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Laws of Germany

Antarctic Liability Act

Made 2017-07-05 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsgesetz - AntHaftG).
Language
German
Kind
Act
Country
Germany
Subjects
Environment, Sea
Keywords
pollution control, international cooperation, hazards, liability/compensation, alternative dispute settlement, court/tribunal, early warning system, international agreement-implementation, navigation, ecosystem conservation

Where to read it

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Text

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  1. Gesetz zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsgesetz – AntHaftG) Vom 5. Juli 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich und Verordnungsermächtigung § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Pflichten der Betreiber § 3 Vorsorgemaßnahmen § 4 Einsatzpläne § 5 Gegenmaßnahmen § 6 Meldepflicht bei umweltgefährdenden Notfällen Teil 3 Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen § 7 Haftungsfall § 8 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch das Umweltbundes amt § 9 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch eine Vertragspartei § 10 Ersatzzahlung bei unterlassenen Gegenmaßnahmen; Ersatzzahlung § 11 Befreiung von der Haftung § 12 Haftungshöchstgrenzen § 13 Sicherheitsleistung Teil 4 Rechtsschutz und behördliches Verfahren § 14 Rechtsweg für und Zulässigkeit von Regressklagen anderer Vertragsstaaten § 15 Verfahren zur Durchsetzung der Ersatzzahlungspflicht gegen nichtstaatliche Betreiber § 16 Aufgaben des Umweltbundesamts Teil 5 Bußgeld- und Strafvorschriften § 17 Bußgeldvorschriften § 18 Strafvorschriften Teil 6 Schlussvorschrift § 19 Inkrafttreten T e i l 1 A l l g em e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich und Verordnungsermächtigung (1) Dieses Gesetz gilt für umweltgefährdende Not fälle einschließlich der Maßnahmen zu deren Ver meidung im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten in der Antarktis: 1. Expeditionen, Reisen, einschließlich von Touristik schiffen, 2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. Versorgungsfahrten und -flüge, 3. Inspektionen, 4. sonstige Unternehmungen, 5. Bau, Umbau, Abbau sowie Betrieb wissenschaft licher Stationen und sonstiger Anlagen und Einrich tungen sowie 6. Verbringung von militärischem Personal oder Mate rial für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffe nen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis Vertrags über eine Ergänzung von Artikel 1 des Haf tungsannexes um umweltgefährdende Notfälle im Zu sammenhang mit anderen Schiffen und Tätigkeiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun desrates umzusetzen. Die Rechtsverordnung ist im Ein vernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes ministerium für Bildung und Forschung, dem Bundes ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. Antarktis-Vertrag: der am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossene Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959, BGBl. 1978 II S. 1518; 2. Antarktis: das Gebiet, das in Artikel VI des Antarktis Vertrags bezeichnet wird; 3. Antarktis-Umweltschutzprotokoll: das am 4. Okto ber 1991 in Madrid unterzeichnete Umweltschutz protokoll zum Antarktis-Vertrag; 4. Haftungsannex: die Anlage VI des Antarktis-Umwelt schutzprotokolls vom 14. Juni 2005 über die Haf tung bei umweltgefährdenden Notfällen (BGBl. 2017 II S. 722, 723) in der jeweils geltenden Fassung; 5. das Sekretariat für den Antarktis-Vertrag: das ge mäß Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags durch die Entscheidung 1 (2001) der XXIV. Tagung der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags und die Maßnahme 1 (2003) der XXVI. Tagung der Kon sultativstaaten des Antarktis-Vertrags eingerichtete Organ; 6. Vertragspartei: eine Vertragspartei des Haftungs annexes; 7. Umwelthaftungsfonds: der nach Artikel 12 des Haf tungsannexes zu errichtende Fonds; 8. umweltgefährdender Notfall: ein Unfallereignis, das zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt führt oder unmittelbar zu führen droht; 9. vernünftig: im Zusammenhang mit den Vorsorge und Gegenmaßnahmen Maßnahmen, die zur Ver meidung umweltgefährdender Notfälle oder zur Verringerung ihrer Auswirkungen geeignet, durch führbar und verhältnismäßig sind und die sich auf verfügbare objektive Kriterien und Informationen stützen einschließlich: a) der Gefahren für die antarktische Umwelt und für die natürliche Erholungsfähigkeit der antarkti schen Umwelt, b) der Gefahren für das Leben und die Sicherheit von Menschen sowie c) der technischen und wirtschaftlichen Durchführ barkeit; 10. Gegenmaßnahmen: vernünftige Maßnahmen, die nach Eintreten eines umweltgefährdenden Notfalls ergriffen werden, um Auswirkungen des Notfalls zu vermeiden, auf ein Mindestmaß zu beschränken oder einzudämmen; hierzu zählen unter anderem: a) die Feststellung des Ausmaßes des Notfalls und seiner Auswirkungen sowie b) unter entsprechenden Umständen die Durch führung von Säuberungsarbeiten; 11. Betreiber: eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die eine in der Antarktis durchzuführende Tätigkeit organisiert; ausgenom men sind a) natürliche Personen, die Arbeitnehmer, Auftrag oder Unterauftragnehmer, Beauftragte oder Be dienstete einer solchen Person oder Personen vereinigung sind, sowie b) juristische Personen oder Personenvereinigun gen, die als Auftrag- oder Unterauftragnehmer im Namen eines staatlichen Betreibers tätig sind; 12. Betreiber der Bundesrepublik Deutschland: ein Be treiber, der eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Bun desrepublik Deutschland organisiert, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach § 3 Absatz 1 und nach § 6 Absatz 2 des Umweltschutzproto koll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung oder eines vergleichbaren behörd lichen Verfahrens in der Bundesrepublik Deutsch land bedarf; 13. staatlicher Betreiber: ein Betreiber mit Sitz in Deutschland, der öffentlich-rechtlich organisiert oder staatlich kontrolliert ist; 14. nichtstaatlicher Betreiber: jeder Betreiber, der kein staatlicher Betreiber ist; 15. Sonderziehungsrechte: die Sonderziehungsrechte entsprechend der Begriffsbestimmung des Inter nationalen Währungsfonds; 16. Schiff: ein Fahrzeug gleich welcher Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, hierzu zählen auch Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwas sergerät, schwimmendes Gerät sowie feste und schwimmende Plattformen; 17. Raumgehalt: der nach den Schiffsvermessungs regeln in Anlage I des Internationalen Schiffsver messungs-Übereinkommens von 1969 berechnete Bruttoraumgehalt eines Schiffes. 2263Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2263Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2263Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2263Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Te i l 2 P f l i c h t e n d e r B e t r e i b e r § 3 Vorsorgemaßnahmen (1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass spätestens bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis vernünftige Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden, um die Ge fahr umweltgefährdender Notfälle und ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen zu verringern. (2) Zu den Vorsorgemaßnahmen gehören insbeson dere: 1. spezielle Vorrichtungen und Ausrüstungen für den Entwurf und Bau von Einrichtungen und Transport mitteln, 2. spezielle Verfahren für den Betrieb und die Wartung von Einrichtungen und Transportmitteln, 3. eine spezielle Schulung des Personals. (3) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umwelt bundesamt zur Konkretisierung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflicht in Übereinstimmung mit interna tional geltenden Standards die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auf lagen und Bedingungen versehen. § 4 Einsatzpläne (1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis ein vernünftiger Einsatzplan nach dem Stand der Tech nik vorliegt, mit dem auf Zwischenfälle mit möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme reagiert werden kann. (2) Der Einsatzplan soll Folgendes umfassen: 1. Verfahren zur Prüfung der Art des Zwischenfalls, 2. Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen, 3. Identifizierung und Mobilisierung von Ressourcen, 4. Notfallpläne, 5. Schulung, 6. Protokollführung und 7. Demobilisierung. (3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer Einsatzpläne haben die Betreiber der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuarbeiten. (4) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umwelt bundesamt zur Konkretisierung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflicht in Übereinstimmung mit interna tional geltenden Standards die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auf lagen und Bedingungen versehen. § 5 Gegenmaßnahmen Entsteht durch die Tätigkeit eines Betreibers der Bundesrepublik Deutschland oder durch die Tätigkeit eines Dritten, die dieser für einen solchen Betreiber durchführt, in der Antarktis ein umweltgefährdender Notfall, so hat der Betreiber sicherzustellen, dass un verzüglich Gegenmaßnahmen ergriffen werden. § 6 Meldepflicht bei umweltgefährdenden Notfällen (1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland hat umweltgefährdende Notfälle dem Umweltbundes amt unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige kann auch elektronisch erfolgen. Der Betreiber hat dabei insbe sondere Angaben darüber zu machen, welche Gegen maßnahmen er allein oder in Kooperation mit Dritten ergreift. Über den Fortgang und das Ergebnis der Ge genmaßnahmen hat der Betreiber das Umweltbundes amt unverzüglich zu informieren. (2) Das Umweltbundesamt informiert das Sekretariat des Antarktis-Vertrags über den umweltgefährdenden Notfall und die ergriffenen Gegenmaßnahmen. Diese In formation kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Das Umweltbundesamt informiert den betroffenen Be treiber über die Meldung nach Satz 1 und ihren Inhalt. Te i l 3 H a f t u n g b e i umw e l t g e f ä h r d e n d e n N o t f ä l l e n § 7 Haftungsfall (1) Ein Haftungsfall liegt vor, wenn 1. durch die Tätigkeit eines Betreibers oder durch die Tätigkeit eines Dritten, die dieser für den Betreiber durchführt, ein umweltgefährdender Notfall entsteht und 2. der Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung von Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt. (2) Entsteht ein umweltgefährdender Notfall durch Tätigkeiten von zwei oder mehr Betreibern oder von durch sie beauftragten Dritten, so haften die beteiligten Betreiber untereinander und zusammen mit den beauf tragten Dritten als Gesamtschuldner. Ein Betreiber, der nachweist, dass nur ein Teil des umweltgefährdenden Notfalls auf seine Tätigkeiten oder auf die Tätigkeiten eines durch ihn beauftragten Dritten zurückzuführen ist, haftet nur für diesen Teil. (3) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrün den, dass ein Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung von Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt hat, kann das Umweltbundesamt Auskunft von ihm verlangen, ob und inwieweit er seiner Sicherstellungspflicht nach gekommen ist. Das Umweltbundesamt ist zur Geltend machung des Auskunftsanspruchs nur gegenüber solchen Betreibern befugt, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland sind. 2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 8 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch das Umweltbundesamt (1) Liegt ein Haftungsfall vor, kann das Umweltbun desamt an Stelle des nach § 5 verpflichteten Betreibers vertraglich einen anderen Betreiber damit beauftragen, Gegenmaßnahmen vorzunehmen. (2) Das Umweltbundesamt verlangt vom verpflich teten Betreiber die Kosten der Gegenmaßnahmen. Es soll vom verpflichteten Betreiber die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Gegenmaßnahmen verlangen. Die Kosten der Gegenmaßnahmen und die Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid fest gesetzt. Satz 3 gilt nicht gegenüber Hoheitsträgern. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Leis tungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. § 9 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch eine Vertragspartei Liegt ein Haftungsfall vor und ergreift eine Vertrags partei Gegenmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Ab satz 2 des Haftungsannexes, so haftet der Betreiber gegenüber dieser Vertragspartei für die Kosten der Gegenmaßnahmen. § 10 Ersatzzahlung bei unterlassenen Gegenmaßnahmen; Ersatzzahlung (1) Ergreift in einem Haftungsfall keine Vertragspartei Gegenmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Haftungsannexes, so ist der nach § 5 verpflichtete Betreiber zur Leistung einer Ersatzzahlung verpflichtet. (2) Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten, die dem Betreiber voraussichtlich ent standen wären, wenn er die erforderlichen Gegenmaß nahmen ergriffen hätte. (3) Staatliche Betreiber haben die Ersatzzahlung an den Umwelthaftungsfonds zu leisten. Das Nähere regelt Artikel 7 Absatz 5 und 6 des Haftungsannexes. Nicht staatliche Betreiber sind verpflichtet, die Ersatzzahlung an das Umweltbundesamt zu leisten. Erhält das Um weltbundesamt die Ersatzzahlung, hat es einen Geld betrag in gleicher Höhe an den Umwelthaftungsfonds zu leisten. § 11 Befreiung von der Haftung (1) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 haftet der Be treiber nicht, wenn er nachweist, dass der umwelt gefährdende Notfall verursacht wurde durch 1. eine Handlung oder Unterlassung, die zum Schutz des Lebens oder der Sicherheit von Menschen not wendig war, 2. ein Ereignis, das bei den Gegebenheiten in der Antarktis eine Naturkatastrophe mit Ausnahme charakter darstellt und das weder im Allgemeinen noch im Einzelfall nach menschlichem Ermessen vorhersehbar war, sofern der Betreiber alle vernünf tigen Vorsorgemaßnahmen nach § 3 ergriffen hat, 3. eine terroristische Gewalttat, 4. eine gegen die Tätigkeiten des Betreibers gerichtete kriegerische Handlung. (2) Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn 1. der umweltgefährdende Notfall durch eine Gegen maßnahme eines Beauftragten oder Betreibers im Rahmen des Artikels 5 Absatz 2 des Haftungs annexes nach Beauftragung oder Ermächtigung durch eine Vertragspartei verursacht wurde und 2. die Gegenmaßnahme unter allen Umständen ver nünftig war. § 12 Haftungshöchstgrenzen (1) Die Haftung des Betreibers nach den §§ 8, 9 und 10 wird je umweltgefährdenden Notfall auf einen Höchstbetrag von drei Millionen Sonderziehungsrech ten begrenzt. (2) Ist ein Schiff an der Entstehung des umweltge fährdenden Notfalls beteiligt, so haftet der Betreiber je umweltgefährdenden Notfall abweichend von Absatz 1 1. für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 2 000 Ton nen bis zu einem Haftungshöchstbetrag von einer Million Sonderziehungsrechten oder 2. für ein Schiff mit einem Raumgehalt von mehr als 2 000 Tonnen zusätzlich zu dem unter Nummer 1 genannten Betrag mit a) 400 Sonderziehungsrechten je Tonne von 2 001 bis 30 000 Tonnen, b) 300 Sonderziehungsrechten je Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen oder c) 200 Sonderziehungsrechten je Tonne bei mehr als 70 000 Tonnen. (3) Absatz 2 lässt das Recht des Betreibers unbe rührt, seine Haftung nach den Bestimmungen eines an deren internationalen Vertrags über Haftungsbeschrän kungen oder einer entsprechenden oder weitergehen den innerstaatlichen Regelung zu beschränken, sofern die darin genannten Haftungshöchstbeträge nicht die in Absatz 2 genannten Beträge unterschreiten. (4) Die Haftung ist unbeschränkt, wenn nachgewie sen wird, dass der umweltgefährdende Notfall auf eine Handlung oder Unterlassung des Betreibers zurück zuführen ist, die er 1. in der Absicht begangen hat, einen solchen Notfall herbeizuführen, oder 2. leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein solcher Notfall wahrscheinlich eintritt. (5) Für die Berechnung der Haftungshöchstgrenzen ist der Zeitpunkt des Eintretens des umweltgefährden den Notfalls maßgeblich. (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffe nen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis Vertrags über eine Änderung der im Haftungsannex normierten Haftungshöchstgrenzen durch Rechtsver ordnung umzusetzen. Die Rechtsverordnung ist im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen. 2265Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2265Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2265Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2265Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 13 Sicherheitsleistung (1) Jeder Betreiber, der seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutsch land hat, hat spätestens zu Beginn der Tätigkeit in der Antarktis eine Sicherheit gegenüber dem Umwelt bundesamt zu leisten und aufrechtzuerhalten, die aus reicht, um die in § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, sowie § 9 normierten Zahlungspflichten bis zu den in § 12 Ab satz 1 bis 3 normierten Haftungshöchstgrenzen für jede Einfahrt in die Antarktis und die gesamte Dauer der Tätigkeit in der Antarktis zu decken. Die Sicherheit kann geleistet werden durch 1. eine Versicherung, 2. Bürgschaft einer Bank oder ähnlichen Finanzinstitu tion oder 3. eine sonstige finanzielle Sicherheit. (2) Für die Berechnung der Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung sind die Haftungshöchstgrenzen maßgeblich. Die Sicherheitsleistung kann auf das 1-fache des Betrags der Haftungshöchstgrenze je Ka lenderjahr oder je Versicherungsjahr begrenzt werden. (3) Die Betreiber der Bundesrepublik Deutschland sind verpflichtet, dem Umweltbundesamt das Bestehen einer ausreichenden finanziellen Sicherheit im Sinne von Absatz 1 nachzuweisen. Als Nachweis dient eine Kopie des Vertrags, der der Versicherung oder der sonstigen finanziellen Sicherheit zugrunde liegt. Die er forderlichen Unterlagen können auf elektronischem Weg eingereicht werden. (4) Staatliche Betreiber können der Pflicht zur Leis tung einer Sicherheit aus Absatz 1 durch Selbstversi cherung nachkommen. Die Selbstversicherung eines staatlichen Betreibers ist dem Umweltbundesamt an zuzeigen. Die Anzeige kann auf elektronischem Weg erfolgen. (5) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umwelt bundesamt zur Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Pflichten die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auf lagen oder Bedingungen versehen. Te i l 4 R e c h t s s c h u t z u n d b e h ö r d l i c h e s Ve r f a h r e n § 14 Rechtsweg für und Zulässigkeit von Regressklagen anderer Vertragsstaaten (1) Für Rechtsstreitigkeiten gegen nichtstaatliche Betreiber aufgrund der Haftung aus § 9 und § 10 Ab satz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Die Klage ist unzulässig, wenn 1. der Kläger schon bei einem Gericht einer anderen Vertragspartei Klage erhoben hat, bei der der Betrei ber amtlich eingetragen ist, seinen Hauptgeschäfts sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder 2. sie gegen einen Betreiber gerichtet ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Klage ist jedoch zulässig, wenn sie gegen einen Betreiber der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, der seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei keiner Vertragspartei hat. (3) Kosten für eine ergriffene Gegenmaßnahme kön nen nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ergreifen der Gegenmaßnahme nicht mehr verlangt werden. War der klagenden Vertragspartei die Identität des verpflich teten Betreibers zum Zeitpunkt des Ergreifens der Ge genmaßnahme nicht bekannt, beginnt diese Frist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartei die Iden tität bekannt geworden ist oder hätte bekannt sein müssen. Nach Ablauf von 15 Jahren nach Ergreifen der Gegenmaßnahme kann der Kostenerstattungs anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. § 15 Verfahren zur Durchsetzung der Ersatzzahlungspflicht gegen nichtstaatliche Betreiber (1) Zuständige Behörde für das Verwaltungsverfah ren aufgrund der Pflicht zur Ersatzzahlung aus § 10 Absatz 1 ist das Umweltbundesamt. Es setzt die Zahlungspflicht und die Höhe des zu entrichtenden Geldbetrags nach Anhörung des Betreibers durch Ver waltungsakt fest. Das Umweltbundesamt ist zur Ein leitung des Verfahrens nur gegenüber solchen Be treibern befugt, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhn lichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland sind. Ein Anspruch auf Ersatzzahlung kann nach Ab lauf von 15 Jahren, nachdem das Umweltbundesamt Kenntnis von dem umweltgefährdenden Notfall erlangt hat, nicht mehr geltend gemacht werden. (2) Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvoll streckungsgesetz des Bundes in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens trägt der Betreiber. § 16 Aufgaben des Umweltbundesamts Das Umweltbundesamt überwacht die Einhaltung der sich aus den §§ 3 bis 6 und 13 ergebenden Be treiberpflichten. Te i l 5 B u ß g e l d - u n d S t r a f v o r s c h r i f t e n § 17 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Vorsorgemaßnahme getroffen wird, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Einsatzplan vorliegt, 4. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort ge nannte Gegenmaßnahme ergriffen wird, 2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 20172266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufrechterhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt. § 18 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld strafe wird bestraft, wer eine in § 17 Absatz 1 Nummer 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch 1. Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder 2. die Tier- oder Pflanzenwelt der Antarktis nachhaltig schädigt. Te i l 6 S c h l u s s v o r s c h r i f t § 19 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die am 14. Juni 2005 von der XXVIII. Konsultativtagung in Stockholm beschlossene Anlage VI des Umwelt schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag über die Haf tung bei umweltgefährdenden Notfällen für die Bundes republik Deutschland in Kraft tritt, frühestens jedoch am 12. Januar 2018. (2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetz blatt bekannt zu geben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. Juli 2017 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 2267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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