Bremen Law implementing the Waste Avoidance, Recovery and Disposal Act
Made 1998-11-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Bremen
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- waste disposal, waste management, waste prevention, recycling/reuse, pollution control, authorization/permit, policy/planning, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties
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„Haftungsausschluss: Dieser Gesetzestext stellt kein amtliches Dokument dar. Es kann nicht gewährleistet werden, dass die Vorschriften vollständig, richtig oder auf dem neues ten Stand wiedergegeben sind. Die authentischen Gesetzestexte können ausschließlich dem Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen entnommen werden.“ Bekanntmachung der Neufassung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) vom 23.11.1998 (Brem.GBl.S. 289), zuletzt geändert am 27.08.2002 (Brem.GBl. S. 385) § 1 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (1) Für die Entsorgung von Abfällen im Sinne des § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetzes sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet zuständig. Sie nehmen diese Aufgaben als Selbst verwaltungsaufgabe wahr. (2) Der in § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgesehene Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und dessen Widerruf kann allge mein durch Ortsgesetz oder nach Maßgabe des Ortsge setzes durch Entscheidung im Einzelfall erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teil mengen erstreckt werden. (3) Zum Schutz der Umwelt oder für eine wirtschaft lich günstige Abfallentsorgung kann das Land die Ent sorgung bestimmter Abfälle übernehmen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Abfälle das Land zur Entsorgung übernimmt. Die Übernahme von Abfällen zur Entsorgung im Ein zelfall kann die zuständige Behörde zum Schutz der Umwelt gegenüber dem Abfallbesitzer anordnen. § 1a Abfallwirtschaftkonzepte und Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger er stellen ein Abfallwirtschaftskonzept über die Verwer tung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle erstmalig bis zum 31. Dezember 1998 und schreiben es bei wesent lichen Änderungen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, fort. Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungsinstrument. Bei der Erstellung der Abfall wirtschaftskonzepte sind Festlegungen der Abfallwirt schaftspläne zu berücksichtigen. Das Abfallwirt schaftskonzept hat insbesondere zu enthalten: 1. Ziele, Maßnahmen und Erfolge der Abfallvermei dung und Abfallverwertung unter Berücksichti gung der rechtlichen Rahmenbedingungen, 2. Methoden und Einrichtungen zum Einsammeln und Befördern von Abfällen, 3. Anlagen und Einrichtungen zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung, 4. Angaben zur voraussichtlichen Laufzeit der vor handenen Abfallverwertungs- und Abfallbeseiti gungsanlagen, 5. Prognose der Abfallmengenentwicklung und Dar stellung der Entsorgungssicherheit für mindestens zehn Jahre einschließlich der eingeleiteten Maß nahmen, 6. Zusammenstellung der Kosten der Abfallentsor gung und Beschreibung des Gebührenbedarfs, 7. Angaben über die vermarkteten Stoffe und Ener gien aus Abfällen, 8. tabellarische und graphische Zusammenstellung der Abfallbilanzen über einen Zeitraum von zehn Jahren, 9. eine Darstellung der Kooperationen mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder Dritten und der Maßnahmen zu ihrer Verwirkli chung. Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschrei bungen sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibung sind der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger er stellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vor hergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz und legen diese der zuständigen Behörde vor. Die zuständige Be hörde kann Vorgaben zur Form der Abfallbilanz ma chen. (3) Die Abfallbilanz nach Absatz 2 hat folgende An gaben zu enthalten: 1. Masse in Megagramm und Abfallschlüssel aller Abfälle, 2. Herkunft der Abfälle nach Anlieferer und Ort, 3. Anlieferungsformen, 4. Verbleib der Abfälle, 5. Masse in Megagramm und Verbleib von stofflich verwerteten Abfällen, 2 6. Masse in Megagramm und Verbleib der Abfälle, die energetisch verwertet werden, 7. Energien, die bei der Behandlung von Abfällen gewonnen werden, 8. Angaben zur Masse in Megagramm und zum Verbleib von Abfällen, die im Auftrag Dritter ein gesammelt werden. § 2 Ortsrechtliche Regelungsbefugnisse (1) Die Stadtgemeinden regeln durch Ortsgesetz, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, wann und an welchem Ort ihnen die Abfälle zu überlassen sind und wann sie als angefallen gelten, sowie die Voraussetzungen für Erstattungsansprüche außerhalb des bürgerlichen Rechts wegen des Abhandenkom mens oder der Beschädigung von Abfallbehältern. Die Stadtgemeinden können vom Abfallbesitzer verlangen, Abfälle bestimmter Arten von Abfällen anderer Arten getrennt zu halten, zu lagern und zu entsorgen, wenn dadurch für bestimmte Abfallarten zugelassene Ver wertungs- oder Beseitigungsanlagen genutzt werden können. (2) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz re geln, wann und in welcher Weise Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Abs. 1 der Verpa ckungsverordnung bereitgestellt oder diese Verkaufs verpackungen in öffentlich zugängliche Sammelcon tainer eingeworfen werden dürfen. (3) Die Stadtgemeinden wirken im Rahmen ihrer Zu ständigkeit auch darauf hin, dass möglichst wenig Ab fall entsteht. Sie beraten zu diesem Zweck die Abfall besitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichti gen und informieren sie regelmäßig über die Möglich keiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. Sie können sich bei der Wahrnehmung die ser Aufgaben Dritter bedienen. § 2a Gebühren (1) Die Stadtgemeinden erheben, soweit nicht ein pri vatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Abfall entsorgung Gebühren nach den Vorschriften des Bre mischen Gebühren- und Beitragsgesetzes nach Maß gabe der Absätze 2 bis 4. (2) Das Aufkommen aus den Gebühren soll alle Kosten der Stadtgemeinden für die Wahrnehmung ihrer ab fallwirtschaftlichen Aufgaben decken. Die Gebühren sind so zu gestalten, dass die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen gefördert wird. Hierbei ist sicherzustellen, dass das Ziel einer ordnungsgemäßen Entledigung der Abfälle durch die Abfallerzeuger und besitzer gewährleistet wird. Die Gebühren sollen in der Regel verursachergerecht bemessen werden, zum Beispiel entsprechend der Menge, der Behältergröße, der Abfuhrhäufigkeit, des Volumens und in Abhän gigkeit des Aufwandes für die notwendige Behandlung oder Vorbehandlung der Abfälle. (3) Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ge hören insbesondere Kosten für 1. die Abfallberatung, 2. die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen, 3. Einsammeln und Befördern von Abfällen, 4. die Verwertung und Beseitigung von Abfällen, 5. die Bildung von Rückstellungen für die vorher sehbaren späteren Aufwendungen der Nachsorge für Anlagen der Abfallverwertung und Abfallbe seitigung, die periodenbezogen in Ansatz zu brin gen sind, 6. Errichtung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen, einschließlich von Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz oder zur Beseitigung von Eingriffen in Natur und Land schaft. Stillgelegte Anlagen der Abfallverwertung oder -beseitigung gelten, solange sie der Nach sorge bedürfen, als Teil der bestehenden Gesamt anlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ gers. Errichtung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivie rung und Renaturierung von Abfallverwertungs und Abfallbeseitigungsanlagen, einschließlich von Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz oder zur Beseitigung von Eingriffen in Natur und Land schaft. 7. die Verwertung und Beseitigung von in unzuläs siger Weise auf öffentlichen Flächen oder außer halb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gela gerter Abfälle einschließlich Fahrzeugen im Sinne des § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Ab fallgesetzes, soweit die öffentlich-rechtlichen Ent sorgungsträger zu deren Entsorgung verpflichtet sind und ein Pflichtiger nicht in Anspruch ge nommen werden kann. (4) Bei der Ermittlung von Kosten für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle dürfen die Kosten für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezo gen werden, wenn dies geeignet ist, die Vermeidung, Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung von Abfällen zu fördern oder den Schadstoffgehalt der Ab fälle zu reduzieren. § 3 Pflichten der öffentlichen Hand (1) Die Behörden des Landes und der Stadtgemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterste henden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Ver halten zur Erfüllung des Zweckes des § 1 des Kreis laufwirtschafts- und Abfallgesetzes beizutragen. 3 (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben unter Be rücksichtigung der §§ 4 und 5 des Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetzes insbesondere die Gestal tung von Arbeitsabläufen und ihr Beschaffungswesen so auszurichten, dass die Entstehung von Abfällen, insbesondere, wenn sie schadstoffhaltig sind, mög lichst vermieden wird. Langlebigen, reparaturfreundli chen, wiederverwendbaren und wiederverwertbaren Erzeugnissen, bei deren Herstellung vergleichsweise umweltschonende Verfahren angewandt oder die aus Abfällen hergestellt wurden, ist der Vorzug zu geben, wenn diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehr kosten entstehen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Bauvorhaben und die Vergabe sonstiger Aufträge. Die in Absatz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, ent sprechend verfahren. § 4 Abfallwirtschaftsplanung (1) Der Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreis laufwirtschafts- und Abfallgesetzes für das Land Bre men kann in räumlichen und sachlichen Teilab schnitten aufgestellt und geändert werden. (2) Die zuständige Behörde führt die Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, der übrigen Träger öffentlicher Belange und sonstiger Beteiligter, die von dem Plan betroffen werden, herbei. (3) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit der Bekannt gabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallver wertung oder -beseitigung Bedeutung haben. § 5 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschafts planes (1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverord nung den Abfallwirtschaftsplan für Entsorgungsträger und Beseitigungspflichtige vollständig oder teilweise für verbindlich zu erklären. Die Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für ein zelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnah men von der Verpflichtung zulassen, sich einer der in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbe seitigungsanlage zu bedienen. (2) Aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse kann die zuständige Behörde von den Festsetzungen des für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes im Einzelfalle Abweichungen zulassen, wenn der Plan dadurch in seinen Grundzügen nicht berührt wird. § 6 Veränderungssperre (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest stellungsverfahren oder des Antrags und der Unterla gen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes Immissionsschutzgesetzes oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Bremischen Ver waltungsverfahrensgesetzes dürfen bis zum rechts wirksamen Abschluss des Verfahrens auf den betroffe nen Flächen wesentlich wertsteigernde Maßnahmen oder die Errichtung der geplanten öffentlich zugängli chen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsan lage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vor genommen werden. (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jah re, so können die Eigentümer und die sonst zur Nut zung Berechtigten für die ihnen dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Abfall verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage eine an gemessene Entschädigung in Geld verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieser Entschädigung nicht zustande, so kann deren Festsetzung von einem der Beteiligten bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Baugesetzbu ches gelten sinngemäß. (3) Die Eigentümer können anstelle der Entschädigung die Übernahme der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke durch den Träger der Abfallverwertungs oder Abfallbeseitigungsanlage von Abfällen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Ver änderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, sie in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Weise zu nutzen. (4) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums zugunsten des Trägers der Abfallver wertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage bei der Ent eignungsbehörde beantragen. Für das Verfahren vor der Enteignungsbehörde gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen. (5) Die zuständige Behörde kann Befreiung von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Verände rungssperre im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des öffentli chen Wohls die Befreiung erfordern. (6) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplan ten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Be hörde auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplans Plangebiete festlegen. Die Plangebiete sind in Karten einzutragen, die in der betroffenen Gemeinde während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszu legen sind. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Festlegung tritt mit Beginn der Aus legung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmi gungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissions schutzgesetzes oder mit der Bestimmung der Einwen dungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrens gesetzes in Kraft. Vom Zeitpunkt der Festlegung an gilt Absatz 1 entsprechend. Die Dauer der Verände 4 rungsfrist ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 an zurechnen. § 7 Enteignung (1) Zur Ausführung eines Planes, der für eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen nach dem Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetz rechtsbeständig festgestellt ist, ist die Enteignung zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Enteignungsbehörde. Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen. (2) Die Enteignungsbehörde hat auf Antrag den Träger der Anlage zur Ablagerung von Abfällen vorzeitig in den Besitz des Grundstücks einzuweisen, wenn der Plan festgestellt und für sofort vollziehbar erklärt wor den ist. § 8 Genehmigungsverfahren Anträge auf Erteilung der Genehmigung für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der zu ständigen Behörde einzureichen. § 9 Abnahme von Abfallentsorgungsanlagen Abfallentsorgungsanlagen, die einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetzes oder Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedürfen, un terliegen nach ihrer Errichtung oder Änderung der Ab nahme durch die zuständige Behörde. Vor Erteilung der Schlussabnahmebescheinigung darf die Ab fallentsorgungsanlage nur mit Zustimmung der zu ständigen Behörde in Betrieb genommen werden. § 10 Nachträgliche Entscheidungen (1) Ein Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetzes kann nachträglich einge schränkt oder aufgehoben werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. (2) Ist wegen der von einer Deponie ausgehenden Be einträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Auf hebung oder Einschränkung des Planfeststellungsbe schlusses nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes oder der Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset zes zu erwarten, so kann der Betrieb der Deponie zeit weise, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres, un tersagt werden. (3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 eine Ent eignung darstellen, gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. § 11 Stillegungs- und Beseitigungsanordnung Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfest stellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetzes, ohne die erforderliche Ge nehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes oder entgegen den darin enthalte nen Festsetzungen errichtet, betrieben oder geändert, kann die zuständige Behörde die teilweise oder voll ständige Stillegung oder Beseitigung der Anlage an ordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Sie kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststel lungsverfahrens oder auf Erteilung einer Genehmigung gestellt wird. § 12 Pflichten des Eigentümers stillgelegter Deponien Wird der Betrieb einer bestehenden Deponie endgültig eingestellt oder nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Kreis laufwirtschafts- und Abfallgesetzes untersagt, so ist der ehemalige Betreiber der Deponien, oder, sofern dieser die Pflichten nicht erfüllen kann oder eine Anordnung gegen ihn nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist, der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine nach wirkende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein heit zu verhüten oder zu unterbinden und die mit der Einrichtung der Abfallentsorgungsanlage verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt sowie das Stadt- und Landschaftsbild auszugleichen. § 13 aufgehoben § 14 gestrichen § 15 Unzulässige Abfallentsorgung (1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet, be handelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung 1. des rechtswidrigen Zustandes, 2. der dadurch bewirkten reversiblen Beeinträchti gung des Wohls der Allgemeinheit und 3. Beeinträchtigung des Stadt- oder Landschaftsbil des verpflichtet. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 1 sind, soweit sich eine Verpflichtung nicht bereits aus § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetzes ergibt, zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen verpflichtet, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in un zulässiger Weise abgelagert sind, wenn der Verursa cher nicht ermittelt werden kann und die Abfälle we gen ihrer Art und Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Reinigungspflichten nach den Re gelungen des Bremischen Landesstraßengesetzes blei ben unberührt. 5 § 15 a Abfallrechtliche Überwachung Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Ab fallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmi gungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes entstehen, trägt der Betreiber der Deponie oder Anlage. In sonstigen Fällen trägt der Ü berwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Er mittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. § 15 b Sachverständige (1) Die zuständigen Behörden können im Rahmen von abfallrechtlichen Zulassungsverfahren und von Über wachungen nach § 15 a Sachverständige hinzuziehen. Diese können als Beauftragte oder beauftragte Perso nen im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes bestimmt werden. (2) Antragsteller von Zulassungsverfahren und Ko stenpflichtige im Sinne des § 15 a haben Kosten für Sachverständige zu erstatten, soweit deren Beauftra gung unter Berücksichtigung der fachlichen Kennt nisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutach tung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist. (3) Sachverständige können darüber hinaus mit Ein willigung des Antragstellers auf deren Kosten heran gezogen werden, wenn zu erwarten ist, daß hierdurch das Zulassungsverfahren beschleunigt wird. § 15 c aufgehoben § 15 d aufgehoben § 16 Sachlich und örtlich zuständige Behörden (1) Der Senat wird ermächtigt, die örtlichen und sach lichen Zuständigkeiten für die Durchführung von No tifizierungsverfahren nach der Verordnung (EWG) 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwa chung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln. (2) Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid rigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetz, nach dem Abfallverbringungsgesetz und nach diesem Gesetz, sind zuständig: 1. soweit es sich um Ordungwidrigkeiten im Zu sammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage zur Ablagerung von Abfällen handelt, die zuständige Genehmi gungsbehörde, 2. soweit die Ordnungswidrigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Bremischen Hafenbetriebsge setzes begangen worden ist und nicht zugleich ein Verstoß gegen Wassergesetze darstellt oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Nummer 1 vor liegt, die Hafenbehörde, 3. in der Stadtgemeinde Bremen im übrigen der Se nator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz, 4. im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremer haven das Hansestadt Bremische Hafenamt - Be zirk Bremerhaven -, 5. in der Stadtgemeinde Bremerhaven im übrigen der Magistrat der Stadt Bremerhaven. § 17 aufgehoben § 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Änderungen vornimmt oder vornehmen läßt, 2. entgegen § 9 Satz 2 vor Erteilung der Schlussab nahmebescheinigung ohne Zustimmung der zu ständigen Behörde eine Deponie in Betrieb nimmt, 3. entgegen einem rechtsbeständig abgeänderten Planfeststellungsbeschluss, einer rechtsbeständig abgeänderten Genehmigung oder einer vollzieh baren Stillegungs-, Teilstillegungs-, Untersagungs oder Beschränkungsverfügung eine Deponie be treibt, 4. entgegen § 13 Abs. 2 die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen nicht duldet, 5. einer Anordnung zuwiderhandelt, gemäß § 15 Abs. 1 in unzulässiger Weise Abfälle verwertete, behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle zu entsorgen, 6. entgegen § 15 d Abs. 3 Erkenntnisse über Altab lagerungen und Altstandorte nicht anzeigt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich o der fahrlässig einer aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. § 19 Datenerhebung und -verarbeitung Die Stadtgemeinden können bestimmen, dass sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Abfallentsor 6 gung sowie der Abfallgebührenerhebung Daten im er forderlichen Umfang bei den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümern und den Abfallbesitzern er heben und verarbeiten sowie an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Ver stoß gegen abfallrechtliche Vorschriften im Zusam menhang mit der Abfallentsorgung und an Dritte im Sinne von § 16 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Ab fallgesetz, sofern diese von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern mit der Verwertung oder Beseiti gung beauftragt wurden weitergeben dürfen. Sie kön nen bestimmen, dass die Daten durch Übermittlung von anderen öffentlichen Stellen erhoben werden, so weit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenste hen und dieses die Betroffenen weniger belastet oder die Datenerhebung bei den Betroffenen nur mit unver hältnismäßig hohem Aufwand erfolgen könnte. Die Übermittlung der Daten kann auch im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Der Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn durch organisato rische und technische Maßnahmen sichergestellt wird, daß nur berechtigte Bedienstete diese Daten abrufen können und der Datenumfang im einzelnen festgelegt ist.