen, umgestalten oder verändern, 2. in seiner Nutzung verändern, 3. durch Errichtung, Wegnahme oder Hinzufügung von Anlagen in seiner Umgebung im Bestand und Erscheinungsbild verändern, beinträchtigen oder zerstören, 4. von seinem Standort entfernen, Seite 8 von 12 5. beseitigen oder zerstören will. (2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen begründete Anhaltspunkte bestehen, daß Kulturdenkmäler ent deckt werden, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde und sind rechtzeitig an zuzeigen. Wenn die untere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, gilt die Genehmigung als erteilt. Verstoßen die Maßnahmen gegen dieses Gesetz, ist die Genehmigung zu versagen. In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutage fördern oder gefährden könnten, einer Genehmigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Eine gege bene land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Umfang ohne weitere Genehmigung zulässig, sofern sie nicht zur Gefährdung der Denkmalsubstanz beiträgt. (3) Wer Nachforschungen anstellen, insbesondere nach Kulturdenkmalen graben will, bedarf der Ge nehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden wer den. Ausgenommen sind Nachforschungen, die in der Verantwortung des Denkmalfachamtes stattfin den. (4) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Innerhalb von Denkmalbereichen sind die Schutzziele entsprechend der unterschiedlichen Denkmalwertigkeit der darin gelegenen baulichen Anlagen zu dif ferenzieren und in dieser Abgestuftheit bei der Erteilung von Genehmigungen, Auflagen und Bedingun gen entsprechend zu berücksichtigen. (5) Genehmigungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im Benehmen mit dem Denkmalfachamt zu ertei len, soweit das Vorhaben nicht dem Inhalt eines Denkmalpflegeplans nach § 8 Abs. 2 entspricht. (6) Vor Zustellung der Genehmigung darf mit den Maßnahmen nicht begonnen werden. Sie dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt worden sind. (7) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wurde. Die zuständige untere Denkmal schutzbehörde kann diese Frist verlängern. (8) Ist für eine Maßnahme ein Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfaßt diese die Genehmigung nach Absatz 1; Absatz 4 gilt entsprechend. Das Denkmalfachamt ist an den Verfahren zu beteiligen. (9) Die untere Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der Eigentümer oder der Veranlasser von Veränderungen und Maßnahmen an Kulturdenkmalen diese dokumentiert. Art und Umfang der Doku mentation sind im Rahmen von Auflagen festzulegen. Die Veranlasser von Veränderungen und von Maßnahmen an Denkmalen können im Rahmen des Zumutbaren zur Übernahme der Dokumentations kosten verpflichtet werden. (10) Muß ein Kulturdenkmal aus zwingenden Gründen zerstört oder weggenommen werden, bedarf dies der Genehmigung durch die obere Denkmalschutzbehörde. (11) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 und 10 gilt als erteilt, wenn die Denkmalschutzbe hörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat. Die Frist beginnt auch im Falle fehlender oder unvollständiger Antragsunterlagen mit dem Eingang des Antrags, wenn die Denkmalschutzbehörde es unterlässt, dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ein gang des Antrags schriftlich unter Aufzählung der fehlenden Antragsunterlagen mitzuteilen, dass die Frist erst mit Eingang der noch fehlenden Antragsunterlagen beginnt. Die Denkmalschutzbehörde kann das Verfahren für einen weiteren Monat aussetzen, wenn dadurch die Ablehnung eines Antrages ver mieden werden kann. § 15 Antragstellung (1) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu stellen. Alle für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die oberste Denkmalbehörde wird Seite 9 von 12 ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form der beizufügenden Unterla gen zu erlassen. (2) Der Antragsteller ist dafür verantwortlich, daß die von ihm veranlaßte Maßnahme dem Denkmal recht entspricht. Er hat Projektbearbeiter und Unternehmer zu bestellen, die eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Durchführung nach Ausbildung und Berufserfahrung sicherstellen. (3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann verlangen, daß für bestimmte Arbeiten die Unterneh mer benannt werden. § 16 Auskunfts- und Duldungspflichten (1) Bedienstete und Beauftragte der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfachamtes dürfen nach vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwendung dringender Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen, betreten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Sie dürfen Kulturdenkmale besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungmaßnahmen, insbeson dere zur Inventarisation, durchführen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (2) Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen haben den Denkmalschutz behörden und dem Denkmalfachamt sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor derlichen wahrheitsgemäßen Auskünfte zur erteilen. (3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen verpflichten, diese zum Zeichen ihres gesetzlichen Schutzes und zur Förderung ihrer geistigen Erschließung kennzeichnen zu lassen. Sie haben die Anbringung von Kennzeichen und Inter pretationstafeln zu dulden und diese vor Gefährdungen zu schützen. Die Kennzeichen und Tafeln dür fen die zulässige Nutzung nicht beeinträchtigen. Die Kennzeichnung von Denkmalbereichen obliegt der Gemeinde als Eigentümer der Verkehrs- und Freiflächen. (4) Bestehen begründete Anhaltspunkte, daß in einem Grundstück archäologische Kulturdenkmale von wesentlicher Bedeutung vorhanden sind, so ist das Denkmalfachamt berechtigt, dort nach archäologi schen Kulturdenkmalen zu forschen, Ausgrabungen vorzunehmen, Bodenfunde zu bergen und die not wendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grund stück vorhandener Bodenfunde durchzuführen. (5) Die Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes oder eines Grund stückteiles, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet, beschränken. Entschädigungen werden nach Maß gabe von § 19 Abs. 4 gewährt. § 17 Anzeigepflicht (1) Vor der Veräußerung eines Kulturdenkmals hat dies der Eigentümer unverzüglich der zuständigen Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Veräußerer ist verpflichtet, den neuen Eigentümer auf den be stehenden Denkmalschutz hinzuweisen. (2) Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen haben Schäden und Män gel, die den Denkmalwert und die Denkmalsubstanz beeinträchtigen oder gefährden, unverzüglich der zuständigen Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Feuer, Wasser oder andere unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind. (3) Bodenfunde sind entsprechend § 9 Abs. 3 durch den Finder, Verfügungsberechtigten oder den Lei ter der Arbeiten unverzüglich gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. § 18 Denkmalverzeichnis (1) Das Denkmalverzeichnis ist nachrichtlich. Es werden von dem Denkmalfachamt getrennte Listen für Baudenkmale, bewegliche Kulturdenkmale, archäologische Kulturdenkmale und Grabungsschutzge biete geführt. Die Aufnahme erfolgt auf der Grundlage des § 2 nach Anhörung der unteren Denkmal Seite 10 von 12 schutzbehörde. Der Schutz durch dieses Gesetz ist nicht davon abhängig, daß Kulturdenkmale in das Verzeichnis eingetragen sind. (2) Die Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 durch das Denkmalfachamt ist dem Ei gentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Diese Aufgabe obliegt der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde, die auch einen Auszug aus dem Denkmalverzeichnis für ihr Gebiet führt. Auf Antrag des Eigentümers, Besitzers oder Verfügungsberechtigten hat die untere Denkmal schutzbehörde durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal innerhalb eines Monats zu entscheiden. (3) Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist jedermann gestattet. Die Liste der beweglichen Kultur denkmale dürfen nur die Eigentümer beziehungsweise die sonstigen dinglich Berechtigten oder von diesen ermächtigte Personen einsehen. (4) Eintragungen in das Denkmalverzeichnis sind zu löschen, wenn nach Feststellung des Denkmal fachamtes die Voraussetzungen entfallen sind. V. Abschnitt Enteignung und Entschädigung § 19 Enteignung und Entschädigung (1) Die Enteignung eines Kulturdenkmals ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, um 1. ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild zu erhalten, 2. Kulturdenkmale auszugraben und wissenschaftlich untersuchen zu können, 3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betreiben zu können. (2) Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde. (3) Die Enteignung ist zulässig zugunsten des Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder ei ner anderen juristischen Person öffentlichen Rechts oder einer rechtsfähigen Stiftung, wenn der Stif tungszweck auf Denkmalschutz und Denkmalpflege ausgerichtet ist. Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. (4) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes im Einzelfall eine über den Rahmen der Sozialbindung des Ei gentums (Artikel 11 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgehende enteignende Wirkung hat, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Beihilfen und gewährte Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen. (5) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit durch die zugrundeliegende Maßnah me auch deren örtliche Belange begünstigt werden, sollen die Entschädigung gemeinsam tragen. VI. Abschnitt Finanzierung § 20 Finanzierung (1) Das Land Sachsen-Anhalt trägt, unbeschadet bestehender Verpflichtungen, zu den Kosten der Er haltung und Instandsetzung von Kulturdenkmalen nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mit tel bei. (2) Von der obersten Denkmalbehörde werden Zuschüsse bereitgestellt, die nach Anhörung des Denk malfachamtes je nach Dringlichkeit und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Eigentümer Seite 11 von 12 und Verfügungsberechtigten Zuschüsse für die Konservierung, Instandsetzung und Restaurierung von Kulturdenkmalen auf Antrag bewilligt werden können. Ein angemessener Anteil dieser Mittel kann für besondere Vorhaben des Denkmalfachamtes zur Verfügung gestellt werden. (3) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervorteilen werden von den zuständigen unteren Denk malschutzbehörden auf Antrag erteilt. (4) Das Land soll anerkannte Denkmalpflege-Organisationen, gemeinnützige Träger und Einzelperso nen, die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnehmen, entsprechend ihrer Leistungen im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushaltes fördern. (5) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten erhoben, wenn durch Dritte Leistungen in Anspruch genommen werden, die über den Umfang dieses Gesetzes hinausgehen. Das für den Denk malschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Kosten durch gesonderte Gebührenordnung nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154) festzulegen. (6) Die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und Gemeinden durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches gedeckt. VII. Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 21 Zerstörung eines Kulturdenkmals (1) Wer vorsätzlich ohne die nach § 14 Abs. 1 und 2 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört oder in seiner Denkmaleigenschaft wesentlich beeinträchtigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. (2) Kulturdenkmale und Reste von Kulturdenkmalen, die infolge strafbarer oder ordnungswidriger Handlungen wesentlich beschädigt oder zerstört wurden, können vorbehaltlich der Rechte Dritter ein gezogen werden. § 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 einen Bodenfund nicht anzeigt und die Fundstelle bis zum Ablauf ei ner Woche nicht im unveränderten Zustand beläßt; 2. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfacham tes zur Abwendung einer Gefahr für den Bestand des Denkmals nicht duldet; 3. entgegen § 13 den zuständigen Denkmalbehörden Bodenfunde oder Sammlungen zu wissen schaftlichen oder restauratorischen Zwecken nicht vorübergehend überläßt; 4. genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 14 Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung beginnt oder ausführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt; 5. der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 nicht nachkommt oder entgegen § 16 Abs. 1 den Beauf tragten der zuständigen Denkmalschutzbehörde bzw. des Denkmalfachamtes das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von Denkmalen nicht gestattet; 6. entgegen § 16 Abs. 5 einer Nutzungsbeschränkung zuwiderhandelt; 7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt. Seite 12 von 12 (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde. (4) § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. VIII. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 23 (aufgehoben) § 24 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon ist § 19, der erst mit dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft tritt. (2) (aufgehoben) Magdeburg, den 21. Oktober 1991. Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Münch Der Minister für Schulen, Erwachsenenbildung und Kultur des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Sobetzko © juris GmbH

Cultural Heritage Law of the Land Sachsen-Anhalt · Nelum