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Laws of Germany

Bavarian Waste Management Law

Made 1991-02-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Bayern
Subjects
Waste and hazardous substances
Keywords
waste management, waste prevention, hazardous substances, hazardous waste, policy/planning, offences/penalties, basic legislation, plastic

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  1. B 1612 Bayeriscltes 395 Gesetz.. und VerordltUltgsblatt Nr.18 München, den 16. September 1996 Datum Inhal t Seite 9. 8. 1996 Bekanntmachung der Neufassung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes ... .... 396 2129-2-1- U 10. 9.1996 Verordnung über die Zuständigkeit i.m allgemeinen Rechtshilfeverkehr mit derri Ausland sowie im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivil- und Handelssachen (Zuständigkeitsverordnung allgemeine Rechtshilfe und in Zivil- und Handelssachen - ZustVaZHRh) .. ..... .... .. .......... .. . ... ........... 404 319-2-J 9. 8.1996 Bekanntmachung der Neufassung der Diplomierungsverordnung BayBFH .................... .... ......... .. . 406 2030-2-9- F 22. 8. 1996 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung ..... ... .. .... . ...... 411 2129-2-1- 1- U 22. 8. 1996 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bayerischen Studentenwerke .. ............ 413 2210- 1- 1- 7- 1- K 22. 8.1996 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der bei den Studenten werken errichteten Amter für Ausbildungsförderung ................. ............... ..................... ... ............... . 413 2230-2-1- 1- K 396 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18/1996 2129-2-1-U Bekanntmachung der Neufassung des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes Vom 9. August 1996 Auf Grund des § 3 des Gesetzes zur Änderung ab fallrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Vorschriften vom 24 . Juli 1996 (GVBI S . 29 0) w ird nachstehend der Wortlaut des Bayerischen Abfall wirtschafts- und Altlastengesetzes in der vom 7. Oktober 1996 an geltenden Fassung bekanntge macht. Die Neufassung ergil?t sich aus den Änderungen durch das Gesetz zur Anderung abfallrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Vorschriften vom 24 . Juli 1996 (GVBI S . 290). München, den 9. August 1996 Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen Dr. Thomas Goppel, Staatsminister 2129-2-1-U Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfas sung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 Inhaltsübersicht Erster Teil Ziele der Abfallwirtschaft, Pflichten der öffentlichen Hand Art. 1 Ziele der Abfallwirtschaft Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand Zweiter Teil Dritter Teil Abfallwirtschaftsplan, Abfallbilanz und Abfallwirtschaftskonzept Art . 11 Abfallwirtschaftsplan Art . 12 Abfallbilanz Art . 13 Abfallwirtschaftskonzept der entsorgungspflichtigen Kör perschaft Vierter Teil Träger der Abfallentsorgung Art. 3 Entsorgungspflichtige Körperschaften Abfallbesei tigungsanlagen Abschnitt 1 Art. 4 Mindestausstattung mit Entsorgungseinrichtungen und anlagen Art. 5 Mitwirkung kreis angehöriger Gemeinden Art. 6 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle Art. 7 Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung Art . 8 Zusammenschlüsse Art. 9 Besondere Einrichtungen Art . 10 Entsorgung von Sonderabfällen Plan feststellungs- und Genehmigungsverfahren Art. 14 Veränderungssperre Art. 15 (aufgehoben) Art. 16 Genehmigungsverfahren Art. 17 Verfahrensunterlagen Art. 18 (aufgehoben) Art. 19 (aufgehoben) Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18/1996 397 Abschnitt II Beseitigung und Stillegung von Deponien Art. 20 Baueinstellung, Beseitigungsanordnung, Betriebsunter sagung . Art . 21 Pflichten des Inhabers untersagter Deponien Art. 22 Stillgelegte Deponien Fünfter Teil Finanzielle Förderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen Art. 23 Gewährung von Finanzierungshilfen Art. 24 Finanzielle Förderung durch die Kommunen Art. 25 Übergangsregelung Sechster Teil Altlasten Art. 26 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich Art. 27 Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten, Alt lastenkataster Art. 28 Überwachung und Befugnisse Siebter Teil Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen für den Einzelfall, Aufsicht Art. 29 Sachliche Zuständigkeit Art. 30 Anordnungen für den Einzelfall Art. 31 Beseitigung verbotener Ablageiungen Art. 32 Aufsicht Achter Teil Ordnungswidrigkeiten Art. 33 Ordnungswidrigkeiten Neunter Teil Inkrafttreten, Außerkrafttreten Art. 34 (gegenstandslos) Art. 35 Inkrafttreten , Außerkrafttret en Erster Teil Ziele der Abfallwirtschaft, Pflichten der öffentlichen Hand Art. 1 Ziele der Abfallwirtschaft (1) 1 Ziele der Abfallwirtschaft sind, 1. den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), 2. Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Schadstoffmini mierung), 3. angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff, und kompostier bare Stoffe, weitestgehend in den Stoffkreislauf zurückzuführen (stoffliche Abfallverwertung), 4. nicht verwertbare Abfälle so zu behandeln, daß sie umweltverträglich verwertet oder abgelagert werden können (Abfallbehandlung); die thermi sche Behandlung ist nur für solche Abfälle zuläs sig, für die die Maßnahmen nach Nummern 1 bis 3 ausgeschöpft werden, '. 5. nicht verwertbare oder nicht weiter zu behan delnde Abfälle umweltverträglich abzulagern (Abfallablagerung). 2Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetzes (KrW-/ AbfG) so zu ver wirklichen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. (2) Jede einzelne Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Abfallwirtschaft erreicht werden. (3) Zur Erreichung der Ziele der Abfallwirt schaft wirkt der Freistaat Bayern im Rahmen sei ner Zuständigkeit insbesondere hin auf 1. das abfallarme und die Verwertung begünstigen de Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inver kehrbringen von Erzeugnissen, 2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbar keit von Erzeugnissen, 3. die Steigerung derWiederverwendung von Er zeugnissen, 4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verwertung von Abfällen, 5. die Verminderung des Schadstoffgehalts von Ab fällen. Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand (1) IStaat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentli chen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. 2Da zu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minde rungen der Gebrauchstauglichkeit in angemesse nem Umfang hinzunehmen. (2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Perso nen sind insbesondere verpflichtet, 1. bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaf fungs- und Auftragswesen und bei Bauvorha ben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreund lichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Ver wertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu ande ren Erzeugnissen zu weniger oder zu entsor gungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt worden sind, . 2. Dritte zu einer Handlung entsprechend Nummer 1 zu verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrich tungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder Zuwendungen bewilligen. (3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Perso nen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Gesellschaften des privaten Rechts, an de nen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Ab satz 2 beachten. 398 Bayel'isches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18/1996 Zweiter Teil Träger der Abfallentsorgung Art. Entsorgungspflichtige Körperschaften (1) [Die Landkreise und die kreisfreien Gemein den sind für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfäl le öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (ent sorgungspflichtige Körperschaften). 2Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetz und aus diesem Gesetz ergebenden Aufga b en als Pfli chtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. (2) I Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Satzung oder Anordnung für den Einzelfall Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht au fgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfü gung stehen. 2Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Besei tigung aus anderen Herkunftsbereichen als priva ten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltun gen anfallenden Abfällen beseitigt werden können. (3) lDie entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der All gemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, getrennt von den sonstigen Abfällen einzusam meln, zu befördern, zu behandeln, zu lagern oder abzulagern. 2Dies gilt auch für haushaltsübliche Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe und Diehstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden kön nen. (4) 1 Die entsorgungspflichtigen Körperschaften wirken in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfa 11 en tsteh t. 2 Ins besondere beraten sie die Abfallbesitzer über die Möglichkei ten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. 3Sie bestellen Fachkräfte zur Beratung der Abfall besitzer. (5) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zur Verwertung und zur Beseiti gung von Abfällen nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und entsprechend zu über wachen. Art. 4 Mindestausstattung mit Entsorgungseinrichtungen und -anlagen (1) lDie entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Systeme zur stofflichen Verwertung einzu führen, die mindestens Wertstoffhöfe sowie, soweit nicht gesonderte Holsysteme eingeführt sind oder werden, Bringsysteme wenigstens für Glas, Papier und Metall umfassen. 2Die Verpflichtung besteht nicht, soweit entsprechende privatwirtschaftliehe Erfassungssysteme tatsächlich eingerichtet sind. (2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in . denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nm. 1 bis 3 verbleibenden Abfälle so behandelt werden, daß sie verwertet oder nach Maßgabe der Zuordnungswerte für De ponien nach NI'. 2.2.1 und Anlage B der Technischen Anleitung Siedlungsabfall vom 14. Mai 1993 (BAnz NI'. 99a) in der jeweiligen Fassung weitgehend mi neralisiert und stabilisiert abgelagert werden kön nen. (3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben mindestens eine Deponie der Deponieklasse II im Sinn von Nr.2 .2 .1 und Anhang B der Techni schen Anleitung Siedlungsabfall in der jeweiligen Fassung mit einer verfügbaren Nutzungsdauer von mindestens sechs Jahren zu errichten und zu be treiben. Art. 5 Mitwirkung kreis angehöriger Gemeinden (1) lDie Landkreise können durch Rechtsver ordnung einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung den kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zu sammenschlüssen mit deren Zustimmung übertra gen, wenn eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet ist und die Festlegungen des Abfall wirtschaftsplans nicht entgegenstehen. 2Das Ein sammeln, Befördern und Kompostieren pflanz licher Abfälle allein oder zusammen mit organi schen Bestandteilen von Abfällen aus Haushaltun gen kann der Landkreis im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden oder ihren Zusam menschlüssen übertragen; auf Antrag kreisangehö riger Gemeinden oder ihrer Zusammenschlüsse soll der Landkreis diese Aufgaben übertragen. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 nehmen die kreisange hörigen Gemeinden die Rechte und Pflichten der entsorgungspflichtigen Körperschaften wahr. (2) 1 Die kreis angehörigen Gemeinden unterstüt zen den Landkreis bei der Durchführung von Ver wertungsmaßnahmen auf ihrem Gebiet. 2Sie stel len insbesondere Grundstücke, Einrichtungen und Personal zur Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen bereit. 3Vor der Festlegung solcher Maß nahmen hat der Landkreis den kreis angehörigen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge ben. 4 Die Kosten für die Leistungen der kreisange hörigen Gemeinden nach den Sätzen 1 und 2 trägt der Landkreis. Art. 6 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle Abfälle, die der überlassungspflichtige Besitzer in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflich tung oder einer entsprechenden Empfehlung ge trennt von den sonstigen Abfällen zum Einsam meln durch die entsorgungspflichtige Körperschaft oder deren Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen. Art. 7 Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallen tsorgun.g (1) 1 Die entsorgungspflichtigen Körperschaften regeln durch Satzung den Anschlußzwang (Art. 18 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18/1996 399 der Landkreisordnung, Art. 24 der Gemeindeord nung) und die Überlassungspflicht (§ 13 KrW-/ AbfG). 2Sie können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. 3Die Besitzer von Abfällen sind zur getrenn ten Überlassung zu verpflichten, soweit die Pflicht der entsorgungspflichtigen Körperschaften zur stofflichen Verwertung reicht, die getrennte Erfas sung der Abfälle der Nutzung von Verwertungs möglichkeiten oder der ordnungsgemäßen Entsor gung sonst förderlich ist oder in einer Rech tsver ordnung nach § 24 KrW-/AbfG vorgeschrieben ist. 41n den Fällen des Satzes 3 kann auch verlangt wer den, Abfälle an zentralen Sammelstellen zu über lassen, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Ver bringen zur Sammelstelle den Besitzern zumutbar ist. (2) 1 Die Landkreise und die kreisfreien Gemein den erheben für die Entsorgung der Abfälle Gebüh ren. 21n den Fällen des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden die Gebühren von den kreis angehörigen Gemeinden oder ihren Zusammenschlüssen erho ben, soweit Abfälle ihnen überlassen oder von ih nen ohne Überlassung eingesammelt werden. 3S0 weit für bestimmte Abfälle nur einzelne Maßnah men der Entsorgung übertragen werden, bemißt die für das Einsammeln zuständige Körperschaft die Gebühren so, daß hierin auch die Entgelte ein geschlossen sind, die der anderen Körperschaft für die Durchführung der ihr obliegenden Maßnahmen zustehen. (3) Zur Deckung des Investitionsaufwands ihrer öffentlichen Entsorgungseinrichtungen können die entsorgungspflichtigen Körperschaften auch Bei träge erheben. (4) 1 Soweit die Entsorgung der Abfälle einzelner Besitzer nach Art oder Menge besondere Anlagen, Einrichtungen oder sonstige Aufwendungen erfor dert, können wegen der daraus entstehenden Mehr kosten von den Besitzern besondere Gebühren und Beiträge erhoben werden. 2 Für diese Gebühren und Beiträge kann eine angemessene Sicherheitslei stung verlangt werden. (5) Für die Gebühren- und Beitragserhebung gelten Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 5, 8 und 12 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe ent sprechend l daß 1. Beiträge auch von Gewerbetreibenden erhoben werden können, 2. zu den ansatzfähigen Kosten auch die durch Rückstellungen nicht gedeckten Aufwendungen für notwendige Vorkehrungen an den nach dem 10. Juni 1972 stillgelegten Abfallbeseitigungsan lagen sowie die Aufwendungen für Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 gehö ren, 3. zu den ansatzfähigen Kosten auch die in ord nungsgemäßer Wahrnehmung der Pflichtaufga be nach Art. 3 Abs. 1 entstandenen Aufwendun gen für Planung und Entwicklung nicht verwirk lichter Vorhaben gehören, 4. zu den ansatzfähigen Kosten auch die in ord nungsgemäßer Wahrnehmung der nach Art. 3 Abs. 1 entstandenen Aufwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung unerlaubter Abfallablagerungen gehören, soweit ein Pflichti ger nicht in Anspruch genommen werden kann, 5. im Rahmen des Äquivalenz- und des Kostendek kungsprinzips entsprechend den Abfallmengen progressiv gestaffelte Gebühren erhoben wer den können, um Anreize zur Vermeidung von Ab fällen zu schaffen, 6. auf Grund einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung der entsorgungspflichtigen Körper schaft die Ermittlung der Berechnungsgrundla gen, die Gebühren- oder Beitragsabrechnung, die Ausfertigung und Versendung der Bescheide sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge von einem damit b eauf tragten zuverlässigen Dritten wahrgenommen werden können. Art. 8 Zusammenschlüsse (1) 1 Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, auch mit sonst nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetz oder diesem Gesetz zur Abfallentsorgung Verpflichteten, nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit zusammenwir ken, insbesondere sich zu Zweckverbänden zusam menschließen. 2Entsorgungspflichtige Körper schaften können auch zu Zweckverbänden zusam mengeschlossen werden, sofern dies aus zwingen den Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist, insbesondere wenn dadurch 1. die Erfüllung der Entsorgungspflicht durch die Verpflichteten erst möglich wird, 2. die Entsorgung insgesamt wesentlich wirt schaftlichergestaltet werden kann. (2) lEntsorgungspflichtige Körperschaften kön nen sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auch an Gesellschaften des privaten Rechts beteiligen. 2Art.91 der Gemeindeordnung, Art. 79 der Land kreis ordnung und Art.40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt. Art . 9 Besondere Einrichtungen (1) Der Freistaat Bayern kann unter Heranzie- . hung der Entsorgungspflichtigen besondere Ein richtungen zur Beseitigung von Abfällen, die we gen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen besei tigt werden können, schaffen, übernehmen oder sich an derartigen Einrichtungen selbst beteiligen. (2) Entsprechendes gilt für Einrichtungen, die die Verwertung, insbesondere die Vermarktung der gewonnenen Produkte betreiben oder unterstüt zen. Art. 10 Entsorgung von Sonderabfällen (1) 1 Die Besitzer besonders überwachungsbe dürftiger Abfälle zur Beseitigung im Sinn des § 41 Abs.1 KrW-/AbfG, die gemäß Art. 3 Abs. 2 von der 400 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18/1996 Entsorgung ausgeschlossen sind (Sonderabfälle), haben sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht der Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern mbH oder der SEF-Sonderabfall-Entsor gunK Franken GmbH zu bedienen. 2Der Umfang der Uberlassungspflicht nach Satz 1 sowie die Art und Weise ihrer Erfüllung bestimmen sich nach dem Abfallwirtschaftsplan. (2) Die Gesellschaft zur Beseitigung von Sonder müll in Bayern mbH und die SEF-Sonderabfall Entsorgung Franken GmbH haben regionale Sam melstellen zur dezentralen Erfassung von Sonder müll zu errichten. Dritter Teil Abfallwirtschaftsplan, Abfallbilanz und Abfallwirtschaftskonzept Art. 11 Abfallwirtschaftsplan (1) IDie Staatsregierung stellt nach Anhörung der Körperschaften, der sonstigen Entsorgungsträger oder ihrer Verbände und der berührten Träger öffentlicher Belange so wie der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz aner kannten Verbände nach Anhörung des Senats und mit Zustimmung des Landtags einen Abfallwirt schaftsplan als Rechtsverordnung auf. 21m Abfall wirtschaftsplan sind über die Festlegungen nach § 29 Abs. 1 bis 6 KrW-/ AbfG hinaus Festlegungen über Maßnahmen zur Abfallvermeidung, zur Ab fallverwertung einschließlich Verwertungsquoten und zur getrennten Entsorgung schadstoffhaitiger Abfälle zu treffen. 3Der Abfallwirtschaftsplan soll eine Verteilung der Abfallbeseitigurigsanlagen ent sprechend den anfallenden Abfallmengen vorge ben, die eine angemessene arbeitsteilige Mitwir kung aller entsorgungspflichtigen Körperschaften sicherstellt. 4Die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit sollen insbesondere im Interesse der Umweltverträglichkeit berücksichtigt werden. 5Der Abfallwirtschafsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. (2) 1 Das Staatsministerium für Landesentwick lung und Umweltfragen kann auf Antrag einer ent sorgungspflichtigen Körperschaft oder eines son stigen Entsorgungsträgers Ausnahmen von den . Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zulassen, wenn die Ziele des Kreislaufwirtschafts- und Ab fallgesetzes , dieses Gesetzes und des Abfallwirt schaftsplans nicht beeinträchtigt werden und son stige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenste hen. 2Werden die Belange anderer entsorgungs pflichtiger Körperschaften oder anderer sonstiger Entsorgungsträger berührt, sind diese vor der Ent scheidung zu hören. Art. 12 Abfallbilanz (1) 1 Die en tsorgungspflich tigen Körperschaften erstellen bis zum 31. März jeweils für das abgelaufe ne Jahr eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der angefallenen Abfälle sowie deren Verwertung und sonstige Entsorgung. 2Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. (2) Die Abfallbilanz ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Art. 13 Abfallwirtschaftskonzept der entsorgungs pflichtigen Körperschaft (1) 1 Die entsorgungspflichtigen Körperschaften stellen in einem Abfallwirtschaftskonzept die be absichtigten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Ver wertung und zur Beseitigung der in ihrem Bereich anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle j e weils für einen Zeitraum von fünf Jahren im voraus dar. 2Die Betroffenen und berührte Verbände sind vor der erstmaligen Erstellung und bei Fortschrei bungen mit wesentlichen Änderungen zu hören. (2) IDas Abfallwirtschaftskonzept ist erstmals bis zum 31. Dezember 1997 zu erstellen. 2Es ist alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fort zuschreiben und der zuständigen Behörde vorzule gen. Vierter Teil Abfallbeseitigungsanlagen Abschnitt I Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren Art. 14 Veränderungssperre (1) 1 Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder vom Beginn der Auslegung im immissionsschutzrechtlichen Geneh migungsverfahren an dürfen bis zum Abschluß des Verfahrens auf den vom Vorhaben betroffenen Flä chen wesentlich wertsteigernde oder die Errich tung der geplanten Abfallbeseitigungsanlage er heblich erschwerende Veränderungen nicht vorge nommen werden. 2Veränderungen, die auf recht lich Weise vorher begonnen wurden, Un terhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bis her rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hier von nicht berührt. . (2) IDauert die Veränderungs sperre länger als VIer Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Abfallbeseiti gungsanlage nach den Vorschriften des Bayeri schen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld verlangen. 2Der Eigentümer einer vom Vorhaben betroffenen Fläche kann vom Träger der Abfallbeseitigungsan lage ferner verlangen, daß dieser die Fläche zu Ei gentum übernimmt, wenn es dem Eigentümer we gen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 3Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der. Eigentümer das Enteignungs verfahren beantragen; im übrigen gelten die Vor schriften des Bayerischen Gesetzes über die ent schädigungspflichtige Enteignung sinngemäß. (3) lZur Sicherung der Planung neuer oder der ten Erweiterung. bestehender Abfallbesei ti Bayerisches Gesetz- und Verordnungsbfatt Nr. 18/1996 401 gungsanlagen kann die zuständige Behörde Pla nungsgebiete festlegen. 2Für diese gilt Absatz 1 ent sprechend. 3Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 4Sie tritt mit Beginn der Ausle gung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder der Auslegung im immissionsschutzrechtlichen Ge nehmigungsverfahren außer Kraft. 5Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen. (4) IDie Festlegung eines Planungs gebiets ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. 2Mit der Be kanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. 3Pla nungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festle gung zur Einsicht auszulegen sind. (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungs sperre nach den Absätzen 1 und 3 zulassen, wenn keine überwiegen den öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offen bar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Art. 15 (aufgehoben) Art. 16 Genehmigungsverfahren (1) Anträge auf Erteilung der Genehmigung für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Deponien im Sinn von § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG sind mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen. (2) Die Unterlagen müssen die Zeichnungen und Erläuterungen enthalten, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. (3) Anträge mit unvollständigen oder mangel haften Unterlagen können abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person innerhalb einer ihr ge setzten Frist die Mängel nicht behoben hat. (4) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, und die Betroffenen sind zu hören. (5) 1 Die Entscheidung ergeht schriftlich. 2Sie ist der antragstellenden Person und den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. Art. 17 Verfahrensunterlagen Die Unterlagen zu Anträgen auf Erteilung der für Errichtung, Betrieb und wesent liche Anderung von Deponien im Sinn von § 31 Abs.3 KrW-/AbfG müssen auch die Maßnahmen zur Vermeidung und stofflichen Verwertung der Abfälle im Einzugsbereich der Deponie darstellen. Art. 18 (a ufgehoben) Art. 19 (aufgehoben) Abschnitt II Beseitigung und Stillegung von Deponien Art. 20 Baueinstellung, Beseitigungsanordnung, Betriebsuntersagung 1 Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß, ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen den darin enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen oder den Betrieb untersa gen. 2Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlas sen werden, wenn nicht auf andere Weise ein recht mäßiger Zustand hergestellt werden kann: 3 Anord nungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. 4 Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird. Art. 21 Pflichten des Inhabers untersagter Deponien (1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 35 Abs. 1 KrW-/ AbfG oder nach Art. 20 Satz 1 unter sagt, so ist deren Inhaber verpflichtet, die erforder lichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beein trächtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhü ten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen. (2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung si cherzustellen, trifft die zuständige Behörde die er forderlichen Anordnungen. Art. 22 Stillgelegte Deponien (1) 1 Die ehemaligen Betreiber von Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwen det worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allge meinheit zu verhüten. 2Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen. 3Sind An ordnungen gegen den ehemaligen Betreiber nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, sollen sie gegen den Grundeigentümer gerichtet werden. 4Sind Anordnungen nach den Sätzen 2 oder 3 nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, hat die zu ständige Behörde die Maßnahme nach Satz 1 auf Kosten derjenigen durchzuführen, die sonst zur Durchführung verpflichtet wären. 5Satz 4 gilt nach Maßgabe des Art. 32 des Bayerischen Verwaltungs zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes auch, wenn Anordnungen nach Satz 2 oder 3 erfolglos bleiben. (2) Die Grundeigentümer oder sonstigen Be rechtigten haben die Durchführung der nach Ab satz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden. 402 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18/1996 Fünfter Teil Finanzielle Förderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen Art. 23 Gewährung von Finanzierungshilfen (1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Kreis laufwirtschafts- und Abfallgesetz und nach diesem Gesetz können Finanzierungshilfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt werden. (2) 1 Vorhaben, die den Zielen des Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 entsprechen, dürfen nur noch für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten die ses Gesetzes, danach nur noch als Mustervorhaben gefördert werden. 2In Ausnahmefällen können auch Maßnahmen gefördert werden, die der Erfor schung oder Erprobung neuer Technologien für die Behandlung oder Ablagerung von Abfällen dienen. (3) Die Finanzierungshilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Dringlichkeit des Vorhabens ge währt. (4) Das Staatsministerium für Landesentwick lung und Umweltfragen erläßt im Einvernehmen mi t den S taa tsministerien der Finanzen und des In nern die zur Durchführung der Finanzierung erfor derlichen Verwaltungsvorschriften. Art. 24 Finapzielle Förderung durch die Kommunen Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sol len im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus haltsmittel private Maßnahmen zur Abfallvermei dung, Schadstoffminimierung und Abfallverwer tung unterstützen. Art. 25 Übergangsregelung 1 Anlagen zur Behandlung oder Ablagerung von Abfällen, für die vor dem 1. Juli 1990 eine Förde rung bewilligt, konkret in Aussicht gestellt oder ei ner Ausnahme vom haushaltsrechtlichen Verbot des vorzeitigen Vorhabens beginns zugestimmt worden war, können nach Maßgabe des Art. 23 Abs.3 und 4 gefördert werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Errichtung oder Inbetriebnahme der in Satz 1 genannten Anlagen unterbleibt oder sich aus Gründen , die der Betreiber zu vertreten hat, verzö gert. Sechster Teil Altlasten Art. 26 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich (1) Altablagerungen sind verlassene und stillge legte Ablagerungsplätze, auf denen Abfälle behan delt, gelagert oder abgelagert wurden (insbesonde re Abfalldeponien) und frühere Abfallablagerun gen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen. (2) Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen oder sonstige Flächen, in oder auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, insbesondere im Rahmen industrieller oder sonstiger gewerblicher Tätigkeit. (3) Altlastverdächtige Flächen sind Altablage rungen und Altstandorte, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermuten ist, deren tatsächliches Vorliegen erst nach weiteren Untersuchungen bejaht oder verneint werden kann. (4) Altlasten sind Belastungen der Umwelt, vor allem des Bodens und des Wassers, durch Stoffe (Abfälle und sonstige umweltgefährdende Stoffe) im Bereich von Altablagerungen und Altstandor ten, wenn aufgrund einer Gefährdungsabschät zung feststeht, daß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit Sanierungsmaßnah men erforderlich sind. (5) Der Sechste Teil dieses Gesetzes gilt nicht für Munitions- und Kampfmittelablagerungen und für Flächen, die durch radioaktive Stoffe oder durch flächenhafte landwirtschaftliche Bodennutzung verunreinigt sind. Art. 27 Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten, Altlas tenka taster (1) 1 Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stel len des Staates, die Gemeinden, die Landkreise, die Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts teilen den Behörden, deren Zuständigkeiten berührt sein können, und dem Landesamt für Umweltschutz die ihnen vorliegen den Erkenntnisse über Altablagerungen und Alt standorte mit. 2Das Landesamt für Umweltschutz unterrichtet die nach Satz 1 zuständigen Behörden, soweit dies für die Untersuchungs-, Überwa chungs- oder Sanierungsmaßnahmen geboten ist. 3Untersuchungs-, Sanierungs- und Überwa chungsmaßnahmen an altlastenverdächtigen Flä chen und Altlasten sowie den Abschluß und das Er gebnis dieser Maßnahmen teilen die nach Satz 1 zu ständigen Behörden dem Landesamt für Umwelt schutz mit. (2) lDas Landesamt für Umweltschutz erfaßt auf Grund der Mitteilungen nach Absatz 1, auf Grund eigener Ermittlungen und sonstiger Er kenntnisse altlastenverdächtige Flächen und Altla sten im Altlastenkataster. 2In diesem Kataster wer den auch Untersuchungs- , Sanierungs- und Über wachungsmaßnahmen sowie deren Ergebnis doku mentiert . 3Das Landesamt für Umweltschutz berät und unterstützt zur Ermittlung, Un tersuchung, Sanierung und Uberwachung von alt lastenverdächtigen Flächen und Altlasten. (3) Die Pflichten zur Ermittlung von altlastenver dächtigen Flächen und Altlasten zur Abwehr von Gefahren sowie weitere Berichtspflichten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Art. 28 Überwachung und Befugnisse (1) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften abweichend geregelt, überwacht die zum Vollzug Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18/1996 403 dieses Gesetzes zuständige Behörde die altlasten verdächtigen Flächen und Altlasten. (2) lZur Überwachung von Altstandorten und Altablagerungen haben die Eigentümer und Nut zungsberechtigten solcher Flächen den Behörden, deren Zuständigkeiten berührt sein können, und den von ihnen beauftragten Personen das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräu men, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu er teilen. 2Satz 1 gilt entsprechend für frühere Eigen tümer und Nutzungsberechtigte von Altstandorten und Altablagerungen. 3Das Grundrecht auf Unver letzlichkeit der Wohnung (Art . 13 des Grundgeset zes) wird insoweit eingeschränkt. 4Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Siebter Teil Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen für den Einzelfall, Aufsicht Art. 29 Sachliche Zuständigkeit (1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnun gen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, im Sinn des Abfallverbrin gungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Ab fallgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverord nungen sowie Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Regie rung, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Staatsministerium für Landesentwick lung und Umweltfragen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 festzulegen. Art. 30 Anordnungen für den Einzelfall Die zuständige Behörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen Verord nungen der Europäischen Gemeinschaften im Be reich der Abfallwirtschaft, das Abfallverbrin gungsgesetz, das Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetz, dieses Gesetz oder die auf Grund der ge nannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschrif ten Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtli chen Vorschriften enthalten ist. Art. 31 Beseitigung verbotener Ablagerungen (1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechts widrigen Zustands verpflichtet. (2) 1 Die zuständige Behörde kann die erforderli chen Anordnungen erlassen. 2Sind solche Anord nungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Art. 32 Aufsicht und Überwachung (1) lOberste Aufsichtsbehörde über den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaf ten im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallver bringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes ist das Staats ministerium für Landesentwicklung und Umwelt fragen; es ist auch zuständig für die sonstigen in den genannten Rechtsvorschriften den obersten Landesbehörden übertragenen Aufgaben. 2Die Vorschriften über die Kommunalaufsicht und das Bergwesen bleiben unberührt. (2) IDas Staatsministerium für Landesentwick lung und Umweltfragen hat die bei der Überwa chung von Abfallbeseitigungsanlagen Umwelteinwirkungen zu bewerten und die Offent lichkeit über die Ergebnisse zu unterrichten. 2Das Staatsministeri\J.m für Landesentwicklung und Umweltfragen kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 anderer Behörden und son stiger Dritter bedienen. Achter Teil Ordnungswidrigkeiten Art. 33 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deut sche Mark kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Geldbuße mit min destens gleicher Höhe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. getrennt bereitgestellte Abfälle entgegen dem Verbot des Art. 6 an sich nimmt, 2. entgegen den Verboten des Art. 14 Abs.1 oder 3 Veränderungen vornimmt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 20 Satz 1. Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Art. 31 Abs. 2 zuwiderhandelt. Neunter Teil Inkrafttreten, Außerkrafttreten Art. 34 (gegenstandslos) Art. 35 *) Inkrafttreten, Außerkrafttreten IDieses Gesetz tritt am 1. März 1991 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Vermeidung, Ver wertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz BayAbfG) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 213, BayRS 2129-2-1-U), ausgenommen Art. 27, außer Kraft. *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 1991 (GVBI S.64). Der Zeitpunkt deslnkrafttretens der späteren Änderungen er gibt sich aus dem Anderungsgesetz.

Bavarian Waste Management Law · Nelum