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Laws of Germany

Agriculture Act

Made 1955-05-05 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Landwirtschaftsgesetz.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Agricultural and rural development
Keywords
financial agricultural measures, data collection/reporting, agricultural development, food security

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. <!-- page 1 --> Bundesgesetzblat TeilI 565 1955 Ausgegeben zu Bonn am 6. September 1955 Nr. 31 Tag 5.9.55 31.8, 55 5.9.55 3.9.55 Landwirtschafisgesetz Gesetz über den Verkehr mit Fischen und Fischwaren (Fischgesetz) Zweites Gesetz zur Anderung und Aufhebung von Durchführungsverordnungen zum Bre- mischen Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit ..........2cccneeeeeeen Zweite Verordnung über den Aufruf von Entschädigungsansprüchen nach dem Bundes- ergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (2. AV- BEG) Seite 565 567 571 572 Landwirtschaftsgesetz. Vom 5. September 1955. Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- schlossen: $ 1 Um der Landwirtschaft die Teilnahme an der fortschreitenden Entwicklung der deutschen Volks- wirtschaft und um der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit Ernährungsgütern zu sichern, ist die Landwirtschaft mit den Mitteln der allgemeinen Wirtschafts- und Agrarpolitik — insbesondere der Handels-, Steuer-, Kredit- und Preispolitik — in den Stand zu setzen, die für sie bestehenden natur- bedingten und wirtschaftlichen Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen auszugleichen und ihre Produktivität zu steigern. Damit soll gleich- zeitig die soziale Lage der in der Landwirtschaft tätigen Menschen an die vergleichbarer Berufsgrup- pen angeglichen werden. $2 (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- schaft und Forsten (Bundesminister) stellt jährlich für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschafts- jahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten, fest. Er stellt zu diesem Zweck die Betriebsergebnisse von 6000 bis 8000 landwirtschaftlichen Betrieben zusammen und wertet sie aus. Die Auskünfte sind freiwillig. (2) Zur Feststellung der Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen Gruppen sind außerdem laufend alle hierzu geeigneten Unterlagen der volkswirt- schaftlichen Statistik — insbesondere Index-Ver- gleiche — und der landwirtschaftlichen Betriebswirt- schaft heranzuziehen, $ 3 Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen be- dient sich der Bundesminister eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebs- wirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt. 5 4 Die Bundesregierung legt mit dem Ergebnis der Feststellungen des Bundesministers ($ 2) bis zum 15. Februar eines jeden Jahres — erstmals bis zum 15. Februar 1956 — dem Bundestag und dem Bun- desrat einen „Bericht über die Lage der Landwirt- schaft" vor. Der Bericht enthält eine Stellungnahme dazu, inwieweit a) ein den Löhnen vergleichbarer Berufs- und Tarifgruppen entsprechender Lohn für die fremden und familieneigenen Arbeitskräfte -— umgerechnet auf notwendige Vollarbeits- kräfte —, b) ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Betriebsleiters (Betriebsleiterzuschlag) und c) eine angemessene Verzinsung des betriebs- notwendigen Kapitals erzielt sind; dabei ist im wesentlichen von Betrieben mit durchschnittlichken Produktionsbedingungen auszugehen, die bei ordnungsmäßiger Führung die wirtschaftliche Existenz einer bäuerlichen Familie nachhaltig gewährleisten. 85 Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregie- rung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des $ 1 — insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluß der Aufwandsposten gemäß $ 4 -— getrof- fen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nach- haltige Ertragssteigerung gerichtet ist. 86 Soweit zur Durchführung der nach $ 5 beabsichtig- ten Maßnahmen Bundesmittel erforderlich sind, stellt die Bundesregierung die hierzu notwendigen Beträge vorsorglich in den Entwurf des Bundes- haushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr ein.

  2. <!-- page 2 --> 366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, TeilI 87 (1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse sind von den mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens ($ 2) amtlich betrauten Stellen und Personen geheimzuhalten. Die Vor- schriften der $$ 175, 179, 188 Abs. 1 und des $ 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) über Beistands- und An- zeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht für diese Stellen und Personen. (2) Auf die im Besitz des Steuerpflichtigen befind- lichen Aufzeichnungen oder Unterlagen, die für die Zwecke des Feststellungsverfahrens gefertigt wor- den sind, findet $ 171 Abs. 2 der Reichsabgaben- ordnung keine Anwendung. Diese Aufzeichnungen und Unterlagen gelten nicht als Bücher im Sinne des $ 1 Nr. 2 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Ge- winns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 95). (3) Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit den Feststellungen erfolgen, dürfen keine Ein- zelangaben über bestimmte Betriebe enthalten. 88 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. $ 9 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- dung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 5. September 1955. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bündeskanzlers ° Blücher Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Lübke Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Der Bundesminister der Finanzen j Schäffer

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