Agreement between the Government of the Federal Republic of Germany and the Central African Forestry Commission on financial cooperation
Made 2015-06-12 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommission über Finanzielle Zusammenarbeit 2011.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Country
- Germany
- Subjects
- Environment, Forestry, Wild species and ecosystems
- Keywords
- international agreement-text, credit, financing, institution, governance, national parks, protected area
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Text
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1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 Das in Jaunde am 12. Juni 2015 unterzeichnete Ab kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommis sion über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach sei nem Artikel 5 am 12. Juni 2015 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 12. August 2015 Bundesm in i s t e r i um fü r w i r t s cha f t l i c he Zusammena rbe i t und En tw i c k l ung Im Auftrag Dr. Ch r i s t oph Koh lmeye r Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommission über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 12. August 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Zentralafrikanische Forstkommission – im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafri kanischen Forstkommission, im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun gen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den Ländern der Zentralafrikanischen Forstkommission beizu tragen, unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 8/2011 vom 9. Dezember 2011 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch land in Jaunde mit der Zusage der Mittel – sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Zentralafrikanischen Forstkommission (COMIFAC) bezie hungsweise anderen, von beiden Vertragspartnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder aufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 15 500 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen fünfhunderttau send Euro) für das Programm „Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Kongobecken“ zu erhalten: Für die Vorhaben a) Umweltstiftung Tri-National de la Sangha, Finanzierungsfens ter Republik Kamerun (Lobeke Park) bis zu 5 500 000 Euro (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro), b) Unterstützung des grenzüberschreitenden Nationalparks BSB Yamoussa bis zu 10 Millionen Euro (in Worten: zehn Mil lionen Euro), wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit dieser Vorha ben festgestellt worden ist. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der COMIFAC durch andere Vorhaben ersetzt werden. (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der COMIFAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann ten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An wendung. Artikel 2 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr 2011 die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Artikel 3 Die COMIFAC gewährleistet, soweit möglich, dass die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei gestellt wird, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in ihren Mit gliedsländern erhoben werden. Artikel 4 Die COMIFAC überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge nehmigungen. Artikel 5 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1165 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommission über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 Geschehen zu Jaunde am 12. Juni 2015 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort laut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland D r . K l a u s - L udw i g K e f e r s t e i n Für die Zentralafrikanische Forstkommission Ra ymond Mb i t i k o n Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de