Bavarian Environment Information Law
Made 2006-12-08 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Bayern
- Subjects
- Environment
- Keywords
- basic legislation, pollution control, access-to-information, environmental fees/charges, data collection/reporting, legal proceedings/administrative proceedings
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Bayerisclws Gesetz- um! Vvrnnlnungsblatt Nr. 2G/2011Ci 933 2129-1-4-UG Bayerisches U mwel tinf orma tionsgesetz (BayUIG)1) Vom 8. Dezern her 200G Der Landtag des Freistaates Bayem hat das folgencle Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Erstcr Abschnitt Allgemeine Vorschriften Art 1 Zwcck des Gesetzcs, Anwendungsbcrcich (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen for den freien Zugang zu Umweltinforma tionen bei informationspflichtigen Stellen sowie for die Vcrbrcitung dicscr Umweltinformationcn zu schaffcn. (2) Dieses Gesetz gilt fur die in Art. 2 Abs. 1 ge nannten informationspflichtigen Stellen. Art 2 Begriffsbestimmungen (1) Informationspflichtige Stellen sincl 1. die in Art. 1 des Bayerischen Vcrwaltungsvcrfah rcnsgesetzes bczcichncten Stcllcn. soweit sie Aufgapen cler offentlichen Verwaltung wahrnch men. Offentliche Gremien, die diese Stellen bera ten, gelten als Teil der Stelle, die cleren Mitgliecler beruft. 2. natiirlichc odcr juristischc Pcrsonen des Privat rcchts, soweit sie im Zusammenhang mit der Um welt offentliche Aufgaben wahrnehmen oder of fentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Freistaatcs Baycrn oclcr einer unter scincr Aufs1cht. st.Phemkn Jlffistisclwn Person des iiffentlichen RPchts untediegen. (2) Umweltinformationen sind, unabh~ingig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten iiber 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphare, Wasser, Boden, Landschaft und natilrliche Lebensraume einschlieBlich Feucht gebiete, Kusten- und Meeresgebiete, die Artenviel falt und ihre Bestandteile, einschlieBlich gentech l) Dicscs Gcsetz <lien\ <lcr Umsctzung <ler Riehtlinie ,!O0:l/4/EG des Europiiischen Pa1famcnts un<l des Rutcs vom 2B. Junuur 2003 libcr den Zugang dcr Offcntlichkcit zu Umwcltinformutioncn und zur Aufhcbung dcr Richtlinic 90/:ll:l/EWG des Rates (ABI EU Nr. L 41 S. 26) nisch veranderter Organismen, sowie die Wechsel wirkungen zwischen cliesen Bestanclteilen, 2. FaktorPn, wie StoffE,. Energic, LLirm uncl Strah Jung. Abfallc aller Art sow-ic Emissionen, Ablci tungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Um,veltbestandteile im Sinn der Nr. 1 auswirken ocler wahrscheinlich auswirken, ;; MaGnc1hnwn odcr Tiitigkcitcn, die a) sich au£ die Umweltbestandteile im Sinn der Nr. 1 ocler auf Faktoren im Sinn der Nr. 2 auswirken ocler \vahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltlwstanclteilen im Sinn der Nr. 1 bezweckcn; zu den MaBnahmen gehoren auch beschlossene politische Konzepte, Rechts- uncl Verwaltungsvor schriften, Abkommen, Umweltvcrcinbarungcn, l'liine uncl Programm(', 4. Berichte uber die Umsetzung des Umweltrechts, 5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirt schaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vor berei11mg ocler Durchfiihrung \·on MaBnahmcn oc!Pr T,itigkciten im Sinn cler Nr. ;-; vcrwendet wcrden, und 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit uncl Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowic Kulturstiitten 11nd Bauwcrke, sowcit sie jP weils \'Um Zustancl clcr Umwdt bestancltci!C' im Sinn der Nr. 1 oclcr von Faktorcn, MaHnahml't1 oder Tiitigkeiten im Sinn der Nrn. 2 uncl 3 betroffen sind oder sein konnen; hierzu gehort auch die Kontamination der Lebensmittelkette. (:l) 1E1rw inf'onn,itirmspflichtigP Stell<' verfiigt tilwr Um\\·eltinformationen, wcnn cliesc uci 1hr vorhanc!en sind oder Wr sie bereitgehalten werclen. 2Ein Bereithalten liegt vor; wenn eine naturliche oder juristische Person, die selbst nicht informations pflichtige Stelle ist, Umweltinformationen fur eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Abs. 1 in cleren Auftrag vorhalt oder aufbewahrt. Zweiter Abschnitt Informationszugang auf Antrag Art. 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen (1) 1Jede Person hat nach MaBgabe dieses Gesetzes 934 R . a ,;erisches Gesetz- 1mrl Verorrlnungsblatt Nr. 26/2006 Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformatio nen, tlbcr die einc infonnations1,[lichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 verfogt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu mussen. 2Daneben bleiben an dcrc Anspruchc auf Zugang zu Inforrnationen unbc ri ihrt. (2) 1 Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gcwiihrung von Aktcneinsicht ocler in sonstigcr Weise enilinet werdcn. c\Vird cine bestimmte Art des Inforrnationszugangs beantragt, so entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei llenn, t•s ist fiir sie angemessen, die lnfonnation auf ande1·e Art zug,'inglich zu machen. 0Soweit Umwelt informationen cler antragstellenden Person bereits auf anclere, leicht zugangliche Art, insbesondere dtll'ch Vl'rbrcitung nach ,-\rt. 10, zur Verfogung ste hen, bum die mformationspflichtige Stelle die Per son auf diese Art des Informationszugangs \'e1weisen. (:l) L SowPit cin Anspruch nach ,\ lJs. 1 beslcht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Per son unter Berucksichtigung etwaiger von ihr angege lwncr Zcitpunktc, spiitcstens jedoch mit 1-\blauf der Frist nach Satz 2 Nrn. l oder 2 zugitnglich zu rnachen. 2Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die uber die Informa tioncn \'el'fugt. um! endct 1. mit Ablauf eines Monats oder, 2. so\\'cit Umwcltinformationcn c!C'rart urnfungreich und komplex sind, class· die in Nr. 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten. Art. 4 Antrag uncl Vcrfahren (1) Umweltinformationen werden von der informa tionspflichtigen Stelle auf , trag zu,giinglich gernacht (2) 1 Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewunscht wire!. ~1st der Antrag zu unbestirnrnt, so ist dcr antragstcl lenden Person dies innerhalb eines Monats mitzutei len uncl Gelegenheit zur Prazisierung des Antrags zu gcbPn. 3Kornmt cliP antr;igstPllenclP Person cl0r Auf fonknmg zur l'r;izisierung nach. lwginnt dtT Lauf cler Frist zur Beantwortung von Antragen erneut. 4Die Informationssuchenden sincl bei der Antragstel lung uncl Priizisi0nmg vnn Antriigen zu untcrstiitzcn. (3) "Wire! der Antrag bei einer informationspflich tigen Stelle gestellt, die nicht i.iber die Umweltinfor mationen verfogt, leitet sie den Antrag an die i.iber die begehrten Informationen verfogende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellenc!e Person hieriiber. 2Mit c!em Zugang des weitergeleiteten Antrags bei der uber die begehrten Informationen verfogenden Stelle gilt der Antrag als neu gestellt. :lAnstelle der Weiterleitung des Antrags kann die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die uber die Informationen verfogen. (4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinn von Art. 3 Abs. 2 eroff net, ist dies innerhalb der Frist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unlcr Ang:die der Gn.mdc rnitzuteilen. (5) lJber die Geltung cler langeren Frist nach Art. 3 Abs. 'l Satz 2 Nr. 2 ist die antragstellendc Person spiitt0 stens mi1 Ablauf dcr Frist nach Arl. '.1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Grunde zu unterrich ten. Art. 5 Unlerstiitzung des Zugangs zu Umwcltinformationen (1) 1Die informationspflichtigen Stellen bemuhen sich in angemessener \Veise darum, den Zugang zu den bei ihnen verfogbaren Umweltinformationen zu erleichtern. 2Zu diesem Zweck wirken sie clarauf hin, class Umwc~,informatinnen, i ibcr die sie verfugen. zunchmcnd in clektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die uber Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind. (2) Die informationspflichtigen Stellen tragen Sorge for die Erleichterung des Informationszugangs, beispielswcise clurch 1. die Benennung von Auskunftspersonen ocler Infor mationsstellen, 2. die Veroffentlichung von Verzeichnissen uber ver fogbare Umweltinformationen, :l. die Einrichlung ijffcntltch zugiinglichcr Inforrnati onsnetze und Datenbanken ocler 4. die' Ver6ffcntlichung \'On Infonnationen ubcr be hilrdliehe Zust,indigkeitcn. (3) Soweit mbglich, gewahrleisten die informati onspflichtig n Stellen. dass allc Urnwcltinformatio ncn, die sic zusammengestellt habcn oder fur sich zu sammenstellen haben !assen, auf dem gegenwartigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Art. 6 Ablehnung des Antrags (1) lWird der Antrag ganz oder teilweise nach Art. 7 odcr 8 abgclchnt, ist dies cler antragstcllcndcn Person innl'l'halb- clcr Fristen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bekannt zu geben. 2Der antragstellenden Person sind die Grunde fur die Ablehnung mitzuteilen; in den Fallen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 sind daruber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. (2) 1Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. 2Sie ist auf Verlangen d 0 r antragstellenden Person in elektroni scher Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfiir eroffnet ist. (3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach Art. 7 oder 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen c ;, ,s e tz- 11ml \'n"rdnungsblcitt i'h 2li/100fi 935 zuganglich zu machen, soweit cs moglich ist, die betroffenen Informationen unkenntlich zu machen ocler auszusonclern. (4) Die antragstcllendc Person ist im Fall der n1llsUincligcn odcr teilwciscn Ablehrnmg cincs 1\11 trags auch D.ber c.ltc Rcchtsschutzmoglichkeiten gegen die Entscheidung sowie daruber zu belehren, bei wel cher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechts schutz nachgesucht werden kann. Art. 7 Schutz offentlicher Belange (1) 1Soweit das Bekanntgeben cler Informationen nachteilige Auswirkungen hatte auf 1. die internationalcn Rezichungl'n. die VPrlcicligung oder die iiffentliche Sicherheit. 2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informa tionspflichtigen Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1. 3. die Durchfuhrung eines laufenclen Gerichtsverfah rens, den Anspruch einer Person auf ein faires \'('r fahrcn odcr di(' DurchWhrun,g strafrechtlichr'l'. ordnungswidrigkcitenrcchtlicher oder disziplinar rcchtlicher Ermittlungcn oc.lcr 4. den Zustand der Umwelt und ihre Bestandteile im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 ocler au£ Schutzguter im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 6. ist dcr Antrag abzulchncn, cs sci dPnn. das iiffcntlichc Intcrcssc an dcr Bckanntgabc libcnvicgt. "Der Zu gang zu Umwcltinformationen ubcr Emissioncn kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nrn. 2 und 4 genannten Grunde abgelehnt werden. (2) Soweit ein Antrag 1. offensichtlich missbriiuchlich gestcllt wurcle, 2. sich auf interne Mitteilungen clcr informations pflichtigen Stellen im Sinn des Ari. 2 Abs. 1 be zieht, 3. bei einer Stelle. die nicht D.ber die Umweltinfor m,1tioncn verfogt, gestellt wire!. sofern er nicht nach Art. 4 Abs. :i wcitcrgclcitc1 \vcrdcn kann. 4. sich auf das Zug,mglichmachL'n \'Un Material, clas gerade vervollstandigt wire!, von noch nicht abge schlossenen Schriftstucken oder noch nicht aufbereiteten Daten bezieht oder 5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der infor mationspflichtigen Stelle nach Art. 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist priizisiert wird, ist er abzulehnen, es sei clenn, das offentliche Interesse an der Bekanntgabe uberwiegt. Art. 8 Schutz sonstiger Belange (1) lSoweit 1. <lurch das Bekanntgeben cler Informationen perso nenbezogenc Daten offenbart und dadurch schutz wurdige In teressen der Betroffenen beeintrach tigt wiirckn. 2. Hccht.e am gcistigcn Eigcntum, inslwsondcrc Urhc berrechte, clurch das Zug,inglichmachen von Um weltinforma tionen verletzt \\"t\rden oder 3. <lurch clas Bekanntgeben Betriebs- oder Geschafts gPhPimnissc nigiinglich gcm:1cht wurclPn ocler die Informa tionen -dcm Stctwrgchcimnis oder cl1·m Statistik,g, ·lwimnis unt.erli1·g,·n. ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffe nen haben zugestimmt oder das offentliche Interesse an der Bckanntgabe D.berwiegt. ~Der Zugang zu Um weltinformationen uber Emissionen kann nicht unter Rerufung ,rnf die in Nrn. I unc.l 3 genannten Griindc abgelelmt \\Tnlen. :,vor der Entscheidung ilbcr die Offen\Jarung drT durch Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gesclllilz ten lnformationen sind die Betroffenen anzuhoren. 4Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen. soweit ubermittelte Informationen als Retriebs- unc.l Geschaftsgeheimnisse gekennzeichnet si nd. 1'Sowei t cl ie in formationsp flichtigc Stelle clics verlangt, halien miiglichc Bciroffcnc im Einzdiwn darzulcgcn. class cin Betricbs- uclc'l' Gcschciftsgelwim nis vorliegt. (2) 1Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle ilbermittelt haben, ohnc rechtlich ,lazu verpflichlPt zu sein oder rccht lich dazu \Trpflichtet werclen zu kiinncn, uncl dercn Offenbarung nachteiligc Ausw1rkungen auf die lnte rcsscn Lkr Dritlen hatte, di.irfon ohnc dcrcn Einwilli gung ancleren nicht zuganglich gemacht werden, es sei denn. clas offentliche Interesse an der Bekannt gabe D.berwiegt. 2Der Zugang zu Umweltinformatio nen uber Emissionen kann nicht unter Berufung au£ die in Sat7 1 gPnannten Gnincle abgelehnt werclen Art. D Rechtsschutz (1) Fl\r Strcitigkeiten nach clicsem Gesetz ist clcr Vc1waltung~n'chlsweg gcgdwn. (2) 11st cl1c antragstellencle Person dcr Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 den Antrag nicht vollstandig erfullt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichti gen Stelle nacr. Abs. 3 uberprufen lassen. 2Die Uber prufung ist nicht Voraussetzung fur die Erhebung der Klage nach Abs. 1. :lEine Klage gegen die zustandige Stelle nach Art. 13 Abs. 1 ist ausgeschlossen. (3) 1Der Anspruch auf nochmalige Prufung ist gegenuber der informationspflichtigen Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 innerhalb eines Monats schriftlich geltend zu machen, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, class der Anspruch au£ Information nicht oder nicht vollstandig erfullt werden kann. 2Die informa tionspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Uberprufung inner halb eines Monats zu ubermitteln. 936 Rayerisches Gesetz- uml \'erordnungsblatt Nr. 26/2006 Dritter Abschnitt Antragsunabhangige Verbreitung von Umweltinformationen Art. 10 Untcrrichtung der Offentlichkcit (1) 1 Die informationspflichtigen Stellen unterrich ten die Offentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und s\·stcmatisch i ibcr die Umwdl. 2In diesem Hah mcn v·crbrcitcn sic Umwcltinformatwncn, die fur ihrc Aufgaben von Bedeutung sind und uber die sie verfo gen. :lMehrfachinformationen uber den gleichen Tnhalt clurch \-crschicdenc infonnationspflichtigc Stcllen sind zu vermeiden. (2) 1Zu den zu verbreitenden Umweltinformatio ncn gehijren zuminclest: 1. cler Wortlaut von volkerrechtlichen Vertragen, das von den Organcn clcr Europiiischc'n Union crlassenc Gc'mcinschaftsrccht sowie Rechtsvorschn ftcn von Bund, Landern oder Kommunen uber die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt, 2. beschlossenc politischc Konzcptc sowie Pliinc und Programme mit Bezug zur Umwelt, J Bcrichtc iibcr den Stand ckr Umsetzung von Rechtsvorschriftcn SOWlC Konzcptcn, Pluncn und Programmen nach Nrn. 1 uncl 2, sofern solche Be richte von den jeweiligen informationspflichtigen Stcllcn in clektronischer Form ausgearbeitet wor den sind oder bereitgehalten werclen, 4. Daten oder ZusammenfassungPn von Daten aus clcr Ubcrwachung von T,itigkcitcn, die sich auf diP Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswir ken, 5. Zulassungsentscheidungen, die crhebliche Aus wirkungen au£ die Umwelt haben, und Umwelt vereinbarungen sowie 6. zusammenfasscnde Darstellungen und Bewcrtun gen der Umweltauswirkungen im Sinn der. §§ 11 und 12 des Gesetzes uber die Umweltvertraglich keitspri.ifung (UVPG) in der Fassung der RPkannt machung vom 25. Juni 2005 (BGI3l IS. 1757, 2797), zuletzt geandert durch Art. 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl IS. 2407), und Risikobe wPrtimgcn im Hinblick auf Umweltbestancltf'ilc nach Art. 2 Abs, 2 Nr, l. 2In den Fallen des Satzes 1 Nrn. 5 und 6 genugt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zuganglich sind oder gefunden werden konnen, (3) 1Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in for die Offentlichkeit verstandlicher Darstel lung und leicht zuganglichen Formaten erfolgen. 2Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kom munikationsmittel verwendet werden. :isatz 2 gilt nicht for Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor. (4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Offentlichkeit nach Abs. 1 und 2 konnen auch dadurch crfiillt wcnlen, class Vcrkniipfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind. (5) 1 Im Fa 11 einer unmitlelbaren Bcdrnhung c!Pr menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen samtliche Informati oncn. itbcr die sie verfogf'n und die es der evcntuf'll bctrotfcncn ()ffentlichkcit crmoglichen konntcn, Ma13nahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schaclen infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar uncl unverzl\glich zu verbreiten; dies gilt unabhiingig cla von, ob diesc Folge menschlicher Tatigkeit oder einer naturlichen Ursache ist. 2Verfo gen mehrere informationspflichtige Stellen tiber solche Informationen, snllcn sic sich bei cleren Ver brcitung abstimmen. (6) Art. 5 Abs. 1 uncl 3 sowie Art. 7 und 8 finden cntsprechenclc Anwendung. (7) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 bis 6 kann au£ bestimmtc Stcllen der offentlichen Vcr waltung ocler auf private Stcllcn llbertragen werden. Art. 11 U mweltzustandsbericht 1Das Staatsministeriurn for Umwclt, Gesundheit und Vcrbraucherschutz veroilentlicht regelma13ig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht Uber den Zustand cler Umwelt im Freistaat Bayern. ~Hierbei bcrucksichtigt es Art. 10 Abs. 1, 3 und (i 3Der Bericht enthalt Informationen uber die Umwelt qualitat und vorhandene Umweltbelastungen. 4Der crstc Bcricht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spiitestens am 31. Dczembcr 2007 zu veri iffentlichen. Vicrt.er A bschni tt Schlussvorschriften Art. 12 Kosten (1) 1Fur die Ubermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebuhren und Auslagen) erhoben. 2Die Erteilung mundlicher und cinfacher schriftlicher AuskiinftP, diP Einsichtnahnw in Umweltinformationen vor Ort, MaHnahmen und Vorkehrungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Offentlichkeit nach Art. 10 und 11 sind gebuhrenfrei. 3 Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 8 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geandert durch § 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 193), finden keine Anwendung. (2) Die Gebuhren sind auch unter Beriicksichti gung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 wirk sam wahrgenommen werden kann. (3) 1 Private informationspflichtige Stellen nach Art. 2 Abs. : Nr. 2 konnen for die Ubermittlung von B a v erischcs Gesptz- urn! Veronlnungsbla t t N r. '.c, 'G / 2 0 0 G 9 3 7 Informationen nach diesem Gesetz von der antrag stellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsiitzen nach den Abs. 1 und 2 verlangcn. "Die Hohe dcr crstattungsfahigcn Kosten bcmisst sich nach den Kostensatzen fllr Amtshandlungcn von informationspflichtigen Stellen der offentlichen Verwaltung. Art 13 Ubenvachung dcr privaten informationspflichtigen Stellen 1Die Stellen der offentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 fur den Freistaat Bayern ocler eine unter scincr Aufsicht ste hcnde iuristische Person des ijffentlichcn Rechts aus ilben, iiberwachen die Einhaltung dicses Gcsetzcs durch private informationspflichtige Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und konnen hierzu die erfor derlichen MaBnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen. 2Diese pri vaten informationspflichtigen Stelkn habcn den kontrollierenden Stellen auf Vcr langen alle Informationcn hcrauszugebcn, clic clic kontrollicrendcn Stellcn zur Wahrung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benotigen. Art. 14 Inkrafttretcn Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Milnchen, den 8. Dezember 2006 Der Baycrischc Ministerpdisiclcnt Dr. Edmund S t o i b e r 938 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 787-1-L Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des landlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz - BayAgrarWiG) Vom 8. Dezcmbcr 2006 Der Lancltag des Freistaates Bayem hat das folgemle Gesetz beschlossen, das hiennit bekannt gemacht wird: Art. 1 Zweck und Ziele des Gesetzes (1) Zweck dieses Gcsetzcs ist cs, 1. gunstige Rahmenbedingungen for eine nachhaltige, wettbewcrbsfohigc und viclfiiltigc Land-, Forst und Ernahrungswirtschaft einschlid\lich clcr Er zeugung und Verwertung nachwachsender Rohstoffe clauerhaft zu gewahrleisten, 2. die Erzeugung qualitativ hochwertiger uncl sichcrer Nahrungsmittel zu fordern, 3. clurch einc modernc Agrarwirtschaft die At traktivi tat und Vitalitat cler lancllichcn mrnmc zum Wohle der Allgemeinheit zu erhalten und for kunftige Ge nerationen weiter zu entwickeln und 4. die Eigenvcrantwortung, Eigeninitiative und Inno vationsfahigkeit von selbstandigen Unternehmern der Agrarwirtschaft zu starken. (2) 1Durch die MaI3nahmen nach diesem Gcsetz sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: 1. Erhalt einer nachhaltigen, wettbcwerbslcihigcn und multifunktionalcn Land- und Forstwirtschaft in all ihren Betriebsformen, 2. SUirkung dcr Wcttbcwerbsfahigkcit uml Inno vationsfahigkeit von selbstandigen Unternehmen der Land-, Forst- und Ernahrungswirtschaft, 3. SUtrkung clcr AttraktivitM, Vitali tat uncl der Wirt schaftskraft des landlichen Raums mit seinen Kul turlandschaften, 4. Aufrechterhaltung einer flachendeckenden Land bewirtschaftung, 5. Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines bedarfsorientierten Berufsaus- und Fortbildungs angebots, einer fachschulischen Bildung sowie sonstiger BildungsmaBnahmen (berufliche Wei terbildung), 6. Beitrag zur Sicherung der Leistungsfahigkeit sozialer Dienste fur die Landwirtschaft in den landlichen Raumen, 7. Aufrechterhaltung einer anwendungsorientierten [and- und forstwirtschaftlichen Forschung, eincs raschen Wissens- und Informa tionstransfers sowie einer angemessenen land- und forstwirtschaftli chcn Beratung, 8. Weiterentwicklung des okologischen Lanclbaus, 9. Verbesserung cler Erzeugungs- und Marktstruktur. Untcrstiltzung der Absatzfordcrung uncl Er schlieHung neuer Markte, • 10. Sichcrung eincr angcmesscnen Versorgung mit qualitativ hochwertigen heimischcn Nahrungs mitteln und Walderzeugnissen, 11. Verbesscrung der Gesundheit, cler Leistungsfahig kei t, des Wohlbcfinclens uncl cler nachhaltigen Pro duktivitat der landwirtschaftlichen Nutztiere sowie der Sicherheit und Qualitat von einheimi schen Nahrungsmitteln ticrischen und pflanzli chcn Ursprungs, 12. Erhalt der naturlichen Ressourcen und der Bio cliversitiit, Verbesserung des Klimaschutzes im Be reich der Land- und Forstwirtschaft Unterstilt zung der Erzeugung und Venvertung nachwach sender Rohstoffe sowie Sicherung einer umwelt vertriiglichen und ticrgercchten Landwirtschaft. 2Die Grundsatze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft sind zu beachten. (3) 1Zur Erhaltung eines vitalen landlichcn Raums beizutragen ist Aufgabe fur Staat und Gesellschaft. 2Dazu dienen offentliche Einrichtungen uncl Ma13nah men unter Ausschi ipfung dcr Zusliindigkeiten des Freistaates .clayern sowie die Umsetzung von Pro grammen uncl MaI3nahmen der Europaischen Union und der Gemeinschafts;iufgabe ,,Verbesserung der Agrarstruktur und des K(lstcnschutzes". (4) Der Freistaat Bayern stellt die dazu notwendigen Personalressourcen sowie Finanzierungs- und Kofi nanzierungsmittel nach Ma13gabe des Haushalts bereit. (5) Voraussetzungen, Dauer, Umfang und Durch fohrung von finanziell bedeutsamen und langerfris tigen FordermaBnahmen werden in Programmen, For derrichtlinien oder auf vertraglicher Grundlage gere gelt. Art. 2 Anwendungsbereich Das Gesetz erstreckt sich nur insoweit auf die Fischcn't\\'JJ'lschaft als kcinc lwsonclcrcn neg(·lungcn fur cliesc \Virtschaftsart vorlicgen. Art 3 Selbsthilfeeinrichtungen und sonstige ZusammenschWsse (1) 1Selbsthilfrcinrichtungen im Sinn dwses Gcsct zes sind Zu.,anrnwnschlusse von Inhalwrn land- uncl forstwirbch:1itl1cher Bctriclw und cleren hauptlwnif lich gdltlll't t' Vc,reinigungcn auf LandcsdJene als Juris tischc Pcrsoncn des privaten Rcchts. "Zu ihren Aufga ben gehoren insbesondere die Rationalisierung und Qualitatsforderung und -sicherung der tierischen und pflanzlichen Erzeugung sowie die uberbetriebliche Betriebsaushilfe und Maschinenvermittlung. (2) Als offentlich-rechtliche Korperschaften beste hcn der Raycrischc Bauernverband sowtt' die 'lblnch mcrgenwinschaften und dcrcn Zus,1mme11.,chliissP nach dcm F]udwn·inigungsgesetz. (:l) Sonstigc Zusammcnschlilssc im Sinn dieses Gc setzes sind juristische Personen des privaten Rechts, 1. die Leistungen insbesondere zur Sichenmg uncl Ver bessenmg der Qualitat bei Milch uncl Fleisch, zur Klassifizierung von Schlachtkorpcrn sowie zur Verbesserung cler Tiergesundhcit, der nachhaltigen Lcistungsfohigkeit uncl des Wohlbefindcns dcr Ti('re sowi e z11 r Sichcrhcit von Erzeugnisscn pflanz 1 ichen und t1tTischen U1·sprungs erlinngen. 2. zu clnl'n Aufgabcn die Ausbildung uml - sowcit erforclerlich die Anstellung hauptberuflichcr Dorfhelferinnen und Betriebs- oder lVIelka ushelfer ocler entsprechend qualifizierter Personen gehoren einschliel3lich der Organisation ihres Einsatzes, soweit sich cleren Tatigkeit uberwiegencl auf land und forstwirtschaftliche Betriebe erstreckt. 3. die sich \·on Inhalwn1 land- uncl forstwirtschaft licher Betriclie zum 7:wcck der F.rhaltung cler Kul turl:rnclschaft gcbildet habcn. Art. 4 Staatliche Anerkennung (1) 1Die Ancrkennung von Vereinigungen von Selbsthilfeeinrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und von sonstigen 1/.:usammcnschhissen nach Art. 3 Abs. 3 wird auf Ant rag vom Staatsministcrium flir T ,,1nrlwirt schaft und Forsten (Staatsministerium) ausgespro chen, wenn die betreffende Einrichtung mindestens folgende Voraussetzungen erfollt: 1. Sie muss nach ihrer Rechtsgrundlage und Tiitigkeit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen. 2. Sie muss wirtschaftlich unabhii.ngig von Unterneh men Dri tter sein. 3. Zu ihren Aufgaben muss dcr rationelle Einsatz des for die ordnungsgema.Be Aufgabcnerfollung erfor derlichen Personals gehoren. 4. Sie muss iiber ein dokumentiertes internes Quali tatssicherungssystem verfugen. 5. Sic muss landes11·c'11 Lit1g scin. 2Bei sonstigen Zusammenschlussen nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 kann auf die Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 5 verzichtet werden. (2) Anerkennungen. die auf Grund von Art. 9 uncl 24 des Gesetzes zur Forderung der Bayerischen Land wirtschaft (LwFoG) Prtcilt wunlen, p;elten als /\twr lwnnungen nach 1\bs 1. (3) AnerkPnnungen n;1c·h Abs. l urn!~ kiinrwn auch nachtriiglich mil :\clwnlJcstimmungen nach ,'\r1 ;rn des Bayerischen Ve1waltungsverfahrensgesetzes \'er sehen werden. Art. 5 von Aufgaben (1) Das Staatsminiskrrnm kann ancrkanntcn Ver einigungen vnn SdlJsthilf<·,·inrichtungcn nach Art 3 Abs: 1 Satz 1, Einnchtungcn nach Ai:t. 3 Abs. 2 und anerkannten sonstigen Zusammenschlussen nach Art. 3 Abs. 3 mit deren Zustimmung staatliche Aufgaben zur Erfullung des Zwecks und cler Ziele dieses Gesetzes ubertragen. (2) Der Bavcrische Baucrnverband nimmt als Kor pcrschaft clci offc•ntlichcn Rechts weiterhin irn staat lichen Auftr;1g Aufgalwn inslwsornkrc nach Maflgabc cler Vcrnnlnung Nr. lO(i \ilwr die Aufgalwn des Baycri schen Haucrn\T1liands im Int.cT<'Ss<' der gesamtC'n Landwirtschafl wahl'. (3) 1Einrichtungen nach Abs. 1 und 2, denen staat liche Aufgaben i\bertragen werden, haben diese Auf gaben durch Rechnungslegung gesondert auszmvei sen. 2Quersubven tionierungen andererTa tigkei ten cler Einrichtungen mit Einnahmen aus den ubertragenen staatlichen Aufgaben sind unzulii.ssig. (4) Die Einrichlttnt.;en tmlcrlicgen lwi dcr Wahnwh mung iibcrtragn1c1· h11lw1Uichcr· Aufgalwn dPr Auf sicht des Staatsmi111s1t•nums. (5) 1Die am 1. Januar 2007 bestehenden Beauftra gungen des Lancleskuratoriums for pflanzliche Erzeu gung in Bayem e. V, des Landeskuratoriums der Erzeu gerringe fur tierische Veredelung in Bayern e. V, des Milchprufrings Baycrn e. V und des Fleischprufrings e. V. mit der WahrnPhmung staatlicher Aufgaben in den in Art G Abs. 2 g,,ii;mntcn Bercichcn bkibcn unbe ruhrt. 2Abs. Jund 4 undArt. 6 gelten entsprechend. Art. G Erstattung von Aufwendungen for iibertragene Aufgaben (1) 1Fur ihre Aufwendungen aus der Wahrnehmung der ihnen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 ubertragenen Aufgaben erhalten die Einrichtungen eine angemes scnc Erstattung nach Pauschalsatzen. 2Die Rohe der Erstattung for die Aufwendungen soll einvernehrnlich zwischen den Beteiligten geregelt werden; dabei sind die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Auf gabcn anzurechnen. 3Diese Einnahmen clurfen zusam 940 Baycnschcs Gcsetz- und Verordnungsblatt >1r. 26/2006 men mit den Erstattungen uber einen mittclfristigPn Zei tra um die wi rtschaftlic h not wemligcn Aufwendun gcn nicht t1bersteigcn. (2) Die Pauschalsatze betragen bezogen auf die wirtschaftlich notwendigen Aufwendungen 1. bis zu 1 00 v. H. fllr die Mitwirkung beim Anerkennungsverfahren fur Saat- und Pflanzgut nach dem Saatgutver kehrsgesetz, Organisation und Durchft1hrunt', der Boden- uncl Kartoffel-Probcnahme nach dem Saatgutvcr- kehrsgesetz und dem Pflanzenschutzgesetz, die Mitwirkung bei Qualitatsprt1fungen fur Obst uncl Gcmiise nach der Vcrordnung (EWG) Nr. 2251 /92 dcr Kommission t1bcr die (~ualitiHskon trollc von frischem Obst und Gcmllse, die Hopfenzertifizierung nach dem Hopfen gesetz, die Iviitwirkung bci Qualitiitspnlfungen fur Most und Wein sowie bei der Qualitatsforderung cler Weinbauprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 14 9 3 /199 9 des Rates t1ber die gemeinsame Markt organisation fur Wein, die \VahmehmungnmAufgabcnnachArt. 5Abs. 2. 2. bis zu 70 v.H. fur Leistungsprufungen nach dem Tierzuchtgesetz, :3. bis zu ;i() v. H. fur die Untersuchung cler Anlieferungsmilch nach dem Milch- und Fettgesetz, die Klassifizicrung und Verwiegung von Schlacht kurpcrn nach dem Vich- und Fleischgesctz. Art. 7 Fordcrfohige Maflnahmen in cler Lamlwirtschaft sowic im Hindlichen Haum (1) 1 Folgende Maflnahmen in den Bereichen Wettbewerb, Markt sowie landlicher Raum konnen gefordert werden: 1. Wisscns- uncl Infornwtionstransfer zur Ausrich tung und Orientierung auf den Markten uncl zur ErschlieBung neuer Markte, 2. Qualitats- sowie Konformitatsprufung landwirt schaftlicher Erzeugnisse einschlieBlich der Er zeugnisse des okologischen Landbaus, 3. artgerechte Tierhaltung, 4. Erzeugungs- und Marktstruktur, 5. Absatzforderung zum Ausbau bestehender und ErschlieBung neuer Markte, 6. Erzeugung und Verwertung nachwachsender Roh stoffe, 7. Erschlief3ung und Ausbau neuer Produktions- und Einkommensmoglichkeiten (Diversifizierung), 8. flachendeckende Landbewirtschaftung, 9. Erhaltung der KulturlandBchaft, insbesondere auch l,rnc:schaftspriigendr•r Siecllungsstrukturen, 10. Agra rum weltmaflnahmcn, 11. Betriebs- und Haushaltshilfe sowie Melkeraus hilfsdienst, 12. rationdlc Arbeitserkdigung durch t\berbetriebli chcn Maschincncinsatz, 13. bauerliche Familienberatung, 14. integrierte Uindliche Entwicklung insbesondere durch Flurncuordnung uml Dorferncucnmg, 15. Erzeugung und Absatzforderung von Produkten aus okologischem Landbau, lG. Sichcnmg der Gesundheit, Leistungsfahigkcit uncl des Wohlbefindens landwirtschaftlicher Nutz tiere sowie Forderung der Sicherheit und Qualitat von Nahrungsmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs, 17. Landzwischencrwerbhir agrarokologische Zwecke. 2Art. 8 und 9 bleiben unbert1hrt. (2) Fur Maflnahmen nach Abs. 1 konnen Pa uschalen festgelegt werden. (3) Fur Projektc zur Vct·bcsserung dcr Wettbewcrbs fahigkeit und zur Erschlief3ung neuer Markte werden Anschubfinanzierungen gewahrt. (4) 1Fur Maf3nahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nm. 1, 2, 11, 12 uncl 16, die im besoncleren staatlichen lntcressc von nach Art. 4 Abs. 1 uncl 2 anerkannten ocler von Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 2 zentral durchgefuhrt werden, \vird eine Forderung gewahrt, die auch den hierfur erforderlichen Organisationsaufwand um fasst. 2Sowci t die Einrichtungen gewerblich ta tig sind, mt1ssen die gdiirclerten Maflnahmen bilanzmiiflig und clurch Rechnungslegung gesondcrt ausgewiescn sowic von den sonstigen Tatigkeiten wirtschaftlich getrennt werden. 3Diese wirtschaftliche Trennung hat so zu erfolgen, da<s Quersubventionierungen im Sinn von Art. 5 Abs. ;3 Satz 2 ausgeschlosscn sind. (5) Erganzend zur Hilfe der Sozial versicherungstra ger wird zur Uberbruckung von Notfallen eine Forde rung von Fachkraften zur Betriebs- und Haushalts hilfe gewahrt. {6) Die FordermaBnahmen erfolgen nach Maflgabe des Haushalts. Art. 8 Bildung (1) Die berufliche Aus- und Fortbildung im Bereich der Land-, Haus- und Forstwirtschaft wird nach Maflgabe des Haushalts besonders gefordert. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 941 (2) 1 Der Staat unterhalt for die in Abs. 1 genannten Wirtschaftsbereiche ein bedarfsorientiertes System von Schulen sowie von Ausbildungsstatten zur fach schulischen Bildung. 2Hicrfor gcltcn das Bayerischc Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung dcr Bckanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBI S. 455, ber. S. G:n, BayRS 2230-7-1-UK) um! das Cesetz iibcr clic Kostenfrciheit clcs Schulwegs (SclrnlwC'gkosten frcihcitsgesetz - SchKfrG) in cfer Fassung dcr Be kanntm,1chung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-UK) sowie die auf ihrcr Gruncllage erlassc nen Vorschriften cntsprcchcncl, soweit in eincr Rcchts verordnungnach Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 nichts ande res bestimmt ist. (3) Nach Ma13gabe des Abs. 1 werden gefordert: 1. nichtstaatliche Einrichtungen die iiberwiegend cler Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Weiter bildung der in der Land- und Forstwirtschaft tati gen Personen dienen, fur die Durchfohrung beruf licher Qualifizierungsma!3nahmen, 2. ,,Bildungszentren landlicher Raum" (Landvolks hochschulen) und Landjugcndorganisationen fiir ihre bcsonclcren Aufgabcn im Hmdliclwn Raum. ( 4) Art. 7 Abs. 2 gilt entsprcchcncl Art. 9 Beratung (1) 1Das Staatsministerium gewlihrleistct cine am Gemeinwohl orientierte und am Verwaltungsvollzug ausgerichtete Beratung. 2Es halt Kernkompetenzen for eine subsidiare betriebliche Beratung in der Landwirtschaft vor. 3Fi.ir die Inanspruchnahme der staatlichen Beratung nach den Satzen 1 uncl 2 werden keine Kosten erhoben. (2) 1Die produktionstechnische und betriebswirt schaftliche Beratung in der Land- uncl Forstwirtschaft erfolgt im Verbund mit vom Staatsministerium aner kannten nichtstaatlichen Anbietern solcher Bera tungsdienstleistungen. 2Art. 4 Abs. l Satz 1 uncl Abs. 3 gcltcn cntsprechend. 3Bis zum Erlass vcnTangiger Vor schriften des Gemeinschaftsn'.chts gilt Satz 2 auch for Anbieter aus einem anderen Mitgl icclstaa t der Europi'i ischcn Union. (3) 1Die produktionstechnischc uml betriebswirt schaftlichc Bcratung in clcr Landwui.schaft clurch anerkanntc nichtstaatliche An!Jidc'r nach Abs. 2 Satz .l sowic die bctriebsbezogene Beratung der Waldbcsitzcr durch forstwirtschaftliche Zusammenschli.isse im Sinn des Bundeswaldgesetzes kann gefordert werden. 2Art. 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Art. 10 Zustandigkeiten, Ermachtigungen (1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Staats ministerium. (2) Das Staatsministerium wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung, 1. die Aufwendungen zu bestimmen, die bei cler Be rechnung des Gastschulbeitrags zu beriicksichtigen sind, 2. fiir Lanclwirtschaftsschulen, getrcnnt nach Fach richtungcn, jiihrlichc l'auschalen jc Gastsch1.ilcr festzusetzen, die cine Bcrcchmmg des laufenden Schulauf.wancls nach Ma!3gabc des Bayerischcn Schulfinanzicrungsgesetzes crsetzen, 3. festzulegcn, flir welche Schulen uml AuslJildungs statten die Vorschriftcn i.iber die Lernrnittelfrdhcit nicht gelten, 4. Zustandigkeiten nach diesem Gesetz, insbesondere zur Wahrnehmung bestimmter Fi:irderungsaufga ben, auf nachgeordnete Behi:irden oder private Ein richtungen zu i.ibertragen. (3) 1Fi.ir agrarstrukturelle Ma13nahmen, die in den Zustandigkeitsbereich des Staatsministeriums fi.ir Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz fallen, werden die Richtlinien von diesem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erlassen. ~Programme, Fi:irdcrrichtlinien und vcrtraglichc Hegelungen becH\r fen dcr Zustimmung des Staatsrninisteriums cler Fi nanzen. Art. 11 Verweisungcn Soweit dieses Gcsetz auf Hechtsvorschriftcn ver weist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. Art. 12 Ubergangsvorschrift Das Staatsministerium kann in begri.incleten Fallen auf Antrag einer Vereinigung von Selbsthilfeeinrich tungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 fi.ir das Jahr 2007 finanzielle Leistungen nach den bisher geltenclen Bestimmungen des Gcsctzes zur Fi:irderung cler Bayc rischen Landwirtschaft (LwFc\G) gewiihrrn. Art. 13 In kra ft.tretcn, A uGerkrafttretcn (l) Dieses Gcsetz tri U am 1. .Januar 2007 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt das Gesetz zur Forderung der Bayerischen Landwirtschaft (LwFoG) vom 8. August 1974 (BayRS 787-1-L), zuletzt geandert durch Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. De zember 2004 (GVBl S. 521), au13er Kraft. Mi.inchen, den 8. Dezember 2006 Der Bayerische Ministerprasident Dr. Edmund Stoiber 9 4 2 B , ·1~y P r is ·c ·l 1 e s Cesl'tz- und Veron!nungsblatt Nr. 2Gn110G 86-7-A Gesetz zur Ausftihrung der Sozialgesetze (AGSG) Vom 8. Dezemher 200{i Der Landtag des Freistaates Bayem hat clas folgende Gcsctz bcschlossen, das hicrmi t helrnnnt gcmacht wird: Tei! :i Art I Art. 2 Art. :J Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 lnhaltslibersicht Vorschriften fiir den Bcrcich des Erstcn Buches Sozialgcsctzbuch Allgemciner Tcil :\uskunft Tei! :l Vorsdiriftcn fiir dt.•n Bereich des Zwcitcn Budu..>:-; Sozialgt•s(•t:zhueh Grundsichcrung fur Arbcitsuchcndc ~ ZusUin<ligkeit, Wirkungskrcis, Aufsicht Erst:ittungslcistungcn clcs Bun<lcs l-kListun1~s; 1usgll'ich im .Lihr ~0(H) zum Vierk;·: c;csclz fiir mudcrne Dicnsileistt111 :..:,,,n :nn J\l"IH'i1sm~irkt Bclas\ungsausgleich im Jcihr 2007 zum V1crlc11 Gcsetz fur 1noclerne Dienstleistungcn am Arbcitsmnrkt und zu den Lcistungcn an Auslander, Aussicdlcr, Sµatauss1cdlcr Vorschriften fiir den Bcreich des Vicrtcn Buches Sozialgcsctzhuch Gemcinsamc Vorschriften fiir die Sozialvcrsicherung Vcrsicherungsbehorden Zustandigkeitcn Mahn- uncl Vollstreckungsgebuhren <ler Versicherungs trliger Tei! 4 Vorschriften fiir den Bercich des Ftinften Buches Sozialgcsctzbuch Gcsctzlichc Krankenvcrsichcrung Zustan<ligkeitcn Vor:..;chrifk11 fiir den Bt.'rt•ich des Sechstcn lluchcs Sozialgesdzhuch Gcsctzlichc Rcntcnvcrsichcrung Art 10 Zustan<ligkeiten ,\rt ! lb 13eamtc und Bc•CJ mtinncn bei den Regionaltragcrn dcr Deutschen l\.(· i 11 t·nversichcrung Art. 11 :\rt. J:l Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Tei! 6 Vorschriftcn fiir den Bcreich des Siehtt•n Buchcs Sozialgesctzhuch Gt.•setzlichc UnfallversidH'rung Zustan<ligkt;iten Tei! 7 Vorschriftcn fiir den Bereich des Achtcn Buchcs Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugcndhilfc und ftir wcitt.'rt.~ Rc~l•l11ngt.•n des Kindt•r- und Jugcndhilft•rt•chts Abschnitt 1 Allgcmcinc Rcstimrnungcn Gel tungsben.:ich Vorrang der freien Jugen<lhilfe Zustandigkeiien Abschnitt 2 Trager der ilffentlichcn und frcicn Jugendhilfe Unterabschnitt l Ortliche Trager dcr offcntlichen Jugcndhilfe, Jugendamt Ortlichc Trager Jugcn<lamt Jugendhilfeausschuss als bcschlieBen<ler Ausschuss, Vorsitz Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 943 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. :!I Art. 22 Art. 2:l Art. 24 Art. 2,5 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 2'1 Art. :rn Art. 31 Art. 32 Art. 33 Stimmbcrcchtigtc Mitglieder des Jugendhilfca usschusses Bcratendc Mitglicder des Juger:c!hilfcausschusscs Aufgabe der Mitgl!edcr des Jugcndl11lfcaussd11isses Hecht svcrh{i !1 nisse: dct' J\·I i lg I:('(!{ '/' c: 1':-i .J 11:~r·nd hi 1 fe;nis Sl'h usses Amtspt>riode dt•s .Jugcndhi:fl t1ll~:-;( 'h1.1.":--l·:-:, D~H1cr dcr Mit gliedsehafl Fachkr,ifk Ubcriirtlicher Trager dcr iiffcntlichcn Jugcndhilfe, Zentruru Bayern Faruilic und Sozialcs, Landesjugendamt, Oberstc Landcsjugcndbehiirdcn Uberi:irtlicher Triigcr Zcntrum Bayern Familic und Soz101lcs Landesjugcndamt Mitglieder des Landesjugendhilfcausschusscs Amtsµcriode des Landcsiugcndhtlfcausschusscs, Dauer dcr Mit.gliedschaft. lJ n t era L:-,,(' h n l \ t. ;; Aufgabcu dcr kreisangehijrigPn (~emeinde11, dcr Bczirkc und des Bayt:rische11 Jugendrings Aufgabcn der krcisangchiJrigen Gcrncindcn Aufgabcn der Bezirke Bayerischer Jugendring Untcralischnitl 4 Trager dcr frcicn Jugcndhilfc Ancrkennung Alisehnill :, Schutz von Rindcrn und .lugcndlidwn in Fami1iL•npflcgL' Art. 34 Art. 35 Art. 36 Art. 37 Art. 38 Art. 39 Art. 40 Art. 41 Unt{'LtlJ:-.chn1!.l l Pflegeerlauhnis und Auf~id1( Pflegeerlaulinis Vcrsagungsgrunde Rucknahmc, Widerruf, Erli:ischcn der Pflcgccrlaubnis Mitteilungsµflicht Rechtc des Jugcndamts Untersagung dcr PfJegcstellcnvermittlung Untersagung clcr Pflegeliiligkcit Unterabschnitt 2 Pflegevercinbarung Pflegevereinbarung Art -1~ Art 4:l Unterabschnitt :l Finanzicllc Leistungcn, Zustandigkciten Tagcspflt>gc Abschnit l 4 Schutz \'Oil Kindcrn uud .Ju~cndlichcn in EinrirhtungL'll. Art. 44 Art.. 45 Art. 46 Art. 47 Art. 48 Art. 49 Art. flO Art. 51 Art. 5~ Art. 54 Art. 55 Art. 56 Art. 57 Art. ;,g Arl. GO Arl. 61 Art. 62 Art. 64 Art. 65 Arl. 66 Rechtsverordnung Zustiindigkeit fur die Aufsicht Untersagung des Bctriebs cincr Einrichtung Erteilung von Auskunften Mitwirkung des Jugendamts Festset.zung des Barbetrags Abschnitt 5 Kosten, Kos!encrstaUm1~ Gcltcndmachung dPs Kostenlwi I ra t!;s Kostcnbeteiligung des St;i;ilcs und dcr Bczirkc' Knstent•1·sta1.tt1 ni~ Vorl;iufigl' Lcistuni~ Abschnilt. 6 Jugcndschutzbcstimmungen Mittcilu-,gsµflicht Aufgaben uncl Zustiindigkciten nach dcm Jugemlschutz gcsetz Zusammcnwirken von Polizci und Jugemlamt Ausnahmen vom Jugendscbutz Abschnit.t 7 J\ufsicht, Z11st;inrli~kcitc11 F;l{'h\idw Anl"onll'rungcn an Urkundspersu1--.cn A11fsicht des Vonnun(!schartsgcrich1s Verci nsvorrnu11tlscha ft t'n Vere ins l;eistu ndse haft.en Zustundigkcit. nuch tlcm Untcrhaltsvorschussgesetz ZusWndigkeit nuch dem Gesctz uber die Angelegenheitcn der freiwilligen Gcrichtsbarkcit Zustiindigkeit bei Mallnahmen fur mehrfach behindcrte jungc Menschen uncl bei Ma8nahmen der FrUhfi:irdcrung f(ll',Kin,: :r Ermlichtigungen Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten 944 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 Teil 8 Tei! 11 Vorschriften fiir den Bereich des Zehnten Buches Sozialgesetzbucb Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Art. 67 Art. 68 Art. 69 Art. 70 Art. 71 Art. 72 Art. 73 Art. 74 Art. 75 Art. 76 Art. 77 Art. 78 Art. 79 Art. 80 Art. 81 Art. 82 Art. 83 Art. 84 Art. 85 Art. 86 Art. 87 Art. 88 Art. 89 Art. 90 Amtliche Beglaubigungen Tei! 9 Vorschriftcn fiir den Bercich des Elf ten Buchcs Sozialgcsctzhuch Soziale Pflcgeversicherung Zwcck und Geltungsbereich Bedarfscrmittlung Subsidiaritatsprinzip Ambulantc Einrichtungen Teilstationtire Einrichtungen sowic Einrichtungen der Kurzzeitpflege Vol!stationare Einrichtungen Forderung Mitwirkung krcisangehoriger Gcmeindcn Vernctzung von Krankenhausern, Rehabilitationseinrich tungcn und Pflegeeinrichtungen Vernetzung van Einrichtungcn der mcdizinischen, beruf lichen und allgemcinen sozialen Rehabilitation fur kor perlich, geistig untl seelisch Behinderte und Pflegecin richtungen Zustandigc Landesbehordcn Ausfiihrungsvorschriftcn Tei! 10 Vorschriften filr den Bereich des Zwiilften Buches Sozialgesetzbuch Sozialhil!e Ortliche Trager dcr Sozialhilfc Uberortliche Trager der Sozialhilfe Sachliche Zustandigkeit der ilbcrortlichen Trager der Sozialhilfe Heranziehung kreisangehoriger Gcmeindcn Heranzichung ortlicher Trager Mitteilungspflicht Trager der Kosten Einrichtungen und Dienste Beteiligung des Freistaates Bayern, Erstattungsleistungen des Bundes Zusammenarbeit der Trager dcr Sozialhilfe mit dcr freien Wohlfahrtspflege Leistungsbescheid Uber Kostenbeitrag, Aufwcndungs und Kostenersatz Art. 91 Festsetzung des Barbetrags Art. 92 Art. 93 Art. 94 Erhohung der Einkommensgrenze Beteiligung sozial erfahrener Personen Zustandigkeit fur Petitionen Vorschriften fiir den Bcrcich des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgcsetzes, der Strafprozessordnung und des Betiiubungsmittclgesetzes Art. 95 Art. 96 • Art. 97 Vollzug strafgerichtlicher Entscheidungen Anerkennung von Bera tungsstellen Anerkennung von Einrichtungen Tei! 12 Vorschriften fiir den Bereich des Bundesvertricbencngesetzes und der Iiriegsopferfiirsorgc/Bundesvcrsorgungsgesetz Art. 98 Zustandigkeit filr den Vollzug des Bundesvertriebcncn gcsetzes Art. 99 Ortliche Trager der Kriegsopferfilrsorge Art. 100 Uberbrtliche Trager der Kriegsopferfiirsorge Art. 101 Hauptfilrsorgestellc Art. 102 Beirat filr Kriegsopferfilrsorge Art. 103 Heranziehung ortlicher Trager Art. 104 Mitteilungspflicht Art. 105 Widerspruchsverfahrcn Art. 106 Kosten der Kriegsopfcrfilrsorgc Art. 107 Anwendung des Gesetzes auJ3erhalb der Kriegsopferfiir sorge Art. 108 Ausfilhrungsvorschriften Tei! 13 Vorschriftcn fllr sonstige Rcgelungen im Sozialwescn Art. 109 Vollzug von Vorschriften dcr offentlichen Filrsorge Art. 110 Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrilchen in be sonderen Fallen Art. 111 Zustandigkeit filr Aufwcndungserstattungs-Verordnung Tei! 14 Vorschrihen fur den Bcreich der Verbraucherinsolvenz nach dcr Insolvenzordnung Art. 112 Geeignete Stcllen im Vcrbraucherinsolvenzverfahrcn Art. 113 Aufgaben Art. 114 Anerkennung Art. 115 Stellen von Kommunen Art. 116 Anerkennungsvcrfahren Tei! 15 Schluss,·orschriften Art. 11 7 Anderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreu ungsgesetzes Art. 118 Inkra{ttreten, Au6erkrafttreten Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 945 Teil 1 Art. 4 Vorschriften fi.ir den Bereich des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Allgemeiner Tei! Art. l Auskunft 1 Zustiinclige Stellen im Sinn cles § Li Abs. 1 des Ers ten Buches Sozialgesctzbuch (SGI3 I) sind die Lancl lneise uncl die kreisfreicn Gcmeinden. :2l)ie E1tcilung von Auskiinften ubcr sozialc Angclegenheiten nach dcm Sozialgesetzlmch ist cine Aufgabe ibres cigenen Wirkungskreiscs. Teil 2 Vorschriften fi.ir den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung fi.ir Arbeitsuchende Art. 2 Zustandigkeit, Wirkungskreis, Aufsicht (1) 1Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise sind kommunale Trager im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). 2Sie und die zugelassenen Trager nach § 6a SGB II nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozial gesetzbuch obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des ubertragenen Wirkungskreises wahr. (2) lDie Fachaufsicht uber die Trtigcr nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. "Dils Staatsministcrium fur Arbeit und Sozialordnung, Familie uncl Fr:.iuen (Staats ministerium) ist oberc Fachaufsichtsbehr5rc!e. (3) Die kreisfreien Gemcindcn uncl die Lanclkrcise sincl zustiinclig for alle Lcistungen im Sinn cles § 6 Abs. l Satz 1 Nr . .2 SGB II. (4) 1Die Aufsicht uber nach § HIJ SGB II errichtete Arbcitsgemcinschaften zwischen Arbeitsagenturen uncl kommunalcn Triigern obJiegt dem Staatsministc rium. 2Die kreisfreien Gemeindcn uncl die Landkreise stellen, soweit sie kommunalc Trager im Sinn des§ 6 Abs. l Nr. 2 SGB II sind, sicher, class die Organe der i:irtlichen und uberi:irtlichen Rechnungsprufung das Recht haben, Arbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB II) zu prufen (Art. 106 der Gemeindeordnung (GO), Art. 92 der Landkreisordnung (LKrO)). Art. 3 Erstattungsleistungen des Bundes 1Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstat tungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 10 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaa t Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weiter geleitet. 2Die Durchfuhrung obliegt dem Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle. Belastungsausgleich im Jahr 2006 zum Vierten Gesetz fur moderne Dienstleistungen am Arbei tsmar kt (1) 1 Der Freistaat Bayern gewahrt den Landkreisen und den kreisfreicn Gemeindcn im Jahr 2006 cine Zuwcisung zu den Belastungen, die ihncn im .Jahr 2005 aus dem Viertcn Gesetz fur moclernc Dicnstlcistungcn am Arbeitsmarkt erwachscn sind. "Die HcJhe clr·r Zuweisungsmasse wird im Staatshaushaltsplan fest gelcgt. :ivcrteilungsmaJ3stab ist dcr Antcil cincs Lancl krcises ocler ciner krcisfreicn Genwinde an ckn aus glcichsficihigen Bclastungcn ,illcr Lanclkreisc und krcisfrcicn Gemcinclcn nach Abs. 2 Satz 1 im.Jah1· 200:,. 4tJbcrsteigen die im Staatshaushalt bcrcitgcstelltcn Mittel die ausgleichsfahigcn Bclastungcn, wenlcn die Obersteigcnder. :viittcl so vertcilt, class cin einhci tlichPs Mindestentlastungsniveau je Einwohncr entsteht (2) 1Ausgleichsfahige Bclastungen eines Lanclkrei ses oder einer kreisfreien Gemeincle sind nur solche Belastungen, die nach dem Abzug der je\veiligen Ent lastungen aus dem Vierten Gesetz fur moclerne Dienst leistungen am Arbeitsmarkt und den Entlastungen a us den Auswirkungen auf die Bezirksumlage gemaJ3 Satz 3 verbleiben. 2Den Bezirken, den Landkreisen uncl den kreisfreien Gemeinden entstandene Ent- und Belas tungen sind unter Berucksichtigung statistischer Daten 1. zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch uncl zum Z wolften Buch Sozialgesetz buch des .J ahres 2 0 0 5, 2. zum Bunclessozialhilfegesetz und zum Grunclsiche rungsgesetz, jeweils in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, zu crmitteln; dabci sind die Ausgaben nach dem Zwei ten Buch Sozialgcsctzbuch um die Buncleslt·istung nach § 4G SGB ~T zu minclern und clie Dalen cles .Jahres 2004 mit eincm gecigneten Faktor fortzuschreilwn, um die sich im Fall cles Fortgcltens ckr fr11heren Hechts lage ergebcnde hypothctischc Entwicklung irn Jahr 2005 zu crmittcln. :;Den Lanclkreiscn und kre1sfreit·n Gcmcinden wird jewcils die sich rcchncrisch ,·rge!Jemlc Bczirksumlageentlastung zugerechnet, die sich ;1us einer vollstiincligen Weitergabe cler den Hezirken irn .Jahr 2005 aus clcm Vicrten Gesetz for modenw Dienst leistungen am Arbcitsmarkt e1wachsencn Entlastun gcn au( die Krcisebenc ergibt; dabci wire! die dem cin zelnen Bezirk zuzurechnenclc Entlastung nach der Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) au£ die Landkreise uncl die kreisfreien Gemeinden aufgeteilt. (3) Stellen sich nach cler Berechnung der Zuweisung nach Abs. 1 im Einzelfall erhebliche Unrichtigkeiten heraus, so wird der Ausgleich bei der Berechnung der Zuweisung fur das nachste Haushaltsjahr durch Korrektur der dieser Berechnung zu Grunde liegenden Daten vorgenommen. (4) lDerFrei~taatBayerngibt seineimJahr2005 aus dem Vierten Gesetz fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erwachsenen Netto-Entlastungen in die Zuweisungsmasse nach Abs, L 2Die dem Freistaat Bayern entstandenen Entlastungen sind <lurch Ver gleich cler Ist-Ausgaben des Freistaates Bayern furdas Wohngeld im Jahr 2004 mit den Ist-Ausgaben im Jahr 946 D.,yerisclws c;,,,,,L'.- und Vl'rnrd11ungs!,L1lt Nr. 2G/:200G 2005 zu ermitteln; dabei sind die Ist-Ausgaben des .Tahrcs 2004 mit einem geeigneten Faktor fortzuschrei lwn, um die ,;ich im Fall dl's Fori.g<'ltcns dcr fnilwrl'n HPchtslage tTgdwndc hypo1lwtischc Entwicklun:2, irn Jahr 2005 zu ermitteln. 0Die Entlastungen vcrmrndern sich um Mindereinnahmen infolge der anteiligen Belastung des Freistaates Bayern aus cler Umschich tung fur den Ausgleich-Ost (l\rt 29 und 30 des Vierten GesP!zcs fi.ir rnoclcrne Dienstleistungen ,im Arhr,its mar-ld). 4 Die 1 Whe des in die Zuwcist1ngsmasse t·inge hcnclcn Netto-Entlastungsbctrags des Freistaatcs Bayern wird im Staatshaushaltsplan festgelegt. (5) 1Das Nahere zur Ermittlung der den Landkrei sen, den kreisfreien Gemeinclcn uncl den Bczirkcn cnt standcncn Ent- und Bclastungen und dcr Nc1.to Entlastung des F1·eistaates f-Lin·rn sowie ztir \\,rtci lung uncl Auszahlung cler Zu~njsungsmasse an die Lanclkreise uncl clie kreisfreien Gemeinclen wire! clurch Rechtsverorclnung des Staatsministeriums im Eim·er nehmen mit den Staatsministerien des Innern uncl cler Finanzcn bestimmt. ~Die Rcrechnung und F('Sb(•\zung des Bebstungsausglcichs obl I<·:2,t dern L,111d('S,1 mt fiir Stat.istik uml Daicnvcrarbcitung. Art. 5 1-klastungsausglcich im .Jahr 2007 zum Vicrtcn C\·sdz l\ir moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und zu clen Leistungen an Auslander, Aussiecller, Spataussiecller (1) 1 Der Freistaat Bayern : ;<'wcihrt den Landkreisen uncl den krcisfrcien Genwii1dt·n im Jahr 2007 cine Zuweisung zu denBelastungen, die ihnen imJahr 2006 aus clem Vierten Gesetz fur moclerne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowie aus cler zum 1. Januar 2006 erfolgten Anclerung von Art. 7 i..mcl 11 des Gesetzes zur Ausfi:ihrung des Sozialgcsctzbudies (AGSGB) in dcr bis zum 31. Dezcmbcr 2001i geltcmkn F«ssung crwachscn sind. ~Die Hi:ihc clcr ;/,uwcisungsrnassc wire[ im Staatshaushaltsplan festgelegt. 0Verteilungsmafl stahist der Anteil eines Lanclkreises ocler einer kreis freien Gemeinde an den ausgleichsfahigen Belas tungen aller Landkreise und kreisfreien Gemeinclen nad1 J\!Js. 2 Satz 1 irn Jahr 21JOli 4 0Jwrsteigcn cltc im SLiatsh;iush,ilt lwreitgcstcllt,·n I\Jittel die ausglt'1chs Lihigen Belastungen, werden die i.\bersteigenclen Mittel so verteilt, class ein einheitliches Mindestent lastungsniveau je Einwohner entsteht. (2) 1Ausgleichsfohig<' Relast.ungen emcs Lanclkr·<'ises ucler <'iner kreisfn,ien GenH'inclc s111d nur solche Belastungen, clie nach demAbzug clerjeweHigen Entlastungen aus dem Vierten Gesetz fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und den Entlastun gen aus den Auswirkungen auf die Bezirksumlage gema13 Satz 3 verblciben. 2Den Bezirken, den Land kreisen und den kreisfreien Gemeinclen entstanclene Ent- uncl Belastungen sind unter Beri.\cksichtigung sta tistischer Daten 1. zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und zum Zwi:ilften Buch Sozialgesetzbuch cles Jahres 2006, 2. zum Bundessozialhilfegesetz uncl zum Grund sicherungsgesetz, jeweils in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, zu ermitteln; dabei sine! die Ausgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesctzbuch um die Bunclesleis tung nach § 4(i SGB II zu minclern und di(' Daten des .J ahres ~004 mit. cincm gcTignctcn Faktor fortzuschrci ben, um die sich im Fall des Fortgeltens cler fri.ihercn Rechtslage ergebende hypothetische Entwicklung in den Jahren 2005 und 2006 zu ermitteln. 3Den Land kreisen und clen kreisfreien Gemeinclen wircl jeweils die sich n'drnerisch ergelwndc Rezirksurnlageentlas tung ZU/2,l'H'Chnl't., die s1ch aus einer \'o]l::;tCrndigen Wcikrg,dw ucr den Bczirkcn im Jahr 200G aus clem Vierten Gesetz for moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowie aus cler zum 1. J anuar 2006 erfolg ten Anderung von Art. 7 und 11 AGSGB in cler bis zum 31. De?.embcr 2006 geltcnden Fassung erwachsenen Entlastungen auf die Krcist'lJcne crgibt; dal)('i wire! die dcm c1m:elncn Bezirk zuzun'chnen(]c Entlits1 ung nach dcr Summe der Umlagegrumllagen nachArt. 21 Abs. 3 Satz 2 FAG auf die Lanclkreise uncl die kreisfreien Gemeinclen aufgeteilt. 4Bei cler Berechnung cler Be zirksumlagenentlastung wire! clie zugunsten cler Zuwei sungsm,1s"P fiir den Rclast ungsausgleich ftir das Jahr 200;i erflllgte Kiirzung dcr l\Jittel nach Art. Li FAG minckrnd berlicksichtig1 (3) Stellen sich nach cler Berechnung der Zuweisung nach Abs. 1 im Einzelfall erhebliche Unrichtigkeiten heraus, so wircl der Ausgleich bei cler Berechnung cler Zuwcisung fi.ir clas niichste Haushaltsjahr clurch Korrek1 l\l·-cler dieser Rereclmung zu Grun de licgenden Dalen \·orgcnommen. (4) 1 Der Freistaat Bayern gibt seine imJahr 2006 aus dem Vierten Gesetz fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erwachsenen Netto-Entlastungen in die Zuweis1mgsmasse nach Abs. l. 2Die dern Freistaat Bayern ('ntstanclenc'n Entlastungen siml durch Ver gleich cler lst-Ausgabcn des Freistaates Bayern fur clas Wohngelcl im Jahr 2004 mit den Ist-Ausgaben im Jahr 2006 zu ermitteln; dabei sincl die Ist-Ausgaben des Jahres 2004 mit einem geeigneten Faktor fortzuschrei ben, um die sich irn Fall des Fortgcltcns clcr fri.iheren HcchtsLige crgc\wncle hypothctischc Entwicklung in den Jahrcn 200;i uncl 200ti zu crmittcln. :,Die Entlas tungen verminclern sich um Minclereinnahmen infolge der anteiligen Belastung des Freistaates Bayern aus der Umschichtung fur den Ausgleich-Ost (Art 29 und 30 des Vierten Gesetzes fiir moclerne Dienstleistungen am Arbcitsmarkt). 4Di<' J\Iindcreinnahmen wcrden gekiirzt um den Minclerbetr;ig bci der Schhisselzu weisung, der sich dmlurch ergibt, class sich die Ver bunclmasse nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 FAG clurch die Mindereinnahmen nach Satz 3 mindert; maflgebend fur die Berechnung des l\Iinclerbetrags ist cler Verbund zeitraurn nach /\rt. l Abs. 1 Sc1tz 1 FAG. 0Die Hohe des in die Zuweisungsmasse einp;ehcnden Nettu-Entlas tungsbetrags des Freistaales Bayern wir<l im Siaats haushaltsph,n festgelegt; dabei wird auch ein Abrech nungsergebnis der um den Ausgleich-Ost verminderten Wohngeldentlastung im Vorjahr berii.cksichtigt. (5) 1Das Nahere zur Ermittlung der den Landkrei sen, den kreisfreien Gemeinden und den Bezirken ent standenen Ent- uncl Belastungen uncl der Netto-Ent lastung des Freistaates Bayern sowie zur Verteilung und Auszahlung der Zuweisungsmasse an die Land kreise und die krcisfreien Gemeinden wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einver nehmen mit clen Staatsministerien des Innern uncl der Finanzen bestimmt. 2Die Berechnung und Festsetzung cles Belastungsausgleichs obliegt dem Landesamt fur Statistik und Datenverarbeitung, B a.'--\·erisches Gesetz- uncl \'erorc!nungsblatt Kr. ~6/21106 947 Tcil 3 Vorschriften fiir den Bereich des Viertcn Ruches Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften fiir die Sozia!Yersicherung Art G Versicherungsbchr;rdcn (1) Versicherungs,imter im Sinn des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesctzlmch (SGB IV) sine! die Landratstimter (staatl{che Versicherungsamtcr) uncl die kreisfreien Gemeinclen (stacltischc Vcrsichcrungs amter). (2) Als weiterc Versicherungsbehiirclen im Sinn von § () 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestehen Obervcrsicherungs timtcr. (3) Obcrversicherungsamtcr sind 1. die Hcgierung von Oberbay(:rn for die Regierungs bezirkc Obcrbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben, 2. die Rcgicrung von Mittelfranken for die Hegic rungsbczirke Oberfrankcn. Mittelfranken uncl Unl<'rfrankcn. (4) Die in Abs. ;3 genannten Regicrungen fohrcn bei der \Vahrnchmung cler ihnen iibertragenen A ufgabcn die Bczeichnung ,,Regierung von Oberba.vern Obcr versichcrungsamt Stidbayern", ,,Hegierung von l\Tit tclfranken Oberversicherungsamt N onlbaycrn". (5) 1Die Oberversicherungs,1mtcr halwn die Aufga ben, die ihnen das Staatsministenum gr,mMI § Sll Abs. 2 SGB lV ubertragt. 2Sic fohrcn diP Fach,iufsicht bzw clie fachlichc Bchiirclenaufsicht Ctlier die Vcrsiche rungsiimter. Art. 7 Zust,indigkei ten (1) Oberste Verwaltungslwhiink auf dPm Gcbict ckr Sozialversicherung ist das Staatsministe1·i um. (2) Die nach Lamlesrccht zustand1~c' Stc>llc· fur dw Bcstimmung clcr l\rbPitg('lwnPrt1·('il'r be1 dcr Ba\· erischen Landesunfallkasse (§ 44 Abs. 2a Satz 2 Nr.' 1 SGB IV) ist das fur den Sitz der Bayerischen Landes unfallkasse zustandige Oberversicherungsamt. (3) 1Dem Landesprufungsamt fur Sozialversiche rung im Staatsministerium obliegt die Prufung der Geschafts-, Betriebs- und Rechnungsfohrung aller landesunmittelbaren Versicherungstrager, ihrer Ver bande, der Kassenarztlichen Vereinigungen, der Aus schusse und der Geschaftsstelle nach § 106 des Funften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Arbeits gemeinschaft Medizinischer Dienst. 2Die Kostenauf teilung unter den Versicherungszweigen richtet sich nach den Pruftagen. 3Die einem Versicherungszweig angehorenden Versicherungstrager erstatten die Kos ten im Verhaltnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer lVIitgliecler. 4Das Staatsministerium regelt das Nahere; es kar'1 Vorschi.\sse anfordern uncl Pausch betragc festsetzcn. •1Das Staatsministcrium kann dcm Lanclcspri.lfungsamt for Sozialversichenmg weitere PriHungcn, insbcsonclerc \·on Dicnststellen und Ein richtungen in seinem Geschaftsbcrcich ubertragen. tiDic Kosten solcher Prt\fungen setzt das Landespri.i fungsamt for Sozia lversichenmg fest. 7Das Landes pnlfungsamt for Sozialvcrsicherung ist in der Durch fohrung seincr Aufgabcn unabhang1g. Art. 8 Mahn- uncl Vollslreckungsgebi.ihn'n cler Vc'rsicherungstriigcr Die lanclcsunmi ttelbaren Sozial vcrsichcrungstriiger konnen nach l\faBga\)(' ihrer Satzung for Mahnungcn um! Amtshancllungcn im Vollstreckungsverfahren Kos ten crheLen. Vorschriften hir den Bereich des Fiinftcn Buches Sozialgesetzlrnch Gest'tzlichc Krankenversicherung Art. (J Zust!mdigkeitcn 1 Zustimc!igc Lam!cslwh,inlc nach § (J() Abs. 1 Satz 1 SGB V ist das Staatsministerium. csowcit bci der Bc•d,1rfsplanung die ErfordernissP der Haumorclnung 1.u beach ten ~ind, cntschl'idet cs im Binvcrnchmcn mit clcm Staatsmmistcriurn fin Wirtschaft, Infrastruktur, Verkchr und Tcchnologic. Vurschriften fiir den Bcreich des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch GesPtzlichc Hentcm:crsichcrung Art. 10 7'.usUrncligkeiten Die Staalsregiernng wird ennachtigt, dureh Reehts verordnung die Behorden und Stellen zu bestimmen, die bei Beamten, Richtem und sonstigen versiehe rungsfrei Beschaftigten, deren Dienstherr der Frei staat Bayern ist, Arbeitgeber im Sinn des§ 184 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und des § 185 Abs. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind. Art. 10a Beamte und Beamtinnen bei den Regionaltragern der Deutschen Rentenversicherung 1Die Beamten und Beamtinnen bei den landesun mittelbaren Regionaltragem der Deutschen Renten 948 B;,yprisclws Gl'setz- und VPrnnlnnngsbLttt Nr. '.'.G/'.200li --- versicherung sind Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Korperschaft. 2Die Regionaltrager besi tzen damit uneingeschrtinkte Dienstherrnfahigkeit im Sinn des § 121 cl<:s Beamknrechbrahmengcsetzes (~ 1--l--l Abs. 1 und 2 SGB VI) Teil 6 Vorschriften fiir den Rereich des Sichten Buchcs Sozialgcsctzbuch Gcsctzlichc Unfallwrsichcrung Art. 11 Zustandigkeiten Das for den Sitz des Untnnd11nens zustiinclige Obcrversicherungsamt cntsclw1clet in den Fallen des § 129a Abs. 3 bis 6 des Siebten Buches Sozialgesetz buch (SGB VII) uber die Festlegung der Zustandigkeit for die Herstellung des Einvernehmens. Tei! 7 Vorschriften fiir den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfc und fiir weitcrc Regelungen des l{indcr- uncl .Jugendhilfercchts Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 12 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften des Teils 7 clienen der Ausfoh nmg des Kinclc'r·- uncl Jugenclhilfcrechts, inslwsonclcrc des Achten Buches Sozialgesetzuuch (SGB VIII). (2) Sie gelten nicht for Kinclertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Kinderbilclungs- und -betreu ungsgesetzes (BayKiBiG) und Tagespflege mit Aus nahme der Art. 24, 40, 42, 45 Abs. 2, 46, 47, 53, 64 und 66 sowie dcr Bestimmungcn l1bcT die Triigcr dl'r offenUichcn Jugcndhilfe. Art. 13 Vorrang der freien Jugendhilfe 1 Die Trager der offentlichen Jugendhilfe haben zur Erfollung der ihnen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII obliegen den Leistungen darauf hinzuwirken, class die Trager der freien Jugendhilfe die erforderlichen Einrichtun gen, Dienste und Veranstaltungen bereitstellen und betreiben. 2Soweit Trager der freien Jugendhilfe da~m auch mit offentlicher Forderung nach § 74 SGB VIII nicht bereit oder nicht in der Lage sincl, haben die Trager der offentlichen Jugendhilfe dafi.ir selbst Sorge zu tragen. Art. 14 Zustancligkeiten 1Die fochgesl'izliche Ikwcrtung bei cler Hcchtsauf sicht Uber die brtlichen Triiger der Jugendhilfe sowie die Zustandigkeit for die Uberprilfung und Bearbei tung von Eingaben und Petitionen zur Tatigkeit der brtlichen Jugendhilfetrager obliegt auf der Ebene der Staatsregierung dem Staatsministerium. 2Dieses ist bcfugt, die fiir die Aufgalwncrfollung nach Satz 1 erforderliclwn personcnbczogpncn Dalen zu erhdwn, zu verarbC'iten und zu nutzcn. Abschnitt 2 Triigcr dcr iHfcntlichcn und freien Jugendhilfe Unterabschnitt 1 Ortliche Trager der offentlichen Jugendhilfe, Jugendamt Art. 15 Ortliche Trager (1) 10rtliche Trager cler offentlichen .Jugendhilfe siml die LandkrcisP uncl die krcisfreien Gcmeinclen. "Soweit sich aus clem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder aus diesem Gesetz nichts anderes crgibl, erfollen sie die Aufgaben der offentlichen .Jugendhilfe nach den Vorsch1iften cler Gemeindeorclnung oder der Land kreisordnung; sie handeln clabei im eigenen Wir kungskreis. (2) Die Rechtsaufsicht i\\wr die iirtlichen Tnigcr cler iiffentlichen .Jugendhilfe wircl nach der Gemeinde ordnung oder der Landkreisorclnung gefilhrt. Art. 16 .T ugcnclam t (1) 1Jeder ortliche Trager cler offentlichen Jugend hilfe errichtet ein Jugendamt. 2Die Aufgaben des brt lichen Tragers der offentlichen .Jugendhilfe werden durch clas .Jugendamt wahrgenommen. (2) 1 Vcdassung und Verfohren des Jugcnclamts wer den vom Gemeinderat ocler Yorn Krcistag nach An horung des Jugendhilfeausschusses <lurch Satzung bestimmt. 2Die Satzung muss insbesondere Regelun gen enthalten uber 1. die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhaltnis zwischen Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamts, 2. den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfe ausschusses, ' 3. die Anhorung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskorperschaft in Fragen der. Jugendhilfe nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, Ba:;crisches Gesetz- uncl Verordnungsblatt Nr. 26/2006 949 4. Zahl uncl Zusammensetzung der stimmberechtig ten 1\Iitglieder des J ugendhilfea usschusses sowie das Verfahren zu ihrer Wahl, 5. das Verfahren zur Bestellung der beratenden Mit gliecler des Jugendhilfeausschusses, 6. die Bildung von vorberatenclen Unterausschi.issen des J ugenclhilfea usschusses, 7. die Beteiligung von anerkannten Tragern cler freien Jugendhilfe nach § 80 Abs. 3 SGB VIII bei der Jugenclhilfeplanung. (3) Leiter ocler Leiterin cler Verwaltung cler Gebiets kcirperschaft im Sinn des § 70 Abs. 2 SGB VIII ist der Oberbl\rgermeister bzw. die Oberburgermeisterin ocler der Lanclrat bz,v. die Landr~Hin oder deren Stellver tretcr bzw. Stellvertreterin; der Oberbi.irgermeister bzw. die Oberbi.irgermeisterin ocler cler Landrat bzw. die Lanclratin kann die Aufgabe auch dem Leiter ocler der Leiterin der Verwaltung des Jugendamts oder dessen bzw. deren unmittelbaren Vorgesetzten i.iber tragen und hierbei entsprechencle Zeichnungsvoll macht erteilen. Art. 17 J ugendhilfeausschuss als beschliel3encler Ausschuss. Vorsitz (1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschliel3ender Ausschuss des Gemeinclerats ocler des Kreistags. (2) 1Art. 32 Abs. -5, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GO uncl Art. 29 Abs. 1 Satz 2 uncl Abs. 2 LKrO sind nicht anzuwenden. 2Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und 5 GO und Art. 27 Abs. 2 und 3 LKrO gelten nur fiir die aus der Mitte des Gemeinderats ocler des Kreistags entsandten • Mitgliecler des Jugendhilfeausschusses. 3Die Satzung nach Art. 16 Abs. 2 kann bestimmen, class die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugenclhilfeaus schusses abweichencl von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GO und von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 LKrO in offener Abstimmung erfolgt. (3) 1 Den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss fi.ihrt der Oberbi.irgermeister bzw. die Oberburgermeisterin oder der Landrat bz\v. die Landratin ocler ein von ihm oder ihr bestimmtes Mitglied cler Vertretungskorperschaft. 2Art. 33 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1 GO und Art. 33 Satz 1 und 3 LKrO sind nicht anzuwenclen. 3Der oder die Vorsitzende ist stimmberechtigtcs Mitgliecl im Sinn des§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII. (4) Der Jugendhilfeausschuss gibt sich eine Ge schaftsordnung. Art. 18 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) 1Dem Jugendhilfeausschuss gehoren als stimm berechtigte Mitglieder nach § 71 Abs. 1 SGB VIII hochstens 15 Personen einschlieBlich des oder der Vorsitzenden an. 2In Jugendamtsbezirken mit mehr als 150000 Einwohnern kann die Zahl der stimmberech tigten Mitglieder in der Satzung auf hi:ichstens 20, in Jugendamtsbezirken mit mehr als 1000 000 Einwoh nern auf hi:ichstens 30 festgelegt werden. (2) 1 Bei der Besetzung des J ugendhilfea ussch usses soll auf eine ausgewogene Beri.icksichtigung von Frauen und Mannern hingewirkt werden. 2Bei der Wahl durch die Vertretungskorperschaft sollen die anerkannten Trager der freien Jugendhilfe, insbeson dere die Jugendverbande und Wohlfahrtsverbande, entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens im Jugendamtsbezirk beri.icksichtigt werden. :1Die im Bezirk des Jugendamts wirkenden und aner kannten Trager der freien Jugendhilfe sollen mehr als die insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder vorschla gen. 4Zu den Vorschlagen der Jugendverbande ist der ortlich zustandige Kreis- oder Stadtjugendring zu hciren. (3) 1 Fi.ir jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. 2Abs. 2 Satze 1, 2 und 4 gelten fi.ir stellvertretende Mi tglieder entsprechend. Art. 19 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Als beratende Mitglieder gehciren dem Jugend hilfeausschuss an 1. der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Ju gendamts, 2. ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichter bzw. -richterin tatig ist, 3. ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung, 4. ein Bediensteter oder eine Bedienstete der zustan digen Arbeitsagentur, 5. eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinn des§ 28 SGB VIII tatig ist, 6. die fi.ir den Jugendamtsbezirk zustandige kommu nale Gleichstellungsbeauftragte, sofern eine solche bestellt ist, 7. ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin, 8. der bzw. die Vorsitzende des Stadt- oder Kreisju gendrings oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person, sofern der oder die Vorsitzende des Stadt oder Kreisjugendrings dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied ange hort, 9. Mitglieder aus dem Bereich der Kirchen und sonsti gen Religionsgemeinschaften des i:iffentlichen Rechts. Ihre Zahl und Zusammensetzung wird entspre chend ihrer Bedeutung im Jugendamtsbezirk in der Satzung festgelegt. (2) 1Das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 2 wird von dem Leiter oder der Leiterin des fiir den Jugendamtsbezirk zustandigen Amtsgerichts, das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 3 von dem Leiter oder der Leiterin des zustandigen 950 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 staatlichen Schulamts, das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 von dem Leiter oder der Leiterin der zustandigen Arbeitsagentur und das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 7 von der zustiindigen Polizeidirektion benannt. 2Die Fach kraft nach Abs. 1 Nr. 5 wird von der Beratungsstelle benannt, die Aufgaben im Sinn des § 28 SGB VIII wahrnimmt; bestehen in einem Jugendamtsbezirk mehrere solcher Beratungsstellen, erfolgt die Benen nung mehrheitlich <lurch deren Leiter bzw. Leite rinnen oder, wenn sich eine Mehrheit nicht ergibt, durch den Jugendhilfeausschuss. 3Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 9 werden von den zustiindigen Stellen der Kirchen und der sonstigen Religionsgemeinschaften des offentlichen Rechts benannt. (3) Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. (4) Ein beratendes Mitglied kann nicht Stellver treter oder Stellvertreterin eines stimmberechtigten Mitglieds sein. (5) 1Der Jugendhilfeausschuss oder <lessen Vorsit zender bzw. Vorsitzende sollen bei Bedarf zu einzelnen Themen weitere Fachleute hinzuziehen. 2Satz 1 gilt auch fi.i.r Unterausschusse des Jugendhilfeausschus ses. Art. 20 Aufgabe der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses 1Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses uben ihre Tatigkeit zum Wohle aller junger Menschen sowie ihrer Familien im J ugendamtsbezirk aus. 2Die stimm berechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Auftriige nicht gebunden. Art. 21 Rech tsverhiiltnisse der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) 1Fiir die nicht der Vertretungskorperschaft angehorenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gelteyi die Vorschriften uber die Wahlbarkeit und iiber die Rechtsverhaltnisse der Mitglieder der Vertretungskor perschaft entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 ist es fi.i.r die Wahlbarkeit ausreichend, wenn die nicht der Vertrctungskorperschaft angehorenden stimmberech tigten Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stell vertreterinnen ihren Wohnsi tz, Dienstort oder Arbei ts platz im Zustandigkeitsbereich des ortlichen Tragers oder eines angrenzenden ortlichen Tragers haben; sie sollen aber immer nur jeweils einem Jugendhilfeaus schuss angehoren. (2) 1Die beratenden Mitglieder erhalten eine Auf wandsentschadigung in gleicher Rohe wie die stimm berechtigten Mitglieder. 2Die beratenden Mitglieder sollen ihren Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsplatz im Zustandigkeitsbereich des offentlichen Tragers haben; Abs. 1 Satz 2 Ralbsatz 2 gilt entsprechend. (3) Fur Beamte und Beamtinnen, Richter und Rich terinnen und Angestellte im offentlichen Dienst, die dem Jugendhilfeausschuss auf Grund ihres Amts an gehoren, bemisst sich die Rohe der Aufwandsent schadigung nach den Vorschriften iiber die Reisekos tenvergiitung der Beam ten und Richter. Art. 22 Amtsperiode des Jugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft (1) 1 Der Jugendhilfeausschuss ist spatestens binnen drei Mona ten nach Beginn der Wahlzeit des Gemeinde rats oder des Kreistags neu zu bilden. 2Mit der N eubil dung endet die Amtsperiode des bisherigen Jugend hilfeausschusses. (2) bie Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet 1. mit der Neubildung eines Jugendhilfeausschusses, 2. wenn ein stimmberechtigtes Mitglied die Voraus setzungen fur die Wahlbarkeit nach Art. 21 Abs. 1 nicht mehr erfullt, 3. wenn das Arnt oder Manda t endet, auf Grund <lessen das Mitglied dem Jugendhilfeausschuss angehort, 4. wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorge schlagen hat, abberufen wird oder 5. wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Riicktritt erklart; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Jugendhilfeausschuss. (3) 1Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied, das nicht der Vertretungskorperschaft angehort, vor Ab lauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied zu wah len; dabei sollen Vorschlage der Stelle, die das ausge schiedene Mitglied vor~eschlagen hatte, vorrangig beriicksichtigt werden. :.Art. 18 Abs. 2 gilt entspre chend. 3Fur beratende Mitglieder gilt Art. 19 Abs. 2. Art. 23 Fachkrafte (1) In der Verwaltung des Jugendamts miissen fur die Aufgaben der Jugendhilfe, unbeschadet Abs. 2, geeig nete hauptamtliche Krafte (§ 72 Abs. 1 und 2 SGB VIII) in ausreichender Zahl zur Verfugung stehen. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Jugend arbeit muss im Bereich des ortlichen Tragers mindes tens ein hauptamtlicher Jugendpfleger oder eine hauptamtliche Jugendpflegerin eingesetzt sein. (3) 1 Richtlinien iiber die Anforderungen an die fach liche Qualifikation der in der Verwaltung des Jugend amts tatigen Krafte (§ 72 Abs. 1 und 2 SGB VIII) konnen als gemeinsame Empfehlungen von den Obers ten Landesjugendbehorden im Einvernehmen mi t dem Staatsministerium des Innern erlassen werden. 2Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung be stimmen, <lass sich Krafte, die erstmals mit leitenden Funktionen oder anderen A ufgaben, welche besondere Anforderun6en stellen, betraut werden, einer Zusatz ausbildung unterziehen miissen. Bayerisclws Gesctz- und \'crnrdnungsblatt Nr. 26/2006 951 Un tera bschni tt 2 Ubcrortlichcr Trager dcr offcntlichen Jugendhilfe, Zcntrum Bayern Familie und Soziales, Landcsjugendamt, Obcrste Landesjugcndbchordcn Art. 24 Uberortlicher Trager 1 Uberortlicher Trager cler Jugenclhilfe im Sinn des § 69 Abs. 1 SGB VIII ist cler Freistaat Bayern. 2Die Aufgaben des uberortlichen Tragers werden durch clas Lanclesjugenclamt wahrgenommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Abweichend von Satz 2 nehmen Kreisverwaltungsbehorden fur den Bereich der Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgeset zes die Aufgaben nach den§§ 45 bis 48a SGB VIII wahr, im Fall der Tragerschaft der kreisfreien Gemeinclen und der Landkreise die Regierungen. Art. 25 Zentrum Bayern Familie und Soziales 1Das Zentrum Bayern Familie uncl Soziales ist als eine clem Staatsministerium unmittelbar nachgeord nete zentrale Landesbehorde errichtet. 2Es sind Regio nalstellen eingerichtet. Art. 26 Landesjugendamt (1) 1 Das Landesjugendamt ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingerichtet. 2Sofern clas Lan clesjugendamt Aufgaben aus clem Geschaftsbereich des Staatsministeriums fur Unterricht und Kultus wahrnimmt, untersteht es insoweit dessen fachlicher Aufsicht. (2) 1Verfassung und Verfahren des Landesjugend amts sincl, soweit sie nicht im Achten Buch Sozial gesetzbuch oder in diesem Teil geregelt sind, durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu bestimmen. 2Der Lanclesjugendhilfeausschuss uncl cler Leiter oder die Lei terin der Verwaltung des Lanclesj ugendamts sind vorher zu horen. :,Die Rechtsverordnung soll ins besondere Regelungen enthalten uber 1. die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhaltnis zwi schen Landesjugendhilfeausschuss und Veiwaltung des Landesjugendamts, 2. die Wahl des oder der Vorsitzcndcn des Landcs jugendhilfeausschusses sowic cines bzw. ciner oder mehrerer Stellvertreter bzw. Stellvertrcterinncn, 3. die Beschlussfahigkeit des Landesjugcndhilfcaus schusses, 4. den Erlass einer Geschaftsordnung des Landes jugendhilfeausschusses, 5. die Bildung von Unterausschussen des Landes jugendhilfeausschusses und die Zugehorigkeit von Personen, die nicht dem Landesjugendhilfeaus schuss angehoren, zu diesen Ausschussen, G. die Offentlichkei t von Si tzungen des Landesj ugend hilfea ussch usses, 7. die Aufwandsentschadigung fur Mitglieder des Lan desjugendhilfea usschusses und seiner Arbeitsaus schusse. Art. 27 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses (1) Dern Landesjugendhilfeausschuss gehoren als stimmberechtigte Mitglieder an 1. zehn Mitglieder, die von den in Bayern wirkenden und anerkannten Tragern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen und von den obersten Landesjugend behorden gemeinsam berufen werden; dabei sollen die Trager entsprechend dem Umfang und der Be deutung ihres Wirkens for die J ugendhilfe in Bayern berucksichtigt werden, 2. zehn Mitglieder, von denen vier auf Vorschlag des Bayerischen Landkreistags, drei auf Vorschlag des Bayerischen Stadtetags, zwei auf Vorschlag des Verbands der Bayerischen Bezirke und eines auf Vorschlag des Bayerischen Gemeindetags vom Staatsministerium berufen werden; unter ihnen mussen drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen von Jugendamtern sein, 3. fonf sonst in der Jugendhilfe tatige oder erfahrene Frauen und Manner, die einvernehmlich von den obersten Lar:desjugendbehorden berufen werden. (2) 1Dem Landesjugendhilfeausschuss gehoren als beratende Mitglieder an 1. ein vom Staatsministerium for Unterricht und Kultus benanntes Mitglied aus dem Bereich der Schulbehorden, 2. ein vom Staatsministerium der Justiz benanntes Mitglied aus dem Bereich der Justizbehorden, 3. ein von den Landesarbeitsagenturen Nord- und Sudbayern einvernehmlich benannter Bediensteter oder eine einvernehmlich benannte Bedienstete einer Landesarbeitsagentur, 4. der Leiter oderdie Leiterin der Verwaltung des Lan desj ugendam ts, 5. ein von cler Leitstelle fur die Gleichstellung von Frauen un<l Mannern im Staatsministerium bcnann1.es Mitglied, 6. der Prasident o<ler die Prasidentin des Bayerischen Jugendrings, sofern er oder sie dem Landesjugend hilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehort, 7. je ein Mitglied aus dem Bereich der Katholischen und Evangelischen Kirche und der Israelitischen Kultusgemeinden, das von der zustandigen Stelle der jeweiligen Kirche bzw. dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden benannt wird. Bayerisches Gesctz- uml Verordnungsbl,1tt Nr 2G/2110G ~Leiter o<ler Leiterin cler Verwaltung des Landes jugendamts ist cler Leiter ocler die Leiterin cler Orga nisationseinheit ,,Lanclesjugenclamt" im Zentrum Bayern Familie uncl Soziales. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Lancles jugendhilfcausschusses mltsscn nnch dc>m LandE·s wahlgesc>tz wiihlbar sein (4) 1Arl. 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. :3 Satz L Art 1 D Abs. 4 uncl 5 sowie A1i. :rn geltenentsprechend. :2Bei der Behandlung von Fragen des Jugendschutzes, cler Dro genbekampfung und -pravcntion sowie der Kriminal pravention im Landesjugendhilfeausschuss ist eine vom Staatsministerium des Innern bestimmte Person hinzuzuziehen. i\rt. 28 Amtsperiode des Landesiugendhilfeausschusses. Dauer der Mitgliedschaft (1) 1Der Landesiugendhilfeausschuss wire! alle sechs Jahre jeweils zum 1. Januar neu gebilclet. 1Glcichzcitig endct die Amtsperiode des fn1heren r ,;mdesjugendhilf causschusscs. (2) Die Mitglicdschaft im LandPsjugcndhilft'ctllS schuss endct 1. mit der Neubildung eines Landesjugenclhilfeaus schusses, 2. wenn ein stimmberechtigtes Mi tglied die Vora usset zungen der Wahlbarkeil nach dcm Landcswahl gl'sclz nicht mchr crf\lll t, :1. wcnn das Arnt cndcl. auf Grund dcsscn das J\Iitgl1nl dcm Lanclcsjugcnclhilfca usschuss angchort, 4. wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschla gen hat, abberufen wire! ocler 5. wenn clas Mitgliecl aus wichtigem Grund seinen Rt\cktritt crkliirt; ob ein wichtiger Grund Wll"l cntscheidet cler T ,anclcsjugcnclhilfcausschuss. (:l) 1Schciclet ein Mitgli('d vor AlJlauf dcr Amtspl'n ode aus, ist ein Ersatzmitglicd zu bcrufcn. ~Fur das Verfahren gilt Art. 27 entsprechend. Art. 29 Oberste Landesjugendbehi:irden (1) Oberste Lanclesjugendbehi:irden sine! clas Staats ministeri um und das Staatsministeri um for U nterricht uncl Kultus. (2) Das Staatsministerium ist zustanclig fur die Leistungen und die anderen Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach Abs. 3 das Staatsministeri:um fi.ir Unterricht und Kultus zustandig ist. (3) Das Staatsministerium fi.ir Unterricht und Kul tus ist zustandig for die Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) und damit verbundene Aufgaben der Jugend sozialarbeit (§ 13 SGB VIII) einschliel3lich cler damit zusammenh,rngenden Aufgaben des erzieherischcn Kinder- und Jugenclschutzes (§ 14 SGB VIII). Unterabschnitt 3 Aufgabcn der krcisangchorigcn Gcmeinden, der Bczirke und des Baycrischcn Jugendrings Art. 30 Aufgaben cler kreisangehi:irigen Gemeinden (1) 1 Die krcisangehi:irigen Gemeinden sollen cnt sprechencl § 79 i\bs. 2 SGB VIII im eigcnen Wirkungs kreis uncl in den Grenzcn ihrcr Leistungsfohigkeit dafor sor·gen, dass in ihrcm ortlichen Bercich clie Prforclerlichen Ernrichtungcn, Dienste uncl Veranstal tungen cler Jugendarbcit (§§ 11, 1:2 SGB VIII) rechtzeitig uncl ausreichend zur Verfugung stehen. ~Die Gesamtverantwortung des i:irtlichen Tragers der i:iffentlichen J ugenclhilfe bleibt unberuhrt: er bera t und unterstutzt die kreisangehi:irigen Gemeinclen bei der Erfollung der Aufgaben nach Satz 1 uncl tragt erfor derlichcnfalls clurch finanzicllc Zuwcndungcn zur Siehcrung und zum gleichrrniBigcn Ausba u eines be darfsgcrcchtcn Lcistungsangcbots bei. :iulJl'rskigt ci ne Aufgalw nach Satz ] die LeistungsLihigkcit cincr kreisangehorigen Gemeinde oder sine! Einrichtungen, Dienste oder Veranstaltungen bereitzustellen oder vorzuhalten, cleren Einzugsbereich sich auf mchrere kreisangehorige Gemeinden erstreckt, hat cler brtliche Trager der offentlichen Jugendhilfe in geeigneten Fallen darauf hinzuwirken, class die Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erflillt win!, oclL'r, falls dies nicht miigl1d1 ist, selbst dafUr Sorge zu tragcn. 4Fi11· Dicnstc und \'( 0 ranstaltungcn dcr Jugcnclarbeit, die flirTcilnehmer aus mehreren Gemeinclen bestimmt sind, ist der brtliche Trager der offentlichen Jugend hilfe unmittelbar zustandig. (2) Fur die Zusammenarbeit mit den Tragern der freien Jugenclhilfe gelten §§ 4 und 74 SGB VIII sowie A rt. 13 entsprechencl. (:l) Die kre1sangehcirigen Gemeinclen sine! im Hah men cler in Abs. l Satz 1 gcnannt.cn Aufgalwn enlspn~ chcncl § 80 Abs. ;3 SCB Vlll an derJugendhilfcplanung des i:irtlichen Tragers zu beteiligen. Art. 31 Aufgaben dcr Bezirke (1) Die Bezirke haben die Aufgabe, im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungs fahigkei t von den Aufgaben der J ugendarbei t nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII 1. die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Jugendbildungsstatten sowie 2. die Tatigkeit der Bezirksjugendringc und der anderen Trager der freien J ugendarbeit zu fordern, soweit dies zur Sicherung eines bedarfs gerechten Angebots for die durch das Bezirksgebiet begrenzte uberortliche Gemeinschaft notwendig ist. Bayerisclws Gesetz- unc! \'l,ron!nungs blatt Nr. 2 6/2 IJ O 6 953 ··· (2) Vor der Schaffung Yon Einrichtungen. die t\ber den i:irtlichen Beelar£ hinausgehen uncl in denPn Hilfe zurErziehung nach § ;34 oder § 41 Abs. 2 in Verbinclung mit § 34 oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 oder § 41Abs. 2 in Verbindung mit § :)5a Abs. 2 Nr. 4 SGB VHI gcwiihrt werden soll, ist dem Rezirk, in dessen Bereich die Einrichtung geschaff en werclen soll, fri\hzeitig Gclegenheit zur gutachtlichen Au13erung, insbesonclere zu F'ragen des Bedarfs, cler Konzeption, cler \Virtschaftlichkeit, cler Gri:i13e uncl des Standorts cler geplanten Einrichtung, zu geben. (3) FUr die Zusammenarbeit mit den Tuigcrn cler frcien Jugendhilfc geltcn die §§ 4 uncl 74 SGR VIII sowic Art. 13 entsprechend. (4) Die Aufgaben des Lanclesjugenclhilfe,rnsschus ses rrnch § 71 Abs. 4 Satz :1 in Verbinclung mit Abs. 2 SGB VIII bleiben unbcnlhrt. Art. ;32 Baycrischer .Jugendring (1) 1Der Bayerische Jugendring ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugencl\'C·rb,rndcn und ,Jugend gemcinschaftcn in Baycrn. "Er hat die Hechtsform ciner Kc.irperschaft des ciffcntlichen Hcchts. ::Er onlnet und vcnval1et seine Angckgenhcitcn im Rahnwn cler Gcsetze sdbsL (2) 1 Unicrglieclenmgen ell's Ba \·erischen Jugend rings sind die Kreis- und Stacltjugcndringc sowll' die Bezirksjugcndringe, die in den Landkreiscn uncl krcis frcicn Gemcinclcn sowie in den Bezirken gebildct werclen. ~Sie fohren filr ihrcn Bereich chc Aufgaben des Bayerischen Jugendrings sowie die Aufgaben, die sie auf Grund von Vereinbarungcn Hlr komrnuna]p Ge bietskorperschaften wahnwhrnen, nach Mallgabe der Satzung des Bayerischen .Jugcndrings in eigener Verantwortung aus. (3) 1 Aufgabe des Baycrisdwn .J ugPnclrings ist cs, die JugendarbC'it in Baycm auf alien Gcbietcn zu rnrclern und sich fiir die Schaffung um! Erhaltung positiver Ldx·nsbedingungcn fi.l!' JLmgc :Vknschen c•iiizusetzen "Der Bayerische .Tugenclring soll mit den Tr,igcrn cler ciffcntlichen .Jugcndhilfl' unc! ,rnckn·n Stcllen uml iiffentlichen Einrichtungen 1111 S111n des§ Bl SGB VlIT zum \Vohl jung<;r Mensehcn \'t'r(ra uensvull zusarnmen wirkl'n. (4) 1 Durch Rcchtsverorclnung clcr Staatsrcgienmg konnen dem Baycrischcn Jugenclnng fiir den BPreich der Jugendarbeit Aufgaben des uberortlichen Tragers der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zur Besor gung im Auftrag des Staates iibertragen werden. 2Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Bayerische Ju gendring zu horen. 3Dem Bayerischen Jugendring konnen im Weg der Vereinbarung weitere staatliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Jugendarbeit i\bertragen werden. 4Unberuhrt bleiben die Zustan digkeit des Landesjugendhilfeausschusses zur Be handlung von Angelegenheiten der Jugendarbeit im Gesamtzusammenhang der Jugendhilfe und der Jugendhilfeplanungnach § 71 Abs. 4 Satz 3 in Verbin dung mit Abs. 2 SGB VIII, die Aufgaben der Obersten Landesjugendbehorde nach § 82 Abs. 1 SGB VIII und die Aufgaben der Bezirke nach Art. 3 L 5Die kreisange horigen Gemeinden, die kreisfreien Gemeinden, die Lanclkreise uncl die Bezirkc ki:inncn Aufgaben auf dem Gebiet cler Jugendarbei t, Wr wckhe sie zustanclig sind, durc:h Vereinbarung auf die Untergliederungen des Bayerischen.Jugendringsi\bertragen. (5) 1 Das Nahere 1lber die Aufgaben des Bayerischcn .Jugcndrings, i.lber seine l'l'litglieclcr, den Organisations aufbau, die Organe, die gesetzliche Vertretung und das Finanzwesen wire! clurch die Satzung des Bayerischen Jugenclrings gcregelt. "Die Satzung bedarf der rechts aufsichtlichen Genchmigung und wird im Amtsblatt cler Bayerischen Staatsministcrien for Unterricht und Kultus· und Wissenschaft, Forschung und Kunst \'CrMfrntlicht. (6) 1Das Staatsministerium for Unterricht uncl Kul1us fuhrt die Rcchtsaufsicht liber dl'n Baverischen Jugcndring uncl seine Unterglicderungen, bei den nach Abs. 4 Siitzc 1 und :) ubcrtragenen Aufgabcn auch eine Fachaufaicht. :'D1c' for die Gemeinden gcltenden Vor schriften ubcr clie Aufsicht geltcn sinngemi\13. (7) 1Zur Finanzierung clt'l' vom Staat libcrtragencn Aufgalwn au£ Lanclcsclwne erh,ilt der Baycrischc Jugendring rC'gelm,Hiigc staatlic:lw Zuwcnclungen nach Mallgabc des Staatshaushalts. :'In den Vereinba rungcn dc·r komrnunalcn Gebictskcirperschaftcn mit Unt<'rglieclenmgen des Dayerischen Jugcndrings nach Abs. 4 Satz ::, sind Regclungcn Ober die HiJhe der Zu \\'Cnclungen der lrnmmunalen Gcbictsktirperschaften zu treffen. Untcrabschnitt 4 Triiger cler freien Jugendhilfe Art. :u 1\1wrkennung ( 1) Fur die Ancrkcnnung als Triigc1· dc1· frcicn Jugenclhilfe nach ~ 75 SGB VTII sincl zustiindig 1. cbs Jugcndamt, in clcssen Bczirk de1· Tuiger scincn Sitz h,ll, \\'enn sich die T:Higkvit des Triigcrs nicht wcscntlich Ulwr den Jugcmlamtslwzirk hinaus crstrcckt. • 2. die Tfrgicnmg. in dercn Bez irk clc1·Trcigcr seinen Sitz hat. wenn sich di(' Tatigkcit des Tragcrs zwar auf nwhrcrc .Tug('m!arntslJczirkc. alwr nicht wescntlich Clix'l' den Hl'gi,·nmgsliPzirk hrnaus crstrcckt, 3. das Landesjugendamt fur Trager, deren Tatigkeit sich zwar au£ mehrere Regierungsbezirke, aber nicht iiber Bayern hinaus erstreckt; dies gilt nicht fur Jugendverbande und Jugendgemeinschaften sowie andere Trager, die uberwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tatig sind, 4. die zustandige oberste Landesjugendbehorde in den iibrigen Fallen. (2) 1Die Anerkennung eines Tragers erstreckt sich auch auf die ihm angehorenden rechtlich selbstan digen Mitgliedwrganisationen, wenn sie sich auf dem Gebiet der Jugendhilfe betatigen und mit dem Trager <lurch gleichgerichtete Satzung und gleiche Betati gung zu einer organisatorischen Einheit verbunden 954 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt :\'r. 26/2006 sind. c Die im Zeitpunkt dcr Anerkcnnung bestehenden und einlwzugencn rechllich sdbsUm\igen T\Iitglieds organisationen sind im Anerkennungslwscheid zu ncnnen. 0Auf spater hinzukommenclc rechtlich selli stanclige Mitgliedsorganisationen erstreckt sich die Anerkennung nur, wenn die for sie zustandige Aner kennungsbehorde festgestellt hat, class sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfullen. (3) 1 Die am 1. J anuar 2007 auf Landesebene zusam mengeschlosscnen Vcrbandc dcr freicn Wohlfahrts pflegc sine! ancrkannte Triiger der freicn Jugenclhilfe. 2Abs 2 Satz 3 gilt cntsprcchend. (4) 1DerBayerisehcJugendringunddieam 1..Tanuar 2007 zusammengeschlosscnen Jugcml\·e1l;tindc und Jugendgemeinschaften sind anerkannte Trager der f:reien Jugendhilfe. 2Werden Jugenclverbande und Jugendgemeinschaften nach clem 1. J anua:r 2007 in den Bayerischen Jugendring aufgenommen, gelten sie damit als ane:rkannte Trager der freien Jugendhilfe. 3Sollen Jugendve:rbande und Jugenclgemeinschaften sowie andere Trager, die ube:rwiegend auf dem Gebiet clcr Jugcndarbcit tatig sind, durch Behcirden nach Abs. 1 anerkannt werdcn, so ist der I3aye:rische .Jugenclring vor cln Entscheidung zu hiiren. (~>) 1Em ancrkannterT:r~iger hat dcr nach Abs. 1 for die Anerkennung zustandigen Behiirde Anderungen in den fur die Anerkennung maflgebliehen Umstanden unverzLtglieh mitzuteilen; dies gilt aueh for Anderun gen bei seinen Untergliederungen uncl T\'Iitglieclsorga nisationen. 2Wenn sich die Anerkennung auf reehtlich selbstanclige Mitgliedsorganisationen erstreckt, sind aueh diese zur Mitteilung nach Satz 1 verpflichtet. Absehnitt 3 Schutz von Kindern und Jugcncllichcn in Familicnpflegc Unterabschnitt 1 Pflegeerlaubnis und Aufsicht Art. 34 Pflcgecrlaubnis ( 1) : DiP Pflcgeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII ist schriftlieh oder zur Niedcrschrift beim Jugendamt zu beantragen. 2Sie ist schriftlieh zu erteilen und gilt nur fur die in ihr bezeichneten Kinder und Jugend lichen. (2) iDie Pflegeerlaubnis soll bei gleich geeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, sie kann auch Einzelpersonen erteilt werden. 2Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder dem bzw. der J ugendlichen soll einem El tern-Kind-Verhal tnis entsprechen. Art. 35 Versagungsgrunde 1 Die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII ist zu versagen, wenn das \Vohl des Kindes odcr des bzw dcr Jugencllichcn in dcr Pflegestelle nieht gew,ihrlcistet ist. 2Sic ist inslwsonckrc zu vcrsagen, wcnn 1. eine Pflegeperson nieht uber ausreichende erziehe rische Fahigkeiten ve:rfugt, die dem Entwicklungs stand uncl den jeweiligen erziehe:rischen Bedurf nissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden, 2. die Aufna:.me des Pflegekindes nieht mit dem Wohl aller in dcr Farnilie eincr Pflcgeperson lebemler Kinder und .Jugendlicher vercinbar ocler eine Pfle geperson mi t der Betreuurig cines wcitercn Kinclcs oder eines bzw. einer weitcr·en .Jugendlichen Ul>cr fordcrt ist: davon ist in dcr Regel auszugehcn. wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befinden, 3. eine Pflegeperson nicht die Gewahr dafu:r bietet, class die von den Personensorgeberechtigten be stimmte Grundriehtung der E:rziehung einsehliefl lich der religiosen oder weltanschaulichen E:rzie hung beach tet wird. 4. Anhaltc:punkte \wstehcn, dass cine Pflegeperson oder eine in ihrcm IIaushalt kbende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugend lichen gefahrden konnte, 5. die wirtsehaftlichen Verhaltnisse einer Pflegepe:r son uncl ihre Haushaltsfohrung offensichtlieh nieht geordnet sind, 6. cine Pflegepcrson oder die in ihrem Haushalt leben clen Personcn an einc·r Krankhcit leiden, die das Wohl des Kindcs oder des bzw. der Jugendlichen nicht nur uncrheblich gefahrclet, oclcr 7. nicht ausreiehende:r Wohnraum for die Kinder oder Jugendlichen uncl die im Haushalt lebenden Perso nen vo:rhanden ist. Art. 36 Rueknahme, Widerruf, Erloschen cler Pflegeerlaubnis (1) 1 Die Pflegeerlaubnis ist zuruckzunehmen ocler zu widerrufrn. wenn sich lwrausstcllt, class bci ihrer Erteilung eincr cler Versagungsgrunde des Art. 35 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sons tiger Weise das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugencl lichen gefahrdet ist, und die Pflegeperson nicht bereit oder in der I :~ge ist, die Gefahrdung abzuwenden. 2Vor der Rucknahme oder dem Widerruf ist zu prufen, ob durch geeignete Hilfen das Weiterbestehen des Pflege verhaltnisses sichergestellt werden kann. (2) Die Pflegeerlaubnis erlischt, wenn 1. das Pflegeverhaltnis mit Einverstandnis der Pflege person gelost wird und das Kind oder der bzw. die J ugendliche die Pflegestelle verlasst, 2. das Kind oder der bzw. die J ugendliche in berechtig ter Ausubung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Dauer oder nach § 42 Abs. 1 SGB VIII oder auf Bayerisches Gesetz- um! Verordnungsblatt Nr. 2G/200G 955 richterliche Anorclnung aus cler Pf1egestelle heraus genommcn wire!, ocler :3. das Kind oder cler bzw. die J ugendliche Hinger als sechs Monate ununterbrochen nicht in der Pflege stelle gelebt hat. Art. 37 JVIi tteilungspflich t (1) Eine Pflegeperson, die cler Erlaulmis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII bedarf, ist insbesondcre verpflichtet, clem for den gewi:Jhnlichen Aufenthalt der Pflegepcr son zustandigen Jugenclamt jeclen Wohnungswechsel sowie das Auftreten ansteckencler ocler sonstiger Krankheiten. die das Wohl des Kincles oder des bzw. cler Jugencllichen nicht nur unerhcblich gefahrden ki:Jnnen. unverzi.\glich mitzuteilen. (2) 1 Ist einer \'erheirateten Pflegeperson die Pflege crlaubnis erteilt, hat sie clem Jugenclamt unverzi.iglich mitzuteilen, wenn ein Ehepartner oder eine Ehepart nerin Klage auf Scheiclung. Aufhebung oder Nichtig erklarung cler Ehe erhebt. "Stirbt ein Ehepartncr oder eine Ehepartnerin, so hat cler i.iberlebende Ehegatte oder die i.iberlebende Ehcgattin dies dcm Jugendamt um·erzi.\glich mitzuteilen. (3) 1 Abs 1 uncl 2 gelten auch for erlaubnisfreie Pflege verhaltnisse, wenn Hilfe zur Erzichung nach § 32 Satz 2 oclcr § 33 odcr Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 2 N r. 3 SGB VIII geleistet wircl. "Die Mitteilung ist in cliesen Fallen gegeni.iber clem Wr die Lcistungsge wahrung zustancligen Jugenclamt abzugeben. :3Hat auf Grund einer Vereinbarung mit clem zustancligen Ju genclamt ein anerkannter Trager dcr freienJugendhilfe eine Tagespflegestelle vermittclt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), so ist die Mitteilung abwcichend von Satz 2 gegeni.iber diesem Trager cler freien Jugendhilfe abzu geben. 4Ergeben sich au£ Grnncl cler lVIitteilung An haltspunkte for eine Gefahrdung des Wohls des in der Tagespflegestelle betreuten Kincles. die vom aner kannten Trager cler freien Jugenclhilfe nicht abgewen det werden kann, so hat clieser clas .Jugcnclamt unver zi.iglich zu unterrichten. Art. 38 Rechte des Jugemlamts (1) 1 Eine Pflegeperson. die der Edaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII beclarf. hat den Becliensteten des Jugendamts auf Verlangen Auskunft i.iber die Pflege stelle und das Kind oder den Jugendlichen bzw. die Jugendliche zu erteilen. 2Den Bediensteten des Ju gendamts ist zu gestatten, Verbindung mit dem Kind oder dem bzw. der Jugendlichen aufzunehmen und die Riiume, die seinem oder ihrem Aufenthalt dienen, zu betreten. :isatze 1 und 2 gclten entsprechend fi.ir Pflegeverhiiltnisse, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII geleistct wird. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wahnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insaweit eingeschrankt. (2) Die Bediensteten des Jugendamts ader seine Be auftragten haben beimBetreten der Wahnung der Pfle geperson ihren ::Jienstausweis oder einen vam Jugend amt ausgestellten Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen. Art. 39 Untersagung der Pflegestcllenvermittlung Das Jugendamt hat ungeeigneten Personen und Vereinigungen die Vermittlung van Pflegestellen zu untersagen. Art. 40 Untersagung der Pf!egetatigkeit 1Das Jugendamt kann einer ungeeigneten Person, die nach § 43 Abs. 1 SGB VIII oder § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keiner Erlaubnis beclarf, untersagen, ein Kind adcr einen J ugendlichen bzw. eine J ugendliche in ihrcr Familie rcgelmal3ig zu bctreuen oder ihm ader ihr Unterkunft zu gewahrcn. 2Das gleiche gilt, wenn eine Pflegeerlaubni~ wcgen eines Versagungsgrundes nach Art. 35 verweigert werden mi.isste. Unterabschnitt 2 Pflegevereinbarung Art. 41 Pflegevereinbarung (1) Bei der Erfi.illung seincr Beratungspflichten nach § 37 Abs. 2 SGB VIII soll das Jugendamt darauf hinwirkcn, class zwischen den Personensorgeberech tigten uncl cler Pflegeperson eine vertragliche Verein barung i.iber die Ausgestaltung des Pflegeverhaltnisses abgeschlossen wircl (Pflegevereinbarung). (2) 1 Wird das Pflegeverhiiltnis im Rahmen von Hilfc zur Erziehung oder im Rahmen der Eingliederungs hilfe for seelisch bchindertc junge Menschen nach den Vorschriften clPs Achten Buches Sazialgesetzbuch begri.indet, soll die Pflegevereinbarung insbcsondere Regelungen enthalten i.iber die voraussichtliche Dauer des Pflegeverhaltnisses, i.iber vereinbarte Besuchskon takte, i.iber die Entgegennahme van Leistungen zum Unterhalt des Kincles oder des bzw. dcr Jugendlichen nach § 39 SGB VIII, i.iber die Ausi.ibung von Aufgaben cler Personensorge <lurch die Pflegeperson und i.iber die van den Pcrsanensargeberechtigten bestimmte Grund richtung der Erziehung. 2Das ,Jugendamt hat die Per sonensorgeberechtigten und die Pflegeperson auf § 38 SGB VIII hinzuweisen. (3) 1 Auf Verlangen soll das Jugendamt die Personen sorgebcrechtigten und die Pflegeperson auch beraten und bcim Abschluss einer Pflegevereinbarung unter sti.itzen, wcnn ein Pflegeverhaltnis weder im Rahmen von Hilfe zur Erziehung noch im Rahmen von Ein gliederungshilfe fur seelisch behinderte junge Men schen begri.indet wird. 2Uber die Regel ungen nach Abs. 2 Satz 1 hinaus soll die Pflegevereinbarung Regelungen enthalten uber die Sicherstellung des Lebensbeclarfs des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen wiihrend der Pflege, die Kosten der Erziehung und eventuell gesonclert zu e1 .;etzende Aufwendungen. 956 Bayerisches Gesetz- und Verorclnungsblatt Nr. 26/2006 Unterabschnitl 3 Finanzielle Leistungen, Zustandigkciten Art. 42 Tagespflege (1) Als Vermittlung im Sinn des§ 23 Abs. 1 SGB VIII gilt auch eine Vcrmittlung clurch cincn ancrkanntcn Trt,gcr der freien .Jugenclhilfr. der auf Grund eincr Verei n barung mit clcm Tniger ckr iiffontlichen .Jugend hilfe cine Stelle zur Vermittlung \'On Tagespflcge cin g,,richtet hat. (2) Die Aufwendungen cler Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII einschlie13lich der Kosten cler Erziehung sollen in einem monatlichen Pauschal betrag ersetzt werclen. (3) Zustandige Behorden fur die Festsetzung cler Pauschalbetragc fur Tagespflege sind die .Jugend i1mter. (4) JJ1e Staatsrcgienmg wire! ermiichtigt, durch Rechtsvcrordnung Minclcsts,Hze fiir die Pauschat betnigc nach Abs. 2 fcstzulegen; dabci kcinnen bci Beelar£ ortliche Unterschiecle beri.icksichtigt werden. Art. 43 Vollzeitpflege (l) ZusUindige Bchfirclen fiir die Festsetzung cler l'auschalbetriige nach § :rn Abs.~, Satz 1 uncl nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § :rn i\bs. !i Satz l SGR VlTf sine! die Jugencbmter. (2) Art. 42 Abs. 4 gilt entsprechend. Abschnitt 4 Schutz von Kindern und .Jugendlichen in Einrichtungcn Art. 44 Rechisverorcln ung Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen festlegen, die erfi.illt sein milssen, damit das Wohl von Kindern und Jugend lichen in nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Ein richtungen oder in sonstigen Wohnformen im Sinn des § 48a SGB VIII gewahrleistet ist. Art. 45 Zustandigkeit fur die Aufsicht (1) 1Zustandige Behorden fur die Aufgaben nach §§ 45 bis 48a SGB VIII sind die Regierungen. 2Die Aufgaben des ilberortlichen Tragers der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 und 7 SGB VIII werden, scr1Ycit sie sich auf die i regung, Planung und clen 1-letrieb einzelncr erlaubnispflichtiger Einrichtungcn urn! die damit zusammcnhiingcnclen Bcratungsauf ga bcn bezichcn, von den Tiegicrungcn wahrgcnommen. (2) Fi.ir Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bay erischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes uncl des § 45 SGB VIII nehmen die nach Art. 28 Satz 2 BayKiBiG zustancligen Behorden die Meldungen nach § 4 7 SGB VIII entgegen. Art. 4fi Untersagung des Betriebs einer Einrichtung Wird eine Einrichtung im Sinn des§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sowieeine EinrichtungnachArt. 9 BayKiBiG oder eine sonstige Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die fur die Erteilung cler Erlaubnis zustandige Behorde den weiterenBetrieb cler Einrichtung oderder sonstigen Wohnform ganz oder teilweise untersagen. Art. 47 Erteilung vcm Auski.inften Der Trager einer Einrichtung im Sinn des§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder des Art. 9 BayKiBiG oder einer sonstigen Wohnform im Sinn des§ 48a Abs. 1 SGB VIII uncl deren Leiter oder Leiterin sind verpflichtet, der nach Art. 45 zustancligen Behorcle aufVerlangen die fur den Vollzug der §§ 45 bis 48a SGB VITI erforderlichen Auskiinfte z11 erteilen. Art 4il Mitwirkung des Jugendamts (1) 1Das Jugendamt, in dessen Bereich die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIIIerlaubnispflichtigeEinrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII gelegen ist, hat die nach Art. 45 zustandige Behorde bei ihren Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SC H VIII zu unterst(itzcn. 2Art. 47 gilt cntsprechend. (2) 1 Antriigc auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4!i ,,\\Js. l Satz l SGB VIII s1ml lwi clcm .Tugenclamt Pinzureichen, in clessen Bcreich die Einrichtung ocler die sonstigc Wohnfonn im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII gelegen ist. 2Das Jugendamt legt die Antrage mit seiner Stellungnahme der nach Art. 45 zustandigen Behorde vor. {3) lDer Trager einer erlaubnispflichtigen Einrich tung oder einer sonstigen Wohnforrn im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII hat die Meldungen nach § 47 Abs. 1 SGB VIII gegeni.iber dem Jugendamt abzugeben, in <lessen Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist. 2Das .Jugendamt leitet die Mel dungen unverzi.iglich an die nach Art. 45 zustandige Behorde weiter. (4) Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der ortliche Trager der offentlichen Jugendhilfe selbst Trager der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform . im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII ist. Bayerisches Gesetz- uncl Verordnungsblatt :\"r 2G/'.2006 957 Art. 49 Art. 53 Festsetzung des Barbetrags 1Zustandige Behi.irde im Sinn des§ 39 Abs. 2 Satz 3 und des§ 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist clas Staatsministerium. 2Es setzt die Barbetrage im Einvernehmen mit den Staatsministe rien des Innern uncl der Finanzen fest. Abschnitt 5 Kosten, Kostenerstattung Art. 50 Geltendmachung des Kostenbeitrags IBesteht der Kostenbeitrag nach den§§ 91 ff. SGB VIII in regelmal3ig wiederkehrenden Leistungen. so kann der offentliche Trager der Jugenclhilfe im Leis tungsbescheid auch kunftig fallig werdencle Anspru che geltend machen. 2Zugleich mit der Pfandung falliger Anspruche kann auch kunftig fallig werdcncles Arbeitseinkommen wegen der clann jeweils fallig \ver denden Anspri.iche gepfandet und iibenviesen werden. Art. 51 Kostenbeteiligung des Staates und der Bezirke (1) Von den Kosten der Unterbringung Minderjahri ger oder Volljahriger, denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 SGB VIII oderEingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr 4 oder § 41 Abs. 2 in Verbindungmit § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gewahrt wird, tragt die kreisfreie Gemeinde oder der Landkreis einen Grundbetrag von 20,45 € pro Kalen dertag cler Unterbringung. (2) 1An den Kosten der Unterbringung, die nach Abzug der Grundbetrage nach Abs. 1 uncl der Einnah men der Jugendamter verbleiben, beteiligen sich der Staat und die Bezirke jeweils mit einem Festbetrag. 2Der Festbetrag betragt for die Bezirke j ahrlich 2 8, 12 Millionen Euro, fur den Staat jahrlich 16,87 Millionen Euro. 3Den Rest der Kosten tragen die kreisfreien Gemeinden uncl die Landkreise. (3) 1Der Staat leistet einen Ausgleich zu den Auf wendungen, die den Bezirken nach Abs. 2 erwachsen. 2Der Ausgleich richtet sich danach, wie hoch ein Be zirk, gemessen an seiner Umlagekraft mit der Kosten beteiligung nach Abs. 2 belastet ist. :lDerjenige Teil der Belastungen, der den Landesdurchschnitt -Ubersteigt, wird vom Staat ersetzt. (4) Das Nii.here regelt eine Rechlsverordnung der Staatsregierung. Art. 52 Kostenerstattung 1Fur die Kostenerstattung nach §§ 89, 89a Abs. 2, § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 3, § 89d und § 89e Abs. 2 SGB VIII sincl die Bezirke zustandig; sie handcln hierbei im eigenen Wirkungskreis. 2Insoweit obliegt die Aufsicht den Regierungen. Vorlaufige Leistung (1) 1Steht nirl-it fest, ob eine Mal3nahme im Rahmen der Eingliederungshilfe fur Behinderte nach den § § 5 3 ff. SGB XII oder im Rahmen der Jugendhilfe nach den §§ 32 bis 35a oder § 41 in Verbindung mit den§§ 33 bis 35a SGB VIII zu gewahren ist, hat bis zur Klarung der Zustandigkeit das ortlich zustandige Jugendamt Leis tungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu erbringen. "Das Jugendamt teilt dies dem moglicher weise zustandigen Trager der Sozialhilfe url\'erzuglich mit. :1Der Trager der Sozialhilfe hat dem vorHiufig eingetretenen Trager der Jugendhilfe die nach Satz 1 erbrachten Leistungen zu erstatten, sobald seine Zu stiincligkeit feststeht. , (2) 1Wircl bereits Eingliederungshilfe fur Behinderte nach §§ 53 ff. SGB XII ocler Jugendhilfe nach §§ 32 bis 3 5a oder nach § 41 in Vcrbindung mi t den § § 3 3 bis 3 5a SGB VIII gewahrt und wird strittig, welche dieser Hilfen ktmftig zu gewahren ist. bleibt der bisher leis tencle 1).-ager so lange zur 1Veitergewahrung verpflich tet. bis die sachliche Zustandigkeit feststeht. "Abs. 1 Sii tze 2 und 3 gelten en tsprechend. (3) 1Der Umfong des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den iur den \'orleistenclen Trager geltenclen Vorschriften. "Dabei gelten die Gnmdsatze des Hilfe leistenden Tragers fur die Gewahrung von Sozialhilfe ocler Jugendhilfe zur Zeit der Hilfegewahrung. Abschnitt 6 Jugendschutzbestimmungen Art. 54 Mi tteilungspflicht Die Dienststellen des Staates und der Korperschaf ten und Anstalten des offentlichen Rechts sowie die Trager der fr'eien Jugendhilfe sollen Tatsachen, die eine Gefahrdung junger l'vienschen annehmen lassen, clem fur den Aufenthal1sort cler jungen Nienschen zustandi gen Jugenclamt unverzuglich mitteilen. Art. 55 Aufgaben uncl Zustandigkeiten nach dem J ugenclsch u tzgesetz (1) Der Vollzug des § 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) obliegt der Polizei. (2) Oberste Landesbehi.irde im Sinn des Jugend schutzgesetzes ist das Staatsministerium. (3) Der Vollzug des § 28 JuSchG obliegt den Kreis verwaltungsbehorden. Art. 56 Zusammenwirken von Polizei und Jugendamt (1) 1Das Jugendamt hat bei der Polizei solche MaB 958 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1~r. 26/2006 nahmen zum Schutz junger McnschPn anzuregen. die polizeiliche Aufgaben sind, und die Pnli:cei lwi der Durchffthrung clcr MaBnahmcn zu Lwra!f'n uncl im Ha lrnwn clc>r eigcncn i\ufgabcn zu untlTSW1 zcn :' I•:s hat krner fi1r cine gccignelc lnobhutnahme cler Kinder od('!' Jugendlichcn zu sorgen, die ihm nach ~ U .J11Sd1G zugdUhrt wcrden. (2) 1 Um clarUber zu wachen, dass die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachtet werden. ist die Polizei befugt, die Raume der in Abs. 4 n,c\her bezeich neten Betriebe wahrend der Arbeits-. Geschafts- oder Aufenthaltszeit zu betreten, dort PrUfungen uncl Besichtigungen vorzunehmen und in die geschaft lichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. 1An diesen UberwachungsmaBnahmen konnen Mitarbeiter ocler Mitarbeiterinnen des .Jugenclamts teilnehmen. :JDns Grnndn•c:ht d,•r Unverldzfichkc•it de1·Wohnun,g (Ali. 1;3 Abs. 1 de., Gnmdgesctzes, Art. lOG A/)s :l de1· \'erfos sung) \\·1nl msowl'it C'ingl'schriinkt. (:l) 11st ('i1w Priif1111g von Triigernwdi,·11 1 m Srnn Lks f:i l /\!Js. 2 .JuSchG in ch,n JLiurnpn cles Rl'trid,s mch1. od(•r nur unler erheblichen Schwierigkeitc•n mcJg!ich, ist cler lnhaber oder die lnhaberin der tatsachlichen Gewalt Uber die Tragermedien verpflichtet. cliesc zur Pri.ifung auf:lerhalb der Raume des Betriebs nmzuhim digen. 1Auf Verlangen ist darilber eine Bescheinigung zu erteilen. :lDie Tragermedien sollen spatestens nach drei Arbeitstagen zurUckgegeben werden. wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist. (4) Der l)berwachung nach den Abs. 2 uml :l unter liegcn Bctricbe, die gesch;iftsmM'iig Tr:igcrmcd1c·n einschlidll1ch dcr clurch § l Abs. 2 JuSchG g]c,wh gestclltcn Darstellungen 1. \'Crbrcikn, 2. oifentlich ausstellen, anschlagcn, vorii.1hren uder sonst zuganglich machen odcr 3. herstellen, beziehen, liefern, vorratig halten, anbie ten, ankundigen, anpreisen, verkaufen. vermieten ocler durch vergleichbare Gewahrung des Ge brauchs i.iberlassen. Art. 57 Ausnahmcn vorn Jugendschutz l-'11r d<'n \'ollzug des§ 4 A!Js. 4, des§ 5 ,\lJs :: uncl clcs § 7 .JuSchC sincl die .Tugcncl;irn1.Pr z11sL1mlig Abschnitt 7 Aufsicht, Zusttindigkeiten Art. 58 Fachliche Anforderungen an Urkundspersonen Die Staatsregierung wird ermachtigt, durch Rechts verordnung Naheres uber die fachlichen Anforderun gen an Urkundspersonen im Sinn clcs § 59 SGB VIII zu regeln. Aufsicht des Vornmndschaftsgerichts 1 Olwr § 5{i Abs. 2 SGR \'111 hinaus istdas.Jugenclamt als Am1svonnund oder Amtspflegcr auch von der AufsichtclcsVormundschaflsgcnchtsnach§ 1802Abs.1, §§ 1812, 1819 und 1820 des Ri.\rgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgenommen. "Die Staatsregierung wird er machtigt, durch Rech tsverorcln ung im Rahm en cles § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII wei tergehende Ausnahmen von den Bestimmungen des B1.1rgerlichen Gesetzbuches ilber die Vormundsehaft ilber Minderjahrige zuzu lassen. :iunter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist bei cler Bereithaltung uncl Anlegung von lVIUnclelgelcl au£ Sammelkonten des .Jugendamts eine Genehrnigung des Vorrnunclschaftsgerichts nicht erforderlich. Art tiO VPrei ns \'t, rm rmdschaflcn (1) Einem rechtsfahigen Verein, der die Voraus setzungen nach § 5..Jc Abs. 2 SGB VIII erfilllt, ist die Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 SGB VIII zu erteilen, wenn 1. die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fach kraften ilbertragen ist, die nicht in einem Abhangig keitsverhaltnis ocler in einer anderen engen Bezie hung zu Einrichtungen stehen, in clenen Personen, for die der Verein ,ds Pfleger, Vormund oder Bei stand bestellt: ist, unlcrgebrncht sincl ocler wohnen, 2. er sich verpflichtd. clem I ,,mclesjugcndamt j;ihrlich cinPn Ti1tigkcitsbericht \·orzukgen, dcr insbeson den· Auskunft 1-i/J,•r Zahl uncl Ar:t dcr iibernomme ncn Pflegschaften, Vormundschaftcn uncl Bcistand schaften for Kinder uncl Jugendliche sowie die Zahl cler vom Verein in ihre Aufgaben eingefohrten, fortgebildeten und beratenen EinzelvormUnder, pfleger ocler -pflegerinnen uncl -beistande gibt. (2) Das Landesjugendamt erlasst die zur Ausfoh rung cles Abs. 1 erforderlichen Verwaltungsvorschrif ten. Art 61 Ven·1nslJl•1s(amlschaften (1) 1Mit Zustirnmung dc0 s Elterntcils oder Vor munds, der eine Be1standschaft nach § 1712 BGB beantragt hat, kann das Jugendamt d iese clurch schriftliche Erklii.rung einem rechtsfahigen Verein Ubertragen, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erteilt warden ist. 2Das Jugendamt weist auf die Moglichkeit der Ubertragung der Beistandschaft hin und soll diese ilbertragen, wenn der Elternteil oder Vormund dies wilnscht und die Ubertragur1g dem Wohl des Kirides nicht widerspricht. :lDie Ubertragung beclarf der Einwilligung des Vereins. (2) 1 Das scnriftliche Verlangen nach Beendigung der Beistandschaft nach § 1715Abs.1 Satz 1 BGB istandas .Jugendamt zu richten; dieses teilt die Beendigung der Beistanclschaft unverzilglich dem Verein mit. 2Das .Jugenclamt hat die Ubertragung der Beistandschaft Ba,·erisches Gesetz- unc! Verorclnungsblatt Nr. 26/2006 959 zunickzunehmen, wenn cs der antragsberechtigte Elternteil oder Vormuncl schriftlich vcrlangt. Art. 62 Zustandigkei t nach clem Un terhaltsvorschussgesetz 1Die Jugenclamter sincl zustandig fur den Vollzug cles Unterhaltsvorschussgesetzes. "Die kreisfreien Gemeinclen uncl die Landkreise hancleln clabei im i.\bertragenen Wirkungskreis. Art. 63 Zustancligkeit nach dem Gesetz uber die Angelegenheiten cler freiwilligen Gerichtsbarkeit 1 Zustanclige Behorcle im Sinn des § 70g Abs. 5 des Gesetzcs i.iber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei der Zufuhrung zur Unterbrin gungnach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes i.iber clie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts barkcit clas Jugendamt. "Aufgabe des Jugenclamts ist es, die in § 70g Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes uber die Angelegenheiten der freiwilligcn Gerichtsbarkeit ge nannten Personen sozialpadagogisch zu beraten und zu untersti.itzen. Jist im Einzelfall die Anwendung von Gewalt nach § 70g Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes uber die Angelegenheiten cler freiwilligen Gerichtsbarkeit zu lassig uncl notwendig, ist die tatsachliche Anwendung von Gewal t der Polizei zu Ltberlassen. Art. 64 Zustancligkeit bei lVIal3nahmen fur mehrfach behinderte junge Menschen und bei Mal3nahmen cler Fruhforclerung for Kinder (1) Hat ein junger lVIensch neben einer korperlichen oder geistigen Behinclerung. die l\fal3nahmen der Ein gliederungshilfe nach clem Zwolften Buch Sozialge setzbuch erfordert. auch eine seelische Behinderung, die die gleichen Mal3nahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroh t, so werden cliese Mal3nahmen der Eingliede rungshilfe durch die Trager der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwolften Buches Sozialgesetzbuch gewahrt. (2) 1 Mal3nahmen der Fri.ihforderung fur Kinder werden unabhangig von der Art der Behinclerung von den Tragern der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwolften Buches Sozialgesetzbuch gewahrt. 2Die schulrechtlichen Bestimmungen uber den soncler padagogischen Teil der Fruhforderung bleiben unbe ruhrt. Art. 65 Ermachtigungen Die Staatsregierung kann die Errnachtigungen nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2, Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Abs. 2, Art. 44, Art. 51 Abs. 4, Art. 58 und Art. 59 Satz 2 auf bestimmte Staatsministerien uber tragen. Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten Art. 66 Orclnungswiclrigkeiten Mit Geldbu13e kann belegt werclen, wer entgegen 1. einer vollzinhbaren Anordnung nach Art. 39 Pflegestellen vermittelt, 2. einer vollziehbaren Anorclnung nach Art. 40 ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugenclliche in seiner Familie regelmal3ig betreut ocler ihm bzw. ihr Unterkunft gewahrt. Teil 8 Vorschriften fiir den Bcreich des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Art. 67 Amtliche Beglaubigungen Zur amtlichen Beglaubigung von 1. Abschriften 'lach § 29 Abs. 1 Satz 2 uncl Unterlagen im Sinn von § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und 2. Unterschriften uncl Hanclzeichen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 undAbs. 4 SGB X sind die Behorden des Freistaates Bayern, der Ge meinden und der Gemeindeverbande und cler sons tigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterste henden juristischen Personen des offentlichen Rechts befugt, soweit sie eine offentlich-rechtliche Vcrwal tungstatigkeit nach clcm Sozialgesctzbuch ausi.iben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Teil 9 Vorschriften fiir den Bcrcich des Elften Buches Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung Art. 68 Zwcck uncl Geltungsbereich (1) Zweck cler Vorschriften dieses Teils ist es, im Freistaat Bayern eine bedarfsgerechte, leistungs fahigc, regional geglieclerte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante, teilstationare und vollstatio nare Versorgung der Bevolkerung mit Pflegeeinrich tungen zu gewahrleisten. (2) Zu cliesem Zweck haben die zustandigen Behor den des Freistaates Bayern, die Gemeinden, die Lancl kreise und die Bezirke, die Trager der Pflegeeinrich 960 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 tungen und die Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eng und vertrauensvoll im Interesse der Pflegebedurftigen zusammenzuwirken. (3) Die Vorschriften dieses Teils gelten fur alle am bulanten, teilstationaren und vollstationaren Pflege einrichtungen im Freistaat Bayern, auf die das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung findet. Art. 69 Bedarfscrmittlung (1) Die nach den Art. 71, 72 und 73 zusii:incligen Aufgabcntragcr stellen imBenehmen rnit den Gcmcin den, den ijrtlichen und regionalen Arbcitsgerneinschaf 1.cn ck1· Pflegckassen, den i:ilwrcirtliclwn Triigern dc1· Sozialhilfc uncl den 'J'riigern der Pflegceinrichtungen den ftff ihrcn Bereich crfonlerlichen liingcrfristigen Beclarf an Pflegecinrichtungen fest. - (2) Die Beclarfscrmittlung ist Bestandtcil cines intcgrativen, regionalen seniorcnpolitisclwn Gcsarnt konzeptcs, clas nach clcm Grundsatz ,ambulant vor stationiir' die Lcbcnswclt iilterer Mcnschen mit den notwencligen Versorgungsstrukturen sowie neue Wohn- uncl Pflegeformen for iilterc uncl pflcgc!Jedtirf tige Mcnschen im ambulanten Bcrcich urnfasst. Art. 70 Subsidiari ta tsprinzi p Die naeh den Art. 71, 72 und 73 zustandigen Auf gabentrager sollen eigene Einrichtungen nur sehaffen, soweit geeignete Einrichtungen der Kirchen und der Religionsgemeinschaften des offentlichen Rechts so wie der Verbande der freien Wohlfahrtspflege, der freigemeinnutzigen Kbrperschaften, Anstalten und Stiftungen oder privater Trager nicht vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden. Art. 71 Ambulante Einrichtungen 1 Die Landkreise und die kreisfreien Gem~inden haben als zustandige Aufgabentrager die Pflicht, darauf hinzuwirken, class bedarfsgerechte Pflege dienste im Sinn des § 71 Abs. 1 SGB XI rechtzei tig und ausreichend zur Verfugung stehen. 2Sie erfullen da durch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. 3Abweichend von den Satzen 1 und 2 ist die Hinwir kungsverpflichtung bezuglich der Pflegedienste fur psychisch kranke Me nsehen sowie von uberregionalen Pflegediensten fur behinderte Menschen, deren Tatig keit mindestens den Bereich einer Region im Sinn des Bayerischen Landesplanungsgesetzes umfasst, Pflicht aufgabe der Bezirke im eigenen Wirkungskreis. Art. 72 Teilsta tionare Einrieh tungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege 1 Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden ha hen als zustandige Aufgabentrager die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte teilstationare Pfle geeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege rechtzeitig und ausreichend zur Verfugung stehen. 2S ie erfullen dadurch eine Pflichtaufgabe irn eigenen Wir kungskreis. 3Abweichend von den Satzen 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezi.\glich entspre chender Einrichtungen fur behinderte oder psychisch kranke Menschen Pflichtaufgabe der Bezirke irn eige nen Wirkungskreis. Art. 73 Vollstationare Einrichtungen 1Die Bezirke habcn als zustandige Aufgabcntrager die Pflicht, darauf hinzuwirkcn, dass bedarfsgerechtc vollstationiire Einrichtungcn rechtzeitig uncl ausrei cheml zur Verftigungst.chcn. :1Sie erfollen daclurch cine Pflichtaufgabc im eigcncn Wirkungskrcis. 'Abwci chencl von den S:it.zcn °I uncl 2 ist die Hinwirkungsvcr pflichtung bezi1glich cnt;-;prechcncler Einrichti.mgcn der Altenpflege Pflichtaufgabc cler Lanclkreise und dcr kreisfreien Gemeindcn im eigcnen \Virkungskreis. Art 74 Fiirdcnmg (1) 1Die Landkreise, die kreisfrcien Gemeinclen uncl die Bezirke sine! im Rahmen ihrer Hinwirkungsver pfliehtung z11r Fcirclerung bctriebsnot\vcmliger lnvcs titionsaufwcndungen von bedarfsgerechtcn Pflegeein richtungen in den Bereichen Behindertenpflcge, Pflege fur AIDS-kranke Menschen und Pflege for psychisch Kranke verpflichtet. "Einrichtungen der Altenpflege konnen nach MaJ3gabe der in den Kommunalhaus halten bereitgestellten Mittel gefordert werclen. (2) 1 Der Staat beteiligt sich in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege for psychiseh Kranke nach MaJ3gabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel an der Finanzierung betriebsnotwendiger In vestitionsaufwendungen von bedarfsgerechten teil und vollstationaren Pflegeeinrichtungen sowie Ein richtungen der Kurzzeitpflege dureh die Gewahrung von Zuwendungen. 2Die staatliche Forderung setzt jeweils eine Beteiligung der zur Hinwirkung Verpflich teten an der Finanzierung in gleicher Hohe voraus. (3) 1 Eine Forderung nach den Vorschriften der Abs. 1 und 2 erfolgt nicht, soweit Investitionsaufwendungen au£ Grund andererVorschriften gefordert werden. 2Die Gewahrung pauschaler Ausgleiehszahlungen nach Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bayerisehen Krankenhaus gesetzes (BayKrG) bleibt dabei unberucksichtigt. ( 4) 1 Die Forderung kann in Form von Investitions pauschalen erfolgen. 2Ein Rechtsanspruch auf Forde rung wird erst <lurch die Bewilligung von Forder mitteln begrundet. (5) Die staatliche Forderung ambulanter Einrich tungen auJ3erhalb des Leistungsbereichs des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt nach MaJ3gabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel unberiihrt. Art. 75 Mitwirkung kreisangehoriger Gemeinden Die Landkreise konnen auf Antrag kreisangeho Bayerisches Cesetz- und riger Gemeinden odcr auf Antrag aller Ivlitglieclsge meinden ciner Vcrwaltungsgcmeinschaft bcstimmen, class dicsc Gemcinden Aufgaben, die clen Lanclkrelsen obliegen, durchfuhren. Art. 76 Vernetzung von Krankenhiiusern, Rchabilitationseinrichtungen und Pflcgeeinrich tungen (1) Die Lanclesvcrbanclc der Pflcgekassen schlic/len mit den Vereinigungen cler Triigcr von Krankcnhi\u scrn uncl Rehabilitatlonseinrichtungcn gcmeinsam und einhcitlich eine Vereinbarung zu clem Zwcck, den nahtloscn Ubergang von der Krnnkenhaus-oder Reha bilitationsbehancllung zu einer notwencligen Pflege im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine zugclassene Pflegeeinrichtung zu regeln. (2) 1 Die Landesverbi cle cler Pflegekassen schlic/len mit den Vereinigungen der Triiger der Pflegecinrich tungen gemeinsam unc] einheitlichcine Vereinbarung zu dem Zweck. den nahtlosc,n Ubergang von cler Krankenhaus- oder Hehabilitationsbehandlung zu einer notwencligcn Pflege im Sinn des Elften Buches Sozialgcsetzbuch nach Abs. 1 uml ein nahtloscs Inein andcrgreifen der Pflegdeistungen clurch Pflegeclienste, Einrichtungen dcr Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie cler vollstationaren Pflegeeinrichtungen sicher zustellen. ~Dazu ist insbesonclen· ein geeignetes Vcr fahren zur Ivleldung freicr KapaziUtcn der zuge lassencn Pflcgeeinrichtungen an die Pflcgekassen zu vereinbaren. Art 77 Vernetzung von Einrichtungen cJ,,r medizinischen, berufliche~ und allgemeinen sozialcn Rl0 habil1tation for korperlich, geist ig und sct:lisch Bdnnderte und Pf!egeeinricht ungen (1) Die Errichtung von stationLiren, teilstationiiren uncl ambulanten Einrichtungen cler Akutversorgung, dcr Pflcge sowie cler meclizinisehen, lwruflichen uncl allgcmeincn sozialcn Rehabil1tation ist aufeinancler abzustimmen. (2) Die Tr,igcr der Sozialhilfe, diP Lanclesvcrbiimh: der Pflegekassen sowie die: Vcre1rngungen der Trager ckr Pflegceinrichtungen und der Behinclertcneinrich tungcn haben entsprechPndc Vcreinbarungen zu treffen. Art. 78 Zustandige Landesbehorden (1) Zustandige Landesbehordenach § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 SGB XI sowie nach § 92 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB XI ist das Staatsministerium. (2) Zustandige Landesbehordenach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI ist die Regierung, in deren Bezirk die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat. (3) Zustandige Landesbehorden nach § 109 Abs. 3 961 ' Satz 1 SGB XI sind die je\veils zur Hinwirkung verpflichtcten kreisfreien Gemeinclcn, Lanclkreise und Bezirke. Art. 79 Ausftihrungsnirschriften Die Staatsrcgierung wird ermiichtigt, clurch Rechts verorclnung zu regeln: 1. die Zusammensctzung, die Hohc sovvie die Beclin gungen uncl die Voraussetzungen der Forclerung von lnvestitionen for Pflcgceinrichtungen. 2. clas N,iherc zur gcsonclerten Bercdrnung nicht gedeckter bctriebsnotwendiger Aufwendungen im Sinn des~ 82 Abs. 2 Nrn. 1 uncl ::l SGB XI, insbeson dere zu A'ii. Hohe uncl Laufzcit sowie die Vertei1ung der gesondert berechcnbaren Aufwendungen auf die Pflegebec!urf1 :3. die Zust,indigkcit des Staatsministeriumci nach Art. 78 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. ;3 SGB XI nls Geschiiftsstcllc des Landespflegeausschusses, auf cine anclcrc Bchcircle: zu 11bcrtragen. Tell 10 Vorschriften fi.ir den llcreich des Zwiilftcn Buchcs Sozialgesetzlmch Sozialhilfe Art. 80 Ort I iche Tr,iger der Sozialhilfe (]) 1c'lrtlichc Tri1gPr der Sozialhilfe sind die kreisfreien Geml'incll'l1 um! di,' T ,andkreisc (§ 3 Abs. 2 SGB XII) 2Die Sozrnlhilfc ist Aufgabe ihrcs eigenen Wirk ungskreises. (2) 1Sowcit in cliescm Gcsetz nichts ancleres bc stimmt is(. sine\ die Vorschriften dcr Gcmeincleonl nung uncl dcr Landkreisordnung ,mzm,Tnden. ~(Jl;cr Widi'!'spniche im Sinn dt•s § 3;.; dl'S Sozialgerichts gcsetzl'S enbclw1clen die Regienmgen. Art 81 Uberortliche Trager der Sozialhilfe (1) Uberortliche Trager der Sozialhilfe sind die Bezirke (§ 3 Abs. 3 SGB XII); die Sozialhilfe ist Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises. (2) 1 Die Rechtsaufsicht iiber die Bezirke als iiber ortliche Trager der Sozialhilfe obliegt den Regierun gen, obere Rechtsaufsichtsbehorde ist das Staats ministerium des Innern. 2Art. 80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Bezirksordnung anzu wenden. 962 Bayerisches Gesetz- und Verorclnungsblatt Nr. 26/2006 Art. 82 Sachliche Zustandigkeit der uberortlichen Trager der Sozialhilfe (1) 1 Die uberortlichen Trager sind sachlich zustii.n dig 1. for alle Hilfen, die a) in stationaren Einrichtungen, b) in Einrichtungen zur teilsta tionaren Betreuung gew;~hrt. werden, 2. for clie Einglicdenmgshilfe an kiirperlich und geis tig Bchindertc und von cincr solclwn Bchindcnmg lkclrohte im Sinn des§ 5:3 Abs. 1 und 2 SGB XII, die dun'h DiPnstc dcr offcrwn Behindcrtcnarl.wit crbracht wire!, dcrcn Tiitigkcit mindcstcns den Rercich cinPr Rc>gion im Sinn des BayPrischen Lmdcsplanungs gesetzes umfasst; dies gilt nicht for RPhindlT!cn fahrdienste und Dienstc dcr I•'ruhfiirderung, :i. fiir die F:inglicderungshilfe an seelisch Bchimlertc und von ciner sokhi•n Bchindenmg Bedrohtc im Sinn des§ 5:3 Abs. I um! 2 SGBXII, dicdurch amlrn lank psychiatrische Bctreuung cTbracht wird, 4. fiir die Hilie zurn Besueh ciner Hochschule irn Rah men der Einglieclcrungshilfc Hir behinclcrte Mcn sehen, 5. for die Versorgung behinderter Menschen mit Kor perersatzstucken sowie mit orthopadischen und anderen Hilfsmitteln, wenn deren Preis mindestens 180 € betragt, 6. fur Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. 2Abweichend von Satz 1 sind die uberortlichen Trager fur Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII nur clann zustandig, wenn der Leistungsberech tigte zugleich Hilfen in einer stationaren Einrichtung nach anderen Kapiteln SGB XII erhalt. (2) 1 § 97 Abs. 4 SGB XII gilt entsprechend, wenn im Fall des Abs. 1 Nr. 3 die Betreuung in einer therapeu tischen Wohngemeinschaft oder in vergleichbar intensiv betreutem Einzelwohnen erfolgt. 2Abs. 1 Satz 2 blcibt unberuhrt. Art. 83 Heranziehung kreisangehoriger Gemeinden (1) Die kreisangehorigen Gemeinden sind verpflich tet, auf Anfordern der Landkreise bei der Feststellung und Prufung der fur die Gewahrung von Sozialhilfe erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der personlichen und wirtschaftlichen Verhaltnisse von Hilfesuchenden und Hilfeempfii.ngern, und bei cler Auszahlung von Sozialhilfeleistungen mitzuwirken. (2) 1Die Landkreise konnen auf Antrag krcisange horiger Gemeinden oder auf Antrag aller Mitglieds gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft durch Ver orclnung bestimmen, dass diese Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als ortlichen Tragern obliegen, durchfuhren und clabei entscheiden. 2Fur die Durch fuhrung dieser Aufgaben konnen die Landkreise Richtlinien erlassen; sie konnen auch Einzelweisungen erteilen, wenn das Wohl der Allgemeinheit ocler berechtigte Anspruche Einzelner clas zwingend erfor dern. (3) Die Heranziehung einer kreisangehorigen Ge meinde nach Abs. 2 ist auf deren Antrag aufzuheben. Art 84 Heranziehung ortlicher Trager (1) Die hrtlichen 'l'riiger der Sozialhilfe siml ver pfliehtct, auf Anfordern der libenirtlichPn Triiger bei der Feststellung urn! l'nifung der for die Gewiihrung von Sozialh11 fe erfonlc·rlid1cn Vorausset;,ungen, ins bcsondere cler pcrsiinlichcn und wirtschaftlichcn VPr hiiltnissc von Hilfcsuchenden uml Hi\fcprnpfongcrn, und lwi dcr Auszahlung von SozialhilfeleistungPn miizuwirken. (2) 1 Die iibcriirtlichcn Triiger cler Sozialhilfe kcinnen clurch Veronlnung lwstimrncn. dass die cirtlichcn Trager folgende den iiberiirtlichen Tr,igern obliegendc Aufgaben durchfiihren und clalici entsclwiclcn: 1. Hilfc in Altenheimen uml Hilk in Altenwohnhei men im Sinn des Art. 82 Abs. l Satz 1 Nr. 1 Buchst. a einschlieHlich der Hilfe in Pflegeabteilungen von Altcnheimcn, 2. Hilfe in Einrichtungen zur teilstationaren Betreu ung mit Ausnahme der Hilfe in \Verkstatten fur Mensch en mi t Behinderung und in Tag- ocler N ach t kliniken, 3. Hilfen nach dem Funften Kapitel SGB XII mit Aus nahme der Hilfe in psychiatrischen Fachkranken hausern, ?achabteilungen uncl Spezialeinrichtun gen, 4. Leistungen zur meclizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative SGB XII) mit Ausnahme der Hilfe in Fachkrankenhausern fur Behinderte sowie der Hilfe in psychiatrischen Fachkranken hausern, Fachabteilungen und Spezialeinrichtun gen, 5. ambulant zu gewahrende Hilfen nach Ari. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 mit Ausnahme der Hilfe zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen, 6. Hilfe nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 NL 2, 7. Hilfe nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 8. Altenhilfe nach § 71 SGB XII, 9. Hilfen, die nach Art. 82 Abs. 2 gleichzeitig mit den vorstehend genannten Hilfen zu gewahren sind. 2Im Fall der LJ:eranziehung nach Satz 1 gilt § 97 Abs. 4 SGB XII for den herangezogenen ortlichen Trager der Sozialhilfe entsprechend. (3) 1Der ortliche Trager, der nach Abs. 2 Aufgaben durchfuhrt, hat auch den Kostenbeitrag, den Aufwen dungsersatz, den Kostenersatz und den Kostenerstat B a~y er ·i sc h e s Gesetz- uncl Verordnungsblatt :-;r 2G/21111G 963 tungsanspruch gel tend zu machen, den Ubergang von Ansprilchen gegen Dritte zu bewirken und die Betr~ige einzuziehen, sowie gegen den Trager der Sozialhilfe gerichtete Kostenerstattungsanspri.iche Dritter zu befriedigen. 2Er verfa.hrt dabei nach den Grundsatzen, die fi.ir ihn selbst gel ten. (4) Fi.ir die Durchfilhrung der Aufgaben nach Abs. 2 konnen die uberortlichen Trager Richtlinien erlassen: sie konnen auch Einzelweisungen erteilen, wenn clas Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Anspriiche Einzelner das zwingend erfordern. Art. 85 Mi tteil ungspflich t (1) 1 Wire! bei einer kreisangehorigen Gemeinde, in der ein Hilfesuchender sich tatsachlich aufhalt, die Notwendigkeit der Gewahrung von Sozialhilfe be kannt oder ein Antrag au£ Sozialhilfe gestellt, so ist die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach Art. 83 Abs. 2 die Aufgaben durchfilhrt, verpflichtet, die genannten Voraussetzungcn dem ortlichen Trager unverziiglich mitzuteilen oder ihm den Antrag unverziiglich zuzu leiten. 2Satz 1 gilt entsprechend zwischcn dem ortli chen Trager und einer kreisangehorigen Gemeincle, die Aufgaben nach Art. 83 Abs. 2 durchfilhrt. (2) Abs. 1 gilt entsprechend fi.ir die Trager der Sozialhilfe un tereinander. Art. 86 Trager der Kosten (1) Die Trager der Sozialhilfe tragen die Kosten fur die Sozialhilfeaufgaben, die ihnen nach dem Zwolften Buch Sozialgesetzbuch oder den clarauf beruhenclen Rechtsverordnungen, nach cliesem Gesetz ocler nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen. (2) 1Werden Aufgaben nach Art. 83 Abs. 2 von kreisangehorigen Gemeinden clurchgefohrt, so hat cler Landkreis die aufgewencleten Kosten zu ersetzen uncl au£ Antrag angemessene Vorschi.isse zu leisten. 2Per sonliche uncl sachliche Verwaltungskosten \verclen nicht erstattet. (3) 1Werden Aufgabcn nach Art. 84 Abs. 2 bis 4 von ortlichen Tragern clurchgehihrt, so hat cler i.iberort liche Trager die aufgewendeten Kosten zu ersetzen und auf Antrag angemessene Vorschilsse zu leisten. :!Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Art. 87 Einrichtungen und Dienste (1) Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und § 7 5 Abs. 2 SGB XII obliegen fur E:inrichtungen der Altenhilfe den ortlichen Tragern; im Ubrigen oblie gen diese Verpflichtungen dem Trager der Sozialhilfe, der fi.ir die Hilfe sachlich zustandig ist. (2) Vor der Schaffung von Einrichtungen, die Rah menvertragen im Sinn von § 79 SGB XII unterliegen 1 und in denen Leistungen nach dem Z\\'olften Buch Sozialgesetzbuch erbracht \\'erden sollen, ist dem Bezirk, in dessen Bereich die Einrichtung geschaffen werden soll. rechtzeitig Gelegenheit zur gutachter lichen Au/3erung zu geben. Art. 88 Beteili ~ung des Freistaates Bayern, Erstattungsleistungen des Bundes (1) Der Freistaat Bayern gewahrt nach MaEgabe des Finanzausgleichsgesetzes einen Ausgleich zu den Aufwendungen, die den Bezirken als uberbrtlichen Tragern der Sozialhilfe insgesamt erwachsen. (2) Der Freistaa t Bayern beteiligt sich nach Bestim mung des Staatshaushalts an der Forclerung allgemei ner Einrichtungen cler Sozialhilfe. (3) Der Freistaat Bavern unterstiitzt ferner nach Bestimmung des Staatshaushalts die Spitzenverbancle . der freien Wohlfahrtspflege in Bayern bei ihren zentra len Aufgaben im Zusammenhang mit clem Vollzug des Zwolften Buches Sozialgesetzbuch. ( 4) 1 Die an den Freistaa t Bayern erbrachten Erstat tungsleistungen des Bundes na.ch § 34 Abs. 2 des Wohn gelclgesetzes \\'erclen an die Trager der Sozialhilfe weitergeleitet. ~Verteilungsma/3stab ist cler von den Tragern cler Sozialhilfe gemeldete jeweilige Anteil an den Grundsicherungsausgaben aller Trager cler Sozialhilfe im Vorjahr; Verteilungsma/3stab fur die Abrechnungen des Jahres 2003 ist der jeweilige Anteil an den Gnmclsicherungsausgaben aller Trager cler Grunclsicherung im Jahr 2003. ;,Die Auszahlungen erfolgen j eweils unmi ttelbar nach Eingang der Bundeserstattung beim Freistaat Bayern. -lDie auf die Sozialhilfetrager entfallenclen Auszahlungsbetrage werden clem Bayerischen Landkreistag. clem Bayeri schen Stadtetag und clem Verbancl der Bayerischen Bezirke unverzi.iglich nach Durchfilhrung der Berech nungen mitgeteilt; danach findet eine Korrektur nicht mehr statt. 5Die fur das Jahr 2003 vorlaufig ausge zahlten Abschlagszahlungen werden bei den Abrech nungen im .Jahr 2004 ber(icksichtigt (Verrechnung). tiin den Jahren 2003 und 2004 \Verden die Bezirke an den Erstattungsleistungen des Bundes nicht beteiligt. 7Die Durchfilhrung obliegt clem Staatsministerium ocler der von ihm bestimmten Stelle. Art 89 Zusammenarbeit der Trager der Sozialhilfe mit Jer freien Wohlfahrtspflege Zur Zusammenarbeit der Trager der Sozialhilfe mit den Kirchen, den sonstigen Religionsgemeinschaften, die Korperschaften des offentlichen Rechts sind, und den Verbanden der freien Wohlfahrtspflege konnen Arbeitsgemeinschaften errichtet werden. Art. 90 Leistungsbescheid Ober Kostenbeitrag, Aufwendungs- und Kostenersatz In einem Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 des 964 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstrek kungsgesetzes, in dem regelma!3ig wiederkehrende Leistungen als Kostenbeitrag, Aufwendungs- oder Kostenersatz gefordert werden, kann zugleich mit der Pfandung wegen falliger Anspruche auch kunftig fallig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jcweils fallig wcrdenden Anspriiche gepfandet und i.iberwiesen werdcn. Art. Ill Festsetzung clcs B:irbetrags Zustiindige Lanclesbehcinlc for die Fcstsetzung cler Hi)he des Barbetrags nach § :l:i A!Js. 2 SGB XII isi. das Staatsministeri um. Art. 92 Erhohung der Einkommensgrenze 1Das Staatsministerium kann clurch Rechtsverord nung bestimmen, class fur bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fiinften bis Neunten Kapitel SGB XII der Einkommensgrenze ein hoherer Grunclbetrag zu Grunde gelegt wird, wenn es erforderlich ist, um eine gleichma!3ige und ausreichende Hilfe zu gewahrleis ten. 2Die Befugnisse der Trager der Sozialhilfe nach § 86 SGB XII bleiben unberuhrt. Art. 93 Beteiligung sozial crfahrencr Personen § 116 Abs. 1 und 2 SGB XII finclcn kPine Anwen dung. Art. 9-- I Zusfancligkci t i\ir Pcti tic,ncn 1 Die fachgcsetzlichc I3Pwert ung bci cler Rcchtsauf sicht ubcr die Tr~igcr dcr Sozialhilf'c sow1c die Zustan digkcit for die Uberpri.ifung und Bcarbeitung von Petitionen zur Tatigkeit der Sozialhilfetrager obliegt auf der Ebene der Staatsregierung dem Staatsministe rium. 2Dieses ist befugt, die fur die Aufgabenerfullung nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Teil 11 Vorschriften fur den Bereich des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und des Betliubungsmittelgesetzes Art. 95 Vollzug strafgerichtlicher Entscheidungen (1) Die Bezirke haben au£ Ersuchen der Vollstre ckungsbehorden die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oderin einer Ent ziehungsanstalt auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung nach §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB), §§ 126a und 453c der Strafprozessordnung (StPO), § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zu vollziehen. (2) 10rtlich zustandig ist der Bezirk, in clessen Bcreich dcr Unterzubringende scinen \Vohnsitz oclE'r rnangds eines sole hen seinen Aufenthal that; un terhii 1 t ein Bezirk eine Einrichtung fiir alle Bezirke oder flir mehrere Bezirke gemeinsam, so ist clieo:er Bezirk CHtlich zusUindig. 2Jst der Unterzubringcmle behcircl lich verwahrt, so ist Hir die Zustiincligkeit clcr Verwah rungsort maGgelwnd; in diesem Fall ist auf das Ersuchen des Staatsministcriums dcr Justiz auch cler Bezirk zur Unterbringung verpflichtet. in clessen Bcreich der Unterzubringende wohnt. (3) 1Dber die Verlegung in ein anderes psychia trisches Krankenhaus ocler in eine andcre E:nt ziehungsanstalt entscheidet der Bezirk, in dem die Unterbringung vollzogen wird. 2Soll die Verlegung in ein Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf sie der Zustimmun1:, des aufnehmenden Bezirks. :JDie Voll streckungsbehorde ist zu horen. (4) 1Die notwendigen Kosten der Uberfohrung in das Krankenhaus oder in die Anstalt und der Unter bringung tragt der Freistaat Bayern. 2Jecler Bezirk erhalt hierzu for die von ihm oder Unternehmen des Bezirks betriebenen Einrichtungen des Ma!3regelvoll zugs einen Gesamtbetrag fur einen zukunftigen Zeit raum (Budget). 3Die Kosten for notwendige Investitio nen werden durch Einzelzuweisung erstattet oder im Budget beriicksichtigt. 4Das Staatsministerium wire! ermiichtigt, clurch Vereinbarung mit den Bezirken ocler durch Rechtsvcrordnung die Einzelheitcn der Budge tienmg sowie der In vcsti tionskostenersta ttung festzu legcn. (5) Die Fachaufsicht iiber den Vollzug der Unter bringung in cincm psychiatrischcn Kranl-::cnhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf Grund einer straf gcrichtlichen Entschcidung obliegt clPm Staatsrninis terium. Art. 96 Anerkennung von Beratungsstellen 1Zustandig fur die Anerkennung von Beratungs stellen im Sinn von § 203 Abs. 1 Nr. 4 St GB und im Sinn von § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO sind die Regierungen. 2Die Beratungsstellen werden au£ Antrag anerkannt, wenn <lurch ihre Organisationsform und ihre personelle Besetzung eine sachgerechte Beratung und die Beach tung der Verschwiegenheitspflicht gewahrleistet sind. 3Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens kann das Staatsministerium <lurch Rechtsverordnung fest legen. Art. 97 Anerkennung von Einrichtungen (1) Einrichtungen nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betaubungsmittelgesetzes (BtMG), die dazu die nen, die Abhi gigkeit zu beheben oder einer erneuten Baycnsches Gesetz- uncl \'ernrdnung,blatt i\r :2G/:20llG 965 Abhangigkeit entgegenzuwirken, werden auf Antrag anerkannt, wenn 1. die Behandlung nach eincm wissenschaftlich aner kannten Konzcpt crfolgt, 2. die Bchandlung <lurch Fachpersonal in ausre1chcn der Zahl durchgefi.ihrt wird, 3. die rL~umlichcn Voraussetzungen for die I3chand lung gcgeben sincl, • 4. die die Einrichtung leitenck Person zuverlassig ist uncl 5. die Einrichtungcn die Gewiihr clafor bietcn. dass sie mit den Vollstrcckungsbehi:'Jrdcn nacb I\IallgalJc des ~ 35 Abs. 4 BtMG zusammenarbciten. (2) 1 Die staatliche Anerkcnnung spricht clas Staats ministerium for Umwclt, Gesundheit uncl Verbrau cherschutz aus. "Es kann die Zusti cligkcit durch Rcchtsvcrordnung auf die Regicrung l\b(•rtragen. :I Die Krcisverwaltungsbehcirdc, in deren Gcbiet einc F,in richtung ancrkannt wcrdcn soll, ist vorher zu hcJren. (:3) Die Einzclheiten des Anerkennungsverfahrcns kann das Staatsministerium for Umwelt, Gesundheit uncl Verbraucherschutz clurch Hcchtsverorclnung rc gcln. Tcil 12 Vorschriftcn fiir den Bcrcich des Bundcsvcrtricbcncngcsctzcs und der Kricgsopfcrfiirsorgc/Bundesvcrsorgungsgcsctz ZusUindigkeit for den Vollzug des Bundesvc:rtn cbenengesctzes (1) Das Staatsministerium ist zentrale Dienststelle im Sinn des § 21 df'S RundesvcTi.IwlJern'ngcsctzes (BVFG). (2) Die Staatsrcgicnmg \\'!l'd t'Jm,ichtigt, dun'h Rechtsverordnung die zus1 :-,tcllf'.11 zum Vollzug des Bundcs\'ertri,,bcn('ngpsc,1ze:o, ch'.r liiPrzu erlassencn Rcchts- und Vcnv:iltungs\·orschriftc'n uncl anderer Rcchts- uncl Vcn\·altungs\'ti1schnftc'n, cllC' Eingliederungslcistungen for VcTtndwrw. Fl 11,:htling,, und Sp<Haussicdlcr vorschc'n, zu lwstirnmc,n sowic'. cL1s Zusammenwirken clieser Slellen zu rege1n. (3) Das Staatsministerium wird ermachtigt, <lurch Rechtsverordnung die Ubernahme und vorlaufige Unterbringung von Spataussiedlern uncl ihren Fami lienangehi:irigen im Freistaat Bayern zu regeln. Art. 99 Ortliche Trager der Kriegsopferfursorge (1) Ortliche Trager der Kriegsopferfursorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die kreisfreien Gemeinden und die Land kreise. (2) 'Ihnen oblicgen alle Aufgabcn cler Kricgsopfer forsorge, soweit nicht in Art. 100 etwas anderes be stimmt ist. (3) Zu cliesem Zweck unterhalten sic innerhalb ihrer Verwaltung Kriegsopferftirsorgestcllen. ( .Jc) Sie fuhren die Kriegsopferforsorge als eigene Aufgabe clurch. Art 100 Ubcri:'Jrtlichc Trager cler Kriegsopfcrforsorge (1) Der Frcistaat Bayern ist Ctberiirtlichcr Trdgcr der Kricgsopferfl\rsorge f'Lir 1. die Hilfen nach §§ 26 uncl 2(-ia BVG, 2. die Erziehungsbcihilfrn nach § 27 BVG zum Besuch \'On Hochschulen und Fachakaclemien, :l. die Sonderhirsorgc nach § 27e BVG, 4. die Leistungen dcr Kriegsopfcrflirsorge an Berech tigtc im Ausland, 5. die Hilfcn :m Witwcn uncl \Vaisen, wenn der Versor gungsbcrcchtigte im Zeitpunkt des Tocles erwcrbs unfahig uncl Empfonger elnN Pflcgezulage mimlcs tcns nach Stufc III war. (2) 1 Die iibcrortlichen Trager der Sozialhilfe sind ,1bcrclrtliche Triigcr der Kricgsopfrrforsorgc fi..ir Leis l ungen der Krwgsopfcrfl1rsorgc nach c!cm Bunclesver sorgungsgcsctz an Berechtigtc im Inland, soweit sic nach ckm L\\'tJ!ftcn Buch SrizialgPsctzbuch uncl dem Lunclesrl'cht fltr t'nbpn•chenclc Lcistungen cler Sozial hilfl: zusLmdig sine!: sic gcw,.ihren diesc Ldstungcn im eigenen \Virkungskreis. cttierbei sind die ftir die So zialhilfr geltendcn Vorschriften i.lber Verfahren, Zu stiindigkei tcn uml Tiechtsaufsicht entsprcchend anzu wenden, sowcit das Runclesrecht oder dieses Gesetz nichts :mderes lwstimmen. (:3) Ge\\':1hr\ der Staat als ulwrcirtl1cher Trjger der Kricgsupfcrforsorge cincm Sonclerfi.\rsorgeberechtig ten zugunsten \'lm Famil!enmitglieckrn Hilicn, so bleilit er. \\'t'nn dcr Sondcrft.trsorgeben°chtigte stirbt, bis zum Ende des lauf('nden Bewilligungsabschnitts, alwr Wr die' Il:wer cincs Jahrcs, dafur (4) Das Stu.atsministcrium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung dem Staat als tiberi:irtlichem Trager der Kriegsopferfiirsorge weitere Aufgaben der Kriegs opferftirsorge zuweisen, wenn cine tiberi:irtliche Wahrnehmung rlieser Aufgaben geboten ist. Art. 101 Hauptfiirsorgestelle lDie Hauptfiirsorgestelle ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingerichtet. 2Dieses nimmt die dem Freistaat Bayern nach Art. 100 Abs. 1 und 3 obliegenden Aufgaben wahr. 966 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr, 26/2006 Art 102 Art. 105 Beirat fur Kriegsopferfursorge (1) 1 Heim Zcn1 rum Bayl'l'O Familie und Soziales winl ein Beirat for Kriegsopferh\rsorge geliildet "Er hat die Aufgalw, in allert gnmclsiitzlichen Fragen cler Kriegsopferfursorge bera tend mi tz u wirkcn. (2) 1Dem Bcirat ft\r Knegsopferforsorgc gehiiren cler Leiter cles Zentrums Bayern Familie und Soziales oder der von ihm Beauftragte als Vorsitzender und vier weitere Mitglieder an. "Das Zentrum Bayern Familie und Soziales beruft auf die Dauer von vier Jahren zwei Vertreter der Kriegsbeschadigten und Kriegshinter bliebenen, einen Vertreter der kommunalen Spitzen verbande und eine sonstige sozial erfahrene Person; fur jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. 3Die Vertreter der Kriegsbeschadigten und Kriegshinter bliebenen, der kommunalen Spitzenverbande und der Verbande der freien Wohlfahrtspflege und ihre Stell vertreter werden nach Vorschlagen berufen, welche ihre Vereinigungen einreichen. (3) 1Besehlusse des Beirats for Kriegsopferforsorge bedilrfen der Mehrheit der Stimmcn der anwesenden Mitglicder. 2Bei Stimmengleichhcit g1bt clie Stimmc des Vorsitzenden den AusschLig. (4) 1Die Mitgliccler dl'S Bl·irats fiir Kriegsopfcrflir sorge sincl ehrenamtlich U1tig. csie erhaltcn cine Ent schiidigung wie die ehrenamtlichcn Hichter; das gilt nicht for den Vorsitzemlen. Art. 103 Heranziehung brtlicher Trager (l)Die ortlichen Trager sind verpflichtet, auf Anfor dern der uberortlichen Trager der Kriegsopferfursorge bei der Feststellung uncl Prufung der for die Gewah rung von Kriegsopferforsorge erforderlichen Voraus setzungen und bei der Auszahlung von Leistungen mit zuwirkcn. (2) Die Vorschriftcn des Sozialhilfrrechts Ober die Hcranzichung iirtlichcr TLiigcr gclten for die nach Art l 00 Abs. 2 zustancligen Triign entsprcehemL Art. 104 Mi tteil ungspflicht (1) 1Wird einer kreisangehorigen Gemeinde die Notwendigkeit von Kriegsopferfiirsorge auf andere Weise als <lurch einen Antrag bekannt, hat sie den ortlichen Trager unverzuglich zu unterrichten. 2Wird einem ortlichen Trager die Notwendigkeit von Leis tungen der Kriegsopferfiirsorge bekannt, fur die ein uberortlicher Trager zustandig ist, hat er diesen unverzuglich zu unterrichten. (2) Bevor der ortliche Trager einen Antrag an den zustandigen uberortlichen Trager weiterleitet, hat er ihn auf seine Vollstandigkeit zu prufen und, wenn nbtig, auf Erganzungen hinzuwirken. Widerspruchsverfahren (1) Vor dem Erlass clcs Beschcicls iiber einen Wicler spruch gcgen eincn Vc·1waltungsakt des Zcntrums Baycrn Fam1lie uml Suziales als I-Iaupthirsorgcstelle hat der Beirat (Art. 1()2) lwratencl mitzuwirken, so fern dem Widcrspruch nicht abgclwlfrn winl. (2) Bevor cin cirtlichcr Triiger es ablehnt, eincm Wiclcrspruch gegen eincn Verwaltungsakt uber Leis tungcn cler Kriegsopfcrforsorge abzuheHen, hat er bei der Prilfung nach § 72 cler Verwaltungsgerichtsord nung mindestens z,vei sozial erfahrene Personen aus Verbanden der Kriegsopfer beratend zu beteiligen; sie werden vom Gemeindera t oder vom Kreis tag berufen. (3) 1st gegen einen Verwaltungsakt, den der Bezirk ilber Leistungen der Kriegsopferforsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz erlassen hat, Widerspruch eingelegt, so muss unter den nach § 116 SGB XII zu Beteiligenden mindestens ein Kriegsbeschadigter oder Kriegshinterbliebener sein. (4) Hat ein nach Art 103 Abs. 2 herangezogener iirtlichcr Triiger cntschieclen und winl gegen seine Entscheidung Widerspruch eingelegt, so sind die sozial crfahrcnen Personcn im Sinn clcs Abs. 3 von clem fiir den Wiclcrsp uchs!Jcsclwid zusUincligen i iberiirtl ichen Tri'igcr beratcnd zu bcteiligen. Art. l()(j Kosten der Kriegsopferforsorge (1) Den Tragern der Kriegsopferforsorge fallen die Kosten fur diejenigen Aufgaben der Kriegsopferfur sorge zur Last, die ihnen nach dem Bundesrecht, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen. (2) Regelungen, nach denen der Bund Kosten tragt oder erstattet, bleiben unberilhrt. (3) 1Der Staat beteiligt sich nach Bestimmung des Staatshaushalts an der Fcirdcrung allgemeiner Ein richtungen clcr Kriegsopferforsorge. "Ferner erstattet er den iirtlichen Tri1gcrn der Kriegsopferforsorge 50 v H. der von ihnen zu t ragemlcn Aufwenclungen for die Erholungshilfe uncl dil' Wohnungshilfe nach §§ 27b uncl27cBVG. (4) Fiir die AusgalJC'n, clic nach Art 100 Abs. 2 ent stehen, gewahrt clcr Stao.t einen Ausgleich nach MaB gabe des Finanzausgleichsgesetzes. Art. 107 Anwendung des Gesetzes auBerhalb der Kriegsopferfursorge (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Teil 12 ent sprechend anzuwenden, wenn nach anderen Gesetzen Leistungen in entsprechender Anwendung von Vor schriften iiber die Kriegsopferfursorge zu gewahren sind. (2) Fur Leistungen an Impfgeschiidigte und Opfer von Gewalttaten sowie ihre Hinterbliebenen, die Baverisches Gesetz- uncl \'ernnlnungsblatt 1\1: :2G/200G 967 denen der Kriegsopfcrforsorge nclch den§§ 25 lJis 27j BVG entsprechen, ist das Zentrum BayPrn Familie uncl Soziales als Hauptfursorgestelle zustanclig. (3) Fur Aufgaben, die dem Zentrum Baynn Familie und Sozialcs als Hauptforsorgestcllc odcr dem uberortlichen Trager der Kriegsopfcrforsorge nach anderen Rechtsvorschriften obliegPn, gilt Art. 101 cntsprechend. Art. 108 Ausfohrungs\·orschriftcn Das Staatsministerium erWsst die zur Aush\hrung des Teils 12 erforderlichcn Hechts- uncl Vl'twaltungs vorschriften. Teil 1a Vorschriften fiir sonstige Regelungen im Sozialwesen Art. 109 Vollzug von Vorschriften dcr offentlichen Flll'sorgc (1) Sowcit nicht clurch Bunclcsrecht Bcsondercs bestimmt ist, wird die Staatsrcgierung enrnichtigt, durch Rechtsverordnung die zum Vollzug vnn Vor schri ften dcr ciff entlichen Fursorge (Art 7 4 Abs. 1 N r. 7 des Grundgesetzes) zusrnndigcn ·Bchcinlcn zu bcsttm men uncl clas Verfahrcn zu regeln. (2) Die Staatsrcgierung k:rnn die Ermiichtigung nach Abs. 1 durch Rcchtsvcrurclnung auf lwstimmk Staatsministerien iibcrtragcn. Alt. 110 Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbnichen in besoncleren Filllen Die Staatsregierung w1rd crm:-ichtigt. die Durch flihnmg cler Erstattung cln Kosten, die den gt0 sctz lichen Krankenkassen durch das Cesetz zur H!lf(, filr Fraucn bei Schwangerschaftsabbn\clwn in lJesondt' ren Fallen entstdwn, clurch Hcchts\·crorclnung zu rcgeln. Art 111 ZusU digkeit ft1r Auf \Vcndungscrstattungs-Vnordn11111.'. Zustandige Stelle im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung ist clas Zen trum Bayern Familie und Soziales. Tcil 14 Vorschriften fiir den Bereich der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung Art. 112 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren 1Geeignet im Sinn von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insol \·enzordnung (lnsO) sind nur solche Stellen, die von der nach Art. 11 G Abs. 1 zustancligen Be horde als geeignet anerkannt worclen sine!. ~Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Satz 1 gleich. Art. 113 Aufgaben (1) Aufgabc clcr Stelle ist die Beratung uml Vertre tung von Schuldnern bci dcr Schuldenbereinigung, insbes<mden' lwi dcr auBergenchtlichen Einigung mit den GH1ub1gcrn auf cler Grundlage eines Plans nach den Vorschriften tiber clas Verbraucherinsolvenzver fahren nach dem i\inmten Teti lnsO. (2) Sclwitcrt eine au/',ergerichtliche Einigung zwi schen dem Schulclncr uncl seinen Glcrnbigern, hat die Stelle den Schulclner Ober die Voraussetzungen des Verbrauchcrinsol\·enzvcrfahrcns und des Restschuld befreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheirngung Uber den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen. (:3) 1 Die Stelle unterstlitzt den Schuldner auf sein Verlangen bei der Erstellung cler nach § :105 Abs. 1 InsO vorgeschl'iebencn Antrngsunterlagcn. ~Sie kann den Schulc!twr im Rahnwn d(T ges<'\.zlichen Vorschriften in dem anschlid.lenden Verfahren vor clem Insolvenz gericht bt>raten und vcrtreten. Art. 114 / crkcnnung 1Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werdcn, \\'l'l1l1 sie von cincr zuvt'rHissigen Person gclcitet wird, die auch die ZuverLissigkeit dl'r einzelnen Mitarbeiter gcwahrlcistet, • 2. Si(' auf Dauer angclt>gl ist und Schuldncrlwratung als c111e ihrcr Schwerpunktaufgaben lwtreibt, :J in ihr rrnndcstcns cine Person mit ausrcichendcr praktischer Erfahnmg rn dcr Schuldrwrbcratung tatig ist. ·+ d1l' erfunic>rl1clw Hcchtsberatung sichcrgcstellt ist und J. s1e uber zcitgemal.le technische, organisatorische und raumliche Voraussetzungen for ordnungsge mal.le Scliuldnerberatung verfugt. :!Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei zweijahriger Tatigkeit vor. 3Wer die Stelle leitet, oder eine sonstige in d~r Stelle tatige Person, soll uber ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule im Bereich Wirtschaft, Sozialwesen oder Okotrophologie, den Abschluss einer Ausbil dung in einem entsprechenden Bereich an einer Vor laufereinrichtung der Fachhochschule, ein abge schlossenes Studium an einer Fachakademie fur Wirtschaft, eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachschule for Wirtschaft, eine abgeschlossene Aus bildung als ,,Bankkaufmann" oder ,,Bankkauffrau" 968 Baverisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs oder Justizdienst oder eine zur Ausubung des An waltsberufs befohigende Ausbildung oder eine vPrglcichbarc Ausbilclung verfugPn. 4Sofern in dPr Stelle nicmand mit einer Ausbilclung Uitig ist, die zur Ausubung des Anwaltslwrufs lwfohigt, muss die nach Satz 1 Nr; 4 crfonlerliche Rechlslwratung auf anckre WPisc sichergestelll sem. zum Beispiel durch dcn jenigcn, clcr den Trager 1111 Angcstl'lltcn- oder Beam t.enverhiiltnis in Hechtsangclegenheit.en licTiit, odPr Pine Person, die zur Rechtsanwaltschaft. zugelassen ist. Art. 115 Stellen von Kommunen 1Stellen, die von Gemeinclen oder Landkreisen cin gerichtet sind, konnen als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Art 114 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 erfullen. "Art. 114 Abs. 1 Satze 2 bis 4 gelten entsprechend. Art. 11(5 A ncrkenn ungs\·crf ahren (1) ZusLindig fur die Aiwrkcnnung srnd die Hegic rungcn. (2) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragcn. 2Dem Antrag sind Nachweisc bc1zufi.lgcn, dass die in Art. 114 genannten Anerkennungsvorausset.zungen vorliegen. :JDas Staatsministerium kann das Nahere des Anerkennungsverfahrens clurch Verwaltungsvor schriften regeln. (3) 1Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werclen. :2Die Stelle ist verpflich tet, die nach Abs. 1 zustandige Behorde uber den Weg fall von Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 114 zu unterrichten. :lDie Behorde kann verlangen, class der Nachweis des Fortbestehens der Ancrkennungs voraussetzungen gcfohrt wircl. Tei! 15 Schlussnirschri ften Ar1 117 Anderung des Bayenschen Kinclerbildungs- und -betreuungsgesetzes In Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung uncl Betreuung von Kindern in Kindergarten, ancleren Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und lwtreuungsgesetz-Ba:d{1BiG) \'0m 8. Juli 2005 (GVBl S 2:rn, BayRS 22:H-l-A) winl .. § H SGB VIII" durch ,,~ 4:3 SGB VIII" ersctzt. Art. lln Inkrafttrdcn. Auilerkrafttreten (1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. :2Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt Art. 4 auf3er Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 treten auf3er Kraft: 1. das Gesetz zur Ausfuhrung des Sozialgesetzbuches vom 10. August 1982 (BayRS 86-7-A), zuletzt gean dert durch Gesetz \'om 10. Juli 2006 (GVBl S. 356), 2. das Gcsctz zur Durchfuhrung clcr Kriegsopfer fiirsorgc (DG-KOFJ vom 5. Oktobcr 1982 (BayRS B:30-2-A), zu!Plzt gc!indert durch Art. 31 des Gcsct zes vorn 26. Juli 2005 (GVBI S 287), :J. das GPsel.z i.IlJer Rcgclungen im Sozialwcsen (HGSW) vom 2] Juli 1 !J9..\ (GVBI S GOO, BayRS 2170-7-A), zuletzl geanclc'tt durch Art. :l5 des Gesetzcs "'1111 2G. Juli 2005 (G VBl S. 287), 4. das Bayerische Kinder- und Jugendhilfegesctz (BayKJHG) vom 18. Juni 1993 (GVBl S. 392, BayRS 2162-1-A), zuletzt gefodert clurch Art. 30 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), 5. das Gesetz zur Ausfuhrung des Elften Buches (XI) Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (AGPflegeVG) \'0m 7. April 1995 (GVBl S. 153, BayRS 861-1-A), geanclert clurch Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 519), G. das Gesetz zur Ausftihrung des Vcrbrauchcrinsol venzvcrfahrens nach dcr lnsolvcnzordnung (AGinsO) vom 11. .Juli 1998 (GVBl S H..\. BayRS :311-2-.J). Miinchcn, den B Dezemlwr 200G Der Ifayerische Ministerpriisident Dr. Edmund S t o i b e r Bayerischcs Gesctz- uncl \'ernrdnungslllatt :\r. 26/20116 969 922-2-W Gesetz iiber Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhaltnisse der Gemeinden (Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - BayG VFG )· Vom 8. Dczcmbcr 2006 Der Landtag des Frcistaatcs Ba~·ern hat das fulgcncle Gesetz beschlossen, clas hiermit bekannt gemacht wird Art. 1 Zuwendungen des Freistaates Baycrn 1 Der Freistaat Bayern setzt die ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1. § 4 Abs. :3 des Gesctzes zur Entflechtung von Gcmeinschaftsaufgaben uncl Finanzhilfen (Entflech tungsgesetz - EntflechtG) vom 5. September 200G (BGBl I S. 2098, 2102) zuflicl3cnden Finanzmittel nach Mal3gabe diescs Gl'sl'tzes fi.ir lnvcstitiuncn zur Vcrbessening cler Vcrkehrsverh,;] tnisse clcr Gcnwin den cin. ~Hcchtsanspruche wcrclcn durch dicses Gesetz nicht begrundet. i\rt. 2 F?irclenmgsfohige Vorhalwn Folgende Vorhaben von Gcmcrnclen, Litndkn'tSt'n und kommunalen Zusammcnschlusscn sowie Ver kchrsunternehmen und sons\igcn Vorhabcnstr,igcrn des allgemC'incn \ilicntl1chcn Pcrscmt'nnahvcrkehrs kon11en clurch Zuwcndungcn ,ius dt'tl Finanzmittcln 11ach Art. 1 Satz 1 auf Antrag gefonkrt werclcn 1. Bau oder Ausbau von a) verkchrswichtigen inneror11ichcn Strallc>n mit Ausnahme von Anlicgcr- uncl Erschlicf:iungs stral.len, b) lwsonclerPn Fahrspuren fLlr Omnil>ussl'. c) vcrkehrswich1 igen Z11ln111gns11 ai.\<'n zum ulH'r ortlichen Verkehrsnetz, d) verkehrswichtigen zwischenortlichen StraBen, e) StraBen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken, f) Verkehrsleitsystemen sowie von Umsteigepark platzen zur Verringerung des motorisierten Indi vidual verkehrs, g) offentlichen Verkehrsflachen fur in Bebauungs planen ausgewiesene Giiterverkehrszentren einschlieBlich der in diesen Verkehrsflachen lie genden zugehorigen kommunalen Erschlies sungsanlagen nach den§§ 127 und 128 des Bau gesetzbuchs in clcr Baulast \'On Gemeinden ocler Landkrciscn, 2. Bau odn Ausbau von Vcrkehrswegen der a) Stralknb, hncn, Hoch- um! Untergru11dbah11cn sow1e Bahnen bcsondcrcr Bauart, b) nichtbuncleseigcnen F:isenbahncn, soweit SH' clem offentliche11 Personennahverkehr clienen, um! auf besonderem Bah11kbrper gefuhrt \\·enlcn, :l. Bau odcr Ausbau \'on zentralcn Omnibusbahnho fcn und Haltcstcllenemrichtungen scl\vic vo11 Be t ricbshc1fcn und zentralen WerksUittcn, sowcit sic dcm ciffentlichen Personcnnahverkchr dic11en, 4. Beschkunigungsmaflnahmen fi.lr den ijffentlichen Pcrsoncnnalwcrkehr. insbesondcre rechnergesteu ertc Betricbsleitsysteme um! technischc Ma13nah mcn zur Steuerung von Llchtsignalanlagen, :'i. Kn'uzungsmaflnahnwn nach dem Eisenbahnkreu zungsgcsetz oder c!Pm BundeswasscrstraBcngesctz, SO\\·ei ! Gcmeinden oder Landkrcise im Sinn dcr Nr. 1 als Baulasttr,igcr der kreuzcnclen StraBe Kos tenanteile z,; tragcn haben; in Ausnahmefallcn gilt das glciche Wr nich\ bundescigene Eisenbahncn als Baulasttr«ger des kreuzcnden Schienenwegs, fi. clie Bcschaffung von Stanclard-Linienomnibussen und Stanclanl-Gell'nkonmibussc·n, soweit cliese !'.Um Erhalt und zur Verbcssenmg vo11 Linienver kl'll!'cn nach § 42 des Pcrsoncnbdiirderungsge sdn·s 1Tfonlcd1ch sind urn! Ulwrwil'gcml fur diese Verkehre eingesetzt werden sowie vo11 Schienen fahrzeugen des offentlichen Personennahverkehrs. Art. 3 Voraussetzungen der Forderung (1) Voraussetzungen fur die Forderung nach Art. 2 sind, dass 1. das Vorhaben a) nach Art nnd Umfang zur Verbesserung der Ver kehrsverhaltnisse dringend erforderlich ist und 970 Bayerisches Gcsetz- und Verordnungsblatt :\'r 26/ZOOG die Zide cler Haumurdnung uncl I ,andesplanung lwrucksichtigt, b) in cinem Gcneralvcrkehrsplan uder cinern fiir die BPlll"lcilung glcichwcrtigcn Plan \·orgcsd1en 1st. c) bau- und verkehrstechnisch einwanclfrei und unter Beachtung des Grunclsatzes cler Wirt schaftlichkeit uncl Sparsarnkeit geplant ist, cl) rnit stadtebaulichen MaBnahmen, die mit ihm zusammenhangen, abgestimrnt ist. c) fklange von Menschen mit Behinclerungen oder l\1obilitiitseinschr;mkungen benicks1chtigt und den Anfordcnmgen de,: Barrierdn'1heif m<Jg lid1st weit rcichend entspl'icht: lwi der Vorha lwnsplanung sind die zusLindigen Be,rnftragtcn fCtr Bclangc von Menschen m1t Behinclerung nach Art. 18 des Bayerischen Behinderten gleichstellungsgesetzes anzuhoren: wrfugt eine Gebietskorperschaft nicht i.!ber Behinclertenbe auftragte oder Behindertenbeirtite sind statt dessen die entsprechenden Verbancle im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behinclertengleichstellungs gesetzes anzuhbren, 2. die ubrige Finanzicrung des Vorhabens ocler eines Bauabschnittes des Vcirhalwns mit cigcncr Ver kehrsbec!eutung gew;ihrlcistet ist (2) Nach diesern Gcsctz wenlen Vorhaben nicht gefordert, for die der Tr;~ger des Vorha!Jens seine Ver pflichtungen vor clem 1. Januar des Jahres, m dem die Fbrderung beginnen soll, erfullt hat. Art. 4 Hohe und Umfang der Forclerung (1) Die Viirderung aus den Finamrnittcln nach Art Satz l lH'tr,1gt bis zu 80 v.H. der ZU\\Tndungsfahigen Kosten. (2) 17:uwcndungsfahig sind die Kosten fi.!r das Vorhal.icn nach Art. 2. :!Bcim Grunderwerb sind nur die Gcstehungskosten zuwendungsfohig. (3) Nicht zuwenclungsfahig sind 1. Kosten, die ein anclerer als der Trager des Vorha bens zu tragen verpflichtet ist, 2. Verwaltungskosten, 3. Kosten fur den Erwerb solcher GrundsWcke und GrundsWcksteile, die a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd for das Vorhaben benbtigt werden, es sei denn, class sie nicht nutzbar sind, b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind, 4. Bauleistungen bei bereits begonnenen, in die Fbr derung nach diesem Gesetz ilbernommene Vorha ben, filr die der Trager des Vorhabens seine Ver pflichtungcn \'Cl!' ckm I. Jariuar des Jahres erfollt h,1t, in clern die Fcirdenmg beginncn soil. Art. 5 Programme (1) Fi.!r Vorhaben im Sinn des Art. 2 sind Programme fur den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jahrlich der Entwicklung anzu passen uncl fortzufuhren. (2) 1In die Programme clilrfen Vorhaben nur aufgenomme11 \\'erclen, wcnn die Voraussetzungen des Art. ;, Abs. l vor!tegen oder voraussichtlich 1111 Zc1t punkt cler Fc,rclernng vorliegcn wcrden. :!Fllr Jl'dcs Vorhaben sind cl1c voraussichtlichcn Gesarntkostcn. die zuwendungsfohigcn Kosten um! die \·urgesehcncn Jahrcsratcn clcr Zuwcndungen aufzunehnwn. (3) 1 Die Programme sin cl abzustellen a uf die voraussichtlich zur Verfugung stehenclen Mi ttel. 2Weitere Vorhaben kbnnen nachrichtlich aufgenom men werclen. Art. 6 Aufstellung der Programme 1Dic Staatsrninisterien des Inncrn sowie fiir Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Tcclmologie stellcn die Programme fur ihn' Zustiincligkcitsberei ehe auf' ~Dies gilt auch for die Anpassung und Fortschreibung cler Programme. Art. 7 Wirkung der Programme Die Finanzmittel im Sinn des Art. 1 Satz 1 cli.!rfen nur for Vorhaben vcrwendct wcrclcn, die in die Pro grammP aufgcnomrncn sind. Art. 8 Vorhaben cler Deutschen Bahn AG Fi.!hren die Deutsche Bahn AG oder anclere Unter nehmen, die sich i.!berwiegencl in der Hanel des Bun des ocler eines mehrheitlich clem Bund gehbrenclen Unternehmens befinclen, Vorhaben zur Verbesserung cler Verkehrsverhaltnisse cler Gemeinden <lurch, so konnen auch sie aus den Finanzmitteln nach Art. 1 Satz 1 Investitionszusehi.!sse nach cliesem Gesetz er halten. Art. 9 Ubergangsvorschriften (1) Vorhaben, die bislang nach dem Gemeindever kehrsfinanzierungsgesetz in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung in ein Fbrderprogramm des Freistaates Bayern aufgenommen wurden, werden als Teil der Programme nach Art. G fortgefilhrt. I3ayerisches Gesetz- uncl Verordnungsblatt Nr. 26/2006 (2) Bewilligungsbcschcide for Zuwenclungen nach dem Gemeindcvcrkchrsfinanzierungsgesetz, die bei dessen Auf3erkrafttreten noch nicht vollsU:i.ndig abgewickelt waren, gelten als Bewilligungsbescheide nach cliesem Gesetz fort. Art. 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mi. chen. den 8. Dczember 200fi Der Baycrischc Ministerprasidcnt Dr. Edmund Stoiber 971 972 Bayerisches Gesetz- unc! Verordnungsblatt Nr. 26/2006 2032-7-F. 2032-6-F Gesetz iiber eine bayerische Einmalzahlung und zur Anderung des Bayerischen Sonderzahlungsgesetzes Vom 8. Dezern her 2006 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgemle Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: § 1 2032-7-F Gesetz uber eine bayerische Einmalzahlung (BayEZG) Art. 1 Zweckbestimmung Dieses Gesetz regelt die Gewahrung einer Einmal zahlung in den Jahren 2006 und 2007. Art. 2 Berechtigter Personenkreis (1) Eine Einmalzahlung nach diesem Gesetz erhal ten 1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Freistaates Bavern sowie Beamtinnen und Be amte der Gemeinclen, der Gemeindeverbande und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehen den Kbrperschaften. Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehren- , beamtinnen und -beamten sowie die ehrenamt lichen Richterinnen uncl Richter. sowei t gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, 2. Dienstanfangerinnen und Dienstanfanger nach Art. 2 7 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG), 3. Versorgungsempfangerinnen und Versorgungsemp fanger mit Anspruch au£ Versorgungsbezi.ige gegen die unter Nr. 1 genannten Dienstherren. (2) Dieses Gesetz gilt nicht for die offentlich-recht lichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbande. Art. 3 Voraussetzungen und Entstehen des Anspruchs fur Besoldungsempfanger (1) 1Die in Art. 2 Abs. 1 Nm. 1 und 2 bezeichneten Berechtigten erhalten fur das Jahr 2006 eine Einmal zahlung, wenn sie im Oktober 2006 mindestens fur einen Tag Anspruch au£ Dienstbezuge, Anwarter bezuge oder Unterhaltsbeihilfe haben. 2MaBgebend sind die Verhaltnisse am 1. Oktober 2006. 3Entsteht der Anspruch au£ Bezuge erst im Laufe des Monats Okto ber 2006, sincl die Verhaltnisse zu diesem Zeitpunkt ma!3gebend. (2) 1 Der Anspruch au£ die Einmalzahlung nach Abs. 1 entsteht for jeden Berechtigten nur einmal. 2Bei mehreren Dienstverhaltnissen gilt § 5 des Bundesbe soldungsgesetzes (BBesG) entsprechend. 3Bei Dienst herrenwech~ ~1 wahrend des Monats Oktober 2006 richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, der die Dienstbezi.ige for diesen Monat ubenviegend zu zahlen hat. (3) 1 Fi.ir die Einmalzahlung im Jahre 2007 ist au£ die Verhaltnisse im Monat April 2007 abzustellen. 2Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Art. 4 Voraussetzungen und Entstehen des Anspruchs for Versorgungsempfa.nger (1) 1Berechtigte nach Art 2 Abs. 1 Nr. 3 erhalten fur das Jahr 2006 eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Ok , tober 2006 Anspruch au£ laufende Versorgungsbezuge haben. 2Zu den laufenden Versorgungsbezugen rech net nicht cler Unfallausgleich nach § 35 des Beamten versorgungsgesetzes (BeamtVG). (2) Abs. 1 gilt nicht bei einer oder einem im Monat Oktober 2 00R nach Art. 53 oder 59 Bay BG erneut in das Beamtenverhaltnis berufenen Beamtin oder Beamten. (3) 1 Fi.ir die Einmalzahlung im J ahre 2007 ist au£ die Verhaltnisse im Monat April 2007 abzustellen. 2Die Abs. 1 uncl 2 gelten entsprechend. Art. 5 Hohe der Einmalzahlung ( 1) 1 Empfangerinnen und Empfanger von Dienstbe zilgen erhalten bei Vorliegen der Anspruchsvorausset zungen nachArt. 3 indenJahren 2006 und2007 jeweils eine Einmalzahlung in Rohe von 250 €. 2Anwarterin nen und Auwarter mit Anspruch auf Anwarterbezilge erhalten jeweils eine Einmalzahlung in Rohe von 100 €. 3Dienstanfangerinnen und Dienstanfanger mit An spruch au£ Unterhaltsbeihilfe erhalten jeweils eine Einmalzahlung in Rohe von 60 €. (2) 1Teilzeitbeschaftigte und begrenzt Dienstfahige (Art. 56a BayBG) erhalten die Einmalzahlung nach Abs. 1 entsprechend dem Verhaltnis der ermaBigten zur regelmaBigen wochentlichen Arbeitszeit; § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG findet keine Anwendung. 2Art. 3 Abs. 1 Satze 2 und 3 sowie § 3 Abs. 7 BBesG gelten entspre chend. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 973 (3) lVersorgungsempfangerinnen und Versorgungs empfanger erhalten Einmalzahlungen, die sich nach ihrem Ruhegehaltssatz und den Anteilssatzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unter haltsbeitrages auf der Grundlage der Einmalzahlun gen nach Abs. 1 Satz 1 ergeben. 2Bei Empfangerinnen und Empfangern von Mindestversorgungsbezilgen gilt derjeweils maBgebende Mindestruhegehaltssatz. 3§ 49 Abs. 8 BeamtVG gilt entsprechend. (4) 1Empfangerinnen und Empfanger von Versor gungsbezilgen im Sinn von § 71 Abs. 2 BeamtVG erhalten eine Einmalzahlung in Rohe von 150 €. 2Wit wen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 90 €, Empfangerinnen und Emp fanger. von Vollwaisengeld 30 € und Empfangerinnen und Empfanger von Halbwaisengeld 18 €; Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (5) In den Fallen der Art. 9 Abs. 1, Art. 12 undArt. 39 Abs. 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes erfolgt keine l(ilrzung der Einmalzahlung. Art. 6 Falligkeit, Konkurrenzregelungen (1) lDie Zahlung der jeweiligen Einmalzahlungen erfolgt mit den laufenden Bezil.gen filr die Monate Oktober 2006 und April 2007. 2Treten nach der Zah lung der jeweiligen Einmalzahlung Umstande ein, die zu einer Verminderung oder einem Wegfall der Einmal zahlung nach Satz 1 filhren, ist der nicht zustehende Betrag zurilckzuzahlen. (2) Filr dasselbe Kalenderjahr erhaltene vergleich bare Einmalzahlungen aus einem anderen Rechtsver haltnis im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 oder einem Arbeitsverhaltnis im offentlichen Dienst wer den auf die Einmalzahlung nach Art. 3 angerechnet. (3) 1Die Einmalzahlungen bleiben bei sonstigen Besoldun~s- und Versorgungsleistungen unberil.ck sichtigt. :.satz 1 gilt nicht filr die Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BBesG. (4) 1Bei der Anwendung von Rubens- und Anrech nungsvorschriften nach den Vorschriften des Beam tenversorgungsgesetzes ist die jeweilige Einmalzah lung oder eine entsprechende Leistung, die der Versor gungsberechtigte aus einer Erwerbstatigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezil.gen erhalt, in dem jeweili gen Auszahlungsmonat zu berilcksichtigen. 2Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach §§ 53 und 54 BeamtVG maBgebenden Hochstgrenzen erho hen sich jeweils um den Betrag der Einmalzahlung nach diesem Gesetz. §2 Anderung des Bayerischen Sonderzahlungsgesetzes Das Gesetz iiber eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz - BaySZG) vom 24. Marz 2004 (GVBI S. 84, BayRS 2032-6-F), zuletzt geandert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 303), wird wie folgt geandert: 1. InArt.1 wirddieZahl ,,2006" durchdieZahl ,,2009" ersetzt. 2. In Art. 12 wird die Zahl ,,2007" durch die Zahl ,,2010" und die Zahl ,,2006" <lurch die Zahl ,,2009" ersetzt; nach dem Wort ,,Haushaltsentwicklung" werden die Worte ,,und der Fortentwicklung des Dienstrechts" eingefilgt. § 3 Inkrafttreten, AuBerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft. (2) § 1 t'ritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 auBer Kraft. Mil.nchen, den 8. Dezember 2006 Der Bayerische Ministerprasident Dr. Edmund S t o i b e r 974 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 1012-1-I Gesetz zur Anderung des Gesetzes iiber die kommunale Gliederung des Staatsgebiets Vom 8. Dezember 2006 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: § 1 Das Gesetz iiber die kommunale Gliederung des Staatsgebiets vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 659, BayRS 1012-1-I) wird wie folgt geandert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Art. 1. 2. Es wird folgender Art. 2 angefiigt: ,,Art. 2 Die Verwaltungsgemeinschaft Pahl-Raisting, Landkreis Weilheim-Schongau, Regierungsbezirk Oberbayern, wird aufgelost." 3. Es wird folgender Art. 3 angefiigt: ,,Art. 3 (1) Aus der Verwaltungsgemeinschaft Emskir chen, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds heim, Regierungsbezirk Mittelfranken, wird der Markt Emskirchen entlassen. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft erhalt den Na men Hagenbiichach-Wilhelmsdorf; der Sitz ·wird nach Wilhelmsdorf verlegt." §2 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 treten alle Vorschriften auBer Kraft, die§ 1 Nrn. 2 und 3 entgegen stehen oder entsprechen. Miinchen, den 8. Dezember 2006 Der Bayerische Ministerprasident Dr. Edmund S to i b er Bayerisches Gesetz- und \'emrdnungsblatt Nr. 26/2006 975 2020-1-1-I. 20:rn-:)-l-I. 2020-4-2-I Gesetz zur A.nderung des kommunalen Haushaltsrechts Vom 8. Dezember 2006 Der Landtag des Freistaates Baycm hat das folgcnclc Gesetz bcschlossen. das hiermit bekannt gc'macht wircl § 1 Anderung der Gcmeincleordnung Die Gemeincleordnung fur den Frcistaat Baycrn (Gemeindeordnung GO) in cler Fassung cler Bekannt machung vom 22. August 1998 (GVBl S 79(i, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geandert clurch § 2 des Gcsctzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405), wircl wic folgt gciin dcrt: 1. Die Inhaltslibersicht wird wic folgt gc•iinclcrt: a) Die Dberschrift clcs Art.. G6 crhalt folgcnclc Fas sung: ,,Planabweichungcn" b) Die Uberschrift des Art. 70 c1fo1lt folgcnclc Fas sung: ,,Mittelfristige Finanzplanung" c) Die D bcrschri ft des Art. 7 4 er hid t folgende Fas sung: ,,Erwerb uml Vcnvaltung \·on \icrmogcn. \Vcitansiitze" cl) Die Uberschnft des ,-\rt 7fi crhi1lt fulgf'ndc Fas sung: ,,Rlicklagen, Rlickstcllungcn" e) Die Uberschrift des Art.. 1 02 c·r-hiilt folgcnde Fassung: ,, Rechnung;;lpg1mg . .J ;1 hres:1 bsc hi uss" f) E;; winl fol gender Art. 102a t'l ngdugt ,,Art. 102a Konsolidierter Jahresabschluss. g) Die Uberschrift des Art. 107 erhalt folgende Fassung: ,,Abschlussprufi,mg bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen" 2. Art. 61 wird wie folgt geandert: a) Abs. 1 wird wie folgt geandert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefogt: ,,2Die dauernde Leistungsfahigkeit der Gcmcinde ist sicherzustellen. cine Ubcr scl1l' 1 rj u ng ist zu vcrmei.den." bb) Der bisherigc Satz 2 wire! Satz 3. b) Es wird folgenclcr Abs. 4 angcfogt: ,,(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den GrundsiHzen cler doppeltcn kommunalen Buch fiihrung ocler nach den Gnmdsatzen cler Kame ralistik zu Whren." ~l Art (i;) Abs. 2 wire! wie folgt geirndcrt: a) Satz l wire! \\'ic folgt gciinclert: aa) Nr. 1 erhitlt folgende Fassung: ., 1. des Hausha ltsplans untcr Angabe a) des Gesamtbctrags clcr Ertriigc und Aufwcnclungcn des Haushaltsjahres sowie des sich daraus crgcbenden Sal dos des Ergebnishaushalts, des Ge samtbctrags dcr Einzahlungcn und Auszahlungcn aus laufender Vcrwal tungsLJtigl-:'eit, aus der Investitions tiitigkeit uncl aus de1· Finanzierungs tatigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich daraus crgebenclen Saldos des Finanzhaushalts bei Haushaltswirt schaft nach clen Grundsatzen der clop peltcn kommunalen Buchflthrung, b) des Gesamtbetrags dcr Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahn·s bci Haushaltswirtschaft. nach den Gnmcls,;17('n dn Kanwralistik,". bb) In N1·. :: wenlen nach clcm \Vort .,mit" die \Vor\(' .. Auszi1hl1mgcn bczichungsweise" c·ingefltgt. b) In Satz J werden vor dem Wort ,,Einnahmen" die Worte ,,Ertrage und Einzahlungen sowie Auf wendungen und Auszahlungen beziehungswei se au£ die" eingefogt. 4. Art. 64 wir : wie folgt geandert: a) Abs. 1 erhalt folgende Fassung: ,,(1) 1Der Haushaltsplan enthalt alle im Haushaltsjahr for die Erfullung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich 1. anfallenden Ertrage, eingehenden Einzah lungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushalts 976 Bayerisches Gesetz- und Vcrordnungsblatt Nr. 26/2006 wirtschaft nach den Grunclsatzcn cler clop pclten kommunalen Buchfohrung, 2. zu erwartenclen Einnahmen uncl zu leisten clen Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den GrundsLHzen der Kameralistik. 3. benbtigten Verpfl i eh tungsermi\chtigungen. 2Die Vorschriften tiber die Eim:ahlungen uncl Auszahlungen sowie Ertriige und Aufwendun gen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Vcrpflichtungsermachtigungen clcr Eigcn betriebe der Gcmeincle bleibcn unben.i.hrt" b) Abs. 2 Satz 1 erhalt folgcncle Fassung ,, 1 Der Haushaltsµlan ist bei Ha ushal tswirt schaft nach clen Grunclsiitzen der cloppdtcn kommunalen Buchfohrung in cinen Ergdmis haushalt untl einen Finanzhaushalt, bei 1 faus haltswirtschaft nach clen Grundsi\tzen dcr Ka meralistik in C'inen Vcrwaltungshauslrnlt und einen VermiigPnshaushalt zu glieclern ... 5. Art. 66 wire! wie folgt geiinclert a) Die Dberschnft erhalt folgende Fassung ,,Plana bwe1ch ungen ·' b) In Abs. 1 Satz 1 werdc'n nach clern Wcllt ,,aufler planrni'i.flige" die \.Vorte ,,Aufwc·ndungcn uncl Auszahlungen beziehungsweise'· eingE°fllgt. c) In Abs. 2 winl das Wurt .. Verbincllichkeitcn" clurch die Wortc .,Vcrpflichtungcn zu Lcistun gen" ersetzt. d) In Ab;;. 4 Satz 1 werclen nach dem Wort ,, i.\ber planmaf.lige" die Wortc ,,Aufwendungen urn! Auszahlungen beziehungswcisc" cingcfti.gt. G. Art. G7 wircl wie folgt ge,indert • a) In Abs. 1 wcnlcn vor dem Went .,Ausgaben" die \.Vorte ,,Auszahlungen bezichungswc·1se" sowie nach clem \.Vort ,,durfcn" die Wor1e ,,unlwscha det des Abs. 5" eingcfogt. • b) E;; winl folgender Abs. 5 angeh\gt: .,(5) 1 VPrpflichtungen im S11111 des Abs 1 clllr fen 11berplanm,-iflig ocler aulkrplanm,il.Eg C'Ingc gangen werden, wenn ein dringendes Bedurfms besteht und der in der Haushaltssatzung festge setzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermach tigungen nicht uberschritten wird. 2Art. 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." 7. Art. 68 wird wie folgt geandert: a) Abs. 2 wird wie folgt geandert: aa) Nr. 2 erhalt folgende Fassung: ,,2. bisher nicht veranschlagte oder zusatz liche einzelne Aufwendungen und Aus zahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhaltnis zu den Gesamt aufwendungen uncl -auszahlungen be ziehungsweise Gesamtausgaben des IIaushaltsplans erheblichen Umfang ge leistet werden rntissen,". bb) In Nr. 3 werclen vor dem \Vort ,,Ausgaben" die Worte ,,Auszahlungcn des Finanzhaus halts bczichungsweise" eingefogt. b) In Abs. 3 Nr. 1 werden vorclern Wort ,,Ausgaben" die Worte .,Auszahlungen beziehungsweise" ein gefi.igt. 8. Art. G9 wire! wie folgt geiindert: a) Abs. 1 Nr. 1 erfoilt folgendc Fassung: ,, 1. finanzielle Leistungen erbringen, zu clencn sie rcchtlieh wrpflichtet ist odcr die for die Weiterfohrung notwendiger Aufgaben un aufschiebbar sind; sie darf insbesondere 13autcn, Bcschaffungen und sonstigc Leis tungcn des Fmanzhaushalts bczichungs weise des Vermcigenshaushalts, fur die irn Haushaltsµlan eines Vorjahrcs Betriige vor gesehen waren, fortsctzcn,". bJ In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,des Vcrrnti gcnshaushalts" gestrichcn. 9. Art. 7 0 wire! wic folgt geirndert: a) Die Oberschrift crhi1lt folgende Fassung: ,,Mittelfnstige Finanzplanung" b) In ,1\bs. 3 werclen nach dem Wort ,,voraussieht lichen" die Worte ,,Aufwendungen und Auszah lungcn beziehungsweise" eingehigt. 10. Art. 71 win.I wiefolgtgeimdert a) In Abs. 1 werden vor dcm \.Vort ,,Vermbgens haushalt·' die Work .. Finanzhaushalt bezic hungswcisc· irn" eingdOgt. b) In Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Witt sclwft." clas Wort . .Infrastruktur," eingefogt. 11. Art. 7:1 \\·ird wic folgt geirnclert a) In Abs. 1 werdcn vor clern W01t ,,Ausgaben" die \VortP ,,Auszahlungen beziehungsweisc" cingc fiigt. b) In Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Haushalts wirtschaft" die Worte ,,ein Funftel der im Fi nanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstatigkeit bezie hungsweise" eingefogt. 12. Art. 74 wird wie folgt geandert: a) Der Uberschrift wird ein Komma und das Wart ,,Wertansatze" angefugt. b) Es wird folgender Abs. 4 angefllgt: ,,(4) 1Verm6gensgegenstande sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver mindert um Abschreibungen, anzusetzen. 2Ver l3 :~i) 'e .r isches Gesetz- und Veronlmmgs b!att N 1 '. 2 6.:. / 2 O I ) 6 9 7 7 bindlichkeiten sind zu ihrem Ruckzahlungs betrag und Ruckstellungen nur in Hohe des Betrags anzusetzcn, cler nach sachgercchter Be urteilung notwendig ist." 1:3. Art. 76 erhalt folgende Fassung: ,,Art. 76 Rucklagen, Riickstellungen (1) lBei Haushaltswirtschaft nach den Cnmcl satzen dcr dopµelten kommunalen Buchfuhrung hai die Gemeincle. ihre stetige /'.ahlungsfohigkcit sicherzustellen. ~ Uberschusse der Ergebnisrech nung sind den Rticklagen zuzufuhren, soweit nicht Fehlbetriige aus Vorjahren auszugle1clwn sind. (2) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grund satzen cler cloppeltc'n kommunalen Buchfuhrung sincl for ungcwisse Verbincllichkeiten uncl unter lassene Aufwendungen fur Instandhaltung Huck stellungen zu bilclen.' (3) 1Bei Haushallswirtschaft nach den Gruncl siitzen der Kamcralistik hat die Cemeinde for Zwccke des Vennogenshaushalts uml zur Siche nmg der Haushaltswirtschaft Rucklag<'n in angc m<'ssener Hbhe zu lJilclen. "Rlicklagen Wr anclere ?:wccke sind zuliissig." 14. Art. 102 wire! wie folgl gc:inclcrt a) Der 1Jbcrschrift wircl cin Komma uncl das \Vort ,,.J ahresabschluss" angefugt. b) Abs. 1 uncl 2 erhalten folgende Fassung: ,,(1) 1 Im J ahresa bschluss lH'ziehungsweise in cler J ahresrechnung i st clas Erge bnis cler Ha us haltswirtschaft cinschlid.11 ich des Stands des Vermogcns uml dcr Verbindlichkeitcn zu Be ginn und am Ende des !Iaushaltsjahres nachzu weiscn. "I\ei Haushaltswirtschaft nach den Grunclsiitzen der doppclten kommunak•n Buch hlhrung besteht cler Jahresabschluss aus dl'r Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung. cler Vcrmcigensrechnung (Bilanz) uncl dern Anhang. :lBei Haushaltsw1rtschaft nach den Cruncls,\t zen clcr Kameralistik lwskht die J ahrcsrech nung aus dcm kassC'nmi1lligen Abschluss und der Haushaltsrechnung. "Der ,Jahn'sabschluss beziehungswcise di(' ,Jahn~srechnung ist clurch eincn Rcchenschafts!Jericht zu erbutern (2) Der Jahresabschluss beziehungswe1se die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Mona ten, der konsolidierte .Jahresabschluss (Art, 102a) innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und soclann dem Gemeinderat vorzulegen," c) Abs, 3 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,.Jahres" die Worte ,,den Jahresabschluss bezie hungsweise" eingefogt, bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefogt: ,,2Ist ein konsolidierter Jahresabschluss aufzustellen (Art. 102a), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dczember des auf das Haushaltsjahr folgenden ubernachsten Jah rcs." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Ei. Es wircl folgencler Art 102a eingefi.igt: ,,Art. 102a Konsolidierter J ahresabschluss (1) 11\Iit dcm Jahresabschluss dcr Gemeinde sind die J ahrcsalischhisse 1. dcr auf:ierhalb lkr allgcmcinen Verwaltung ge ftihrtcn Sonclervcnnogcn ohnc cigene Rechts perscrnlichkei t, 2. cler rechtlich sclbststiincligen Organisationsein hei1en urn! Vcrrniigensmassen mit Nennkapital ocler \'ariablen Kapitalanleilen, :3. clcr Z,vr'ckvC'rb,incle und Ver,valtungsgemein scha ften mi t ka uf1minnischer Rcchnungslegung und der gemeinsanwn Kommunahmter·nehmen und ,L der von cler Gcmeincle verwaltcten kommunalcn Stiftungen mit kaufmiinnischem Rechnungswe sen zu konsoliclieren. :.'Das gilt nicht fiir die Jahresab schltisse der Sparkassen (2) lAufgabentriigcr nach Abs. 1 sind entspre chend den§§ 300 bis :ma des }fandelsgesetzbuchs zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn bei der Gt'nWil~,1e die dem § 290 Abs. 1 uncl 2 des Han clelsgesetzbuchs cntsprechemlen Voraussetzungen vorliegen. "Andere Aufgabentniger als nach Satz 1 sind entsprcchend den§§ :lll uncl 312 des Han delsg('se1zbuchs zu konsolidieren, es sei c!Pnn, sic sine! ftir die Vermittlung eim,s den tatsiichlichen Verhitltnissen entspn'chenden Bildcs der Vermb gens-, Finanz- uml Ertragslagc von un1ergt'orclne tcr Bt·dc,utung. ::Aufgabcntriigcr nach Abs. 1 Nt: 3 kunnen auch entsp1·t0 clwml § :no des Hanclclsge setzbuchs an\eibm:Ulig konsolicliert werden. 4Ftir den i tctl an dnem /'.wcckverband ocler einer VP1w:ll t ungsgemcinschaft is1 cler Umlageschliissel ma!lgt'IJend. (:l) Dn Jrnnsulidierte Jahresabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu erganzen und <lurch einen Konsolidierungsbericht zu erlautern, (4) Die Gemeinde hat bei den in Abs, 1 Satz 1 genannten Aufgabentragern, Organisationsein heiten und Vermogensmassen darauf hinzuwir ken, dass ihr das Recht eingeraumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu erhalten, die sie fur die Konsolidierung der J ahres abschlusse for erforderlich halt," 16, Art, 103 wird wie folgt geandert: a) Abs. 1 Satz 1 erhalt folgende Fassung: ,, I Der J ahresabschluss und der konsolidierte 978 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 Jahresabschluss beziehungsweise die Jahres rechnung sowie die J ahresabschhisse der Eigen betriebe und der Krankenhauser mit kaufman nischem Rechnungswesen werden entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungs prufungsausschuss gepruft (ortliche Rech nungsprufung)." b) Abs. 3 Satz 1 erha.lt folgende Fassung: ,, 1Zur Prufung der Jahresabschlusse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der J ahresrechnung konnen Sachverstandige zuge zogen werden." c) In Abs. 4 wird nach dem Wort ,,Monaten" ein Komma und die Worte ,,die des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten" eingefogt. 17. Art. 105 Abs. 2 erha.lt folgende Fassung: ,, (2) Die uberortliche Rechnungsprufung findet alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlus ses und des konsolidierten Jahresabschlusses beziehungsweise der Jahresrechnung sowie der J ahresabschhisse der Eigenbetriebe und der Kran kenhiiuser mit kaufmannischem Rechnungswesen statt." 18. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 erhalt folgende Fassung: ,,2. die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Ertrage und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begrundet und belegt sind sowie der J ahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungs weise die Jahresrechnung sowie die Vermo gensnachweise ordnungsgema.B aufgestellt sind,". 19. Der Uberschrift des Art. 107 werden die Worte ,, bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen" an geftigt. 20. Art. 123 wird wie folgt geandert: a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geandert: aa) In Nr. 1 wird vor dem Wort ,,Finanzpla nung" das Wort ,,mittelfristigen" eingefogt und vordem Wort ,,Einnahmen" werdendie Worte ,,Einzahlungen, Auszahlungeri, Er triigen und Aufwendungen beziehungswei se" eingefogt. bb) Es wird folgende neue Nr. 5 eingefugt: ,,5. die Bildung und Auflosung von Ruck stellungen,". cc) Die bisherigen Nm. 5 und 6 werden Nm. 6 und 7. dd) Es wird folgende neue Nr. 8 eingefogt: ,,8. die Aufstellung der Eroffnungsbilanz auch unter Abweichung von Art. 7 4 Abs. 4 und der folgenden Bilanzen, ". ee) Die bisherigen Nm. 7 und 8 werden Nm. 9 und 10. ff) Es werden folgende neue Nr. 11 und fol gentle Nr. 12 eingefugt: ,, 11. den Inhalt und die Gestaltung des J ah resabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses; dabeikonnenauch Ausnahmen von der und Ubergangs fristen fur die Konsolidierungspflicht vorgesehen werden, 12. den Inhalt und die Gestaltung des Rechenschaftsberichts zur J ahres rechnung beziehungsweise zum Jah resabschluss, des Anhangs zum Jah resabschluss sowie des Konsolidie rungsberichts zum konsolidierten Jah resabschluss,". gg) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 13. hh) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 14; nach dem Wort ,,Jahresrechnungen" wird das Wort ,, und" durch ein Koroma ersetzt und nach dem Wort ,,Jahresabschlusse" werden die Worte ,,und der konsolidierten Jahresab schliisse" eingefiigt. ii) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 15. b) Abs. 2 wird wie folgt geandert: aa) S ... tz 1 wird wie folgt geandert: aaa) Nr. 2 erhalt folgende Fassung: ,,2. die Darstellung des Haushalts plans und des mittelfristigen Fi nanzplans insbesondere a) die Konten und Produkte bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsatzen der doppelten kommunalen Buchfohrung, b) die Gliederung und die Grup pierung bei Haushaltswirt schaft nach den Grundsa.tzen der Kameralistik,". bbb) In Nr. 3 wird vor dem Wort ,,Finanz plans" das Wort ,,mittelfristigen" ein gefiigt. ccc) Es wird folgende neue Nr. 4 eingefugt: ,,4. die Gliederung und die Form des J ahresabschlusses und des konso lidierten J ahresabschlusses,". ddd) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und erhalt folgende Fassung: ,,5. die Darstellung und die Form der Vermogensnachweise,". eee) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6. fff) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7; vor dem Wort ,,Finanzplans" wird das Wort ,, mi ttelfristigen" eingefilgt. Bayerisches Gesetz- um! Vernrclnungsblatt '.\r. 26/2000 979 ----------------- .. . bb) Die Satzc 3 uncl 4 crhalten folgcnde Fas sung: ,, 3Dic Zuorclnung clcr cinzelnen Gcschiifts vorfallc zu den Darstellungen gcmi1J3 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann durch Venvaltungsvor schrift in gleicher Weise verbindlich f estge legt werdcn. 4Die Verwaltungsvorschriftcn zur Darstellung des Ha ushal tsplans uncl des mittelfristigcn Finanzplans sincl im Einver nehmcn mit dem Staatsministerium clcr Fi nanzen zu erlassen." § 2 Anderung dcr Landkreisordnung Die Landkreisordnung fi.ir den Frcistaat Bavern (Landkreisordnung - LKrO) in dcr Fassung cler Be kanntmachung vom 22. August 19D8 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-1), zulctzt getinclert clurch § ;3 clcs Geseizes vom2G. Juli 2006 (GVBl S. 40:3), wird wie folgt geiindert: • 1. Die Inhaltsi.ibersicht wircl wie folgt geirnclert a) Die Uberschrift des Art. 60 erhillt folgencle Fas sung: ,, Planabweich ungcn" b) Die Dbcrschrift des Art. 64 erhalt folgemle Fas sung: ,,MitteHristige Finanzplanung" c) Die UberschriH des Art GB erfo.dt folgencle Fas sung: ,,Erwerb und Verwaltung von Vermhgen, Wert ansiitzc" d) Die Uberschrift des Art. 70 erhi\lt folgendc Fas sung: ,,Ri.icklagen, Hi.ickstellungen" c) Die Uberschrift des Art 8B crhiilt folgendr: Fas sung: ,.RechnungslPgung, .T ahrcsa bschluss" f) Es wird folgrndcr Art. Bila cmgdi.igt ,,Ali. 88a Konsol icl1c;rtcT .J ahn's,1 l;schluss" g) Die Uberschrift des Art. 93 erhalt folgende Fas sung: ,,Abschlusspriifung bei Eigenbetrieben und Kommunaluntemehmen" 2. Art. 55 wird wie folgt geandert: a) In Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefiigt: ,, 2Die dauernde Leistungsfahigkeit des Land kreises ist sicherzustellen, eine Uberschuldung ist zu vermeiden." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. c) Es wird tolgencler Abs. 4 angcfogt: ,,(4) Die Haushaltswi1ischaft ist nach den Grundscitzen der doppelten kommunalen Buch fohrung oder nach den Grundsatzcn der Kamc ralistik zu fohren." 3. Art. 57 Abs. 2 wird wie folgt geanclcrt: a) Satz 1 wircl wic folgt gec~ndert: aa) Nr. 1 erhalt folgencle Fassung: .. 1. des Haushaltsplans unter Angabe a) des Gesarntbetrags clcr Ertragc und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebcnden Salclos cks Ergebnishaushalts, des Gcsamt betrags clcr Einzahlungen und Auszahlungen aus laufcncler Venvaltungsttit igkeit, aus cler Inves titionstiitigkeit und aus der Finan zienmgstatigkeit des Haushaltsjah res sowie des sich claraus crgebenden Saldos des Finanzhaushalts bei Haus haltswirtschaft nach den Grundsat zcn der doppeltcn kommunalen Buch Whrung, b) des Cesamtbctrags cler Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahrcs bei IIaushaltswirtschaft nach den Grundsiitzcn der Kameralistik,". bb) In Nr. ;3 werden nach dcm Wort ,,mit" die Vvorte .,Auszahlungen bczichungsweise" eingcfugt. b) ln Satz '.l wcnlen vor dem \Vort ,,Einnahmen" die \Vorte ,, Ertri:ige uncl Einzahlungen sowic Aufwenclungen uncl Auszahlungen bezichungs wcisc au£ die" cingefogt. 4. Art. SB wircl wie folgt ge/ cler1: a) Abs. 1 nh,Ht folgemlc Fassung: ,,(1) 1Der Haushaltsplan C'nthiilt. alle im Ffaushaltsjahr for clil· Erfollung cler Aufgaben des Lanclkrcises voraussichtlich J. ;mfallernlen Ertrc1ge, eingehenden Einzah J ungen, entstchcnclen Aufwcndungcn sowic zu leistenden Auszahlungen bei Haushalts wirtschaft nach den Grundsatzen der dop pelten kommunalen Buchfiihrung, 2. zu erwartenden Einnahmen und zu leisten den Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsatzen der Kameralistik, 3. benotigten Verpfliehtungsermachtigungen. 2Die Vorschriften iiber die Einzahlungen uncl Auszahlungen sowie Ertrage und Aufwendun gen bcziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Ver"'flichtungsermachtigungen der Eigen betriebe des Landkreises bleiben unberiihrt." 980 Baycrischcs Gesetz- uncl Verordnungsblatt :'\'r. 26/2006 b) Abs. 2 Satz 1 erhalt folgencle Fassung ,, 1 Der Haushaltsplan ist bei Ha ushaltswirt schaft nach den Grunclsatzen cler doppelten kommunalen Buchfi.ihrung in eincn Ergebnis haushalt und einen Finanzhaushalt. bci Haus haltswirtschaft nach den Grunclsiitzen cler Kame ralistik in einen Vcnval tungsha ushal t und einen Vcrmogenshaushalt zu gliedern." 5. Art. 60 wire! wie folgt geandert: a) Die Uberschrift crhalt folgende Fassung: ,, Planabweichungen" b) In Abs. 1 Satz 1 werclen nach dem Wort ,,auBcr planmaflige" die Worte ,,Aufwcnclungen uncl A uszahlungen bezichungsweise" eingefi.igt. c) In Abs. 2 wire! clas Wort ,,VcrbincllichkC'itcn" clurch die Wortc ,,Vcrpflichtungen zu Leistun gen" ersetzt. cl) In Abs. 4 Satz 1 werden nach clem Wort ,, iibcr planmLU.lig" die Worte ,,Aufwcndungen und Auszahlungen beziehungsweisc''' cingeft1gt. G. Art. G 1 wire! wie folgt ge~inclcrt: a) In Abs. 1 wcrden vor dem \Vent .,Ausgabcn" die \Vortc ,,Auszahlungen bezieh1mgswe.ise'' sowic nach clem Wort ,,dilrfen" die Woi·te .,unlwscha dct des Abs. 5" cingdi.\gt. b) Es \vird folgender Abs. 5 angcfugt ,,(5) 1 Vcrpilichtungen im Sinn des Abs. l dl\r fcn iiberplanmiiflig odcr aullerplanmiiflig einge gangen werden, \\'enn ein dringenclcs Hccli.irfnis besteht und dcr in cler II a ushalt ssa tzung f(•stgc setzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsenmil~h tigungen nicht i.\berschrilkn wird. ~Ar1. (iO Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." 7. Art. 62 wire! wie folgt ge,mderi: a) Abs. 2 win] wie folgt geimdlTt: aa) Nr. 2 erh,tlt folgencle Fassung ,,2. bisher nieht veranschlagte oder zusi,L, liche einzelne Aufwend1mgen uncl Aus zahlungPn lwziehungsweise Ausgalwn in einem im Verhiiltnis zu clcn Gesamt aufwendungen und -auszahlungen be ziehungsweise Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden mussen,". bb} In Nr. 3 werden var dem Wart ,,Ausgaben" die Warte ,,Auszahlungen des Finanzhaus halts beziehungsweise" eingefogt. b) In Abs. 3 N r. 1 werden vor dem Wart ,,Ausgaben ''. die Warte ,,Auszahlungen beziehungsweise" eingefogt. 8. Art. 63 wird wie folgt geandert: a) Abs. 1 Nr. 1 erhalt folgende Fassung: ,, 1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen er reehtlieh verpfliehtet ist oder die for die Weiterfi.thrung notwencliger Aufgaben un aufsehiebbar sincl; er clarf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leis tungen des Finanzhaushalts beziehungs weise des Vermogenshaushalts, fi.ir die im Ha ushaltsplan eines Vorjahres Betrage vorgesehen waren, fortsetzen,". b) In Abs. 2 Satz 1 werclen die Worte ,,des Vermo genshaushalts'· gestriehcn. \) Art. G4 wire! wie folgt gcanclert: a) Die lJ tierschrift erhiilt folgende Fassung: ,,l\litklfristige Finanzplanung" b) In Abs. 3 werclen nach clem \Vort ,,voraussichtli chen" die Worte ,,Aufwcnclungen uncl Auszah lungen beziehungsv,;cisc" eingefi.igt. 10. Art. G:3 wire! wie folgt geirnclert: a) In A!Js. 1 wenlen vor dem \Vort ,,Vermogens haushalt" die Work .. Finanzhaushalt bczie hungswe1sc im" eingefOgt. b) In Abs. ;, Satz 1 wire! nach clem Wort ,,Wirt schaft," clas Wort ,,lnfrastruktur," eingefugt. 11. Art G 7 wire! wie folgt geiinclert: a) ln Abs. 1 wenlen \'Or dem \Vort ,,Ausgaben" die \Vu rte ,,Auszahlungen bcziehungsweise" einge h\gt. b) In A),, 2 \\'c•nkn nach dern Wort ,,Haushalts wirtschaft '· die Worte ,,ein Flinftel cler im Finanzhaushalt veranschlagtcn Einzahlungen aus der laufenclen Vc1waltungstatigkeit bezie hungsweise" cingefogt. 12. Art. Ciil wird wie folgt geiinclert: a) Der l))wrschrift wire! ein Komma und das Wort .. Wertansiitze" angefogt b) Es wird folgender Abs. :l angcfi.\gt: .. (:l) 1 Vermcigensgegensbnde sin cl mit den Anschaffungs- oder Hei·stellungskosten, vermin clert um Absehreibungen, anzusetzen. 2Verbind lichkeiten sine! zu ihrem Ri.ickzahlungsbetrag und 1-Wcbtdlungen nut· in Hi.ihc des Bctrags anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung natwendig ist." 13. Art. 70 erhalt folgende Fassung: ,,Art. 70 Rucklagen, Ruckstellungen (1) 1Bei Haushaltswirtschaft nach den Gruncl satzen der dappelten kommunalen Buchfohrung hat der Landkreis seine stetige Zahlungsfahigkei t sicherzustellen. ~Uberschusse der Ergebnisrech nung sind den Riicklagen zuzufuhren, soweit nicht Fehlbetrage aus Varjahren auszugleichen sind. Bayerisclws Gesetz- uncl \'erordnungsblatt ::\'r ~linooG 981 (2) Bei Haushaltswirtschaft nach den Gruncl satzen cler doppelten kommunalen Buchfuhrung sincl for ungewisse Verbincllichkeitcn uncl unter lassene Aufwenclungcn for Instandhaltung Ruck stellungcn zu bilclcn. (:l) 1 Bei Haushaltswirtschaft n::ich den Gnmcl satzcn cler Kamcralis1ik lrnt der L::inclkreis fi.\r Zwccke des Vcrmi.igenshaushalts uncl zur Siebe rung cler Haushalts\virtschaft }Wcklagen in angc mcsscncr Hohc zu bilden. 2Rucklagen for a ndere ' Zwecke sincl zuliissig." 14. Art. 88 winl wie folgt ge,inclert: a) Der Ubf'rschrift wircl cin Komma uncl das Wart ,,.J ahresabschluss" angeflig1. b) Al.is. 1 und 2 erhalten folgcnde Fassung ,,(1) 1 Im .Jahrcsa bschluss bezichungswcisc in cler Jahrcsrechnung ist das Ergcbnis der IIaus haltswirtschaft c'inschlid3lich des Stands des Vermi.igcns und dcr Vcrbimllichkeitt'n zu Be ginn ur1d am Ende dc's I laushaltsj ahrcs nachzu wcisen. 2Bei Ifaushaltswirtschal't nach den Grunds;itzen cler doppclten kommunalen Buch fuhrung bestcht dcr Jahn'scil>sl:hluss aus dcr F,rgelm1srcchnung, cler Finanzrechnung. der Vcr1rnigensrcchnung (Bilanz) uncl dern Anhang 3Bei Haushaltswirtschaft nach den GrundscH zen der Karncralis1ik lwstl'hl die ,Jahresrech nung aus dcm kasscnm,.illigen Abschluss uncl dcr Haushaltsrcchnung. 4Der .Jahrcsabschluss beziehungswcisc die .Jahrc'srcchnung is1 clurch eincn Rechenschaftsbericht zu erliiutern. (2) DcrJahrcsa!Jschluss die, Jahrcsrcchnung is1 innerhal\i \·rm sechs l\Tona ten, der konsolidiertc .J ahrcsabschluss (Art. flfla) inncrhalb von zc,hn l\Ionatr,n nach Abschluss des Haushaltsphres ,,uLrnstl,]ll'l1 und sodann dcm Kreisausschuss \'orzulcgcn." c) Abs. 3 win! wie folgt gcimdert aa) In Satz 1 \\'l'nlc'n nnch clem \Vort .,.! ahn,.-; •• die \Vorte ,,den .JahresabschJuss lwzie hungswcisc" cingdiig1 bb) Es win! folgender ncu('r Satz 2 cingdit,t.;1 ,,:Zist ein konso]idic'dPr .J,1hrcsalischluss aufzustellen (Art flBa). tntt an die Stdlc des ::JO. J uni clcr :) I Dc-zc·mlwr c ks ,1uf cbs Hi\ us haltsjahr folgend,·n 1ilH·rn,whst,·n .Ti!hres •• cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 15. Es wird folgender Art. 88a eingefugt: ,,Art. 88a Konsolidierter Jahresabschluss (1) 1Mit dem Jahresabschluss des Landkreises sind die Jahresabschliisse 1. der auBerhalb der allgemeinen Verwaltung ge fuhrten Sondervermogen ohne eigene Rechts personlichkeit, 2. cler rechtlich selbststancligen Organisationsein hei ten uncl Vermogensmassen mit Nennkapital ocler variablen Kapitalanteilen, :r cler Zwcckverbanclc mit kaufmi'irmischer Rech nungslegung uncl der gemeinsamen Kommu naltinte1 ,,ehmen und •t. cler wm clcm Lanclkreis vcrwalteten kommuna lcn Stiftungcn mit kaufmannischem Hech nungswesen zu konsolidieren. :'Das gilt nichi for die Jahresab schlitsse der Sparkassen. (2) 1Aufgabcntri~ger nach Abs. 1 sine! entspre chcml den§§ ::JOO bis 309 des Hanclelsgesetzbuchs zu konsolicliercn (Vollkonsolidierung), wenn bei clem Lanclkreis die clem § 2()0 Abs. ·1 uncl 2 des Hanclelsgesetzbuchs entsprechenden Vorausset zungcn \'orliegcn. :'Andere Aufgabcntri.iger als nach Satz 1 sind entsprechencl den§§ :l 11 uncl 312 des llandelsgesetzbuchs zu konsolidieren, es sei denn, sic sind for die Vermittlung cines den tat s,ichlichen Verhiiltniss('n Pntsprechenclcn Bildes dc'r Finanz- nnd Ertrngslage von un t(0 rgeorclrwtcr lkckutung. 3 Aufgabcntniger nach Abs. 1 Nr. 3 konncn auch entsprechend § :310 des HandPlsgesetzbuchs anteilsm,iBig konsolicliert werclen 4Fltr den Anteil an einem Zweckverband ist der Umlagcschlttsscl rnaBgcbend. (:>) Der konsolidicrte Jahrcsabschluss ist durch cine Kapitalflussrechnung zu crgiinzcn uncl durch eirwn Konsolidicrungsbcricht zu crlautern. (-!) Der Lanclkreis hat bci clen m Abs. 1 Satz 1 genanntcn i\ufgabt'n1.ritgcrn, Organisationsein hci tc·n uncl Vr:rmiigensmassen da 1·a u f hi nzuwir ken. class ihm das Hecht cingcriiumt wird, von die scn allc lnformationcn und Untcrlagen zu crhal 1C'n. die er fiir die Konsolidienmg ckr Jahresab .,chl11sS(' fur erforderlich hMt. '' 1(i. Art. BU wircl wic folgtg(•,1nc!Pr1• a) i\bs. 1 Satz 1 erhLtl t folgcndc Fassung• .. 1Dcr .fahrvsabschluss uncl der konsolidierte J ahrcsabschluss beziehungsweise die J ahn~s rechmmg sowie die J ahresabschlussc clcr J•:igen lwtridw und clcr I<:rankenh~iuscr mit kaufmiin rnsdll'lll HPchnungswesen wc'1·ckn von einem Hechnu: . ..;sprul'11ngsausschuss gPpnHt (i:irtliehe Rcchnungsprltf\mg)." b) Abs. 3 Satz 1 erhalt folgende Fassung: ,, 1Zur Priifung der Jahresabschliisse uncl des konsolidierten Jahresabschlusses sowie cler J ahresrechnung konnen Sachverstandige zuge zogen werden." c) In Abs. 4 wird nach dem Wort ,,Monaten" ein Komma und die Worte ,,die des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten" eingefugt. 17. Art. 91 Abs. 2 erhalt folgende Fassung: ,,(2) Die iibcrortliche Rechnungsprufung findet alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlus 982 Bayerisches Gesetz- uncl Vcrorctnungsblatt i\r. 26/2006 ses und des konsolidierten Jahresabschlusses be- ' ziehungsweise der Jahresrechnung sowie der Jah resabschli.isse der Eigenbetriebe uncl der Krankcn hiiuscr mit kaufm,mnischem Rechnungswcscn statt." 18. Art. 92 Abs. l Nr. 2 erhalt folgcndc Fassung: ,,2. die Einzahlungen uncl Auszahlungen sowie Ertriige uncl Aufwenclungen beziehungswcise die Einnahmen uncl Ausgabcn begrunclct uncl belegt sind so\vie der J ahrcsabschluss uncl der konsolidierte J ahrcsabschluss beziehungs weise die .J ahresrechnung s0\vie die Verm6 gensnachwcisc orclnungsgcmafl aufgcstdlt sind,". HJ. Der lJbcrschrift des Art. 93 wcrclcn die Wortc ,,bei Eigcnl..Jetrieben und Kommuna lunternchmcn" an gefiigt. 20. Art. 109 wircl wic folgt geiindert a) Abs. 1 Satz 2 win] wie folgt ge,indert: aa) In Nr. 1 wird vor dem W01i .,Finanzpla nung" das Wort ,,mittelfristigen" eingefligt unc] vor clem Wort ,,Einnahmen" wcrclen die Worte ,,Einzahlungen, Auszahlungen. Er triigcn uncl Aufwcndungen bcziehungswd se" eingefugt. l..Jb) Es wircl folgenclc neue Nr. fl eingcftigt ,,5. die Rildung uncl Aufliisung von IWck stellungen,". cc) Die bisherigcn Nrn. 5 uncl 6 werden Nrn. G und 7. dd) Es winl folgcnde neuc Nr. fl ringcfogt ,,fl. die Aufstellung der Eriiffnungsb1lanz auch untcr Abwcichung von Art. Gfl Abs. :3 uncl cler fol gen cl en Rilanzcn,". ee) Die bisherigcn Nrn. 7 uncl fl wenlen Nm. 9 und HJ. il) Es wcrden folgencle nPllf' Nr. 11 und folgcn dc Nr. 12 eingefogt: ,, 11. den In halt uncl clic Gestaltung des .Jah rcsabschl usses uncl des konsolidicrten Jahresabschlusscs: clabei kcinnPn auch Ausnahmen von der und Ubergangs fristen for die Konsolidierungspflicht vorgesehen werden, 12. den Inhalt und die Gestaltung des Re chenschaftsberichts zur Jahresrech nung beziehungsweise zum J ahresab schluss, des Anhangs zum Jahresab schluss sowie des Konsolidierungsbe richts zum konsolidierten J ahresab schluss, ". gg) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 13. hh) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 14; nach dem Wort ,,J ahresrechnungen" wird das Wort ,, und" durch ein Komma crsetzt und nach dem Wort ,,Jahresabschli.issc" werden die Wortc ,, und der konsoliclierten Jahresab schli.issc" eingefugt. ii) Die bisherige Nr. 11 winl Nr. 15. b) Abs. 2 wircl wie folgt geandert: aa) Satz 1 wird wic folgt ge~~nclcrt: aaa) Nr. 2 erhiilt folgcnde Fassung: ,,2. die Darstcllung des Haushalts plans uncl des mittelfristigen Finanzplans insbesonclere a) die Konten uncl Proclukte bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsatzen cler cloppelten kommunalcn Buchfi.ihrung, b) die Glieclcrung und die Grup pierung bei -Haushaltswirt schaft nach den Grunclsiitzen der Kamcralistik,". bbb) In Nr. 3 wird vor dem Wort ,,Finanz plans'' das Wort ,,mittclfristigen" eingcfogt. ccc) Es wircl folgendc neue Nr. 4 einge Hlgt: ,,4 die Glieclcnmg und die Form des .J ahresabschlusses und des kon soliclicrtcn ,J ahresabschlusscs,". dclcl) Die bisherige Nr. 4 wircl Nr. 5 uncl er halt folgencle Fassung: ,,5. die Darstellung und die Form cler Vermcigensnachwcisc,". e, .:) Die bisherigc Nr. 5 wird Nr. 6. fff) Die bisherigc Nr. G wird Nr. 7; vor dem 'vVort ,, Finanzplans" wircl das \Vort .. mi ttclfristigen" eingcf ugt. bb) Dil' Siitze :3 uncl 4 erhalten folgende Fas sung: ,,:'Die Zuorclnung dcr einzclncn Gcschiifts vorfalle zu den Darstcllungen gemcifl Satz 1 Nm. 2 bis 5 kann durch Verwaltungsvor schrift in gleicher Weise verbindlich festge legt werden. 4Die Verwaltungsvorschriften zur Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans sindim Einver nehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen." §3 Anderung der Bezirksordnung Die Bezirksordnung fiir den Freistaat Bayern (Be zirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekannt machung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS Baycrisches Gcsctz- uncl Vernrclnungs blc1tt Nr. 2 G/2 0 0 G 983 2020-4-2-1), zuletzt geandert durch § 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405), wird wie folgt geandert: 1. Die Inhaltsubersicht wird wie folgt geanclert a) Die Uberschrift des Art. 58 erhalt folgende Fas sung: ,, Plana bweich ungen" b) Die lJberschrift des Art. 62 erhiilt folgencle Fas sung: ,,Mi ttclfristige Finanzplanung" c) Die UberschriH des Art. GG crhalt folgencle Fas sung: ,,Erwerb und Vcnvaltung von Vermcigen, \Vert ansiitze" • d) Die T.Jberschrifl des Art G8 ('J'h,ill folgende Fas sung: ,,Rucklagcn, Rlickstellungen" e) Die lJberschrift des Art. 84 erh,111 folgende Fas sung: ,, Rechnungslegung, ,J ahresa bsc hl uss" f) Es wird folgcndcr Art. B4a eingeftlgl: ,,Art. 84a Konsoliclicrter Jahresabschluss" g) Die Uberschrift des Art. 89 crhiilt folgencle Fas sung: ,, Absch lusspril fung bei Eigenbetrieben uncl Kommunalunternehmen" 2. Art 5:3 w1nl wie folgt geiindert a) Abs. 1 wird wie folgt geiinclerl: aa) Es winl folgcndcr ncuer Satz 2 cingcWgl: ,,"Die daucrnde Leistungsfahigkeit des De- ! zirks ist sichcrzustellcn, eine Uberschul dung zu vcnneiden." bb) Der bishengc Satz 2 win! Salz :i Li) Es wird folgcndcr Abs. 4 angdugl. ,,(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsiitzen derdoppelten kommunalen Buch fuhrung oder nach den Grundsatzen der Kame ralistik zu fuhren." 3. Art. 55 Abs. 2 wird wie folgt geandert: a) Satz 1 wird wie folgt geiindert: aa) Nr. 1 erhalt folgende Fassung: ,,1. des Haushaltsplans unter Angabe a) des Gesamtbetrags der Ertrage und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Sal dos des Ergebnishaushalts, des Ge samtbetrags clcr Einzahlungcn und Auszahlungen aus laufenclcr Verwal tungstiitigkcit, aus der Invcstitionstii tigkeit und aus der Finanzierungs tatigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Finanzhaushalts bei Haushaltswirt schaft nach clen Grundsii tzen clcr clop pclten kommunalcn Buchfilhrung, b) des Gesamtbctrags cler Einnahmen uncl Ausgaben dcs Haushaltsjahrcs bci Haushaltswirtschaft nach den Gruncls,Hzcn dcr Kamcralistik, ". bb) In Nr. 3 werden nach dem Wort ,,mit" die \Vorte ,,Auszahlungen beziehungsweise" eingefugt. b) In Satz 3 \\'erclcn vor dem \Vort ,,Einnahmen" clic Wortc ,,Ertnige uml Einzahlungen sowic Aufwendungcn uncl Auszahlungen beziehungs weise au£ die" cingdugt. 4. Art. 5G wircl wie fulgt gcimdcrt· a) Abs. J erh,ilt fo!g('nde Fassung: ,.(1) 1Dcr Haushallsplan enthiilt alle im Haushaltsphr for die Erfullung cler Aufgabcn des Bezirks voraussichtlich 1. anfalL.1den Ertr,igc, cingc·hcndcn Einzah lungcn, cntstehenden Aufwcndungen sowie zu leistenclen Auszahlungen bei Haushalts wirtschaft nach den Grundsiitzen cler dop pelten kornmun,dcn BuchfUhrung, 2. zu cnvartenden Einnahmcn und zu leisten dcn Ausgaben bei 1Iaushaltswirtschaf1. nach den Cru11dscitzen cler Kanwralistik, :3. benhtigten Verpflichtungscrmachtigungcn. "Dw Vurschri ften ltber die Einzahlungcn uncl Auszahlungcn SO\Vil' Ertr!ige und Aufwcnclun gen beziehungswcisc Einnahmen, J\usgabcn und Verpflichtungscrm,1chtigungen cler Eigcn lwtriebe des Bczirks blP1bPn unberiih1t." Li) ,\bs 2 Salz 1 erlrnlt folgendc Fassung: ,, 1 Der Haushallsplan ist bci llaushaltswirl schaft nach den Grundsatzen der <loppelten kommunalen Buchfohrung in einen Ergebnis haushal+ und einen Finanzhaushalt, bei Haus haltswirtschaft nach den Grundsiitzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermogenshaushalt zu gliedern." 5. Art. 58 wird wie folgt geandert: a) Die lJberschrift erhiilt folgende Fassung: ,,Planabweichungen" b) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,aufler planmaflige" die Worte ,,Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise" eingefugt. 984 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 c) In Abs. 2 wird das Wort ,.Verbindlichkeiten" durch die Worte ,,Verpflichtungen zu Leistun gen" ersetzt. d) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,iiber planma.Bige" die Worte ,,Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise" eingefugt. 6. Art. 59 wird wie folgt geandert: a) In Abs. 1 werden vor dem Wort ,,Ausgaben" die Worte ,,Auszahlungen beziehungsweise" sowie nach dem Wort ,,diirfen" die Worte ,,unbescha det des Abs. 5" eingefugt. b) Es wird folgender Abs. 5 angefugt: ,,(5) lVerpflichtungen im Sinn des Abs. 1 diir fen iiberplanmaBig oder auBerplanmaBig einge gangen werden, wenn ein dringendes Bediirfnis besteht und der in der Raushaltssatzung festge setzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermach tigungen nicht uberschritten wird. 2Art. 58 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." 7. Art. 60 wird wie folgt geandert: a) Abs. 2 wird wie folgt geandert: aa) Nr. 2 erhalt folgende Fassung: ,,2. bisher nicht veranschlagte oder zusatz liche einzelne Aufwendungen und Aus zahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhaltnis zu den Gesamt aufwendungen und -auszahlungen be ziehungsweise Gesamtausgaben des Raushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden miissen, ". bb} In Nr. 3 werden vor dem Wort ,,Ausgaben" die Worte ,,Auszahlungen des Finanzhaus halts beziehungsweise" eingefiigt. b) In Abs. 3 Nr. 1 werden vordem Wort ,,Ausgaben" die Worte ,,Auszahlungen beziehungsweise" eingefiigt. 8. Art. 61 wird wie folgt geandert: a) Abs. 1 Nr. 1 erhalt folgende Fassung: ,, 1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen er rechtlich verpflichtet ist oder die fur die Weiterfuhrung notwendiger Aufgaben un aufschiebbar sind; er darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leis tungen des Finanzhaushalts beziehungs weise des Vermogenshaushalts, fur die im Raushaltsplan eines Vorjahres Betrage vor gesehen waren, fortsetzen,". b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,des Vermo genshaushalts" gestrichen. 9. Art. 62 wird wie folgt geandert: a) Die -Oberschrift erhalt folgende Fassung: ,,Mittelfristige Finanzplanung" b) In Abs. 3 werden nach dem Wort ,,voraussicht lich" die Worte ,,Aufwendungen und Auszah lunge- beziehungsweise" eingefiigt. 10. Art. 63 wird wie folgtgeandert: a) In Abs. 1 werden vor dem Wort ,,Vermogens haushalt" die Worte ,,Finanzhaushalt bezie hungsweise im" eingefugt. b) In Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Wirt schaft," das Wort ,,Infrastruktur," eingefugt. 11. Art. 65 wird wie folgt geandert: a) In Abs. 1 werden vor dem Wort ,,Ausgaben" die Worte ,,Auszahlungen beziehungsweise" einge fiigt. b) In Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Raushalts wirtschaft" die Worte ,,ein Fiinftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstatigkeit bezie hungsweise" eingefiigt. 12. Art. 66 wi.rd wie folgt geandert: a) Der -Obetschrift wird ein Komma und das Wort ,,Wertansatze" angefugt. b) Es wird folgender Abs. 3 angefiigt: ,,(3) 1Vermogensgegenstande sind mit den Anschaffungs- oder Rerstellungskosten, ver mindert um Abschreibungen, anzusetzen. 2Ver bindlichkeiten sind zu ihrem Ri.ickzahlungs betrag und Riickstellungen nur in Rohe des Betrags anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist." 13. Art. 68 erhalt folgende Fassung: ,,Art. 68 Riicklagen, Riickstellungen (1) 1Bei Raushaltswirtschaft nach den Grund satzen der doppelten kommunalen Buchfi.ihrung hat der :6ezirk seine stetige Zahlungsfahigkeit si cherzustellen. 2-0berschiisse der Ergebnisrech nung sind den Ri.icklagen zuzufi.ihren, soweit nicht Fehlbetrage aus Vorjahren auszugleichen sind. (2) Bei Raushaltswirtschaft nach den Grund satzen der doppelten kommunalen Buchfiihrung sind for ungewisse Verbindlichkeiten und unter lassene Aufwendungen fi.ir Instandhaltung Ri.ick stellungen zu bilden. (3) 1Bei Raushaltswirtschaft nach den Grund satzen der Kameralistik hat der Bezirk fi.ir Zwecke des Vermogenshaushalts und zur Sicherung der Raushaltswirtschaft Rilcklagen in angemessener Rohe zu bilden. 2Rilcklagen fur andere Zwecke sind zulassig." 14. Art. 84 wird wie folgt geandert: a) Der -Oberschrift wird ein Komma und das Wort ,,Jahresabschluss" angefilgt. I3an'risches Gesetz- und \'erordnungsulatt :'\r ~G/200G 985 b) Abs. 1 uncl 2 erhalten folgcndc Fassung: ,,(1) 1 Im Jahresabschluss bezichungsweise in der Jahresrechnung ist das Ergelmis der Haus haltswirtschaft einschlieJ3lich des Stands des Vermcigens uncl der Verbincllichkeitcn zu Be ginn und am Ende des Haushaltsjahrcs nachzu weisen. JRei Haushaltswirtschaft nach den Gnmds,Hzen der doppelten kommunalen Buch fuhrung besteht cler Jahrcsabschluss aus clcr Ergebnisrechnung, dcr Finanzrcchnung. der Vermogcnsrechnung (Bilanz) uncl clcm Anhang :lRei Haushaltswirtschaft nach den Gnmds,\t zen der Kameralistik besteht c!H' ,J ahrcsrech nung aus clem kassenmalligen Abschluss uncl der Haushaltsrechnung . .JDcr Jahresabschluss beziehungswl'isP die Jahrcsrechnung ist durch cincn Hcchcnschaftsbcricht zu erHiutcrn. (2) Der J ahres<1 bschl uss beziehungsweise cli c• Jahrcsrechnung ist inncrhalb von scchs Monaten. der konsohclierte ,fohrcsabschluss (Art. 84a) innerhalb von zehn l\Ionaten nach Abschluss des Hausha11 aufzustdlen und sodann dcm Bczirksausschuss vorzulegen. '' c) Abs. 3 wircl wie folgt ge,inclert: aa) In Satz 1 werdcn nach clem \Vrirt ,,Jahres" die Worte ,,den J ahresabschluss weise" cingcfilgt. bb) Es ,vird folgcndcr neucr Satz 2 eingdllgt ,, "Ist ein konsolidie1tcr .J :ihn,s:tl >schl uss auf zustellcn (Art 134a). tritt an clic Stelle des 30. Juni dcr :.i 1. Dczcmlwr d(•s auf clas liaus haltsjahr folgcndcn Ol>crn:ichstcn Jahn's." cc) Der bishcrige Satz 2 wire! Satz :l. 15. Es wird folgender Art 84a Konsol id1crter .J ahn'salJschluss (1) Mit clem .Jahn'sa bsch I 11ss des Bczirks sine] clic .JahresabschlOssc 1. cler au/3crhalb dcr allgenwinen v,,rw:dtung gc fllhrten Sonden·prmc,gen ohrw ,·i gerw Hechts persi:mlichkcit. 2. der rechtl1ch selLsbL..1ndigcn U1g,1nis,1tiunsci11 heiten und Vermogensmassen mit Nennkapital oder variablen Kapitalanteilen, 3. der Zweckverbande mit kaufmannischer Rech nungslegung und der gemeinsamen Kommu nalunternehmen uncl 4. der von dem Bezirk verwalteten kommunalen Stiftungen mit kaufmannischem Rechnungs wesen zu konsolidieren. (2) lAufgabentrager nach Abs. 1 sind entspre chend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs zu konsoliclieren (Vollkonsolidierung), wenn bei dem Rezirk die dem § 290 Abs. 1 und 2 des Handels gesetzbuchs entsprechenden Voraussetzungen vor liegen. :2Anclere Aufgabentriiger als nach Satz 1 sincl entsprechencl den §§ 311 uncl 312 des Han clelsgesetzbuchs zu konsolidieren, es sei denn, sie sind for die Vermittlung eines den tatsi'ichlichcn Verhaltnissen entsprechenclen Bilcles der Vermo gens-. Finanz- uncl Ertragslagc von untergeorclne ter Redcutung. :, Aufgabcntriiger nach Abs. 1 Nr. 3 kcinnen auch entsprechcnd § 310 des Hanclels ge~etzbuchs anteilsmilflig konsolicliert werclen. 4Fiir den Antcil an einem 7:weckvcrband ist dcr Umlageschl1lssel maflgebencl. (8) Der l•· 0 ,mol.icliertc .Jahresabschluss ist durch eme Kapitalflussrcchnung zu ergirnzen und durch cinen Konsolidierungsbericht zu erlautern. (4) Der Bezirk hat bei den in Abs. 1 genanntcn Aufgabcntr,igcrn, Organisationscinheiten und Vcrmcigcnsmassen clarauf hinzuwirken, class ihm das Eecht eingcrcn1rnt wircl, von diesen alle Infor rnat ioncn uml Untcrlagen zu erhaltcn, die er fur die Konsolidierung der Jahrcsabschlilsse hir cr forcll)rlich hlllt." JG. Art 8:i wire! \Vie folgt gcimclert: a) /\Ls. 1 Satz lerh,ilt fulgrnde Fassung: ,, 1Dcr Jahresabschl11ss und der konsolidicrte Jahresabschluss beziehungswcisc die ,Jahres rechnung sowic dic.Jalncsabschli.isse derEigcn lwtriebc und dcr Krankenh,iuser mit kaufmiin nischem Hechnungswesen werden von einem Hcchn ungspriifungsa ussch uss gcpnift ( iirtlichc Hechnungspnirung).,, Ii) Abs :-l Sa1z 1erh!ilt folgencle Fassung: ., 1Zur Prllfung dcr .Jahresabschhissc und des konsolidicrtcn- ,J ahresabschlusses sowic der J ahrc•srechmmg kcinrwn SachversUincligc zuge zogen werclen .• ,- c) Jn Abs. 4 winl nach dem 'Nort ,,Monatcn" ein Kommil und die \Vortc ,,die des konsolicliertcn Jahresabschlusses innerhalb von lB Monaten" eingefogt. 17 .'\rt. il7 Abs. 2 erhillt folgendc Fassung ..(~) Die ulwnirtliche HcchnungsprOiung findet alslxdd n,1cli dcr Fl'Slstellung dl'S Jahrcsab schlw;si:S uml des konsulidierten Jahresab schlusses beziehungsweise der Jahresrechnung sowie der Jahresabschliisse der Eigenbetriebe und der Krankenhauser mit kaufmannischem Rechnungswesen statt." 18. Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 erhalt folgende Fassung: ,,2. die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Ertrage und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begrilndet und belegt sind sowie der Jahresabschluss und cler konsoliclierte J ahresabschluss beziehungs weise die Jahresrechnung sowie die Vermo gensnachweise ordnungsgemaB a ufgestell t sin cl,". 986 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 19. Der Uberschrift des Art. 89 werden die Worte ,,bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen" an gefugt. 20. Art. 103 wird wie folgt geandert: a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geandert: aa) In Nr. 1 wird vor dem Wort ,,Finanzpla nung" das Wort ,,mittelfristigen" einge fiigt und vor dem Wort ,,Einnahmen" werden die Worte ,,Einzahlungen, Auszah lungen, Ertragen und Aufwendungen be zieh ungsweise" eingefiigt. bb) Es wird folgende neue Nr. 5 eingefiigt: ,,5. die Bildung und Auflosung von Riick stellungen,". cc) Die bisherigen Nm. 5 und 6 werden Nm. 6 und 7. dd) Es wird folgende neue Nr. 8 eingefiigt: ,,8. die Aufstellung der Eroffnungsbilanz auch unter Abweichung von Art. 66 Abs. 3 und der folgenden Bilanzen,". ee) Die bisherigen Nm. 7 und 8 werden Nm. 9 und 10. ff) Es werden folgende neue Nr. 11 und fol gentle Nr. 12 eingefiigt: ,, 11. den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsoli dierten Jahresabschlusses; dabei kon nen auch Ausnahmen von der und Ubergangsfristen fur die Konsoli dierungspflicht vorgesehen werden, 12. den Inhalt und die Gestaltung des Rechenschaftsberichts zur Jahres rechnung beziehungsweise zum J ah resabschluss, des Anhangs zum Jah resabschluss sowie des Konsoli dierungsberichts zum konsolidierten J ahresabschluss,". gg) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 13. hh) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 14; nach dem Wort ,,Jahresrechnungen" wird das Wort ,,und" durch ein Koroma ersetzt und nach dem Wort ,,Jahresabschliisse" werden die Worte ,,und der konsolidierten Jahresab schliisse" eingefiigt. ii) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 15. b) Abs. 2 wird wie folgt geandert: aa) Satz 1 wird wie folgt geandert: aaa) Nr. 2 erhalt folgende Fassung: ,,2. die Darstellung des Haushalts plans und des mittelfristigen Finanzplans insbesondere a) die Konten und Produkte bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsatzen der doppelten kommunalen Buchfuhrung, b) die Gliederung und die Grup pierung bei Haushaltswirt schaft nach den Grundsatzen der Kameralistik,". bbb) In Nr. 3 wird vor dem Wort ,,Finanz plans" das Wort ,,mittelfristigen" eingefiigt. ccc) Es wird folgende neue Nr. 4 einge fiigt: ,,4. die Gliederung und die Form des Jahresabschlusses und des kon solidierten J ahresabschlusses, ". ddd) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und erhalt folgende Fassung: ,,5. die Darstellung und die Form der Vermogensnachweise,". eee) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6. fff) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7; vor dem Wort ,,Finanzplans" wird das Wort ,,mittelfristigen" eingefiigt. bb) Die Satze 3 und 4 erhalten folgende Fas sung: ,,3Die Zuordnung der einzelnen Geschafts vor.falle zu den Darstellungen gemaB Satz 1 Nm. 2 bis 5 kann durch Verwaltungsvor schrift in gleicher Weise verbindlich fest gelegt werden. 4Die Verwaltungsvorschrif ten zur Darstellung des Haushaltsplans und des mi ttelfristigen Finanzplans sind im Einvemehmen mit dem Staatsministe rium der Finanzen zu erlassen." §4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Miinchen, den 8. Dezember 2006 Der Bayerische Ministerpriisident Dr. Edmund S t o i b er I3awrischrs G€'selz- urn[ \'crordnungsblatt Kr 26/200 6 9 8 7 Gesetz zur Anderung des Bayerischen Beamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Vom 8. Dczcmber 200G Der Lancltag des Frcistaatcs Bayern hat das folgendc Gcsetz beschlosscn, das hiermit bckannt gcmacht wire!: § 1 Anclerung des Bayerischen Bcarntengcs1°tzes Das Bayerischc Bearntengesetz (BayDG) in cler Fas sung cler Bckanntmachung vom 27. August 199[{ (GVBl S. 702, BayHS 2030-1-1-F), zuletzt gciinclcrt durch 2 des Gesetzes vom 24. Dczcmber 200:'1 (GVBl S. wircl wic folgt geimdcrt: 1. In clcr Inhaltsubersicht wenlen die Wortc .. Art. fliia (aufgchobcn)" clurch die Wortc ,,Art. 8Ga Be1hiUc in Krankheits-, Gcburts-, Pflege- uncl sonstigcn F,d lcn" sowie die Worte ,,Art. 151 (cwfqehohen)" clurch die Wortc ,,Art. Lil Ubergangsregdungen zum Bci hilferecht" ersetzt 2. Es wird folgender Art. (Hia eingefogt. ,,Art. BGa Bcilulfc in Krankhcits-, Geburts-. Pfleg1,- uml sonstigen Vidkn (1) Beamte, Ruhestandsbi,'amtr•, dcn'n versor gungsbercchtigte Hinterblidwnc sowic ])ienstan fangcr und fnihcrc Bcamtc, cl!c wegcn Dicnstun fahigkeit odt'r Erreiclwn der Altersgrcm:c entlasscn sind, erhaltcn fur sich, ckn Ehegalti:n, sowcit dc·sscn Gesamtbetrag clcr Einlumfte (§ 2 Abs. :3 Einlrnm mensteucrgesi'tz) irn zwcilc•n K,J!cndtTphr \·order Stellung des Beihilfcantrags 1B 000 f nicht ilber stcigt, uncl die im Famihenzuschlag nach clcm 13un desbesoldungsgesdz Jwriick.swht1g11ngsfohig,·n Kin der Beihilfen als Ergirnzung dl'!' ,1us clt·n Li-ufPndc·n Bezugen zu bestreitemlen Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldungs- und Versorgungs bezuge zustehen. (2) 1Beihilfeleistungen werden zu den nachge wiesenen medizinisch notwendigcn und angemes senen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefallen und zur Gesundheitsvorsorge gewahrt. 2Beihilfen durfen nur gewahrt werden, soweit die Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben An lass die dem Grunde nach beihilfefahigen Aufwen dungen nicht uberschreiten. :isincl die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesund heitsvorsorge durch Leistungen aus andcren Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert, erfolgt keine zusatzliche Gewahrung von Beihilfe lt•istungcn; Sachleistungl,n sine! vorrangig in An spruch zu nehmen. 4S owci t nur Zuschi.isse zusichen, sincl diese anzurechnen. 0Der Anspruch auf Beihil frkistungen ist l.Jei l\'Iitgliedern der gesetzlichcn Krankenwrsicherung beschrankt auf Leistungen fur Zahncrsatz, for Hcilpraktiker uncl auf Wahlleis tungen im Krankenhaus. liAufwenclungen for den Besuch schulischcr oc!er \'orschulischer Einrichtun gen und be1 '.,fsfiirdcrndc Maf3nahmcn sowie Auf '\\·endungcn fllr einen Schwangerschaftsabbruch, sofcrn nicht die Voraussetzungen des§ 218a Abs. 2 11cler ;) des Strafgcsctzbuchs vorliegen, sind von der Beihilfefohigkeit ausgcschlossen. 7Bei Inanspruch nahme von Wahllcistungen im Krankenhaus sincl nach Anwcndung der personlichcn Bemessungs siitzc folgenclc Figenbctcil1gungen a bzuziehen: 1. wahHirztliche Lcistungen: ~5 f: pro Aufenthaltstag irn Krankenhaus, 2 W;1hllt:istung Zwcilwtt-Zimmer: 7,:iO € pro i\ufenthaltstag irn Krankcnhaus, hhchs(cns for :JO Tage im Kalcnderjahr. Cl) 1Bc1hilfen Wt'l'Cien a.ls Vomhundcrtsatz der bcihi1fL,fLih1gen Au[wcnclungen (Bemcssungssatz) oder als l'auschalcn gewjhrt. "Der Bcmessungssatz IJetr,1gt bei I3eamten uncl Richtcrn 50 v.H., bei Ehe gatten sowic be1 Versorgungsempfongcrn 70 v.H., lJei Kinclern md cigcnstiimlig lwihilfrberechtigten Waiscn 80 v.H. :,smcl zwci oder mehr Kinder bcruck sichtigungsfahig, betriigt der Benwssungssatz eincs Bcihillclwrechtigtcn 70 v.H.; lwi mchrcn.'n Bcihilfe lwn·chtigt,·n bdriigt der Bcmcssungssatz nur bei eincm nm ihnen 70 v. JI. 4 r n bcsonclcren A usnahrne f:illcn lrnnn ei1w E1-hcJhung der Bemcssungssiitze l. li \ 2. 3 € \\·crdcn 'Die frstgesctztc Beihilfc ist um je Hcchnungslwlcg lwi ambulanten arz illchcn, zalm.irz tlichcn, psychothera peutischen Leistungen sowie bei Leistungen von Heilpraktikern, je verordnetem Arzneimittel, Verband mittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsachlich gewahrte Bei hilfe zu mindcrn (Eigenbeteiligung). 6Die Eigenbe teiligung unterbleibt 1. bei Aufwendungen for Waisen, fur Beamte auf Widcrruf im Vorbereitungsdienst, und fur be rucksicht, :ngsfahige Kinder, 2. for Beihilfeberechtigte und berucksichtigungs 988 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 fahige Angehorige, die Mitglied einer gesetzli chen Krankenversicherung sind, • 3. bei PflegemaBnahmen, 4. bei arztlich veranlassten Folgeuntersuchungen durch andere Facharzte, die entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst keine therapeuti schen Leistungen erbringen, 5. bei anerkannten Vorsorgeleistungen und 6. soweit sie fur den Beihilfeberechtigten und sei nen beriicksichtigungsfahigen Ehegatten zusam men die Belastungsgrenze iiberschreitet. 7Die Belastungsgrenze betragt 2 v.H. cler J ahres dienst- bzw. Jahresversorgungsbeziige nach beam tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsatzen ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag sowie der J ahresrenten aus der gesetzlichen Renten versicherung und einer zusatzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 8Fiir chronisch Kranke im Sinn des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch be tragt die Belastungsgrenze 1 v.H., es sei denn, sie haben die wichtigsten evidenzbasierten Untersu chungen nicht regelma.Big in Anspruch genommen oder beteiligen sich nicht hinreichend an einer adaquaten Therapie. (4) lDie obersten Dienstbehorden setzen die Bei hilfen £est und ordnen die Zahlung an. 2Sie konnen diese Befugnisse auf andere Dienststellen iibertra gen. 3Die Festsetzung und Anordnung cler Beihilfe im staa tlichen Bereich erfolgt durch das Landesam t fiir Finanzen; die sonstigen Befugnisse der obersten Dienstbehorden beim Vollzug der Beihilfevorschrif ten konnen auf das Staatsministerium der Finanzen iibertragen werden. 4Abweichungen von Satz 3 Halbsatz 1 sind durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu regeln. 5Die Gemeinden, Ge meindeverbande und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Korperschaften, Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts konnen zur Erfullung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 eine Versicherung abschlieBen oder sich der Dienstleis tungen von Versicherungsuntemehmen oder sonsti ger geeigneter Stellen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten iibermitteln; die Zuerkennung cler Eignung setzt voraus, class die mit der Beihilfe bearbeitung betrauten Personen nach dem Ver pflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten ver pflichtet werden. 6Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur fur diesen Zweck verarbeiten und nutzen. 7 Art. 1 00a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 100b Satz 4, Art. 100d und Art. 100g gelten entsprechend. (5) lDas Na.here hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der beriicksich tigungsfahigen Angehorigen, des Inhalts und Um fangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihil fengewahrung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. 2Insbesondere konnen Bestimmungen getroffen werden 1. hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der beriicksichtigungsfahigen Angehorigen iiber a) Konkurrenzregelungen fur den Fall des Zu sammentreffens mehrerer inhaltsgleicher An spriiche auf Beihilfeleistungen in einer Person, b) die Gewahrung von Beihilfeleistungen fur Ehegatten bei wechselnderEinkommensho~e und bei individuell eingeschrankter Vers1 cherbarkeit des Kostenrisikos, c) die Beschrankung oder den Ausschluss der Beihilfen fur Ehrenbeamte und Beamte, deren Dienstverhaltnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, 2. hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen iiber a) die Einfuhrung von Hochstgrenzen, b) die Beschrankung auf bestimmte Indikatio nen, c) die Beschrankung oder den Ausschluss £.iir Untersuchungen und Behandlungen nach wis senschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, d) den Ausschluss fur Arznei-, Heil- und Hilfs mittel zur Behandlung der erektilen Dysfurik tion, Rauchentwohnung, Abmagerung und Ziigelung des Appetits, Regulierung des Kor pergewichts und Verbesserung des Haarwuch ses, e) die Beschrankung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen, die in Landem auBerhalb der Mitgliedsstaaten der Europai schen Union erbracht werden, 3. hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfengewah rung iiber a) die elektronische Erfassung und Speicherung von Antragen undBelegen, b) die Verwendung einer elektronischen Gesund heitskarte entsprechend § 291a des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff cler Beihilfestellen auf Daten iiber die in An spruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschranken ist, c) die Beteiligung von Gutachtem, Beratungs arzten und sonstigen geeigneten Stellen zur Oberpriifung der Notwendigkeit und Ange messenheit einzelner geltend ge~achter. Auf wendungen einschlieBlich der Ubermittlung der erforderlichen Daten, wobei personen bezogene Daten nur mit Einwilligung des Bei hilfeberechtigten iibermittelt werden durfen; die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, class die mit der Bewertung betrauten Perso nen nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wah rung der Daten verpflichtet werden, d) die Durchfuhrung der Regelungen zur Belas tungsgrenze (Abs. 3 Satze 7 und 8). (6) Die Staatsregierung unterrichtet den Lap.dtag fortla ufencl iiber den Erlass und die geplanten Ande rungen cler Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1." Bayerisches Gesetz- uncl \'erordnungsblatt :\'r 2G/2111l6 989 3. Art. 100g ,vird wie folgt geanclert: a) In Abs. 2 Satz 2 werclen nach clem Wort ,,zunick zugcben" clic \Vo1te .,ocler zu \'ernichten" einge fugt. b) Dern Abs. 5 wire! folgcmler Satz ,3 angefttgt ,,:lElcktronisch gespeicherte Beihilfebelege sind spatestens ein Jahr nach Ablauf des Jahrcs, in clcm die Untcrlagen elektronisch erfasst wurclen. zu lcischen. sofern sie nicht clanlber hinaus for clie Bearbeitung oder aufgrund gesctzli cher Vorschriften beniJt igt wcrclcn". 4. Art. 151 erhi.ilt folgendc Fassung .,Art 1:31 ll bergangsregcl ungen zum Bcihilfcrccht ,,Bis zum Tnkrafttrcten clc'r Rcchtsn•rorclnung nach Art 86a Aus. 5 gdtcn die am rn. September 20()(i in Baycrn maf.lgebenckn Be1hil [C'lwstirmnungen." § 2 Anderung des Baycrisclll'n Das Baycrischc Bcsoldungsgesctz (l3a,vBcsG) in dcr Fassung clcr Bckanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 4;i8, RayRS 20:l2-l-1-F), zulctzt ge,inclcrt clurch § 1 des Gcsctzes \'om 2:1. !Vlai 200fi /GVBI S. :rn:1) wird wie folgt geiinclert 1. In clcr InhaltsUbcrsicht \wrclen cl1e Wort,, .. ,\rt 1 J Beihilfcn" durch die \Vorte ,,Art 11 (ou/gelwhen)" ersetzt. 2. Art. 11 win! aufgcholwn. 3. Art. 12 wird w1e folgt geamlcrt: b) Der bishcrigc Abs. 4 win! Abs. :J um! crhiilt folgenclc Fassung ,,(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 k,mn die Staatsrcgicrung fiir den staatlichcn Bcre1ch clurch Rechtsveron!nung d1,, Bdugrnssc d(T obersten DienstlichiJn\cn-auf clas Landesamt fur Finanzen ubertragen." 4. Die Anlage 1 - Bayerische Besoldungsordnungen wird wie folgt geandert: a) In der Besoldungsgruppe A 16 wird nach dern • Arnt ,,Hauptgeschaftsfiihrer/Hauptgeschaftsfiih rerin der Handwerkskarnrner Coburg" das Arnt ,,Institutsdirektor, Institutsdirektorin" rnit der Funktionsbezeichnung ,,- als der standige Ver treter des Direktors der Akadernie for Lehrer fortbildung und Personalfiihrung I O) " eingefiigt. b) Es wird folgende FuBnote 10 angefiigt: ,, 10) Soweit die Stellvertreterfunktion aus dienst ocler laufbahnrechtlichen Grunden nicht von einem Oberstucliendirektor ocler einer Ober studicnclircktorin wahrgcnommcn werden kann. Der Funktionsinhaber oder die Funk ( ionsinha berin muss Uber die Befahigung fi.lr das Lehramt an Realschulen verHigen und minclestens eine vierjiihrige Dienstzeit. als Institutsrektor oder lnstitutsrektorin an clcr Akademie in cler FUhrungsfortbilclung ver brach t haben." Anclenmg des Bayerischen Richtergesetz(cs Das Baverische Richtergesetz - BayRiG - (BayRS 301-1-J). zuletzt geanclert clurch § 3 des Gcsetzcs vom 24. Dezernlwr 2005 (GVBl S. G65), wird wie folgt 1. Art Hli wml \\W a) Jn Abs. l Nr. 2 wircl clie Zahl .,5;')" durch die Zahl .. :iO'· (TSC'tzt b) .'\bs. :l wird aufgchoben. 2 Art 8cl Abs. 1 wire! wie folgt ge,inclert: :i) In Satz 1 wcrdcn die \Vorte ,,Art. Bb Abs. 1 uncl 3" durch die Wortc ,,Art. 8b Abs. l '' ersetzt. L) In ::oatz :1 werden die Worte ,,Art. Bb Abs. :l" durch die \Vortc .. Art. tll.> Abs. l Nr 2" crsctzt. S 4 s And,:rung dC's Gcsd.zes zur Sichcnmg des Jllristischen VorbcrcitungsdicnstC's Art 2 Abs. 2 Satz 1 des Gcsctzcs zur Sichcrung des .i mist isclwn VnrbcTci tungsclicnstes (SiGJurVD) vom 27. lkzt,mhcr l 'l~l9 (GVBl S. 529, BayHS :302-1-J), zu Jc,tzt durch ~ 1Ci des Gcsetzcs \-om 24. Dezern her 2 (GVBI S GG:i). crh:ilt folgenck Fassung ., 1Fur di,, Rn·hte uncl Pfl1chten cler HPchtsrdcn·ndare sowi,, J\ir di,, B<'C'ncligung des iiffen1lich-recht.lichen AusL1ldungsH:rhiiltnisses sine! die hir Bcamte aut: Widl•nuf geltC'nden Best1rnmungcn rnit Ausnahme dcr Art. G(i. clGa llnd 90 des Bavcrischcn Beamten g,·s,·tzl's t'ntspn·clwnd ,u1zuwenc1;,n." § 5 Inkrafttrcten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Miinchcn, den 8. Dezernber 2006 Der Bayerische Ministerprasident Dr. Edmund S t o i b e r 990 Dayerisches Gesetz- uncl Verorclnungsblatt Nr. 2G/200G 210-3-I, 404-3-J Gesetz zur Anderung melderechtlicher Vorschriften Vom 8. Dczcmbcr 2006 Der Landtag des Freistaates Dayem hat clas folgcndc Gesetz beschlossen, das hiPrmit bekannt gcmacht wire!: :\rt Amr. .. hmcn ,·on der '.lkldcpfltl'l'it Dchcrbergungsst:.i ttcn Art. Art. 2 Art. 3 Ar!. 4 A,t. " Arl. !i Art. 7 Arl. B Art. !J Art. 10 Art 11 Al'! .. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 § 1 210-3-I Gesetz uber clas Mdclcwcscn (Melclegesctz MeldeG) Inhaltsi.ibcrsicht Erslcr 1\!Jschnitl Allgcmcinc Bcstirnmungcn Meldcbehiird,·n .:\ufgalJL•n und l3efugni:.;sc dcr J\Ic1dl'IJchi in!cn Spe1chcrung von Dot.con Ordnungsmerkmale Z\Vf•ckhindung dc1 Datt:n I\Ic·ldegeh{~ir11n ls Z\Vciter /\b:-;chnill Schutzrcchte Schuti'.\vtlrdige IntL'ressen c lc,r Bctruffrnt:n Rechte der Bctroffcncn A11skunft an den Bc·t ruHcnen Bc-richtigung und Ergiin1,ung cl('S I\kldcrcgiskrs Loschung und Aufl1ewahning \'on D:itvn und Ivkldc sche:int:n Archive Dntt,T Abschn,tt Meldepflichten Allgemeine Meldepflicht Begriff der Wohnung Mchrere Wohnungen Erftillung der allgemeinen Meldepflicht Meldcschein Auskunftspflicht des Meldepflichtigen Auskunftspflicht und Auskunftsrecht des Wohnungs gebers Binnenschiffer und Seeleute Befreiung von der Meldepflicht ,\,·t ~4 Art :n Art :rn .',rt :,:, ,\rt :H Art Art Art. 37 Art. 38 Art. 39 Desondcrc ::i.Icldeschcinc Lir Bchc,rbergungsstaUen Kr:;nkcnhJ.uscr und Jhnlichc Einrichtungen Nu tzungsbcschrJnkungc'n Vi,,rter Abschnitt Datenii h,•rmittlungcn Dutemtl,crmittlungcn zwischcn den Mddebehi.irden D,itenlibcr·mittlungcn an Dndcrc BchC.)nlen oder sonstige c\ffentl1che Stellen D,1tcniil)('rn11ttlung,,n an iiffPntlich-reehtl1ehe Religions gcsc·llsc h,1 ft c n DJtenubL'rmittlungcn an den Suchdienst :,.Icldervgi;;t vr,111~ku n ft :Vlcldcregister.1uskt1nftc, rn besonderen Ftillen Funfter Abschnitl Automatisierte Dateincrarbcitung ZuUis:-:igkeit dt:r [);.1tt.:nvcLirlwitung an Aurtrag Zul:L,si.~keit ch~r Ul>ertragung von Aufgaben der Datcn \·cr; 1rl 1eit11 ng Ord1111ng . ..;,\·id rigkeiten Onln u rigs\\' id ri,t~kt, it en Ordnting-s\\'idrigkc·itu1 bei 11clderegisterauskUnftcn S1eobter AIJschn1tl Sehl ussb(•s1 immttn~cn Elektronische Verfahren Form von Verordnungen Uber'!angsbestimmung Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Meldebehorden 1Meldebehorden sind die Gemeinden. 2Sie nehmen Baycrisches Gesetz- und \'ernnlnungsblatt Nr. 26/2006 991 die Aufgaben nach diesem Gesctz im i.ibcrtragencn Wirkungskreis wahr. '.1In bewohntcn gemeinddreicn Gebieten werden die Aufgaben clcr Meldcbchi.irden von einer angrcnzenden Gemeinde, die von cler Regic rung durch Rcchtsverordnung besUmmt wircl. wahr genommen. Art. 2 Aufgabcn uncl Bdugnisse cler Mcldebehi.irdcn (1) 1Die Melclebehi.irden haben die in ihrcm ZusLin digkeitsbereich wohnhaftcn Pcrsonrn (Einwohnrr) zu registrieren, um deren Identitiit und Wohnungc·n fest stellen und nachwcisen zu kcinnen. 2Sic crkilcn Mcldc· registcrauskunfte, wirkcn bei cler Durchfohrung nm Aufgaben anclerer Behbrclen ocler sonstiger ciffentli cher Stellcn mit uncl i.ibermitteln Datcn :1zur Erful lung ihrcr Aufgabcn fuhren die l\folclebehi.inlcn l\Iclclc register. 4Diese cnthalten Daten, die von den Emwoh nern erhoben, von Behbrdcn uncl sonstigcn Mfentli chcn Stcllcn i.ibermittclt ocler sonsl amtlich lwkannt werden. (2) 1 Die Meldebchordcn cWrfcn pcrsoncnbcmgene Dalen, die im Meldcrcgister gcspeichert werclen, nur nach MaBgabe clieses Gesetzcs ocler sonstiger Rcchts vorschriftcn crhebcn, verarbeiten ocler nutzen. cDaten nicht rneldepflichtiger Einwohner chtrfen auf Grund einer Art. 15 Abs. 2 bis 4 cles Baverischen Datenschutz gesetzes entsprechenden Einwilligung erhoben, vcrar beitet uncl gcnutzt wcrdcn. Art. ;3 Speichcrung nrn Daten (1) Zur Erfullung ihrcr Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 Siitze 1 uncl 2 speichcrn die l\klclcbchorclen folgencle Datcn cinschliefllich cler zurn Nachwcis ihrer Richtig keit erforderlichen 1-Iinweisc im Mcldc·register: 1. Familiennamcn, 2. Vornarnen, :3. fri.iherc Namcn, 4. Doktorgracl, 5. Orclensnamcn/Kimstlernarnen. 6. Tag uml Ort clcr Geburt, 7. Geschlecht, 8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbe tag), 9. Staatsangehorigkeiten, 10. rechtliche Zugehorigkeit zu einer Religionsgesell schaft, 11. gegenwartige und fruhere Anschriften, Haupt und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte fruhere Anschrift im Inland, 12. Tag des Ein- und Auszugs, 13. Familicnstancl, bei Verheiratctcn ocler Lebens paiinem zusatzlich Tag uncl Ort der l•'.heschlie/3ung ocltr der Begri.inclung cler Lebenspartnerschaft, 14. Ehegattc oder Lebenspartncr (Vor- uncl Familien namen, Doktorgracl, Tag cler Geburt, Anschrift, Sterbetag), • 15. minderjahrige Kinder (Vor- uncl Familiennamen, Tag cler Gelmrt, Sterbetag), Hi. Ausstellungsbehcircle, -datum, Giiltigkcitsclauer uml Seriennummer des Personalausweises/Passes, 17. UberrnitUungssperren, 18. Stcrbl'.tag uncl -ort. (2) Uber clic in Abs. 1 genannten Daten hinaus spei clwrn die l\Ielclebchbrclcn irn lV!elderegister folgcnclc Datcn einschlieJllich der zum Nachweis ihrer Richtig keit erforderlichen Hinweise: 1. fllr die Vorlwreitung \'Ol). Wahlen und Abstimmun gcn die Tatsache, class der Betroffene a) von der Wahlbcrcchtigung oder cler Wiihlbar keit ausgeschlossen ist, b) als Unionsbilrger (~ 6 Abs. :3 Satz 1 des Europa wahlgesctzcs) bei dcr Wahl des Europiiischcn Parlaments nm Amts wegcn in cin W~i.hlerver zeichnis im Inland einzutragen ist; cbenfalls zu speichern ist die Gebittskbrperschaft odcr der Wahlkn·is 1111 Herlrnnitsm1tgliedstaat, wo der Unionsb1.irger zuletzt in ein W;:ihlervcrzeichnis eingetrngen war, 2. fur die ,\usstdlung Hm Lohnstcuerkarien steuer rechtliche Daten (Steuerklasst, Freibetriige, recht liche Zugl·hiirigke1t des Ehcgattcn zu ciner Heli gionsgescllschaft, Hechtsst.ellung uncl Zuordnung cler Kimler. Vur- 11ml Familiennamen sowie An schrift der Stiefeltcrn). :i. fiir die Ausstellung von Personalausweisen uncl Pi{sscn die Tatsache, class l'assvcrsagungsgri.incle vorl!cgen, cin Pass versagt ochT cntzogcn oclcr eine Anorclnung nach § 2 Abs. 2 cles Gesetzcs iiber PersonaLn,,;wtisc get rofJen word en ist, 4. fur staatsangeh<>rigkeitsrechtliclw Verfahren die Ta tsaclw. class nach § 2:J dc·s Staatsangchbrigkeits gvsdzes l'in Verlusl der cleutschtn Staatsangehri r·igkeit eintreten kann, 5. for die Erfullung ihrer Aufgaben auf Grund des Personenstanclsgesetzes und fur die Erteilung von Auski.inften nach Art. 32 Abs. 2 den Tag und den Ort cler Eheschlie/3ung sowie die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, 6. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen ande rer Behorden und sonstiger offentlicher Stell en fur die Dauer von zwei Jahren die Tatsache cler Auf enthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle, Aktenzeichen), 7. fur waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behorde mit Angabe des Tags der erstmaligen Erteilung, 992 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 8. fur Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen gesetzes bezeichneten Gebieten stammen, 9. fur die Erfiillung von Aufgaben nach dem Woh nungsbindungsrecht, dem GesE;tz iiber den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und dem Gesetz iiber den Abbau der Fehlsubven tionierung im Wohnungswesen in Bayern die Tatsache, dass der Einwohner in einer nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz offentlich oder ver einbart oder einer nach dem Wohnraumforde rungsgesetz geforderten und noch gebundenen Wohnung wohnt, 10. fur Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Be steuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, bis der Melde behorde diese mitgeteilt wird, ein vorlaufiges Bearbei tungsmerkmal, 11. fur sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befahigungsschein na"t:h § 20 des Sprengstoffge setzes erteilt warden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behorde mit Angabe des Tags der erstmaligen Erteilung. Art. 4 Ordnungsmerkmale (1) I Die Meldebehorden diirfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen fuhren. 2Diese diirfen die in Art. 3 Abs. 1 genannten Daten enthalten. (2) lQrdnungsmerkmale diirfen im Rahmen von Datenilbermittlungen an Behorden, sonstige offent liche Stellen und offentlich-rechtliche Religionsgesell schaften iibermittelt werden. 2Soweit Ordnungsmerk male gemaB Abs. 1 Satz 2 personenbezogene Oaten enthalten, diirfen sie nur ilbermittelt werden, wenn dem Empfanger auch die im Ordnungsmerkmal ent haltenen personenbezogenen Daten iibermittelt wer den diirfen. 3Ordnungsmerkmale diirfen vom Emp fanger der Daten nur an die jeweilige Meldebehorde iibermitteltwerden. 4Art. 28 Abs. 7 Siitze 1 und2 gelten entsprechend. (3) lDie Ubermittlung von Ordnungsmerkmalen nach Abs. 1 an nicht-offentliche Stellen ist unzulassig. 2Nicht-offentliche Stellen diirfen diese Ordnungs merkmale nicht erheben, verarbeiten oder nutzen. ( 4) Behorden und sonstige offentliche Stell en diirfen Ordnungsmerkmale nach Abs. 1 nicht erheben. Art. 5 Zweckbindung der Oaten 1 Die Meldebehorden diirfen die in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genann ten Zwecke verarbeiten oder nutzen. 2Sie haben diese Oaten nach der jeweiligen Zweckbestimmung geson dert zu speichern oder au£ andere Weise. sicherzu stellen, dass sie nur nach MaBgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. 3Diese Oaten durfen nur insoweit zusammen mit den in Art. 3 Abs. 1 be zeichneten Oaten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfullung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. 4Die Regelungen iiber Datenilbermittlungen na~h Art. 28 Abs. 3 und 4 bleiben unberilhrt mit der MaB gabe, dass 1. die in Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchfuhrung von Wah len und Abstimmungen zusti:i.ndigen Stellen und 2. die in Art. 3 Abs. 2 Nr. 10 genannte Angabe nur an das Bundeszentralamt fur Steuern iibermittelt wer den diirfen. 5Die nach Satz 4 Nrn. 1 und 2 genannten Oaten diirfen auch nach Art. 27 Abs. 1 iibermittelt werden. Art. 6 Meldegeheimnis (1) Den bei Meldebehorden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehorden handeln, beschaftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Oaten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. (2) lBei Personen, die bei Stellen beschaftigt sind, die im Auftrag der Meldebehorden handeln, ist sicher zustellen, dass sie nach MaBgabe von Abs. 1 verpflich tet werden. 2Jhre Pflichten bestehen auch nach Beendi gung ihrer Tatigkeit fort. (3) Die in Abs. 2 genannten Personen sind vor Auf nahme ihrer Tatigkeit Ober ihre Pflichten zu belehren und schriftlich au£ die Einhaltung des Meldegeheim nisses zu verpflichten. Zweiter Abschnitt Schutzrechte Art. 7 Schutzwilrdige Interessen der Betroffenen lSchutzwilrdige Interessen der Betroffenen diirfen <lurch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung per sonenbezogener Oaten nicht beeintrachtigt werden. 2Schutzwilrdige Interessen werden insbesondere be eintrachtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforder lichkei t zu dem vorgesehenen Zweck, die Betroffenen unverhaltnismaBig belastet. 3Die Prilfung, ob schutz wiirdige Interessen der Betroffenen beeintrachtigt wer den, entfallt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung <lurch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Art. 8 Rechte der Betroffenen Der Betroffene hat gegenilber der Meldebehorde nach MaBgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kosten freie 1. Auskunft nach Art. 9, 2. Berichtigung und Erganzung nach Art. 10, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt N1~ 26/2006 993 3. Loschung nach Art. 11 Abs. 1 und 2, 4. Unterrichtung nach Art. 31 Abs. 4 Satz 2, 5. Speicherung von -0-bermittlungs- und Auskunfts sperren nach Art. 29 Abs. 2 Satz 3, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 und 8, Art. 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2. Art. 9 Auskunft an den Betroffenen (1) Die Meldebehorde hat dem Betroffenen au£ Antrag Auskunft zu erteilen iiber 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hin weise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft be ziehen, 2. die Empfanger oder Kategorien von Empfangern von regelmaBigen Dateniibermittlungen sowie die Arten der zu iibermittelnden Daten, 3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speiche rung und von regelmaBigen Datenubermittlungen. (2) 1Die Auskunft kann auch im Weg des automati sierten Abrufs iiber das Internet erteilt werden. 2Dabei ist zu gewahrleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende MaBnahmen zur Sicherstel lung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen iibermittelten Daten gewahr leisten. 3Der Nachweis der Urhebcrschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu ftihren. 4Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 Satze 2 und 3 gclten entsprcchend. (3) Die Auskunft unterbleibt, soweit 1. sie die ordnungsgemaBe Erfiillung dcr in der Zu standigkeit der Meldebehi:irde liegcnden Aufgaben oder die offentliche Sieherheit oder Ordnung ge fahrden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten wiirde, oder 2. die Daten oder die Tatsaehe ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der iiberwiegenden berechtig ten Interessen eines Dritten, geheim gehalten wer den miissen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zuriicktreten muss. (4) Die Auskunft unterbleibt ferner, 1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Ein trag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, 2. in den Fallen des § 1758 Abs. 2 des Burgerlichen Gesetzbuchs. (5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehi:irde von Verfassungsschutzbehi:ir den, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Mili tari schen Abschirmdienst iibermittclt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulassig. (6) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begriindung, soweit durch die Mitteilung der tatsachlichen und rechtlichen Griinde, auf die die Ent scheidung gestiitzt wird, der mi t der Auskunftsverwei gerung verfolgtP Zweck gefahrdet wurde. 2In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an die fur die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutz bestimmungen bei der Meldebehorde zustandige Stelle wenden kann. (7) 1 Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der in Abs. 6 Satz 2 bezeich neten Stelle zu erteilen, soweit nicht das Staatsminis terium des Innern im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherhei t des Bundes oder eines Landes gefahrdet wurde. 2Die Mitteilung der fur die Kontrolle der Ein haltung der Datenschutzbestimmungen bei der Melde behorde zustandigen Stelle an den Betroffenen darf keine Riickschlusse auf den Erkenntnisstand der ver antwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Art. 10 Berichtigung und Erganzung des Melderegisters (1) 1 Ist das Melderegister unrichtig oder un vollstan dig, hates die Meldebehorde von Amts wegen oder auf Antrag des BeL:offenen zu berichtigen oder zu ergan zen (Fortschreibung). 2D ies gilt insbesondere, wenn ein Einwohner seine Verpflichtungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 oder Art. 15 Abs. 4 nicht erfullt hat. 3Von der Fortschreibung sind unverziiglich diejenigen Behor den oder sonstigen offentlichen Stellen zu unterrich ten, denen im Rahmen regelmafliger Dateniibermitt lungen unrichtige oder unvollstandige Daten iibermit telt worden sind. (2) 1Die in Abs. 1 Satz 3 genannten Stellen haben, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder offentlich-rechtliche Religionsgesell schaften sind, die Meldebehorden unverziiglich zu un terrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte fur die Unrichtigkeit oder Unvollstandigkeit ubermittelter Daten vorliegen. 2Sonstige offentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten ubermittelt worden sind, diirfen die Meldebehorden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. 3Gesetzliche Geheim haltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satze 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschrankt, dass konkrete Anhaltspunkte fur die Unrichtigkeit oder Unvollstandigkeit ubermit telter Daten vorliegen. (3) Abs. 1 Satz 3 sowieAbs. 2sind bei derWeitergabe von Daten und Hinweisen nach Art. 28 Abs. 7 entspre chend anzuwenden. Art. 11 Loschung und Aufbewahrung von Daten und ivieldescheinen (1) Die Mcldcbehorde hat gespeicherte Daten zu loschen, wenn sie zur Erfullung der Aufgaben der Meldebehorden nicht mehr erforderlich sind oder ihre Spcicherung unzulassig war. (2) 1Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverziiglich zu loschen, die Daten 994 Baycrisches Gesetz- uncl Verordnungsblatt !\'r. 26/2006 nach Art. ;3 Abs. 1 Nr. 10 uncl Abs. 2 Nr. 2 jedoch erst nach Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgen den Kalenderjahres. 2Daten nach Art. 3 Abs. 2 Nr 8 sin<l unverzilglich nach der Uberrnittlung an die Such dienste zu loschen. (3) 1Abweichend von Abs. 2 Satz 1 hat die IVIe1clebe horde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwoh ncrs die Daten nach Art. 3 Abs. l, Abs. 2 Nrn. 1 uncl 4 wcitcrhin zu speichern. 2Nach Ablauf von filnf Jahrcn nach dern Wegzug oder dem Tod eines Einwohncrs sind sie for die Dauer von fonfzig Jahrcn gcsonclert aufzu bcwahren und durch technischc und organisatorischc Mal3nahrnen zu sichern. :lWiihrend dieser Zeit chirfen sie mit Ausnahme der Vur- uncl Familiennamcn sowie etwaiger frUherer Namen, des Tags und des Orts der Geburt, der gegenwartigen uncl frUhcrcn Anschnften. des Auszugstags uncl des Sterbetags und -orts nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sci dcnn, class dies zu wisscnschaftlichen 7:wecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerii.lllung der in Art. 28 Abs. 4 genannten Beh(irden, for Wahl zwecke oder zur Feststellung cler Tatsache nach Art 3 Abs. 2 Nr. 4 unerlasslich ist oder die Person. deren Daten gespeichert sind, schriftlich eingcwilligt hat. 4Nach Ablauf clieser Frist sine! die Datcn zu li:\schen. (4) Das Staatsministerium des Innern wire! erm,ich tigt, durch Verordnung das Ni1here tiber das Verfahren der Li.ischung, der gesondcrten Aufbewahrung uncl die crforderlichen Sicherungsmaf ahmen nach Abs. 3 sowic die Dauer cler Aufbcwahrung von l\foldcschci ncn zu bestimmen. (f,) Ist cine Liischung im Fall des Abs. 1 wegen der besondercn Art der Speicherung 1m Melclcrcgiskr nicht odcrnur mit unverh,ll tnismcdlig ho hem Aufwancl moglich, ist durch technische oder organisatorisclw Maflnahmen sicherzustcllcn, class die Datcn rncht mc'hr verarbeitet ocler gcnutzt werclen. Art 12 Archive (1) Jn den FiHlen des Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 uncl Abs. 3 Satz 4 kann die Mclde:lJehordc die Daten und die zurn Nachwcis ihrer Richtigkl'it gcspciclwrkn Hin weise vor clcr Loschung dem zusUncligen Archiv zur Ubcrnahme anbieten, sowcit clort ausrcichencle Daten schutzmal3nahmen getroffl'n sine!. (2) An Stelle cler gcsonclc·rten Aufbl'\\'ahrung gemall Art. 11 Abs. 3 Satz 2 kann die Mcldl'behcircle clie Daten dem zustandigen Archi v zur Verwahnmg anbieten, soweit dort ausreichende DatenschutzmaBnahmen ge troffen sind und die Erfullung der Aufgaben der Mel debehorden im Rahmen des Art. 11 Abs. 3 Satz 3 gewahrleistet bleibt, Dritter Abschnitt Meldepflichten Art, 13 Allgemeine Meldepflicht (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehorde anzumelden, (2) Wer aus ciner Wohnung auszieht uncl keine ncuc Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei cler Meldebehonle abzumelclen, (:3J 1Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt clemjenigen, der cine Wohnung bez1eht oder aus einer Wohnung auszieht. 2FUr Pcrsoncn bis zum vollendcten 16. Lcbensjahr obliegt die Pflicht den gesetzlichen Vcr tretcrn; bei Beziehen cler Wohnung eines Personcnsorge berechtigten gem1gt cs, wenn clieser die An- oder Ab mclclung vornimmt. :lFt\r Personen, for die ein Betreuer bestellt-ist, cler den Aufenthalt bestimmen kann, ob llC'gt die l\h,Jdqiflicht demBl'treuer. 4Eine Person kann sich l)('i der An- oder Abmelclung durch cine hierzu bevol11rnichtigtc> Person vcrtrcten lassen; in diesem Fall muss die Vollmacht iiffentlich odernach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehcirclengesctzes dureh die Urkuncls person bei cler Betreuungsbehi'ircle beglaubigt sein. ( 4) N cugcborcne, die in der Bundesrepublik Deutsch ! a ncl geboren wenlen, sin cl nur anzumelden, wenn sie in cine ancll're als in die Wohnung cler Eltern ocler cler Mutter aufgc·nomnwn wcnlen. Art. 14 Begriff cler Wohnung 1 Wohnung im Sinn dicscs Gesetzes ist jcder um schlossPne Raum, cler zurn \Vohnen ocler Schlafen lwnutzt winl. cAJs Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bonl eines Schiffs der Bu.ndeswehr. :iwohnwagen und \Vohnschiffc sincl nur clann als Wohnungen anzu sehen, wenn sie nicht ocler nur gelegentlich fortbewegt werden. -lArt 20 bleibt unberlihrt. Art. 15 lVkhrcre Wohnungen (1) Hat cm Einwohner mehrere \Vohnungen im lnland, so 1st cine clicscr \Vohnungcn seine Hauptwoh nung. (2) 1 Ha uptwohrnmg ist die vonviegend benutzte Woh nung des Einwohnc;rs :!I-laupiwohnung cines verhei ratcten uclcr cine Lebcnspartnerschaft fnhrcnden Ein wohners. der nicht dauernd getrcnnt von seiner Familie udcr seincrn Lcbcnspartncr lcbt, ist die vorwiegend benutzte \Vohnung cler Familie ocler cler Lebenspart ner. :lHauptwohnung einl's minderjiihrigen Einwoh ners ist die \Vohnung der Personensorgeberechtigten; leben cliese getrennt, ist Haupt\vohnung die \Vohnung des Persunensorgel..Jerechtigten, die von dem Minder jahrigen vorwiegend benutzt wird. 4Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung fur behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung, 5In Zweifelsfallen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Le bensbeziehungen des Einwohners liegt. 6Kann cler Wohnungsstatus eines verheirateten oder cine Lebens partnersehaft fuhrenden Einwohners nach den Satzen 2 und 5 nicht ,,\,reifelsfrei bestimmt werden, ist die Haupt wohnung die Wohnung nach Satz L (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners. (4) 1Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmel BaH·1·isches Cesetz- und Vernalnun.Qsblatt l'fr. ~G/~iJiJG 995 dung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche vVohnung seine Hauptwohnung ist. :'Er hat der Meldebehcirde cler neufc'n Haupl\Yohnung Jedc Anderung der Hauptwohnung mi11.uteiltn. Art. lG Erfollung der allgcmeinen l\lelclepflich\ (1) 1Soweit nachstehencl nichts anclcrcs bcs\immt ist, hat der Meldepflichtigc, einen :\!Plcleschein (Art 17) auszufiillen, zu unterschreibcn und der :\folcHic•h<inlc zuzuleiten. 2Hat die Meldebehcirde fOr die Anrncldung einen Internet-Zugang eniffnet. kann sich clcr l\ldde pflichtige unter den Voraussctzungcn dPs Ar1. 9 1'\bs 2 S~itzc 2 uncl 3 tibcr diesen Zugang anmcldcn. (2) 1 Der M eldepilich tige ka nn die :\k]cl('bc hcmll' d,,s neuen Wohnorts (Zuzugsn1PlclelwhcJnle) bei eirwr An meldung ermiichtigcn. die llber ihn lwi der l\frldebP horcle des b1sherigen Wohnorts horde) gcspcicherten Da tt•n de:; Art. Abs. 2 Nr. 10 elektronisch ,m1.u l'onlern ter Mcldeschein), sofcrn !".uzugs- uncl behi>rde eine Anmcldung durch dcschein zugelassen halJen. "Dazu pflichtige Nanwn, Vornamc'n. Gclrnrtsdat urn urn! -ort sowie die lctztc Wohnanschnft an. die die !".u7Ugs melclebchill'dc der Wegzugsrnc ldclwhrinle tl bcnrn ttel t :lDie Wegzugsmf'lddJ,;hiJnlc st,,]lt die Datr•n dl's Mcl depflichtigen c!er l'lvktronisch unverztiglich zm· Vcrfugung, wenn sic dazu technisch in cler Lage und daran nicht aus rcd11lichcn Cr(mclen gehindert ist. 4Art. 9 Abs. 2 S,111.e 2 und :: cnt sprcchcncL "Der l\If'ldepflichtigc hat clic' 11 lwrmi ttel 1 en Angaben auf ihrc Hichtigkc1t 1.u prufrn zu korrigi,'n'n ocler zu ergiinzcn und dc'n .su \Ol'dusge filllten lVIeldeschPin 1mter,;chriclwn odcr n11t ('tm'r qualifiziertcn elektronisclwn S1gna\11r 1rnch (1,,rn Sig naturgcsctz verschen ckr ZuLugsrrwldclJehrJrdc zu iiberrnittcln. <iJ".ieht <kr I\JdclC'pflich\1gv atls K:1yr•rn wcg, gelten S;Hze 1 uncl :i r:ntspreclwnd, 11·r•nn das Landcsrccht dcr L'.'.uLugsrrn.•ldcbchiird,~ dte t\.nmt:ldung durch vorausgdulltcn l\lf'ldesdwrn :.-:uLi'.,st und dir· ZuzugsmclddwhllHlc dir' ll,Jtr•n n:1ch ~ ~ ,\\Js 1 des Mcld,~rech tsra h men !.-(PS<'tZ('S :in f(Jnl Prt ~ Zi (' ht clcr MelclqJflichtige nach Ba1Trn. gelt,,n :S:d;,:c l, 2 uncl 'i mit cler MaBgalw cntspnTh,·ml, dass dil' Zuzugsnwlrk bchorde die Daten nach ~ ~ 1\\Js. 1 d(•s l\Ir·ldr'n'd1tsrdh mcngcsetzes bei dcr behiirdc anfordert. fol ls d:1s melddwhiinlP diesPs / nw!d,,1·r·d:ilm•11 /.lll:i.•;st urn.I die \VegzugsmdddwhrJrcle C'S :ln lJi (•1 r•\ (3) Win.1 tlas Meltlereg1ste1 auLumaL1sch geluhrt, kann von dem Ausfullen des Meldescheins abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige personlich bei dcr Meldebehorde erscheint und cinen Ausdruck cler Daten erhalt, die von ihm erhoben wenlen. (4) 1Ehegatten, Eltern, Kinder und Lcbenspartner mit denselben bisherigen und ktinftigen Wohnungen sollen gemeinsam einen Melcleschein verwenden; es gentigt, wenn einer der Meldepflichtigen den Melde schein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifi zierten elektronischen Signatur nach clem Signaturge setz versieht. 2Abs. 2 findet entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der tibrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. 3Er ist dartiber zu belehren, class der unbc rcchtigtc Empfang unter Vorspiegelung ciner Bcrcch tigung nach § 202a des Strafgesctzbuchs strafbcwehrt ist. ('i) Der l\Iddr·pflichtigc crhalt cine kostenfreie schriftlichc oder eltkt ronische Anmcldcbcstiitigung. Art 17 Meldeschein (1) B,,1 der An- uclcr Abrncldung oder der Anclcrung cles \Vohnungsstatus c!Orfen \'Orn l\frlclepflichtigcn die Daten des Ar\.:) ,\bs 1 Nm. 1 bis 17, Abs. 2 Nrn. 2, 4, 5 um.1 il trhol.Jpn wcrclcn. (2) Die amtlichc l\Telclehestitligung (Art 1G Abs. 5) clarf folgende Datcn cnthaltcn 1. Fami]i('nnamcn. 2. \'ornanwn. :3. Doktorgrad. .Jc. Ansc hrift. :i. T,1g des Ein- und Auszugs. (:l) Dus St:1a\srrnnislnittm des lnncn1 wird l'I'miich 1 ig1. dun:h VcTurclnung clif: l\Iustc•1· cl Pr MPlckschcinc for die Me]dungen rrnch Art. l :3 Abs. I und 2, clic Anzahl der Ausfettigungcn so\\'ir· dtc' :\lus1er der Meldebestii zu bcstimmetr. Art. rn Aidumftspflicht des l\h•Jdcpflichtigcn Un l\lcldepflichtige h,11. ckr :\kldelwhiinle auf Ver die zur ordnungsgcm,il.kn F\ihnmg des Melcle (,'\ rt ::) crf,ircln·l iclwn A uslninftc :.-:u ertcilcn, zum Nach11·cis rkr erforrkrliclwn Unter l;igen 1·ut-zulq2,cn uncl perscinlich zu crsclwinen; irn Fall d,·s :\r1 1:: Alis. ;i Sa\L --l tr1ff1 dw Pflicht dPn lkvoll mi1cht1gtr·n. SCl\\'C't1 dir' Voll milch\ reich1. Art l<J Aw:kunft,:pt\icht 111HI ,"\uskunflsn·,·ht cl"·' \\'oh n 11 ngsgf'IWJ'S (1) 1 Die Meluel.ielwnle katm vum Wultnungsge!Jer odcr scinem Beauftragten Auskunft dartiber verlan gen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. ~Der Wohnungsgeber ist nicht verpfliehtet, be sondere Aufzeichnungen zu fuhren oder Nachfor schungen anzustellen. 3Fur die in Art. 20 genannten Personen kann die Meldebehcirde die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder verlangen. (2) Die Meldebehcirde hat dem Eigenti.imer der Woh nung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch clem Wohnungsgeber Auskunft Uber Vor- und Familien namen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu erteilen, wenn EigenWmer und Wohnungsgeber hierftir ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. 996 Bayerisches Gesetz- uncl Veronlnungsblatt Kr. 26/2006 Ali. 20 Binnenschiffer und Seeleute (1) 1Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehorde des Hei matorts des Schiffs anzumelden. 2Die Vorschriften zur allgemeinen Meldepflicht sowie zur Auskunftspflicht des Meldepflichtigen gelten entsprechencl. 3Die Mel depflicht besteht nicht, solange die Person im Inland for eine Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 gemeldet ist. (2) 1Der Reeder eines Seeschiffs, clas berechtigt ist, die Bundesflagge zu fohren, hat den Kapitim und die Besatzungsmitglieder des Schiffs bei Beginn des An stellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhaltnisses an zumelden. 2Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhaltnisses abzumelden. 3Zustandig ist die Meldebehorde am Sitz des Reeders. 4Die Melclepflicht besteht nicht for Perso nen, die im Inland fur eine Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 gemeldet sind. 5Die zu melclenden Personen haben dem Reeder die erforclerlichen Auski.i.nfte zu geben. Art. 21 Befreiung von der Meldepflicht 1Von der Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sind befreit 1. Mitglieder einer auslandischen cliplomatischen Mission oder einer auslandischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die ge nannten Personen weder die cleutsche Staatsange horigkeit besitzen noch im Inland stanclig ansassig sind noch dort eine private Erwerbstatigkeit aus i.i.ben, 2. Personen, fur die diese Befreiung in volkerrecht lichen Ubereinki.i.nften festgelegt ist. 2Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht. Art. 22 Ausnahmen von der Meldepflicht (1) Eine Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 wird nicht begrundet for 1. Einwohner, die fur eine Wohnung im Inland gemel det sind, wenn sie eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unter kunft beziehen, um Wehrdienst nach dem Wehr pflichtgesetz oder Zivildienst nach dem Zivildienst gesetz zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen, 2, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte der Bundespolizei, die aus dienstlichen Grunden fur eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemein schaftsunterkunft oder eine andere dienstlich be rei tgestellte Unterkunft beziehen und fur eine an dere Wohnung im Inland gemeldet sind, 3. Angehorige der Polizei, die, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunter kunft beziehen, 4. Angehorige des offentlichen Dienstes, die zum Zweck der Aus- und Fortbildung an Lehrgangen oder Fachstudien teilnehmen und, ohne aus der bishe rigen Wohnung auszuziehen, eine vom Dienstherrn oder von der Aus- oder Fo1ibildungsstelle bereitge stellte Unterkunft beziehen. (2) 1Einer Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 unterliegt nicht, wer 1. in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 oder nach Art. 20 gemelclet ist uncl zum Zweck eines nicht langer als zwei Monate dauernden Aufent halts eine weitere Wohnung bezieht, oder 2. sonst im Ausland wohnt und sich als auslandischer Saisonarbeitnehmer nicht langer als zwei Monate in Deutschland aufhalt. 2Nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Fristen, hat sich der Betroffene innerhalb einer Woche bei der Meldebehorde anzumelden (Art. 13 Abs. 1). 3Satz 1 gilt nicht for Spataussiecller und ihre Familienange horigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenen gesetzes mitverteilt werden, und Auslander, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sons tigen Durchgangsunterkunft wohnen. (3) 1MeldepflichtennachArt.13Abs.1 und2werden fernernicht begri.i.ndet durch den Vollzugeinerrichter lichen Entscheiclung i.i.ber die Freiheitsentziehung, solange der Meldepflichtige fur eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet oder der Aufenthalt nur von kurzer Dauer ist. 2Fur Personen, die nicht for eine solche Wohnung gemeldet sind, hat der Leiter der Anstalt der for den Sitz der Anstalt zustandigen Meldebehorde die Aufnahme und die Entlassung mitzuteilen. 3Die Mitteilung enthalt die in den Meldescheinen (Art. 1 7 Abs. 3) vorgesehenen Da ten, soweit sie der Anstalt bekannt sind. 4Satze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des Art. 25 vorliegen. 5Die Meldebehorcle darf Daten nach den Satzen 2 und 3 nur i.i.bermitteln. wenn sie <lurch Prufung im Einzelfall festgestellt hat, class durch die Ubermittlung keine schutzwurcligen Interessen des Betroffenen beeintrachtigt werden; Art. 27 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberi.i.h1i. 6Vor Melderegisterauskunften ist der Betroffene zu horen. Art 23 Beherbergungsstatten (1) 1Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschaftsmaBigen Beherbergung von fremden Perso nen dienen (Beherbergungsstatten), fur nicht !anger als zwei Monate aufgenommen wird, unterlie~t nicht den Meldepflichten nach Art. 13 Abs. 1 und 2, • Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten ilber schreitet, hat der Betreffende sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehorde anzumelden, (2) 1Die r.;.;ch Abs. 1 Satz 1 beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Melde schein (Art. 24) handschriftlich auszufilllen und zu unterschreiben. 2Mitreisende Ehegatten oder Lebens Ban·rischcs Gesetz- uml Vernnlnungsblatt .\'r. 2G/21!1~~ ' 997 partner konnen auf dem l\Ielcleschein gemeinsam auf gefuhrt vverden, der von einem von ihnen auszufiillPn und zu unterschreibcn ist. :lMinderjiihrige Kinder in Bcglcitung cincs Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. 4Bei Reisegesellschaften von mehr als zelm Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter: er hat die Mitreisenclcn clcr Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehcirigkeit anzugelJen. •1Nimmt eine Person, die bereits einen besoncleren Melcleschein nach Satz 1 ausgefilllt hattc, inncrhalb von zwci Jah ren erneut Unterkunft in clcr BehcrbcrgungssUittc, ge nilgt es, wenn sie einen mit dt>n Angaben dt>s Art. 24 Abs. 2 Satz 1 versehenen besondPn'n l\Je]dpschein handschriftlich unterschreibt, sofern die Verantwort lichen der BeherbergungssU\tte auch den \'On clcr beherbergten Person handschriftlich ausgcfollten uncl unterschricbcncn bcsonclercn Mclclcschcin bcrcit hal ten; Gleichcs gilt fi\r weitcre Aufnahmen. sofern si(• jcwcils inncrhalb vun \\'f'Iteren zwe1 ,Jahren vrfolgen. (3) Bcherbcrgtc Aus] die nach ,\bs. 2 namcntlich auf dcm Mclclcschcin auLrnfi.\hren srncl. habcn sich lwi cler Amneldung d,·n I ,eitcrn der Behcrbergungss1111 t(• odcr durch die Vorlage cincs ldcntitatsdokumen1s {Pass, Pcrsonalauswcis ockr cin andercs Passersatz papier) m1szuwciscn. (4) Abs. 1 bis ;3 gel ten cntsprcchencl. wenn Personcn in Zclten, \Vohnwagcn odcr Wasserfahrzc·ugen auf' Pbtzen tlbernachten. die oder gcschMts miiHig llbcrlasscn wcrckn. (5) Abs. 2 und ;3 gC'ltcn nicht for 1. Einrichtungen rnit Heirnunterbnngung. die dcr Er wachscncnfJi!dung, der oder cler Fort bilclung dicncn, • 2. Betrid1s- odcr. Vcn·inshcrnw, v:cnn dort rn1r Re triebs- oder Vereinsmitglil·dcr tmcl clcn·n Farnilicn angehiirige lwherlwrgt \\'enlcn, :3. Jugenclhcrb(Tgcn des ,, Deutschcn JugcndhcriJcrgs werks (' V" und Br'rghuti.('n, frnwr zcil\\'eilig ];e legte EinrichtungE'n dcr hffentliclwn od(T (,ffentlich anerkanntcn Tr,igl:r dcr ,J ugcndarbc·1 t, 4. Nicdcrlassungen von OnlPn, Kongn·g:11.i"m'n. Ge mcinschaften ohne kircheniimtliche GdtibdP urn! Si'ikularinstitutcn der i.Jtfentl!ch-rechUiclwn lleli gionsgesPllschaften sowie dr·rPn Fxer;.'.itienh:iuscr Besondere Meldeseheine for Beherbergungsstatten (1) 1Die Leiter von Beherbergungsstatten oder ihre Beauftragten haben auf die Erfollung der Melde pflichten ihrer Gaste hinzuwirken und besondere Melde scheine nach Abs. 2 bereitzuhalten. 2Legen beherbergte Gaste entgegen Art. 23 Abs. 3 kein oder kein gtlltiges Identitatsdokument vor, so ist dies auf dem Melde schein zu vermerken. (2) 1Die besonderen Meldescheine mtlssen Angaben enthalten uber 1. den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise, 2. den Familiennamen, 3. den gcbrauchlichcn Vornamcn (Rufnamen), 4. den Tag der Geburt, 5. die Anschrift. G. diP Staatsangehclrigkeiten. "Die Leiter von Eeherbergungsstatten oder ihre I3eauftragten haben in den Fiillen des Art. 23 Abs. 3 die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des lclenti tatsuokuments zu vergleichen. :lErgebcn sich hierbei Abweichungcn, ist dies auf clem Melcle schein zu vermerken. (:l) 1Sowcit cs zur Erhelrnng des Fremclenvcrkehrs oder Kurbeitrags gemil/3 Art. (i und 7 des Kommunal abgabcngesctzes ocler der Kurtaxe gemiiB Art. 24 des Kostcngcsc1zcs erforclerlich ist, haben die Leiter dcr BelwrbergungssUHten oder ihre Bcauftragten auf clem l\leldc·schc·in den dcr tatsLichlichcn Abreisc zu \'crrncrkf'n :'sw kcmnen ferner die fur Zwecke dcr Bchcrlwrgungs- und Frcmdcnverkehrsstatistikcn er forclerlichen Angaben auf clem Meldeschcin vermer kcn. (4) Die Melclescheine sine! von clcr Beherbcrgungs stiitte ein Jahr aufzubcwahrcn, rnr die Polizei und die Ivklclcbchiinlt, zur Ernsich(nahme bcrcitzuhalll'n sowic ihtwn auf Verlangen ,rnszuh, d1gen, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichcrn uncl nach Ablauf dcr Aufbe wahrungsdauer binnen angcmessener Frist zu ver nichten, sowcit sie nicht nach Art. 23 Abs. 2 Satz 5 oclcr Art. 213 Abs. l Satz :l genutzt \Verclcn. [),is Staahministcnum clcs Innern wird ermUch durl'l1 \'('!'orclnung das Nalwn, iibvr die Muster dcr bcsnndercn l\Tdclesclwine, die Zahl dcr Ausfertigun sowie 1\bcr ihrc Bcrcithaltung fiir die Polize(und l\kldebchorde zu bcstimmen. Art. 25 Krank('nhaus('t' uncl ,ilmliche Einrichtungcn (1) 1 Wt·r rn Krankenh,-iuscr, Pflt·geheinw ocler sons t1ge Ernrichtungen, die clcr Rctn'mmg pfJC'gebediirfti gf'r oclcr hchinclcrter Menschen, der lfrhabilitation ;)(!er clcr IJeimerziehung dicncn, aufgenommen wird, lnattcht sll'h 111ch( anzumdden, solangc er fur cine ,rndere \Vohnung im InLmd g('nwldd ist. ~\Vernicht fi.ir (·inv sulchc \Vohmmg gcmelclet ist, hat sich innerhalb r·1m·r \\'ciclw ,mzumddcn, sobald sc111 Aufenthalt die Dauer von zwei JVIonaten ubersehreitet. JFur Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen konnen, sind die Leiter der Einrichtun gen oder ihre Beauftragten meldepflichtig. 4Art. 13 Abs. 3 Satze 3 und 4 bleiben unbertlhrt. 5Die Meldebe horden dtlrfen die Daten der nach Satz 2 melde pflichtigen Personen nur nach MaBgabe des Art. 22 Abs. 3 Satze 5 und 6 ubermitteln. (2) I Die in Einrichtungen nach Abs. 1 aufgenomme nen Personen haben den Leitem clieser Einrichtungen oder ihren Beauftragten die erforderlichen Angaben tlber ihre Identitat zu maehen. 2Die Leiter der Einrich tungen oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, diese Angaben unverziiglich in ein Verzeichnis aufzuneh men. :lDer Polizei und den Staatsanwaltschaften ist 998 Bayerisches Gesetz- um( Veronlnungsblatt Nr. ~6/2006 hicraus Auskunft zu ertcilcn. wcnn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen uncl gegen wartigen Gefahr, zur Verfolgung \'C!ll Straftatcn oclcr zur Aufkliirung des Schicksals von Vcrmissten uml U nfallopfern im Einzelfall crfordcrlich ist. (3) Das Vcrzeichnis muss Angaben cntha lten iibcr 1. den Familiennamen. 2. den gebri➔ uchlichrn Vornamen (Rufnamen). 3. den Tag und den Ort clcr Gcburt. 4. die Anschrift. (4) An die Stelle eines Verzcichnisses nach Abs. 2 konnen sonstige Unterlagen der clort genannten F:in richtungen treten, wenn sie cl1e Dalen des Abs. :J ent haltcn. (5) 1 Die Verzeichnisse nach Abs. 2 sine! nach cler Ent lassung cler aufgenommenen Pcrsonen L'in Jahr aufzu bewahren und dann zu vernicht1°n. :)DiP Auflwwah rungsfrist gilt filr sonstige Unt nach Alls. 4 ent sprechend. • (G) Das StaatsministC'rium des lnncrn wire! errniich tigt, clurch Verordnung Muster dcr Verzeichrnssc nach Abs. 2 zu bestimmen und \'Urzuschreilwn. class Ein richtungen im Sinn des Abs. 1 Satz 1 die Gesamtzahl der aufgenommenen Pcrsoncn, deren Aufenthalt Z\\Ti Monak Ubcrschreitct, clcr Meldelwhi'irclc am Sitz der Anstalt regclmaflig mitzutcilen haben. Art. :W Nutzungsbcschn,nkungen (1) 1 Die nach Art. 2:l Abs. 2 erhobenen uncl die Art. 24 Abs. 2 Satz :3 uml AlJs, :) \'ennerkten Angaben chirfen nur nm den in Art 2B Abs. 4 genanntcn BclH>r den Hir Zwecke cler Gdahrenab\\'Chr odcr ckr Straf verfolgung sowie zur AuikHirung der Sch1cksalc \'On Vernussten uncl U nfallopfrrn ausgewertd. uncl \'CT,ll' bcitct wcrdcn. ~Die Datcn d1.1rfe0 n.clarulwr hmaus 7.lll' Erhelmng des FrcmdennTkchrs- und Kurlwitrags mi1f} Art. G uncl 7 des Kurnrnunalabgabcngcsetzc,s, Kurt axe gPm!H:. Art. 24 de,,; Kost engcsct;1cs urn! fllr Zwecke der Beherbergungs- uncl Frcmclcn\'erkchrs statistikcn ausgcwcrtd u11cl \Trarlwite't \\Tnkn. 1Bc hcrbergungsbctridJc chirfrn die Datcn n;ich l\lallgai.J1, des Bundcsda1.('nschutzgc'sdzc-s ;,uch fur c·igl'1ll' Zwecke ven\·cnden. • (2) Die nach Art. 25 Ab:s. 2 crl10beuen Angabcn elm fen von der Polizei und den Staatsanwaltschaften nur for die in Art. 25 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke ausgewertet und verarbeitet werden. Vierter Abschnitt Datenilbermittlungen Art. 27 Datenubermittlungen zwischen den Meldebehorden (1) 1 Die Zuzugsmeldebehorde hat der Wegzugsmelde behorde und den for weitere Wohnungen zustandigen :\Ielclebehorclen um·erzi.iglich, spatestens jecloch drei Werktage nach cler Anmelclung die in A1t. 3 Abs. 1 Nm. 1 bis 17 gcnan,,tcn Datcn des I3etroffenen clurch Daten libertragung zu Obermitteln (Riiekmeldung). 2Die Wegzugsrneldebehi.irde hat die i..ibermittelten Daten um;crzi.iglich zu verarbeiten und die Zuzugsmclde bchcJrclc Uber die in Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4, 7, 10 uncl 11 genannten Tatsachen so\vie clann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezciehneten Daten von den bis hengen Angaben abweiehen. :;Bci cinem Zuzug aus dem Ausland ist die for den letzten Wohnort im Inland zustiinclige Tvieldebehiirch' zu unterrichten, 4Fur die Datcmilwrrnittlung zwischen den bayerisehen Mclcle lwhiirclcn gilt § 2 cler Ersten Bundcsmelcledatenuber mitt lungsvPrcmlnung (1 BI'vleldDlJV) vom 21. .Juni :2005 (BGBI IS 1G89), gcanclert durehArt.1 clerVcrorcl nung vom 13. Juli 2005 (BGBl IS. 2171), entsprcchencl. ,Sind \'OD einer Riickmelclung Mclclcbchorclen bctrof fen. die einPn § 2 clcr Ersten T=\unclesmeldeclatenilber mittlungsvcrorclnung \·crglcichbaren Sicherheitsstan darcl t,rfollc'n, kiinrwn sie abweichencl von Satz 4 ihr Verfahn°n cler Datcniilwrmittlung venvenclen; Art !l Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechencl • (2) Werclen die in Art. ;3 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1, 7 und 11 lwzdchnetcr Dalen fortgeschrieben, so sine! die for weitere Wohnungen de~ Einwohners zustandigen l\lelcleliehiirclen zu untcrrichten. soweit die Daten zur Erfltllung ihrer Aufgaben erfordcrlich sind. (:,) 1Tn den F,\lJr,n des 1\rt. ;:n Abs. 7 und Bhat die zusUmcligc Melclebehiircle um·erzUglich die for die Wohnung und die fi.\r wt'itere Wohnungen 1\Tcldcbehonlen zu unterrichten. ~Dies die Aufhebung einer Auskunftssperre. (4) Das Staatsministcrium des lnnern wird ermach 1.igt. dun: h Veronlnung fur Da tcni.1bcrmi ttl ungen naeh clen Abs. 1 bis:) clas Na here l!l.>er das Verfahrcn, insbe sondere die' Art und Form der zu Libermittelnden Daten zu regeln. (:,) So\\·eit auf Grune! nm nilkcrrechtlichen lJber einkunften ein meldelJPhcirclliches Rlickrneldeverfah n'n mil Stellcn des Auslands vorgesehen ist, gehen die dc1nn gC'iruffnwn Vc'n'inbanmgPn den Rcgclungen n:1ch Abs. l bis -I vor. • Art. 2B Dalcntibcrmittlunge'n an and,,re Bchc>nlcn ode'!' sonsti,r;e iHfentliche St.ellen ( l) 1 Dil' :\lelclPliehc1nll' dad cincr anclerpn Bchorde uder sunsligen oilenUichen Stelle im Inland aus clem Melderegister folgende Daten von Einwohnern uber mitteln, soweit dies zur Erfullung von in ihrer Zustan digkeit oder in der Zustandigkeit des Empfangers liegenden Aufgaben erforderlich ist: 1. Familiennamen, 2. fruhere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgracl, 5. Ordensnamen/Kunstlernamen, 6. Tag uncl Ort der Geburt, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 999 7. Geschlecht, 8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbe tag), 9. Staatsangehorigkeiten einschliefllich der nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Oaten, 10. gegenwartige und frilhere Anschriften, Haupt und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte fruhere Anschrift im Inland, 11. Tag des Ein- und Auszugs, 12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebens partnern zusatzlich Tag und Ort der EheschlieBung oder der Begrilndung der Lebenspartnerschaft, 13. Ubermittlungssperren sowie 14. Sterbetag und-ort. 2Fiir Ubermittlungen an Behorden und sonstige offentliche Stellen 1. in anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union, 2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens ilber den Europaischen Wirtschaftsraum oder 3. der Organe und Einrichtungen der Europaischen Gemeinschaften im Rahmen von Tatigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europiii schen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den fur diese Ubermittlungen geltenden Gesetzen und Ver einbarungen. :iwerden Oaten ilber cine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner ilbermittelt, so dilrfen for die Zusammensetzung der Personen gruppe nur· die in Satz 1 genannten Oaten zugrunde gelegt werden. 4Den in Abs. 4 bezeichneten Behi:irden darf die Meldebehi:irde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 uber die dart genannten Daten hinaus auch die Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 ilbermit teln. (2) !Die Oaten durfen auch au£ automatisiert verarbeitbaren Datentragern, durch Dateniibertra gung oder nach MaBgabe des Abs. 5 <lurch automati sierte Abrufverfahren ubermittelt werden, wenn ilber die Identitat der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Ubermittlungssperre nach Art. 29 Abs. 2 Satz 3 vorliegt; ein automatisierter Abruf nach Abs. 5 ist ferner ausgeschlossen, wenn eine Auskunfts sperre nach Art. 31 Abs. 7 und 8 vorliegt, es sci denn, der Abruf erfolgt <lurch eine in Abs. 4 Satz 1 genannte Stelle. 2Art. 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Ubermittlung weiterer als der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Oaten oder die Ubermittlung der in Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Hinweise im Melderegis ter an andere Behorden oder sonstige offentliche Stel len ist nur dann zulassig, wenn der Empfonger 1. ohne Kenntnis der Oaten zur Erfilllung einer ihm durch Rechtsvorschrift ubertragenen Aufgabe nicht in der Lage w~re und 2. die Oaten beim betroffenen Einwohner nur mit un verhaltnismaBig hohem Aufwand erheben konnte oder von einer Datenerhebung beim betroffenen Einwohner nach der Art der Aufgabe, zu der die Oaten erforderlich sind, abgesehen werden muss. (4) lWird die Meldebehorde von der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvoll zugsanstalten, dem Landesamt fur Verfassungsschutz, dem Bunclesamt fur Verfassungsschutz, dem Bundes nachrichtendienst, dem Militarischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizci, dem Zoll fahndungsdienst, dem Generalbundesanwalt oder den Steuerfahndungs-, BuBgeld- und Strafsachenstellen der Finanzamter um Ubermittlung von Daten oder Hinwei sen nach Abs. 3 zur Erfollung der in dcr Zustandigkeit dieser Behorden liegenden Aufgaben ersucht, so ent fallt die Prilfung <lurch die Meldebehorde, ob die Vora us setzungen nacl- Abs. 3 und Art. 7 vorliegen. 2Die ersu chende Behorde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis au£ den Anlass der Uber mittlung aufzuzeichnen. :lDie Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, clurch technische und orga nisatorische MaBnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. (5) 1 Oaten durfen regelmaBig, insbesondere im Wege automatisicrter Abrufverfahren, an andere Behi:irden oder sonstige offentliche Stellen ilbermittelt werden, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht zugelas sen ist, Anlass und Zweck der Ubermittlungen festge legt sowie Datenempfang~r und zu ubermittelnde Daten bestimmt sind. 2Die Ubermittlung von Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften bestimm ter Einwohner mittels automatisierter Abrufverfahren ist zulassig, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfilllung der Aufgaben der abrufenden Behi:irde oder sonstigen offentlichen Stelle erforderlich ist. :JFar die Bezeichnung von Vor- und Familiennamen oder fril heren N amen kann cine phonetisch mogliche Schreib weise genilgen. 4Das Staatsministerium des Innern wird ermachtigt, durch Verordnung die regelmaBige DatenilbermittlungderinAbs.1 und3 genanntenDaten zuzulassen und vorzuschreiben; es hat hierbei Anlass und Zweck der Ubermittlung, die Datenempfanger, die zu iibermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nahere uber das Verfahren der Ubermittlung und den Uber mittlungsweg festzulegen. (6) 1Die Datenempfanger durfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur for die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfullung sie ihnen ilbermittelt oder weiter gegeben wurden. 2Jn den Fallen des Art. 31 Abs. 7 und 8 ist eine Verarbeitung oder Nutzung deriibermittelten Daten und Hinweise nur zulassig, wenn die Beein trachtigung schutzwilrdiger Interessen des Betrof fenen ausgeschlossen werden kann. (7) 1Innerhalb einer Gemeinde durfen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen samtliche der in Art. 3 Abs. 1 aufgefilhrten Daten und Hinweise weiter gegeben werden. 2Satz 1 gilt fur die Datenweitergabe zwischen Verwaltungsgemeinschaften und ihrcn Mit gliedsgemeinden entsprechend. 3Fiir die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach Art. 3 Abs. 2 gelten Abs. 3 und 6 entsprechend. Art. 29 Datenilbermittlungen an offentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (1) Die Melclebehorde darf einer offentlich-recht 1000 Bayerisches Gesetz- uncl \'erordnungsblatt Nr. 21i/2006 lichen Religionsgesellschaft unter den in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfollung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer M1tglieder Ctbermit teln: 1. Familiennamen. 2. fruherc Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen/Ki.instlernamen. 6. Tag und Ort der Geburt. 7. Gcschlccht, 8. Staatsangehorigkeiten, 9. gcgcnwartigc und letzte friihcre Anschrift. Haupt und Ncbcnwohnung. bei Zuzug aus clcm Ausland auch die lctzte fnihere Anschrift im Inland. 10. Tag des Ein- um! Auszugs, 11. Familicnstand, bcschrankt au£ cliPAngabc. ob vcr heiratct odcr cine Lebenspartnerscliaft fohrend oder nicht; zus;Hzlich bci Vcrheiratetcn ocler Le bcnspartncrn: Tag clPr EhPschlidhmg oder der I3e grundung clcr Lcbenspartncrschaft, 12. Zahl der minderjahrigen Kinder, 13. lJbermittlungssperren sowic 14. Sterbetag und-ort (2) 1Von FarniliPnangehcil'igen der l\Iitgliedn, die nicht dcrsclbcn oder keiner iiffontlich-recht I ichen He ligionsgesellschaft angehoren. elm£ die IVIeldclx·hcirdc folgende Daten iiberrnitteln 1. Familiennamen, 2. Vornamen, ::i. Tag cler Gcburt, 4. Zugehiirigkeit zu c1nc•r cJ[frntltch-n·chtlichc·n Hl'li gionsgescllschaft. 5. Ubermittlungssperren sowie 6. St,~rlJetag. 2Familienangeh6rige im Sinn des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjahrige Kinder und die Eltern min derjahriger Kinder. 3Der Betroffene kann verlangen, class seine Daten nicht tibermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach Art. 13 Abs. 1 binzu weisen. 4Satz 3 gilt nicht, soweit Daten fur Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen offentlich rechtlichen Religionsgesellschaft i.ibermittelt werden. (3) 1Eine Datentibermittlung nach Abs. 1 und 2 ist nur dann zulassig, wenn sichergestellt ist, class bei dem Datenempfanger ausreichende Datenschutzmaflnah men getroffen sin d. 2Das Staatsministerium des Innern kann feststellen, ob der Datenempfanger die Voraus setzungen des Satzes 1 erftillt. (4) Art. 28 Abs. 2 gilt mtsprechcnd. Art. 30 Datenubcrmittlungen an den Suchdienst Die Mclclebehcirde i.iberrni ttelt dem Suchdienst zur Erhlllung seiner Aufgaben folgende Datcn der Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes \'ertriebencngesetzes bezeichneten Gebieten stammen: 1. Familienname. 2. fn1herP Namen, :i. Vornamcn. 4. Tag und Ort cler Geburt, ,J gegc•nw~irtigc Anschrift, G. Anschrift am 1. September 193[) l\I clclcrcgistcra uskunft (1) 1 Person en, die: nicht Bet roffcnc sine!, und andere als die in Art. 2B Abs. 1 bezeichneten Stcllcn konnen nm clen Melclebehiirclen Auskunft t\ber 1. Vor- uncl Farniliennamen. 2. Doktorgrad um! :1. Anschnften einzelner bestirnmter Einwohner verlangen (einfachc J\'lcldcrcgisterauskunft). :!Dies gilt auch, wenn je rnand Auskunft Cthc·r Daten ciner Vielzahl narnentlich lwzeiclmeter Einwohner liegehrt. (2J : Ein fachc l\kldcregistcrauski.infte ki>nnen auf automatisiert \'erarbPitbm:en Datcntriigern oder durch Da t eniibert ragung erteilt wnden, wenn clcr i t rag in ckr amtlich vorgeschriebencn Form ges\ ,·lll wonlen ist. 2 ckr Antragstelkr den Betroffenen mit Vor- und Familil'w:mwn snwie rnindestenszwei \veiteren der nach Art. 3 i\bs. 1, ausgenommen Nrn. 7 und 9, gespeichcrtc·n Dah'n b(·zc;ichnd hat, wobei fur den Vor- uncl Familiennanwn mler fn.ihere Namen eine phonetisch mogliche Schreibweise geni.igen kann, und 3. die Identitat des Betroffenen durch einen automati sierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Be troffenen eindeutig festgestellt warden ist. 2Die der Meldebehorde tiberlassenen Datentrager oder tibermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzuglich zuri.ickzugeben, zu loschen oder zu vernichten. (3) 1Einfache Melderegisterauski.infte konnen unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 auch durch auto matisierten Abruf tiber das Internet erteilt werden; Bayerisches Gcsetz- unc! \'crorc!nungsblatt ~r ~Gnlll)(i 1001 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechencL :,Die Eroffnung des Zugangs ist offentlich bekannt zu machen. :3Ein Abruf ist nicht zulassig, wcnn der I3etroffcnc dicscr Form clcr Auskunftserteilung widersprochcn hat: die Meldt pflichtigen sind spiitcstens eincn Monat vor dcr Eroff nung des Zugangs durch I3ckanntmachung auf ihr Widerspruchsrccht hinzuweisen. 4Das Staatsministc rium des Innern wircl crrn,ichtigt, clurch Vcrordnung das Na.here uber das Vcrfahren des Abrufs uncl den Ab rufweg fcstzulcgcn. (4) 1 Soweit jcrnancl cin ben·chtigtcs Intcrcsse glaub haft macht, clarf ihm zusiitzlich zu den in Abs. 1 Satz l genanntcn Daten eines cinzelnen bcstimmtcn Einwoh ners cine erwei1.er1.e MPlcleregistera uskunft f,rtl·il t werdcn ubcr 1. fri.ihcrc Vor- uncl Familicnnamen. 2. TagundOrtclerGelJurt, 3. gesctzliche Vcrtrcter, 4. Staatsangchijrigkciten, 5. friihere ! schriften, G. Tag des Ein- und A uszugs. 7. Familienstand. beschriinkt auf di<' Angalw, ob ver hciral.ct odcr eine LelienspartrnTschaft fohrend odcr nicht. 8. Vor- und FamiliennamPn sowir' Anschrift des Elw gatten odcr Lebcnspartncrs sowic 9. Sterbet ag und -ort 2Die Meldebehiirde hat den Bet roffe1wn tibt·r clic Er teilung cincr crwciterten Melck·regisi.(,rauskunft unter Angabc des DatcncmpfongtTs ich zu unter richten; dies gilt nicht, wenn der Daknempfangl'l" ein rechtliches Intercsse, insbf'SondfTC Zlff Geltendma chung von Rcchtsansprlichcn glaubhaft gemacht hat. (5) 1Melclr'regiskr;n1skunf1 iiber t'ine Vil0 lz.,thl nicht namentlich lwzcichnf'ler Einwohner (Cn1ppenaus kunft) darf nur erte1lt wc,1den, S0\1-c11 sic 1m iiftl'nt lichen Interesse liegt "FUr dit, Zusamnwnsl'l.zung cler Personcngruppe diirfrn di<' folgenden Dalc'n her,inge zogcn wenkn: 1. Tag der c;e\rnrt. 2. Gcschlecht. :3. Staatsangehiirigke1ten. 4. Anschriften, 5. TagdesEin-undAuszugs, 6. Familienstand, beschrankt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartncrschaft fi.ihrencl odernicht. 3 Aufler der Tatsache der Zugehorigkeit zu der Gruppe diirfen folgende Daten mitgeteilt werden: 1. Familiennamen, 2. Vomamen, 3. Doktorgrad, 4. Alter, 5. Geschlecht, G. gesetzlicher Vertrctcr minclerjahriger Kinder (Vor uncl Familiennamen, Anschrift), 7. Staatsangchorigkeiten sowic g Anschnften. (6) Bci MelcleregisterauskUnften nach Abs. 4 und 5 clarf cler Empfanger die Daten nur fi.ir den Zwcck \·crwenclen. zu dcsscn Erfollung sie ihm i.ibermittelt wurclcn. (7) 1 Liegen Tatsachcn Hlr. die die f nahme recht ftrtigcn, class cL m Detrnffrnen oder eincr anderen Per son durch cine l'vieldtregistti-auskunft eine Gefahr fi.ir Leben, Gesundheit. pcrsiJnlichc Freiheit oclcr ,ihnlichc lnteressen e1wachsen kann, hat die auf : trag oder von Arnt.s wcgen eine Auskunf1ssperre 1111 Mcldcregister einzutragen. 2Eine l\Tdcleregiskrauskunft 1st rn rlicscn Fiillen unzulrissig, es sd denn, class nach Anhiinmg des Betroffenen eine Gdahr im Sinn nm Satz 1 ausgeschlosscn wcrclen kmm. i[)ic Auskunftssperre enclet mit Ablauf des Z\Y('i 1l'n au f diE· Antragstellung folgcnclen Ka lender s it' kann auf A,ntrag verLmge1i. werclen. (il) ]) ie l\lelden°gistl't',rnskunft ist fern er unzuliissig, 1. sowc'it die Ernsicht in ('incn Erntrag im Geburten oclPr Familienbuch nach § (i 1 Abs. 2 tind J des Pr'rso nenstanclsgesPtzes nicht gestattet werclen darf, 2. in clen Viilll'n elf's~ 1758 Abs. 2 des Rftrgcrlichen Ge sc1zbuchs. •• (H) Die Erteilung \"(Hl 1\-klden·giskr,rnskiinften nach ;\bs. 4 uml :i kcnm untcrBC'clingungen erfolgen mlcr mit Auflagen \'erb,:nckn wcrdcn, die die Einhaltung der Hestimmungcn llicscs Gcsc1zcs bcim Auskunftsemp fang,>r sicherstdll'n. Art. 32 l\frldcn·gistera usklinft(, in lwsunderen Fiilkn (l) 1Dtl' l\TdddJc'hcink cbrf Partcien. W~\hlergrup pen uml ,mden•n Triigern \·11111V,1hlvm·schliige11 irn 7'.u samnwnhang mit allgC'nwmcn Wahlen uncl Abstim mung1:n ,luf s1 aatl 1c\vir ud(•r kummunaler Ebc'm' in den sechs d('r Stimmabga\)(' \·orangelwnden Mona ten Aus lrnnft aus dC'm l\klclercp,ister iliwr die in Art. :ll Abs. 1 S,itz l IJV/l'Ic'lml'lc'n Dalf'n vu11 Gnippl'n von \\/ahlbc rechtigten erteilen, fi.ir deren Zusammensetzung das Lcbensalter der Betroffenen bestimmend ist. 2Die Ge burtstage cler Wahlberechtigten diirfen dabei nicht mitgeteilt werden. 3Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widerspre chen. 4Hierauf sind sie bei der Anmeldung und spates tens acht Monate vor Wahlen zum Deutschen Bundes tag, zum Europaischen Parlament, zum Landtag oder zum Bezirkstag sowie bei Gemeinde- und Lanclkreis wahlen im Sinn des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gemeinde und Landkreiswahlgesetzes <lurch offentliche Be kanntmachung hinzuweisen. 5Der Empfangcr hat die Daten spatestens einen Monat nach cler Wahl oder Abstimmung zu loschen. (2) 1Begehren Parteien, Wahlergruppen, Mitglieder 1002 Bayerisches Gcsetz- und Vernnln ung-c.. 's lJ L ·n t N r. ~ 6 / 2 0 r J G parlamentarischer Vertretungskorperschaften uncl Be werber for diese sowie Presse uncl Runclfunk einc :\Iel deregisterauskunft uber Alters- odcr EhcjubiHicn rnn Einwohncrn, so darf die Melclcbehcircle die Auskunft nur dann crtcilcn. wcnn die Betroffonen cler Aus kunHserteilung nicht wiclcrsprochen haben. ~Die Be troffenen sincl bei der Anmeldung auf ihr Wicler spruchsrccht nach Satz 1 hinzuweisen. 3Wl!'cl die Aus kunft erteilt, so darf sie nur die in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten clcr Retroffenen sowie Tag uncl Art des Jubilaums umfassen. (:3) 1Adressbuchverlagen darf Auskunft nber die in Art. ;31 Abs. 1 Satz 1 bezeichnet(,n Dalen s,imtlicher Einwohner, die das 18. I ,elJensj,ihr \·ollenclet haben. erteilt werclen. ::Die Betroffenen habcn clas Hecht. clc1· Weitergabc ihrcr Datcn nach Satz l zu widersprechcn. :1IIicrauf sind sic bei dcr Anmeldung hinzU\\·ciscn. (4) Art. 31 Abs. G, 7 uncl D gelten entsprcchencl. Ftinfter AbschniU Automatisiertc Date1werarbeitung Art. :1;3 Zuliissigkeit dcr Datcm·c,rarlwitung 1m Auftr,1,g (1) 1FLtr die Zulilssigkf'it d(T J\IelclC'cia(em'cr,1rlwi tung irn i\.uftrag cler J\kldebchi.irdcn gilt Art. fi d,·s Bayt' rischcn Datenscl1utzgesdzl'S ~ U nlwschadd cler Rl'cht,.· uncl Pflichten aus dcm .I\ 11 ftragsvvrhiil 1 rns lrnlwn die beauftragten Stcllcn insowei t di c l'flichtcn cler MelcJ,, bchi.inlcn zu erfO!kn. (2) 1 Verarbeitet die m1t ckr Datcm·erarlw1tung nach Abs. 1 lwauftragtc Stelle Datt·n eirws Ein\\'ohncrs flir mehrere Melde!Jehiirclen, so knnn sie die· Datcn eines Einwohners in einem Datr·nscl1z spciclwrn. cl)a!Je1 muss sichcrgestellt sein. class clie l\TeldC'lwh,irckn auf diesen Datensatz nur im Hahmcn 1hn,1· l'.ustimdigl,:c'it zugrPifen kiinnen. (:3) \Vcrdcn die Datcn d(•s Einwulrners nach Abs. 2 gcspeiclwl't, so kann hicrlwi c·in gf'nwrnsamcs Ord nungsnwrkmal (Art 4) \'CJ'\H'rnle:t \\'tTd,'n (4) Auf clic bci eincr bcauftr,1gten Stell,, gC's1wi cherlcn ]);J1 en ei m's F:i n \\·ohm'r., uncl di c' Hi m\·eisc' z11 rn Nachweis ihrcr Hichtigke:it kiinncn allv l\leldc!J('hor den, die dicsc Stelle lwauftragt h;i!Jt:n um! lJl'1 dcm'n sich dcr F:inwohncr angemcldet h,t1. zugn'ifr,11. s11 ·it dies zur F:rJ\illung ihn:r Aufgalwn ,,rfonkrln·h ist (5) Gesonderte Datenubermittlungen nach Art. 27 finden in den Fallen des Abs. 1 nicht statt. Art. 34 Zulassigkeit der Ubertragung von Aufgaben cler Datenverarbeitung (1) Die Meldebehorden konnen Aufgaben der Mel dedatenverarbeitung, die uber eine Auftragsdaten verarbeitung nach Art. 33 hinaus gehen, auf andere Meldebehorden, Zweckverbande und gemeinsame Kom munalunternehmen.nach Art. 2 Abs. 3 und 4 des Geset zes uber die Kommunale Zusammenarbeit oder auf die ' Anstalt for Kommunalc Datenvcrarbcitung in Baycrn l!ber(ragcn. (2) Dabci muss s1chergestellt sein, class die Mcldebe hi.irclcn auf den Datcnsatz c'ines Eimvohners nur im Rahmen ihrer Zustiindigkeit zugrcifen konnen. (3) Art :3;) Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 gelten entsprechencl. Scchstcr Abschnitt Ordnungswidrigkcitcn Ordnungswidrigkeiten l\Iit GcldbuHe kann belegt werden, wcr vorsatzlich uder fah1fassig 1. ~ich flir eine Wohnung· i11rnwldet, die er nicht !Je zieht, ocier sich fur cine Wohnung abmcldet, in der er wciterhin wohnt. :2. entgl'gcn Art. (i Abs. 1, auch in Vcrbindung mit Abs. 2, [)alf'n IJckannt gibt. zugiinglich macht odcr selbst nu(zt. :1 dr'n l\kldcpflichtc,n nnch i\rt 13 Abs. 1 ocler 2, Art :20 AL. l Satz 1 oder Abs. 2 Satz I, A1t. 22 Abs. 2 Satz 2, Art 2:l Abs. 1 Satz 2 ockr Art. :25 Abs. 1 Satz 2, auch rn VcrlJJndung mit Satz :3, nicht, nicht richtig, nidit \', udcr nic ht 1echtzeitig nachkommt, 4 cntgeg,'n Art :2:l Abs. 2 Satzc 1 oclcr 4 den beson de1en l\frlclesclll'in nicht, nicht richtig oder nicht \'Ollstcrndig ausH\llt oder sich entgegen Art. 23 Abs. ;3 nicht ockr nicht richtig ausweist, ,i. cntgegen A1·t :24 1\)Js. 4 eincn Melcleschcin nicht oder nicht fi1r die \·orgeschrielwne Dauer aufbewahrt, (' ll. Art 25 Abs. 2 Satz :2 Angabcn nicht cJCler rechtzeit1g in ein Vt'rzeichnis eintrilgt. Art. :JG Clrclnungs\\'1clrigkei ten hc'i l\fr lderegistcra uskunften l\llt Cl'lclbuLll' bis zu h.infundzwanzigtauscncl Euro l<cmn lwkgt \1·c·nk11. \\'Cl' unnchttg" ocler umollslimdigc Angaben tatsachli chcr Art rnacht udc'r lwnutz1, um ft1r sich oder eincn amkrcn ,lil' Erle1lung cincr Auskunft gcmM\ Art. 3 I Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 zu erschleichen, 2 . vorsatzlich oder fahrlassig entgegen Art. 31 Abs. 6 Daten fur einen anderen Zweck verwendet. Siebter Abschnitt Schlussbestimmungen Art. 37 Elektronische Verfahren Das Staatsministerium des Innern wird ermachtigt, die Einzelheiten des Verfahrens B a c:.y e ri s ch e s G es ·e t z- uncl Verordnungs bla tt :-; r. :W/2 0 0 6 1003 1. der elektronischen Anmeldung, 2. der elektronischen Sclbstauskunft, 3. der elektronischen Melcleregisterauskunft uncl 4. regelmaHiger Datentibermittlungen <lurch Verordnung festzulegen. Art. 38 Form von Verordnungen 1 Soweit in Verordnungcn au£ Grun cl clieses Gesctzcs Form und Umfang von DatcnUbermittlungen zu bc stimmen sin cl, kann hierbei auf jeclermann zug,ingliche Bekanntmaehungen des Staatsministeriums des In nern oder sadwerstirndiger Stell en verwiesen werden. 2Hierbei ist 1. in dcr Verorclnung das Datum dcr Bckanntmachung anzugeben und die Bezugsquellc gcnau zu bezeich nen und 2. die Bekanntmachung beim Dayerischen Staatsar chiv zu hinterlegen und in dcr Verorclnung clarauf hinzuweisen. Art. :3\J Ubergangsbcstimmung Abwcichencl von Art 27 Abs. l Satz 1 ist die nuck meldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papier gebundener Form oder auf automatis1ert verarlw1t baren Datentriigern zulcissig, sofern liei der J\Iclclc behorde die tcchnischen Voraussetzungen fur cine Datentibertragung noch nicht vorliegen. § 2 Anderung des Gesctzes zur Ausfohrung des Lebenspartnerschaftsgesetzes Art. 3 Abs. 5 des Gcsctzcs zur Ausfohrung cles Le benspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) vom 26. Ok tober 2001 (GVBl S. 677, RayTIS 404-3-.J), geandert durch Gcsetz vom 10 Dezember 2005 (GVBl S. 58G), erhalt folgencle Fassung: ,,(5) Der Notar richtet die l\!Iitteilungen nach Abs. 1 uncl 3 auch an die zustanclige Melclcbehorclc." Inkrafttretcn: A uBerkrafttretcn 1 Diescs Gesctz tntt am 15. Dczembcr 2006 in Kraft. 2Mit Ablauf des 14. Dezember 2006 tritt das Bayerische Gesetz tiber das Ivieldewcscn (Mcldcgcsetz - MeldeG) in dcr Fassung clcr Bekanntmachung vom 21. Oktobcr l 99Ci (GVBl S. 7 54, lwr. S. 914, RayRS 210-:{-I), zuletzt ge,inclert clurch § 2:3 des Gesctzes vom 24. Dezembcr 2002 (GVDl S. D62), auJler Kraft. Tvhinchcn. den 8. Dezembcr 200(3 Der Bayerischc Ministerpriisident Dr. Edmund St o i b c r 1004 Bayerisches Gesetz- und \'erordnungsblatt Nr. 26/2006 753-1-UG Gesetz zur .Anderung des Bayerischen Wassergesetzes Vom 8. Dezember 2006 Der Land tag des Freistaates Bayern hat das folgcndc Gesetz beschlossen, clas hiermit bekannt gemacht wircl § 1 Das Baycrischc Wasscrgcsctz (BayWG) in der Fassung dcr Bckanntmachung vom lD. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayHS 75:1-l-UG), zuletzt gc,indcrt durch Art. 24 cles Gcsetzes vom 2G. Juli 2005 (GVB1 S. 287), wird \Vie folgt gciindcrt: 1. Die Inhaltsubersicht wircl wie folgt ge,indert: a) Nach Art. 58 wird folgencler Ar1. 5Ba cingcfug1: ,,Art. 58a Bcsonclere Hegelungen for bauliche I foe hwassersc hutzmal5nahnwn" b) Die Uberschrift c!Pr AnlagP II cifodt folgencle Fassung: ,,Flussgebietseinheiten uncl Planungsriiunw im Freistaat I3ayern ·' c) Die Uberschrift der Anlagc 111 erh,\lt folgende Fassung: ,, UmweltvertraglichkC'i t spflichtige Vorhabcn. Pliine und Programme" 2. Jn Art. 3b Satz 2 wenlen die Wortc .,Anlage III" clurch die Worte ,,Anlage II'· ersetzt. 3. Nach Art 58 winl iolgt·nclcr Art. :,8a cingdt1gi .. Art. 5f3a I3csondcrc Hegelungcn fiir ba ulichc Hoch wassersch u 1 zm,1 llna Jrnwn (1) Fliiclwn. die sich zur Hochwasserruckhul tung und -entlastung eignen, sollen vorrangig fur diese Zwecke genutzt werden. (2) Die Regierung ist Anhorungs- und Planfest stellungsbehorde nach § 31 Abs. 2 WHG fur ge steuerte Flutpolder mit einem Ruckhaltevolumen von mehr als einer Million Kubikmeter." 4. Art. 71a Abs. 5 wird wie folgt geandert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird folgender Satz 2 angefugt: ,, 2Bei der Aufstellung und Aktualisierung der MaBnahmenprogramme ist nach MaBgabe von Art B:) Abs. ]a in Verbindung mit Anlage III eine Strategische Umweltpr(1fung durchzufuh ren ... 5. Art wire! wic folgt gcandcrt: a) Abs 1 Satz 1 erhalt folgencle Fassung: .. 1 In1 Planfcststcllungsvcrfahrcn sind nicht an zuwenden Art 73 Abs. 1 und G Satz 1, Art. 74 Abs. 2, G uncl 7, Art 75 Abs. 2 uncl ;3 clcs Bayeri schcn Verwaltungsvedahrensgesetzes Bay VwVfG (BayRS 2010-1-1), zuletzt getindert clurch § :3 des Gesctzcs vom 24. Dezcmber 2002 (GVBl S. 975)." lJ) Es win! folgr~nckr 1'\bs. 1 a l'ingefogt: .,(la) 1Nach Ablauf cler Einwendungsfrist kann die AnhorungsbehiJrde die rechtzeitig er hobenen Ein\\·cnclungen gegen den Plan uncl die Stellungnahnwn dcr Bchi.irdcn zu dcm Plan mit dem Ti ,igcr des Vorhabens, den Behorclcn, den BdroffC'I1l"n sowic· den Pcrsonen, die Einwcn dungen erhoben haben, (•riirtPrn. "Die Erorte nmg kann auf bestimmte Einwendungen uncl Stcllungnahmen bcschriinkt werdcn. :lHierauf ist in cll·r ortsii\Jlichen Rekanntmachung hinzu weisen um! die Benachrichtigung auf den Trt1 gcr des Vorhabens und die Einwender und Behurden, dvren Eimvcndungen und Stellung nahmcn criirtcrt wcrdf'n sollc11, zu bcschr~~nken. 4Im Planf Pststellungsbeschluss cntscheidet die Planfcststcllungslwhi,nlC' i.iber die Einwcndun gcn. ubcr die kcinc Einigung crziclt wcrclen konnte." c) ln Abs. :l Satz 1 werden die \Vorte ,,Anlage II I. Tell .. dmch die \Vo rte .. /\.nlage III I. Teil" uncl die Worte ,,Anlage II II. 'l'Pil" clurch die Wmte .. Anlagc III II. Tei!·• crsc1zt. d) Es w1nl folgc•mler Abs. :-la eingefogt: ,,(3a) 1Bei der Aufstellung und Anderung von Hochwasserschutzplanen oder MaBnahmenpro grammen ist eine Strategische Umweltprufung durchzufuhren. 2Von der Durchfuhrung einer Strategi~chen Umweltprufung kann bei gering fugigen Anderungen dieser Plane und Programme abgesehen werden, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG des Euro paischen Parlaments und des Rates vom 2 7. J uni 2001 uber die Prufung der Umweltauswir kungen bestimmter Plane und Programme (ABL L 197 vom 21.7.2001, S. 30) in der jeweils gel tenden Fassung festgestellt worden ist, dass die Anderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. 3Die fur Bawrisclws Gesetz- uncl \'ernnlnungsblatt l\r. ~G/~IIOG 1005 die Anderung des Plans ocler Programms zu standige Behorde trifft diese Feststellung unter Beteiligung der in Anhang III III. Teil Nr. 1 Buchst. b genannten Behorclen. 4Die Feststel lung nach Satz 2, ob eine Strategische Umwelt prufung durchgehlhrt wire!, ist cler Offentlich keit einschlief3lich dcr Grl de, keinc Umwclt prufung durchzufohren, nach den Bestimmtm gen des· Baycrischen Umwcltinformationsgeset zes zugiinglich ;cu machen. ·"Das Verfahren zur Durchfuhr:ung cler Strategischen Umwcltprl\ fung richtet sich nach Anlage III III. Teil. '' 6. Anlage JI wircl neuc AnlagP 111 uncl wic folgt geim dert: a) Die lJbcrschrift crhillt folgcnclc Fassung. ,, Umweltvertraglic hkei tspflichtige VorhaL1en. PHine und Programme" b) Es wire! folgencler 111. Te1l ,,III. Tei! Strategischc Umweltpriifung (SUP) 1. Umwcltbcricht a) Im lJmweltlwricht wenlen die vuraussicht lichen erhcblichcn Auswirkungcn, die die Durchflthrung cl('S Hoch\\'asscrschutzplans oder des l\lallnahnwnprugramms auf die Umwelt hat. sowie n'rnlinft Altcnrn tiven unter 13cn\cksichtigung Ziclsl'l zungcn uncl des ra umliclwn bereichs des I·Iochwas.sersclrnt Mal.lnahmPnprogramms, dem Planungsstancl crmittclt, !Jeschriebcn und bcwcrtd. lm Ernzclnen umfosst d(0 r Um \veltlwricht die in Anhang I dc,r Fticht.linie 2001/42/EG in dcr jcw(:ils gcltenclen Fas sung g<'nann1c·n Angalwn. soweit sie ver nlinftigcnvcisl' gefonlcrt \\'l'l'clcn kcinncn 1md untcr Bc-r11cksicht igung ell's gegcn w!irtigen Wisscnsstands auf dcr jcwcil igcn l'lanungscbcm, r,rkt0 rrn!Jar und von 13edeu tung siml. b) Der Umweltbt,richt \\·in.! von clcr fi\r die Aufstcllung ndcr Ancknmg dc·s Hochwas scrschutzplans odcr dt,s l\lalfoahmcnprn gnnnms zust,incl1i:;en Bt,hiirclc auf der GrumUagc nm Stcllungn,lhmcn dcr Bchcir dcn crst.ellt, 7.11 lkn·n Aufg,ilic'n clJ,, \V;1hr nehmung der Belange gehort, die in An hang I Buchst. f der Richtlinie 2001/42/EG in der jewcils geltenden Fassung gcnannt sind. c) Sind Hochwasserschutzplane und MaBnah menprogramme Bestandteil eines mehrstu figen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll zur Vermeidung von Mehrfachprufun gen bei der Festlegung des Untersuchungs rahmens bestimmt werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmaflig gepruft werden sollen. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachli che Erfordernisse sowie Inhalt und Ent scheiclungsgegenstancl des Hochwasser schutzplans ocler MaBnahmenprogramms zu bert\cksichtigen. Bei nachfolgenden Plancn uncl Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben, for clic, cler Hochwasserschutzplan oder clas l\Ta13nahmcnprogramm cincn Rahmen setzt, soll sich die UmwcltprUfung auf zusatzliche ocler anclere erhebliche Um weltauswirkungcn sowie ailf crforclerlichc Akt ualisierungen um! Vcrticfungen be schriinken. 2. Anh6rungs\'crfahrcn a) Der Entwurf des llochwasscrschutzplans oclcr des Maflnahnwnprogramms uncl der Um\\'eltbcricht sind ckn in Nr. l Buchst. b genannten Behiirden mit eincr angemcs sencn Frist zur Stcllungnahme bekannt zu gcben. li) Die Offentlichkeit ist eim.ubezichen. Ilierzu sine! der Entwurf cks llochwasscrschutz plans uclcr des l\faHnahmcnprogramms sowie dcr jewciligc Umwcltbcricht bei clen lkgierungen, in deren ZusLindigkeits lJereich das vom Huchwasserschutzplan umiasste Cebiet liegt. for einen angcmes senen Zeitraum von rninclestens einem 1\lonat auszukgl'n. Der Entwurf des Hoch 11·a:c;sc'rschutzplans oclcr des MaBnahmen programms sowie der jcwciligc- Umwelt bericht sine! von den Hegil'rungen in das Internet cinzustdlcn. Bcginn, Oit und Zeit dl'r Auslegung sowi,~ die Internctadresse sind \'orlwr in cil'n jeweiligcn Amtsbliittcrn bckannt zu maclwn; in dcr Hekanntma~ chung um! im Internet 1st darauf hinzu weisen, class lJis zurn Ablauf dcr Ausle gungsfrist Cdl'genheit zur AuHcrung schriftlich odl'r zur Nicdcrschrift bei der zust:ind1gen HC'gienmg bcsteht. Die Einbe der Offentlichkdt for das Ma13nah menprogramm soil mit dcr Einbeziehung dt'r Offrntlichkcit fw· dl'n Bewirtschaf tungsplan \'CT!Jundcn wt'rclen. c) Ft\r dit' gn'ni'.ttlierschrettPnclP Behiirden und Offontl!chkcitsbc,teiligung gilt § 14j UVPC in dcr jc\\'etls gdtcnckn Fassung. :3. Entscheidungsfindung Der nilch Nr. 1 l'rstelltc Umwcltbcricht und die Ergebnisse der nach Nr 2 clurchgefuhrten Anhorungsverfahren werden im Verfahren zur Aufstellung oder Anderung des Hoch wasserschutzplans oder des MaBnahmenpro gramms berucksichtigt. 4. Bekanntgabe der Entscheidung Bei Annahme eines Hochwasserschutzplans oder eines MaBnahmenprogramms sind diese jeweils bei der for die Aufstellung oder Anderung zustandigen Behorde auszulegen und in das Internet einzustellen. Hierauf ist im Veroffentlichungsblatt der zustandigen Behorde hinzuweisen. AuBerdem wird ausge legt uPrl in das Internet eingestellt: 1006 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 1. eine zusammenfassende Erklarung a) wie Umwelterwagungen in den Hoch wasserschutzplan oder das MaBnah menprogramm einbezogen wurden, b) wie der Umweltbericht nach Nr. 1 und die Ergebnisse der Anhorungsverfahren nach Nr. 2 beriicksichtigt wurden und aus welchen Grunden der angenommene Hochwasserschutzplan oder das ange nommene MaBnahmenprogramm nach Abwagung mit den gepruften Alternati ven gewahlt wurde sowie 2. eine Zusammenstellung der MaBnahmen, die fur eine Uberwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirkli chung des Hochwasserschutzplans oder des MaBnahmenprogramms gemaB Nr. 5 durchgefuhrt werden sollen. 5. Uberwachung Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchfuhrung des Hochwasser schutzplans oder MaBnahmenpro gramms ergeben, sind zu uberwachen. Die Uberwa <; hung obliegt der fur die Aufstellung oder Anderung des Hochwasserschutzplans oder MaBnahmenprogramms zustandigen Behor de." 7. Die bisherige Anlage III wird Anlage II und erhalt folgende Uberschrift: ,,Flussgebietseinheiten und Planungsraume im Freistaat Bayern Zu Art. 3b" § 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Munchen, den 8. Dezember 2006 Der Bayerische Ministerpriisident Dr. Edmund Stoiber Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 1007 753-7-UG Gesetz zur Anderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausfiihrung des Abwassera bga bengesetzes Vom 8. Dezember 2006 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: § 1 Das Bayerische Gesetz zur Ausfuhrung des Ab wasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730, BayRS 753-7-UG), geandert durch Art. 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geandert: 1. Art. 14 Abs. 1 wird wie folgt geandert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird folgender Satz 2 angefugt: ,, 2Unbeschadet einer vorherigen Festsetzungs verjahrung erloschen Anspriiche nach Art. 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Jahr nach dem Tag der tatsachlichen Inbetriebnah me, wenn sie nicht zuvor schriftlich gegenilber der zustandigen Behorde geltend gemacht werden." 2. Dern Art. 16 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefiigt: ,, 3Werden Aufwendungen fur Anlagen, die das Ab wasser vorhandener Einleitungen einer Abwasser behandlungsanlage zufuhren (Zufohrungsanlagen) ganz oder teilweise nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet, dilrfen for diese Zufuhrungsanlagen insgesamt keine staatlichen Zuwendungen zugesagt oder bewilligt werden, wenn die Verrechnung nach dem L J anuar 2007 erklart wird; erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind zu widerrufen." 3. Art. 19 wird wie folgt geandert: a) Die -Oberschrift erhalt folgende Fassung: ,,Inkrafttreten, Ubergangsregelung" b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1. c) Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefugt: ,,(2) 1Werden Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit der fur das Einleiten von Abwasser aus der aufnehmenden Abwasserbehandlungs anlage geschuldeten Abwasserabgabe verrech net, mindern sich die fur die Zufiihrungsanlage insgesamt gewahrten Zuwendungen um den durch die Verrechnung mit der Abwasserabgabe fiir die aufnehmende Einleitung erlangten Ver rechnungsbetrag, wenn die Verrechnung 1. zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Ja nuar 2007 erklart wurde oder 2. nach dcm 1. Januar 2007 erklart wird und fur die Zufiihrungsanlage vor dem 1. Januar 2007 eine Zuwendung zugesagt oder bewil ligt warden ist, sofern hierauf vor diesem Zeitpunkt mit den geforderten MaBnahmen begonnen wurde. 2Erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbe scheide sind im Umfang der Minderung zu wi derrufen. (3) Anspriiche nach Art. 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG konnen gema.B Art. 14 Abs. 1 Satz 2 fruhestens am 1. April 2007 erloschen." §2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Miinchen, den 8. Dezember 2006 Der Bayerische Ministerprasident • Dr. Edmund S t o i b e r 1008 Bayerisches Gesetz- uncl Vernnlnungsblatt I\r. 2G/~OOG 2251-1--S. 2251-4-S Gesetz zur Anderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes Vom lL Dezember 2006 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gcsctz bcschlossen, das hicrmit lJekannt gcmacht wire! § 1 Anclcnrng des Bayerischen Hunclfunkgesetzes Das Gesetz Ober die Errichtung uncl die f\ ufgalwn einer Anstalt des ilffentlichen Rechts ,,Der Rayerische Hunclfunk" (Baycrisches Hundfunkgesetz BavHG) in dcr Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto bcr 200:3 (GVB! S. 792, BayRS 2251-1-S) wircl wie folgt geirndert: l. In Art 4 Abs. 3 Satz 4 werdcn dw Wc>rte ,,§§ 7, 14. 15 Abs. 1 bis 4, §§ 1G uncl 1B dl's Rundfunkstaats vertrags" durch die Worte .,§§ 7, 15, 16 Abs. 1 bis 4. §§ lGa und 18 des Runclfunkstaatsvertrags" er setzt 2. Art 4a Abs. 2 und ~l crhaltcn folgencle Fassung ,,(2) Der Bayensche Hunclfunk kann prngramm bcglcitencl Druckwcrkc mit programmbczugenem Inhalt anbictcn, wenn dies zur Erfiillung .,l'irwr Aufgaben erforclerl1ch ist. (:3) 1 Der Baycrisclw Hunclfunk kann im Hahmcn seiner Aufgabcnerfollung programmlwgleitcncl Mediendicnste mi t prngrammbezogenem Inhc1lt anbiet.en. ~Werbung uncl Sponsoring fmdcn in cliesen l\!kclicnclicnstc,n nicht statt." :3. Art. (j wird wie folgt ge,indert a) Abs. 3 Satz 2 erh,,lt folgcncle Fassung ., ~Die entsenclungsberechtigtcn Organisat ionen odcr Stellcn haben lwi c!er Auswahl ihrcr Vcr trctcr auf cine glcich\Je1-echt1gtc 'frilhalw \'Oil Frauen un<l Mannern hinzuwirken." b) Abs. 5 Satz 3 erhalt folgende Fassung: ,, 3Die entsendende Organisation oder Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Stelle abberufen." 4. Art. 25 wird aufgehoben. 5. Die bisherigen Art. 23a und 24 werden Art. 24 und 25. 6. Die bisherigen Art. 26a und 27 werden Art. 27 und 28. § 2 , clerung des Ba:-,·erischen Mcdiengesctzes Das Gc,;etz Uber die Entwicklung, Fcirderung und Vcranstaltung privater Runclfunkangebote und andc rcr Mcdicnd1enste in Bayern (Baycrischcs Medien gcsetz Bayl\lG) in der Fassung cler Bekanntma chung rnm '.~2. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S) wircl wie folgt ge,mdert: l Die Jnhaltsiibcrsicht wird wie folgt geiinclert: a) Der Wortlaut von Art. 23 erhalt fo1gcnde Fassung: .. Art 2:l (uufgelwben)'' b) Der Wortlaut von Art. 34 erhiilt folgcnclc Fassung: .. Art. 34 (o ufgehohen)" cJ Der Wortlaut von Art. 35 erhiilt folgencle Fas.sung: .. Art. :Fi \Veiterverbreitung". 2. Art. 3 i\bs. :3 erfoilt folgende Fassung: ,.(;1) 1 In den beiclen bunclesweit vcrbreiteten reic h\\'ei tensUirkst en Fernsehvollprogrammen sine! urrnuh,ingig nm ckr Art ihrer Verbreitung im Rahmcn der tPchnisdien 1'vfog1ichkciten bncles \\'(•ite uncl regionale oclPr lokale Fenstervrogramme zu schalten, dercn Finanzierung durch die Anbie ter der bundeswcitcn Programme sichcrzustellen ist. :!Es gilt \l 2::i Abs. 4 cles Runclfunkstaats \'C'l'trags ... :i. Jn Art. 11 Satz 1 winl das Wort .. (Betrciber)" ge strichen. 4. Art. 12 wird wie folgt geandert: a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geandert: aa) In Nr. 5 werden die Worte ,,§§ 9, 14 und 15 des J ugenclmedienschutz-Staa tsvertrags" durch die Worte ,,§§ 9 Abs. 2, 14 Abs. 7 und 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staats vertrags" ersetzt. bb) Nr. 7 wird aufgehoben. cc) :C~e bisherigen Nrn. 8 bis 10 werden Nrn. 7 bis 9. Ba\'Pri sches G csctz- und . ."\'ernr~l n u n:ccg s b l a tt :\ . r. ~ G /~ 'l I J I J G l 0 0 9 dcl) Am Ende clcr Nr 9 (neu) win.1 der Punkt durch ein Komma ersetzt. ec) Es wircl folgcnclc Nr. 10 angefugt: ,, 10. die Zustimmung zu den SaL-:ungcn nach Art. 22 Abs. 2. Art. 33 Abs. G. nach § 14 Abs. (J des Jugendmeclicn schutz-Staats\'ertrags und nacb A1i .. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausfi.\hnmg des J\Icdicndicnste-S ta a ts\·ert rags uncl cles .Jugenclmeclienschutz-Staats \'Crtrags." b) In Abs. 3 Satz 1 werclen die \Vorte ,,Abs. 2 Satz 2 Nm. 2 bis 5 sowic 8 bis 10'' clurch die Worte ,,Abs. 2 Satz 2 Nm. 2 bis 5 sowie 7. '3 uncl 1 0" crset;:t. 5. Art. 13 wird wic folgt a) Abs. 1 Satz 2 er hid t F,issung: ,, 2 Die entsencl ungsberechtigten nen oder Sicllcn halwn bei der Auswahl 1hrer Vertreter auf eine glcoichlwrcchtigte Tcilhabc \'on Frauen uncl l\li:inncrn hinzuwirken." b) Abs. 3 Satz 4 erh,ilt folgencle Fassung ,, 4Die entsendendc Organisatwn oder Stelle kann das von 1hr bcnanr1tc J\Ii1glwd l.wi S(•iiwm Ausscheiclen aus cliescT oder Stelle abbcrufen." c) Abs. 4 Satz 2 c•rhiilt ,, 2Dic Einzclheiten ihrer AuJ\,·andsen1schiicli gung regelt die Landcszcntr,dc durch Sat zung." 6. Art. 14 win! \\·ic f(J]gt gP,mdert a) Abs. l Satz 2 Nrn. 2 und :3 crhallen folgencle Fassung: ,,2. cler Erlass dcr Satzungcn nach Art. 22 Abs. 2, Art. ;1,;1, AIJs. li, nach ~ 14 Abs. 9 des J ugcnd !11('( 1 i cnsc h u 1.z-S t cia ts\·crtrags und nac·h A1t. ;j Abs. ] cles CeseL:es Zill' l\ l!S fohrnng des Mecllendienst e-Staats\'ert rags um! des .J ugcncl nwc\ tc'nschutz-Staa tsnT trngs. :r die Zus11mnrnng zu df'r Sa1zung nach ArL 13 Abs. 4, •• b) In Abs. 2 Satz 4 werden ,,Abs. 2 Nr. l" <lurch ,,Satz 1 Nr. l" und ,,Abs. 2 N1~ 2" <lurch ,,Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 7. Art. 19 erhalt folgende Fassung: ,,Art. 19 Rechtsaufsicht 1Die Landeszentrale unterliegt der Rechtsauf sicht des Staatsministeriums fiir Wissenschaft, Forschung und Kunst. 2Rechtsaufsichtliche MaB nahmcn sincl erst zuliissig, wenn die zustandigen Organe der Lancleszentraie die ihnen oblicgenden l'flichten rn angemessener Frist nicht oder nicht hinrcichcncl erfollen. :,Das Staatsministcrium fiir Wissenschaft, Forschung uncl Kunst ist berech tigt, cler Lanclcszcntralc im Einzelfall eine ange mcsscnc Frist zur Wahrnehmung ihrcr Pflichten zu setzen. ·' 8. In Art. 22 Abs. 1 Satz 1 wire! .. § 14 Abs. 9 Stitze 5 und fi" clurch ,.§ 14 Abs. D Siitze 2 und 3" crsetzt. D. Art. 2:3 wir: aufgchobcn. 10 A1't. 25 wird wic folgt gc,inclert: a) 1\bs. 1:3 uncl 14 \Ycrclen aufgehuben. b) Der bishcrige Abs 15 winl Abs. J:1. ll. 1\1·t. 2G wird wic gcandert: a) AlJs. 1 Satz 1 win! \\'IC gc,indert: aa) Nr. 2 erhalt folgencle Fassung: .. 2. dcr Anbietcr ('rwartcn Hisst, class er die rcchtlichen Bestirnnrnngen sowic die Auflagen cler Landeszentrale einhal ten wi rcl." lJLJ) Am Ende von Nr. 4 winl das Komma clurch das 1Vcnt ,,uncl" ersetzt. cc) In Nr. :i win! das W,>rt ,,uml" durch einen Pun' :t ersctzt. clcl) Nr. G win! aufgehoben. b) Abs. Ii \\'ll'cl wie folgt gciindcrt: aa) In Satz 1 \\'et·dcn di(• Worte .,sowic 1:l und 14'' gcstrichcn lJ\1) In Satz :3 \\ t·rden die Wortc ,,um! '\T,,cJicn\Tn'im··' gcstridwn. 12. In Art 30 Sat,: 4 wircl .i\rt. 2:> Al;s. JG" durch .. Art. 2:i Abs. 1'.l" ersetzt. l:J Art. :,:l Abs. 4 Satz 2 wircl wie folgt geiindert: a) In Nr. :3 ,nnl cL1s Datum ,,31. Dczcmbcr 200(i" d1m·h .. :Cil. lkz,·mlwr ~007" crsctzt. b) In Nr. 4 wird das Datum ,,1. Januar 2007" <lurch ,,1. Januar 2008" ersetzt. 14. Art. 34 wi1J aufgehoben. 15. Art. 35 erhiilt folgende Fassung: ,,Art. 35 Weiterverbreitung (1) Die zeitgleiche und unveranderte Weiter verbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabel anlagen ist zulassig bei 1010 Bayerisches Gesetz- uncl Verordrn m~g s b la t t N r . 2 6 / 2 0 06 1. terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogram men, soweit sie im gesamten Bereich einer Kabelanlage oder im gesamten Bereich cines technisch abgrenzbaren Teils einer Kabel anlage mit durchschnittlichem Antennenauf wand allgemein empfangen werden konnen (ortsubliche Empfangbarkeit), 2. bundesweit herangehlhrten inlandischen Runcl funkprogrammen, die rechtma/3ig veranstaltet werden, 3. Fernsehprogrammen, clie in einem anderen Mitgliedstaat cler Europc~ischen Union recht ma13ig veranstaltet werden, 4. Fernsehprogrammen, clie in Europa rechtmaDig und entsprechend den Bestimmungen des Eu ropaischen Ubereinkommens tiber· das grenz tibcrschrcitcndc Fcrnschcn vcranstaltet wer dcn, 5. ausHinclischen Programmcn, die nicht untcr die Nrn. 3 uncl 4 fallen, nicht der Urngchung clcr Grumls~iize dicscs Gcsetzes cl1ene·n unJ die Ausgewogenheit der inlandischen Programme nicht erhcblich stbren sowie den Betroffenen eine ausreichende Gegendarstcll ungsrni:iglich kcit oder cin ahnlichcs Recht eingeriimnt ist und sachgerechtc, umfasscncle und wahrhcits gemMk Information ge\vahrleistet ist (2) Eine Wcitcrverbrei tung nach Abs. 1 ist nur dann zuWssig, wcnn dcr Vcranstalter odcr Anbic ter des Programms oder der l3etrciber dcr Kabel anlage glaubhaft macht, dass cler Weiterverbrei tung Urheberrechte Dritter nicht entgegenstehen und die Landeszentrale von Urheberanspriichen Dri tter freistell t. (3) 1Der Betreibcr der Kabclanlage hat die \Vcitervcrbreitung einen l\Ionat vor Beginn cler Lancleszentrale schriftlich anzuzcigcn. I])ie Wci terverbreitung nach Abs. 1 Nr. 5 b-eclarf cler Ge nehmigung clurch die Lancleszentrnle. :,sie kann vom Veranstalter des Hundfunkprogramms ocler vom Betreibcr dcr Kalwlanlage beantragt wer clen. 4Die Genehmigung win! erteilt, wenn die Voraussetzungcn von Abs. 1 Nr. ::'1 crfullt sind. (4) Die Landeszentrale kann die zeitw·rsctz1L' odcr unvollsti1ndige \Vcit.erverbreitung eines Pro gramms mit Zust1mmung des Veranstalters ocler Anbictcrs genehmigen, wenn die Voraussctzun gen der Abs. 1 uncl 2 erfollt siml." 16. Art. 36 wird wie folgt geandert: a) Abs. 1 erhalt folgende Fassung: ,,(1) 1Solange in einer Kabelanlage Fernseh programme oder Mediendienste in analoger Technik verbreitet werden, sind jedenfalls die auf gesetzlicher Grundlage fur Bayern veran stalteten offentlich-rechtlichen Fernsehpro gramme, die beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstarksten privaten Fernsehvollpro gramme jeweils mit dem Fensterprogramm nach Art. 3 Abs. 3, ein lokales oder regionales Fernsehangebot, vier weitere private Fernseh programme und ein Mediendienst einzuspei scn. :.:Die Belegung mit den in Satz 1 genann ten vier wciteren privatcn Fernsehprogram men uncl einem Mediendienst insbesondere unter Berucksichtigung 1. des Bcitrags des jeweiligen Programms oder Mcclicnclienstcs zur Vielfalt, 2. des lokalen und regionalen Bezugs des Programms oder Mecliendienstes und des Bczugs zu Bayern, 3. cler Interessen cler Teilnchmer sowie wcitere Einzelheiten regelt die Landcs zcntrak clurch Satzung. :lim lJ brigen entschei det clcr Bctreiber dcr Kabclanlage Uber die Belegung unter Beachtung der in Satz 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Kriterien. 4H,Ht cler Betreiber cler Kabelanlage nach Feststellung cler Lan cleszentrale die \'orgegebencn Kritcrien nicht ein ocler vcrktzt er infolge dcr Umwandlung eines analog genutzten Kanals Belange des Rundfunks, entscheidet die Lancleszentrale nach Sctzung eincr angcmessenen Frist unmit telbar." b) Abs.'.:. wircl aufgehoben. c) Die bishcrigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 2 uncl 3. d) In Abs. 2 (ncu) Satz 2 wird ,,§ 52 Abs. 3 Nr. 2" clurch ,, § 52 Abs. 3 Nr. 3" crset.zt. e) Abs. :3 (ncu) Satz 1 crhiilt folgcncle Fassung: ,, 1 Bl'i clcr Bclegung von Kaniilen in Kabelanla gen mit Hcirfunkprogrnmmen hat dcr Betrei ber der KabdanlagP sicherzustellen, class die auf gesetzlicher G1:undlage for Bayern veran stalteten Programme in ihrem jewciligen be st immungsgcmi'lfkn Vcrsorgungsgebict ver brcitet werclen." f) Es \Vire! folgcnder Abs. 4 angeh\gt: ,, ( 4) Die lJbertragungspflichten werclcn re gelmM:\ig alle drei .Jahre, erstmals zum 30. Juni 2009 entsprechend Art.:31 Abs. 1 cler Richtlinie 2002/".2/EG des Europiiischen Parlaments uml des Rates vom 7. l\Lll'z 2002 i.iber den Univer saldicnst uncl Nutzcrrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzcn uncl -dicnstcn - Uni wrsaldienstrichtlinie (ABl EG Nr. L lOB S. 51) iiberpruft." 17. Art. 37 wird wie folgt geandert: a) Abs. 1 wird wie folgt geandert: aa) Satz 2 erhalt folgende Fassung: ,, 2Mit GeldbuBe bis ;m fiinfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreite ter Programme vorsatzlich oder fahrlassig einen der in§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10, Nr. 15 erster Halbsatz und Nrn. 18 bis 25 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 7, 8, 9 und 20 bezeichneten Ver Bayerisches Gesetz- und \'erordnungsblatt Nr. 26/2006 stollc bcgcht. \\·er als Anbictcr lanclcswcit \·e1·b1·eiteter Ferns('hprogramme vors,itzlich oclcr fahrldssig emen der in ~ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 zwcitcr uncl dnttcr Halbsatz. Nrn. 16 uncl 17 des Runclfunkstaatsver trags bezcichncten Vcrstollc begcht und wer als Anbieter larnleswe1ter, regionaler oclcr lokalcr Horfunkprogramme • den in ~ 49 Abs. 1 Satz 1 ~r. 16 des Runclfunk staats\·ertrags lJezeichnPten Verstoll bP gcht." blJ) In Satz 3 win! das \Vort .. Programme" durch clas Wort .,Fcrnschprogrammc" er scb:1. b) Abs. 2 '.'Jr 3 erhalt fulgendt' Fassung. ,,:l. entgegcn Art :l3 Abs. :3 Satz 1 die Weitcr verbrc1tung nicht nder nicht rech1zcitig der Landeszentralc ocler oh1w Ce nehrmgung dcr nach Art. :.l:'i Abs. :3 Satz 2 Hunclfunkprngramrne wcitl>r verbreitct ... rn. Art. :rn erhiilt folgcncle Fassung: Kein(' aufsch1ebende \Virkung \Viclvrsprnch uncl Anfechtungsklage gegen den Erlass dringlicher Anordnungcn des Pr,1s1clentcn nach Art. 13 Abs. 2 S,l1z 2 Nr. :l uncl gegcn Leis1ungsl.wsclwidc nach Art. :l:l Abs. 4 Sa1;,: 7 haben keilw aufschielwndP Wirkung." lnkraft trctcn Dicscs Gcsctz triH am l. Januar 2007 in Kraft. JVllinchcn. den 11. Dczcmbcr 2006 Der Bayerische I\Iinisterpriisident Dr. Edmund St u i be r 1011 1012 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Kr. 26/2006 103-2-S Fiinfte Verordnung zur Anderung der Delegationsverordnung Vom 27. November 2006 Auf Grund von § Ba Abs. 2 Satz ;3 des Hanclcls gesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (BGBl III 4100-1), zuletzt geanclert durch Art. 3 des Gesetzes vom 1 7. No vember 2006 (BGBl IS. 2606), Art. 61 Abs. 1 Satz 3 des Einfuhrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl III 4101-1), zuletzt gelinclert clurch Art. 2 des Gesetzes vom 10. November· 2006 (BGBl I S. 2553), § 161 Abs. 2 Satz 3 cles Gesetzes betreffencl die Erwerbs- uncl Wirtschaftsgenossenschaftcn (Gcnos senschaftsgesctz GenG) in clcr Fassung cler Bekannt machung vom 16. Oktobcr 2006 (BGBl I S. 2230), zuletzt gcandert clurch Art. 3 des Gesetzes vom 10. No vember 2006 (BGBl IS. 2553), und § 11 Abs. 3 Satz 3 cles Gesctzes iiber Partnerschaftsgcscllschaftcn AngchcJ riger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz PartGG) vom 25 . .Juli 1994 (BGBl IS. 1744), zuletzt geandert durch Art. 12 Abs. 12 des Gcsctzcs vom 10. November 2006 (BGBl I S. 255:3), erlasst clie Baycrischc Staatsrcgicrung folgendc Vcrordnung: § 1 § 3 cler Verorclnung i.\bcr die Zustiindigkeit zum Erlass von Rechtsvcrorclnungen (Dclegationsverord nung - DclV) vom 15. Juni 2004 (GVB! S 239, BayRS 103-2-S), zuletzt gci1ndert durch Verordnung vom 2. Mai 2006 (GVBl S. 207), wire! wie folgt ge,indert: 1. Es wird folgcndc Nr. Ua eingefi.\gt: ,,13a. auf Grund des § lfil Abs. 2 Satz 3 des Gesetzcs betrellencl die Erwerbs- uncl Wirt schaftsgenossenschaftcn (Genosscnschafts gcsctz - GenG) in clcr Fassung dcr Bekannt machung vom lfi. Oktober 200G (BGBl I S 2230), zulctzt geanclert clurch Art. 3 des Gcsctzes vom 10. November 2006 (BGBl I S. 2553), die Ermtichtigung nach § lGl Abs. 2 Satz 1 des Gcsctzes,". 2. N r. 19 crhalt folgcnclc Fassung ,,19. auf Grund des§ Ba Abs. 2 Satz 3 und § 324 Abs. 2 Satz 10 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (BGBl lil 4100-1), zuletzt ge andert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. No vember 2006 (BGBl I S. 2606), die Ermach tigungcn nach § Sa Abs. 2 Satze 1 uncl 2 und § 324 Abs. 2 Satz 9 des Gesetzcs,". :3. Es wircl folgende Nr. 19a eingefiigt: ,,19a. auf Grund des Art. 61 Abs. 1 Satz 3 des Ein fohrungsgcsctzes zum Handelsgesctzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl III 4101-1), zuletzt geiindert durch Art. 2 des Gesetzcs vom 10. November 2006 (BGBl I S. 255:~), die Er machtigung nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes,". 4. Es wird folgende Nr. 28a eingefugt: ,,28a. au~ Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes i.ibcr Partnerschaftsgescllschaften Angchoriger Freier Berufe (Partnerschafts gesellschaftsgesetz PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl IS. 1744), zuletzt gcandert clurch Art. 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl I S. 2553), die Enmichtigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzcs.". § 2 Diese Verorclnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezem ber 2006 in Kraft. l\H chen, den 27. November 200G Der llayerischc l\linistcrprasiclcnt Dr. Edmund S t o i b e r Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 1013 103-2-S, 2170-1-1-A Verordnung zur Anderung der Delegationsverordnung und der Verordnung zur Ausfiihrung sozialhilferechtlicher Vorschriften Vom 11. Dezember 2006 Auf Grund des § 28 Abs. 2 Satz 2 des Zwolften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe (Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl I S. 3022, 3023), zuletzt geandert durch Art. 1 des Geset zes vom 2. Dezember 2006 (BGBl IS. 2670), erlasst die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: § 1 § 7 der Verordnung iiber die Zustandigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverord nung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geandert durch Verordnung vom 21. November 2006 (GVBl S. 908), wird wie folgt gean dert: 1. N ach N r. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Es wird folgende Nr. 4 angefiigt: ,,4. auf Grund des § 28 Abs. 2 Satz 2 des Zwolften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozial hilfe - (Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl I S. 3022, 3023), zuletzt geandert durch Art. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2670), die Ermachtigung nach § 28 Abs. 2 Satze 1 und 3 des Gesetzes." § 2 § 1 der Verordnung zur Ausfiihrung sozialhilfe rechtlicher Vorschriften (AVSV) vom 28. Juni 1994 (GVBl S. 505, BayRS 2170-1-1-A), zuletzt geandert durch Verordnung vom 20. Juni 2006 (GVBl S. 331) wird wie folgt geandert: 1. In der Uberschrift werden die Worte ,,Zusta~digkeit und Voraussetzungen" durch die Worte ,,Ortliche Regelsatze" Prsetzt. 2. Abs. 1 wird aufgehoben. 3. Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geandert: a) Die Absatzbezeichnung entfallt. b) In Satz 1 werden die Worte ,,hiervon konnen ort liche Trager" durch die Worte ,, von dem Landes regelsatz (§ 2) konnen ortliche Trager der Sozial hilfe" ersetzt. §3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Dezem ber 2006 in Kraft. Miinchen, den 11. Dezember 2006 Der Bayerischc Ministcrprasident Dr. Edmund Stai her 1014 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt I\'r. 26/2006 215-4-1-1-I Siebte Verordnung zur Anderung der Katastrophenschutzfondsverordnung Vom 18. November 2006 Auf Grund des Art. 12 Abs. 4 Satz 2 des Baverischcn Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) 1·01;~ 24. Juli 199(3 (GVBl S 282, BayHS 215-4-1-T). zuletzt geiindert durch § 28 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S 140), erliisst clas Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit clem Rayerischen Staats ministerium der Finanzen fol gen de Verordnung: § 1 § 1 der Verorclnung ilber die Bei1 r,ige zum Fonds zur Forclerung des Katastrophenschutzes (Katastrophen schutzfondsvernrclnung - KfV) vom 2. 1\.farz 1997 (GVBI S. ~> 1, BavRS 215-4-1-1-1), zulctzt ge,mclert clurch Verordnung \'om 27 Dezember 2005 (GVBl 2006. S. 49). erhalt folgc,nde Fassung: .. § 1 Die Beitnige zum Katastrophenschutzfoncls wenlcn for clas .Jahr iOOG festgesctzt auf: 1. 1 \J84 800 € for den Frcistaat Baycm, 2 992 400 f fur die Lamlkreise uml kreisfrcien Gc meinclen zusammcn. '' Diese Verordnung tritl mii Wirkung \·om 1. Dczcm ber 200ti 111 Kraft. • Jl;Jiinclwn, den 1 :l. No\·ember 200Li Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Gunth,,r R ('ck s t e in, Staatsminister Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 1015 86-7-1-A Verordnung uber die Durchfuhrung des Belastungsausgleichs im Jahr 2006 zum Vierten Gesetz fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt fur das Jahr 2005 (Belastungsausgleichs-Verordnung 2 0 05) Vom 28. November 2006 Auf Grund des Art. 8a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausfilhrung des Sozialgesetzbuches - AGSGB (BayRS 86-7-A), zuletzt geandert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVBl S. 356), erlasst das Bayerische Staatsministerium filr Arbeit und Sozialordnung, Fa milie und Frauen im Einvernehmen mit den Bayeri schen Staatsministcrien des Innern und dcr Finanzen folgende Verordnung: § 1 Be- und Entlastungen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden (1) Die Belastungen der Landkreise und der krcis freien Gemeinden im Sinn des Art. 8a Abs. 2 Satz 2 AGSGB ermitteln sich aus der Summe der Belastungen im Jahr 2005 durch 1. Leistungen der Grundsicherung filr Arbeitsuchende nachden §§ 22, 23 Abs. 3 desZweitenBuches Sozial gesetzbuch (SGB II): Gesamtausgaben im Jahr 2005 filr Leistungen an Berechtigte unter Abzug van Einnahmen ein schlieinich der Erstattungsleistungen des Bundes filr die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 6 SGB II, Art. 8 AGSGB, 2. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwi:ilften Buches Sozial gesetzbuch (SGB XII): Gesamtausgaben im Jahr 2005 filr Leistungen an Berechtigte auBerhalb van Einrichtungen unter Ab zug van Einnahmen, 3. Leistungen der Grundsichcrung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII: Gesamtausgaben im Jahr 2005 filr Leistungen an Berechtigte auflerhalb van Einrichtungen unter Abzug van Einnahmen, 4. Leistungen der Hilfen zur Gesundheit nach dem Ftinften Kapitel SGB XII: Gesamtausgaben filr das Jahr 2005 filr Leistungen an Berechtigte auflerhalb van Einrichtungen unter Abzug van Einnahmen, 5. Aufwendungen filr Pers~nal- und Sachmittel zur a) Durchfilhrung von in Nr. 1 genannten Leistun gen: Als Schatzgri:iBe filr diese Aufwendungen ist zu verwenden das Produkt aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahresdurchschnitt 2005, die Leistungen nach dem Zweiten Buch So zialgesetzbuch erhalten haben, und den durch schnittlichen Personal- und Sachmittelaufwen dungen je Bedarfsgemeinschaft im Freistaat Bay ern in Hi:ihe van 95 €. • b) Durchfi.ihrung van in Nr. 2 genannten Leistun gen: Als Schatzgri:iBe filr diese Aufwendungen ist zu verwenden das Produkt aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften zum 31. Dezember 2005, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten haben, und den jahresdurchschnittlichen Personal- und Sachmittelaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft im FreistaatBayern in Hi:ihe van 2 395 €. c) Durchfilhrung van in Nr. 3 genannten Leistun gen: Als Schatzgri:ifle filr diese Aufwendungen ist zu verwenden das Produkt aus der Anzahl der Empfanger zum 31. Dezember 2005, die Grundsi cherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten haben, und den durchschnittlichen Personal- und Sachmittelaufwendungen je Emp fanger im Freistaat Bayern in Hi:ihe van 450 €. d) Durchfilhrung der Leistungen nach dem Wohn geldgesetz: Als SchatzgroBe fur diese Aufwendungen ist zu verwenden das Produkt aus der Anzahl der Wohngeldempfanger zum 31. Dezember 2005, die Leistungcn nach dem Wohngeldgesetz erhalten haben, und den durchschnittlichen Personal und Sachmittelaufwendungen je Wohngeldemp fangcr im Freistaat Bayern in Hi:ihe van 284 €. (2) 1Die Entlastungen der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im Sinn des Art. Ba Abs. 2 Satz 2 AGSGBermittelnsichausderSummederimJahr2004 angcfallenen Kosten filr 1. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfe 1016 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 gesetzes (BSHG) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: Gesamtausgaben im Jahr 2004 fiir Leistungen an Berechtigte auflerhalb von Einrichtungen unter Abzug von Einnahmen, 2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Gesetz i.iber eine bedarfsori.entierte Grundsicherung imAlter und bei Erwerbsminderung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: Gesamtausgaben im Jahr 2004 fiir Leistungen an Berechtigte auflerhalb von Einrichtungen unter Abzug von Einnahmen, 3. Leistungen der Hilfen bei Krankheit, der vorbeu genden und sonstigen Hilfe nach dem Dritten Abschnitt Vierter Unterabschnitt BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: Gesamtausgaben fi.ir das Jahr 2004 fiir Leistungen an Berechtigte auflerhalb von Einrichtungen unter Abzug von Einnahmen, 4. Aufwendungen fiir Personal- und Sachmittel zur a) Durchfiihrung von in Nr. 1 genannten Leistungen: Als Schatzgrofle fiir diese Aufwendungen ist zu verwenden das Produkt aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in der Hilfe zum Lebens unterhalt zum 31. Dezember 2004 und den durch schnittlichen Personal- und Sachmittelaufwen dungen je Bedarfsgemeinschaft im Freistaat Bayern in Hohe von 875 €. b) Durchfiihrungvon in Nr. 2 genannten Leistungen: Als Schatzgrofle fiir diese Aufwendungen ist zu verwenden das Produkt aus der Anzahl der Emp fanger in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum 31. Dezember 2004 und den durchschnittlichen Personal- und Sachmit telaufwendungen je Empfanger im Freistaat Bayern in Hohe von 404 €. c) Durchfi.ihrung der Leistungen nach dem Wohn geldgesetz: Als Schatzgrofle fiir diese Aufwendungen ist zu verwenden das Produkt aus der Anzahl der Wohngeldempfanger im Leistungsbezug nach dem Wohngeldgesetz zum 31. Dezember 2004 und den durchschnittlichen Personal- und Sachmit telaufwendungen je Wohngeldempfanger im Freistaat Bayern in Hohe von 80 €. 2Die Kosten fiir Leistungen nach Satz 1 Nm. 1, 2 u~d 4 sind mit einem Faktor in Hohe von 1,03 zu multipli zieren. 3Die Kosten fi.ir Leistungen nach Satz 1 Nr. 3 sind mit einem Faktor in Hohe von 1,0827 zu multi plizieren. § 2 Be- und Entlastungen der Bezirke (1) Die Belastungen der Bezirke im Sinn des Art. 8a Abs. 2 Satz 2 AGSGB ermitteln sich aus der Summe der Belastungen im Jahr 2005 durch 1. Leistungen der Grundsicherung fi.ir Arbeitsuchende nach den §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3. Wohngeldausfall bei Sozialhilfeempfangem in Einrichtungen im Jahr 2005: Als Schatzgrofle fiir diese Ausfalle sind zu verwen den die Wohngeldeinnahmen fiir Sozialhilfeemp fanger und Empfanger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, jeweils in Ein richtungen, im Jahr 2004 multipliziert mit einem Faktor in Hohe von 1,03; abzi.iglich der Wohngeld einnahmen fiir dieselben Personenkreise im Jahr 2005. 4. Leistungen der Hilfen zur Gesundheit nach dem Fiinften Kapitel SGB XII: Gesamtausgaben fiir das Jahr 2005 fiir Leistungen an Berechtigte in und auflerhalb von Einrichtungen unter Abzug von Einnahmen. (2) 1Die Entlastungen der Bezirke im Sinn des Art. Sa Abs. 2 Satz 2 AGSGB ermitteln sich aus der Summe der im Jahr 2004 angefallenen Kosten fiir 1. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwei ten Abschni tt BSHG in der bis zum 31. De zember 2004 geltenden Fassung entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Leistungen der Hilfen bei Krankheit, der vorbeu genden und sonstigen Hilfe nach dem Dritten Abschnitt Vierter Unterabschnitt BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: Gesamtausgaben fiir das Jahr 2004 fiir Leistungen an Berecr~igte in und auflerhalb von Einrichtungen unter Abzug von Einnahmen. 2Die Kosten fiir Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 sind mit einem Faktor in Hohe von 1,03 zu multiplizieren. 3Die Kosten fiir Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 sind mit einem Faktor in Hohe von 1,0984 zu multiplizieren. § 3 Datenquellen 1Fi.ir die Ermittlung der Be- und Entlastungen der Bezirke, der Landkreise und der kreisfreien Gemein den im Jahr 2005 durch das Vierte Gesetz fiir modeme Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind ausschliefllich die folgenden Datenquellen maflgeblich, soweit in den Satzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt wird: 1. Fi.ir die Belastungen der Bezirke, der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die reinen AusgabPn der kommunalen Trager aus den Daten der Jahresrechnungsstatistik 2005 des Landes amts fiir Statistik und Datenverarbeitung zu er Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 1017 mitteln; soweit Ausgaben fur delegierte Aufgaben enthalten sind, sind diese um Einnahmen aus den Delegationsabrechnungen zu vermindern. 2. Fur die Belastungen der Bezirke, der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind die rein en Ausgaben der kommunalen Trager aus der beim Landesamt fur Statistik und Datenverarbeitung gefohrten Sozialhilfestatistik fur clas Jahr 2005 zu ermit.teln. 3. Fur die Entlastungen clcr Bczirke. clC'r Lanclkn·ise und cler krcisfrcien Cemcindt'n irn Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. J uncl § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sincl die reinen Ausgabcn dcr komnrnn,ilen Tr,igcr aus der beim Landesamt for Statistik uncl Datenvcrar beitung gcfiihrten Sozialh ilfcstatisti k fiir das Jahr 2004 zu ermitteln 4. Fur die l3e- uncl Entlastungcn der Landkreise und der kreisfreien Gemcinden im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sincl die reinen Ausgaben der kommunalen Trager aus cler Statis tik cler Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs minderung for die Jahre 2004 uncl 2005 zu er mitteln. 5. Die Belastungen der Bezirke nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden vom Landesamt for Statistik und Daten verarbeitung durch eine Sonderbefragung auf Grundlage der Anlage 1 ermittelt. 6. Die Be- und Entlastungen der Bezirke, der Land kreise und der kreisfreien Gemeinden im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 4 uncl Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden vom Landesamt fur Statistik und Datenverarbeitung durch eine Sonderbefragung auf Grundlage der Anlage 2 ermittelt. 7. Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 uncl Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 anzusctzenden durchschnittlichen Personal- uncl Sachmittclaufwenclungen JC Bedarfsgemeinschaft sowie je Empfanger im FrPistaat Bavcrn beruhen auf einer vom Landesamt for Statistik uncl Daten verarbeitung durchgcfohrten Somlcrbcfragung. 8. Fur die Ermittlung dcr Bclastungen dcr Land kreisc uncl der krcisfreicn Gemeinden 1m Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a ist die Anzahl der Bedarfs gemeinschaften den revidierien Monatsstatistiken der Bundesagentur fiir Arbeit fur clas Jahr 2005 zu entnehmen. 9. Fur die Ermittlung der Be- und Entlastungen der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a ist die Anzahl der Bedarfsgemein schaften der beim Landesamt fur Statistik und Datenverarbeitung gefiihrten Sozialhilfestatistik fur die Jahre 2004 und 2005 zu entnehmen. 10. Fur die Ermittlung der Be- und Entlastungen cler Landkreise und cler kreisfreien Gemeinden im Sinn des§ 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b ist die Anzahl der Empfanger der beim Landesamt fur Statistik und Datenverarbei tung gefuhrten Empfangerstatistik cler Grund sicherung im Alter uncl bei Erwerbsminclerung for die .Tahre 2004 und 2005 zu entnehmen. 11. Fur die Ermittlung der Be- uncl Entlastungen der Lanclkreise und cler kreisfreien Gemeindcn im Sinn des§] Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d uncl Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c ist die Anzahl cler Empfanger der Wohngelcl-Empfangerstatistik for die Jahrc 2004 uncl 2005 zu entnchmen. "In die Datenqucllen nach Satz 1 Iliel3en nur solchc Daten cin, die von den Bezirken, dPn Landkreisen uncl den kreisfrPien GcmPindPn bis zum 2:i. Oktolwr 200G an das Landesamt ftir Statistik uncl Datenver arbcitung gcmcldct wurdcn. :isowcit einzelne kom munale Trager bis zu dem in Satz 2 genannten Termin keine Daten gemeldet haben, werclen die fehlenclen Daten durch Schatzung ermittelt; hierbei erfolgt bei Belastungen ein Sicherheitsabschlag, bei Entlastun gen ein Sicherheitszuschlag zulasten des betroffenen Tragers. 4Soweit einzelne kommunale Trager im Rah men der Sondererhebung nach Satz 1 Nr. 7 bis zu dem in Satz 2 genannten Termin keine Daten gemeldet haben, bleibt der betroffene Trager bei cler Ermitt lung der durchschnittliehen Personal- uncl Sachmit telaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft im Freistaat Bayern unberucksichtigt. §4 Fortschreibung der Netto-Entlastungen des Freistaates Bayern Die Ist-Ausgaben des Freistaates Hayern fur das Wohngeld im Sinn des Art. 8a Abs. 4 Satz 2 ACSGB im Jahr 2004 sincl mit einem Faktor in Hohc von 1,03 zu multipliziPren. § 5 Inkrafttreten, A uf.lerkrafttretcn Diese Verorclnung tritt am Hi. Dezern.ber 200G in Kraft uncl mit Ablauf des 31. Dezembcr 2007 auJler Kraft. Munchen, den 28. November 2006 Bayerisches Staatsministerium fur Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Christa Stew en s, Staatsministerin 1018 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 Anlage 1 Sondererhebung bei den Bezirken zur Ermittlung der Ent- und Belastungspositionen im Zusammenhang mit dem Belastungsausgleich zu Hartz IV (Wohngeldausfalle bei Sozialhilfeempfangern in Einrichtungen) Wohngeldeinnahmen fur Sozialhilfeempfanger und Empfanger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, jeweils in Einrichtungen 1. Summe der Jahreswerte 2001 bis 2004: €1• 2 2. Einnahmen im Jahr 2006 bis einschlieBlich 18.10.2006: €3 Anmerkungen 1• Nach Haushaltsjahren; die Einnahmen der 4 Jahre werden durch das Landesamt fUr Statistik und Datenverarbeitung mit dem Faktor 0,25 multipliziert, um die durchschnittliche Einnahmen-Hohe pro Jahr und somit die geschatzten Einnahmen im Jahr 2004 zu ermitteln. 2• Die Einnahmen fUr das Jahr 2005 werden durch das Landesamt fUr Statistik und Datenverarbeitung ermittelt, indem die nach Ziffer 1 ermittelte jahresdurchschnittliche Einnahmen-Hohe mit dem Faktor 0, 1 0 multipliziert wird. 3• Es wird unterstellt, dass es sich hierbei um Nachzahlungen fur die Jahre 2001 bis 2005 im Hinblick auf das 9. Wohngeldanderungsgesetz vom 07.07.2005 (BGBI IS. 2029; in Kraft getreten am 14.07.2005; vgl. auch, BVerwG v. 11.12.2003, Az: 5 C 83/06; BVerwGE 119, 322-329) sowie um laufende Einnahmen des Jahres 2006 handelt. Der angegebene Wert wird durch das Landesamt fUr Statistik und Datenverarbeitung mit dem Faktor 1,35 multipliziert, um hierdurch einerseits die ausstehenden Nachzahlungen im Hinblick auf das 9. Wohngeldanderungsgesetz zu erfassen (Aufschlag von 40 %) und andererseits den Anteil der laufenden Einnahmen des Jahres 2006 herauszurechnen (Abschlag von 5 %). Die auf diese Weise hochgerechneten Nachzahlungen werden durch das Landesamt fUr Statistik und Datenverarbeitung anteilig wie folgt auf die Jahre 2001 bis 2005 verteilt: fUr 2001 bis 2004 jeweils 10/41, fUr das Jahr 2005 1 /41. H :1 \' 1•1 i. st ·h e s ( ;1 's ,, tz - uncl Vernrdnt1ngsl,l;11t I\, · 2 ti/ 2 0 0 G l 0 l 9 Sondererhebung periodisch abgegrenzter Ausgaben und Einnahmen ,,Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung" nach dem BSHG fur das Berichtsjahr 2004 - ortlicher Trager (Auskunft gebende Stelle: Kreis/Gemeinde) 1. Ausgaben der Sozialhilfe nach dem BSHG fur das Berichtsjahr 2004 (mar..geblich ist der Zeitpunkt der Leistungsgewahrung, nicht der Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit) Anlage 2 Ausgaben Unter- Satz- Hilfeleistungen in € ab- Stelle schnitt 8-9 auBerhalb van in Einrichtungen Art der Hilfe Einrichtungen Gr73 Gr74 Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Sterilisation, Hilfe 418 Zeile 40 zur Familienplanung 4193 Zeile Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft 53 2. Einnahmen der Sozialhilfe nach dem BSHG fur das Berichtsjahr 2004 (ma/3,geblich ist der Zeitpunkt der Leistungsgewahrung, nicht der Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit) Einnahmen Unter- Satz- Kostenbeitrage und Leistungen Dritter Ruckzahlung gewahrter ab- stelle Aufwendungsersatz; Ubergeleitete Unter- Leistungen von Sonstige Hillen (Tilgung und schnitt 8-9 Kostenersatz Zinsen Art der Hilfe haltsanspruche gegen Sozialleistungstragern Ersatzleistungen von Darlehen) bu rgerl ich-re eh tl i eh Unterhaltsverpflichtete Einnahmen auflerhalb von Einrichtungen UGr241 UGr243 UGr 245 UGr 247 UGr 249 Hilfe bei 418 Zeile Krankheit, 63 Hilfe bei Sterilisation, Hilfe zur Familien planung Einnahmen in Einrichtungen UGr251 UGr253 UGr 255 UGr257 UGr 259 Hilfe bel 418 Zeile Krankhelt, 73 Hilfe bei Sterilisation, Hilfe zur Familien planung 1020 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 Sond~rerhebung periodisch abgegrenzter Ausgaben und Einnahmen ,,Hilfen zur Gesundheit" nach dem SGB XII fur das 1. bis inklusive 3. Quartal 2005 - ortlicher Trager (Auskunft gebende Stelle: Kreis/Gemeinde) 1. Ausgaben der Sozialhilfe nach dem 5GB XII fur das 1. bis inklusive 3. Quartal 2005 (mar..geblich ist der Zeitpunkt der Leistungsgewahrung, nicht der Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit) Ausgaben Unter- Satz- Hilfeleistungen in € stelle ab auBerhalb von schnitt Art der Hilfe Einrichtungen Gr735 Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) 413 126 145 (Unmittelbar vom Sozialamt erbrachte Hilfen) Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII) Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII) Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII) Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII) Hilfe bei Sterilisation(§ 51 SGB XII) Erstattungen an Krankenkassen fUr Obernahme 4131 246 der Krankenbehandlung gem. § 264 Abs. 7 255 SGBV 2. Einnahmen der Sozialhilfe nach dem 5GB XII fur das 1. bis inklusive 3. Quartal 2005 (mar..geblich ist der Zeitpunkt der Leistungsgewahrung, nicht der Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit) Einnahmen Unter- Satz- Kostenbeitrlige und Leistungen Driller ab- stelle Aufwendungsersatz; Ubergeleitete Unter- Leistungen von Sonstige schnit Kostenersatz haltsanspri.iche gegen Sozialleistungstragern Ersatzleistungen Art der Hilfe t bi.irgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichlete Einnahmen aui?,erhalb von Einrichtungen UGr241 UGr243 UGr 24'> UGr 247 Hilfen zur 413 99-148 Gesundheit Sst. 99-108 Sst. 109-118 Sst.119-128 Sst. 129-138 (5. Kapitel SGBXII) Einnahmen in Einrichtungen UGr251 UGr253 UGr 255 UGr 257 Hilfen zur 413 389 Gesundheit 438 (5. Kapltel Sst. 389-398 Sst. 399-408 Sst. 409-418 Sst. 419-428 SGBXII) in Einrichtungen Gr745 RUckzahlung gewahrter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen) UGr 249 Sst. 139-148 UGr259 Sst. 421M38 B,1yerisclws Gt'setz- um! Vl'rnrdnungsbLitt Nr 2(i/200(i Sondererhebung periodisch abgegrenzter Ausgaben und Einnahmen ,,Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung" nach dem BSHG fur das Berichtsjahr 2004 - uberortlicher Trager (Auskunft gebende Stelle: Kreis/Gemeinde/Bezirk) 1. Ausgaben der Sozialhilfe nach dem BSHG fur das Berichtsjahr 2004 (maf3.geblich ist der Zeitpunkt der Leistungsgewahrung, nicht der Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit) 1021 Ausgaben Unter- Satz- Hilfeleistungen in € ab- Stelle schnitt 8-9 auBerhalb von in Einrichtungen Art der Hilfe Einrichtungen Gr73 Gr74 Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Sterilisation, 413 Zeile 40 Hilfe zur Familienplanung 4143 Zeile Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft 53 2. Einnahmen der Sozialhilfe nach dem BSHG fur das Berichtsjahr 2004 (maf3.geblich ist der Zeitpunkt der Leistungsgewahrung, nicht der Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit) Einnahmen Unlcr- Satz- Kostenbeitrcige und Leistungen Driller Huckzahlung gewahrter ab- Stelle Aufwendungsersatz; Ubergeleitete Unler- Leistungen van Sonstige Hillen (Tilgung und schnitt 8-9 Kostenersatz haltsansprliche gegen Sozialleistu ngstrecern Ersatzleistungen Zinsen van Darlehen) Art der Hilfe bu rgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete Einnahmen aullerhalb von EinrichtunQen UGr241 UGr2~3 UGr 245 UGr 247 UGr 249 Hille bei 413 Zelle Krankheit, 63 Hille bei Sterilisation, Hille zur Familien olanunq Einnahmen in Einrichtungen • UGr251 UGr253 UGr 255 UGr 257 UGr 259 Hille bei 413 Zeile Krankhelt, 73 Hilfe bei Sterilisation, Hilfe zur Familien planung 1022 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 Sondererhebung periodisch abgegrenzter Ausgaben und Einnahmen ,,Hilfen zur Gesundheit" nach dem SGB XII fur das 1. bis inklusive 3. Quartal 2005 - uberortlicher Trager (Auskunft gebende Stelle: Kreis/Gemeinde/Bezirk) 1. Ausgaben der Sozialhilfe nach dem 5GB XII fur das 1. bis inklusive 3. Quartal 2005 (maP.,geblich ist der Zeitpunkt der Leistungsgewahrung, nicht der Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit) Ausgaben Unter- Satz- Hilfeleistungen in€ ab- stelle schnitt auBerhalb von Art der Hilfe Einrichtungen Gr730 Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) 413 126 145 (Unmittelbar vom Sozialamt erbrachte Hilfen) Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII) Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII) Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII) Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII) Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII) Erstattungen an Krankenkassen fOr Obernahme 4131 246 der Krankenbehandlung gem. § 264 Abs. 7 255 SGB V 2. Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII fUr das 1. bis inklusive 3. Quartal 2005 (maP.,geblich ist der Zeitpunkt der Leistungsgewahrung, nicht der Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit) Einnahmen Unter- Satz- Kostenbeitrage und Leistungen Dritter ab- stelle Aufwendungsersatz; Ubergeleitete Unter- Leistungen von Sonstige schnit Kostenersatz haltsanspriiche gegen Sozialleistungstragern Ersatzleistungen Art der Hilfe t biirgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete Einnahmen aur..erhalb von Einrichtungen UGr240 UGr242 UGr 244 UGr 246 Hilfen zur 413 99-148 Gesundheit (5. Kapitel Sst. 99-108 Sst. 10~-118 Sst 119-128 Sst. 129-1:liJ SGBXII\ Einnahmen in Einrichtungen UGr250 UGr252 UGr 254 UGr 256 Hilfen zur 413 389 Gesundheit 438 (5. Kapitel Ssl. 389-398 Ssl. 399-408 Sst. 409-418 Sst. 419-428 SGBXII) in Einrichtungen Gr740 Riickzahlung gewahrter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen) UGr 248 Sst. 139-148 UGr 258 Ssl. 429-438 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 2242-1-2-WFK Zehnte Verordnung zur Anderung der Verordnung iiber den Entschiidigungsfonds nach dem Denkmalschutzgesetz Vom 30. November 2006 Auf Grund des Art. 21 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zum Schutz uncl zur Pflege der Denkmaler - Denkmal schutzgcsetz -- DSchG-(Dayl-lS 2242-l-WFK), zuletzt gc;incleri durch § 1 dl's Gcsetzcs \·om 24. Juli 200:l (GVBl S. 4 75 ), erlasst das Bayerische Staatsministerium fur Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einverneh men mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und ckr Finanzen um! rnit Zustimmung des Bayeri schcn Land tugs folgendc Verordnung: § 1 § 2 dcr Vcrnnlnung ulwr den Entsch;icligungsfonds nach ckrn Dcnkmalschutzgesctz (BayRS 2242-1-2-WFK), zuletzt geandert durch Verordnung vom 13. Dezember 2001 (GVBl S. 1033), erhalt fol gcndc Fassung: R ') n'j .... Die Beitrage des Freistaates Bayern uncl der Gemeinclen zum Entschadigungsfonds werden for die .Jahre 2007 bis 2011 auf ie 11,;, Mw. Euro festgescL-:t" § 2 Diese Verurdnung 1.ntt am 1 . .Januar 2007 in Kraft. Munchen, den 3 0. November 2006 Baycrischcs Staatsministcrium fiir Wissenschaft, Forschung und Kunst I )r. Thomas Go pp t' l. Staatsminister 1023 1024 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2 0 0 6 2U2-l-ll-I, 2132- 1-12-I Verordnung zur A.nderung der Bautechnischen Priifungsverordnung und der Gebiihrenordnung fiir Priifamter und Priifingenieure Vom 5. Dezember 200(i Auf Grund des Art. 90 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (Bay BO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), zuletzt geandert <lurch Gesetz vom 10. Marz 2006 (GVBl S. 120), crHisst das Baycrische Staatsministcrium des Innern folgcnde Verorclmmg: § 1 Die Verorclnung uber die bautechnische Prufung baulicher Anlagen (Bautechnische Prufungsverord nung-BauPrufV) vom 11. November 1986 (GVBl S. 339, BayRS 2132-1-11-I), zuletzt geandert durch § 8 der Verordnung vom 28. Marz 2001 (GVBl S. 174), wird wie folgt geanclert: 1. In § 4 Abs. 2 Nr. 8 und § G werdcn die Worte .,zwci Millioncn Deutsche Mark" durch die Wortc .,einer Million Euro" crsctzt. 2. In§ 14 Abs. 1 Halbsatz 2 werden die Worte ,,am 31. Dezember 2006" durch die Worte ,,mit Ablauf des 31. Dezember 2011" ersetzt. § 2 Tiie Verorclnung uber die Gebuhrcn dn 1-'rufamtcr und Pri\fingenicui-c fur Baustatik (Gcbiihrcnorclnung fur Prufomtcr uncl Prufingcnieure- GcbOP) vom :3. Au gust 2001 (GVBl S 595, BayRS 2132-1-12-I) wird wie folgt geanclert: l In§ 5 Abs. 5 Satz 3 wird die Zahl ,,1,8" durch die Zahl ,,1,847" ersetzt. 2 § 8 erhiilt folgende Fassung: ,,§ 8 0-bergangsregelung Fur die Bestimmung der anrechenbaren Kosten im Sinn des § 3 Abs. 1 ist die Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 in der zum Zeitpunkt der Erteilung des Prilfauftrags (§ 3 Abs. 4 Satz 1) geltenden Fassung, fur die Berechnung der Gebuhr im Sinn des § 4 Abs. 2 die Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der abschlieflenden Leistungser bringung geltenden Fassung maflgeblich." Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 1025 3. Anlage 3 erhalt folgende Fassung: Anrechenbare Kosten in Euro 10000 15000 20000 25000 30000 35000 40000 45000 50000 75000 100000 150000 200000 250000 300000 , 350 000 400000 450000 500000 1000000 1500000 2000000 3 500000 5000000 10 000 000 15000000 20000000 25000000 und mehr Gebiihrentafel Tausendstel der anrechenbaren Kosten ,,Anlage 3 (zu ยง 4 Abs. 2 GebOP) Bauwerksklasse Bauwerksklasse Bauwerksklasse Bauwerksklasse Bauwerksklasse 1 2 3 4 10,171 13,567 20,342 27,123 9,379 12,510 18,758 25,010 8,855 11,811 17,709 23,612 8,468 11,295 16,936 22,581 8,165 10,891 16,330 21,773 7,917 10,560 15,834 21,112 7,708 10,282 15,417 20,555 7,529 10,043 15,058 20,077 7,372 9,833 14,744 19,658 6,798 9,067 13,595 18,127 6,418 8,560 12,835 17,114 5,918 7,894 11,835 15,781 5,587 7,452 11,174 14,898 5,343 7,127 10,686 14,248 5,152 6,872 10,303 13,738 4,995 6,663 9,990 13,321 4,864 6,488 9,727 12,970 4,750 6,336 -9,501 12,668 4,651 6,204 9,303 12,404 4,049 5,401 8,098 10,798 3,734 4,980 7,468 9,957 3,525 4,702 7,050 9,400 3,152 4,204 6,304 8,405 2,935 3,915 5,870 7,826 2,555 3,408 5,110 6,813 2,356 3,142 4,712 6,282 2,224 2,967 4,448 5,931 2,127 2,837 4,254 5,672 ยง 3 Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft. Miinchen, den 5. Dezember 2006 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Gunther Becks t e in , Staatsminister 5 33,910 31,268 29,520 28,232 27,221 26,394 25,699 25,100 24,577 22,663 21,395 19,729 18,626 17,813 17,175 16,654 16,215 15,837 15,507 13,500 12,448 11,752 10,508 9,784 8,518 7,854 7,415 7,091