Cadastre Charges Continuation Law
Made 1973-12-12 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (KatFortGebG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Berlin
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- cadastre/land registration, fees/royalties, land tenure, ownership, property rights
Where to read it
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Text
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Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (KatFortGebG) Fundstelle: BayRS II, S. 297 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 geänd. (§ 2 Abs. 3 G v. 8.4.2013, 174) Art. 1 (1) 1 Für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster wird eine Gebühr (Katasterfortführungsgebühr) erhoben. 2 Im übrigen ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters kostenfrei. 3 Die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Übernahme von Vermessungsergebnissen in das Liegenschaftskataster bleibt unberührt. (2) Eine Katasterfortführungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrundeliegenden Vorgangs in das Grundbuch gebührenfrei erfolgt. (3) 1 Die Katasterfortführungsgebühr beträgt 30 v. H. der Gebühr, die für die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrunde liegenden Vorgangs in das Grundbuch geschuldet wird, jedoch mindestens fünf Euro. 2 Centbeträge sind nach Maßgabe der Vorschriften aufzurunden, die für die Gebühren nach der Kostenordnung1) gelten. Fußnoten 1) BGBl. FN 361-1 Art. 2 Schuldner der Katasterfortführungsgebühr ist, wer die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch schuldet. Art. 3 1 Die Katasterfortführungsgebühr wird mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch fällig. 2 Sie wird von den Amtsgerichten zusammen mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch erhoben; dies gilt auch, wenn diese Gebühr als Vorschuß erhoben wird. Art. 4 Im übrigen gelten die Vorschriften der Kostenordnung1) einschließlich derjenigen über Rechtsbehelfe auch für die Katasterfortführungsgebühr. Fußnoten 1) BGBl. FN 361-1 Art. 5 Die Katasterfortführungsgebühren werden nach der Justizbeitreibungsordnung2) beigetrieben. Fußnoten 2) BGBl. FN 365-1 Art. 6 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft3) . (2) (gegenstandslos) (3) (aufgehoben) Fußnoten 3) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 12. Dezember 1973 (GVBl. S. 649) © Bayerische Staatskanzlei