Administrative Regulation implementing the Rheinland-Pfalz Hunting Law
Made 2000-02-08 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten - Durchführung des Landesjagdgesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Rheinland-Pfalz
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- hunting/capture, hunting rights, hunting authorization/permit fee, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, enforcement/compliance, hunting authorization/permit
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7920 Durchführung des Landesjagdgesetzes Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 8. Februar 2000 (Az.: 10513-8022) Fundstelle: MinBl. 2000, S. 104 Inhaltsübersicht 1 Jagdrecht 2 Jagdbezirke 3 Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts 4 Jagdschein 5 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung 6 Jagdschutz 7 Jagdverwaltung 8 Bußgeldbestimmungen 9 In-Kraft-Treten Aufgrund des § 44 Landesjagdgesetz (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 246 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 792-1, wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen: 1 Jagdrecht Zu § 2 LJG (Ablieferungs- und Anzeigepflicht) Kann die aneignungsberechtigte Person oder die beauftragte Person nicht erreicht werden, so kann die Gemeinde, die Forst- oder Polizeidienststelle das Wild wegen der Gefahr des Verderbs verwerten. Die Aufwendungen können gegen den Erlös aufgerechnet werden. 2 Jagdbezirke 2.1 Zu § 3 LJG (Gestaltung der Jagdbezirke) 2.1.1 Bei der aus Erfordernissen der Jagdpflege und der Jagdausübung zulässigen Abrundung von Jagdbezirken ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Abrundung ist so vorzunehmen, dass die Gesamtgröße des Jagdbezirkes möglichst wenig geändert wird. In der Regel wird es sich nur um Grenzbegradigungen handeln, es sei denn, dass Flächen nach § 5 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) oder nach § 3 Abs. 3 LJG anzugliedern sind. Die Angliederung von Grundstücken an eine Jagdfläche zur Erreichung der vorgeschriebenen Mindestgröße für einen Jagdbezirk ist nicht zulässig. 2.1.2 Die Abrundung erfolgt auf Antrag einer beteiligten Person oder von Amts wegen. Vor der Entscheidung ist die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister gutachtlich zu hören. 2.2 Zu § 5 LJG (Eigenjagdbezirke) Als vollständig eingefriedet im Sinne des § 7 Abs. 3 BJagdG gelten Flächen, die gegen das Ein- oder Auswechseln von Wild mit Ausnahme von Federwild, Wildkaninchen und Raubwild dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen. Zu einem derartigen Eigenjagdbezirk darf nur eine Fläche erklärt werden, die mindestens 90 v. H. der Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes umfasst. Unabhängig davon können bundeseigene Liegenschaften, die größer als 37,5 ha und die wegen einer Nutzung zu hoheitlichen Zwecken des Bundes vollständig eingezäunt sind, zu Eigenjagdbezirken erklärt werden. 2.3 Zu § 6 LJG (Gemeinschaftliche Jagdbezirke) Bei der Berechnung der Größe eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes sind alle zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung mit Ausnahme von Flächen von Eigenjagdbezirken zu berücksichtigen. Hierzu zählen nicht nur die land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Grundflächen, sondern auch die Ortslage, Straßen, Wege, Wasserläufe und dergleichen, sowie Grundflächen, die zwar zu einem Jagdbezirk gehören, auf denen aber die Jagd nicht ausgeübt werden darf (z. B. § 20 BJagdG). 2.4 Zu § 7 LJG (Jagdgenossenschaft) 2.4.1 Hat eine Gemeinde die Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft übernommen, so hat die Jagdgenossenschaft dies der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. 2.4.2 Mustersatzungen für die Jagdgenossenschaften sowie für Angliederungsgenossenschaften sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. 2.5 Zu § 8 LJG (Jagdnutzung) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die für die Jagdausübung in Aussicht genommenen Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhaber während der Dauer ihrer Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis zur Jagdgenossenschaft stehen. 3 Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts 3.1 Zu § 9 LJG (Jagdpachtvertrag) 3.1.1 Die Verlängerung laufender Jagdpachtverträge um eine kürzere Zeit als die Mindestpachtzeit ist auch dann zulässig, wenn außer der Verlängerung der Geltungsdauer sonstige Änderungen des laufenden Pachtvertrages in geringerem Umfang vereinbart werden. 3.1.2 Die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 BJagdG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 LJG darf nur natürlichen Personen erteilt werden. 3.1.3 Bei Verpachtung durch öffentliche Ausbietung sollen deren Bedingungen gemäß dem Muster der Anlage 3 bekannt gemacht werden. 3.1.4 Ein Jagdbezirk ist ein Hochwildrevier, wenn regelmäßig ein Abschuss von Hochwild vorgesehen ist. Vereinzeltes Vorkommen von Hochwild als Wechselwild oder Vorkommen von Schwarzwild macht eine Niederwildjagd nicht zur Hochwildjagd. 3.2 Zu § 10 LJG (Höchstzahl der Jagdpächter, Weiterpächter und Unterpächter) Bei der Berechnung der zulässigen Anzahl von Pächterinnen und Pächtern bleiben diejenigen unberücksichtigt, die ihr Jagdausübungsrecht infolge Weiter- oder Unterverpachtung selbst nicht ausüben dürfen. 3.3 Zu § 11 (Jagderlaubnisse) 3.3.1 Jagdgäste üben die Jagd ohne Begleitung der Jagdausübungsberechtigten aus, wenn diese nicht gleichzeitig im Jagdbezirk weilen oder eine Zusammengehörigkeit während der Jagdausübung nicht erkennbar ist. 3.3.2 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher hat einen Jagderlaubnisschein bei sich zu führen. Dies gilt für die bestätigte Jagdaufseherin oder den bestätigten Jagdaufseher nur, wenn ihr oder ihm weitere Befugnisse als die in § 23 BJagdG bzw. § 30 LJG von den Jagdausübungsberechtigten übertragen sind. 3.3.3 Eine nach § 10 Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit § 8 LJG oder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LJG angestellte Jägerin oder ein angestellter Jäger muss einen Jagderlaubnisschein bei sich führen. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 3, § 12 und § 13 Abs. 2 LJG stellt die untere Jagdbehörde den Jagderlaubnisschein aus. 3.3.4 Der Jagderlaubnisschein muss neben den Angaben zur Person Aussagen darüber enthalten, für welchen Jagdbezirk, für welche Zeit und in welchem Umfang die Jagderlaubnis erteilt ist. Der Jagderlaubnisschein muss von sämtlichen Jagdausübungsberechtigten unterschrieben sein. 3.4 Zu § 12 LJG (Einstweilige Anordnung) 3.4.1 Die Anordnungen sind zu befristen. Daher ist es nicht erforderlich, eine Jagdscheininhaberin oder einen Jagdscheininhaber zur Ausübung und zum Schutze der Jagd hauptberuflich zu bestellen. In der Regel ist es ausreichend, wenn eine in der Nähe des Jagdbezirkes wohnende jagdpachtfähige Person nebenberuflich mit der Jagdausübung und dem Jagdschutz auf Widerruf beauftragt wird. Ihre Zustimmung ist erforderlich. Die Jagdgenossenschaft sowie Inhaberinnen oder Inhaber eines Eigenjagdbezirkes können gegenüber der Behörde eine Person vorschlagen. 3.4.2 Für die beauftragte Person gelten insbesondere die Bestimmungen des § 23 Abs. 6 LJG. Sie hat das von ihr erlegte Wild ordnungsgemäß zu verwerten und den Erlös auf ein von der unteren Jagdbehörde benanntes Konto einzuzahlen. Nach Abschluss des Jagdjahres bzw. Beendigung der Beauftragung zahlt die untere Jagdbehörde der jagdausübungsberechtigten Person den nach Abzug der durch die Anordnung entstandenen Kosten verbleibenden Betrag aus. 3.5 Zu § 13 LJG (Nachfolge des Jagdpächters) Für Anordnungen nach § 13 Abs. 1 und 2 LJG gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 12 LJG entsprechend. 4 Jagdschein 4.1 Zu § 15 LJG (Jagdscheinerteilung) 4.1.1 Hat die antragstellende Person in der Bundesrepublik Deutschland keinen ständigen Wohnsitz, so ist für die Erteilung des Jagdscheines die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Bezirk sie die Jagd vorwiegend ausüben will. 4.1.2 Der Antrag auf Ausstellung eines Jagdscheines ist nach dem Vordruck der Anlage 4 bei der zuständigen unteren Jagdbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Jägerprüfung zur Erlangung eines Jagdscheines; bei Falknerjagdscheinen einer Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheines oder ein früher gelöster Jagdschein, Falknerjagdschein oder eine Bescheinigung einer unteren Jagdbehörde, dass der Bewerberin oder dem Bewerber bereits ein Jagdschein oder Falknerjagdschein erteilt war oder ein Zeugnis nach § 32 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (LJGDVO) oder der Nachweis der Erfüllung der in § 35 Abs. 2 und 3 LJGDVO genannten Voraussetzungen, ein Lichtbild, der Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit den nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG vorgeschriebenen Deckungssummen (1 Mio. DM für Personenschaden und 100 000,- DM für Sachschaden). 4.1.3 Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich mindestens auf die Geltungsdauer des Jagdscheines zu erstrecken. 4.1.4 Für Zweitstücke von in Verlust geratenen Jagdscheinen ist eine Gebühr nach lfd. Nr. 2.3 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 2. Juli 1996 (GVBl. S. 259, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. 4.2 Zu § 17 LJG (Gesellschaftsjagden) Eine Begleitperson ist nach § 16 Abs. 2 BJagdG jagdlich zu erfahren, wenn sie jagdpachtfähig ist. 5 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung 5.1 Zu § 19 LJG (Wegerecht) Der Jägernotweg ist durch die untere Jagdbehörde so festzulegen, dass die Interessen der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der nutzungsberechtigten Person möglichst wenig beeinträchtigt werden. 5.2 Zu § 23 LJG (Abschussregelung, Abschusskontrolle) 5.2.1 Im Rahmen der Hege soll mit dem Abschuss des Schalenwildes eine artgerechte, biologisch gesunde Struktur des Wildbestandes erreicht und erhalten werden. 5.2.2 Reichen die Jagdausübungsberechtigten der unteren Jagdbehörde bis zum vorgesehenen Termin (5. April) keinen Abschussplan ein, kann diese den Abschussplan im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat und in gemeinschaftlichen Jagdbezirken nach Anhörung des Jagdvorstandes festsetzen. 5.2.3 Die Forstämter erstellen alle drei Jahre ein waldbauliches Gutachten nach den Richtlinien des zuständigen Ministeriums. Die untere Jagdbehörde hat für alle Jagdbezirke und Teiljagdbezirke mit eigenem Abschussplan bei dem zuständigen Forstamt ein waldbauliches Gutachten einzuholen, mit Ausnahme der Jagdbezirke mit einer Waldfläche von weniger als 50 ha, Jagdbezirke mit einer Waldfläche von weniger als 20 v. H. der Gesamtfläche des Jagdbezirkes, es sei denn, die Waldfläche beträgt mindestens 100 ha, Jagdbezirke, in denen der Bund das Jagdausübungsrecht besitzt und privater Eigenjagdbezirke. Die untere Jagdbehörde berichtet dem Rotwildring oder der Rotwildhegegemeinschaft auf Anforderung zusammenfassend über die Ergebnisse der waldbaulichen Gutachten. Bei ihren Empfehlungen, Vorschlägen und Stellungnahmen für die Abschussfestsetzung von Rotwild in Bewirtschaftungsbezirken sollen die Rotwildringe bzw. Rotwildhegegemeinschaften diese Ergebnisse berücksichtigen. Gehen der unteren Jagdbehörde Abschussempfehlungen, Vorschläge und Stellungnahmen der Rotwildringe bzw. Rotwildhegegemeinschaften zu, die für die Abschussfestsetzung wesentliche Gesichtspunkte enthalten, so muss sie diese in ihren Abwägungsprozess einbeziehen. Die untere Jagdbehörde bestätigt die Abschusspläne bzw. setzt sie im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat fest und übersendet bis zum 15. Mai eines Jahres je eine Ausfertigung den Jagdausübungsberechtigten und der Verpächterin oder dem Verpächter. 5.2.4 Der Abschussplan ist der jagdausübungsberechtigten Person mit einem Begleitschreiben zu übersenden, aus dem hervorgehen muss, dass er Bestandteil des Schreibens ist. Das Begleitschreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In Fällen, in denen das Einvernehmen zwischen Kreisjagdbeirat und unterer Jagdbehörde nicht erzielt wird, setzt diese im Wege einer Anordnung nach § 12 LJG den Abschuss entsprechend der Höhe des festgesetzten Abschusses im letzten Jagdjahr bis zur Entscheidung der oberen Jagdbehörde vorläufig fest. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß. 5.2.5 Der Kreisjagdbeirat kann allgemein beschließen, dass die untere Jagdbehörde ohne nochmalige Herbeiführung seines Einvernehmens auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Abschüsse bis zu 20 v. H. des festgesetzten Abschusses nachbewilligen kann. 5.2.6 Wechseln Jagdausübungsberechtigte innerhalb eines Jagdjahres, so teilt die untere Jagdbehörde den nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten auf Antrag mit, inwieweit der Abschussplan zum Zeitpunkt des Wechsels erfüllt ist. 5.2.7 Anstelle eines zum Abschuss freigegebenen Stückes Schalenwild darf ein Stück einer geringeren Klasse erlegt werden. Anstelle freigegebener männlicher Stücke dürfen weibliche Stücke der gleichen Wildart in gleicher Anzahl erlegt werden; bei Kälbern, Kitzen und Lämmern gilt dies auch umgekehrt. In Bewirtschaftungsbezirken sind Stücke der Güteklasse a grundsätzlich zu schonen und dürfen nur in besonders begründeten Fällen (z. B. im Rahmen von Verminderungsabschüssen) freigegeben werden. Außerhalb von Bewirtschaftungsbezirken ist § 4 Abs. 1 der Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild vom 7. April 1989 (GVBl. S. 111, BS 792-1 3) in der jeweils geltenden Fassung besonders zu beachten. 5.2.8 Fallwild ist entsprechend seiner Klasse auf den festgesetzten Abschuss anzurechnen. Sofern er in der betreffenden Klasse erfüllt ist, erfolgt eine Anrechnung auf die nächstniedrigere, in der der Abschuss noch nicht erfüllt ist. Ist der festgesetzte Abschuss bei männlichem bzw. weiblichem Wild der betreffenden Wildart insgesamt erfüllt, oder ist ein Abschuss nicht festgesetzt (z. B. bei Stücken der Klasse a), entfällt eine Anrechnung. 6 Jagdschutz 6.1 Zu § 29 LJG (Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher) 6.1.1 Einem Antrag auf Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 6.1.1.1 Vor- und Zuname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift der oder des Antragstellenden sowie ein Lichtbild, 6.1.1.2 Nachweis der Jagdpachtfähigkeit, 6.1.1.3 Nachweis der bestandenen Berufsjägerprüfung, der Jagdaufseherprüfung, der früher erfolgten Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher oder forstlichen Fachprüfung, 6.1.1.4 Bezeichnung des Jagdbezirkes, für den die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher erfolgen soll, 6.1.1.5 die Anschrift der im betreffenden Jagdbezirk Jagdausübungsberechtigten, 6.1.1.6 die Angabe, ob es sich um ein haupt- oder nebenberufliches Anstellungsverhältnis handelt, 6.1.1.7 Bestätigung der Jagdausübungsberechtigten über die Anstellung als Jagdaufseherin oder als Jagdaufseher. 6.1.2 Vor der Bestätigung hat die untere Jagdbehörde die Antragstellenden über ihre Rechte und Pflichten zu belehren sowie auf gewissenhafte Pflichterfüllung hinzuweisen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Antragstellenden und der unteren Jagdbehörde zu unterzeichnen ist. Die Bestätigung ist gebunden an den gültigen Jahresjagdschein und an das Anstellungsverhältnis als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher. 6.1.3 Als Jagdschutzabzeichen werden bestimmt: 6.1.3.1 Für Jagdausübungsberechtigte: das Landeswappen von Rheinland-Pfalz, umrahmt von einem Hirschgeweih in Altsilber (Größe 3,5 x 3,4 cm), 6.1.3.2 für bestätigte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher: das Abzeichen nach Nummer 6.1.3.1 in Altgold statt in Altsilber, 6.1.3.3 für Forstbeamtinnen und Forstbeamte, Forstbeamtenanwärterinnen und Forstbeamtenanwärter und Forstangestellte des öffentlichen Forstdienstes des Landes Rheinland-Pfalz das Forstdienstabzeichen. 6.1.4 Zum Tragen des Jagdschutzabzeichens für Jagdausübungsberechtigte sind befugt: 6.1.4.1 in nicht verpachteten Eigenjagdbezirken die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten, 6.1.4.2 in verpachteten Eigenjagdbezirken und -gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Pächterinnen oder Pächter, Weiter- und Unterpächterinnen oder Weiter- und Unterpächter, nicht aber die Inhaberinnen oder Inhaber von Jagderlaubsnisscheinen aller Art. 6.1.5 Zu jedem ausgegebenen Jagdschutzabzeichen händigt die untere Jagdbehörde einen Ausweis aus, und zwar: 6.1.5.1 für Jagdausübungsberechtigte nach dem Muster der Anlage 5 , 6.1.5.2 für bestätigte Jagdaufseherinnen oder bestätigte Jagdaufseher nach dem Muster der Anlage 6 . 6.1.6 Ist eine Person in mehreren Kreisen jagdausübungs- oder jagdschutzberechtigt, so werden an sie nur ein Jagdschutzabzeichen und ein Ausweis ausgegeben. Der Ausweis ist von den für die übrigen Jagdbezirke zuständigen unteren Jagdbehörden entsprechend zu ergänzen. 6.2 Zu § 30 LJG (Befugnisse der Jagdschutzberechtigten) Die Befugnisse der Jagdschutzberechtigten gelten innerhalb des gesamten Jagdbezirkes, also auch in befriedeten Bezirken (§ 6 BJagdG in Verbindung mit § 4 LJG) oder an Orten gemäß § 20 Abs. 1 BJagdG. 7 Jagdverwaltung 7.1 Zu § 38 LJG (Kreisjagdmeister), 7.1.1 Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter (§ 71 Abs. 1 Satz 2 LJGDVO) hat die untere Jagdbehörde von dem Wahlergebnis binnen einer Woche nach der Wahl schriftlich in Kenntnis zu setzen. 7.1.2 Die untere Jagdbehörde hat der oberen Jagdbehörde für die Ernennung der gewählten Person zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten folgende Unterlagen vorzulegen: 7.1.2.1 die Mitteilung des Wahlleiters oder der Wahlleiterin über die Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters und die Bestätigung der unteren Jagdbehörde, 7.1.2.2 den Nachweis, dass die gewählte Person einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat (§ 11 Abs. 5 Satz 1 BJagdG), 7.1.2.3 eine Geburtsurkunde, 7.1.2.4 eine Erklärung der gewählten Person, ob gegen sie ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Dienstordnungsverfahren anhängig ist, ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und ob sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 7.1.2.5 eine Erklärung über den Wohnsitz. 7.1.3 Dienstvorgesetzte Person der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters ist die Leiterin oder der Leiter der oberen Jagdbehörde. Diese oder dieser übt auch die Dienstaufsicht aus; oberste Dienstbehörde in Personalangelegenheiten ist das Ministerium für Umwelt und Forsten. 7.1.4 Der Kreisjagdmeisterin oder dem Kreisjagdmeister ist ein Ausweis nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Der Ausweis ist nach Beendigung der Amtszeit einzuziehen. 7.1.5 Die aus dienstlicher Veranlassung entstehenden besonderen Aufwendungen werden durch die Aufwandsentschädigung abgegolten. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Sie wird nur für die Zeit der Wahrnehmung des Amtes gewährt. Bei Erkrankung oder bei einer sonstigen vorübergehenden Unterbrechung der Amtstätigkeit ist die Zahlung mit Ablauf des Monats einzustellen, der auf den Monat folgt, in dem die Erkrankung oder Unterbrechung eingetreten ist. 7.1.6 Wird der Jahresjagdschein eingezogen, ist das Ehrenbeamtenverhältnis durch Entlassung zu beenden. 7.1.7 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss die für die Ernennung zur Kreisjagdmeisterin oder zum Kreisjagdmeister erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Nummer 7.1.4 gilt sinngemäß auch für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters. 8 Bußgeldbestimmungen Zu § 41 LJG (Ordnungswidrigkeiten) Die Entziehung des Jagdscheines soll nur angeordnet werden, wenn ein zeitliches Verbot der Jagdausübung (§ 42 Satz 2 LJG) offenbar nicht ausreicht, um die künftige Beachtung der jagdgesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. 9 In-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Anlagen MinBl. 2000, S. 104