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Laws of Germany

Bremen State Fertilizer Ordinance (BremLDüV)

Made 2019-10-10 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Bremische Verordnung über zusätzliche Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmittelnauf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Bremische Landesdüngeverordnung -BremLDüV).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Germany · Bremen
Subjects
Land and soil, Cultivated plants, Water
Keywords
fertilizers/nutrients, agricultural land, soil pollution/quality, offences/penalties, soil conservation/soil improvement, pollution control, plant production, groundwater, surface water, freshwater pollution
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. 25/04/24, 17:09Bremische Verordnung über zusätzliche Anforderungen bei der Anw…ng - BremLDüV) vom 24. September 20 - Transparenzportal Bremen Page 1 of 3https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremische-v…=bremen203 tpgesetz.c.55340.de&template=20 gp ifg meta detail d Bremische Verordnung über zusätzliche Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Bremische Landesdüngeverordnung BremLDüV) Bremische Landesdüngeverordnung Veröffentlichungsdatum: 10.10.2019 Inkrafttreten 22.12.2022 Zuletzt geändert durch: § 3 und Anlage 1 neu gefasst, Anlage 2 aufgehoben durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 1026) Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 604 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über zusätzliche Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Bremische Landesdüngeverordnung - BremLDüV) vom 24. September 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 604), zuletzt § 3 und Anlage 1 neu gefasst, Anlage 2 aufgehoben durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 1026)" Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1, 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 und 4 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet der Senat: (1) Diese Verordnung regelt ergänzend zur Düngeverordnung und unter Berücksichtigung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung) zusätzliche Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat. (2) Ziel der Verordnung ist die Reduzierung landwirtschaftlicher Nährstoffeinträge in belasteten Grundwasserkörpern durch Nitrat. (3) Diese Verordnung dient darüber hinaus auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG . § 1 Geltungsbereich und Ziel 1 Fußnoten 1 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Düngeverordnung entsprechend. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Flächen innerhalb der Gebiete eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung, die nach dem Verfahren des Abschnitts 2 der AVV Gebietsausweisung ermittelt worden sind (mit Nitrat belastete Gebiete). Das mit Nitrat belastete Gebiet für die Stadtgemeinde Bremen ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Diese Verordnung und die als Übersichtsplan beigefügte Anlage 1 werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift der Verordnung und die als Übersichtsplan beigefügte Anlage 1 werden beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt. § 3 Räumlicher Anwendungsbereich 25/04/24, 17:09Bremische Verordnung über zusätzliche Anforderungen bei der Anw…ng - BremLDüV) vom 24. September 20 - Transparenzportal Bremen Page 2 of 3https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremische-v…=bremen203 tpgesetz.c.55340.de&template=20 gp ifg meta detail d (1) Bei der Nutzung der in einem mit Nitrat belasteten Gebiet liegenden landwirtschaftlichen Flächen nach § 3 Absatz 1 sind die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Anforderungen einzuhalten. (2) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind. (3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Düngeverordnung sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Düngeverordnung bleibt unberührt. § 4 Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung (mit Nitrat belastete Gebiete) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 5 Bußgeldvorschriften 1. entgegen § 4 Absatz 2 Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, aufbringt, ohne dass vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind. 2. entgegen § 4 Absatz 3 die in § 6 Absatz 1 Satz 1 der Düngeverordnung genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland nicht innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einarbeitet. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, 24. September 2019 Der Senat § 6 In-Kraft-Treten (zu § 3 und § 4 Absatz 1) Anlage 1 25/04/24, 17:09Bremische Verordnung über zusätzliche Anforderungen bei der Anw…ng - BremLDüV) vom 24. September 20 - Transparenzportal Bremen Page 3 of 3https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremische-v…=bremen203 tpgesetz.c.55340.de&template=20 gp ifg meta detail d

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