Brandenburg Fish Water Quality Ordinance
Made 1997-05-28 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über Qualitätsanforderungen an oberirdische Gewässer, um das Leben von Fischen zu erhalten (Brandenburgische Fischgewässerqualitätsverordnung- BbgFGQV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Brandenburg
- Subjects
- Fisheries and aquaculture
- Keywords
- inland fisheries, freshwater fishes, standards, fishing area, inspection, fishery management and conservation, aquatic animals
Where to read it
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Text
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Verordnung über Qualitätsanforderungen an oberirdische Gewässer, um das Leben von Fischen zu erhalten (Brandenburgische Fischgewässerqualitätsverordnung- BbgFGQV) Vom 28. Mai 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 17], S.457), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl.I/11, [Nr. 33]) Auf Grund des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung: § 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung (1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für die intensive Fischzucht genutzt werden. (2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder andere Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten werden oder erhalten werden könnten. (3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Arten wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt, soweit sie strengere Werte für die bezeichneten Gewässer festlegen. § 3 Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit (1) Qualitätsanforderungen an die Beschaffenheit der in der Anlage 1 dieser Verordnung bezeichneten Oberflächengewässer richten sich nach den in der Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Parametern unter Berücksichtigung von Artikel 6 der in § 1 genannten Richtlinie. Die mit I bezeichneten Werte sind Grenzwerte, die zwingend einzuhalten sind. Die mit G bezeichneten Werte sind als Richtwert anzustreben. (2) Abweichungen sind nur aus Gründen nach Artikel 11 der in § 1 genannten Richtlinie zulässig. § 4 Überwachung (1) Probenahme, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie Untersuchungsmethoden richten sich nach den Artikeln 6 und 7 der in § 1 genannten Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung. (2) Für die Überwachung gilt § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Untersuchungen nach Absatz 1 führt das Wasserwirtschaftsamt durch. § 5 Gewässerbenutzung (1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn von der beabsichtigten Gewässerbenutzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter im Gewässer zu erwarten sind. (2) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 28. Mai 1997 Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Matthias Platzeck Anm.: Anlage 2 wurde nicht aufgenommen. Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer A. Fließgewässer Name des Gewässers Gewässerstrecke von bis Einstufung Berste uh. Berstefließ (Luckau) Einmündung in Spree Cyp Buckau Görzke Ortseingang Buckau Sal Buckau Buckau Ortseingang Mahlenzien Cyp Dosse Jaebetz Ortseingang Wittstock Sal Dosse Wittstock Ortseingang Neustadt Cyp Havel Landesgrenze Mecklenburg - Vorpommern Ortseingang Friedrichsthal (ab Zehdenick Schnelle Havel) Cyp Havel (einschließlich durchflossene Seen) Landesgrenze Berlin Landesgrenze Sachsen - Anhalt Cyp Jäglitz Papenbruch Ortseingang Plänitz-Leddin Cyp Karthane Klein Leppin-Vehlin Ortseingang Wittenberge Cyp Malxe uh. Tranitzfließ (Heinersbrück) Einmündung in Spree Cyp Nieplitz Treuenbrietzen Einmündung in Blankensee Cyp Plane Raben Ortseingang Gömnigk Sal Plane Gömnigk Einmündung in Breitlingsee Cyp Rhin (ausschließlich durchflossene Seen) Auslauf Twernsee Einmündung in Lindower Gewässer (Zippelsförde) Sal Rhin Mündung Lindower Gewässer Ortseingang Alt Ruppin Cyp Spree (einschließlich durchflossenen Seen) uh. Talsperre Spremberg Landesgrenze Berlin (Neuzittau) Cyp Stepenitz Stepenitz Wehr Wolfshagen Sal Stepenitz Wehr Wolfshagen Ortseingang Perleberg Cyp Welse Mündung Randow Einmündung in Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße Cyp B. Standgewässer Name des Gewässers Einstufung Blankensee Cyp Gülper See Cyp Ruppiner See Cyp Sacrower See Cyp Stechlinsee Sal Sal - Salmonidengewässer Cyp - Cyprinidengewässer