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Laws of Germany

Animal Protection Commission Ordinance

Made 1987-06-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Tierschutzkommissions-Verordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Livestock
Keywords
institution, pests/diseases, animal welfare, animal health, governance

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Text

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  1. Artikel 1 begründenden und nach T “ F Br: llend Be Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Bes aan oebengahres 9° Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 u elenderiagen (BGBI.| S.582), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBl. | S. 89), wird wie 480 208 folgt geändert: 600 260 1. &2 Nr. 5 erhält folgende Fassung: 720 312 „5. der geschlechtsspezifische Ausbildungsstellen- 840 42. 364 und Arbeitsmarkt überwunden wird und Frauen, 960 42. 416 deren Unterbringung unter den üblichen Bedingun- 42 468 gen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich ein- 1.080 ' gegliedert und gefördert werden,“. 1200 44. 520 1320 44. 572 2. In 8 67 Abs. 2 Nr. 3 werden die Zahl „1983“ durch die 1 440 49. 624 Zahl „1987“ und die Zahl „1984“ durch die Zahl „1989 1560 49. 676 ersetzt. 1680 54. 728 3. $ 106 wird wie folgt geändert: 1800 54. : 780 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 1 920 54. 832" „(1} Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen- geld beträgt 156 Tage. Die Anspruchsdauer verlän- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gert sich nach Maßgabe der Dauer der die Beitrags- aa) In Nummer 1 wird das Wort „zweiundfünfzig“ pflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der . u . - . durch die Zahl „78“ ersetzt. auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des j lltu Lebensjahres, das der Arbeitslose bei Entstehung bb) In Nummer 2 wird das Wort „achtundsiebzig des Anspruchs vollendet hat. Sie beträgt durch die Zahl „104“ ersetzt. <!-- page 3 --> Nr. 33 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Dauer des nach $ 125 Abs. 1 erloschenen An- spruchs, wenn nach der Entstehung des erlosche- nen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchst- dauer.“ 4. 8 106 a wird aufgehoben. 5. In$ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Zahl Int 5“ durch die Zahl „5“ ersetzt. . Folgender $ 242 g wird eingefügt: „8 242g (1) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 27. bis 30. Juni 1987 noch nicht erschöpft, so verlängert sich die Dauer des Anspruchs nach Maß- gabe des Lebensjahres, das der Arbeitsiose vor dem 1. Juli 1987 vollendet hat, und der Anspruchsdauer des Arbeitslosen ($8 106, 106a, 242f Abs. 2). Die Anspruchsdauer beträgt nach ebenan des dar von mindesine .. Tage 52 78 78 104 104 208 156 260 208 312 42. 208 364 42. 260 416 42. 312 468 44. 312 520 44. 364 572 49. 416 676 54. 468 728 54. 520 832“ (2) Die Erstattungspflicht nach 8 128 tritt nicht ein, 1. wenn das: Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1987 beendet worden ist und 2. die Voraussetzungen des $ 128 nur deshalb erfüllt werden, weil die Dauer des Anspruchs auf Arbeits- losengeld durch das Gesetz zur Verlängerung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit vom 27. Juni 1987 (BGBl. I S. 1542) verlängert worden ist. Das gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, wenn vor dem 5. Juni 1987 das Arbeitsverhältnis gekündigt, seine Beendigung vereinbart oder dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeits- verhältnisses ohne Vorbehalt angeboten worden ist und das Arbeitsverhältnis spätestens am 31. Dezem- ber 1989 endet.“ 1543

  2. Artikel 2 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBI. | S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 599), wird wie folgt geändert: 1. 4. 5. & 13 wird wie folgt gefaßt: „8 13 Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit (1) Soweit ein Anspruch nach dem Arbeitsförde- rungsgesetz davon abhängt, daß der Antragsteller in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, werden auch Zeiten des Entwicklungs- dienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes berücksichtigt. (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach $ 112 Abs. 7 des Arbeitsförde- rungsgesetzes zugrunde zu legen. (3) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.“ . Die 88 14 und 16 Abs. 3 werden aufgehoben. . 8 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach Beendigung a) des Entwicklungsdienstes, einer späteren kranken- versicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Bezuges von Arbeitslosengeld oder b) des Bezuges von Arbeitslosenhilfe arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Kran- kengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so erhält er vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an ein Tagegeld im Falle des Buchstabens a in Höhe des Arbeitsiosengeldes, im Falle des Buchstabens b in Höhe der Arbeitsiosenhilfe.“ In den 88 19 und 23 wird jeweils die Verweisung auf $ 13 gestrichen. Folgender $ 23 b wird eingefügt: „8 23 b Übergangsvorschrift zu 8 13 (1) Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, wer- den für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz nicht berücksichtigt. (2) Die 88 13, 14, 15 Abs. 1, $ 16 Abs. 3 und die 88 19 und 23 in der bis zum 30. Juni 1987 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitsiosenbeihilfe, <!-- page 4 --> 1544 die vor dem 1. Juli 1987 entstanden sind, weiter anzu- wenden. & 242g des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend.“

  3. Artikel 3 Aufhebung der Entwicklungshelfer-Förderungsverordnung 1. Die Verordnung über die Beauftragung der Bundes- anstalt für Arbeit mit der individuellen Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung von zurück- gekehrten Entwicklungshelfern (Entwicklungshelfer- Förderungsverordnung) vom 24. März 1977 (BGBl. | S. 500) wird aufgehoben. 2. Auf ehemalige Entwicklungshelfer, die vor dem 1. Juli 1987 in eine berufliche Bildungsmaßnahme eingetreten Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I sind, ist die Entwicklungshelfer-Förderungsverordnung bis zum Abschluß der Bildungsmaßnahme weiterhin anzuwenden.

  4. Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

  5. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. , Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 27. Juni 1987 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister . für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Hans Klein <!-- page 5 --> Nr. 33 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 Gesetz 1545 über die sechzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Sechzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 16. AnpG-KOV) Vom 27. Juni 1987 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

  6. Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), wird wie folgt geändert: 1. In $ 14 wird die Zahl „192“ durch die Zahl „198“ ersetzt. . In 8 15 werden in Satz 1 die Worte „24 bis 157“ durch die Worte „25 bis 162“ und in Satz 2 die Zahl „2,414“ durch die Zahl „2,487“ ersetzt. . In8& 26 c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „290“ durch die Zahl „299“ und in Satz 2 die Zahl „788“ durch die Zahl „812“ ersetzt. . In$ 30 Abs. 7 Satz 2 werden die Zahl „359“ durch die Zahl „370“, die Zahl „564“ durch die Zahl „581“ und die Zahl „847“ durch die Zahl „873“ ersetzt. . 8 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund- rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert von 166 Deutsche Mark, um 40 vom Hundert von 225 Deutsche Mark, um 50 vom Hundert von 305 Deutsche Mark, um 60 vom Hundert von 386 Deutsche Mark, um 70 vom Hundert von 534 Deutsche Mark, um 80 vom Hundert von 647 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert von 775 Deutsche Mark, von 873 Deutsche Mark. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä- digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, um 33 Deutsche Mark.“ b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 101 Deutsche Mark, Stufe II 205 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit 6. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Stufe Ill 310 Deutsche Mark, Stufe IV 414 Deutsche Mark, Stufe V 515 Deutsche Mark, Stufe VI 620 Deutsche Mark.“ & 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50, 60 oder 70 vom Hundert 534 Deutsche Mark, um 80 vom Hundert 647 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert 775 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit 873 Deutsche Mark.“ . In 8 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl „30 687“ durch die Zahl „31 853“ ersetzt. . In8$ 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „93“ durch die Zahl „96“ ersetzt. . In 8 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „359“ durch die Zahl „370“ und in Satz 2 die Worte „610, 865, 1115, 1 444 oder 1 781 Deutsche Mark“ durch die Worte „628, 891, 1 149, 1 488 oder 1 835 Deutsche Mark“ ersetzt. In $ 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 043“ durch die Zahl „2 105“ und die Zahl „1 022“ durch die Zahl „1 053“ und in Absatz 3 die Zahl „2 043“ durch die Zahl „2 105“ ersetzt. In 8 40 wird die Zahl „507“ durch die Zahl „522“ ersetzt. In$ 41 Abs. 2 wird die Zahl „507“ durch die Zahl „522“ ersetzt. In $ 46 werden die Zahl „143“ durch die Zahl „147“ und die Zahl „268“ durch die Zahl „276“ ersetzt. In $ 47 Abs. 1 werden die Zahl „249“ durch die Zahl „257“ und die Zahl „348“ durch die Zahl „359“ ersetzt. $ 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Zahl „628“ durch die Zahl „647“ und die Zahl „426“ durch die Zahl „439“ ersetzt. <!-- page 6 --> 1546 b) In Absatz 2 werden die Zahl „126“ durch die Zahl „130“ und die Zahl „93“ durch die Zahl „96“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Zahl „389“ durch die Zahl „401“ und die Zahl „283“ durch die Zahl „292“ ersetzt. 16. In 8 53 Satz 2 werden die Zahl „2 043“ durch die Zahl „2 105“ und die Zahl „1 022“ durch die Zahl „1 053“ ersetzt. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Artikel 2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

  7. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 27. Juni 1987 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm <!-- page 7 --> Nr. 33 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 Zweite Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz Vom 11. Juni 1987 Auf Grund des $ 82 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. | S. 401) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: $1 Der Grundbetrag nach $ 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes beträgt 786 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach $ 81 Abs. 1 1179 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach $ 81 Abs. 2 2358 Deutsche Mark. 52 Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des & 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit $ 152 des Bundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin. 83 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Bonn, den 11. Juni 1987 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Rita Süssmuth 1547 <!-- page 8 --> 1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel Vom 11. Juni 1987 Auf Grund des $ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b, Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. | S. 2089) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- schaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- schaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen- Ausschusses für Verschreibungspflicht mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

  8. Artikel 1 In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- mittel vom 31. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. | S. 2661), wird die Anlage um folgende Positionen ergänzt: „Albendazol und seine Salze — zur Anwendung bei Tieren — Antihistaminika (H,-Rezeptorenblocker) — zur Anwendung bei Erbrechen in der Schwangerschaft — Apalcillin und seine Salze Apramyein und seine Salze — zur Anwendung bei Tieren — Bromperidol und seine Salze Bonn, den 11. Juni 1987 Buflomedil und seine Salze Carprofen und seine Salze Carteolol und seine Salze Clavulansäure und ihre Salze — zur Anwendung bei Menschen — Fencamfamin und seine Salze Flecainid und seine Salze Gemfibrozil und seine Salze Metamfepramon und seine Salze“. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach & 14 des Dritten Über- leitungsgesetzes in Verbindung mit $ 99 des Arzneimittel- gesetzes auch im Land Berlin.

  9. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Rita Süssmuth <!-- page 9 --> Nr. 33 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1549 \ Neunte Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 15. Juni 1987 Auf Grund des $ 70 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil Il, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des $ 70b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. | S. 805) eingefügt worden ist, wird mit Zustimmung des Bundes- rates verordnet:

  10. Artikel 1 Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. | S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Februar 1984 (BGBl. IS. 236), wird wie folgt geändert: 1. $ 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei einer Eheschließung, die auf Grund des bis zum 31. August 1986 geltenden $ 15a Abs. 2 Satz 2 des Ehegesetzes in das Heiratsbuch eingetragen wor- den ist, sind nur Randvermerke über Berichtigungen einzutragen.“ 2. An $ 63 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) In einen mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtenbuch (Vordruck A des Übereinkommens vom 27. September 1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personen- standsbüchern — BGBl. 1961 II S. 1055) sind nur die in eine Geburtsurkunde aufzunehmenden Angaben ein- zutragen. Ein Vermerk nach Absatz 2 ist nicht einzu- tragen.“ Bonn, den 15. Juni 1987 3. Nach $ 63 wird folgender neuer & 64 eingefügt: „g 64 Ein mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratsbuch (Vordruck B des Übereinkommens vom 27. September 1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern - BGB. 1961 1 S. 1055) ist auf Grund des Familienbuchs zu erteilen, wenn für die Ehegatten ein Familienbuch geführt wird.“ 4. In$ 68 Abs. 1 Nr. 8 werden das Komma und die Worte „ausgenommen die Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens“ gestrichen.

  11. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personen- standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Glie- derungsnummer 211-3, veröffentlichten bereinigten Fas- sung und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungs- gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. | S. 805) auch im Land Berlin.

  12. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann <!-- page 10 --> 1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I \ Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht Vom 16. Juni 1987 Auf Grund des & 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBi. | S. 1296) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit sowie auf Grund des $ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. IS. 1945, 1946) vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:

  13. Artikel 1 In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. 1 S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 1986 (BGBl. | S. 2455), wird die Anlage wie folgt geändert: 1. Folgende Position wird gestrichen: „461 Diltiazem und seine Salze 1. Januar 1992“. cis-(+)-5-(2-Dimethylamino= ethyl)-2,3,4,5-tetrahydro- 2-(4-methoxyphenyl)-4-0xo- 1,5-benzothiazepin-3-ylacetat — zur parenteralen Anwendung — 2. Folgende Positionen werden angefügt: Lfd. Bezeichnung Ende der Nr. Verschreibungspflicht nach 8 49 AMG 475 Acipimox und seine Salze 1. Juli 1992 5-Methylpyrazincarbonsäure-4-oxid 476 Alusulf 1. Juli 1992 Heptaaluminium-heptadecahydroxid- bis(sulfat)-Hydrat 477 Carteolol und seine Salze 1. Juli 1992 5-(3-tert-Butylamino-2-hydroxy= propoxy)-3,4-dihydro-2(1H)- chinolinon — zur parenteralen Anwendung und zur Anwendung am Auge — 478 Ciprofloxacin und seine Salze 1. Juli 1992 1-Cyclopropyl-6-fluor-1,4- dihydro-4-0x0-7-(1-piperazinyl)- 3-chinolincarbonsäure 479 Clavulansäure und ihre Salze 1. Juli 1992 (Z)-(2R,5R)-3-(2-Hydroxyethyliden)- 7-0x0-4-oxa-1-azabicyclo[3.2.0]heptan- 2-carbonsäure — zur parenteralen Anwendung bei Kindern — 480 Eldexomer 1. Juli 1992 hydrolysierte Stärke, mit Epichlorhydrin vernetzt <!-- page 11 --> Nr. 33 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1551 Lfd. Bezeichnung Ende der Verschreibungspflicht nach $ 49 AMG 481 482 483 484 485 486 487 488 489 490 491 492 493 494 495 496 Enoxacin und seine Salze 1-Ethyl-6-fluor-1,4-dihydro-4-0x0- 7-(1-piperazinyl)-1,8-naphthyridin- 3-carbonsäure Etidronsäure und ihre Salze (1-Hydroxyethyliden)diphosphonsäure Fenvalerat o-Cyan-3-phenoxybenzyl[2- (4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat] — zur Anwendung bei Tieren — Flucythrinat (RS)-o-Cyan-3-phenoxybenzyl= {(S)-2-[4-(difluormethoxy)= phenyl]-3-methylbutyrat} — zur Anwendung bei Tieren — Interferon alfa-2a Interferon alfa-2b Minoxidil und seine Salze 6-Piperidino-2,4-pyrimidindiamin- 3-oxid Nabumeton j 4-(6-Methoxy-2-naphthyl)-2-butano Octenidin und seine Salze N,N'-(1,1'-Decamethylendi- 1(4H)-pyridyl-4-yliden)bis(octylamin) Oxitropiumbromid 6ß,7ß-Epoxy-8-ethyl-3a-(-)- tropoyloxy-1a.H,5o.H-tropanium- bromid Selegilin und seine Salze (R)-N,a-Dimethyl-N-(2-propinyl)= phenethylamin Suprofen und seine Salze p-2-Thenoylhydratropsäure Tenoxicam 4-Hydroxy-2-methyl-N-(2-pyridyl)- 2H-thieno[2,3-e][1 ,2]thiazin-3- carboxamid-1,1-dioxid Zidovudin 3’-Azido-3’-desoxythymidin Zubereitungen aus Atenolol und seinen Salzen 2-[4-(2-Hydroxy-3-isopropyl= aminopropoxy)phenyljacetamid und Nifedipin und seinen Salzen Dimethylf1,4-dihydro-2,6-dimethyl- 4-(2-nitrophenyl)-3,5-pyridin= dicarboxylat] Zubereitungen aus Gestoden 13-Ethyl-17-hydroxy-18,19-dinor- 17a-pregna-4,15-dien-20-in-3-0n und 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 1. Juli 1992 <!-- page 12 --> 1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Lfd. Bezeichnung Ende der Nr. Verschreibungspflicht nach $ 49 AMG Ethinylestradiol 17a-Ethinyl-1,3,5(10)-estratrien- 3,17-diol 497 Zubereitungen aus 1. Juli 1792 Norgestimat (+)-13-Ethyl-3-hydroxyimino- 18,19-dinor-17u-pregn-4-en- 20-in-17-ylacetat und Ethinylestradiol 17a-Ethinyl-1,3,5(10)-estratrien- 3,17-diol 498 Zubereitungen aus 1. Juli 1992 Plasminogen, Streptokinase und 4-Amidinophenyl(p-anisat) und seinen Salzen Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit $ 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.

  14. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 16. Juni 1987 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Rita Süssmuth <!-- page 13 --> Nr. 33 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1553 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wachszieher-Handwerk (Wachsziehermeisterverordnung - WachszMstrV) Vom 23 Auf Grund des $ 45 der Handwerksordnung in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. | S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 1. Abschnitt Berufsbild 81 Berufsbild (1) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Tätig- keiten zuzurechnen: 1. Entwurf, Herstellung und Dekorierung von gezogenen, gegossenen, gepreßten und getauchten Kerzen, 2. Entwurf, Anfertigung und Dekorierung von Wachsbil- dern sowie von Wappen, Symbolen und figürlichen Darstellungen aus Wachs, 3. Herstellung von Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen, 4. Anfertigung von Wachsmodellen und Formen für Wachserzeugnisse, 5. Anfertigung von Wachsstöcken. (2) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Kennt- nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 1. Kenntnisse der Arten, der Herstellung, der Eigen- schaften, der chemischen Zusammensetzung, der Lagerung, Verwendung und Verarbeitung von Roh-, Werk- und Hilfsstoffen, 2. Kenntnisse der Funktionsweise und des Einsatzes von berufsbezogenen Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen, 3. Kenntnisse der Funktionsweise von Schmelzanlagen, Wärmespendern und -trägern, 4. Kenntnisse des Brennverhaltens von Kerzen, 5. Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung, 6. Kenntnisse der Weiterverarbeitungs- und Verede- lungstechniken, insbesondere der Farbgebung, Ver- zierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung, 7. Kenntnisse über die Geschichte des Wachses, der Kerze, des Wachszieher-Handwerks sowie über Stile, Symbole, Ornamentik, Heraldik, Farbenlehre und Schriftarten, 8. Kenntnisse der Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen, 9. Kenntnisse der Gütebestimmungen, . Juni 1987 10. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, sowie über Energie- und Rohstoffeinsparung, 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 12. Entwerfen von Motiven, insbesondere von Verzierun- gen für Kerzen, von Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs, 13. Berechnen und Zubereiten von Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen, 14. Einfärben von Wachs, 15. Hand- und Maschinenziehen von Kerzen, 16. Maschinengießen von Kerzen, 17. Pressen von Kerzen, 18. Köpfeln und Lochen von Kerzen, 19. Aufgießen von Kerzen, 20. Ausgießen und Austunken von Kerzen, 21. Verarbeiten von Dochten, 22. Herstellen von Wachsplatten, 23. Modellieren von Wachsbildern und figürlichen Darstel- lungen aus Wachs, 24. Anfertigen von Formen für Wachsbilder und figürliche Darstellungen aus Wachs, 25. Patinieren und Bemalen von Kerzen, Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs, 26. Auflegen von Blattmetall auf Wachsfolien, 27. Anfertigen und Ausstechen von Ornamenten, 28. Schneiden und Walzen von Wachsstreifen, 29. Entwerfen, Schneiden und Legen von Schriften, 30. Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken, 31. Zwicken von Kerzen und Wachsstöcken, 32. Restaurieren von verzierten Kerzen, Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs, 33. Einstellen, Bedienen und Instandhalten der Schmelz- anlagen, Wärmespender, Wärmeträger, Maschinen, Geräte und Werkzeuge. 2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und Il der Meisterprüfung 82 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I) (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung <!-- page 14 --> 1554 der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- probe nicht länger als 16 Stunden dauern. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister- prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. 83 Meisterprüfungsarbeit (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1. eine Votivkerze RAL 800/100 mm, 25 % Bienenwachs, vom Docht auf selbst gegossen und voll verziert, 2. ein Wachsbild, Mindestgröße 400/300 mm, Motiv nach eigenem Entwurf, selbst modelliert und bemalt. (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- arbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung, eine Beschreibung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. (3) Die Werkzeichnung und die Beschreibung sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichti- gen. 84 Arbeitsprobe (1) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach $ 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nach- stehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen: 1. Modellieren eines Wachsbildes 15 x 15 cm oder einer figürlichen Darstellung aus Wachs, Höhe 20 cm, 2. Anfertigen einer zweiteiligen Form für Wachserzeug- nisse, 3. Verzieren einer Kerze nach eigenem Entwurf, 4. Entwerfen und Zeichnen von Motiven nach eigenen Ideen. (2) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach $ 3 Abs. i Nr. 2 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nach- stehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen: 1. maschinelles Ziehen von Kerzen mit 10 % Bienen- wachsgehalt, Durchmesser 2 cm, 2. Einsteilen von Preß-, Tauch-, Fräs-, Bohr- und Verpak- kungsmaschinen, 3. Aufgießen einer. Kerze, Durchmesser 6cm, Länge 70 cm, mit Wachs, das 10 % Bienenwachs enthält, 4. Pressen von Kerzen aus pulverförmigem Rohmaterial in zwei Durchmessern. (3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn- ten. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I 85 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil 11) (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Technische Mathematik: Berechnen von a) Kompositionen aus verschiedenen Wachsroh- stoffen, b) Vorguß, Gleichguß, Ausguß bei gegossenen Kerzen, c) Austunk bei Kerzen, d) Farbmengen für Kerzen und Wachsmassen, e) Stückzahlen und Gewichten; 2. Zeichnen: a) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, b) Anfertigen von Dekoren, c) Vergrößern und Verkleinern von Entwürfen; 3. Fachtechnologie: a) Funktionsweise und Einsatz von berufsbezogenen Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneu- matischen und elektrischen Maschinen, b) Funktionsweise der Schmelzanlagen, Wärmespen- der und -träger, c) Brennverhalten von Kerzen, d) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienferti- gung, e) Weiterverarbeitungs- und Veredelungstechniken, insbesondere Farbgebung, Verzierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung, f) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe- sondere des Immissionsschutzes, sowie über Ener- gie- und Rohstoffeinsparung, g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes; 4. Gestaltung und Formgebung: a) Geschichte des Wachses, der Kerze und des Wachszieher-Handwerks, b) Stile, Symbole, Ornamentik, Heraldik und Schrift- arten, . c) Farbenlehre; 5. Werkstoffkunde: a) Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemische Zusammensetzung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, b) Kompositionen aus verschiedenen Wachsroh- stoffen, c) Gütebestimmungen; 6. Kalkulation: Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis- bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation. <!-- page 15 --> Nr. 33 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh- ren. (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü- fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5. 3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften 86 Übergangsvorschrift Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bonn, den 23. Juni 1987 1555 87 Weitere Anforderungen Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. | S. 2381) in der jeweils gelten- den Fassung. 88 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach &$ 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit $ 128 der Handwerks- ordnung auch im Land Berlin. 89 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1987 in Kraft. (2) Die auf Grund des & 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu- wenden. Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Schlecht <!-- page 16 --> 1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier Vom 23. Juni 1987 Auf Grund des $ 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

  15. Artikel 1 Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 20. Dezember 1977 (BGBl. | S. 3138), geändert durch die Verordnung vom 18. Juli 1986 (BGBl. I S. 1086), wird wie folgt geändert: Nach $ 6 wird folgende Vorschrift eingefügt: ‚s6a Banderolen und Etiketten Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung der Banderolen und Etiketten und die Festlegung ihrer Muster nach den in $ 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten. Das Verfah- ren für die Erteilung der Banderolen und Etiketten sowie ihre Muster werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgegeben.“

  16. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit $ 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin.

  17. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 23. Juni 1987 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ignaz Kiechle <!-- page 17 --> Nr. 33 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1557 Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Tierschutzkommissions-Verordnung) Vom 23. Juni 1987 Auf Grund des & 16 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGB. | S..1319) wird verordnet: 81 Aufgaben Die Tierschutzkommission berät den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungs- vorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministers nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach 8 15 a des Tierschutzgesetzes Stellung. 82 Zusammensetzung Die Tierschutzkommission besteht aus zwölf Mitglie- dern. Ihr gehören an: vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände, ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalterver- bandes, ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemein- schaft, je ein Wissenschaftler aus dem Bereich der Geisteswissenschaften, der Verhaltenskunde, der Tierhaltung, der biomedizinischen Grundlagenforschung, der Medizin und der Veterinärmedizin. 83 Berufung der Mitglieder (1) Die Mitglieder werden vom Bundesminister für vier Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig. (2) Für ein Mitglied, das vorzeitig ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeit- punkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1. geendet hätte. $4 „Wahl des Vorsitzenden Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehr- heit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. 85 Geschäftsführung Der Bundesminister führt die Geschäfte der Tierschutz- kommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vor- schläge des Vorsitzenden im Rahmen des $ 1 hat er in die Tagesordnung aufzunehmen. 86 Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter Der Bundesminister und seine Beauftragten und — soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesminister für Wirtschaft, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für Forschung und Technologie sowie für Bildung und Wissenschaft und ein Beauftragter der für das <!-- page 18 --> 1558 Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommis- sion teilnehmen. 87 Sachverständige Die Tierschutzkommission kann zu ihren Beratungen weitere Sachverständige heranziehen. 88 Ehrenamtliche Tätigkeit Verfahrensbestimmungen (1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bonn, den 23. Juni 1987 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I (2) Die 88 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes gelten entsprechend. 89 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach & 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit $ 22 des Tierschutz- gesetzes auch im Land Berlin. 810 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ignaz Kiechle Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung Vom 13. Juni 1987 Gemäß $ 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle. Bonn, den 13. Juni 1987 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann <!-- page 19 --> Nr. 33 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 — 1 BvR 147/86 u.a. — wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. 8 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesmediengesetzes Baden-Württemberg (LMedienG) vom 16. Dezember 1985 (Gesetzbl. S. 539) ist mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkpro- grammen der Landesrundfunkanstalten ausschließt, die nicht für ihren gesamten Sendebereich im Land veranstaltet und verbreitet werden. 2. 8 13 Absatz 2 Satz 2 des Landesmediengesetzes ist mit Artikel 5 Absatz 1 Satz2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit danach die Veran- staltung und Verbreitung von anderen Rundfunkpro- grammen der Landesrundfunkanstalten untersagt ist, die nicht schon am 31. Dezember 1984 bestanden haben. 3. $ 45 Absatz 2 des Landesmediengesetzes ist mit

  18. Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unver- einbar und nichtig. 8 13 Absatz 2 Satz 4, & 13 Absatz 4 und $ 44 Absatz 3 des Landesmediengesetzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gleiche gilt nach Maßgabe der Gründe für $ 13 Absatz 3 des Landesmediengesetzes. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß $ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft. Bonn, den 16. Juni 1987 Der Bundesminister der Justiz Engelhard 1559 <!-- page 20 --> 1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil | Bekanntmachung über die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten von Mitgliedern des Deutschen Bundestages Vom 19. Juni 1987 Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge- schäftsordnung des Deutschen Bundestages hat in seiner konstituierenden Sitzung in Immunitätsangelegenheiten am 1. April 1987 gemäß $ 107 Abs. 2 der Geschäftsord- nung des Deutschen Bundestages die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß $ 50 Abs. 3 StPO und & 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß $ 90 b Abs. 2, $ 194 Abs. 4 StGB (Anlage 6 der Geschäftsord- nung des Deutschen Bundestages) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237, 1261), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1986 (BGBi. 1987 I S. 147) geändert worden ist, für die 11. Wahlperiode beschlossen. Bonn, den 19. Juni 1987 Der Direktor beim Deutschen Bundestag Dr. Bücker .. Berichtigung des Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften Vom 15. Juni 1987

  19. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens- rechtlicher, arbeitserlaubnisrechtliicher und ausländer- rechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. |S. 89) ist wie folgt zu berichtigen: In Nummer 15 Buchstabe a ist das Klammerzitat „$ 20 Abs. 2“ durch „$ 20 Abs. 3“ zu ersetzen. Bonn, den 15. Juni 1987 Der Bundesminister des Innern Im Auftrag Dr. Schiffer <!-- page 21 --> 10. 10. 10. 11. 22. 22. 27. 27. 27. 27. Tag 6. 87 Nr. 33 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 Bundesgesetzblatt Teilll Nr. 14, ausgegeben am 20. Juni 1987 Inhalt Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 15. April 1987 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen - Alte Brücke ..... 22 Coon oeaneeeeeeeeseeeeeerersne nennen eeenen nenne nee seen neneennt Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 10. April 1987 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Scheidegg/ Weienried .. 222 caoneeeeneeeeeekeeeeeeeeteen een eeeeereenerenerenen nee reneeenee Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des TIR-Übereinkommens 1 I 7 ee onkeeeeareeeesreeneneereneeseneerernereens Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Staatsregierung der Republik San Marino über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ..........2reeeeeeeneenennneen en nn Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit ......... rue eeeeeeene Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit ........222rrceeseeeeee en Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über den Amtsbereich der zusammengelegten deutschen und niederländischen Grenzabfertigungsstellen an der Straße von Emmerich nach Doetinchem .........::.:2r unseres eenersene rennen nennen en nn Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit ..........- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll- streckung ausländischer Schiedssprüche ..........-.---20eeeeeeeeneeee een nenne Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See...........ceereeeeeeeneenenee nennen nn Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs- Streckengebühren ......-.:22 222222 seeeeeeeeenensesenenee nennen rennt Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Angabe von Familien- namen und Vornamen in den Personenstandsbüchern ............--erreereeeereeener nern 1561 Seite 310 313 316 339 341 342 344 344 346 347 347 348 Preis dieser Ausgabe: 6,50 DM (5,40 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. <!-- page 22 --> 1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997, Teil | Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß $ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: ; Bundesanzeiger Tag des Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) Inkrafttretens 8.6.87 Verordnung Nr. 9/87 über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6929 (106 11. 6. 87) 20. 6. 87 9500-4-6-4 3.6.87 Fünfzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flug- sicherung zur Änderung der Eiften Durchführungsver- ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten- flugregeln zum und vom Flughafen Saarbrücken) 7189 (109 16. 6. 87) 30. 7.87 96-1-2-11 10. 6.87 Verordnung Nr. 10/87 über die Festsetzung von Entgel- . ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 7277 (110 20. 6. 87) 1.7.87 9500-4-6-4 _ Berichtigung der Neunzehnten Änderungsverordnung zur 3. BAA-Feststellungs-DV vom 22. April 1987 7277 (110 20. 6. 87) _ 622-1 BAA DV 3 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABI. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift — Ausgabe in deutscher Sprache — Nr./Seite vom Vorschriften für Agrarwirtschaft 12.5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1312/87 der Kommission zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/86 betreffend eine Ausschreibung zur Bestimmung bei der Ausfuhr von geschliffenem Langkornreis nach bestimmten Drittländern L 124/25 13. 5. 87 13. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1325/87 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter L 125/24 14. 5.87 14. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1337/87 der Kommission zur vierten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbe- kampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs L 126/8 15. 5. 87 15.5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1349/87 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 über die Gewährung und Vorausfesiset- zung der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermit- teln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 600/87 L 127/14 16. 5. 87 15.5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1350/87 der Kommission zur Bestimmung der Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1986/87 Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchgeführt werden L 127/16 16. 5. 87 18. 5. 87._ Verordnung (EWG) Nr. 1362/87 der Kommission mit Durchführungsvor- schriften zur Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates betreffend die Interventionsankäufe und die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver L 1299 19. 5. 87 <!-- page 23 --> Nr. 33 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1563 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABI. EG - Ausgabe in deutscher Sprache - Nr./Seite vom 20. 21. 22. 22. 22. 22. 22. 22. 21. 21. 25. 25. 25. 25. 25. .87 . 87 .87 .87 . 87 . 87 .87 . 87 . 87 . 87 .87 . 87 . 87 . 87 . 87 . 87 Verordnung (EWG) Nr. 1380/87 der Kommission zur Verringerung der Tafelweinmengen, die in den unterzeichneten Verträgen und Erklä- rungen zu der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 603/87 eröffneten Destilla- tion zugelassen sind Verordnung (EWG) Nr. 1390/87 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein Verordnung (EWG) Nr. 1400/87 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 828/87 zur Festsetzung der interventionsfähigen Rindfleischerzeugnisse Verordnung (EWG) Nr. 1410/87 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 854/86 hinsichtlich einiger Durchführungsbestim- mungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der Verord- nung (EWG) Nr. 822/87 des Rates Verordnung (EWG) Nr. 1412/87 der Kommission zur Änderung der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/86 genannten Abgabe auf aus Spanien eingeführtes denaturiertes Magermilchpulver Verordnung (EWG) Nr. 1413/87 der Kommission zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 betreffend den Verkauf von Magermilchpulver, das zur Verfütterung an Tiere, außer an junge Kälber, bestimmt ist Verordnung (EWG) Nr. 1416/87 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1055/87 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen Verordnung (EWG) Nr. 1418/87 der Kommission über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch aus Beständen einiger Interven- tionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 495/87 Verordnung (EWG) Nr. 1419/87 der Kommission zur Änderung der . Verordnung (EWG) Nr. 1355/87 zur Eröffnung des Interventionsankaufs für bestimmte Mitgliedstaaten und Qualitäten und zur Festsetzung der Ankaufspreise für Rindfleisch Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates zur Festlegung von Durch- führungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung Verordnung (EWG) Nr. 1422/87 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft Verordnung (EWG) Nr. 1426/87 der Kommission zur Festsetzung der Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1987/88 Verordnung (EWG) Nr. 1427/87 der Kommission zur Änderung der Ver- ordnung (EWG) Nr. 989/86 mit Durchführungsbestimmungen zur Beschränkung der Verarbeitungsbeihilfe auf bestimmte Mengen Oran- gen und Zitronen in Spanien Verordnung (EWG) Nr. 1431/87 der Kommission über den Verkauf von bestimmtem Interventionsrindfleisch, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 786/87 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 Verordnung (EWG) Nr. 1432/87 der Kommission über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch aus Beständen einiger Inter- ventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1054/87 Verordnung (EWG) Nr. 1437/87 der Kommission zur Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung für Getreide L 132/8 L 133/3 L 133/31 L 135/11 L 135/14 L 135/15 L 135/18 L 135/22 L 135/28 L 136/1 L 136/6 L 136/13 L 136/15 L 136/26 L 136/32 L 136/42 21. 22. 22. 23. 23. 23. 23. 23. 23. 26. 26. 26. 26. 26. 26. 26. <!-- page 24 --> 1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil | ABI. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache — Nr./Seite vom 27.5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1467/87 der Kommission zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten L 138/44 28. 5.87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1495/87 des Rates zur Einrichtung einer gemein- schaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter landwirt- schaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln L 140/25 30. 5. 87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1496/87 des Rates zur Verländerung des Milchwirtschaftsjahres 1986/87 L 141/1 30. 5. 87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1497/87 des Rates zur Verlängerung des Wirt- schaftsjahres 1986/87 für Rindfleisch L 141/2 30. 5. 87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1498/87 des Rates über die Regeln zur Berech- nung der für Eier und Geflügelfleisch geltenden Währungsaus- gleichsbeträge und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2062/86 L 141/3 30. 5. 87 27.5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1503/87 der Kommission mit im Sektor Obst und Gemüse für Blumenkohl, Tomaten, Pfirsische, Aprikosen und Zitronen für Juni 1987 zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen L 141/13 30. 5. 87 1.6.87 Verordnung (EWG) Nr. 1518/87 der Kommission zur vorübergehenden Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizen- zen für Getreide und Reis L 142/18 2.6.87 22.5.86 Verordnung (EWG) Nr. 1540/87 der Kommission zur Änderung der Ver- ordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkom- mens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft L 147/1 6. 6. 87 3.6. 87_ Verordnung (EWG) Nr. 1545/87 der Kommission zur Änderung der Ver- ordnung (EWG) Nr. 1948/85 zur Regelung des Transfers von Mager- milchpulver an die griechische Interventionsstelle durch die Inter- ventionsstellen anderer Mitgliedstaaten L 144/9 4.6.87 3.6.87 Verordnung (EWG) Nr. 1547/87 der Kommission mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates hinsichtlich des Interventionsankaufs von Butter L 144/12 4.6.87 3.6.87 Verordnung (EWG) Nr. 1548/87 der Kommission zur Änderung der Ver- ordnung (EWG) Nr. 1124/77 zur Neuaufteilung der Bestimmungszonen für die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr und für bestimmte Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 144/14 4.6.87 4.6.87 Verordnung (EWG) Nr. 1570/87 der Kommission zur Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung für bestimmte Getreide- arten L 144/48 4.6.87 Andere Vorschriften 11.5.87 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 des Rates zur Ände- rung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Be- amten gewährt werden können L 124/6 13. 5. 87 11.5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1316/87 des Rates über die im Dritten AKP-EWG-Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen L 125/1 14. 5. 87 12.5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1319/87 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm- ter verderblicher Waren L 125/7 14. 5. 87 12.5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1324/87 der Kommission zur Einreichung von Waren in die Tarifstelle 90.28 A ll b) des Gemeinsamen Zolltarifs L 125/22 14. 5. 87 <!-- page 25 --> Nr. 33 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1565 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABI. EG - Ausgabe in deutscher Sprache - Nr./Seite vom 14. 18. 18. 18. 20. 20. 18. 18. 18. 21. 25. 20. 20. 25. 26. 26. .87 . 87 . 87 .87 . 87 .87 . 87 . 87 .87 . 87 .87 .87 .87 . 87 . 87 .87 Verordnung (EWG) Nr. 1343/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Tafeltrauben der Tarifstelle ex 08.04 A| des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1987) Verordnung (EWG) Nr. 1361/87 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Ferrosiliciumcalcium/ Calciumsilicid mit Ursprung in Brasilien Verordnung (EWG) Nr. 1365/87 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4034/86 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamt- fangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1987 Verordnung (EWG) Nr. 1368/87 der Kommission zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 90.28 A Il a) des Gemeinsamen Zolltarifs Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen Verordnung (EWG) Nr. 1382/87 der Kommission zur Festlegung der Ein- zelheiten für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen Verordnung (EWG) Nr. 1389/87 des Rates zur Eröffnung eines außer- ordentlichen, autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 Alla) und 02.01 Allb) des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1987 Verordnung (EWG) Nr. 1391/87 des Rates betreffend bestimmte Anpas- sungen der für die Kanarischen Inseln geltenden Regelung Verordnung (EWG) Nr. 1392/87 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 500/87 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen im Regelungsbereich des NAFO- Übereinkommens für 1987 Verordnung (EWG) Nr. 1421/87 des Rates zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/87 des AKP-EWG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Fid- schi bei.der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch Verordnung (EWG) Nr. 1425/87 der Kommission über die Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge von den Niederlanden Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS der Kommission zur Umwandlung eines Teils der Produktionsquoten in Quoten für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes Entscheidung Nr. 1434/87/EGKS der Kommission zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3524/86/EGKS zur Änderung der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie Entscheidung Nr. 1435/87/EGKS der Kommission zur Festsetzung der prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1987 gemäß der Entschei- dung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Über- wachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie Verordnung (EWG) Nr. 1442/87 der Kommission zur Änderung der Ver- ordnung (EWG) Nr. 3153/85 über die Berechnung der Währungsaus- gleichsbeträge Verordnung (EWG) Nr. 1444/87 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Gaze und Waren daraus der Tarifnummer ex 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräfe- renzen gewährt werden L 1271 L 129/5 L 129/15 L 130/5 L 132/9 L 132/11 L 133/1 L 133/5 L 133/11 L 136/4 L 136/12 L 136/37 L 136/39 L 136/40 L 137/13 L 137/16 19. 19. 20. 21. 21. 22. 22. 22. 26. 26. 26. 26. 26. 27. 27. <!-- page 26 --> 1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil | . ABI. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift . —- Ausgabe in deutscher Sprache - Nr./Seite vom 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1448/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe der Tarif- stelle 03.01 Bla) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs L 138/1 28. 5. 87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1449/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Ferrophosphor der Tarifstelle ex 28.55 A des Gemeinsamen Zolltarifs L 138/4 28. 5. 87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1450/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Polyäthy- lenterephthalat-Folien der Tarifstelle ex 39.01 C Ill a) des Gemeinsamen Zolltarifs j L 138/7 28. 5. 87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1463/87 der Kommission zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 11.08 A | des Gemeinsamen Zolitarifs L 138/36 28. 5. 87 26.5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1464/87 der Kommission zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 21.07 G Ic) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs L 138/38 28. 5. 87 27.5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1466/87 der Kommission zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 138/42 28. 5.87 26.5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1482/87 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm- ter verderblicher Waren L 138/86 28. 5. 87 21.5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1438/87 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4134/86 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan LI391 29. 5. 87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1489/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Tomaten, Gurken und Auberginen der Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolitarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1987) L 140/1 30. 5. 87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1490/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A Il des Gemeinsamen Zolitarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1987) L 140/6 30. 5. 87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1491/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Bohnen (Phaseolus- Arten), Speisezwiebeln und Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennen- den Geschmack der Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1987) . L 140/10 30. 5. 87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1492/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für frische Blumen der Tarifstelle 06.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1987) L 140/15 30. 5. 87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1493/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Waren des Blumenhandels der Tarifstellen ex 06.01 A, 06.02All und ex 06.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanari- schen Inseln (1987) L 140/19 30. 5. 87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1494/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszolikontingents für frische Tafeltrauben der Tarifstelle ex 08.04 A I a) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1987) " L 140/23 30. 5. 87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1512/87 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt- schaftliche Waren L 142/1 2.6.87 26. 5.87 Verordnung (EWG) Nr. 1513/87 des Rates über die Anwendung zusätz- licher allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte auf der Berliner Messe „Partner des Fortschritts“ verkaufte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern L 142/5 2. 6. 87 <!-- page 27 --> Nr. 33 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1567 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABI. EG - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite .87 .87 .87 . 87 .87 . 87 .87 .87 .87 . 87 .87 .87 .87 .87 Verordnung (EWG) Nr. 1517/87 der Kommission zur Regelung der Ein- fuhr nach Spanien von bestimmten Textilwaren (Kategorie 41) mit Ursprung in Südkorea Entscheidung Nr. 1532/87/EGKS der Kommission zur Aussetzung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Warm- breitband aus Stahl mit Ursprung in Venezuela Verordnung (EWG) Nr. 1533/87 der Kommission zur Wiedereinführung des Zollsatzes für andere Gewebe aus Baumwolle, roh oder gebleicht, der Warenkategorie Nr. ex 2 (Kennziffer 40.0023) mit Ursprung in Indo- nesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates vor- gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden Verordnung (EWG) Nr. 1534/87 der Kommission zur Wiedereinführung des Zollsatzes für andere Gewebe aus Baumwolle, andere als roh oder gebleicht, der Warenkategorie Nr. 2 a) (Kennziffer 40.0024) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden Verordnung (EWG) Nr. 1535/87 der Kommission zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, andere als roh oder gebleicht, der Warenkategorie Nr.3 a) (Kennziffer 40.0034) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden Verordnung (EWG) Nr. 1536/87 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Harnstoff der Tarifstelle 31.02 B des Gemein- samen Zolltarifs mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden Verordnung (EWG) Nr. 1544/87 der Kommission mit Durchführungsvor- schriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 3690/86 des Rates zur Abschaf- fung der Zollförmlichkeiten im Rahmen des TIR-UÜbereinkommens beim Ausgang aus einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Überschreitens einer gemeinsamen Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten Verordnung (EWG) Nr. 1548/87 der Kommission zur Änderung der Ver- ordnung (EWG) Nr. 833/87 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3877/86 des Rates über die Einfuhren der Reissorte „aromatisierter langkörniger Basmati“ der Tarifstellen ex 10.06 B I und II des Gemein- samen Zolltarifs Verordnung (EWG) Nr. 1567/87 der Kommission zur Regelung der Ein- fuhren in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 20) mit Ursprung in Pakistan Verordnung (EWG) Nr. 1568/87 der Kommission zur Änderung der Ver- ordnung (EWG) Nr. 2417/82 zur Einführung einer nachträglichen gemein- schaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Tunesien und Marokko Verordnung (EWG) Nr. 1565/87 der Kommission zur Eröffnung zusätz- licher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit Ursprung in einigen Drittländern, die an den Berliner Handelsmessen 1987 teilnehmen Verordnung (EWG) Nr. 1566/87 der Kommission zur Eröffnung zusätz- licher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien, das an den Berliner Handelsmessen 1987 teilnimmt Verordnung (EWG) Nr. 1567/87 der Kommission zur Regelung der Ein- fuhren in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 20) mit Ursprung in Pakistan Verordnung (EWG) Nr. 1568/87 der Kommission zur Änderung der Ver- ordnung (EWG) Nr. 2417/82 zur Einführung einer nachträglichen gemein- schaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Tunesien und Marokko L 142/16 L 143/16 L 143/17 L 143/19 1143/21 L 143/23 L 144/7 L 144/10 L 144/43 L 144/45 L 145/35 L 145/41 L 145/43 L 145/45 2.6. 87 . 87 . 87 . 87 .87 .87 . 87 . 87 .87 .87 . 87 . 87 . 87 . 87 <!-- page 28 --> 1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil | Herausgeber: Der Bundesminister der Jüstiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil } enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil H enthält &) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolitarifvorschriften. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für. Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 382.08 - 0. Bezugspreis: Für Teil | und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer- satz beträgt 7 %. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. : Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück : 2 5702 A : Gebühr bezahlt Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung Die 436. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am 31. Mai 1987, ist im Bundesanzeiger Nr. 108 vom 13. Juni 1987 erschienen. Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs sowie Hinweise auf die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages. Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht enthalten. gegen Voreinsendung des Betrages bezogen werden. Der Bundesanzeiger Nr. 108 vom 13. Juni 1987 kann zum Preis von 5,20 DM (4,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer) auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger“ Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)

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