Skip to content
Nelum
Laws of Germany

Biotopes Ordinance

Made 2009-01-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Schleswig-Holstein
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
protected area, biosphere reserves, enforcement/compliance

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Seite 1 von 9 Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: BiotopV SH 2009 Ausfertigungs datum: 22.01.2009 Gültig ab: 20.02.2009 Gültig bis: 19.02.2014 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVOBl. 2009, 48 Gliede rungs-Nr: 791-4-230 Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) Vom 22. Januar 2009 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.06.2013 bis 19.02.2014 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 Nr. 10 neu gefasst (LVO v. 11.06.2013, GVOBl. S. 264) Aufgrund des § 25 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes i.d.F. vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136 ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 10 und 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume: § 1 Umschreibung der Biotope Die nach § 25 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Biotope werden wie folgt definiert; in bestimmten Fällen werden zulässige Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ge regelt und Mindestgrößen festgelegt. 1. Natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürli chen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche a) Natürliche und naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemm ten Bereiche Definition: Bach- und Flussabschnitte, die keine erkennbaren oder das Gewässer und deren Umge bung nur verhältnismäßig gering beeinträchtigende Strukturveränderungen durch men schlichen Einfluss, wie z.B. durch Überbrückungen oder Viehtränken, aufweisen, ein schließlich ihrer Verlandungsbereiche, ihrer Ufer und der dazugehörigen, uferbegleiten den natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer regelmäßig überschwemmten Bereiche, soweit sie in der Örtlichkeit von charakteristischer naturnaher Vegetation ge prägt sind und die Überschwemmungen von einem natürlichen oder naturnahen Fließge wässer bzw. einem entsprechenden Gewässerabschnitt ausgehen. Mindestlänge des Fließgewässerabschnitts: 25 m. b) Natürliche und naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Klein gewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsberei che, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche Seite 2 von 9 Definition: Stehende Binnengewässer einschließlich der Altarme gelten insgesamt als natürlich oder naturnah, wenn die Uferbereiche überwiegend durch natürliche Verlandungsprozesse ge prägt sind. Nährstoffarme Seen sind auch ohne Verlandungsbereich naturnah. Im Übrigen sind alle land- und wasserseitigen Zonen natürlicher Verlandungsprozesse an stehenden Binnengewässern geschützt. Die Begrenzung in diesen Fällen ist landwärts die Grenze der ufertypischen Pflanzengesellschaften oder des Auftretens von durch Überschwemmung gekennzeichneter Vegetation, wasserseitig das Ende der Unterwasservegetation. Altarme sind in einer Aue liegende durch Gewässerdynamik oder Gewässerausbau entstandene, nicht oder nur unregelmäßig durchflossene Abschnitte eines Gewässerlaufes. Mindestfläche: 200 m². 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenland salzstellen a) Moore Definition: Durch einen Überschuss an Regenwasser oder sehr nährstoffarmem Grundwasser ge prägte Lebensgemeinschaften der Hoch- und Übergangsmoore auf Torfboden einschließ lich der dazugehörigen Degenerations- und Regenerationsstadien mit hoch-, heide- und übergangsmoortypischer Vegetation einschließlich primärer Moorwälder und sekundärer Moorwald-Bildungen. Neben einerzumindest zeitweiligen Torfbildung bei oberflächenna hen Wasserständen sind Moore im vorgenannten Sinne durch charakteristische, torfmoos reiche Pflanzengesellschaften mit einem hohen Anteil an Sauergräsern und Heidekrautge wächsen gekennzeichnet, die an degenerierten Standorten durch Süßgräser und Pionier Gehölze oder Moorwald ersetzt werden. Mindestfläche: 100 m². b) Sümpfe Definition: Nasse bis sehr nasse mineralische bis organische Böden - Niedermoore - mit überwiegend baumfreien, zum Teil moosreichen Klein- und Großseggen-Riedern, Binsen- und Simsen Riedern, Fadenseggen-Schwing-decken-Gesellschaften, Kleinseggen-Riedern, Sumpfstau denfluren, Weidengebüschen, einschließlich einzelner Bäume und Baumgruppen. Mindestfläche: 100 m². c) Röhrichte Definition: Von Röhrichtpflanzen geprägte flächen- oder linienhafte Vegetationsbestände auf feuch ten oder nassen Böden sowie im Brackwasser-Bereich. Mindestfläche: 100 m² bei einer Mindestbreite von 2 m. d) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Definition: Durch Seggen, Binsen und andere Feuchtezeiger geprägte, jährlich oder nicht jährlich ge mähte oder beweidete Grünlandflächen. Seite 3 von 9 Mindestfläche: 100 m². Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung. e) Quellbereiche Definition: Natürliche, dauerhafte oder periodische, punktuelle oder flächenhafte Grundwasseraus tritte an der Erdoberfläche mit naturnaher Struktur einschließlich der quellwasserbeein flussten Randzone. f) Binnenlandsalzstellen Definition: Durch salzhaltiges Grund- oder Quellwasser beeinflusste Bereiche des Binnenlandes mit Vorkommen von Salzpflanzen. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung. 3. Binnendünen, Heiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte a) Binnendünen Definition: Durch Windeinfluss gebildete, nicht tiefgründig gestörte Sandaufhäufungen einschließlich eingeschlossener Dünentäler im Binnenland ab 1 m Höhendifferenz. Mindestfläche: 100 m². b) Heiden Definition: Von Besenheide, Glockenheide oder anderen Zwergsträuchern geprägte, auch von Baum und Strauchbeständen durchsetzte Pflanzenformationen, auf trockenen bis feuchten, meist sandigen bis anmoorigen Böden. Eingeschlossen sind lückig-offene Initial- und ge schlossenere Degenerationsstadien sowie Besenginsterbüsche. Mindestfläche: 100 m²; 2,5 m durchschnittliche Mindestbreite bei linienhaften Vorkom men. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Brand, Plaggen, Abschälen oder den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung. c) Borstgrasrasen Definition: In der Regel durch extensive Beweidung entstandene Magerrasen auf zumeist sauren Bö den mit Vorkommen der typischen Pflanzenarten der Borstgrasrasen. Seite 4 von 9 Mindestfläche: 20 m². Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung. d) Trockenrasen Definition: Niedrigwüchsige, oft lückige Gras-, Kraut- und Gebüschfluren magerer, trockener, durch lässiger und besonnter Standorte auf Kies-, Sand- oder Lehmböden, wie Silbergrasfluren, Kleinschmielen-Rasen, Grasnelken-Fluren, Sandtrockenrasen und verwandte Pflanzenge sellschaften. Mindestfläche: 100 m²; 2,5 m Mindestbreite. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung. e) Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte Definition: Eichen-Krattwälder der Altgeest und von Hainbuche, Waldkiefer, Weißdorn, Schlehe, Wild rosenarten, Feldulme, Rotem Hartriegel oder Ginster geprägte natürliche, naturnahe und halbnatürliche Wälder und Gebüsche mit Trockenheit ertragenden und teils wärmebedürf tigen Pflanzenarten auf stark austrocknenden Böden; meist in Kontakt mit Heiden, Tro cken- und Magerrasen. Mindestfläche: 200 m². Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Traditionelle Niederwaldnutzung und den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Beweidung. 4. Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwälder a) Bruchwälder Definition: Von Schwarzerlen, Weiden, Birken, Kiefern oder Gagelsträuchern geprägte Wälder und Gebüsche auf feuchten und nassen Böden mit mindestens 10 cm mächtigem organi schem Oberboden. Mindestfläche: 1.000 m²; soweit torfbildende Moose vorkommen: 200 m². b) Sumpfwälder Definition: Von Weiden, Moorbirken, Eschen und Erlen geprägte Wälder mit hoch anstehendem Grund- oder Stauwasser mit Dominanz der nassen Phase auf vorwiegend mineralischen Böden. Mindestfläche: 1.000 m². c) Schluchtwälder Seite 5 von 9 Definition: Von Linden, Hainbuchen, Ahorn, Eschen oder Ulmen, seltener auch Rotbuchen geprägte Wälder der Schluchten und Kerbtäler. Mindesttiefe der Schluchten und Täler: 2 m, Mindestlänge: 25 m. d) Auwälder Definition: Von Weiden, Pappeln oder Erlen (Weichholzaue) oder von Eschen, Ulmen oder Stieleichen (Hartholzaue) geprägte Wälder auf zeitweilig überschwemmten, sedimentreichen oder von Druckwasser beeinflussten Böden an Fließgewässern. Mindestfläche: 1.000 m², soweit in Wald eingebunden: 200 m². 5. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitora le Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich a) Felsküsten Definition: Dem Wellenangriff ausgesetztes, von Natur aus anstehendes Festgestein mit Steilwän den, Felsschutthängen, Geröllufern und Felswatt. b) Steilküsten Definition: Oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil an steigende natürliche Geländestufen mit einer Höhendifferenz von mindestens 1,20 m ein schließlich eines Streifens von 2 m Breite am oberen Rand. Eingeschlossen sind seesei tig auch die den Steilhängen vorgelagerten und den Küstenstreifen prägenden, natürlich festliegenden Gesteinsblockfelder bis zu einer Wassertiefe von 5 m unter Normal Null. Mindestlänge: 25 m; Mindesthöhe: 1,2 m. c) Küstendünen Definition: Durch Windeinfluss gebildete Sandaufhäufungen oberhalb des Meeresstrandes der Nord und Ostsee einschließlich eingeschlossener, auch wasserführender Dünentäler. Mindestfläche: 100 m². d) Strandwälle Definition: Die von der Brandung im Bereich der Uferlinie aufgeworfenen Anhäufungen von Sand, Kies oder Geröll. Mindestlänge: 25 m. Seite 6 von 9 e) Strandseen Definition: Mit dem Meer natürlich verbundene oder vom Meer zumeist durch Strände, Strandwälle oder Dünen abgeschnittene Küstengewässer. Mindestfläche: 200 m². f) Salzwiesen im Küstenbereich Definition: Salzwasserbeeinflusste Grünlandflächen, Zwergstrauch- und Röhrichtbestände auf salz oder brackwasserbeeinflussten Böden im Bereich der Meeresküsten und Flussmündun gen. Mindestfläche: 100 m²; Mindestbreite: 5 m Breite als Küstensaum oder Flussufersaum. g) Wattflächen im Küstenbereich Definition: Durch Gezeiteneinfluss regelmäßig trockenfallende Flächen und durch andere Meeresströ mungen geformte Bereiche der Meere und Flussunterläufe, Priel-Verläufe im Bereich der Watten und Salzwiesen, sowie Wind-Watten der Ostsee. Mindestfläche: 100 m². h) Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände Definition: Bereiche des Meeresbodens unterhalb Normal Null mit mehrjährigen oder in Abständen regelmäßig wiederkehrendem flächigem Vorkommen von Seegrasarten oder anderen großblättrigen Meerespflanzen. Mindestfläche: 10.000 m². i) Riffe Definition: Vom Meeresboden topographisch erkennbar aufragende Hartsubstrate natürlichen Ur sprungs unterhalb mittlerem Tidehochwasser einschließlich geschlossener Gesteinsblock felder und biogener Festsubstrate. Mindestfläche: 1.000 m². j) sublitorale Sandbänke der Ostsee Definition: Vegetationsfreie oder nur spärlich bewachsene, ständig wasserbedeckte, vorwiegend san dige Erhebungen des Meeresbodens der Ostsee, signifikant von tieferem Wasser umge ben. Mindestfläche: 10.000 m². k) artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich Seite 7 von 9 Definition: Vegetationsarme, tierartenreiche Bereiche des Meeresbodens und der zeitweise überflu teten Küstenstreifen, die aus Kies, Grobsand, zerriebenen Muschelschalen (Schill) und abgestorbenen Pflanzenresten oder Spülsaumvegetation bestehen; ausgenommen sind festgesetzte Häfen und Sondernutzungsbereiche nach § 43 LNatSchG. Mindestgröße: 10.000 m². 6. Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder Definition: Von mittel- bis hochwüchsigen, ausdauernden wildwachsenden Stauden geprägte Pflanzenbe stände der Ufer stehender Gewässer und der Waldränder ohne jährliche landwirtschaftliche Nut zung. Mindestfläche: 100 m²; 5 m durchschnittliche Mindestbreite bei linienhaften Vorkommen. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme: Gelegentliche Mahd alle 2 bis 5 Jahre. 7. natürliche und naturnahe Kleingewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbe gleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation Definition: Dauerhafte Kleingewässer bis 200 m² mit zumindest zeitweiliger Wasserführung. Bewachsene Ufer- oder Böschungszonen sind einbezogen. Kleingewässer in technischer Befestigung oder mit Abdichtungen sowie geschlossene, erwerbsfischereiwirtschaftlich genutzte Kleingewässer, Re genwasser-Rückhaltebecken, anerkannte Feuerlöschteiche und Zierteiche sind ausgeschlossen. Mindestfläche: 25 m² 8. Alleen Definition: Angelegte Pflanzungen, die Straßen oder Wege beiseitig als Baumreihe begleiten. Eine Allee ist auch dann geschützt, wenn die in ihr verlaufende Straße oder der in ihr verlaufende Weg keine Verkehrsfunktion mehr erfüllt oder zurückgebaut worden ist. Die Allee-Bäume sind üblicherwei se gleichartig oder habituell ähnlich, in gleichmäßigen Abständen, regelmäßig oder rhythmisch angeordnet. Als Allee gelten auch lückige, durch Nachpflanzung ergänzte oder mehrreihig paral lel angelegte Baumreihen, sofern die charakteristischen Merkmale einer Allee nach den Sätzen 1 bis 3 erkennbar sind. Mindestlänge: 50 m; mindestens 10 Bäume auf jeder Seite. 9. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten Definition: Durch Wechsel im Relief abgrenzbare Hänge mit einer Neigung größer 20°, mit oder ohne Fließ gewässer am Grund, die nicht technisch befestigt oder gärtnerisch gestaltet sind. Ausgenom men sind unter menschlichem Einfluss entstandene artenarme Steilhänge ohne naturnahen Be wuchs und artenarme Acker- und Grünlandformationen. Mindesthöhe: 2 m; Mindestlänge: 25 m. Seite 8 von 9 Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung artenreicher Steilhän ge. 10. Knicks Definition: An aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensati on von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter einschließlich eines Knick saumes. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit ei nem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Der Knicksaum ist der dem Knickwall vorgelagerte Streifen in einer Breite von 50 cm, gemessen ab dem Knickwallfuß. Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen: Das traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 14. März bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall. Das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden ist zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 m Knicklänge erhalten bleibt. Ausgenommen hiervon sind Bäume, die auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer ursprüngli chen Fassung vom 22. Januar 2009 als nachwachsende Überhälter stehen gelassen oder neu an gepflanzt wurden, Bäume, die im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch über ei ne Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde sowie landschaftsbestim mende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen. Zulässig ist das seitliche Einkürzen der Knickgehölze von der äußeren Begrenzung des Knicksau mes ausgehend bis zu einer Höhe von vier Metern und in einem vom Knick abgewandten Nei gungswinkel von bis zu 70°. Zulässig ist auch das seitliche Einkürzen der Knickgehölze senk recht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern. Bei ebenerdigen Pflanzungen ist ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstands von einem Meter vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanz ten Gehölze zulässig. Das Einkürzen ist nur in drei- oder mehrjährigem Abstand - frühestens sechs Jahre nach dem letzten totalen Rückschnitt („Auf den Stock setzen“) zulässig. Zulässig ist die fachgerechte Pflege der Knickwallflanken im Zeitraum vom 15. November bis einschließlich 14. März und des Knicksaumes vom 15. Juli bis einschließlich 14. März sowie die Beweidung des Knicksaumes. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf von fünf Jahren nach ih rem Inkrafttreten außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über gesetzlich geschützte Bioto pe (Biotopverordnung) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) *) außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 22. Januar 2009 Dr. Christian von Boetticher Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Seite 9 von 9 Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-184 © juris GmbH

Biotopes Ordinance · Nelum