Agreement between the Government of the Federal Republic of Germany and the Development Fund of the indigenous peoples of Latin America and the Caribbean countries (Indigena Fund) on financial cooperation
Made 2015-01-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsfonds der indigenen Völker Lateinamerikas und der karibik (Fondo Indigena) über Finanzielle Zusammenarbeit.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Country
- Germany
- Subjects
- Environment, Forestry
- Keywords
- international agreement-text, credit, financing, pollution control, special fund, agro-forestry, Indigenous Peoples, forest management/forest conservation
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Text
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015 1003 Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 21. Januar 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwick lungsfonds der indigenen Völker Lateinamerikas und der Karibik (Fondo Indígena) (Vorhaben „Umweltmanagement mit indigenen Völkern in Zentralamerika“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel am 21. Januar 2015 in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 11. Juni 2015 Bundesm in i s t e r i um fü r w i r t s cha f t l i c he Zusammena rbe i t und En tw i c k l ung Im Auftrag K l aus K r äme r B Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsfonds der indigenen Völker Lateinamerikas und der Karibik (Fondo Indígena) über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 11. Juni 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Der Botschafter La Paz, den 21. Januar 2015 der Bundesrepublik Deutschland Herr Vorsitzender des Verwaltungsrats, ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in La Paz vom 17. Dezember 2013 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschla gen: 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland räumt dem Generalsekretariat des Ent wicklungsfonds der indigenen Völker Lateinamerikas und der Karibik (Fondo para el Desarrollo de los Pueblos Indígenas de América Latina y El Caribe), im Folgenden Fondo Indígena genannt, ein, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro) zu erhalten, wobei dessen Erhalt und die Durchführung, gemäß gemeinsamen Einver ständnis, an die koordinierende, indigene und kleinbäuerliche Vereinigung für gemein schaftliche Agroforstwirtschaft in Mittelamerika (Asociación Coordinadora Indígena y Campesina de Agroforestería Comunitaria Centroamericana), im Folgenden ACICAFOC genannt, für das Vorhaben „Umweltmanagement mit indigenen Völkern in Zentralame rika“ delegiert werden, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaft lichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infra struktur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. 2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Generalsekretariat des Fondo Indígena durch ein anderes Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra struktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesse rung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, ersetzt werden, welches die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. 3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem Generalsekretariat des Fondo Indígena zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Zu satzmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor habens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung. 4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und ACICAFOC zu schließenden Verträge, die den in der Bun desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. 5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De zember 2020. 6. Das Generalsekretariat des Fondo Indígena bemüht sich darum, dass der Abschluss und die Durchführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge von Steuern und sons tigen Abgaben in den Mitgliedsländern des Fondo Indígena befreit werden. 7. Das Generalsekretariat des Fondo Indígena bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und dass gegebe nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi gungen erteilt und eingeholt werden. 8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Inkrafttreten der Vereinbarung vom Generalsekretariat des Fondo Indígena veranlasst. Die andere Ver tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. 9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Falls sich das Generalsekretariat des Fondo Indígena mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein verständ nis des Generalsekretariats des Fondo Indígena zum Ausdruck bringende Ant wortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Generalsekretariat des Fondo Indígena bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender des Verwaltungsrats, die Versicherung meiner aus gezeichnetsten Hochachtung. P e t e r L i n d e r An den Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Entwicklungsfonds der indigenen Völker Lateinamerikas und der Karibik Herrn Carlos Enrique Batzin Chojoj La Paz Plurinationaler Staat Bolivien Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015 1005 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de