Baden-Württemberg Geo-Data Access Law
Made 2009-12-17 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten für Baden-Württemberg (Landesgeodatenzugangsgesetz - LGeoZG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Baden-Württemberg
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- survey/mapping, land tenure, data collection/reporting, registration, zoning, access-to-information, access right, enforcement/compliance
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Seite 1 von 11 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: LGeoZG Ausfertigungsda tum: 17.12.2009 Gültig ab: 24.12.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstel le: GBl. 2009, 802 Gliede rungs-Nr: 2190 Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten für Baden-Württemberg (Landesgeodatenzugangsgesetz - LGeoZG) Vom 17. Dezember 2009 *) 1) Zum 06.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (INSPIRE) sowie zur Änderung bodenschutzrechtlicher, wasserrechtli cher und abfallrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802) 1) Diese Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Ge meinschaft - INSPIRE - (ABl. L 108 vom 25. April 2007, S. 1). Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich § 1 Ziel des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg als Teil der nationa len Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für 1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen so wie 2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindever bände, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Seite 2 von 11 (2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 10 Abs. 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmun gen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen. (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten ent halten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Begriffe (1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermögli chen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturier ter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen: 1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, 2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen, 3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste), 4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten. (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und In teraktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards. (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodaten diensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen. (6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht. (7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. (8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich öffentlicher beratender Gremien. Die beratenden Gremien gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder be ruft. Zu den geodatenhaltenden Stellen gehören nicht a) die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und b) Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; Seite 3 von 11 2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrneh men oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt ste hen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise oder einer unter der Aufsicht des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände oder der Landkreise stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. § 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet Baden-Württembergs; 2. sie liegen in elektronischer Form vor; 3. sie sind vorhanden bei a) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und aa) wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder bb) sind bei einer solchen eingegangen oder cc) werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert, b) Dritten, denen nach § 2 Abs. 2 Anschluss an die Geodateninfrastruktur Baden-Württem berg gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten; 4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen: a) Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes [x, y, z] oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums), b) geografische Gittersysteme (harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, ge meinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzel len), c) geografische Bezeichnungen (Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Voror ten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse), d) Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Ge biete abgrenzen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind), e) Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Stra ßenname, Hausnummer und Postleitzahl), Seite 4 von 11 f) Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden), g) Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen , Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwi schen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrs netzes [ABl. L 228 vom 9. September 1996, S. 1], zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 [ABl. L363 vom 20. Dezember 2006, S. 1], und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung), h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpo litik [ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1], geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 [ABl. L 331 vom 15. Dezember 2001, S. 1], und in Form von Netzen), i) Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen), j) Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie Uferlinien; Geländemodelle), k) Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher [naturnaher] Gebie te, Feuchtgebiete und Wasserkörper), l) Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luft fahrzeuggestützten Sensoren), m) Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Un tergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und -stauer, Störungen, Geomorphologie und anderes), n) statistische Einheiten (Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Da ten), o) Gebäude (geografischer Standort von Gebäuden), p) Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität), q) Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künf tigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete), r) Gesundheit und Sicherheit (geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologi scher Befunde [zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwe ge], Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit [zum Beispiel Biomarker, Rück gang der Fruchtbarkeit, Epidemien] oder auf das Wohlbefinden [zum Beispiel Ermüdung, Stress] der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität [zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm] oder in mittelba Seite 5 von 11 rem Zusammenhang mit der Umweltqualität [zum Beispiel Nahrung, genetisch veränder te Organismen]), s) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen wie Abwasser und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Kranken häuser), t) Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen ein schließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedi en und anderen Parametern des Ökosystems wie zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden), u) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [ABl. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26], zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 [ABl. L33 vom 4. Februar 2006, S. 1], er fasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstand orte), v) landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen (landwirtschaftliche Anlagen und Pro duktionsstätten einschließlich Bewässerungssysteme, Gewächshäuser und Ställe), w) Verteilung der Bevölkerung - Demografie (geografische Verteilung der Bevölkerung, ein schließlich Bevölkerungsmerkmale und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten), x) Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungsein heiten (auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene be wirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete; dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und Seewasserstraßen, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärm schutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinhei ten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanage ments), y) Gebiete mit naturbedingten Risiken (gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken [sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phäno mene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können], zum Beispiel Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche), z) atmosphärische Bedingungen (physikalische Bedingungen in der Atmosphäre; dazu zäh len Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus den Messstandorten sowie deren Angabe), aa) meteorologische Objekte (Witterungsbedingungen und deren Messung: Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung [Evapotranspiration], Windgeschwindigkeit und Wind richtung), bb) ozeanografische Objekte (physikalische Bedingungen der Ozeane wie zum Beispiel Strö mungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe), cc) Meeresregionen (physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen), Seite 6 von 11 dd) biogeografische Regionen (Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen), ee) Lebensräume und Biotope (geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedin gungen, Prozessen, Strukturen und [lebensunterstützenden] Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen; dies umfasst auch durch geografische, abioti sche und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete), ff) Verteilung der Arten (geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Ein heiten), gg) Energiequellen (Energiequellen wie zum Beispiel Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasser kraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle), hh) mineralische Bodenschätze (mineralische Rohstofflagerstätten wie zum Beispiel Metall erze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung der Lagerstätten). (2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsver ordnung nach § 14 geregelt. (3) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschie denen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. (4) Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes un berührt. (5) Die bei den geodatenhaltenden Stellen der untersten Verwaltungsebene und den Gemeinden vor handenen Geodaten im Sinne des Absatzes 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist. (6) Die in den Grundbüchern geführten Daten werden von den Regelungen dieses Gesetzes nicht er fasst. Abschnitt 3 Anforderungen § 5 Bereitstellung von Geodaten (1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung sind die fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg. Sie werden für Zwecke dieses Ge setzes durch die Vermessungsbehörden bereitgestellt. (2) Die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 sind Bestandteil der Datengrundlage der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg. Sie werden durch die hierfür jeweils ursprünglich zuständigen Stellen bereitge stellt. (3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten auf der Grundlage der amtlichen Daten nach Absatz 1 zu erfassen und zu führen. (4) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren Landes oder mehrerer weiterer Länder oder auf das Hoheitsge Seite 7 von 11 biet eines weiteren Mitgliedstaates oder mehrerer weiterer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein schaft oder der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein erstreckt, stimmen die zuständigen geo datenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes, der anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab. § 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste (1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder be reitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen: 1. Suchdienste, 2. Darstellungsdienste, 3. Downloaddienste, 4. Transformationsdienste, 5. Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs. (2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektroni sche Netzwerke öffentlich verfügbar sein. (3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können. (4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten: 1. Schlüsselwörter, 2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten, 3. geografischer Standort, 4. Qualitätsmerkmale, 5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, 6. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle. (5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverord nung nach § 14 geregelt. § 7 Bereitstellung von Metadaten (1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sin ne von § 4 Abs. 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzu stellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten. (2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden As pekten zu führen: 1. Schlüsselwörter, Seite 8 von 11 2. Klassifizierung, 3. geografischer Standort, 4. Qualitätsmerkmale, 5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für sol che Beschränkungen, 6. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistun gen, 7. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle. (3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden As pekten zu führen: 1. Qualitätsmerkmale, 2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geld leistungen, 3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle. (4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt. § 8 Interoperabilität (1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen. (2) Einzelheiten zur Interoperabilität werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt. Abschnitt 4 Organisation und elektronisches Netzwerk § 9 Organisation der Geodateninfrastruktur (1) Den Aufbau der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg begleitet ein interministerieller Aus schuss (Begleitausschuss) unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände. Den Vorsitz hat das Mi nisterium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium). (2) Das Ministerium richtet eine Kontaktstelle ein, welche die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG unterstützt. (3) Einzelheiten zur Organisation der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg erlässt das Ministeri um im Einvernehmen mit den berührten Ministerien nach Anhörung der kommunalen Landesverbände durch Verwaltungsvorschrift. § 10 Elektronisches Netzwerk (1) Geodaten, Metadaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der Geodatenin frastruktur Baden-Württemberg über ein elektronisches Netzwerk verknüpft. Seite 9 von 11 (2) Als zentraler Zugangsknoten zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 wird ein Geoportal Ba den-Württemberg eingerichtet. Abschnitt 5 Nutzung von Geodaten § 11 Allgemeine Nutzung Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und der Vorschriften des § 12 für andere geodatenhaltende Stellen und öffentlich verfügbar bereitzustellen. Dabei sind die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Beson dere Rechtsvorschriften, die auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, bleiben unberührt. § 12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 kann beschränkt werden, soweit er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Be ziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. (2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über die anderen Dienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ist zu beschränken, soweit dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf 1. die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung, 2. die Vertraulichkeit der Beratungen von geodatenhaltenden Stellen im Sinne von § 3 Abs. 8, 3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder diszipli narrechtlicher Ermittlungen oder 4. den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. (3) Soweit durch den Zugang zu Geodaten 1. personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beein trächtigt würden, 2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden oder 3. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unter liegende Informationen offenbart würden, ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über den Zugang sind die Betroffenen an zuhören. Die geodatenhaltende Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekenn zeichnet sind. Soweit die geodatenhaltende Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzel nen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. (4) Geodaten, die private Dritte einer geodatenhaltenden Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachtei Seite 10 von 11 lige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. (5) Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne von § 3 Abs. 8 Nr. 2 sowie gegenüber entsprechenden Stellen des Bundes, anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Ge meinschaft sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrich tungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemein schaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten, die zur Wahrnehmung ih rer öffentlichen Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich sind, nur be schränkt werden, soweit hierdurch 1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, 2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, 3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Er mittlungen, 4. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, 5. die Verteidigung oder 6. die internationalen Beziehungen gefährdet werden können. (6) Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie in Absatz 4 genannten Gründe beschränkt werden. § 13 Geldleistungen und Lizenzen (1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder Geodatendienste nach § 6 Abs. 1 anbieten, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch be sondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (2) Geodatenhaltende Stellen eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemein schaft den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten nach einheitlichen Be dingungen. Soweit geodatenhaltenden Stellen oder Organen und Einrichtungen der Europäischen Ge meinschaft nach Absatz 1 Lizenzen erteilt oder von diesen Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geoda tenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zu züglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Er füllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung ge stellt, werden keine Geldleistungen gefordert. (3) Suchdienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. (4) Darstellungsdienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 stehen kostenlos zur Verfügung, soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Geodatenhaltende Stellen können die Weiterver wendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, unterbinden. Weiterver wendung in diesem Sinne ist die Nutzung von Informationen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist. Soweit dem keine an derweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten Seite 11 von 11 und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmen gen mehrfach monatlich aktualisiert werden. (5) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden. (6) Geodatenhaltende Stellen können Geodaten und Geodatendienste anderer geodatenhaltender Stel len mit deren Einverständnis in eigene Anwendungen einbinden; in diesem Fall muss gesichert sein, dass die Bedingungen für Lizenzen und Geldleistungen, welche die das Einverständnis erklärende Stel le fordert, bei der Bereitstellung dieser Geodaten und Geodatendienste für weitere Stellen und Dritte eingehalten werden. (7) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Länder, des Bundes, und anderer Mitgliedstaaten der Eu ropäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 2 auch auf diese Anwendung. Dies gilt auf der Grundla ge von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für Einrichtungen, die durch internationale Überein künfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Ver tragsparteien gehören. (8) Die Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten und ihre Nutzung werden durch Rechtsverord nung nach § 14 geregelt. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 14 Verordnungsermächtigung Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbe stimmungen nach Artikel 5 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 1, Artikel 16 und 17 Abs. 8 sowie Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverord nungen zu erlassen. © juris GmbH