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Laws of Germany

Administrative Agreement between the State of Lower Saxony and the Free Hanseatic City Bremen on the implementation of water conservation policy on the River Weser and the coastal waters

Made 2011-03-28 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer.
Language
German
Kind
Other
Country
Germany · Niedersachsen
Subjects
Water
Keywords
sub-national agreement, inland waters, surface water, fees/royalties, coastal zone management, liability/compensation, sustainable development

Where to read it

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Text

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  1. Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer Bek. d. MI v. 28.11.2011 - P22.3-01371/13 (Nds.MBl. Nr.46/2011 S.890) Bezug: Bek. v. 21.5.2003 (Nds.MBl. S.414) Das am 28.3.2011 unterzeichnete und am 1.5.2011 in Kraft getretene Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer wird in der Anlage bekannt gemacht. Gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsabkommens ist das Abkommen vom 18.3.2003 (siehe Bezugsbekanntmachung) mit Ablauf des 30.4.2011 außer Kraft getreten. Anlage Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer Das Land Niedersachsen, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport, und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, schließen in der Erkenntnis, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und von Wirtschaft und Verkehr eine einheitliche Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Außenweser und in Teilen des Küstenmeeres erforderlich ist, nach erfolgter Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften - soweit erforderlich - folgendes Abkommen: Präambel Zur Fortsetzung der bewährten Zusammenarbeit im Bereich der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben haben das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen beschlossen, für eine effizientere Aufgabenwahrnehmung das bestehende Abkommen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser mit einem gemeinsamen Personal- und Bootskonzept fortzuentwickeln. Die Aufgabenwahrnehmung der beiden Länder aus dem Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer wird hiermit ebenfalls effizienter gestaltet. Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen stimmen darin überein, dass eine erfolgreiche Sicherheitskooperation eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Länder voraussetzt. Artikel 1 Sicherheitskooperation Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen bedienen sich zur gemeinsamen Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet eines im Eigentum des Landes Niedersachsen stehenden Küstenbootes. Das Küstenboot operiert auf Grundlage eines gemeinsamen Standortkonzeptes von Wilhelmshaven und Bremerhaven. Artikel 2 Zuständigkeitsgebiet (1) Das Zuständigkeitsgebiet erstreckt sich auf die im Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer unter § 1 c) und § 1 d) beschriebenen Gebiete im Küstenmeer, das niedersächsische Wattenmeer einschl. der Siel- und Inselhäfen, die Jade von See bis Wilhelmshaven, die Weser von See bis zur Verbindungslinie zwischen „Südliche Baugrenze des Fähranlegers Blexen” bis „Südliche Baugrenze Neues Lunesiel” einschließlich der im Hoheitsgebiet der Freien Hansestadt Bremen gelegenen Teile der Weser. (2) Das Zuständigkeitsgebiet erstreckt sich nicht auf die durch eine Verordnung oder Allgemeinverfügung festgelegten Hafenwasserflächen in den Bereichen Bremerhaven und Wilhelmshaven, die binnenwärts der Verbindungslinie von der Schleuse Leysiel bis zur Westspitze der Insel Juist und von dort entlang der Nordseite der Kachelotplate und des Hohen Riffs bis zu den niederländischen Hoheitsgewässern gelegenen Wasserflächen. Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen zur Aufgabenwahrnehmung (1) Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem von Artikel 2 bezeichneten Gebiet werden mittels des niedersächsischen Küstenbootes durch Bootsbesatzungen der Länder Niedersachsen und Bremen, die sich im Verhältnis 2 zu 1 abwechseln, wahrgenommen. Diesem Verhältnis entsprechend wird das Boot abwechselnd in Wilhelmshaven und in Bremerhaven stationiert. (2) Die Einsatz- und Personalkonzepte, die zur Ausführung dieses Abkommens erforderlich sind, werden durch die Polizei Niedersachsen in enger Abstimmung mit der Polizei Bremen festgelegt. Die jeweiligen obersten Dienstbehörden sind zu beteiligen. (3) Die Erstellung der Streifenpläne sowie die Koordinierung der Einsätze erfolgen durch das Land Niedersachsen in enger Abstimmung mit dem Land Bremen. (4) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Länder Niedersachsen und Bremen können gemäß der entsprechenden Bestimmungen der Polizeigesetze der beiden Länder Amtshandlungen in dem von Artikel 2 bezeichneten Gebiet vornehmen, auch soweit es nicht zum Hoheitsbereich ihres Landes gehört. Artikel 4 Kosten und Einnahmen (1) Die Kosten für das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Personals trägt jedes Land selbst. (2) Die mit dem Betrieb des eingesetzten Küstenbootes verbundenen Kosten trägt das Land Niedersachsen. (3) Sofern im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben des eingesetzten Küstenbootes Einnahmen verbunden sein sollten, fließen diese dem Haushalt des Landes Niedersachsen zu. Artikel 5 Haftung Das Land Niedersachsen wird Schäden an dem Küstenboot, die Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Abkommen verursachen, nur dann gegenüber der Freien Hansestadt Bremen und seinen Bediensteten geltend machen, sofern die Verursachung der Schäden auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind. Artikel 6 Inkrafttreten, Kündigung (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Freie Hansestadt Bremen. Die Ratifikationsurkunde ist dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport zuzuleiten. Das Abkommen tritt - soweit eine Ratifikation erfolgt ist - am 1.Mai 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 18.März 2003 außer Kraft. (2) Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen Bremen, den 28. März 2011 Für das Land Niedersachsen Für den niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Minister für Inneres und Sport Hannover, den 28. März 2011 Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)

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