Aircraft Noise Act
Made 1971-03-30 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- noise pollution, liability/compensation, legal proceedings/administrative proceedings, policy/planning, pollution control
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Vom 31. Oktober 2007 Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der seit dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 3. April 1971 in Kraft getretene Gesetz vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), 2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 70 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), 3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 43 § 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), 4. den mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verord nung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), 5. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), 6. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), 7. den am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 4 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106, 2153), 8. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 46 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), 9. den am 7. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 31. Oktober 2007 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t S i g m a r G a b r i e l 2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm § 1 Zweck und Geltungsbereich Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Flug lärm sicherzustellen. § 2 Einrichtung von Lärmschutzbereichen (1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärm schutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außer halb des Flugplatzgeländes umfassen. (2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutz zonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Ge biete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äqui valente Dauerschallpegel LAeq sowie bei der Nacht Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel LAmax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wo bei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres be stimmt wird (Anlage zu § 3): 1. Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 60 dB(A), Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 55 dB(A), Nacht-Schutzzone a) bis zum 31. Dezember 2010: LAeq Nacht LAmax = 53 dB(A), = 6 mal 57 dB(A), b) ab dem 1. Januar 2011: LAeq Nacht LAmax = 50 dB(A), = 6 mal 53 dB(A); 2. Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 65 dB(A), Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 60 dB(A), Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht LAmax = 55 dB(A), = 6 mal 57 dB(A); 3. Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 63 dB(A), Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 58 dB(A), Nacht-Schutzzone a) bis zum 31. Dezember 2010: LAeq Nacht LAmax = 53 dB(A), = 6 mal 57 dB(A), b) ab dem 1. Januar 2011: LAeq Nacht LAmax = 50 dB(A), = 6 mal 53 dB(A); 4. Werte für bestehende militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 68 dB(A), Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 63 dB(A), Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht LAmax = 55 dB(A), = 6 mal 57 dB(A). Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luft verkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige we sentliche bauliche Erweiterung erteilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten Dauer schallpegels LAeq Tag an der Grenze der Tag-Schutz zone 1 oder des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind. (3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Be richt über die Überprüfung der in Absatz 2 genannten Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärm wirkungsforschung und der Luftfahrttechnik. § 3 Ermittlung der Lärmbelastung (1) Der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äquivalente Dauer schallpegel LAeq Nacht und der Maximalpegel LAmax für die Nacht-Schutzzone werden unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An hörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Um fang der erforderlichen Auskünfte der nach § 11 Ver pflichteten und die Berechnungsmethode für die Ermitt lung der Lärmbelastung zu regeln. 2551Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de § 4 Festsetzung von Lärmschutzbereichen (1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende Flugplätze festzusetzen: 1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflug reiseverkehr, 2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschal flugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über 25 000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegun gen mit Leichtflugzeugen ausgenommen, 3. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flug zeugen mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind, 4. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flug zeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 20 Tonnen zu dienen bestimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen von über 25 000 Bewe gungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflug zeugen ausgenommen. (2) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind, können dadurch verkündet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesi chert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen. (3) Der Lärmschutzbereich für einen neuen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 ist auf der Grundlage der dort angegebenen Werte festzusetzen. Auf derselben Grundlage ist der Lärmschutzbereich für einen wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 neu festzuset zen oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch keine Festsetzung erfolgt ist. Die Festsetzung soll vor genommen werden, sobald die Genehmigung, die Planfeststellung oder die Plangenehmigung für die An legung oder die Erweiterung des Flugplatzes erteilt ist. (4) Der Lärmschutzbereich für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ist auf der Grundlage der dort angegebenen Werte spä testens bis zum Ende des Jahres 2009 neu festzuset zen oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch keine Festsetzung erfolgt ist. Ist eine wesentliche bau liche Erweiterung beantragt, ist eine Festsetzung für den bestehenden Flugplatz, die den bisherigen Be stand zur Grundlage hat, nicht mehr erforderlich, wenn eine Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den we sentlich baulich erweiterten Flugplatz vorgenommen wird und die Inbetriebnahme des erweiterten Flugplat zes unmittelbar folgt. Die Festsetzungen für verschie dene Flugplätze sollen nach Prioritäten vorgenommen werden, die sich aus der voraussichtlichen Größe der Lärmschutzbereiche und der betroffenen Bevölkerung ergeben; die vorgesehene Abfolge der Festsetzungen und ihr voraussichtlicher Zeitpunkt sind festzulegen und der Öffentlichkeit mitzuteilen. (5) Der Lärmschutzbereich für einen neuen, wesent lich baulich erweiterten oder bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ist neu festzu setzen, wenn eine Änderung in der Anlage oder im Be trieb des Flugplatzes zu einer wesentlichen Verände rung der Lärmbelastung in der Umgebung des Flugplat zes führen wird. Eine Veränderung der Lärmbelastung ist insbesondere dann als wesentlich anzusehen, wenn sich die Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) ändert. Die Neufestsetzung ist für einen neuen oder we sentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 auf der Grundlage der dort angegebenen Werte vorzunehmen. Die Neufestsetzung ist für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 auf der Grundlage der dort angegebenen Werte vorzunehmen, solange kein Fall des Absatzes 4 Satz 2 vorliegt. (6) Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit Festsetzung des Lärmschutzbereichs ist zu prüfen, ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat oder innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich we sentlich verändern wird. Die Prüfung ist in Abständen von zehn Jahren zu wiederholen, sofern nicht beson dere Umstände eine frühere Prüfung erforderlich ma chen. (7) Für einen Flugplatz nach Absatz 1 ist kein Lärm schutzbereich festzusetzen oder neu festzusetzen, wenn dieser innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Vorliegen eines Festsetzungserfordernisses nach den Absätzen 4 und 5 geschlossen werden soll und für seine Schließung das Verwaltungsverfahren bereits be gonnen hat. Nach der Schließung eines Flugplatzes ist ein bestehender Lärmschutzbereich aufzuheben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Flugplatz nach Absatz 1, wenn dieser die dort genannten Merk male in sonstiger Weise dauerhaft verliert; Absatz 8 bleibt unberührt. (8) Wenn der Schutz der Allgemeinheit es erfordert, sollen auch für andere als in Absatz 1 genannte Flug plätze Lärmschutzbereiche festgesetzt werden. Die Ab sätze 2 bis 7 gelten entsprechend. § 5 Bauverbote (1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäu ser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärm schutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Ein richtungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. (2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden. (3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Errich tung von 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso nen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, 2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetz buchs im Außenbereich zulässig sind, 3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für An gehörige der Bundeswehr und der auf Grund völker 2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutsch land stationierten Streitkräfte, 4. Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Fest setzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemach ten Bebauungsplans, 5. Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang be bauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs, 6. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt ge machten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhal tung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Um bau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen die Errichtung von Wohnungen bauplanungsrechtlich mehr als sieben Jahre nach einer nach dem 6. Juni 2007 er folgten Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgese hen gewesen ist, sofern im Geltungsbereich des Be bauungsplans noch nicht mit der Erschließung oder der Bebauung begonnen worden ist. (4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, für die vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt wor den ist, sowie für nichtgenehmigungsbedürftige bauli che Anlagen, mit deren Errichtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor der Festsetzung des Lärm schutzbereichs hätte begonnen werden dürfen. § 6 Sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderun gen genügen. § 7 Schallschutz Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö rung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutz anforderungen einschließlich Anforderungen an Belüf tungseinrichtungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 genügen müssen. § 8 Entschädigung bei Bauverboten (1) Wird durch ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 Satz 1 die bisher zulässige bau liche Nutzung aufgehoben und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, so kann der Eigentümer insoweit eine angemes sene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer kann ferner eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch das Bauverbot Aufwendungen für Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grund stücks an Wert verlieren, die der Eigentümer im Ver trauen auf den Bestand der bisher zulässigen baulichen Nutzung gemacht hat. (2) Die Vorschriften des § 93 Abs. 2, 3 und 4, des § 95 Abs. 1, 2 und 4, der §§ 96, 97, 98 und 99 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie die Vorschriften der §§ 17, 18 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und der §§ 19 bis 25 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bun desgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), sind sinngemäß anzuwenden. § 9 Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (1) Dem Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 5 Abs. 4 zulässig ist, werden auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Soweit für einen bestehenden zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der durch Fluglärm hervorgeru fene äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag bei einem Grundstück den Wert von 70 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbe reichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärm schutzbereichs. Für einen bestehenden militärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 73 dB(A) abzustellen ist. Für einen neuen oder wesentlich bau lich erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 65 dB(A) abzustellen ist. Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzu stellen ist. (2) Dem Eigentümer eines in der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 4 zulässig ist, werden für Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaß nahmen, bei einem zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 einschließlich des Einbaus von Belüftungseinrichtungen, nach Maßgabe der Ab sätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Soweit für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 der durch Fluglärm hervorgerufene äquiva lente Dauerschallpegel LAeq Nacht bei einem Grundstück den Wert von 60 dB(A) übersteigt, entsteht der An spruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbe reichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich erwei terten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 58 dB(A) abzustellen ist; für einen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 2553Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b ist auf einen Wert von 55 dB(A) abzustellen. (3) Ist ein Lärmschutzbereich auf Grund des § 4 Abs. 3, 4 oder 5 neu festgesetzt worden, werden Auf wendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nicht erstattet, wenn gemäß § 6 bauliche Anlagen sowie Wohnungen schon bei der Errichtung in der bis zur Neufestsetzung geltenden Tag-Schutzzone 2 den Schallschutzanforderungen genügen mussten und die danach erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sich im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Ferner ist eine Erstattung ausgeschlossen, wenn der nach § 12 Zahlungspflichtige bereits im Rah men freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonsti gen Fällen Aufwendungen für bauliche Schallschutz maßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Einer Erstat tung steht nicht entgegen, dass ein Grundstückseigen tümer oder ein sonstiger nach Absatz 7 Anspruchsbe rechtigter bauliche Schallschutzmaßnahmen vor dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Erstat tung der Aufwendungen durchgeführt hat, soweit die Durchführung nach der Festsetzung des der Anspruchs entstehung zugrunde liegenden Lärmschutzbereichs erfolgt ist. (4) Die Aufwendungen für bauliche Schallschutz maßnahmen werden nur erstattet, soweit sich die Maß nahmen im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechts verordnung halten. Die Bundesregierung wird ermäch tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Höchstbetrag der Erstattung je Quad ratmeter Wohnfläche und die Berechnung der Wohnflä che, pauschalierte Erstattungsbeträge sowie Art und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleistungen zu re geln. (5) Der Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 4 zulässig ist, kann eine angemessene Entschädi gung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in Geld nach Maßgabe der nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. Soweit für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag bei einem Grundstück den Wert von 65 dB(A) über steigt, entsteht der Anspruch auf Erstattung mit der In betriebnahme des neuen oder wesentlich baulich er weiterten Flugplatzes; ansonsten entsteht der An spruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festset zung des Lärmschutzbereichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzu stellen ist. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Entschädigung für Beeinträchti gungen des Außenwohnbereichs zu treffen, insbeson dere über den schutzwürdigen Umfang des Außen wohnbereichs und die Bemessung der Wertminderung und Entschädigung, auch unter Berücksichtigung der Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelastung und der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flä chen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteig nungsgesetze der Länder. (7) An die Stelle des nach den Absätzen 1, 2 und 5 anspruchsberechtigten Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte oder der Wohnungseigentümer, wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberech tigten oder eines Wohnungseigentümers stehen. Der Anspruch nach den Absätzen 1, 2 und 5 kann nur inner halb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden. § 10 Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfä hig sind. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbeleh rung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen. § 11 Auskunft (1) Der Halter eines Flugplatzes und die mit der Flug sicherung Beauftragten sind verpflichtet, der nach Lan desrecht zuständigen Behörde die zur Ermittlung der Lärmbelastung nach § 3 erforderlichen Auskünfte zu er teilen sowie die erforderlichen Daten, Unterlagen und Pläne vorzulegen. (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid rigkeiten aussetzen würde. (3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, so weit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch führung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteue rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. § 12 Zahlungspflichtiger (1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8, zur Er stattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutz maßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und zur Zahlung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außen wohnbereichs nach § 9 Abs. 5 ist der Flugplatzhalter verpflichtet. (2) Soweit die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streit kräfte Flugplätze im Bundesgebiet benutzen und ein 2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Entsendestaat als Flugplatzhalter zahlungspflichtig ist, steht die Bundesrepublik für die Erfüllung der Zah lungspflicht ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Zah lung einer Entschädigung oder der Erstattung von Auf wendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen wer den von der Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen für den Entsendestaat geführt, gegen den sich der Anspruch richtet. § 13 Sonstige Vorschriften (1) Dieses Gesetz regelt in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung für die Umgebung von Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmigungsverfahren nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes sowie das Planfeststel lungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes die Erstattung von Aufwendun gen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, einschließ lich der zugrunde liegenden Schallschutzanforderun gen, nach § 9 Abs. 1 bis 4 und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze nach § 9 Abs. 5 und 6. Soweit in einer Ge nehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist, weiter gehende Regelungen getroffen worden sind, bleiben diese unberührt. Solange die Genehmigung, Planfest stellung oder Plangenehmigung nicht bestandskräftig ist, ist die Vollziehung der weitergehenden Regelungen ausgesetzt. (2) Vorschriften, die weitergehende Planungsmaß nahmen zulassen, bleiben unberührt. § 14 Schutzziele für die Lärmaktionsplanung Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bun des-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Geset zes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. § 15 Anhörung beteiligter Kreise Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver ordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vor schreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Ver tretern der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhal ter, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spit zenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände, der Kommissionen nach § 32b des Luftverkehrsgeset zes und der für die Luftfahrt und den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. § 16 (weggefallen) § 17 (weggefallen) § 18 (weggefallen) 2555Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Anlage (zu § 3) Der äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 wird nach Gleichung (1) und für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermittelt: (1) (2) mit LAeq Tag – äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A) LAeq Nacht – äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T nachts (22 bis 6 Uhr) in dB(A) lg – Logarithmus zur Basis 10 T – Beurteilungszeit T in s; die Beurteilungszeit umfasst die sechs verkehrsreichsten Monate (180 Tage) des Prognosejahres – Summe über alle Flugbewegungen tags (6 bis 22 Uhr) bzw. nachts (22 bis 6 Uhr) während der Beurteilungszeit T, wobei die prognostizierten Flugbewegungszahlen für die einzelnen Betriebsrichtungen jeweils um einen Zuschlag zur Berück sichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen erhöht werden. Für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie für die Nacht-Schutzzone beträgt der Zuschlag dreimal die Streuung der Nutzungsanteile der jeweiligen Be triebsrichtung in den zurückliegenden 10 Jahren (3 Sigma). i – laufender Index des einzelnen Fluglärmereignisses t10, i – Dauer des Geräusches des i-ten Fluglärmereignisses am Im missionsort in s (Zeitdauer des Fluglärmereignisses, während der der Schallpegel höchstens 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt (10 dB-down-time)) LAmax, i – Maximalwert des Schalldruckpegels des i-ten Fluglärmereig nisses am Immissionsort in dB(A), ermittelt aus der Geräusch emission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhält nisse. Zusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsver ordnung für die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häufigkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung eines Pegelun terschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht Schutzzone bestimmt sich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur glei chen äquivalenten Dauerschallpegels während der Beurteilungszeit T nachts. 2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de