Berlin Fishery Ordinance
Made 2001-12-12 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Berliner Landesfischereiordnung (LFischO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Berlin
- Subjects
- Fisheries and aquaculture, Water
- Keywords
- inland fisheries, freshwater fishes, size, seasons, fishing gear/fishing method, stock enhancement/repopulation, waterworks, data collection/reporting, inspection, non-commercial fishing, enforcement/compliance, offences/penalties, fishery management and conservation, aquatic animals, freshwater pollution, pollution control
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Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700) BRV 793-1-1 Zuletzt geändert durch Art. I Erste ÄndVO1 2 vom 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343) Lfd. Nr. Änderndes Gesetz Datum Fundstelle Betroffen Hinweis 1. Anl. Nr. 78 7. AufhebungsG 4. 3. 2005 GVBl. S. 125 § 35 2. Art. XIII Drittes G zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung 11. 7. 2006 GVBl. S. 819 Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 7, 18, 20, 23, 36, 37, 38, 39, 41 3. Art. I Erste ÄndVO 21 25. 9. 2012 GVBl. S. 343 Inhaltsübers., §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 8a, 10, 18, 20, ,30, 31, 41Anl. 1, 2 mWv 13. 10. 2012 Auf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 bis 14, 16, 17, 19, 20, 22 bis 24 und Absatz 2 Nr. 1, 4 und Nr. 5 des Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) wird verordnet: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Geltungsbereich Abschnitt 2 Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben Abschnitt 3 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen Abschnitt 4 Schutz des Fischlaichs Abschnitt 5 Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport Abschnitt 6 Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung Abschnitt 7 Ordnung des Fischfangs Abschnitt 8 Angelveranstaltungen Abschnitt 9 Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken Abschnitt 10 Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern Abschnitt 11 Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung Abschnitt 12 Datenschutz Abschnitt 13 Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht Abschnitt 14 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 15 Inkrafttreten Anlage 1: Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 1 Anlage 2: Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Absatz 4 Anlage 3: Muster des Vordrucks von Fischereierlaubnisverträgen gemäß § 32 Abs. 1 Anlage 4: Muster der Liste über die Ausgabe der abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge gemäß § 34 Abs. 1 Anlage 5: Muster des Dienstausweises gemäß § 40 Abs. 1 Anlage 6: Muster des Dienstabzeichens gemäß § 40 Abs. 1 Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich Abschnitt 2 Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben § 2 Hegemaßnahmen § 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige § 4 Schutz des Erbgutes von Fischen § 5 Anlandungsverpflichtung § 6 Fischkrankheiten, Fischsterben § 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung Abschnitt 3 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen § 8a Ausübung der Aalfischerei § 9 Zurücksetzen von Fischen Abschnitt 4 Schutz des Fischlaichs § 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern § 11 Einlassen von Wassergeflügel Abschnitt 5 Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport § 12 Fischfang mit Ködern § 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten § 14 Hälterung und Transport von Fischen Abschnitt 6 Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel § 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze § 17 Senk- und Planktonnetze § 18 Angelfischerei Abschnitt 7 Ordnung des Fischfangs § 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang § 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten § 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten § 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern Abschnitt 8 Angelveranstaltungen § 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen Abschnitt 9 Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken § 24 Zulassungspflicht § 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang § 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen § 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen § 28 Ausweisungspflicht § 29 Fangnachweis Abschnitt 10 Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern § 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern § 31 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme Abschnitt 11 Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung § 32 Muster der Angelkarte § 33 Registrierung der Angelkarten § 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten § 35 [aufgehoben] Abschnitt 12 Datenschutz § 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte § 37 [aufgehoben] § 38 Datensicherung § 39 Datenlöschung Abschnitt 13 Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht § 40 Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher Abschnitt 14 Ordnungswidrigkeiten § 41 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 15 Inkrafttreten § 42 Inkrafttreten Anlage 1: Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 1 Anlage 2: Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Absatz 4 Anlage 3: Muster des Vordrucks von Fischereierlaubnisverträgen gemäß § 32 Abs. 1 Anlage 4: Muster der Liste über die Ausgabe der abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge gemäß § 34 Abs. 1 Anlage 5: Muster des Dienstausweises gemäß § 40 Abs. 1 Anlage 6: Muster des Dienstabzeichens gemäß § 40 Abs. 1 Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 1 [1] Geltungsbereich Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 5, §§ 5, 8 bis 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 16, 17, 19 bis 22, 24 Abs. 2 bis 4, §§ 29 bis 30 keine Anwendung. [1] § 1 geänd. mWv 22. 7. 2006 durch G v. 11. 7. 2006 (GVBl. S. 819); geänd. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 2 Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben § 2 Hegemaßnahmen § 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige § 4 Schutz des Erbgutes von Fischen § 5 Anlandungsverpflichtung § 6 Fischkrankheiten, Fischsterben § 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 2 [1] Hegemaßnahmen Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepassten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes, der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und dem Fischartenschutz dienen. [1] § 2 Überschr. neu gef., Abs. 2 aufgeh., bish. Abs. 1 wird alleiniger Wortlaut mWv 22. 7. 2006 durch G v. 11. 7. 2006 (GVBl. S. 819); geänd. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 3 [1] Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige (1) Als heimische Fische gelten alle Fische im Sinne des § 3 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes, die mindestens seit dem Jahr 1900 in den Gewässern des Landes Berlin oder im Einzugsgebiet der Elbe regelmäßig vorkommen oder vor diesem Zeitpunkt vorgekommen sind. (2) Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden. (3) 1Nicht heimische Fische und gebietsfremde Arten einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausgesetzt werden. 2Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der Obersten Naturschutzbehörde und darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keinerlei Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind. (4) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden. (5) 1Eine Fischbesatzmaßnahme mit heimischen Arten ist mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung bei der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. 2Die Anzeige hat Art und Umfang der Maßnahme sowie die Herkunft der Fische zu bezeichnen. 3Im Falle des Europäischen Aals ist die legale Herkunft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22. 9. 2007, S. 17) und der artenschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen. (6) Die untere Fischereibehörde kann die Fischbesatzmaßnahmen nach Absatz 5 untersagen, wenn Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind. (7) 1Die für Aquakulturbetreiber erforderliche Genehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28. 6. 2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt die untere Fischereibehörde. 2Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur ist die untere Fischereibehörde. [1] § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 geänd., Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 angef. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 4 [1] Schutz des Erbgutes von Fischen (1) Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen ausschließen. (2) Der Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, hat deren Errichtung und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. (3) 1In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen. 2Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen. (4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie und Karpfen. [1] § 4 Abs. 1 geänd. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 5 Anlandungsverpflichtung 1Die untere Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden. 2Die Kosten für die Maßnahme sind vom Land Berlin zu tragen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 6 Fischkrankheiten, Fischsterben (1) Die Fischereiausübungsberechtigten und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder einer Teichwirtschaft sind verpflichtet, der unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder der unteren Fischereibehörde lebende oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 7 [1] Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung (1) Über die im laufenden Jahr vorgenommenen Besatzmaßnahmen sind vom Fischereiberechtigten gewässerbezogene statistische Aufzeichnungen nach dem Zeitpunkt der Besatzmaßnahme, der Herkunft der Fische, deren Art und Altersklasse, deren Masse oder Menge herzustellen. (2) 1Die Fischereiberechtigten haben der unteren Fischereibehörde jeweils bis zum 30. April des der Erstellung folgenden Jahres Besatzstatistiken nach Absatz 1 sowie gewässerbezogene Fangstatistiken, aus denen die Fänge der Fischereiberechtigten und der Fischereiausübungsberechtigten getrennt nach Arten und Massen, bei Krebsen nach Art und Menge, hervorgehen, vorzulegen. 2Die Statistiken sind zehn Jahre lang aufzubewahren. [1] § 7 eingef. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 3 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen § 8a Ausübung der Aalfischerei § 9 Zurücksetzen von Fischen Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 8 [1] Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen (1) 1Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. 2Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. (2) 1Die untere Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. 2Die Zulassung von Ausnahmen für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. (3) Die untere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang und den Einsatz von Fanggeräten in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken. (4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht. (5) Innerhalb von acht Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage 1 festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Angeln auf die eingesetzte Fischart verboten. [1] § 8 Abs. 2 aufgeh., bish. Abs. 3–6 werden Abs. 2–5, neuer Abs. 3 und 5 geänd. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 8a [1] Ausübung der Aalfischerei (1) 1Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor der Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift der unteren Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Nachträgliche Änderungen der Angaben und die Einstellung der Aalfischerei zu Erwerbszwecken sind der unteren Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Die untere Fischereibehörde erfasst die Angaben in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer. (3) 1Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. 2Die untere Fischereibehörde erfasst jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, in einem Verzeichnis. 3Wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für den Aalfang zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies unverzüglich der unteren Fischereibehörde anzuzeigen und das Fahrzeug aus dem Verzeichnis zu löschen. (4) 1Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat folgende schriftliche Aufzeichnungen in der von der unteren Fischereibehörde vorgegebenen Form zu führen: 1.ein Fangbuch über den Eigenfang von Speiseaalen 2.ein Aal-Besatzbuch. 2Alle Aufzeichnungen sind dauerhaft vorzunehmen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Fischereibehörde vorzulegen. (5) Bei der Abgabe von Aalen oder von aus Aalen hergestellten Produkten an Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 2 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen. (6) Weitergehende Vorschriften des Artenschutzes, insbesondere die Bestimmungen zum Aufnahme und Auslieferungsbuch der Bundesartenschutzverordnung, bleiben unberührt. [1] § 8a eingef. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 9 Zurücksetzen von Fischen (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) 1Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. 2Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 4 Schutz des Fischlaichs § 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern § 11 Einlassen von Wassergeflügel Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 10 [1] Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern (1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie die Entnahme oder Vernichtung von Fischlaich, Fischlarven und bis zu 5 cm großen Jungfischen ist verboten. (2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränken oder verbieten. (3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten, soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind; ausgenommen sind die gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bundes. (4) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 1. Halbsatz zulassen. [1] § 10 Abs. 1 geänd. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 11 Einlassen von Wassergeflügel Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die untere Fischereibehörde das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 5 Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport § 12 Fischfang mit Ködern § 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten § 14 Hälterung und Transport von Fischen Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 12 Fischfang mit Ködern (1) 1Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. 2Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch aus fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen. (2) 1Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. 2Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten (1) 1Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, dass mitgefangene untermaßige und geschonte Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben. 2Beeinträchtigungen der Fauna und Flora in Gewässern, die die Entwicklung des Fischbestandes gefährden können, sind nach Möglichkeit auszuschließen. (2) 1Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu kontrollieren und zu entleeren. 2Aalreusen sind so aufzustellen, dass das Einschwimmen von Fischottern weitestgehend vermieden wird und, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter zu sichern. 3Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren. (3) Die obere Fischereibehörde ist ermächtigt, die Handhabung von Fischfanggeräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn Gründe des Tierschutzes dieses erfordern. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 14 Hälterung und Transport von Fischen (1) 1Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. 2Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. (3) 1In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. 2Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten. (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 6 Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel § 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze § 17 Senk- und Planktonnetze § 18 Angelfischerei Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang 1.mechanische und chemische Betäubungsmittel oder 2.künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder 3.Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder 4.mehr als 3 Haken je Handangel oder 5.Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder 6.hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze (1) Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen und Hamen und die übrigen Netze müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben. (2) Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten gemessen. (3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 17 Senk- und Planktonnetze (1) 1Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden. 2Diese Einschränkung gilt nicht für Berufsfischer. (2) 1Bei einem Planktonnetz darf die durch die Fangöffnung gebildete freie Fläche bis zu 700 Quadratzentimeter groß sein. 2Für gewerbliche Planktonfänger kann die untere Fischereibehörde eine größere Fangöffnung zulassen. (3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 18 [1] Angelfischerei (1) 1Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. 2Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen, ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. (3) 1Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. 2Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. 3Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. 4Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden. (4) 1Der Angler darf insgesamt je Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander anlanden oder bei sich führen. 2Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. 3Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung. [1] § 18 Abs. 2 Satz 2 geänd. mWv 22. 7. 2006 durch G v. 11. 7. 2006 (GVBl. S. 819); Abs. 2 aufgeh., bish. Abs. 1 Satz 3 wird Abs. 2 und geänd., bish. Abs. 1 Sätze 4–7 werden Abs. 3, Abs. 4 angef. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 7 Ordnung des Fischfangs § 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang § 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten § 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten § 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang (1) 1Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. 2Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen. (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 30 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten. (3) Kleinfischer dürfen ihre Fanggeräte nicht so einrichten, dass sie damit Großfischerei betreiben können und umgekehrt. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 20 [1] Fischerei mit stehenden Fanggeräten (1) 1Flügelreusen, Säcke oder Hamen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Fanggeräteeingang dauerhaft unter Wasser steht. 2Zu Fanggeräten anderer Berufsfischer ist ein Abstand von mindestens einhundert Metern einzuhalten. (2) 1Fanggeräte nach Absatz 1 sind jeweils durch mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche herausragende Stangen oder Markierungen sichtbar zu machen. 2Diese Stangen oder Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen; dies gilt insbesondere auch für abgebrochene Reusenstangen, vor allem wenn sich diese unter der Wasseroberfläche befinden. 3Schifffahrtsrechtliche Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung von Fanggeräten bleiben unberührt. (3) 1Beim Aufstellen von Fanggeräten nach Absatz 1 sowie dem Auslegen von Kettenreusen, Stellnetzen oder Schnüren sind die Garnzüge vollständig freizuhalten. 2Die örtliche Lage der einzelnen Garnzüge ist zu Beginn eines Kalenderjahres zwischen den örtlich betroffenen Fischern mit aktiven und passiven Fanggeräten für das folgende Kalenderjahr festzulegen und der unteren Fischereibehörde mitzuteilen. (4) Wird eine einvernehmliche Festlegung der Züge nach Absatz 3 nicht binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Beginn eines Kalenderjahres erzielt, entscheidet die untere Fischereibehörde auf Antrag des zur Fischerei mit aktiven Geräten Berechtigten binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde. [1] § 20 Abs. 4 Satz 2 aufgeh. mWv 22. 7. 2006 durch G v. 11. 7. 2006 (GVBl. S. 819); Abs. 2 Satz 2 geänd. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten (1) 1Für Gewässerstrecken mit Koppelfischereirechten (§ 10 des Berliner Landesfischereigesetzes) haben die örtlich befugten Berufsfischer einzelne Fischereizonen zu bilden, wenn dies ein zur Fischerei mit gezogenen Fanggeräten Befugter verlangt. 2Die Gesamtfläche des Gewässers ist dabei unter Beachtung der tatsächlichen Ausdehnung der zulässigen Fischereiausübung mit gezogenen Geräten in wenigstens zwei und bis zu höchstens vier möglichst gleich große Zonen zu teilen. 3Bei der Teilung sind insbesondere fischereirechtliche und gewässermorphologische Gegebenheiten zu berücksichtigen. (2) Die Zonen nach Absatz 1 Satz 2 werden als „Zone mit passiver Fischerei“ oder als „Zone mit aktiver Fischerei“ bezeichnet. (3) 1In der „Zone mit passiver Fischerei“ ist die Fischerei mit allen Fanggeräten, ausgenommen den gezogenen, zulässig. 2In der „Zone mit aktiver Fischerei“ ist die Fischerei nur mit gezogenen Fanggeräten zulässig, ausgenommen der Fischfang mit Handangeln und anderen ständig bewachten stehenden Fanggeräten sowie der Fischfang mit Fanggeräten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, wenn deren Lage auch zur Nachtzeit zweifelsfrei erkennbar ist. (4) In regelmäßigen, von den örtlich befugten Berufsfischern nach Absatz 1 Satz 1 mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Abständen, wenigstens jedoch alle zwei Wochen, haben die zur Fischerei mit gezogenen Geräten Befugten die Zonen zu wechseln. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben wird, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 8 Angelveranstaltungen § 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 23 [1] Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen (1) Als Angelveranstaltung gilt die gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt werden. (2) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt werden. (3) 1Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen 1.dem Fang von Fischen zur menschlichen Ernährung dient oder 2.im Rahmen der Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes und nach einer Hegebeauftragung durch den Fischereiberechtigten oder den Fischereipächter erfolgt. [1] § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 geänd. mWv 22. 7. 2006 durch G v. 11. 7. 2006 (GVBl. S. 819). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 9 Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken § 24 Zulassungspflicht § 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang § 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen § 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen § 28 Ausweisungspflicht § 29 Fangnachweis Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 24 Zulassungspflicht (1) 1Die Zulassung nach § 24 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes kann auf Antrag für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte, Personen, Zwecke und Anlagen sowie auf höchstens drei Jahre befristet von der oberen Fischereibehörde erteilt werden. 2Sie ist stets widerruflich zu erteilen und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. (2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Zulassung von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden des Gewässers oder Gewässerabschnittes abhängig zu machen. (3) Die Erteilung der Zulassung ist von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden angrenzender Gewässer oder Gewässerteile abhängig zu machen, wenn nachteilige Auswirkungen auf den dortigen Fischbestand zu erwarten sind. (4) Die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zu Forschungs- und Lehrzwecken kann auch bei Versagung der Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden, wenn es das besondere öffentliche Interesse erfordert. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang (1) Die Zulassung zur Ausübung des Elektrofischfanges darf nur für fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen Gewässerbewirtschaftung erteilt werden. (2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn 1.der Antragsteller oder der von ihm beauftragte Elektrofischer eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein) nachweist, 2.eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorgelegt wird, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung). (3) 1Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom ausgeübt werden. 2Die obere Fischereibehörde kann weitere Anforderungen an die einzusetzenden Elektrofischfanganlagen festlegen, wenn dies auf Grund des wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts erforderlich ist oder eine Gefährdung des Fischbestandes oder der übrigen Tierwelt zu erwarten ist. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen Für die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zum Fernhalten, Abweisen und Umlenken von Fischen (ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen) gelten § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen (1) 1Ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen sind im Abstand von drei Jahren von einer der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen zu überprüfen, erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung. 2Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen. (2) 1Wer Elektroanlagen verwendet, hat deren ordnungsgemäßen Zustand zu sichern. 2Elektroanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des VDE, zu betreiben. (3) 1Der Elektrofischer hat bei der Ausübung des Elektrofischfanges die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter selbst zu betätigen. 2Er hat mindestens eine Hilfsperson hinzuzuziehen, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE bekannt sind. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 28 Ausweisungspflicht (1) 1Bei der Ausübung des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer den Zulassungsbescheid mitzuführen. 2Auf Verlangen ist dieser Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidenten in Berlin sowie den in § 40 Abs. 2 und 3 des Berliner Landesfischereigesetzes genannten Personen auszuhändigen. (2) Für Personen, die zum Fischfang künstliches Licht verwenden oder ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen betreiben, gilt Absatz 1 entsprechend. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 29 Fangnachweis (1) Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und Lehrzwecken ausgeübt, hat der Inhaber der Zulassung einen Fangnachweis nach einem von der unteren Fischereibehörde herausgegebenen Muster zu führen. (2) Der Fangnachweis ist am Ende des Kalenderjahres, bei Ablauf der Zulassung, bei Widerruf der Zulassung oder auf Anforderung der unteren Fischereibehörde vorzulegen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 10 Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern § 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern § 31 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 30 [1] Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern (1) 1Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den Richtlinien zur Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen, dass diesen Belangen Rechnung getragen wird. 2Die Maßnahmen sind der unteren Fischereibehörde, den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern mindestens vier Wochen vor deren Beginn anzuzeigen. (2) Unberührt von der Vorschrift des Absatzes 1 bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes hinsichtlich der Verwaltung, des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz. [1] § 30 Abs. 1 Satz 2 geänd. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 31 [1] Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme (1) 1Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern sind nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. 2Die mechanischen Einrichtungen zur Wasserentnahme müssen in der kleinsten Reinigungsstufe eine lichte Stabweite oder lichte Maschenweite von maximal 15 mm haben und sind mit den Einrichtungen zur sicheren Ableitung der Fische auszurüsten. 3§ 25 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes bleibt unberührt. (2) 1Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde eingesetzt werden. 2Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit lmpulsstrom arbeitende Anlage verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorlegt, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung). (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird befristet und stets widerruflich erteilt. [1] § 31 Abs. 1 Satz 2 neu gef. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 11 Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung § 32 Muster der Angelkarte § 33 Registrierung der Angelkarten § 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten § 35 [aufgehoben] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 32 Muster der Angelkarte (1) 1Für die Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. 2Die farbliche Gestaltung der Angelkarten ist den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern freigestellt. (2) 1Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in dem Muster nach Anlage 3 geforderten Erfordernissen zulassen, wenn dafür wichtige Gründe sprechen und der Zweck der Vorschrift nicht gefährdet wird. 2Der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter muss bei der Behörde ein Muster des zugelassenen Angelkartenvordrucks hinterlegen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 33 Registrierung der Angelkarten 1Jede Angelkarte ist vor ihrer Ausgabe von der unteren Fischereibehörde zu registrieren (§ 14 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes). 2Die Registrierung erfolgt durch Aufbringung eines Registriervermerks und des Siegels der unteren Fischereibehörde. 3Die untere Fischereibehörde führt eine Liste über die von ihr registrierten Angelkarten. 4Aus dem Muster der Angelkarte geht jeweils das Kalenderjahr der vorgesehenen Gültigkeit hervor. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten (1) 1Der zur Erteilung von Angelkarten Befugte hat vorbehaltlich des Absatzes 2 über die Ausgabe der abgeschlossenen Erlaubnisverträge eine fortlaufende Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. 2Für Tages- und Wochenangelkarten entfällt die Listenführung; sie sind nur zahlenmäßig je Ausgabetag zu erfassen. (2) Wird keine Liste im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt, hat der zur Erteilung von Angelkarten Befugte von den ausgegebenen Erlaubnisverträgen Durchschriften, Abschriften oder Kopien gesondert aufzubewahren. (3) Die Listen nach Absatz 1 oder die anderen Aufzeichnungen nach Absatz 2 sind mindestens zwei Jahre über die Gültigkeitsdauer der Angelkarten hinaus aufzubewahren. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 35 [1] [aufgehoben] [1] § 35 aufgeh. mWv 17. 3. 2005 durch G v. 4. 3. 2005 (GVBl. S. 125). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 12 Datenschutz § 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte § 37 [aufgehoben] § 38 Datensicherung § 39 Datenlöschung Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 36 [1] Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte 1Die untere Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Registrierung von Angelkarten von den Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern und von den Erlaubnisnehmern nachfolgend aufgeführte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen: 1.Namen der Fischereiberechtigten oder Fischereipächter, 2.laufende Registriernummer der Angelkarte im Geltungsjahr, 3.Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteilstücks, auf das sich die Erlaubnis erstreckt, 4.Umfang der Erlaubnis, insbesondere zugelassene Fangzeit, Fanggeräte und Fahrzeuge, 5.Geltungsdauer der Erlaubnis, 6.Ausstellungsdatum und Ausstellungsort, 7.Preis der Angelkarte, 8.sofern ein Bevollmächtigter des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters die Angelkarte ausstellt, zusätzlich dessen Name, 9.Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und vollständige Anschrift des Erlaubnisnehmers. 2Die Daten werden in einer Registrierdatei geführt. [1] § 36 neu gef. mWv 22. 7. 2006 durch G v. 11. 7. 2006 (GVBl. S. 819). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 37 [1] [aufgehoben] [1] § 37 aufgeh. mWv 22. 7. 2006 durch G v. 11. 7. 2006 (GVBl. S. 819). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 38 [1] Datensicherung Zugriffsberechtigt auf die Registrierdatei sind von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen, sowie bei der unteren Fischereibehörde: 1.die Mitarbeiter der Registratur, 2.der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter und sein Vertreter, 3.der Dienstvorgesetzte des Sachbearbeiters gemäß Nummer 2 und sein Vertreter, 4.bis zu zwei durch den Dienstvorgesetzten gemäß Nummer 3 im Einzelfall bestimmte Personen. [1] § 38 Abs. 1 aufgeh., bish. Abs. 2 wird alleiniger Wortlaut mWv 22. 7. 2006 durch G v. 11. 7. 2006 (GVBl. S. 819). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 39 [1] Datenlöschung 1Benötigt werden die personenbezogenen Daten zur Übernahme in eine Angelkarte bis drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung. 2Werden die mit der Angelkarte erhobenen personenbezogenen Daten des Erlaubnisnehmers (§ 36 Satz 1 Nr. 9) nicht mehr benötigt, sind sie spätestens nach drei Monaten aus der Registrierdatei zu löschen. [1] § 39 Satz 2 geänd. mWv 22. 7. 2006 durch G v. 11. 7. 2006 (GVBl. S. 819). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 13 Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht § 40 Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 40 Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher (1) Die Fischereiaufseher erhalten von der unteren Fischereibehörde einen Dienstausweis (Anlage 5) und ein Dienstabzeichen (Anlage 6). (2) Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach außen sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten den Dienstausweis vorzuzeigen, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist. (3) Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseher sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis der unteren Fischereibehörde zurückzugeben. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 14 Ordnungswidrigkeiten § 41 Ordnungswidrigkeiten Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 41 [1] Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 22 des Berliner Landesfischereigesetzes handelt, wer 1.entgegen § 3 Absatz 3 nicht heimische Fische oder gebietsfremde Arten einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt; 2.entgegen § 3 Absatz 4 erkennbar kranke Fische aussetzt; 3.entgegen § 3 Absatz 5 eine Fischbesatzmaßnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt; 4.entgegen § 3 Absatz 6 eine Fischbesatzmaßnahme durchführt, obwohl sie untersagt wurde; 5.entgegen § 4 Absatz 1 Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut außerhalb von Aquakulturanlagen der vorgeschriebenen Art hält; 6.entgegen § 4 Absatz 2 als Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in § 4 Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, deren Errichtung und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde nicht anzeigt; 7.entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 ohne Ausnahmezulassung in Gewässern mit sich selbst reproduzierenden Beständen Fische aussetzt, die nicht aus Nachzuchten dieser Bestände entstammen; 8.entgegen § 6 Absatz 1 als Fischereiausübungsberechtigter oder Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder Betreiber einer Teichwirtschaft das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben den zuständigen Behörden nicht unverzüglich anzeigt; 9.entgegen § 7 Absatz 2 die vorgeschriebenen Fang- und Besatzstatistiken nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt; 10.entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten Schonzeiten nachstellt oder sie vorsätzlich fängt oder tötet; 11.entgegen § 8 Absatz 3 fischt, obwohl die untere Fischereibehörde den Fischfang oder den Einsatz von Fanggeräten ganz oder teilweise verboten oder die Fangmenge beschränkt hat; 12.entgegen § 8 Absatz 5 innerhalb von acht Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß erreicht haben, auf die eingesetzte Fischart angelt; 13.entgegen § 8a Absatz 1 den Fang von Aal zu Erwerbszwecken ohne Registrierung vornimmt; 14.entgegen § 8a Absatz 3 Fischereifahrzeuge für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken nicht anzeigt; 15.den Vorschriften des § 8a Absatz 4 und 5 über die Führung von Aufzeichnungen über den Aalfang zu Erwerbszwecken sowie die Verwendung der Registriernummer zuwiderhandelt; 16.entgegen § 9 Absatz 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurücksetzt; 17.entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht überlebensfähige untermaßige Fische nicht sofort tötet und in das Fanggewässer zurücksetzt; 18.entgegen § 10 Absatz 1 Laichplätze zerstört, befährt oder betritt oder Fischlaich, Fischlarven oder bis zu 5 cm große Jungfische entnimmt oder vernichtet; 19.entgegen § 10 Absatz 2 Fische aussetzt, obwohl die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränkt oder verboten hat; 20.entgegen § 10 Absatz 3 1. Halbsatz unzulässigerweise die Winterruhe der Fische nachhaltig stört; 21.entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 lebende Köder verwendet; 22.entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Köderfische verwendet, die nicht in dem gleichen Gewässer oder Gewässersystem gefangen worden sind; 23.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 den Fischfang mit geschleppten oder gezogenen Geräten so ausübt, dass mitgefangene untermaßige und geschonte Fische beschädigt werden; 24.entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig kontrolliert und entleert; 25.entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 Aalreusen nicht so aufstellt, dass das Einschwimmen von Fischottern weitestgehend vermieden wird und nicht die Aalreusen, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter sichert; 26.entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 Legeangeln oder Hamen oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich kontrolliert; 27.den Vorschriften des § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 über das Hältern und den Transport von Fischen zuwiderhandelt; 28.entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 den Hälter nicht gegen Sog oder Wellenschlag sichert; 29.entgegen § 14 Absatz 4 mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische in das Fanggewässer zurücksetzt; 30.entgegen § 15 beim Fischfang verbotenen Fanggeräte oder Fangmittel anwendet oder hinter Fahrzeugen Angeln schleppt; 31.entgegen § 16 Absatz 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet; 32.entgegen § 17 Absatz 1 zum Köderfischfang ein Senknetz mit einer Seitenlänge von mehr als 120 Zentimetern verwendet und nicht Berufsfischer ist; 33.entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 zum Planktonfang ein Planktonnetz verwendet, das nicht der festgesetzten Höchstabmessung entspricht; 34.entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet; 35.entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 mit einer unzulässig ausgerüsteten Friedfischangel fischt; 36.entgegen § 18 Absatz 2 mit mehr als einem Raubfischköder je Handangel fischt; 37.entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 gleichzeitig mit mehr als zwei Handangeln fischt; 38.entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 beim Fischen unter Verwendung von Spinn- und Flugangeln mit mehr als einer Angel fischt; 39.entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 zum Fang ausgelegte Handangeln nicht ständig und unmittelbar selbst beaufsichtigt; 40.entgegen § 18 Absatz 3 Satz 4 die Köderfischsenke oder zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April einsetzt; 41.entgegen § 18 Absatz 4 mehr als drei Fische der Arten Aal und Zander anlandet oder bei sich führt; 42.entgegen § 19 Absatz 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von dreißig Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält; 43.entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht so aufstellt, dass der erste Bügel am Fanggeräteeingang dauerhaft unter Wasser steht; 44.entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 als Berufsfischer zu Flügelreusen oder Säcken oder Hamen anderer Berufsfischer nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von einhundert Metern einhält; 45.entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht in der vorgeschriebenen Weise sichtbar macht; 46.entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 Stangen oder Markierungen oder unter der Wasseroberfläche abgebrochene Reusenstangen nach Beendigung des Fischens nicht unverzüglich entfernt; 47.entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 einen Garnzug nicht vollständig freihält; 48.entgegen § 22 stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen nicht so kennzeichnet, dass die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann; 49.entgegen § 23 Absatz 2 verbotene Angelveranstaltungen durchführt oder an einer verbotenen Veranstaltung teilnimmt; 50.entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 eine unzulässige Angelveranstaltung durchführt; 51.entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 Elektrizität oder künstliches Licht ohne eine von der oberen Fischereibehörde erteilte Zulassung verwendet; 52.entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1 eine andere als die zugelassene Stromart verwendet; 53.entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen nicht im Abstand von drei Jahren überprüfen lässt; 54.entgegen § 27 Absatz 3 Satz 2 nicht mindestens eine Hilfsperson hinzuzieht, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE bekannt sind; 55.entgegen § 28 den Zulassungsbescheid nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt; 56.entgegen § 31 Absatz 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern nicht nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von Fischen sichert oder unbefugterweise eine mechanische Einrichtung zur Wasserentnahme mit einer lichten Stabweite oder maschenweite von mehr als 15 Millimetern in der kleinsten Reinigungsstufe betreibt oder es unterlässt, geeignete Einrichtungen zur sicheren Ableitung der Fische zu errichten; 57.entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen ohne Genehmigung einsetzt; 58.entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 als zur Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen Befugter Angelkarten ausgibt, die nicht dem vorgeschriebenen Muster entsprechen, es sei denn, die Angelkarten entsprechen § 32 Absatz 2 Satz 1; 59.entgegen § 33 Satz 1 Angelkarten nicht vor deren Ausgabe registrieren lässt; 60.weder gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 als zur Erteilung von Angelkarten Befugter eine fortlaufende Liste in der vorgeschriebenen Form führt noch gemäß § 34 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 eine Durchschrift, Abschrift oder Kopie von ausgegebenen Erlaubnisverträgen gesondert aufbewahrt oder entgegen § 34 Absatz 1 Satz 2 Tages- und Wochenangelkarten nicht zahlenmäßig je Ausgabetag erfasst. [1] § 41 neu gef. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Abschnitt 15 Inkrafttreten § 42 Inkrafttreten Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN § 42 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung[1] im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. [1] Verkündet am 22. 12. 2001. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Anlage 1[1] zu § 8 Abs. 1 Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 1 Fischart Schonzeit Mindestmaß (cm) Aal (Anguilla anguilla) keine 50 Aland (Leuciscus idus) keine 30 Atlantischer Stör (Acipenser sturio) ganzjährig – Äsche (Thymallus thymallus) 1. Dezember bis 31. Mai 30 Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 1. Oktober bis 30. April 30 Bachneunauge (Lampetra planeri) ganzjährig – Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) 1. Oktober bis 30. April 25 Barbe (Barbus barbus) ganzjährig Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) ganzjährig – Döbel (Leuciscus cephalus) keine 30 Elritze (Phoxinus phoxinus) ganzjährig – Finte (Alosa fallax) ganzjährig – Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) ganzjährig – Flussstint (Osmerus eperlanus) 1. Februar bis 30. April – Große Maräne (Coregonus nasus und C. lavaretus) in Fließgewässern ganzjährig – als Satzfisch eingebrachte Große Maräne (Coregonus nasus und C. lavaretus) 1. Oktober bis 31. Dezember 30 Gründling (Gobio gobio) ganzjährig – Hasel (Leuciscus leuciscus) keine 15 Hecht (Esox lucius) 1. Januar bis 30. April [soweit mit der Handangel nachgestellt] 45 Karausche (Carassius carassius) ganzjährig Karpfen (Cyprinus carpio) keine 35 Kleine Maräne (Coregonus albula) keine 15 Lachs (Salmo salar) ganzjährig – Maifisch (Alosa alosa) ganzjährig – Meerforelle (Salmo trutta) ganzjährig – Meerneunauge (Petromyzon marinus) ganzjährig – Moderlieschen (Leucaspius delineatus) ganzjährig – Nase (Chondrostoma nasus) ganzjährig – Ostgroppe (Cottus poecilopus) ganzjährig – Quappe (Lota lota) keine 30 Rapfen (Aspius aspius) 1. April bis 30. Juni 40 Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss) 1. Oktober bis 30. April 25 Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) ganzjährig – Schleie (Tinca tinca) keine 25 Schmerle (Neomacheilus barbatulus) ganzjährig – Schneider (Alburnoides bipunctatus) ganzjährig – Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris) 1. Oktober bis 31. Mai 60 Steinbeißer (Cobitis taenia) ganzjährig – Weißflossengründling (Gobio albipinnatus) ganzjährig – Wels (Silurus glanis) keine 75 Westgroppe (Cottus gobio) ganzjährig – Zander (Stizostedion lucioperca) 1. Januar bis 31. Mai (soweit mit der Handangel nachgestellt) 45 Zährte (Vimba vimba) ganzjährig – Ziege (Pelecus cultratus) ganzjährig – Zope (Abramis ballerus) 1. März bis 31. Mai 20 Zwergstichling (Pungitius pungitius) ganzjährig – Amerikanischer Flusskrebs (Orconectes limosus Raf.) keine 8 Edelkrebs (Astacus astacus) ganzjährig – Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) ganzjährig – Flache Teichmuschel (Anodonta anatina) ganzjährig – Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea) ganzjährig – Große Flussperlmuschel (Unio tumidus) ganzjährig – Kleine Fluss- oder Bachmuschel (Unio crassus) ganzjährig – Malermuschel (Unio pictorum) ganzjährig – [1] Anl. 1 geänd. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Anlage 2[1] zu § 8 Absatz 4 Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Absatz 4 Fischart Schonzeit Mindestmaß (cm) Flussbarsch (Perca fluviatilis) keine keine Binnenstint (Osmerus eperlanus f. spirinchus) keine keine Blei (Abramis brama) keine keine Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) keine keine Flunder (Platichthys flesus) keine keine Giebel (Carassius auratus gibelio) keine keine Goldfisch (Carassius auratus auratus) keine keine Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella) keine keine Güster (Blicca björkna) keine keine Kaulbarsch (Gymnocephalus cernuus) keine keine Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis) keine keine Plötze (Rutilus rutilus) keine keine Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) keine keine Schwarzer Zwergwels (Ictalurus melas) keine keine Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix) keine keine Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus) keine keine Ukelei (Alburnus alburnus) keine keine Zwergwels (Ictalurus nebulosus) keine keine [1] Anl. 2 geänd., Überschr. neu gef. mWv 13. 10. 2012 durch VO v. 25. 9. 2012 (GVBl. S. 343). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Anlage 3 zu § 32 Abs. 1 Muster des Vordrucks von Fischereierlaubnisverträgen gemäß § 32 Abs. 1 Größe: DIN A 5 Material: haltbares, umweltfreundliches Papier Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Anlage 4 zu § 34 Abs. 1 Muster der Liste über die Ausgabe der abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge gemäß § 34 Abs. 1 Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Anlage 5 zu § 40 Abs. 1 Muster des Dienstausweises gemäß § 40 Abs. 1 Größe: DIN A 7 Material und Druck: blaues Neobond, schwarzer Druck Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LFischO [Berliner Landesfischereiordnung] Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 13.10.2012 BLN Anlage 6 zu § 40 Abs. 1 Muster des Dienstabzeichens gemäß § 40 Abs. 1 Größe: 75 mm × 60 mm Material: gelbfarbenes Messing auf schwarzer Lederunterlage mit Anknöpflasche Service-NavigationImpressum | Service | Schriftgrad: - A +