Birds Ring Order
Made 1997-01-01 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Anordnung über die Beringung der Vögel und der Fledermäuse für wissenschaftliche Zwecke – Beringungsanordnung.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Sachsen-Anhalt
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- birds, research, wild fauna, protection of species, biodiversity
Where to read it
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Text
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Seite 1 von 4 Landesrecht Sachsen-Anhalt Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: VogBerin gAnO ST Neugefasst durch Bek. vom: 01.01.1997 Gültig ab: 01.01.1997 Dokumenttyp: sonstige Anordnung Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 1997, 2, 213 Gliede rungs-Nr: 791.O.2 Anordnung über die Beringung der Vögel und der Fledermäuse für wissenschaftliche Zwecke Beringungsanordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10 geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 7. De zember 2001 (GVBl. LSA S. 540) § 1 Wildlebende Vögel und Fledermäuse können beringt werden. Die Beringung darf nur zu wissenschaft lichen Zwecken und im Auftrage der im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten wissenschaftlichen Institutionen erfolgen. § 2 (1) Für die Organisation, Durchführung, Kontrolle und Auswertung der Vogelberingung in der Deut schen Demokratischen Republik ist die Vogelwarte Hiddensee als Beringungszentrale der Deutschen Demokratischen Republik verantwortlich. (2) weggefallen § 3 Für die Organisation, Durchführung, Kontrolle und Auswertung der Fledermausberingung in der Deut schen Demokratischen Republik ist das Institut für Landesforschung und Naturschutz Halle der Deut schen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, Zweigstelle Dresden (nachfolgend Insti tut für Landesforschung und Naturschutz genannt), verantwortlich. § 4 (1) Die Räte der Bezirke als Bezirks-Naturschutzverwaltung können - außer in Naturschutzgebieten an dafür ausgebildete Personen (Beringer) auf Antrag der Vogelwarte Hiddensee die Erlaubnis zum Be ringen von wildlebenden Vögeln und auf Antrag des Instituts für Landesforschung und Naturschutz die Beringung von Fledermäusen für die Dauer eines Kalenderjahres erteilen. (2) Den Beringern ist vom zuständigen Rat des Bezirkes als Bezirks-Naturschutzverwaltung ein Aus weis für ehrenamtliche Mitarbeiter auszustellen, in dem das Beringungsgebiet zu vermerken ist. Der Ausweis ist bei der Beringung mitzuführen und auf Verlangen den Angehörigen der Deutschen Volks polizei sowie den zur Kontrolle befugten Personen des Naturschutzes und den Organen des Forst- und Jagdschutzes vorzuweisen. Seite 2 von 4 (3) Die Beringungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Beringer die gesetzlichen Bestim mungen nicht einhält oder aus sonstigen Gründen nicht mehr die Gewähr für eine einwandfreie Berin gungstätigkeit bietet. Bei Entzug der Beringungserlaubnis sind die noch vorhandenen Ringe und Berin gungslisten der Vogelwarte Hiddensee bzw. dem Institut für Landesforschung und Naturschutz zurück zugeben. (4) Die mit der Beringung von Vögeln und Fledermäusen verbundene Tätigkeit erfolgt auf eigene Ge fahr. § 5 An besonders dafür geeignete Personen kann die Erlaubnis zur Beringung im Gesamtgebiet der Deut schen Demokratischen Republik oder in Naturschutzgebieten durch den Landwirtschaftsrat beim Minis terrat der Deutschen Demokratischen Republik - Zentrale Naturschutzverwaltung - auf Antrag der im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt werden. § 6 (1) Nachstehend aufgeführte Tierarten dürfen nicht beringt werden: Adler, alle Arten der Gattung Haliaeetus, Pandion, Aquila, Circaetus, Schwarzstorch (Ciconia nigra), Uhu (Bubo bubo), Großtrappe (Otis tarda), Kranich (Grus grus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Kleinhufeisennase (Rhinolophus hipposideros). (2) Der Landwirtschaftsrat beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik - Zentrale Natur schutzverwaltung - kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. (3) Der Rat des Bezirkes als Bezirks-Naturschutzverwaltung kann mit Zustimmung der im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen weitere Tierarten, die in ihrem Bestande gefährdet sind, von der Berin gung ausschließen. § 7 (1) Das Beringen der Vögel und Fledermäuse ist nur mit Ringen und Flügelmarken der im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen gestattet. Zusätzlich anzulegende farbige Ringe dürfen ebenfalls nur von diesen Institutionen bezogen und nach deren Weisung verwendet werden. Das Weitergeben von Ringen an Dritte ist untersagt. (2) Die gefangenen Tiere sind an Ort und Stelle mit Ringen zu versehen und unverzüglich wieder in Freiheit zu setzen. (3) Heimfindeversuche dürfen nur mit Zustimmung der im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen durchgeführt werden. (4) Vogelsendungen für Heimfindeversuche sind mit Kennzeichen zu versehen, die von der Vogelwarte Hiddensee ausgegeben werden. (5) Die Haltung von Lockvögeln bedarf der Zustimmung der Vogelwarte Hiddensee. § 8 Seite 3 von 4 (1) Vor Beginn der Beringung in umfriedeten Grundstücken sowie Gärten ist die Erlaubnis des Eigentü mers ... oder Dritter, denen Rechte an dem Grundstück zustehen, einzuholen. (2) Von der Beringung nichtjagdbarer und jagdbarer Vögel in Jagdgebieten hat der Beringer dem zu ständigen Jagdleiter Kenntnis zu geben. (3) Nachts an Leuchtfeuern angeflogene Vögel dürfen beringt werden. (4) Hochträchtige und säugende Weibchen der Fledermäuse und ihre unselbständigen Jungen sind von der Beringung auszuschließen. (5) Der Beringer darf die Hilfe anderer Personen in Anspruch nehmen, wenn diese über 16 Jahre alt sind. Er muß bei der Beringung anwesend sein und ist für die Tätigkeit seiner Helfer verantwortlich. § 9 (1) Die zur Beringung ermächtigten Personen haben die von den im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Insti tutionen herausgegebenen Beringungslisten zu führen und sie an diese spätestens bis Ende des Kalen derjahres zurückzusenden. (2) Aufgefundene Ringe und Flügelmarken für die Vogelberingung sowie Fledermausringe deutscher oder ausländischer wissenschaftlicher Institutionen sind an die Vogelwarte Hiddensee bzw. an das Insti tut für Landesforschung und Naturschutz zu senden. (3) Vor Veröffentlichung von Ringwiederfunden sind die im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen zu benachrichtigen, damit eine wissenschaftliche Auswertung gesichert wird. § 10 (1) Mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 5 Euro bis zu 75 Euro kann bestraft werden, wer vorsätzlich a) ohne eine gültige Beringungserlaubnis Vögel oder Fledermäuse beringt, b) Tiere der im § 6 genannten Arten oder andere, von der Bezirks-Naturschutzverwaltungen gemäß § 6 Abs. 3 benannte Arten beringt, c) nicht zugelassene Ringe und Flügelmarken verwenden oder über die ihm von den im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen überlassenen Ringe mißbräuchlich verfügt. d) es unterläßt, im Falle des Entzuges der Beringungserlaubnis vorhandene Ringe und Beringungs listen zurückzugeben, e) es unterläßt, Beringungslisten zu führen, sie an die im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutio nen abzuliefern oder sie den zuständigen Naturschutzverwaltungen auf Verlangen vorzulegen, f) Vögel oder Fledermäuse zu Heimfindeversuchen ohne Genehmigung der im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen verwendet, g) Lockvögel ohne Genehmigung hält. (2) weggefallen (3) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides und die Durchführung des Verfahrens gelten die Be stimmungen der Verordnung vom 5. November 1963 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - Ord nungsstrafverordnungen GBl. II S. 773). § 11 Seite 4 von 4 (1) (Inkrafttreten) (2) weggefallen © juris GmbH