Skip to content
Nelum
Laws of Germany

Common Fruit and Vegetable Implementation Ordinance

Made 2008-06-16 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Food and nutrition
Keywords
vegetables/legumes, fruits/edible nuts, special fund, internal trade, authorization/permit

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung) Vom 16. Juni 2008 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s in Ver bindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchfüh rung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbin dung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom mission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisatio nen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierun gen, der Betriebsfonds und der operationellen Pro gramme. § 2 Zuständigkeit (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh rung ist zuständig für die Anerkennung von 1. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen Erzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben, 2. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen mindestens eine Erzeugerorganisation angehört, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, sowie für die Durchführung der damit verbundenen Vor schriften, die in dieser Verordnung und in den in § 1 genannten Rechtsakten bezüglich des Betriebsfonds und der operationellen Programme enthalten sind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in de nen die Mitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorga nisationen ihren Sitz haben. (2) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Ver ordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig. Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen und von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen § 3 Rechtsform von Erzeugerorganisationen Als Erzeugerorganisation können alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesell schaften anerkannt werden, die die gemeinschafts rechtlichen Anforderungen erfüllen. § 4 Mindestgröße (1) Für Erzeugerorganisationen wird nach Arti kel 125b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftli che Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und 2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der ver marktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen festgesetzt. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 wird im Falle von 1. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeug nisse vermarkten, welche bis 31. Dezember 2008 nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeug nisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) bzw. 1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de ab 1. Januar 2009 nach den Vorschriften der Verord nung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologi schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verord nung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden und 2. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Schalen früchte vermarkten, der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1 250 000 Euro festgesetzt. (3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisa tion eine juristische Person, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die betreffende Anzahl der Erzeuger der Anzahl der Erzeuger im Sinne von Absatz 1 hinzuge rechnet. (4) Die Landesregierungen können, soweit dies er forderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenhei ten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverord nung 1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest wert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Ab satz 1 und 2 vorgesehen, festsetzen, 2. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nr. 1 bis auf fünf herabsetzen, 3. den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Erzeugerorganisationen, deren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, auf 2 500 000 Euro herabsetzen, wenn diese Erzeuger organisationen mindestens 200 Erzeuger haben. (5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Er nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen Ländern mit. § 5 Mitgliedschaft von Nichterzeugern (1) Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Ver ordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils gel tenden Fassung erzeugt hat, wer andere landwirt schaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung der Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat sowie eine Person, die Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist, kann Mitglied der Erzeugerorganisation sein, sofern 1. die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Erzeu gerorganisation nach Artikel 122 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 125b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigt und 2. die Satzung der Erzeugerorganisation vorsieht, dass die betreffenden Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind. (2) Natürliche oder juristische Personen, die aus schließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorgani sation sein. § 6 Stimmrechte und Geschäftsanteile (1) Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass kein Mitglied mehr als 49 Prozent der Stimm rechte gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Er zeugung ausüben kann. (2) Ferner muss durch Satzung sichergestellt sein, dass 1. zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorgani sation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und drei oder weniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugeror ganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, nicht über mehr als 74 Prozent der Stimmrechte ausüben kön nen, 2. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zu sammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Ge schäftsanteile halten. In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 2 Nr. 2 zulassen. (3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisa tion eine juristische Person, deren Anteile von den an deren Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten werden, so werden die Stimmrechte und die Geschäfts anteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteils eigner im Verhältnis zu den jeweils gehaltenen Anteilen zugerechnet. § 7 Kündigung der Mitgliedschaft Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt wer den, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres be trägt. § 8 Direktvermarktung Der Anteil der Erzeugung eines Mitglieds einer Er zeugerorganisation, der von dem betreffenden Mitglied nach Artikel 125a Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation direkt an den Verbrau cher für seinen persönlichen Bedarf abgegeben werden kann, darf 25 Prozent nicht überschreiten. § 9 Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderun gen hinaus nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeugerorganisationen sind, Mitglied sind, deren Haupttätigkeit die Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen betrifft, für die die in der Vereinigung zu sammengeschlossenen Erzeugerorganisationen aner kannt sind. 1083Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de (2) Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Ab satz 1 genannten juristischen Personen erfolgt in ent sprechender Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verord nungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1). (3) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusam mensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Abschnitt 3 Betriebsfonds und operationelle Programme § 10 Wert der vermarkteten Erzeugung (1) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, kann dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitglied schaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfol genden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeuger organisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt werden. Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch ge eignete Nachweise zu belegen. Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwi schen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. Sie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Er zeugung berücksichtigt wird. (2) Nebenerzeugnisse nach Artikel 21 Abs. 1 Buch stabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeu gung einbezogen werden. § 11 Betriebsfonds (1) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebs fonds über eine Finanzbuchhaltung, die ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebs fonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Teilprogramme finan ziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Teilprogramm getrennt ausge wiesen werden. (2) Die Finanzbeiträge nach Artikel 103b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft nach Arti kel 103b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 müssen in der Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen werden sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewie sen werden können. (3) Die Finanzbuchhaltung einer Erzeugerorganisa tion wird jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung des Jahresabschlusses der Erzeugerorganisa tion gesetzlich zugelassen ist, geprüft und bestätigt. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestäti gung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle durch die Erzeugerorganisation unverzüglich nach Ab schluss der Prüfung vorzulegen. § 12 Operationelle Programme (1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhege haltsähnlichen Zahlungen kann nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein. (2) Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind von den Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Auf nahme neuer Maßnahmen in das operationelle Pro gramm kann einmal im laufenden Jahr beantragt werden. (3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finan zielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchge führt werden: 1. das operationelle Programm nur teilweise durchzu führen, 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahres tranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maß nahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten. (4) Der Anteil, um den der Betriebsfonds nach Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 im laufenden Jahr vermindert werden darf, beträgt höchstens 40 Prozent. In besonders be gründeten Fällen kann die für die Genehmigung des operationellen Programms zuständige Stelle eine darü ber hinausgehende Unterschreitung erlauben. (5) Im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeuger organisationen nach Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können die zuständigen Stellen im Einzelfall eine Erhöhung des Betriebsfonds im laufen den Jahr um mehr als 25 Prozent zulassen. (6) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisa tionen ihre Entscheidung über den Antrag nach Ab satz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen. (7) Die Landesregierungen können durch Rechtsver ordnung die in Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Pro gramme jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. (8) Die in Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und der An träge auf Änderung der operationellen Programme wer den für das Jahr 2008 bis zum 15. Oktober verlängert. § 13 Operationelle Teilprogramme Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann ein oder mehrere operationelle Teilprogramme nach Ar tikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 vorlegen. 1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de § 14 Zahlung der Beihilfe Die zuständigen Stellen zahlen die beantragte Bei hilfe bis spätestens 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr folgt, an die Erzeugerorganisa tionen aus. § 15 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen (1) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann die zuständige Stelle Vorschusszahlungen nach Artikel 72 oder Teilzahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 gewähren. (2) Eine Vorschusszahlung oder Teilzahlung beträgt mindestens 25 000 Euro. (3) Die Anträge auf Vorschusszahlungen können viermonatlich im Januar, Mai und September einge reicht werden. (4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätes tens im Monat Oktober des betreffenden Durchfüh rungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. § 16 Krisenprävention und Krisenmanagement (1) Die folgenden der in Artikel 103c Abs. 2 der Ver ordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement wer den in Deutschland nicht angewandt: 1. Marktrücknahmen, 2. die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse, 3. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Ein richtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit. (2) Vermarktungsförderung und Kommunikation, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ernteversi cherung als Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement können unter den in der nationalen Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Bedingungen durchgeführt werden. Abschnitt 4 Duldungs-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten § 17 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Erzeuger, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierun gen sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager räume sowie der Betriebsflächen während der Ge schäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa tischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Aus kunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt. (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeich nungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des operationellen Programms aufzubewahren. § 18 Mitteilungspflichten (1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen teilen alle nach den in § 1 genannten Rechtsakten er forderlichen Angaben den zuständigen Stellen mit. (2) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt schaft und Ernährung die Angaben mit, die zur Erfül lung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 1 ge nannten Rechtsakten obliegen. (3) Die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Erzeugergruppie rungen sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält nisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüg lich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgesehen ist. (4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerken nung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vor jahres mit. Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 19 Muster und Formulare Für alle Anträge und Meldungen können die zustän digen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder For mulare bereithalten, sind diese zu verwenden. § 20 Übergangsbestimmungen Änderungen laufender operationeller Programme und der Betriebsfonds zur Anpassung an die Anforde rungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können im Jahr 2008 erst beantragt werden, wenn die nationale Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorliegt. 1085Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de § 21 Aufheben von Vorschriften Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben. § 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Juni 2008 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Common Fruit and Vegetable Implementation Ordinance · Nelum