Amendment of the Facilities Register Ordinance
Made 2015-02-11 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung der Anlagenregisterverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Germany
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, renewable energy, data collection/reporting
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Artikel 1 §3 Verordnung Ermittlung der EEG-Umlage zum EEG-Ausgleichsmechanismus (1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die (Ausgleichsmechanismusverordnung – EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuer- AusglMechV) bare-Energien-Gesetzes transparent aus 1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnah- §1 men nach Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7 sowie Absatz 5 für das folgende Kalenderjahr und den Anwendungsbereich prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und Diese Verordnung regelt 2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen 1. die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Ermitt- Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach lung. § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Die EEG-Umlage für Strom, für den nach § 60 oder § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage 2. die Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage gezahlt werden muss, ist in Cent pro Kilowattstunde nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien- zu ermitteln. Hierbei ist § 66 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes und Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzu- 3. die Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrau- wenden. chern und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuer- (2) Die Prognosen nach Absatz 1 sind nach dem bare-Energien-Gesetzes. Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 147 die Prognose der Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monats- ist der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise durchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maß- Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem geblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen (3) Einnahmen sind als Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 4 anzusehen. 1. Erlöse aus der Vermarktung nach § 2, (6) Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rah- men der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 2. Zahlungen der EEG-Umlage, Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer 3. Zahlungen nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare- späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichti- Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach gung gefunden haben, sind bei der Ermittlung nach Ab- § 57 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes satz 1 nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund dieser Saldo ergeben hat, Verordnung zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnah- 4. positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5, men und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegen- über der Bundesnetzagentur nachzuweisen. 5. Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entspre- chend den Vorgaben nach § 57 Absatz 5 oder auf (7) Entstehen infolge von Abweichungen zwischen Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 62 den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 60 Ab- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und aus Zah- satz 1 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und lungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber der Endabrechnung nach § 73 Absatz 2 des Erneuer- nach Absatz 7, bare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche zugunsten 6. Erlöse aus Versteigerungen von Anbindungskapazi- oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber, müssen täten für Windenergieanlagen auf See nach § 17d diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes, folgenden Jahres ausgeglichen werden. 7. Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie (8) Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetz- Ermittlung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose zugangsverordnung, der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. 8. Erlöse auf Grund einer Verordnung nach § 88 des Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Ab- Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Ein- satz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht überschreiten. nahmen im Sinne dieses Absatzes benannt werden, und §4 9. positive Differenzbeträge und Zinsen nach § 6 Ab- Beweislast satz 3 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungs- verordnung. Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendun- gen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertra- (4) Ausgaben sind gungsnetzbetreiber. 1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19 und 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den För- §5 derregelungen, die nach den §§ 100 bis 102 des Er- neuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise fort- Veröffentlichung der EEG-Umlage gelten, (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 2. Ausgaben auf Grund einer Verordnung nach § 88 15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Inter- Ausgaben im Sinne dieses Absatzes benannt werden, netseiten veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch anzugeben: 3. Kostenerstattungen nach § 57 Absatz 2 des Erneu- erbare-Energien-Gesetzes, 1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Be- rechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung 4. negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5, nach § 3 eingeflossen sind, 5. Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach 2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 7, Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf bestehende und neu 6. notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber in Betrieb genommene Anlagen verteilt und für den untertägigen Ausgleich, 3. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 7. notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Grup- aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den pen von Letztverbrauchern verteilt. EEG-Bilanzkreis, (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sach- 8. notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen kundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere für die Vermarktung nach § 2 und Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollstän- 9. Ausgaben nach § 6 der Ausgleichsmechanismus- dig nachzuvollziehen. Ausführungsverordnung. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die An- (5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Aus- gaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Ka- gaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den lenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungs- 1. bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertra- verordnung mitteilen. gungsnetz angeschlossen sind, §6 2. bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlage nach der Besonderen Veröffentlichung der EEG-Vorausschau Ausgleichsregelung nach den §§ 63 bis 69 oder (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum nach § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes be- 15. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau grenzt ist, für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen 3. bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum Teil und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindes- unmittelbar an Letztverbraucher geliefert wird, die tens die folgenden Angaben enthalten: nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage 1. eine Prognose der Entwicklung personenidentisch sind, oder a) der installierten Leistung der Anlagen, 4. in Fällen des § 61 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare- b) der Volllaststunden, Energien-Gesetzes. c) der erzeugten Jahresarbeit, Zuständig für die Erhebung der EEG-Umlage ist der d) der an die Anlagenbetreiber zu zahlenden finan- Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der ziellen Förderungen, Strom verbraucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber e) der Aufteilung der eingespeisten Strommengen können untereinander eine von Satz 2 abweichende auf die Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 örtliche Zuständigkeit vertraglich vereinbaren. Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Nummer 3 ist auch nach Beendigung der Lieferbezie- hung weiter anzuwenden. In diesem Fall muss der Be- f) der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach treiber der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, § 18 der Stromnetzentgeltverordnung sowie an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage ange- 2. eine Prognose des Letztverbrauchs, aufgegliedert schlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnisses nach mitteilen. a) Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in voller Höhe gezahlt werden muss, (2) Im Übrigen muss der Netzbetreiber die EEG-Um- lage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes b) Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in ver- erheben, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage ringerter Höhe gezahlt werden muss, und angeschlossen ist. Der Netzbetreiber nach Satz 1 und c) Letztverbrauch, für den keine EEG-Umlage ge- der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können zahlt werden muss. untereinander eine abweichende Zuständigkeit für die Erhebung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuer- Die Strommengen, die voraussichtlich direkt vermarktet bare-Energien-Gesetzes vertraglich vereinbaren, sofern werden, sind zu berücksichtigen. dies volkswirtschaftlich angemessen ist. (2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröf- (3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage nach den fentlicht werden: Absätzen 1 und 2 kann der zuständige Netzbetreiber 1. Wasserkraft, monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vor- monat Abschläge in angemessenem Umfang verlan- 2. Windenergie an Land, gen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist 3. Windenergie auf See, insbesondere nicht angemessen 4. solare Strahlungsenergie aus Freiflächenanlagen, 1. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer 5. solare Strahlungsenergie aus sonstigen Anlagen, Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung 6. Geothermie, von höchstens 30 Kilowatt und 7. Energie aus Biomasse, 2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer in- 8. Deponiegas, stallierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt. 9. Klärgas und Bei der Ermittlung der installierten Leistung nach Satz 2 10. Grubengas. ist § 32 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge- (3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem setzes entsprechend anzuwenden. Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prog- (4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 des Erneuer- nose eingeflossen sind, müssen angegeben werden. bare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. §7 (5) Abweichend von § 33 Absatz 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes können Netzbetreiber Ansprüche Erhebung der EEG-Umlage auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuer- von Letztverbrauchern und Eigenversorgern bare-Energien-Gesetzes gegen Letztverbraucher, die (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die EEG- zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung nach dem nur erheben Erneuerbare-Energien-Gesetz aufrechnen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 149 §8 (5) Die Absätze 3 und 4 sind auf § 73 Absatz 1 und § 75 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre- Pflichten der chend anzuwenden. Absatz 3 Nummer 2 ist auf § 73 Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der (1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Höhe EEG-Umlage nach § 7 die Sorgfalt eines ordentlichen der nach § 7 Absatz 1 und 3 erhaltenen Zahlungen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. maßgeblich ist. In Anpassung von § 73 des Erneuerba- (2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetrei- re-Energien-Gesetzes müssen Übertragungsnetzbetrei- ber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 7 Ab- ber auf Anfrage einem Netzbetreiber, der nach § 7 satz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertra- Absatz 2 für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig gungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die weiterzuleiten- ist, die Angaben nach § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 den Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die in angemessenem Umfang zu entrichten. betreffende Stromerzeugungsanlage übermitteln, wenn diese den Übertragungsnetzbetreibern vorliegen. § 61 (3) Als erhaltene Zahlungen im Sinne von Absatz 2 Absatz 5 Satz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Geset- gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach zes ist auf den Netzbetreiber, der nach Satz 3 aus- § 7 Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netzbetreiber kunftsberechtigt ist, entsprechend anzuwenden. geleistete finanzielle Förderung im Sinne des § 57 Ab- (6) Die Absätze 2 bis 4 sind auf § 76 des Erneuer- satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch bare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Forderungen eines Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 § 10 erloschen sind. Verordnungsermächtigung §9 Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten ministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln: (1) In Anpassung von § 70 des Erneuerbare-Ener- 1. die Anforderungen an die Vermarktung der Strom- gien-Gesetzes müssen auch Letztverbraucher, die mengen nach § 2, insbesondere den Handelsplatz, § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes un- die Prognoseerstellung, die Beschaffung der Aus- terfallen und keine Anlagenbetreiber sind, die Angaben, gleichsenergie, die Mitteilungs- und Veröffentli- die für den bundesweiten Ausgleich jeweils erforderlich chungspflichten, sind, unverzüglich zur Verfügung stellen. 2. die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen (2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74 Satz 3 oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwen- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen die Be- denden Zinssatzes, treiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetrei- ber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Umlage verlangen 3. Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms, kann, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres alle An- 4. die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf gaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung Dritte in einem transparenten und diskriminierungs- der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien- freien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der Gesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr erfor- Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Drit- derlich sind. ten zu den Übertragungsnetzbetreibern, (3) Nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des 5. die Voraussetzungen, unter denen die Übertra- Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind auch anzugeben: gungsnetzbetreiber berechtigt werden können, 1. die Strommengen nach § 61 Absatz 1 des Erneuer- a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarun- bare-Energien-Gesetzes, für die der Netzbetreiber gen zu treffen, die unter angemessener Berück- nach § 7 Absatz 2 die EEG-Umlage erheben muss, sichtigung des Einspeisevorrangs der Optimie- und rung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche 2. die Höhe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Vereinbarungen entstehenden Kosten als Aus- Zahlungen; § 8 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend gaben nach § 3 Absatz 4 ein, sofern sie volkswirt- anzuwenden. schaftlich angemessen sind, (4) In Anpassung von § 72 Absatz 1 Nummer 2 des b) Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Erneuerbare-Energien-Gesetzes Betrieb genommen werden und deren Strom 1. müssen die Endabrechnungen für Anlagen auch die nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare- Angaben nach Absatz 3 enthalten, Energien-Gesetzes vergütet wird, abzuregeln, wenn der Wert der Stundenkontrakte für die 2. ist die Pflicht zur Vorlage von Endabrechnungen Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des der Strombörse EPEX Spot SE in Paris andauernd Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend auch negativ ist, und für den Strom nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare- 6. nähere Bestimmungen zur Zahlung der EEG-Umlage Energien-Gesetzes aus anderen Stromerzeugungs- nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, anlagen anzuwenden und auch unter Einbeziehung der Netzbetreiber, die nicht 3. ist § 72 Absatz 1 Nummer 2 letzter Halbsatz des Übertragungsnetzbetreiber sind, und die notwendi- Erneuerbare-Energien-Gesetzes auch für Endab- gen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröf- rechnungen nach Nummer 2 anzuwenden. fentlichungspflichten. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 § 11 seln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über Übergangsbestimmungen die der Strom vermarktet wurde. Ferner ist die Liqui- ditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Ausgleichsme- (1) Forderungen nach § 61 des Erneuerbare-Ener- chanismusverordnung gesondert auszuweisen. gien-Gesetzes für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Mai 2015 werden nicht vor dem 1. Juli 2015 (2) Die aufgeschlüsselten kalendermonatlichen fällig und sind von dem nach § 7 zuständigen Netzbe- Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsäch- treiber einzuziehen. lichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letz- ten Tag des Monats aktuellen Kontostand für jeden (2) Für die Endabrechnung des Kalenderjahres 2014 Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werk- müssen tags des Folgemonats zu veröffentlichen. Eine Ver- 1. die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen abwei- öffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer chend von § 9 Absatz 2 und von § 71 Nummer 1 Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem nach § 7 (3) Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenposi- zuständigen Netzbetreiber die erforderlichen Anga- tionen nach Absatz 1 sind ihrer Art nach abstrakt zu ben für das Kalenderjahr 2014 erst bis zum 28. Feb- erläutern. Wenn Sondereffekte aufgetreten sind, die ruar 2016 zur Verfügung stellen, einen bedeutenden Einfluss auf die Einnahmen oder 2. die Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetrei- Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern.“ ber sind, abweichend von § 72 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Endabrech- 3. § 4 wird wie folgt geändert: nung für die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuer- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: bare-Energien-Gesetzes für die Stromerzeugungs- anlagen, von denen sie nach § 7 die EEG-Umlage „(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für das Kalenderjahr 2014 verlangen können, erst der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Aus- bis zum 31. Mai 2016 vorlegen. gaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanis- Satz 1 Nummer 2 ist im Kalenderjahr 2015 entspre- musverordnung und in § 6 aufgeführten Einnah- chend anzuwenden auf men- und Ausgabenpositionen übermitteln.“ 1. § 73 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes b) Absatz 2 wird aufgehoben. in Verbindung mit § 9 Absatz 5 und 2. § 76 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin- c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Absätzen 2 dung mit § 9 Absatz 6. und 3 und die nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichs- mechanismusverordnung“ durch die Wörter „den (3) Zahlungen der EEG-Umlage nach § 61 des Er- Absätzen 1 und 3“ ersetzt. neuerbare-Energien-Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2015 an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet wurden, 4. § 6 wird wie folgt geändert: gelten als an den nach § 7 zuständigen Netzbetreiber a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: geleistet. § 8 Absatz 2 und 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. „4. notwendige Kosten für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Aus-
Artikel 2 gleichsmechanismusverordnung, für die Er- stellung der Prognosen nach § 5 der Aus- Änderung der gleichsmechanismusverordnung und für die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung der Ausgleichsmechanismusverordnung,“. vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch b) Die Absätze 1a und 4 werden aufgehoben.
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt. 1. In der Überschrift werden die Wörter „zur Weiterent- wicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanis- mus“ durch die Wörter „zum EEG-Ausgleichsme- Artikel 3 chanismus“ ersetzt. Änderung der 2. § 3 wird wie folgt gefasst: Anlagenregisterverordnung „§ 3 Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben (BGBl. I S. 1320), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die ist, wird wie folgt geändert: kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnah- men und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach 1. § 3 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismus- „7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom verordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführ- vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber ten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format a) selbst im unmittelbaren räumlichen Zusam- und in nicht personenbezogener Form veröffentli- menhang mit der Anlage verbraucht werden chen. Einnahmen und Ausgaben, die aus der Ver- soll, ohne dass der Strom durch das Netz marktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüs- durchgeleitet wird, oder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 151 b) an Letztverbraucher geliefert werden soll,“. Artikel 4 2. § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten, Außerkrafttreten „1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung Absatz 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausfüh- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsmechanismus- rungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), die Ausgleichsmechanismusverordnung in der am zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 19. Februar 2015 geltenden Fassung,“. (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 17. Februar 2015 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de