Common Agriculture Reform Ordinance
Made 2006-11-14 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-ReformVO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Hamburg
- Subjects
- Agricultural and rural development
- Keywords
- agricultural development, agricultural land, cultural heritage
Where to read it
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Text
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Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-ReformVO) Vom 14. November 2006 Fundstelle: HmbGVBl. 2006, S. 539 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert, §§ 2, 3 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Mai 2011 (HmbGVBl. S. 204) Auf Grund von § 3, § 8 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert am 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1701), wird verordnet: § 1[1] Flächenidentifizierungssystem Das nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 der InVeKoS-Verordnung genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf den in § 3 Nummer 1 der InVeKoS-Verordnung bestimmten Feldblock. Fußnoten [1]) § 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2006 § 2 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle, Mindestgröße (1) Abweichend von § 4 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen und Flächen im Sinne des § 3 Satz 2 der InVeKoS Verordnung mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. EU Nr. L 316 S. 65), zuletzt geändert am 23. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 49 S. 16), innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle. (2) Abweichend von § 8 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung wird die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, auf 0,1 Hektar festgelegt. § 3 Landschaftselemente (1) Weitere Landschaftselemente nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sind: 1.Gräben mit einer Sohlbreite von bis zu 2 m, 2.Heiden und Pütten mit einer Größe von höchstens 2000 m². (2) Für weitere Landschaftselemente nach Absatz 1 gilt das Beseitigungsverbot gemäß § 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 589), geändert am 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1943). § 4 Feststellung des Dauergrünlandanteiles (1) Wird auf Basis der von den Betriebsinhabern zum 15. Mai eines Jahres im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung anzugebenden Flächen festgestellt, dass sich der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche der gemeinsamen fördertechnischen Region Schleswig- Holstein/Hamburg (Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen) bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als 5 vom Hundert (v. H.) verringert hat, wird dies von der für Direktzahlungen zuständigen Behörde öffentlich bekannt gegeben. (2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend Absatz 1 ermittelt, dass der Rückgang des Dauergrünlandanteils unter 5 v. H. liegt, wird diese Feststellung ebenfalls von der in Absatz 1 genannten Behörde öffentlich bekannt gegeben. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag tritt das in § 5 geregelte Umbruchverbot außer Kraft. § 5 Umbruch von Dauergrünland (1) Ab dem ersten, der Bekanntmachung der in § 4 Absatz 1 genannten Feststellung folgenden Tag dürfen Betriebsinhaber, die Direktzahlungen beantragen, auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg belegene Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 316 S. 1), zuletzt geändert am 6. April 2011 (ABl. EU Nr. L 93 S. 16), für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen nicht umbrechen. Satz 1 gilt nicht bei einer umweltverträglichen Aufforstung von Grünland auf Grund einer Erstaufforstungsgenehmigung gemäß § 5 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 104, 106); die Anlage von Weihnachtsbaumbeständen und schnellwüchsigen Forstgehölzen mit einer Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein Umbruch von Dauergrünland mit unverzüglicher Neuansaat von Grünland gilt nicht als Umbruch im Sinne dieser Verordnung. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Umbrechen von Dauergrünland genehmigen. Die umgebrochene Fläche ist unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung vollständig durch neu angelegtes Dauergrünland auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu ersetzen. Ist diese Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, hat die Ersetzung durch Dauergrünland unverzüglich nach Aberntung zu erfolgen. Liegt die für den Umbruch vorgesehene Fläche innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), muss sich das neu angelegte Dauergrünland innerhalb des betroffenen Gebietes des Netzes „Natura-2000“ befinden. Umbruchverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (3) Erfolgt die Genehmigung auf Grund betriebsbedingter baulicher Maßnahmen, kann die Ersetzung des umgebrochenen Dauergrünlands durch Ausgleich und Ersatz im Sinne des § 9 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 356, 392) erfolgen. (4) Das neu angelegte Dauergrünland kann sich auch auf Flächen, die nicht durch den Antragsteller bewirtschaftet werden, befinden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, dass diese Fläche nicht umgebrochen wird. (5) Vorgesehene Maßnahmen in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103, S. 1), zuletzt geändert am 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), oder 92/43/EWG oder in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumweltmaßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie Eingriffe und deren Ausgleich und Ersatz gemäß § 9 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes gelten als genehmigt. Entsprechendes gilt, wenn im Zusammenhang mit Planfeststellungen im Rahmen von Infrastrukturvorhaben eine bisherige Dauerkulturfläche (zum Beispiel Obstbaufläche) in einem Verhältnis auf Dauergrünland verlagert werden muss, das sich aus den Verträgen ergibt, die zur Umsetzung hierfür notwendiger Tausche mit im öffentlichen Besitz befindlichen Flächen erforderlich sind. (6) Wechselt der Besitz einer nach Absatz 2 oder 4 neu angelegten Dauergrünlandfläche, ist der vorherige Besitzer verpflichtet, den neuen Besitzer auf die Verpflichtung hinzuweisen, dass das neu angelegte Dauergrünland fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage als Dauergrünland zu belassen ist. (7) Soweit die zuständige Behörde Antragsmuster oder -vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden § 6 Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen, Unterrichtung der Betriebsinhaber (1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen erfolgt nach der in der Anlage beschriebenen Methodik. (2) Die Unterrichtung der Betriebsinhaber über Ackerflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes, die aufgrund der Methodik als erosionsgefährdet anzusehen sind, erfolgt feldblockbezogen auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. Diese Informationen können auch während der Dienstzeiten in der Behörde für Wirtschaft und Arbeit eingesehen werden. Zusätzlich erfolgen Informationen über die erosionsgefährdeten Ackerflächen jährlich zum 15. Mai im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) beziehungsweise dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) §§ 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Landschaftselemente-Bestimmungsverordnung vom 15. November 2005 (HmbGVBl. S. 449) wird aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 14. November 2006. Anlage (zu § 6) (1)Die Ermittlung und Festlegung der Erosionsgefährdungsklasse Wasser erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung nach der Formel K*S in Spalte 3 der Tabelle in Anlage 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung auf Grundlage der DIN 19708. (2)Die Ermittlung und Festlegung der Erosionsgefährdungsklasse Wind erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung auf der Grundlage der DIN 19706. (3)Sobald eine Erosionsgefährdung eines Feldblocks durch die zuständige Behörde ermittelt wird, wird diese in dem aufgrund des zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen EG-Direktzahlungen-Staatsvertrages vom 1. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 180) vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein geführten elektronischen Referenzsystem erfasst und ist im Internet abrufbar. (4)Ein Feldblock kann gleichzeitig ein Gebiet der Erosionsgefährdung durch Wasser und durch Wind sein.