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Laws of Germany

Bavarian Animal Breeding Law

Made 1990-08-10 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Bayerisches Tierzuchtgesetz (BayTierZG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Bayern
Subjects
Livestock
Keywords
animal production, animal reproduction, genetic resources, legal proceedings/administrative proceedings, data collection/reporting, apiculture/sericulture, inspection

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Text

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  1. Bayerisches Tierzuchtgesetz (BayTierZG) Vom 10. August 1990 Fundstelle: GVBl 1990, S. 291 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 2 und 17 geänd. (§ 1 Nr. 383 V v. 22.7.2014, 286) Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird: Art. 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, 1. günstige Voraussetzungen für eine nachhaltige, standortangepasste und innovative Tierzucht zu gewährleisten, zur Erhaltung der landestypischen Nutztierrassen sowie zur Vermeidung von Erbfehlern beizutragen, 2. die Kooperation der am Zuchtfortschritt beteiligten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen, Leistungsprüfungseinrichtungen und Embryo- Entnahmeeinheiten untereinander und mit den Tierzuchtbehörden zu stärken, 3. die Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten objektiv und umfassend über das Leistungsvermögen dieser Produkte zu informieren, und dadurch die bayerische Tierzucht zu fördern. Art. 2 Leistungsprüfungen, Datenübermittlung (1) 1 Die Durchführung von Leistungsprüfungen, die Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse sowie die Zuchtwertschätzung und die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse obliegen den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) bestimmten Behörden oder den von ihm beauftragten Stellen. 2 Leistungsprüfungen als pferdesportliche Veranstaltungen im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2001 (BGBl I S. 189), zuletzt geändert durch Art. 408 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407, 2460), werden von den anerkannten Zuchtorganisationen oder in ihrem Auftrag oder unter ihrer Aufsicht durchgeführt. (2) Zuchtorganisationen und Besamungsstationen sind verpflichtet, den nach Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 zuständigen Behörden oder Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Art. 3 Meldepflicht von Erbfehlern 1 Tierhalter sowie die mit der Durchführung der künstlichen Besamung beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Sachverhalte und Beobachtungen, die zur Erkennung und Feststellung von Erbfehlern geeignet sind, der Besamungsstation oder dem Samendepot zu melden, sofern diese nicht bereits im Rahmen von Zuchtprogrammen oder Monitoringverfahren erfasst werden. 2 Die Besamungsstation und das Samendepot haben unverzüglich der Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) Mitteilung zu machen. Art. 4 Genreserve Zur Erfüllung der in Art. 1 Nr. 1 genannten Zwecke wird vom Staatsministerium bei Besamungsstationen nach Maßgabe schriftlicher Vereinbarungen eine Genreserve angelegt und unterhalten. Art. 5 Zuständigkeiten (1) Die Landesanstalt ist zuständige Behörde für den Vollzug des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3294), dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, vorbehaltlich Abs. 2. (2) Das Staatsministerium ist zuständige Behörde im Sinn von § 22 Abs. 6, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 24 TierZG. Art. 6 (aufgehoben) Art. 7 (aufgehoben) Art. 8 (aufgehoben) Art. 9 (aufgehoben) Art. 10 (aufgehoben) Art. 11 Förderung der tierischen Erzeugung (1) Die tierische Erzeugung im züchterischen Bereich, insbesondere die Durchführung von Leistungsprüfungen, wird gefördert (§ 1 Abs. 2 TierZG). (2) Die Bestimmungen des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Wirtschaftsgeflügel, Bienen sowie für Fische im Sinn von Art. 1 FiG für Bayern entsprechend. Art. 12 Wirtschaftsgeflügel Die Landesanstalt kann Herkunftsvergleiche von Wirtschaftsgeflügel zur Prüfung des Leistungsvermögens, der Produktqualität und der Eignung für alternative Haltungssysteme durchführen; die Ergebnisse werden zur Information der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten und der Verbraucher veröffentlicht. Art. 13 Bienen (1) 1 Bienenzuchtbetriebe, die jährlich mehr als 50 Bienenköniginnen in Verkehr bringen, müssen ihre Zuchtvölker Prüfungen auf Eignung und Leistung unterstellen. 2 Die Prüfungsergebnisse sind zu veröffentlichen. (2) Betriebe im Sinn von Absatz 1 müssen ihre Bienenvölker in erforderlichem Maß auf übertragbare Krankheiten tierärztlich untersuchen lassen. (3) 1 Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau kann auf Antrag Bienenzuchtstätten, welche die Gewähr für die Zucht leistungsfähiger Bienen bieten, als Bienenbelegstellen anerkennen, sofern in dem von ihr entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen festzulegenden Umkreis keine weiteren Bienenvölker oder nur solche gehalten werden, die der von der Belegstelle gewählten Zuchtrichtung entsprechen. 2 Die Anerkennung einschließlich der Festlegung des Umkreises ist öffentlich bekanntzumachen. (4) In den im Anerkennungsbescheid festgelegten Umkreis um eine Bienenbelegstelle dürfen keine Bienenvölker verbracht werden, es sei denn, diese entsprechen der von der Bienenbelegstelle gewählten Zuchtrichtung. Art. 14 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen (1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zu treffen über 1. die Anforderungen an Herkunftsvergleiche von Wirtschaftsgeflügel einschließlich des Verfahrens zu ihrer Durchführung und die Veröffentlichung der Ergebnisse (Art. 12), 2. die Anforderungen an Prüfungen für Bienen einschließlich des Verfahrens zu ihrer Durchführung und die Veröffentlichung der Ergebnisse sowie die Anerkennung als Bienenbelegstelle (Art. 13 Abs. 1 und 3). (2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, durch Rechtsverordnung im einzelnen zu bestimmen, 1. welche Behörden oder Stellen Leistungsprüfungen durchführen sowie die Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse vornehmen (Art. 2 Abs. 1), 2. welchen Behörden die Überwachung der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen obliegt (Art. 15 Abs. 1 und 2). (3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, Zuständigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Art. 15 Überwachung (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinn von Art. 5 Abs. 1 obliegt in züchterischer Hinsicht der Landesanstalt, vorbehaltlich Abs. 2. (2) Die Überwachung in züchterischer Hinsicht obliegt für Tierhaltungsbetriebe den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten sowie für Bienenzuchtbetriebe und Bienenbelegstellen der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau. (3) Die veterinärhygienische Überwachung der Besamungsstationen, Samendepots, Embryo Entnahmeeinheiten, Geflügelzuchtbetriebe und Bienenzuchtbetriebe obliegt der zuständigen Veterinärbehörde. (4) 1 Die nach Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 Nr. 2 im Einzelfall zuständigen Behörden sind berechtigt, die sich aus § 22 Abs. 2, 3 und 5 TierZG ergebenden Befugnisse wahrzunehmen. 2 Besondere Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Art. 16 Ordnungswidrigkeit Mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 13 Abs. 4 Bienenvölker in den festgelegten Umkreis um eine anerkannte Bienenbelegstelle verbringt. Art. 17 Verwaltungsvorschriften Das Staatsministerium erläßt die zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes des Bundes und dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Art. 18 Verweisungen Soweit dieses Gesetz auf Rechtsvorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweilig geltenden Fassung. Art. 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. September 1990 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Bayerische Tierzuchtgesetz - BayTierZG - (BayRS 7824-1-E), geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1984 (GVBl S. 206), außer Kraft. München, den 10. August 1990 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. h. c. Max Streibl

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