Carcass Disposal Ordinance
Made 1976-09-01 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen (Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnug).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- waste disposal, registration, waste non-domestic sources, offences/penalties, waste management
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 551 §6 Aufzeichnungen Die nach Landesrecht zustandigen Behorden fuhren Aufzeichnungen uber: 1. die Anzahl und den Nutzungstyp von Tieren sowie die Anzahl und das Ergebnis klinischer und epidemiologi scher U11tersuchu11ge11 im Falle einer Anord11u11g der behordlichen Beobachtung nach § 1 Abs. 1, Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewah ren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die MaB11ahme11 nach § 1 Abs. 1 oder§ 2 angeordnet worden sind oder das jahrliche Uberwachungsprogramm nach § 4 durchgefuhrt worden ist. 2. die Anzahl und das Ergebnis von Laboruntersuchun gen im Falle einer Anordnung nach § 2 und 3. die Anzahl, die ldentitat, das Alter, die Rasse, die Her kunft und - soweit beka1111t - die Anamnese der im Rahmen eines Uberwachungsprogramms nach § 4 untersuchten Ti ere. §7 Mitwirkungspflichten Der Besitzer von Tierkorpem und die nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tierkorperbeseitigungsgesetzes zur Beseiti gung Verpflichteten haben bei der Probe1111ahme fur die U11tersuchu11ge11 die erforderliche Hilfe zu leisten. Bekanntmachung der Neufassung der Tierkorperbeseitigungsanstalten-Verordnung Vom 11. April 2001 Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verord11u11g zur A11deru11g der Tier korperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 21. Februar 2001 (BGBI. I S. 302) in Verbi11du11g mit Artikel 56 des Zusta11digkeitsanpassu11gs-Gesetzes vom 18. Marz 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Orga11isatio11serlass vom 22. Januar 2001 (BGBI. IS. 127) wird nachstehend der Wortlaut der Tierkorperbeseitigu11gs a11stalte11-Verord11u11g in der seit dem 23. Februar 2001 gelte11de11 Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berucksichtigt: 1. die am 8. September 1976 in Kraft getretene Tierkorperbeseitigu11gsanstal te11-Verordnu11g vom 1. September 1976 (BGBI. IS. 2587), 2. die am 14. Juni 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 6. Juni 1980 (BGBI. I S. 667), 3. die am 24. Dezember 1997 in Kraft getretene Verord11u11g vom 17. Dezember 1997 (BGBI. IS. 3136), 4. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 10a der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBI. IS. 531), 5. den am 14. Oktober 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2000 (BGBI. I S. 1422), 6. die am 23. Februar 2001 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. bis 6. des § 14 des Tierkorperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. I S. 2313). 801111, den 11. April 2001 Die Bundesministerin fur Verbraucherschutz, Ernahrung und Landwirtschaft Renate Kunast 552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 Verordnung uber Tierkorperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen (Tierkorperbeseitigungsanstalten-Verordnung) I. Tierkorperbeseitigungsanstalten 1. Einrichtung §1 Zu den Anlagen einer Tierk6rperbeseitigungsanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tierk6rperbeseitigungs gesetzes geh6ren die Gebaude, in denen Tierk6rper, Tier k6rperteile und Erzeugnisse durch Behandlung unschad lich gemacht werden, die Obrigen dem Betrieb derTierk6r perbeseitigungsanstalt dienenden Gebaude und festen Einrichtungen sowie das dazugeh6rende Gelande; aus genommen hiervon ist ein auBerhalb der Einfriedigung liegendes Verwaltungsgebaude. §2 (1) Die Tierk6rperbeseitigungsanstalt muss so einge friedigt sei11, dass Unbefugte nicht hineingelangen k6n nen. Sie darf nur durch verschlieBbare Tore befahren oder betreten werden k6nne11. (2) An den Eingangen und Ausgange11 der Tierk6rperbe seitigu11gsanstalt musse11 ein Durchfahrbecken oder eine gleich wirksame Ei11richtu11g zur Desinfektion der Rader voI1 Fahrzeuge11 und eine Einrichtung zur Desi11fektio11 des Schuhzeugs vo11 Perso11e11 vorha11de11 sei11. Die Desinfek tionseinrichtungen musse11 so angelegt u11d bemessen sei11, dass die Reife11 der Fahrzeuge bei der Durchfahrt voll benetzt werde11 und die Ei11richtu11ge11 11icht umfahre11 oder umgangen werde11 k61111e11. 1st innerhalb der Tier k6rperbeseitigungsa11stalt das Gelande, das die unreine Seite des Beha11dlu11gsgebaudes (§ 3 Abs. 1) umgibt, durch geeignete Ei11richtu11ge11 voI1 dem Obrigen Gelande abgetrennt, gelten Satz 1 und 2 11ur fur die Ei11ga11ge und Ausgange dieses Gelandeteils. (3) Auf dem Gelande der Tierk6rperbeseitigungsa11stalt mussen alle Verkehrswege befestigt und desinfizierbar sein. Auf dem der u11rei11e11 Seite des Behandlungsgebau des zugeh6rigen Gelandeteil mussen ein Fahrzeugwasch platz und eine Dunggrube vorha11de11 sei11, die folgende Anforderungen erfulle11: 1. Der Boden des Fahrzeugwaschplatzes muss befestigt und flussigkeitsundurchlassig sein und Gefalle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mundet; unter Druck ste hendes Wasser zur Reinigung muss vorhanden sein. 2. Die Dunggrube muss aus drei Abteilungen bestehen; Boden und Wande mussen flussigkeitsundurchlassig sein. Ein Fahrzeugwaschplatz muss nicht vorhanden sein, wenn die Fahrzeuge nach § 10 Abs. 3 im Rohmaterialraum gereinigt und desinfiziert werden k6nnen; eine Dunggrube muss nur vorhanden sein, sofern Magen- oder Darminhalt von Tierk6rpern oder aus Tierk6rperteilen gesammelt wird. §3 (1) Das Gebaude, in dem Tierk6rper, Tierk6rperteile u11d Erzeugnisse durch Behandlung unschadlich gemacht werden (Behandlungsgebaude), muss unterteilt sein in Raume und Einrichtungen, aus denen Erreger Obertrag barer Kra11kheite11 verschleppt werde11 k61111e11 (unreine Seite), und Raume und Einrichtungen, die frei von Erre gern Obertragbarer Krankheiten bleibe11 musse11 (reine Seite). Die unreine Seite und die reine Seite mussen durch eine geschlossene Wand vollstandig voneinander ge trennt und nur durch gesonderte Ein- und Ausgange zu begehen oder zu befahren sei11. 111 die Wand darf eine Einrichtung zur Einfullung der Rohware eingelassen sein. Die zustandige Beh6rde kann in besonderen Einzelfallen Ausnahmen voI1 Satz 2 zulassen, wenn dies zur Verhutung besonderer Gefahren unumganglich ist und andere MaB nahmen nicht durchfuhrbar sind. (2) Zur unreinen Seite geh6ren mindestens ein Raum fur die entladenen Tierk6rper, Tierk6rperteile und Erzeugnisse sowie zum Zerlegen und Abhaute11 der Tierk6rper (Rohmaterialraum), ein Hauteraum, sofern Tierkorper abgehautet werden, ei11 Tierarztraum, ei11 Raum zum Umkleiden, Waschen und fur den Aufent halt sowie eine Toilette. Zur reinen Seite geh6ren mindestens die Raume mit den Einrichtungen fur das Unschadlich machen der Tierk6rper, Tierk6rperteile und Erzeugnisse, ei11 Umkleide- und Waschraum sowie eine Toilette u11d ein Aufenthaltsraum. Sind weitere Raume vorha11de11, so sind diese - entspre chend ihrer Nutzung - der u11reine11 oder reinen Seite zuzuordnen. Werden die erzeugten Produkte in dem Behandlungsgebaude gelagert, so mussen die hierfur bestimmten Raume auf der rei11e11 Seite liegen. Werde11 die Produkte in getrennten Gebauden oder festen Einrich tungen gelagert, so mussen die Gebaude oder Einrichtun gen auf dem der reinen Seite des Behandlungsgebaudes zugehorigen Gelandeteil liegen. (3) Die Eingange und Ausgange mussen verschlieBbar sein. Auf der unreinen Seite mussen sie mit Einrichtungen zur Desinfektion versehen sein, die so angelegt und bemessen sind, dass sie nicht umgangen oder umfahren werden konnen und eine wirksame Desinfektion des Schuhzeugs von Personen und der Reiten von Fahr zeugen gewahrleisten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 553 §4 (1) Zur unreinen und zur reinen Seite gehorende Raume (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2) mussen leicht gereinigt und desinfiziert werden k61111e11. Der FuBboden muss flussig keitsundurchlassig sein. Die Oberflache der Wande und Turen muss aus glattem, abwaschfestem u11d desinfizier barem Material bestehen. Die E11tluftu11g der u11rei11e11 Seite und die Beluftung der rei11e11 Seite mussen so ange legt sein, dass Erreger ubertragbarer Kra11kheite11 nicht in die reine Seite gelangen konnen. (2) Der Rohmaterialraum muss Ei11richtu11ge11 zum Sam meln und Ableiten des Abwassers sowie fur das Zerlegen von Tieren haben und ausreichend beleuchtet sein. (3) Der Hauteraum muss unmittelbar an den Rohma terialraum angrenzen und einen gesonderten Ausgang haben. Er muss so groB sein, dass die Haute in mehreren, vo11ei11a11der getre1111te11 Stapeln ausreichend lange gela gert werden k61111e11. (4) Werden die in der unrei11e11 Seite anfallenden Flussig keiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1) nicht zusammen mit den Tier korpern, Tierkorperteilen u11d Erzeugnissen behandelt, muss eine Einrichtung vorha11de11 sein, in der sie ther misch desinfiziert werden k61111en. (5) Die Raume oder festen Einrichtu11ge11, in denen die erzeugten Produkte abgefullt oder gelagert werden, mussen desinfizierbar sein. 2. Betrieb §5 (1) Tierkorper, Tierkorperteile und Erzeugnisse sind mit thermischen Verfahren, bei de11e11 Wfume indirekt zugefu hrt wird, zu behandeln. Sie sind 1. auf Teile von einer GroBe von hochstens 50 Millimeter zu zerkleinern, 2. bis zum Zerfall der Weichteile zu erhitzen und an schlieBend 3. mi11deste11s 20 Mi11ute11 lang u11u11terbroche11 bei einer Temperatur von mi11deste11s 133° C und einem mit gesattigtem Dampf erzeugten Druck von mindestens 3 bar heiB zu halten. Das Material ist wahrend des ga11ze11 Vorganges standig zu durchmischen. Die Dauer des HeiBhaltens, die Hohe der Temperatur und des Dampfdruckes sind fortlaufend zuverlassig nachweisbar zu messen. (2) Absatz 1 gilt nichtfur 1. Blut, Borsten, Eier, Federn, Haare, Haute und Wolle, die gesondert in einem Verfahren so behandelt wer den, dass der Grundsatz des § 3 des Tierkorperbesei tigungsgesetzes gewahrt wird, 2. ausgelassene Fette, die aus Tierkorpern, Tierkorpertei len und Erzeugnissen von Wiederkauern hergestellt und mit einem Verfahren behandelt werden, das min destens die Anforderungen des Anhangs II der Ent scheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 uber MaBnahmen zum Schutz gegen die transmis siblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verar beitung bestimmter tierischer Abfalle und zur Ande rung der Entscheidung 97 /735/EG der Kommission (ABI. EG Nr. L 204 S. 37) des Rates in der jeweils gel tenden Fassung erfullt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht fur Blut, das von Tieren stammt, die klinische A11zeiche11 von fur andere Tiere oder den Me11 sche11 a11stecke11de11 Kra11kheite11 zeigen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht fur ausgelassene Fette, die als wenig gefahrliche Stoffe nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/667 /EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinar rechtlicher Vorschriften fur die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfalle und zum Schutz vo11 Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Anderung der Richtlinie 90/ 425/EWG (ABI. EG Nr. L 363 S. 51) gelten. § 5a Nach der Behandlung nach § 5 Abs. 1 mussen aus gelassene Fette, die aus Tierkorpern, Tierkorperteilen und Erzeugnissen von Wiederkauern hergestellt worden und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, so gerei nigt werden, dass petrolatherunlosliche Verunreinigu11ge11 maximal 0, 15 vom Hundert bezogen auf die Original substanz nicht uberschreiten. §6 (1) Das angelieferte Rohmaterial darf nur im Rohmate rialraum oder in unmittelbar a11gre11ze11de11 A1111ahmerau me11 oder -ei11richtu11ge11 abgeladen werden. Rohmaterial darf nicht im Freien gelagert werden. (2) Die in der u11rei11en Seite, insbesondere bei der Zer legung oder sonstigen Bearbeitung der Tierkorper, Tier korperteile und Erzeugnisse im Rohmaterialraum, bei der Reinigung des Rohmaterialraumes und beim Reinigen der Fahrzeuge, anfalle11de11 Flussigkeiten, ausgenommen die durch die Toilette a11falle11de11 Abwasser, sind entweder der Ei11richtu11g zur thermischen Desinfektion zuzufuhren und in dieser mi11deste11s 30 Mi11ute11 lang bei einer Tem peratur von uber 100° C hei B zu halten oder zusammen mit den Tierkorpern, Tierkorperteilen und Erzeugnissen zu behandeln. Das HeiBhalten in der Einrichtung ist fort laufend mit selbstschreibe11de11 Geraten zu messen. Auf dem Fahrzeugwaschplatz anfallende Flussigkeiten sind chemisch oder thermisch zu desinfizieren. (3) Wird der beim Zerlegen der Tierkorper oder Tierkor perteile anfallende Magen- oder Darminhalt nicht zusam men mit dem Roh material behandelt, so ist er in der Dung grube zu sammeln, mit dunner Kalkmilch zu ubergieBen und Jeweils mi11deste11s drei Wochen zu lagern. (4) Die beim Abhauten von Tierkorpern gewo1111e11e11 Haute sind unverzuglich und unmittelbar in den Haute raum zu bri11ge11 u11d dort mit einem Gemisch aus 95 vom Hundert Gewichtsa11teile11 Salz und 5 vom Hundert Ge wichtsa11teile11 Soda zu beha11del11 und jeweils mi11deste11s acht Tage lang zu lagern. Die nach Satz 1 beha11delte11 Haute durfen nur zur Herstellung technischer Erzeugnisse und nur unmittelbar an solche Betriebe abgegeben wer den, die nach § 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung bekannt gemacht sind. §7 (1) Die erzeugten Produkte mussen so abgefullt und gelagert werden, dass Erreger 0bertragbarer Krankheiten nicht in sie hineingelangen konnen. (2) Die Produkte d0rfen nur in geschlossene Fahrzeuge oder geschlossene oder verschlieBbare Behaltnisse oder in erstmalig verwendete Umhullungen abgefullt werden. 554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 §8 (1) Die Raume und Einrichtungen der Tierkbrperbe seitigungsanstalt di..irfen nur fi..ir den Zweck, fi..ir den sie bestimmt sind, benutzt werden. Gegenstande, die in der unreinen Seite bei der Behandlung von Tierkbrpern, Tier kbrperteilen und Erzeugnissen benutzt werden, di..irfen nicht in anderen Teilen der Tierkbrperbeseitigungsanstalt benutzt werden. Andere in der unreinen Seite benutzte Gegenstande mi..issen vor einer Verwendung in anderen Teilen der Tierkbrperbeseitigungsa11stalt gerei11igt u11d desi 11fiziert werde11. (2) Das Ei11dringen von lnsekten, Nagetieren und Vbgeln in die Raume des Beha11dlu11gsgebaudes muss in geeig 11eter Weise verhi11dert werde11. §9 111 der Tierkbrperbeseitigu11gsa11stalt di..irfe11 Tiere 11icht gehalten werden, ausgenommen Wachhu11de und Tiere, die aus tierseuche11rechtlichen Grunden zur amtlichen Beobachtung in die Tierkbrperbeseitigungsanstalt ver bracht werde11. 3. Desinfektion und Schutzk.leidung § 10 (1) Personen, die das Behandlu11gsgebaude nur vor i..ibergehend betreten, mi..issen Schutzkleidung tragen. Vor Verlassen der unreine11 Seite ist das Schuhzeug zu des infizieren und die Schutzkleidung abzulegen. Personen, die in der Tierkbrperbeseitigungsanstalt beschaftigt sind, mi..issen jeweils in der unreinen Seite oder der reinen Seite besondere, deutlich unterscheidbare Schutzkleidung und desi11fizierbares Schuhzeug trage11. Vor Verlasse11 der unreinen oder der reinen Seite mi..issen die Personen die Schutzkleidung im Umkleideraum ablegen und das Schuhzeug wechseln, ferner mi..isse11 sie vor Verlassen der unrei11e11 Seite Hande und U11terarme feucht rei11ige11 und desinfizieren. Die Schutzkleidung ist regelma.Big in kurzen Abstanden zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Die Desi11fektio11seinrichtungen an den Einga11ge11 und Ausgangen der u11rei11e11 Seite mi..issen mit einem wirksamen Desinfektio11smittel gefi..illt oder durchtrankt sein. Bei Frostgefahr ist dem Desinfektionsmittel Salz bei zumischen. (3) Die Fahrzeuge und Behaltnisse, in denen Tierkbrper, Tierkbrperteile u11d Erzeugnisse befbrdert warden sind, mi..issen nach jeder Entladung im Rohmaterialraum gerei nigt und vor oder unmittelbar nach Verlasse11 dieses Raumes desinfiziert werden. Wird die Reinigung und Des infektion 11icht nach Satz 1 durchgefi..ihrt, sind die Fahr zeuge und Behaltnisse auf dem Fahrzeugwaschplatz zu reinige11 und zu desinfizieren. Der Rohmaterialraum und die beim Entladen, Zerlegen und Abhauten verwendeten Gerate sind taglich zu reinigen und zu desinfizieren, die i..ibrigen Raume der unreinen Seite, mit Ausnahme des Hauteraumes, taglich zu reinigen und mindestens wbchentlich zu desinfizieren. Der Hauteraum ist nach Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren. (4) Die Reinigung und Desinfektion sind nach naherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchzufi..ihren. (5) Soweit erforderlich, sind in der Tierkorperbeseiti gungsanstalt Entwesungen durchzufi..ihren. § 11 (1) 1st im Einzugsbereich der Tierkorperbeseitigungs anstalt eine anzeigepflichtige Tierseuche amtlich festge stellt warden, mi..issen 1. die Desi11fektionseinrichtunge11 an den Eingange11 und Ausgangen der Tierkbrperbeseitigungsanstalt (§ 2 Abs. 2) mit einem wirksamen Desinfektionsmittel ge fi..illt oder durchtrankt sein; bei Frostgefahr ist dem Desinfektionsmittel Salz beizumischen, 2. Personen, die die Tierkbrperbeseitigungsanstalt betre te11, desinfizierbares Schuhzeug anziehen und dieses vorVerlassen der Anstalt desi11fiziere11. (2) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Die zustandige Behbrde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, we1111 Art und Verlauf der Seuchen dies gestatten und Belange der Seuchenbekampfung nicht entgegenstehen. 4. Aufzeichnungen und Anzeigepflicht §12 (1) Der lnhaber der Tierkbrperbeseitigungsanstalt hat i..iber die Menge des angelieferten Materials und bei abho lu11gspflichtige11 Tierkbrpern auch i..iber die Herkunft und die Tiergattung sowie i..iber Art und Menge der erzeugten und abgegebenen Produkte Aufzeichnungen zu machen oder Belege oder andere Unterlagen zu sammeln. Sie sind fi..ir die Dauer vo11 fi..inf Jahren aufzu bewahren. (2) Die Nachweise i..iber die Behandlung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 und die Erhitzung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind min destens zwei Jahre lang aufzubewahren. (3) Der lnhaber oder sein Beauftragter hat im Falle eines ungewbhnlich hohen Anfalls toter Tierkbrper aus einem Bestand der zusta11dige11 Behbrde dari..iber unverzi..iglich Anzeige zu machen. 4a. Eigenkontrollen § 12a Der lnhaber der Tierkbrperbeseitigungsanstalt hat eine betriebliche Eigenkontrolle sicherzustellen, nach der 1. die im Betriebsablauf im Hinblick auf eine mbgliche Tierseuchenverbreitung kritischen Stellen bestimmt und kontrolliert werden, 2. aus den erzeugten Produkten in regelma.Bigen Abstan den reprasentative Proben entnommen, diese auf die Einhaltung der Anforderu11ge11 des An hangs II Kapi tel Ill Nr. 1 und 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinarrecht licher Vorschriften fi..ir die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfalle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Anderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABI. EG Nr. L 363 S. 50) in der jeweils geltenden Fassung untersucht werden, 3. im Falle, dass eine Probe den Anforderungen des Anhangs II Kapitel Ill Nr. 1 oder 2 der Richtlinie 90/ 667/EWG in der jeweils geltenden Fassung nicht ent spricht, a) die Ursachen hierfi..ir ermittelt und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 555 b) die festgestellten Mangel unverzuglich abgestellt werden und 4. die Ergebnisse der Kontrollen nach den Nummern 1 und 2 und der Untersuchungen nach Nummer 4 aufge zeichnet und zur Einsicht der zustandigen Beh6rde mi11deste11s zwei Jahre aufbewahrt werden. 5. Anzuwendende Verfahren §13 (1) In einer Tierkorperbeseitigungsanstalt durfen Verfah ren nach § 5 Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die zustandige Beh6rde die Erfullung der dort ge11a1111te11 Voraussetzu11ge11 gepruft, nach dem in A11ha11g Ill der E11tscheidu11g 1999/534/EG ge11a1111te11 Verfahren validiert und die Anwendung des Verfahrens genehmigt hat. (2) Die zustandige oberste Landesbeh6rde kann im Benehmen mit dem Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten') im Einzelfall zur E11twicklu11g und Erprobung neuer Verfahren auf Antrag Aus11ahme11 von § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zulassen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die fur eine Anderung oder Erganzung des § 5 Abs. 1 oder fur eine Genehmigung nach Absatz 3 von Bedeutung sein k6nnen und dies mit dem Grundsatz des § 3 des Tierk6rperbeseitig ungsgesetzes und dem auf dem Gebiet der Tierk6rperbeseitigung bestehenden Gemein schaftsrecht vereinbar ist. Die Ausnahmegenehmigung darf nurfur die Dauer eines Jahres erteilt werden. Sie ka1111 um h6chstens zwei Jahre verlangert werden, wenn die Versuchsergebnisse dies erfordern. (3) Die zustandige oberste Landesbeh6rde ka1111 im Benehmen mit dem Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten') im Einzelfall genehmigen, dass ein anderes Verfahren als nach § 5 Abs. 1 angewen det wird, we1111 dieses Verfahren nach Absatz 2 erprobt worden ist, sich dabei als zuverlassig und vergleichbar wirksam erwiesen hat und seine Anwendung mit dem Grundsatz des § 3 des Tierk6rperbeseitigungsgesetzes und dem auf dem Gebiet der Tierk6rperbeseitigung beste he11de11 Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die verfahrens bezogenen Genehmigu11gsbedingu11ge11 zur Erfullung des Grundsatzes des§ 3 des Tierk6rperbeseitigungsgesetzes mussen laufend zuverlassig nachgewiesen werden. §14 Die zustandige Beh6rde kann im Einzelfall zum Zwecke der Uberprufung eines bereits angewendeten Verfah rens Nachweise uber die ausreichende Wirksamkeit und Zuverlassigkeit fordern, we1111 zu besorgen ist, dass Tierk6rper, Tierk6rperteile oder Erzeugnisse durch das Verfahren nicht ausreichend behandelt werden. Ergibt die Uberprufung, dass das angewendete Verfahren nicht den Anforderungen des§ 5 Abs. 1 entspricht oder im Falle des § 5 Abs. 2 nicht den Grundsatz des § 3 des Tierk6rperbe seitigungsgesetzes wahrt, so stellt die zustandige Behar de dies fest und setzt eine angemessene Frist, in der dem Mangel abgeholfen werden kann. Wird der Mangel in der gesetzten Frist nicht behoben, so ist im Falle des § 5 1 Geandert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ja nuar 2001 (BGBI. IS. 127) in Bundesministerium furVerbraucherschutz, Ernii.hrung und Landwirtschaft. Abs. 1 die Genehmigung zu widerrufen und im Falle des § 5 Abs. 2 die A11we11dung des Verfahrens zu u11ter sage11. II. Sammelstellen §15 (1) Sammelstellen, mit Ausnahme der betriebseige11e11 Sammelstellen, mussen aus mi11deste11s einem geschlos senen Raum bestehen, der leicht zu reinigen und zu desin fizieren ist, dessen Ein- und Ausgange verschlieBbar sind und in dem unter Druck stehendes Wasser zur Rei11igu11g vorha11de11 ist. Die zu diesem Raum fuhre11de11 StraBen und Wege mussen befestigt und desinfizierbar sein. In dem Raum muss ein bewegliches, flussigkeitsdichtes, korrosionsfestes, leicht zu rei11ige11des und zu desi11fizie re11des Behaltnis mit dicht schlieBendem Deckel oder eine andere gleichwertige, ortsfeste Ei11richtu11g vorha11de11 sein; sie mussen eine genugend groBe Full6ffnung haben und so beschaffen sein, dass eine unbefugte Entnahme des lnhalts verhindert wird. Satz 3 gilt nicht, we1111 der FuBboden des Raumes flussigkeitsundurchlassig ist, die Oberflache der Wande und Turen aus glattem, abwasch festem und desinfizierbarem Material besteht und das gesammelte Material mit geeig11ete11 Ei11richtu11ge11 un mittelbar in das Transportfahrzeug verladen wird. Das Fassu11gsverm6ge11 des Raumes, des Behaltnisses und der Einrichtung muss dem voraussichtlichen Anfall unter Berucksichtigung der Abholungshaufigkeit entsprechen. We1111 AuBentemperatur, a11falle11de Menge und Haufig keit der Abholung es erfordern, muss der Raum gekuhlt werden k61111e11. (2) Der Sammelstelle nach Absatz 1 steht gleich ein nicht in einem Raum aufgestelltes Behaltnis, das den A11forderu11ge11 des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. Es muss auf einem befestigten und desinfizierbaren Boden stehen; zu ihm fuhrende StraBen und Wege mussen ebenso beschaffen sein. (3) Die Sammelstelle muss zu bestimmten Zeiten ge 6ffnet sein; die Offnungszeiten sind bekannt zu geben. Tierk6rper, Tierk6rperteile und Erzeugnisse durfen nur in Raumen, Behaltnissen oder Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 gesammelt werden. (4) Umhullu11ge11, Verpackungen oder sonstige Gegen stande durfen nicht in die Sammelei11richtunge11 nach Absatz 1 und 2 gegeben werden. Sie sind in dafur bestimmte Behalter zu geben, die vom Beseitigungs pflichtigen bereitzustellen sind. (5) Die Rau me, Behaltnisse und Einrichtungen der Sam melstellen sind nach naherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren sowie zu ent wesen. §16 (1) Als betriebseigene Sammelstellen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Tierk6rperbeseitigungsgesetzes durfen nur Raume, Behaltnisse oder Einrichtungen zugelassen wer den, die den jeweiligen Anforderungen nach § 15 Abs. 1 entsprechen. Das gesammelte Material darf nur in Tier k6rperbeseitigungsanstalten verbracht werden. (2) § 15 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 Ila. Beseitigung von Risikomaterial § 16a Die Vorschriften der Abschllitte I ulld II geltell fi..ir die Beseitigullg VOil Risikomaterial - ausgellommell Risiko material, das fi..ir die in Artikel 1 Abs. 2 der Entscheidung 2000/418/EG der Kommissioll vom 29. Juni 2000 zur Regelullg der Verwelldullg voI1 bestimmtem Tiermaterial allgesichts des Risikos der Ubertragullg VOil TSE-Erre gem ulld zur Allderullg der Elltscheidullg 94/474/EG (ABI. EG Nr. L 158 S. 76) gellallllten Erzeugnisse ver welldet werdell soil - llach MaBgabe dieses Abschllitts. §16b Im Silllle dieses Abschllitts silld Risikomaterialiell 1. Schadel eillschlieBlich Gehim und Augen, Mandeln ulld Ruckellmark von uber zwolf Mollate altell Rindern oder daraus hergestellte Erzeugnisse sowie der Darm aller Rillder unabhallgig vom Alter oder daraus her gestellte Erzeugllisse, 2. Schadel eillschlieBlich Gehirn ulld Augell, Malldelll und Ruckenmark von uber zwolf Monate alten Schafen oder Ziegen oder solcher Schafe oder Ziegen, bei denen ein permanenter Schlleidezahn durchgebro chell ist, sowie die Milz VOil Schafell oder Ziegell oder daraus hergestellte Erzeugllisse. § 16c Sofem Tierkorper oder Tierkorperteile nach § 5 Abs. 1 zum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln oder Dungemitteln sowie zu technischen Zweckell behandelt werden sollen, hat der lnhaber der Tierkorperbeseiti gungsanstalt ullter Aufsicht der zustalldigen Behorde Risikomaterial vor der Behandlung zu entnehmen. Nach der Elltnahme ist Risikomaterial unverzuglich getrennt zu lagern und mit dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordllullg vom 29. Januar 1998 (BGBI. I S. 230) mit der E-Nummer ,,E 133" angegeben ist, einzufarben. §16d (1) Risikomaterial sowie Tierkorper oder Tierkorperteile, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen warden ist, sind - vorbehaltlich der Absatze 2 und 4 - gemaB § 5 Abs. 1 zu behandelll. Derjellige, bei dem die in Satz 1 gellanlltell Materialien allfallell, hat 1. Risikomaterial vor der Behan di ung nach Satz 1 mit dem Farbstoff Brillalltblau FCF, der ill Alllage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassullgsverordllullg vom 29. Jalluar 1998 mit der E-Nummer ,,E 133" a11gegebe11 ist, ein zufarben und 2. die bei der Behandlung nach Satz 1 anfallenden Pro dukte unverzuglich der Verbrennung in einer dator zugelassenen Anlage zuzufuhren. Sofern die Verbrennung auBerhalb der Tierkorperbeseiti gungsanstalt durchgetohrt wird, durfen die angefallenen Produkte nur in speziell gekennzeichneten, allseits ge schlossenen und verplombten Behaltnissen transportiert werden. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zustandige Behorde genehmigen, dass 1. bei einer Hausschlachtung anfallendes Risikomaterial vergraben wird, sofern der Grundsatz des § 3 des Tierkorperbeseitigungsgesetzes gewahrt bleibt, 2. Risikomaterial sowie Tierkorper oder Tierkorperteile, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen warden ist, a) gemaB Kapitel I bis IV, VI oder VII des Anhangs der Elltscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 uber die Zulassung alter nativer Verfahren zur H itzebehandlung gefahrlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 359 S. 23) behandelt werden oder b) ohne Behandlung zur unmittelbaren Verbre1111u11g verbracht werden. Die Genehmigullg darf llur erteilt werden, wenn Risiko material 1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 nach der Hausschlachtung, 2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a vor der Behalldlullg und 3. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b vor der Ver bringung zur unmittelbaren Verbrenllullg mit dem ill Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Farbstoff ein gefarbt wird. Ferner darf die Gellehmigullg llach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a llur erteilt werden, weI1I1 die bei der Behandlung anfallenden Produkte unverzuglich der Ver brennullg ill einer dafi..ir zugelassellen Anlage zugefi..ihrt werden und ill den Fallen des Satzes 1 Nr. 2, sofern die Verbrennung auBerhalb der Tierkorperbeseitigullgsanstalt durchgefi..ihrt wird, die angefallenen Produkte llur in speziell gekennzeich11ete11, allseits geschlossellen und verplombten Behaltnissell trallsportiert werden. (3) Soweit in einer Tierkorperbeseitigungsanstalt ledig lich eine Anlage zur Behandlung vorhanden ist, darf diese im Falle der Behalldlullg von Risikomaterial ausschlieBlich hierfur benutzt werdell. Bei einer Tierkorperbeseitigungs anstalt mit mehreren Alllagen gilt Satz 1 fur die jeweilige Anlage elltsprechend. (4) Absatz 1 gilt llicht fi..ir eillzelne Karper voI1 ullter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlammern, die nach § 5 Abs. 2 des Tierkorperbeseitigungsgesetzes vergrabell werden. § 16e (1) Auf eille Tierkorperbeseitigullgsanstalt, ill der aus schlieBlich Risikomaterial behandelt ulld die hierbei an fallenden Produkte verbrannt werden, sind die§§ 13, 14 und 16 llicht anzuwendell. (2) Auf eille Tierkorperbeseitigungsallstalt, die meh rere Anlagen zur Behalldlung von Tierkorpern, Tierkorper teilen und Erzeugnissen hat und nicht ausschlieBlich Risikomaterial beseitigt, sind im Hinblick auf die Anlage zur Beseitigung von Risikomaterial die§§ 13, 15 und 16 nicht anzuwenden. Die Tierkorperbeseitigungsanstalt muss mindestens zwei Rohmaterialraume haben, um eine getrennte Lagerung von Risikomaterial und anderem Rohmaterial zu gewahrleisten. Vor der Behandlung sind von dem lnhaber der Tierkorperbeseitigungsanstalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination auszuschlieBen. Von Risikomaterial durch Behandlung angefallene Produkte durfen nur in ausschlieBlich tor diese vorbehaltenen, speziell gekennzeichneten Raumen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 557 sowie allseits geschlossenen Behaltnissen gelagert werden. Ill. Ordnungswidrigkeiten §17 Ordnungswidrig im Sinne des§ 19 Abs. 1 Nr. 9 des Tier korperbeseitigungsgesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. als lnhaber einer Tierkorperbeseitigungsanstalt nicht dafi..ir sorgt, dass Gelande, Gebaude und Raume nach den Vorschriften des§ 2 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, 3 oder§ 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 eingerichtet sind, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Roh material abladt oder lagert, 3. einer Vorschrift des§ 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 i..iber die Desinfektion von Fli..issigkeiten oder des § 6 Abs. 3 oder 4 Satz 1 i..iber die Beseitigung von Magen- oder Darminhalt oder Hauten zuwiderhandelt, 4. entgegen § 7 Abs. 2 Produkte abfi..illt, 5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Raume, Ein richtungen oder Gegenstande benutzt, 6. entgegen § 9 Tiere halt, 7. einer Vorschrift des§ 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1 bis 3 i..iber die Schutzkleidung oder das Schuhzeug oder i..iber die Reinigung oder Desinfektion zuwider handelt, 8. als lnhaber einer Tierkorperbeseitigungsanstalt der Vorschrift des § 10 Abs. 2 i..iber die Desinfektion zuw iderhandelt, 9. einer Vorschrift des § 12 i..iber das Fi..ihren oder die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Belegen, an deren Unterlagen oder Nachweisen zuwiderhandelt, 9a. entgegen § 12a eine betriebliche Eigenkontrolle nicht sicherstellt, 10. als lnhaber einer Tierkorperbeseitigungsanstalt ent gegen § 13 Abs. 1 ein nicht genehmigtes Verfahren anwendet, 11. als lnhaber einer Sammelstelle nicht dafi..ir sorgt, dass a) die Sammelstelle nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 und 2 eingerichtet ist oder b) Behalter gema.B § 15 Abs. 4 Satz 2 bereitgestellt werden, 12. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Tierkorper, Tierkorper teile oder Erzeugnisse nicht in den dort bezeich11ete11 Einrichtungen sammelt oder entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Umhi..illungen, Verpackungen oder sonstige Gegenstande nicht in die dort bezeich11ete11 Behalter gibt, 13. e11tgege11 § 16c Risikomaterial nicht oder nicht recht zeitig entnimmt, nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig lagert oder nicht oder nicht rechtzeitig einfarbt, 14. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 2 Risikomaterial nicht oder nicht rechtzeitig einfarbt oder ein Produkt nicht oder nicht rechtzeitig derVerbrennung zufi..ihrt, 15. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 3 ein Produkt trans portiert, 16. entgegen § 16d Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anlage benutzt oder 17. e11tgege11 § 16e Abs. 2 Satz 4 ein Produkt lagert. IV. Schlussvorschriften §§ 18 bis 20 (weggefallen) § 21 (1 n krafttreten)