Skip to content
Nelum
Laws of Germany

Agreement between the Free Hanseatic Town Hamburg and the Land Lower-Saxony on the Mining Authority

Made 1957-10-01 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten.
Language
German
Kind
Other
Organisation
European Union
Country
Germany · Hamburg; Niedersachsen
Subjects
Mineral resources
Keywords
sub-national agreement, mining, institution, inspection, minerals, governance
Categories
metals-base, metals-precious, minerals-critical

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. § 2 geändert 3. März 1964 (HmbGVBl. S, 51, 52) Mittlere Bergbehörde für die Freie und Hansestadt Hamburg ist das Oberbergamt Clausthal- Zellerfeld; untere Bergbehörde für die Freie und Hansestadt Hamburg ist das Bergamt Celle. Für die Durchführung der diesen Ämtern in der Freien und Hansestadt Hamburg obliegenden Aufgaben wird vereinbart:

  2. §1 Die Fachaufsicht übt der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde aus; die Dienstaufsicht obliegt dem Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr. Die Bestellung des Berghauptmanns und des Leiters des Bergamts Celle erfolgt durch die Niedersächsische Landesregierung im Benehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg.

  3. §2 1 Die persönlichen und sächlichen Kosten der beiden Ämter trägt das Land Niedersachsen. 2 Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet dem Lande Niedersachsen einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag, der jeweils durch Vereinbarung festgelegt wird. Darüber hinaus werden die durch eine Tätigkeit für die Freie und Hansestadt Hamburg entstehenden Reisekosten auf Einzelanforderung erstattet.

  4. §3 Neben dem Förderzins haben die Bergbehörden mit Wirkung vom 1. April 1956 auch die in der Freien und Hansestadt Hamburg aufkommenden Verwaltungsgebühren an die Freie und Hansestadt Hamburg abzuführen.

  5. §4 Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. April 1956 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Rechnungsjahres gekündigt werden. Hamburg, den 23. März 1957 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Luigs Senator Hannover, den 12. Juni 1957 Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr In Vertretung gez. Dr. Kuhne unter dem Vorbehalt der Ratifikation

Agreement between the Free Hanseatic Town Hamburg and the Land Lower-Saxony on the Mining Authority · Nelum