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Laws of Germany

Bavarian Water Association Implementing Law

Made 1994-08-10 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Bayern
Subjects
Land and soil, Water
Keywords
institution, drainage/land reclamation, soil conservation/soil improvement, inspection, legal proceedings/administrative proceedings, governance, inland waters

Where to read it

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Text

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  1. Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) Vom 10. August 1994 Fundstelle: GVBl 1994, S. 760 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 geänd. (§ 1 Nr. 368 V v. 22.7.2014, 286) Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird: Art. 1 Beschränkung der Aufgaben und der Errichtung von Wasser- und Bodenverbänden (Zu § 2 WVG) (1) 1 Die in § 2 Nrn. 1 bis 14 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) aufgezählten Aufgaben können nicht Aufgaben neuer Wasser- und Bodenverbände sein. 2 Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 einzelne Aufgaben des § 2 WVG in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung wieder zuzulassen. (2) 1 Die Aufgaben bestehender Wasser- und Bodenverbände im bisherigen Umfang bleiben unberührt. 2 Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (3) Die Wasser- und Bodenverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Art. 2 Aufsichtsbehörde (Zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG) Aufsichtsbehörden im Sinn des Wasserverbandsgesetzes und dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden. Art. 3 Vereinfachtes Auflösungsverfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände (Zu § 79 Abs. 3 WVG) (1) Ein Wasser- und Bodenverband kann im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, wenn er 1. keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr hat oder 2. die Verbandsversammlung nicht einberufen hat oder 3. keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt hat oder 4. sonst vergleichbar handlungsunfähig oder handlungsunwillig ist und dieser Zustand seit mehr als drei Jahren andauert (ruhender Wasser- und Bodenverband). (2) 1 Die Absicht, einen ruhenden Wasser- und Bodenverband aufzulösen, wird dem Wasser- und Bodenverband durch die Aufsichtsbehörde bekanntgegeben. 2 Ist dies nicht möglich, ist die Absicht, den Wasser- und Bodenverband aufzulösen, öffentlich bekanntzumachen. (3) Der Wasser- und Bodenverband und Betroffene können binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe Einwendungen gegen die Auflösung gegenüber der Aufsichtsbehörde erheben. (4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Auflösung des Wasser- und Bodenverbands im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben, der Handlungsfähigkeit und des Vermögens des Verbands. (5) 1 Die Bekanntgabe der Auflösung erfolgt entsprechend Absatz 2. 2 § 62 Abs. 3 WVG bleibt unberührt. (6) Abweichend von § 63 Abs. 1 WVG kann die Abwicklung durch die Aufsichtsbehörde oder von ihr bestimmte Liquidatoren erfolgen. Art. 4 Öffentliche Bekanntmachung (Zu § 67 WVG) Für die öffentliche Bekanntmachung nach dem Wasserverbandsgesetz und diesem Gesetz gelten bei Satzungen und Satzungsänderungen die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen und in den übrigen Fällen Art. 41 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Art. 5 Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft. (2) (aufgehoben) München, den 10. August 1994 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber

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