Skip to content
Nelum
Laws of Germany

Baden-Württemberg Fishery Ordinance

Made 1998-04-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung - LFischVO -).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Baden-Württemberg
Subjects
Fisheries and aquaculture
Keywords
inland fisheries, freshwater fishes, seasons, fishing area, fishing gear/fishing method, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance, marking/identification, fishery management and conservation, aquatic animals

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Seite 1 von 12 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LFischVO Ausfertigungsdatum: 03.04.1998 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 1998, 252 Gliede rungs-Nr: 793 Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung - LFischVO -) Vom 3. April 1998 Zum 29.11.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 19 geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2012 (GBl. S. 707) Auf Grund von § 7 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 10 bis 13, 15 sowie § 44 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 des Fischereigesetzes für Ba den-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 19 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), wird, hinsichtlich § 36 Abs. 2 im Einver nehmen mit dem Finanzministerium, verordnet: Inhaltsübersicht Schonzeiten und Mindestmaße § 1 Anlandepflicht § 2 Fischerei mit Angeln § 3 Fischerei mit Netzen § 4 Fischerei mit Reusen § 5 Elektrofischerei § 6 Fischerei in Fischwegen § 7 Beschränkungen für das Aussetzen von Fischarten § 8 Entfernen von Wasserpflanzen und Entnehmen fester Stoffe § 9 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten § 10 Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine § 11 Fischereiabgabe § 12 Fischereibeiräte § 13 Sachkundenachweis § 14 Fischerprüfung § 15 Vorbereitungslehrgang § 16 Durchführung der Fischerprüfung § 17 Verzeichnis der Fischereirechte § 18 Schonzeiten und Mindestmaße für den Aal § 19 Ausübung der Aalfischerei, Registrierungen § 20 Aufzeichnungspflichten beim Aalfang § 20 a Aufzeichnungspflichten bei der Erstvermarktung von Aal § 20 b Zeitliche und räumliche Beschränkungen der Aalfischerei § 20 c Ordnungswidrigkeiten § 21 Befreiung § 22 Geltungsraum § 23 Seite 2 von 12 Inkrafttreten § 24 § 1 Schonzeiten und Mindestmaße (1) Für die nachgenannten Fisch- und Krebsarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße: Tierart Schonzeit Mindestmaß (cm) Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris L) 1. Oktober bis 28. Februar 50 Bach-/Flussforelle (Salmo trutta f. fario L) im Hochrhein 1. Oktober bis 28. Februar 35 in Fließgewässern oberhalb 800 m ü. N. N. 1. Oktober bis 28. Februar 20 im Übrigen 1. Oktober bis 28. Februar 25 Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss WAL BAUM) 1. Oktober bis 28. Februar Huchen (Hucho hucho L) 1. Februar bis 31. Mai 70 (gilt nur in der Donau und ihrem Gewässersys tem) Seesaibling (Salvelinus alpinus L.) 1. Oktober bis 28. Februar 25 Bachsaibling (Salvelinus fontinalis Mitchill) 1. Oktober bis 28. Februar Äsche (Thymallus thymallus L.) 1. Februar bis 30. April 30 Felchen (Coregonus spec.) 15. Oktober bis 10. Januar 30 Hecht (Esox lucius L.) 15. Februar bis 15. Mai 50 Zander (Sander lucioperca L.) 1. April bis 15. Mai 45 Hecht und Zander im Main 1. Februar bis 30. April 50 Quappe, Trüsche (Lota lota L.) 1. November bis 28. Februar 30 Karpfen (Cyprinus caprio L.) keine 35 Seite 3 von 12 Schleie (Tinca tinca L.) 15. Mai bis 30. Juni 25 Barbe (Barbus barbus L.) 1. Mai bis 15. Juni 40 Rapfen (Aspius aspius L.) 1. März bis 31. Mai 40 (gilt nur in der Donau und ihrem Gewässersys tem) Nase (Chondrostoma nasus L.) 15. März bis 31. Mai 35 Aland (Leuciscus idus L.) 1. April bis 31. Mai 25 Edelkrebs (Astacus astacus L.) Weibchen 1. Oktober bis 10. Juli 12 Männchen 1. Oktober bis 31. Dezember 12 Steinkrebs (Austropotamobius torrentium SCHRANK) 1. Oktober bis 10. Juli 8 (2) Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen (Cyclostomata), Atlantischer Stör (Aci penser sturio L.), Lachs (Salmo salar L.), Meerforelle (Salmo trutta f. trutta L.), Wandermaräne (Nord seeschnäpel) (Coregonus oxyrhynchus L.), Maifisch (Alosa alosa Cuvier), Finte (Alosa fallax Lacépède), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo Lacépède), Strömer (Leuciscus souffia agasizzi Cuvier & Valencien nes), Schneider (Alburnoides bipunctatus Bloch), Zährte (Vimba vimba L.), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.), Steinbeißer (Cobitis taenia L.), Schrätzer (Gym nocephalus schraetzer L.), Streber (Zingel streber Siebold), Zingel (Zingel zingel L.), Groppe (Cottus go bio L.), Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes Lereboullet), Flußperl-, Fluß- und Teichmuscheln (Gat tungen Margaritifera, Unio, Anodonta und Pseudanodonta). (3) Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich aus gebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. (4) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüg lich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind. (5) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zu fischereiwirt schaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung Schonzeiten und Mindestmaße erweitern oder für weitere Arten anordnen. § 2 Anlandepflicht Gefangene Fische nicht einheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festge setzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden. Gleiches gilt für die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Fischarten in denjenigen Gewässern, in die sie nicht ausgesetzt werden dürfen. § 3 Seite 4 von 12 Fischerei mit Angeln (1) Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstli chen Ködern versehen sein müssen. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei Angelgeräten fi schen. Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden. Die Verwendung des Zockers ist verbo ten. Der Fischfang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal-, Wels- und Krebsfang bis 24 Uhr, für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommer zeit bis 1 Uhr, gestattet. (2) Absatz 1 findet für die Leg- und Reihenangeln keine Anwendung. (3) Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist unzulässig, soweit es den §§ 1 und 17 des Tierschutz gesetzes widerspricht, insbesondere wenn kein vernünftiger Grund vorliegt. Soweit die Verwendung le bender Köderfische zulässig ist, dürfen sie nur am Maul oder am Rücken angehängt werden; sie sind si cher zu befestigen. (4) Zehnfüßige Süßwasserkrebse oder Teile davon dürfen nur als Köder verwendet werden, wenn sie zu vor abgekocht oder in sonstiger Weise keimfrei gemacht wurden. (5) Von Netzen und Reusen muß beim Angeln ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden. § 4 Fischerei mit Netzen (1) Die Maschenweite der Netze muß mindestens 25 mm betragen. Dies gilt nicht für den Fangsack beim Schocker, dem Scherbretthamen und dem Zugnetz. Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit ei ner Seitenlänge bis zu 1 m und einer Maschenweite von höchstens 14 mm verwendet werden. (2) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischer ein Abstand von mindestens 50 m ein zuhalten. Dies gilt nicht für den Köderfischfang. § 5 Fischerei mit Reusen Die Reusen müssen so aufgestellt werden, daß der erste Bügel am Reuseneingang unter Wasser steht. Zu fremden Reusen ist ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Ausgelegte Reusen sind fischer eigerecht zu warten. § 6 Elektrofischerei (1) Unter Anwendung des elektrischen Stromes (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Fischereibe hörde gefischt werden. Mit Impulsstrom darf nur gefischt werden, wenn dies von der Fischereibehörde ausdrücklich zugelassen ist. Die Verwendung von Wechselstrom ist verboten. Die Erlaubnis darf nur er teilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von Laichfischen und für Unter suchungs- und Lehrzwecke. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich für diejenigen Personen, welche die Elektrofischerei als Anodenführer ausüben wollen, für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte befristet und stets widerruflich zu ertei len. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Erlaubnis mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfung auszuhändigen. (3) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist 1. der Nachweis, daß die Person, die die Elektrofischerei ausüben will, an einem von der Fischerei behörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedie nungsschein), 2. der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Re geln der Technik entspricht (Zulassungsschein), Seite 5 von 12 3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofi scherei nach den Mindestversicherungssummen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge. (4) Keiner Erlaubnis bedürfen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Bedienstete der Fischereibehörde, der Fischereiforschungsstelle und staatliche Fischereiaufseher. Absatz 3 Nr. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. § 7 Fischerei in Fischwegen In den Fischwegen sowie in einem Umkreis von 30 m, im Rhein von 50 m oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge ist jede Art des Fischfangs verboten. § 8 Beschränkungen für das Aussetzen von Fischarten (1) Nicht ausgesetzt werden dürfen 1. Fische, die genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder gentechnische Veränderungen, soweit nicht eine Genehmigung zum Aussetzen nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nach kommen solcherart veränderter Fische, 2. Aale in Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion und in Gewässer mit einem sich selbst er haltenden Edel-, Dohlen- oder Steinkrebsbestand, 3. Regenbogenforellen und Bachsaiblinge in die Zuflüsse des Bodensee-Obersees, 4. Fische mit Krankheitsanzeichen oder einem erkennbaren Parasitenbefall und 5. Fischarten, die in der jeweiligen fischereibiologischen Gewässerregion des Aussetzungsgebietes nicht standortgerecht sind. (2) Fischarten der Gewässersysteme Donau und Rhein, die im jeweils anderen Gewässersystem natürli cherweise nicht vorkommen, dürfen nur in ihrem natürlichen Gewässersystem sowie in Gewässern aus gesetzt werden, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt. (3) Der Besatz mit den in § 1 Abs. 2 genannten Arten bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. § 9 Entfernen von Wasserpflanzen und Entnehmen fester Stoffe (1) Sofern keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, ist das Mähen von Rohr und Schilf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar, in der übrigen Jahreszeit nur für das Aufstellen von Reusen gestattet. In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni ist die Entnahme von sonstigen Wasserpflanzen einschließlich der Unterwasserpflanzen in den Gewässern nicht zulässig. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaumaßnahmen sowie für behördlich angeordnete oder zuge lassene Maßnahmen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes. (2) Der Fischereiausübungsberechtigte ist, sofern keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegen stehen, berechtigt, Wasserpflanzen auch in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni zu entfernen, wenn dies zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf den Fischbestand erforderlich ist. Seite 6 von 12 (3) In der Zeit vom 1. Februar bis 30. April ist die Entnahme von Sand, Kies und Steinen aus Gewässern der Forellen- und Äschenregion nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde zulässig, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung erforderlich ist. § 10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten (1) Die Fischereibehörde kann für ein bestimmtes Gewässer anordnen, daß an Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird (Fischereifahrzeuge), auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sicht barer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers in deutlicher, auch im Wasser haltba rer Schrift angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens und der Anschrift kann ein nicht verwechselba res, der staatlichen Fischereiaufsicht angezeigtes Kennzeichen angebracht werden. (2) Netze, Reusen und Reihenangeln sind mit Name und Anschrift oder mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Besitzers zu kennzeichnen. Anstelle der Kennzeichnung nach Satz 1 kann auch die Kenn zeichnung des Fischereifahrzeugs verwendet werden. § 11 Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine (1) Der Fischereiberechtigte oder der Pächter hat über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu füh ren. In die Listen sind einzutragen: 1. Laufende Nummer des Erlaubnisscheins, 2. Name des Inhabers des Erlaubnisscheins, 3. Tag der Ausstellung des Erlaubnisscheins und seine Gültigkeitsdauer, 4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisschein bezieht, und 5. Angaben über zugelassene Fanggeräte, Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonma ßen. (2) Werden von den ausgegebenen Erlaubnisscheinen Durchschriften, Abschriften oder Kopien (Verviel fältigungen) durch den Fischereiberechtigten oder den Pächter gefertigt, kann von der Führung der Lis ten nach Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden, wenn die Vervielfältigungen mit laufenden Nummern ver sehen und gesondert aufbewahrt werden. (3) Die Listen nach Absatz 1 sind mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer der auf der Liste eingetragenen Erlaubnisscheine, die Vervielfältigungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheines aufzubewahren. § 12 Fischereiabgabe (1) Die Fischereiabgabe beträgt für jedes Kalenderjahr acht Euro. Sie kann vom Fischereischeininhaber wahlweise für ein Kalenderjahr, für fünf oder für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre gezahlt wer den. Als Nachweis für die Entrichtung der Fischereiabgabe gilt der Einzahlungsvermerk der Gemeinde kasse im Fischereischein. (2) Bei der Erteilung eines Jahresfischereischeines wird die Fischereiabgabe mit der Gebühr für die Ertei lung des Jahresfischereischeines erhoben. § 13 Fischereibeiräte Seite 7 von 12 (1) Der Landesfischereibeirat hat dreizehn, der Fischereibeirat bei der Fischereibehörde sechs Mitglie der. Es werden berufen 1. in den Landesfischereibeirat a) sieben Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens zwei Mitglieder Berufsfischer sein müssen und ein Mitglied im Einver nehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbände be nannt sein muß, b) drei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände, c) ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 3 Naturschutzgesetzes anerkannten Landes naturschutzverbandes, d) zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Baden-Württemberg, 2. in den Fischereibeirat a) vier Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V., wo bei mindestens ein Mitglied Berufsfischer und ein Mitglied im Einvernehmen mit dem zu ständigen Bauernverband benannt sein müssen, b) ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände, c) ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 3 NatSchG anerkannten Landesnaturschutz verbandes. (2) Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Fischereibeirats müssen ihre Hauptwohnung im Be zirk der Fischereibehörde haben. (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitglied schaft entbunden werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amts dauer zu berufen. § 14 Sachkundenachweis (1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, daß ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden: 1. Allgemeine Fischkunde, 2. Spezielle Fischkunde, 3. Gewässerökologie, Fischhege, 4. Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und 5. fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame Rechtsvorschriften. (2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen: Seite 8 von 12 1. Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren, 2. Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind, 3. Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind, 4. Personen, die die Prüfung nach § 15, eine amtliche Fischereiprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben. (3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei 1. Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen, 2. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben, 3. Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, 4. Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, so weit sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Lan des verfügen, 5. Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt wurde. (4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegte Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 4 gelten nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Wohnsitz in Baden-Württem berg hatten. § 15 Fischerprüfung (1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird dem Landesfischereiverband Ba den-Württemberg e.V. (Landesfischereiverband) übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich von diesem festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben. (2) Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens zwei Monate vor der Prüfung erfolgen. Zuständig ist der Landesfischereiverband. (3) Der Landesfischereiverband kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfung ausschlie ßen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen. § 16 Vorbereitungslehrgang (1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten Lehrgang des Landesfische reiverbandes zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muss min Seite 9 von 12 destens 30 Stunden dauern und in allen Prüfungsgebieten wenigstens die jeweilige Mindeststundenzahl umfassen. (2) Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrprogramms zu beantragen. § 17 Durchführung der Fischerprüfung (1) Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden. (2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 genannten Gebieten zu beant worten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden. (3) Die Prüfungsfragen sind dem mit dem Ministerium abgestimmten Fragenkatalog in der jeweils neu esten Fassung zu entnehmen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälf te aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat. (5) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber vom Landesfischereiverband ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm der Landesfischereiverband dies mit. § 18 Verzeichnis der Fischereirechte (1) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird nach einem vom Ministerium bestimmten Muster geführt. Eintragungen sind vom Eintragenden unter Angabe des Datums zu unterschreiben. (2) Eintragungen in das Verzeichnis werden auf Antrag oder auf Grund einer Anzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 2 oder § 9 Satz 4 FischG vorgenommen. Die Vereinigung von Fischereirechten nach § 10 Abs. 1 und 2 FischG, die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § 11 Abs. 1 und die Feststellung des Erlöschens eines beschränkten Fischereirechts nach § 12 Abs. 1 FischG werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen. (3) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 FischG genannten Behör de einzureichen. Mit dem Antrag sollen die für den Nachweis des Fischereirechts erforderlichen Unterla gen vorgelegt werden. (4) Die Behörde kann den Antrag in der Gemeinde, in deren Gebiet das Fischereirecht liegt, für die Dau er eines Monats öffentlich auslegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzugeben mit dem Hinweis, daß Einwendungen gegen die Eintragung während der Auslegung bei der Behörde vorgebracht werden können. Besteht Streit über ein Fischereirecht, kann die Behörde die Eintragung davon abhängig machen, daß eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor gelegt wird, aus der sich das Recht des Antragstellers ergibt. (5) Die Behörde teilt dem Betroffenen den Inhalt der Eintragung mit. Gleichzeitig unterrichtet sie die Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, über das Ergebnis ihrer Prüfung. (6) Veränderungen oder Löschungen im Verzeichnis der Fischereirechte erfolgen durch die Eintragung eines Änderungs- oder Löschungsvermerks. § 19 Schonzeiten und Mindestmaße für den Aal Für den Aal gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße: 1. Ganzjährige Schonzeit bis zum 31. Dezember 2015 Seite 10 von 12 a) im Rheinhauptstrom ab der Staumauer des Kraftwerks Eglisau im Hochrhein (Fluss-Kilome ter 78,650) bis zur Landesgrenze gegen Hessen (Fluss-Kilometer 437), b) in den von Rheinwasser durchströmten Nebenarmen, Kanälen und Gießen entlang dieser Strecke, c) in den Altwässern und Baggerseen entlang dieser Strecke, soweit sie in für den Fischwech sel geeigneter Verbindung mit dem Rhein stehen und d) im Neckar und seinen Kanälen ab der Staumauer des Kraftwerks Neckargemünd (Fluss-Ki lometer 39,2) bis zur Mündung in den Rhein; 2. Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Rhein einschließ lich seiner Nebenarme und Kanäle; 3. Schonzeit vom 1. November bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Einzugsgebiet des Rheins, soweit es sich um Gewässer mit für Fische passierbarer Anbindung an den Rhein han delt. § 20 Ausübung der Aalfischerei, Registrierungen (1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Fischereibehörde anzu zeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die Fi schereibehörde erfasst die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Erteilung einer Regis triernummer in einem Register. (2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der Fi schereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden in einem Register. Sie erteilt dazu eine Registriernummer, sofern dem Fahrzeug nicht bereits ein Kennzeichen nach § 10 Abs. 1 zugeteilt ist. (3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. § 20 a Aufzeichnungspflichten beim Aalfang (1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über 1. das Fanggebiet, 2. die Anzahl und das Gesamtgewicht der angelandeten Aale und 3. den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang. Die Eintragungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind der Fischereibehör de auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zusammengefasst am Ende des Kalenderjahres an die Fi schereibehörde zu übermitteln. Seite 11 von 12 (3) Für die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Zusammenfassungen nach Absatz 2 sind von der Fi schereibehörde vorgegebene Formblätter zuverwenden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Auf zeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 20 b Aufzeichnungspflichten bei der Erstvermarktung von Aal (1) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach § 20 Abs. 1 Satz 3 erteilte Registriernummer auf allen Handels und Transportbelegen auszuweisen. (2) In den Aufzeichnungen nach § 20 a Abs. 1 Satz 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl und des Gesamtgewichts der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgege benen Ware im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen. § 20 c Zeitliche und räumliche Beschränkungen der Aalfischerei Zum Schutz des Bestandes des Aals kann das Ministerium oder mit dessen Ermächtigung die Fischerei behörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt 1. die Ausübung der Aalfischeri einschränken, 2. die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben und 3. die Entnahme von Aalen aus bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen beschränken. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 27 FischG handelt, wer 1. einer Vorschrift der §§ 1 oder 19 über Schonzeiten und Mindestmaße oder einer Allgemeinverfü gung nach § 1 Abs. 5 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 Fische nicht anlandet, 3. entgegen § 3 Abs. 1, 3 bis 5, § 4 Abs. 1 oder 2, § 5 Sätze 1 oder 2 die Fischerei mit Angeln, Net zen oder Reusen ausübt, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ohne Erlaubnis der Fischereibehörde unter Anwendung des elektrischen Stromes oder mit Wechselstrom fischt oder entgegen Absatz 2 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei die Erlaubnis nicht mit sich führt oder auf Verlangen den Fischereiaufsehern nicht zur Prüfung aushändigt, 5. entgegen § 7 in sowie oberhalb oder unterhalb von Fischwegen fischt, 6. entgegen § 8 Fische aussetzt, 7. entgegen § 9 Wasserpflanzen oder feste Stoffe entnimmt oder Rohr oder Schilf mäht, 8. entgegen § 10 Abs. 1 einer vollziehbaren Anordnung der Fischereibehörde nicht nachkommt, 9. entgegen § 11 keine Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine führt oder aufbewahrt, Seite 12 von 12 10. eine Anzeige nach § 20 unterlässt, 11. eine Aufzeichnung nach §§ 20 a und 20 b unterlässt oder diese Aufzeichnungen entgegen § 20 a der Fischereibehörde nicht aushändigt oder übermittelt oder sie nicht nach Ablauf eines Kalen derjahres mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 12. entgegen § 20 b Abs. 1 die Registriernummer nicht ausweist, 13. einer Allgemeinverfügung nach § 20 c zuwiderhandelt. (2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Fischereibehörden. § 22 Befreiung Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder seuchen hygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur Gewinnung von Fortpflanzungsma terial für die Fischzucht Befreiung von den §§ 1 bis 9 erteilen. Im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sind Be dienstete der Fischereibehörde und der Fischereiforschungsstelle sowie staatliche Fischereiaufseher von den Vorschriften der §§ 1 bis 5, 7 und 9 und der Allgemeinverfügungen nach § 1 Abs. 5 und § 20 c be freit. § 23 Geltungsraum Für folgende Gewässer finden nur die unter Nummer 1 bis 4 genannten Vorschriften dieser Verordnung Anwendung: 1. für Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 FischG § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und §§ 21 und 22; 2. für Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 FischG die §§ 1 bis 6, 8, 9, 18, 21 und 22; 3. für den Bodensee-Obersee einschließlich des Überlinger Sees § 3 Abs. 4, §§ 6, 8 bis 11 und 18 bis 22; 4. für den Geltungsbereich der Unterseefischereiordnung (Untersee und Seerhein) § 3 Abs. 4, §§ 6, 8, 9, 10 Abs. 1, §§ 11 und 18 bis 22. § 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesfischereiver ordnung (LFischVO) vom 10. Dezember 1980 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1995 (GBl. S. 251), außer Kraft. Stuttgart, den 3. April 1998 In Vertretung Arnold © juris GmbH

Baden-Württemberg Fishery Ordinance · Nelum