Common Fruit and Vegetable Implementation Ordinance
Made 1997-07-09 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- non-governmental entity, vegetables/legumes, fruits/edible nuts, authorization/permit
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Text
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98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 Auf Grund des Artikels 4 der Siebenten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungs verordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 96) wird nachstehend der Wortlaut der EG-Obst- und Gemüse Durchführungsverordnung in der ab dem 29. Januar 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 12. Juli 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), 2. die am 11. März 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 391), 3. die am 12. August 1998 in Kraft getretene Verord nung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2018), 4. die am 14. September 1999 in Kraft getretene Ver ordnung vom 9. September 1999 (BGBl. I S. 1913), 5. die am 14. März 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 7. März 2000 (BGBl. I S. 198), 6. die am 29. Juni 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1306), 7. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti kel 386 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), 8. die am 9. September 2003 in Kraft getretene Verord nung vom 2. September 2003 (BGBl. I S. 1766), 9. die am 3. Oktober 2003 in Kraft getretene Verord nung vom 30. September 2003 (BAnz. S. 22 277), 10. die am 29. Januar 2004 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, der §§ 15, 16 und 17 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa men Marktorganisationen in der Fassung der Be kanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Ge setzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt organisationen in der Fassung der Bekanntma chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Ge meinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationser lass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Ge meinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationser lass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), zu 6. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Ge meinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlas sen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), zu 7. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), zu 8. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 und des § 31 Abs. 2, in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchfüh rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep tember 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 6 Abs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), zu 9. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 und des § 31 Abs. 2, in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchfüh rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in Bekanntmachung der Neufassung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung Vom 16. Januar 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 99 der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep tember 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 6 Abs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), zu 10. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas sung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 6 Abs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind. Bonn, den 16. Januar 2004 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t 100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e s § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom mission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich 1. der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der Anerkennungsplä ne und 2. der Marktrücknahmen. § 2 Zuständigkeiten (1) Zuständig für die Überwachung der Verarbeitung von Erzeugnissen zu Alkohol ist die Bundesfinanzverwal tung. (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh rung ist zuständig für die Anerkennung von 1. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen Erzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben, 2. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen mindestens eine Erzeugerorganisation angehört, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, sowie für die Durchführung der damit verbundenen Vor schriften bezüglich des Betriebsfonds und der operatio nellen Programme, die in dieser Verordnung und in den in § 1 genannten Rechtsakten enthalten sind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in denen die Mitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorganisatio nen ihren Sitz haben. (3) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Ver ordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig. A b s c h n i t t 2 E r z e u g e r o r g a n i s a t i o n e n u n d E r z e u g e r g r u p p i e r u n g e n § 3 Anerkennung von Erzeugerorganisationen (1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Aner kennung der Erzeugergruppierungen (ABl. EU Nr. L 203 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung wird 1. für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Arti kel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils gelten den Fassung a) die Mindestzahl der Erzeuger auf 15 und b) der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verord nung (EG) Nr. 1432/2003 auf 5 000 000 Euro oder 10 000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100 000 Euro entspricht, 2. für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Arti kel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. vi und vii der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 der Mindestumsatz der vermarktba ren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 250 000 Euro festgesetzt. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a gilt nicht für Erzeugerorganisa tionen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, wel che nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den öko logischen Landbau und die entsprechende Kennzeich nung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebens mittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden. Für Erzeugerorganisationen nach Satz 2 wird abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung auf 1 250 000 Euro festgesetzt. (2) Wer Erzeugnisse der Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erzeugt hat, wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung der Erzeugeror ganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat sowie Perso nen, die Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugeror ganisation sind, können Mitglied der Erzeugerorganisati on sein, sofern die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 11 Abs. 1 Buchsta be b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht beeinträch tigt. Natürliche oder juristische Personen, die ausschließ lich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betrei ben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein. (3) Erzeugerorganisationen können Dritte mit der Durchführung von Aufgaben, die für das Erreichen der Ziele nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erforderlich sind, betrauen, sofern die Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 101 Dritten über die erforderliche Sachkunde und Zuverläs sigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben verfü gen. Eine Aufgabenübertragung auf Dritte ist der zustän digen Stelle unverzüglich anzuzeigen. (4) Ein Mitglied einer Erzeugerorganisation darf bis höchstens 49 Prozent der Stimmrechte gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugeror ganisation vermarkteten Erzeugung halten. Ferner dürfen 1. zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorgani sation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und drei oder weniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorga nisation, die mehr als 15 Mitlieder hat, nicht über mehr als 74 Prozent der Stimmrechte verfügen, 2. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusam men bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Geschäfts anteile halten, 3. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusam men bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent des Umsatzes erwirtschaften. In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 zulassen. Ist eines der Mitglieder einer Erzeu gerorganisation eine juristische Person, deren Anteile von den anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehal ten werden, so werden die Stimmrechte, der Umsatz und die Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis zu den jeweils gehalte nen Anteilen zugerechnet. (5) Die Landesregierungen können, soweit dies erfor derlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestum fang der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 vorgesehen, festsetzen oder die Mindestzahl der Erzeu ger in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a auf zehn herabsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit. § 3a Vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen (1) Eine Erzeugergruppierung erhält eine vorläufige Anerkennung, wenn über die Erfüllung der gemein schaftsrechtlichen Anforderungen hinaus 1. sie aus mindestens fünf Erzeugern besteht, 2. der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 2 500 000 Euro beträgt und 3. sie die Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buch stabe a, b, c Nr. 4 und Buchstabe d sowie Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt. Abweichend von Satz 1 muss eine Erzeugergruppierung, die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation für Kate gorien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anstrebt, hinsichtlich der Mindestanzahl der Erzeuger und des Mindestumsat zes der vermarktbaren Erzeugung die Voraussetzungen für die endgültige Anerkennung erfüllen. Für eine Erzeu gergruppierung, die ausschließlich Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vermarktet, muss abweichend von Satz 1 der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung 750 000 Euro betragen. (2) Der Anerkennungsplan muss neben den Anforde rungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/ 2003 die mit der Anerkennung verfolgten Ziele sowie die voraussichtlichen Kosten der für die Verwirklichung des Plans notwendigen Investitionen enthalten. Erzeuger gruppierungen können Änderungen des Anerkennungs plans beantragen, soweit die Änderungen den mit der vorläufigen Anerkennung verfolgten Zielen dienen. (3) Die Landesregierungen können, soweit dies erfor derlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung strengere Voraussetzungen als in Absatz 1 vorgesehen sowie ergänzende Verpflichtungen festsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüg lich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit. § 3b Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus 1. sie sich aus mindestens zwei Erzeugerorganisationen zusammensetzt, 2. sie ganz oder teilweise die Durchführung der operatio nellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder über nimmt oder ein eigenes operationelles Teilprogramm durchführt, 3. nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeuger organisationen sind, Mitglied sind, deren Haupttätig keit die Kategorien betrifft, für die die in der Vereini gung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisatio nen anerkannt sind und 4. im Fall der Nummer 3 die Einhaltung der Bestimmun gen des Artikels 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1432/ 2003 gewährleistet ist. Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Satz 1 Nr. 3 genannten juristischen Personen erfolgt in entsprechen der Anwendung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003. (2) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusam mensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. § 3c Betriebsfonds (1) Als Referenzzeitraum zur Festlegung der Ober grenze der finanziellen Beihilfe nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestimmen die Erzeugeror ganisationen einen der folgenden Zeiträume: – 1. Januar bis 31. Dezember des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die Obergrenzen gelten; 102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 – 1. Juli des vorletzten Jahres bis 30. Juni des letzten Jahres vor dem Jahr, für das die Obergrenzen gelten. Die Erzeugerorganisation teilt der zuständigen Stelle den von ihr bestimmten Referenzzeitraum mit. Eine Änderung des Zeitraums kann nur auf Antrag in besonders begrün deten Ausnahmefällen, nicht jedoch während der Lauf zeit eines operationellen Programms, von der zuständi gen Stelle bewilligt werden. (2) Die Erzeugerorganisationen können unter den Bedingungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich des Betriebsfonds, der operatio nellen Programme und der finanziellen Beihilfen (ABl. EU Nr. L 203 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung zusätz lich in den Betriebsfonds 1. ganz oder teilweise ihre eigenen Mittel einsetzen, die aus dem Erlös des Verkaufs der Obst- und Gemüseer zeugung ihrer Mitglieder aus den Kategorien stam men, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, mit Ausnahme der Mittel, die von einer anderen öffent lichen Beihilfe herrühren, oder 2. individuell von den angeschlossenen Erzeugern nach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzung, ihres Gesell schaftsvertrages oder ihrer jeweiligen Rechtsgrundla ge erhobene Beiträge einstellen. (3) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebs fonds über eine Finanzbuchhaltung, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebs fonds zu identifizieren. Werden aus einem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Teilprogramm getrennt ausgewiesen wer den. Ferner müssen die Finanzbeiträge nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie die zusätz lichen Finanzbeiträge nach Absatz 2 in der Finanzbuch haltung der Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen werden sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nach gewiesen werden können. Die Finanzbuchhaltung wird jährlich von Einrichtungen, die für die Prüfung des Jah resabschlusses der Erzeugerorganisation gesetzlich zu gelassen sind, geprüft und bestätigt. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle durch die Erzeugerorganisation unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen. § 4 Operationelle Programme (1) Außer dem in Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 genannten Maßnahmen kann insbesonde re die Gewährung von Ruhegehältern oder von ruhege haltsähnlichen Zahlungen mit Ausnahme von Abfindun gen bis zu 25 000 Euro je Person, die anlässlich eines Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen an aus scheidende Beschäftigte gezahlt werden, nicht Gegen stand eines operationellen Programms sein. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver ordnung die in Artikel 11 und Artikel 14 Abs. 1 der Verord nung (EG) 1433/2003 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. (3) Sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds nicht um mehr als 20 Prozent des ur sprünglich genehmigten Betrages geändert wird, können die Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beantragen, innerhalb eines Jahres 1. ihr operationelles Programm nur teilweise durchzu führen, 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestran che aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen mit Ausnahme der Ausgaben für Marktrücknahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten, 3. in besonders begründeten Ausnahmefällen die unter Nummer 2 genannten Maßnahmen um mehr als 20 Prozent zu überschreiten, 4. einmal im Jahr neue Maßnahmen in das operationelle Programm aufzunehmen, wobei die gesamten Ausga ben für diese Maßnahmen 20 Prozent des für die Jah restranche genehmigten Betrages nicht übersteigen dürfen. (4) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisatio nen ihre Entscheidung nach Absatz 3 innerhalb von vier Wochen mitteilen. Änderungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finan zielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchge führt werden. (5) Übernimmt eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen ganz oder teilweise die Durch führung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder, so teilen die Erzeugerorganisationen der für sie jeweils zuständigen Stelle und der für die Vereinigung zuständigen Stelle bei Einreichung des Entwurfs des operationellen Programms die betroffenen Maßnahmen mit und benennen die durchführende Vereinigung. Ferner teilt die Vereinigung von Erzeugerorganisationen derjeni gen Stelle, die ihr die Anerkennung erteilt hat, die geneh migten Maßnahmen bis zum 28. Dezember desselben Jahres mit. (6) Legt eine anerkannte Vereinigung von Erzeugeror ganisationen ein eigenes operationelles Teilprogramm vor, müssen die Maßnahmen vollständig durch Beträge aus den Betriebsfonds der angeschlossenen Erzeugeror ganisationen finanziert werden. In dem operationellen Teilprogramm sind die Finanzbeiträge jeder teilnehmen den Erzeugerorganisation aufzuführen. Die Maßnahmen und die entsprechenden Finanzbeiträge müssen in dem operationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorga nisation aufgeführt werden. (7) Die zuständigen Stellen können auf Antrag die Wei terführung der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 genehmigten operationellen Programme zulassen, wenn in Anbetracht des Durchführungsstandes ihre Änderung nicht angezeigt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 103 (8) In Abweichung von Artikel 19 Satz 1 der Verord nung (EG) Nr. 1433/2003 zahlen die zuständigen Stellen die beantragte Beihilfe bis spätestens 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt, an die Erzeugerorganisationen aus. A b s c h n i t t 3 M a r k t r ü c k n a h m e n § 5 Durchführung der Rücknahme (1) Die Meldung nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventions regelung für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 100 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung umfasst neben den dort genannten Angaben auch die Angabe des Ortes der Rücknahme und des vorgesehenen Verwendungs zweckes. Die Meldung bedarf der Schriftform. (2) Die für die Rücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen während der in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 genannten Frist an dem mitgeteilten Ort der Rücknahme verbleiben, längstens jedoch, bis die Prüfung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle vorgenommen worden ist. (3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung Anordnungen über die Durchführung der Rücknahme von Erzeugnissen aus dem Markt und die Verwertung ent nommener Erzeugnisse treffen. Sie kann insbesondere 1. besondere Aufzeichnungen, 2. weitere Angaben und Nachweise über die Rücknah me und 3. die Denaturierung der Erzeugnisse vor deren Abgabe zur Verwendung in frischem Zustand als Futtermittel verlangen. § 6 Wohltätigkeitseinrichtungen (1) Wohltätigkeitseinrichtungen werden auf Antrag zum Bezug von aus dem Markt genommenen Erzeugnis sen anerkannt, wenn sie den in § 1 genannten Rechtsak ten vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen. (2) Die kostenlose Verteilung aus dem Markt genom mener Erzeugnisse durch Wohltätigkeitseinrichtungen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist von der Wohltätigkeitseinrichtung der nach Landesrecht zustän digen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige enthält insbesondere eine vorläufige Aufstellung der in Anhang VI Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehe nen Angaben sowie einen Zeitplan für den Ablauf der Ver teilung. Die Verteilung der Erzeugnisse nach Satz 1 darf erst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Kom mission der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. (3) Erzeugerorganisationen dürfen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Wohltätigkeitseinrichtun gen nur gegen Ausstellung einer Übernahmebescheini gung überlassen. (4) Nach Abschluss jeder kostenlosen Verteilung über mitteln die Wohltätigkeitseinrichtungen der nach Landes recht zuständigen Stelle die Angaben gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 659/97. § 7 Destillation (1) Wer beabsichtigt, aus dem Markt entnommene Erzeugnisse zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn des Einmaischens dem nach den Vor schriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils gelten den Fassung zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzu zeigen. Er hat ferner die Beendigung und jede Unterbre chung der Destillation anzuzeigen. (2) Die Überwachung bei der Destillation richtet sich nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Das zuständige Hauptzollamt kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Über wachung Anordnungen über nähere Einzelheiten treffen. (3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle stellt den Mindestalkoholgehalt auf Grund einer Untersuchung der Bundesfinanzverwaltung fest; die für die Untersuchung erforderlichen Proben werden von der Bundesfinanzver waltung amtlich entnommen. Wer aus dem Markt ent nommene Erzeugnisse destilliert, trägt die Auslagen für die Untersuchung zur Feststellung des Mindestalkohol gehaltes, einschließlich der Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben. § 8 Kompostierung und biologischer Abbau Wer beabsichtigt, aus dem Markt genommene Erzeug nisse zu kompostieren oder in anderer Weise biologisch abzubauen, hat die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen. A b s c h n i t t 4 D u l d u n g s - , M i t w i r k u n g s - u n d M e l d e p f l i c h t e n § 9 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Erzeuger, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen so wie alle natürlichen und juristischen Personen, die aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse zur weiteren Verwendung übernehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Be triebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen wäh rend der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeich nungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die er forderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa 104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 tischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Aus kunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen. (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine län geren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. § 10 Meldepflichten (1) Erzeugerorganisationen oder, soweit sie Aufgaben an eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen übertra gen haben, diese Vereinigung teilen alle nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben den für ihre Anerkennung zuständigen Stellen mit. (2) Folgende Meldungen sind bis zu den genannten Terminen abzugeben: 1. das in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 vor gesehene Lastenheft über die Verfahren der umwelt gerechten Rücknahme, sofern es noch nicht einge reicht ist oder darin Änderungen gegenüber der letzt maligen Einreichung vorgenommen worden sind, der 31. Mai eines jeden Jahres, 2. die Meldung der in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben der dritte Arbeitstag eines jeden Monats, 3. die Meldung der in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben der erste Arbeitstag der dritten Woche nach Beginn des Wirtschaftsjahres des betreffenden Erzeugnisses, 4. die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben der 31. Mai eines jeden Jahres, 5. die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben der 31. Oktober eines jeden Jahres. (3) Die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und die nach § 6 Abs. 1 anerkannten Wohltätigkeitseinrichtungen sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträ gen übereinstimmen, der für ihre Anerkennung zuständi gen Stelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unver züglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgesehen ist. (4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerken nung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vor jahres mit. A b s c h n i t t 5 O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n § 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor ganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeug nis verteilt oder 2. entgegen § 6 Abs. 3 ein Erzeugnis überlässt. A b s c h n i t t 6 S c h l u s s b e s t i m m u n g e n § 12 Muster und Vordrucke Für alle Anträge und Meldungen können die zuständi gen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereit halten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver wenden. § 13 (Aufheben von Vorschriften) § 13a Übergangsbestimmungen (1) Abweichend von Artikel 11 und Artikel 14 der Ver ordnung (EG) Nr. 1433/2003 werden die Fristen zur Vorla ge der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme für das Jahr 2003 jeweils bis zum 15. Oktober verlängert. Eine Verlän gerung der Fristen nach Satz 1 über den 15. Oktober hin aus durch Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Erzeugerorganisationen, die eine Anerkennung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1) erhielten und die auf Grund einer Rechtsverordnung eines Landes mit einer Mindestzahl von sieben Erzeugern nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt wurden, müssen die Anerkennungskriterien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bei der Einreichung eines neuen operatio nellen Programms, spätestens jedoch bis zum 31. De zember 2006 erfüllen. (3) Erzeugerorganisationen, die durch eine Rechtsver ordnung eines Landes die Anerkennungskriterien auf Grund der Einbeziehung mehrerer Kategorien nach Arti kel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii bis iv der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt haben, müssen die Anerkennungskri terien nach § 3 für jede einzelne anerkannte Kategorie bei der Einreichung eines neuen operationellen Programms, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 erfüllen. § 14 (Inkrafttreten)