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Laws of Germany

Act transposing the Directive 2012/18/EU of the European Parliament and of the Council on the control of major-accident hazards involving dangerous substances, amending and subsequently repealing Council Directive 96/82/EC

Made 2017-01-09 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz zur Umsetzung der Richtilinie 2012/18 EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates.
Language
German
Kind
Act
Country
Germany
Subjects
Air and atmosphere, Environment
Keywords
pollution control, hazardous substances, hazards, authorization/permit, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates1 Vom 9. Januar 2017 Auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4a des Bundes Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be teiligten Kreise und auf Grund des § 7 Absatz 4, des § 10 Absatz 10 und des § 48a Absatz 3 des Bundes Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) und des § 23b Absatz 5 des Bundes-Immissions schutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) eingefügt worden ist, sowie des § 19 Absatz 1 in Ver bindung mit Absatz 3 Nummer 6 und 8 des Chemika liengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch § 44 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet die Bundes regierung: Artikel 1 Änderung der Störfall-Verordnung Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Information der Öffentlichkeit“. b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Weitergehende Information der Öffent lichkeit“. c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 (weggefallen)“. d) Die Überschrift des Dritten Teils wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Überwachungsplan und Überwachungs programm“. f) Die Angabe zu § 18 wird durch folgende Angabe ersetzt: „Vierter Abschnitt Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 18 Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“. g) Die Überschrift des Vierten Teils wird durch fol gende Überschrift ersetzt: „Dritter Teil Meldeverfahren, Schlussvorschriften“. 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). 47Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 47Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 47Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 47Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de h) Die Überschrift zu Anhang III wird wie folgt ge fasst: „Anhang III Sicherheitsmanagementsystem“. i) Nach der Überschrift „Anhang V Information der Öffentlichkeit“ wird folgende Angabe eingefügt: „Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und der oberen Klasse Teil 2: Weitergehende Informationen zu Be triebsbereichen der oberen Klasse“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebs bereiche der unteren und der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten au ßerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.“ b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Betriebsbe reichs“ die Wörter „der unteren Klasse“ einge fügt und die Wörter „auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 ge nannten Mengenschwellen nicht erreichen“ durch das Wort „auferlegen“ ersetzt. c) Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Auf hebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) genannt sind, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Ab satz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.“ 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Betriebsbereich der unteren Klasse: ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengen schwellen erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I ge nannten Mengenschwellen unterschreiten; 2. Betriebsbereich der oberen Klasse: ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengen schwellen erreichen oder überschreiten; 3. benachbarter Betriebsbereich: ein Betriebsbereich, der sich so nah bei einem anderen Betriebsbereich befindet, dass da durch das Risiko oder die Folgen eines Störfalls vergrößert werden; 4. gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische, die in Anhang I aufge führt sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form von Rohstoffen, Endprodukten, Nebenprodukten, Rückständen oder Zwischenprodukten; 5. Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhanden sein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein im Betriebsbereich, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, auch bei Lagerung in ei ner Anlage innerhalb des Betriebsbereichs, an fallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten; 6. Ereignis: Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem Betriebsbereich unter Beteiligung eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe; 7. Störfall: ein Ereignis, das unmittelbar oder später inner halb oder außerhalb des Betriebsbereichs zu ei ner ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nummer 4 führt; 8. ernste Gefahr: eine Gefahr, bei der a) das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigun gen von Menschen zu befürchten sind, b) die Gesundheit einer großen Zahl von Men schen beeinträchtigt werden kann oder c) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflan zen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter ge schädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde; 9. Überwachungssystem: umfasst den Überwachungsplan, das Überwa chungsprogramm und die Vor-Ort-Besichtigung sowie alle Maßnahmen, die von der zuständi gen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Betriebsbereiche zu überprüfen und zu fördern; 10. Stand der Sicherheitstechnik: der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfah ren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Ver hinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Sicher heitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.“ 48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 4. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Wahrung angemessener Sicherheitsab stände zwischen Betriebsbereich und benachbar ten Schutzobjekten stellt keine Betreiberpflicht dar.“ 5. In § 4 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen gefährlicher Stoffe in Luft, Wasser oder Boden vermieden werden,“. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. zur Information der Öffentlichkeit und be nachbarter Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sowie zur Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung von externen Alarm und Gefahrenabwehrplänen zuständige Be hörde zusammenzuarbeiten.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Der Betreiber hat der zuständigen Be hörde auf Verlangen genügend Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde 1. die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen kann, 2. ermitteln kann, inwieweit sich die Wahr scheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls er höhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls verschlimmern können, 3. Entscheidungen über die Ansiedlung oder die störfallrelevante Änderung von Betriebsberei chen sowie über Entwicklungen in der Nach barschaft von Betriebsbereichen treffen kann, 4. externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne er stellen kann und 5. Stoffe berücksichtigen kann, die auf Grund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder des Ortes, an dem sie vorhan den sind, zusätzliche Vorkehrungen erfor dern.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge fasst: „Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzge setzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen:“. bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt. cc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder der Kategorie gefährlicher Stoffe“ durch die Wörter „und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden sind“ ersetzt. dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, einschließlich, soweit verfüg bar, Einzelheiten zu a) benachbarten Betriebsbereichen, b) anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verord nung fallen, und c) Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten nach § 15 verschlim mern können.“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Betreiber hat der zuständigen Be hörde folgende Änderungen mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen: 1. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 2. die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbe reichs oder einer Anlage des Betriebsbe reichs.“ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge fügt: „(3) Der Betreiber hat der zuständigen Be hörde störfallrelevante Änderungen nach § 3 Ab satz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schriftlich anzuzeigen.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 8. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen (1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten und es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Betriebsbe reichen der oberen Klasse kann das Konzept Bestandteil des Sicherheitsberichts sein. (2) Das Konzept soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten und den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich angemessen sein. Es muss die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die Verantwortung der Leitung des Betriebsbereichs umfassen sowie die Verpflichtung beinhalten, die Beherrschung der Gefahren von Störfällen ständig zu verbessern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. (3) Der Betreiber hat die Umsetzung des Kon zeptes durch angemessene Mittel und Strukturen sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III sicherzustellen. 49Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 49Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 49Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 49Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (4) Der Betreiber hat das Konzept, das Sicher heitsmanagementsystem nach Anhang III sowie die Verfahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren, und zwar 1. mindestens alle fünf Jahre nach erstmaliger Er stellung oder Änderung, 2. vor einer Änderung nach § 7 Absatz 3 und 3. unverzüglich nach einem Ereignis nach An hang VI Teil 1.“ 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Information der Öffentlichkeit (1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die An gaben nach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Die An gaben sind insbesondere bei einer störfallrelevan ten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Im missionsschutzgesetzes auf dem neuesten Stand zu halten. Die Informationspflicht ist mindestens ei nen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbe reichs oder vor störfallrelevanten Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgeset zes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche Vor schriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt. (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bun des und der Länder über den Zugang zu Umwelt informationen von der Veröffentlichung von Infor mationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden.“ 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „nach § 1 Abs. 1 Satz 2“ werden durch die Wörter „der oberen Klasse“ er setzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „den Grund sätzen des Anhangs“ durch das Wort „An hang“ ersetzt und nach dem Wort „ist“ die Wörter „und umgesetzt wurde“ eingefügt. cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stör fällen“ die Wörter „und mögliche Störfallsze narien“ eingefügt und die Wörter „Mensch und Umwelt“ durch die Wörter „die mensch liche Gesundheit und die Umwelt“ ersetzt. dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. interne Alarm- und Gefahrenabwehr pläne vorliegen und die erforderlichen In formationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gege ben werden sowie“. ee) In Nummer 5 werden die Wörter „zuständi gen Behörden“ durch die Wörter „zuständige Behörde“ und das Wort „können“ durch das Wort „kann“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „aktuelles“ ge strichen. c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4b Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4b Absatz 2 Satz 1“ ersetzt und werden die Wörter „und unverzüglich nach einer Aktualisierung auf Grund der in Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfung“ gestrichen. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden die Wörter „sowie das Konzept zur Ver hinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem“ durch die Wörter „zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren, und zwar:“ ersetzt. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. bei einer störfallrelevanten Ände rung nach § 3 Absatz 5b des Bun des-Immissionsschutzgesetzes,“. ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num mer 3 eingefügt: „3. nach einem Ereignis nach An hang VI Teil 1 und“. ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Num mer 4. eee) Nach Nummer 4 werden die Wörter „zu überprüfen“ gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie das Kon zept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem“ gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt: „Er hat der zuständigen Behörde die aktuali sierten Teile des Sicherheitsberichts in Fällen der Nummern 1, 3 und 4 unverzüglich und in Fällen der Nummer 2 mindestens einen Mo nat vor Durchführung der Änderung vorzu legen.“ e) Absatz 6 wird aufgehoben. 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Wortlaut des Satzteils vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat nach Maßgabe des Sat zes 2“. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den zu ständigen Behörden“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“ ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: „Die Pflichten nach Satz 1 sind mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Be triebsbereichs oder vor Änderungen der An lage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungs bereich dieser Verordnung fällt oder auf Grund derer ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird, zu erfüllen.“ 50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) In Absatz 2 werden die Wörter „den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Num mer 2“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird Satz 4 wie folgt gefasst: „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.“ 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit“. b) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze voran gestellt: „(1) Über die Anforderungen des § 8a Ab satz 1 hinaus hat der Betreiber eines Betriebs bereichs der oberen Klasse der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 2 ständig zugäng lich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind auf dem neuesten Stand zu halten, insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Im missionsschutzgesetzes. Die Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallre levanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bun des-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. An dere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Infor mation der Öffentlichkeit bleiben unberührt. (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden.“ c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Betreiber eines Betriebsbereichs hat alle Personen und alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, einschließlich Schu len und Krankenhäuser, sowie Betriebsstät ten oder benachbarte Betriebsbereiche, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen sein könnten, vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls in einer auf die speziellen Bedürfnisse der je weiligen Adressatengruppe abgestimmten Weise zu informieren.“ bb) In Satz 2 werden hinter den Wörtern „An hang V“ die Wörter „Teil 1 und 2“ eingefügt. cc) Satz 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 3 zu überprüfen, und zwar 1. mindestens alle drei Jahre und 2. bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissi onsschutzgesetzes.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Öffentlich keit zugänglich gemachten“ durch die Wör ter „nach Absatz 3 übermittelten“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: „(5) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit auf Anfrage den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2 oder Absatz 3 unverzüglich zugänglich zu machen. (6) Der Betreiber kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Sicher heitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offenlegen zu müs sen. Nach Zustimmung der zuständigen Be hörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offenzulegenden Teile aus gespart sind und der zumindest allgemeine In formationen über mögliche Auswirkungen eines Störfalls auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, und macht diesen der Öf fentlichkeit auf Anfrage zugänglich.“ 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 1 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „der oberen Klasse“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „bis zur nächsten Vor-Ort-Besichti gung, jedoch“ eingefügt. 14. § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1.“ 15. § 14 wird aufgehoben. 16. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Domino-Effekt (1) Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsberei chen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihrer geographischen Lage, ihres Abstands zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können. Hierfür hat die zustän dige Behörde insbesondere folgende Angaben zu verwenden: 1. die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige nach § 7 und im Sicherheitsbericht nach § 9 übermittelt hat, 51Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 51Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 51Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 51Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Aus künfte vom Betreiber übermittelt wurden, und 3. die Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat. (2) Die zuständige Behörde hat Informationen, über die sie zusätzlich zu den vom Betreiber nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 übermittelten Angaben ver fügt, dem Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die Zusammenarbeit der Be treiber gemäß § 6 Absatz 2 erforderlich ist.“ 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Art des be treffenden Betriebsbereichs“ gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Betriebsbereichs“ durch die Wörter „der betroffenen Betriebs bereiche“ ersetzt. bbb) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 und § 11 Absatz 1“ und der Punkt am Ende durch die Wörter „und dass die Informationen nach § 11 Absatz 3 er folgt sind.“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Überwachungssystem gewährleistet, dass: 1. nach jeder Vor-Ort-Besichtigung von der zu ständigen Behörde ein Bericht erstellt wird, welcher die relevanten Feststellungen der Be hörde und erforderlichen Folgemaßnahmen enthält, 2. der Bericht dem Betreiber innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde übermittelt wird, 3. baldmöglichst, aber spätestens innerhalb von sechs Monaten, eine Vor-Ort-Besichtigung oder eine sonstige Überwachungsmaßnahme durchgeführt wird, bei a) schwerwiegenden Beschwerden, b) Ereignissen nach Anhang VI Teil 1 und c) bedeutenden Verstößen gegen Vorschrif ten dieser Verordnung oder anderer für die Anlagensicherheit relevanter Rechts vorschriften, 4. Vor-Ort-Besichtigungen mit Überwachungs maßnahmen im Rahmen anderer Rechtsvor schriften wenn möglich koordiniert werden.“ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge fügt: „(3) Die zuständige Behörde beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv an Maßnah men und Instrumenten zum Erfahrungsaus tausch und zur Wissenskonsolidierung auf dem Gebiet der Überwachung von Betriebsberei chen.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) Die zuständige Behörde kann einen ge eigneten Sachverständigen mit Vor-Ort-Besichti gungen oder sonstigen Überwachungsmaßnah men, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nummer 1 und der Überprüfung der Folgemaß nahmen beauftragen. Bestandteil des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Num mer 1 und das Ergebnis der Überprüfung binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts oder nach Abschluss der Überprüfung der zu ständigen Behörde zu übermitteln. Als Sachver ständige sind insbesondere die gemäß § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen geeignet.“ 18. Die Überschrift des Dritten Teils wird gestrichen. 19. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm (1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. Der Überwachungsplan muss Folgen des enthalten: 1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans, 2. eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicher heit im Geltungsbereich des Plans, 3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebsbereiche, 4. ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsberei chen nach § 15, 5. ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Ge fahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Ein tritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkun gen eines solchen Störfalls verschlimmern kön nen, 6. die Verfahren für die Aufstellung von Program men für die regelmäßige Überwachung, 7. die Verfahren für die Überwachung aus beson derem Anlass, 8. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwi schen Überwachungsbehörden. Die Überwachungspläne sind von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit er forderlich, zu aktualisieren. (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen und aktualisieren die zuständigen Behör den regelmäßig Überwachungsprogramme, in de nen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. Der 52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten: 1. ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klas se, sowie 2. drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren Klasse, es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der mit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren von Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet. (3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens fol gende Kriterien berücksichtigen: 1. mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs auf die menschliche Gesundheit und auf die Um welt, 2. die Einhaltung der Anforderungen dieser Verord nung und anderer für die Anlagensicherheit we sentlicher Rechtsvorschriften und 3. für die Anlagensicherheit wesentliche Ergeb nisse von Überwachungsmaßnahmen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchge führt worden sind.“ 20. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt: „Vierter Abschnitt Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“. 21. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1) Der Träger des Vorhabens hat dem Antrag nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissions schutzgesetzes alle Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen er forderlich sind. Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie für die Prüfung benötigt. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zu ständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Über mittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. (2) Hat der Antragsteller den Antrag und die er forderlichen Unterlagen vollständig übermittelt, macht die zuständige Behörde das Vorhaben in ih rem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitun gen, die im Bereich des Standortes des Vorhabens verbreitet sind, öffentlich bekannt. In der Bekannt machung ist die Öffentlichkeit über Folgendes zu informieren: 1. über den Gegenstand des Vorhabens, 2. gegebenenfalls über die Feststellung der UVP Pflicht des Vorhabens nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie erforderlichenfalls Durchführung einer grenz überschreitenden Beteiligung nach den §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung oder das Bestehen einer grenz überschreitenden Informationspflicht des Betrei bers nach § 11 Absatz 3 Satz 4, 3. über die für die Genehmigung zuständige Behör de, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Ein sicht ausgelegt wird, sowie wo und wann Ein sicht genommen werden kann, 4. darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind, und Vereinigungen, welche die Anforderun gen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Um welt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Be kanntmachung bezeichneten Stelle innerhalb der Frist gemäß § 23b Absatz 2 Satz 3 des Bundes Immissionsschutzgesetzes erheben können, 5. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf, 6. darüber, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Be kanntmachung ersetzt werden kann, sowie 7. gegebenenfalls über weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Um weltinformationen zugänglich zu machen. Besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht, muss die Be kanntmachung darüber hinaus den Anforderungen des § 9 Absatz 1a des Gesetzes über die Umwelt verträglichkeitsprüfung entsprechen. (3) Die Auslegung des Antrags und der Unterla gen nach § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Im missionsschutzgesetzes erfolgt bei der Genehmi gungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standortes des Vorhabens. Die Einwendungen können bei der Ge nehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen. (4) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antrag steller und den Personen, die Einwendungen erho ben haben, zuzustellen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grün de, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öf fentlichkeit aufzunehmen. Haben mehr als 50 Per sonen Einwendungen erhoben, kann die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung nach Ab satz 5 ersetzt werden. (5) Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich be kannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in ent 53Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 53Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 53Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 53Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de sprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzu weisen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmi gungsbescheids ist vom Tage nach der Bekannt machung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine Ein wendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Be scheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwen dungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Vorhaben nach § 23c Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset zes entsprechend, soweit § 57d des Bundesberg gesetzes dies anordnet.“ 22. In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort „Vierter“ durch das Wort „Dritter“ ersetzt. 23. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „Inspektionen“ durch das Wort „Vor-Ort-Besichtigungen“ er setzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestri chen. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. die von dem Störfall möglicherweise be troffenen Personen über diesen sowie gegebenenfalls über Maßnahmen zu un terrichten, die ergriffen wurden, um seine Auswirkungen zu mildern, und“. dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. ee) Folgender Satz wird angefügt: „Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Nummern 1, 2 und 4 kann die zuständige Behörde auch ein Gutachten vom Betreiber fordern.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die zuständige Behörde hat dem Bun desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit über die nach Landes recht zuständige Behörde unverzüglich eine Ko pie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zu zuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter richtet die Europäische Kommission, wenn eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist. Die Unterrichtung hat so bald wie möglich zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ereignis.“ c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergeb nis der Analyse nach Absatz 3 Nummer 1 und die Empfehlungen nach Absatz 3 Nummer 4 dem Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, Bau und Reaktorsicherheit schriftlich über die nach Landesrecht zuständige Behörde mit. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet die Europäische Kommission so bald wie mög lich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ereignis, über das Ergebnis der Analyse und die Empfehlungen. Die Informa tionen sind zu aktualisieren, sobald Ergebnisse weiterer Analysen und Empfehlungen verfügbar sind. Die Unterrichtung darf zurückgestellt wer den, wenn der Abschluss gerichtlicher Verfahren durch eine solche Informationsübermittlung be einträchtigt werden könnte.“ 24. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Übergangsvorschriften (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der am 13. Januar 2017 unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und dessen Einstufung als Betriebsbereich der oberen oder unteren Klasse sich ab dem 14. Januar 2017 nicht ändert, hat 1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Absatz 1 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017 schriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde die entsprechenden An gaben nicht bereits übermittelt hat, 2. das Konzept nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unverzüg lich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 14. Juli 2017, zu aktualisieren, soweit dies auf Grund der Anforderungen dieser Verordnung er forderlich ist. (2) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 1 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse han delt, hat der Betreiber zusätzlich 1. den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2 oder Absatz 3 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017 zu aktualisieren und aktualisierte Teile der zu ständigen Behörde bis zu diesem Zeitpunkt vor zulegen, 2. die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu aktua lisieren und den zuständigen Behörden nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich, spätestens jedoch zum Ablauf des 14. Juli 2017 Informationen zu übermitteln, sofern nicht die bestehenden internen Alarm- und Gefahren abwehrpläne sowie die Informationen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverändert geblie ben sind und den Anforderungen dieser Verord nung entsprechen. (3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der ab dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Ände rungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Inventars gefährlicher Stoffe zur Folge haben, unter den Anwendungsbereich 54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de der Richtlinie 2012/18/EU fällt oder eine Änderung seiner Einstufung als Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse erfährt, hat 1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den be treffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzu zeigen, sofern der Betreiber der zuständigen Be hörde die entsprechenden Angaben nicht bereits übermittelt hat, 2. das Konzept nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unverzüg lich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den betreffenden Betriebs bereich gilt, auszuarbeiten und seine Umsetzung sicherzustellen. In den Fällen des Satzes 1 gelten dessen Anforde rungen abweichend von Absatz 1, wenn sie vor dem 13. Januar 2017 eintreten. (4) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 3 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse han delt, hat der Betreiber zusätzlich 1. den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen an Betriebsbereiche der oberen Klasse für den betreffenden Betriebsbereich gel ten, zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen, wobei § 9 Absatz 3 entsprechend gilt, 2. die Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 unver züglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anfor derungen an Betriebsbereiche der oberen Klasse für den betreffenden Betriebsbereich gelten, zu erfüllen, wobei § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechend gilt.“ 25. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Ab satz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig liefert, 3. entgegen § 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Ab satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Umsetzung des Konzepts nicht sicherstellt, 5. entgegen § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 2 ein Konzept oder einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig aktualisiert, 6. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Ab satz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Angabe oder einen Sicherheitsbericht nicht, nicht rich tig, nicht vollständig oder nicht in der vorge schriebenen Weise zugänglich macht, 7. entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Satz 3 oder § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 einen Sicherheitsbe richt oder dessen aktualisierte Teile oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin dung mit § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Ab satz 4 Nummer 2, einen dort genannten Alarm oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder die erforderliche Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 einen Beschäf tigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anhört, 10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 einen Beschäf tigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist, 11. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 einen Alarm oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erprobt, 12. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 13. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Verbin dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet, 14. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Unterlage nicht oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Be sichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre auf bewahrt, 15. entgegen § 19 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig macht oder 16. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig berichtigt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Ab satz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.“ 55Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 55Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 55Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 55Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 26. Anhang I wird wie folgt gefasst: „A n h a n g I Mengenschwellen 1. Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest. 2. Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist. 3. Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich. 4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmen gen, die vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berech nung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können. 5. Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beach tung der vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzel summe mit den in den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind mehrere gefährliche Stoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe und zu bildender Quotienten: Ein Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe q1/QG1 + q2/QG2 + q3/QG3 + q4/QG4 + q5/QG5 + … qx/QGx ≥ 1 ist, wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und QG[1, 2…x] die relevante Mengen schwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 4 der Stoffliste ist. Ein Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe q1/QE1 + q2/QE2 + q3/QE3 + q4/QE4 + q5/QE5 + … qx/QEx ≥ 1 ist, wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und QE[1, 2…x] die relevante Mengen schwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 5 der Stoffliste ist. Diese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung: a) bei den unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführten Stoffen und Gemischen in Mengen unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter der Num mer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind, b) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie, c) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind, d) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.2 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind, e) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.3 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind. 6. Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die unter der Nummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden. 7. Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische unter mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berech nungsregeln ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht. 56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 8. Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den ange troffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder be sitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet. Stoffliste Nr. Gefahrenkategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, namentlich genannte gefährliche Stoffe CAS-Nr.1 Mengenschwellen in kg Betriebsbereiche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 1 Gefahrenkategorien 1.1 H Gesundheitsgefahren 1.1.1 H1 Akut toxisch, Kategorie 1 (alle Expositionswege) 5 000 20 000 1.1.2 H2 Akut toxisch, – Kategorie 2 (alle Expositionswege), – Kategorie 3 (inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg)2 50 000 200 000 1.1.3 H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition (STOT SE), Kategorie 1 50 000 200 000 1.2 P Physikalische Gefahren 1.2.1 P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff3 1.2.1.1 P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, – instabile explosive Stoffe und Gemische, – explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6, – Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/20084, die nicht den Gefahrenklassen orga nische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind 10 000 50 000 1.2.1.2 P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, Unterklasse 1.45 50 000 200 000 1.2.2 P2 Entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 10 000 50 000 1.2.3 P3 Aerosole 1.2.3.1 P3a Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten 150 000 (netto) 500 000 (netto) 1.2.3.2 P3b Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die weder entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten7 5 000 000 (netto) 50 000 000 (netto) 1.2.4 P4 Oxidierende Gase, Kategorie 1 50 000 200 000 1.2.5 P5 Entzündbare Flüssigkeiten 57Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 57Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 57Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 57Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Nr. Gefahrenkategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, namentlich genannte gefährliche Stoffe CAS-Nr.1 Mengenschwellen in kg Betriebsbereiche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 1.2.5.1 P5a Entzündbare Flüssigkeiten, – entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1, – entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunk tes gehalten werden, – andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunktes gehalten werden8 10 000 50 000 1.2.5.2 P5b Entzündbare Flüssigkeiten, – entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfall gefahren führen können, – andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können8 50 000 200 000 1.2.5.3 P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b 5 000 000 50 000 000 1.2.6 P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder organische Peroxide 1.2.6.1 P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B 10 000 50 000 1.2.6.2 P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F 50 000 200 000 1.2.7 P7 Pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1, oder pyrophore Feststoffe, Kategorie 1 50 000 200 000 1.2.8 P8 Oxidierende Flüssigkeiten, Kategorie 1, 2 oder 3, oder oxidierende Feststoffe, Kategorie 1, 2 oder 3 50 000 200 000 1.3 E Umweltgefahren 1.3.1 E1 Gewässergefährdend, Kategorie Akut 1 oder Chronisch 1 100 000 200 000 1.3.2 E2 Gewässergefährdend, Kategorie Chronisch 2 200 000 500 000 1.4 O Andere Gefahren 1.4.1 O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014 100 000 500 000 1.4.2 O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kategorie 1 100 000 500 000 1.4.3 O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029 50 000 200 000 2 Namentlich genannte gefährliche Stoffe 2.1 Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2, (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas9 50 000 200 000 58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Nr. Gefahrenkategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, namentlich genannte gefährliche Stoffe CAS-Nr.1 Mengenschwellen in kg Betriebsbereiche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 2.2 Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichts prozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Num mern 2.2.1 bis 2.2.17: 500 2 000 2.2.1 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze 92-67-1 2.2.2 Benzidin und/oder seine Salze 92-87-5 2.2.3 Benzotrichlorid 98-07-7 2.2.4 Bis(chlormethyl)ether 542-88-1 2.2.5 Chlormethylmethylether 107-30-2 2.2.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 96-12-8 2.2.7 1,2-Dibromethan 106-93-4 2.2.8 Diethylsulfat 64-67-5 2.2.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7 2.2.10 1,2-Dimethylhydrazin 540-73-8 2.2.11 N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9 2.2.12 Dimethylsulfat 77-78-1 2.2.13 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 680-31-9 2.2.14 Hydrazin 302-01-2 2.2.15 2-Naphthylamin und/oder seine Salze 91-59-8 2.2.16 4-Nitrobiphenyl 92-93-3 2.2.17 1,3-Propansulton 1120-71-4 2.3 Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5: 2 500 000 25 000 000 2.3.1 Ottokraftstoffe und Naphtha 2.3.2 Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe) 2.3.3 Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme) 2.3.4 Schweröle 2.3.5 Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen wie die unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten Erzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf Entzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen 2.4 Acetylen 74-86-2 5 000 50 000 2.5 Ammoniak, wasserfrei 7664-41-7 50 000 200 000 2.6 Ammoniumnitrat 6484-52-2 2.6.1 Ammoniumnitrat10 5 000 000 10 000 000 2.6.2 Ammoniumnitrat11 1 250 000 5 000 000 2.6.3 Ammoniumnitrat12 350 000 2 500 000 2.6.4 Ammoniumnitrat13 10 000 50 000 59Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 59Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 59Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 59Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Nr. Gefahrenkategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, namentlich genannte gefährliche Stoffe CAS-Nr.1 Mengenschwellen in kg Betriebsbereiche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 2.7 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1 000 2 000 2.8 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze 100 2.9 Arsenwasserstoff (Arsin) 7784-42-1 200 1 000 2.10 Bis(2-dimethylaminoethyl)-methylamin 3030-47-5 50 000 200 000 2.11 Bleialkylverbindungen 5 000 50 000 2.12 Bortrifluorid 7637-07-2 5 000 20 000 2.13 Brom 7726-95-6 20 000 100 000 2.14 1-Brom-3-chlorpropan14 109-70-6 500 000 2 000 000 2.15 tert-Butylacrylat14 1663-39-4 200 000 500 000 2.16 Chlor 7782-50-5 10 000 25 000 2.17 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 7647-01-0 25 000 250 000 2.18 Ethylenimin (Aziridin) 151-56-4 10 000 20 000 2.19 Ethylenoxid 75-21-8 5 000 50 000 2.20 3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin 5397-31-9 50 000 200 000 2.21 Fluor 7782-41-4 10 000 20 000 2.22 Formaldehyd (≥ 90 Gew.-%) 50-00-0 5 000 50 000 2.23 Kaliumnitrat 7757-79-1 2.23.1 Kaliumnitrat15 5 000 000 10 000 000 2.23.2 Kaliumnitrat16 1 250 000 5 000 000 2.24 Methanol 67-56-1 500 000 5 000 000 2.25 Methylacrylat14 96-33-3 500 000 2 000 000 2.26 2-Methyl-3-butennitril14 16529-56-9 500 000 2 000 000 2.27 4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder seine Salze, pulverförmig 101-14-4 10 2.28 Methylisocyanat 624-83-9 150 2.29 3-Methylpyridin14 108-99-6 500 000 2 000 000 2.30 Natriumhypochlorit-Gemische*, die als gewässerge fährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind * Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft 200 000 500 000 2.31 Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel disulfid, Dinickeltrioxid) 1 000 2.32 Carbonyldichlorid (Phosgen) 75-44-5 300 750 2.33 Phosphorwasserstoff (Phosphin) 7803-51-2 200 1 000 2.34 Piperidin 110-89-4 50 000 200 000 2.35 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berech net17 1 2.36 Propylamin14 107-10-8 500 000 2 000 000 60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Nr. Gefahrenkategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, namentlich genannte gefährliche Stoffe CAS-Nr.1 Mengenschwellen in kg Betriebsbereiche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 2.37 Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 75-56-9 5 000 50 000 2.38 Sauerstoff 7782-44-7 200 000 2 000 000 2.39 Schwefeldichlorid 10545-99-0 1 000 2.40 Schwefeltrioxid 7446-11-9 15 000 75 000 2.41 Schwefelwasserstoff 7783-06-4 5 000 20 000 2.42 Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet)14 533-74-4 100 000 200 000 2.43 Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3: 10 000 100 000 2.43.1 2,4-Toluylendiisocyanat 584-84-9 2.43.2 2,6-Toluylendiisocyanat 91-08-7 2.43.3 TDI-Gemische 2.44 Wasserstoff 1333-74-0 5 000 50 000 Fußnoten zur Stoffliste 1 Registriernummer des Chemical Abstracts Service. 2 Gefährliche Stoffe, die unter „akut toxisch, Kategorie 3, oral“ (H 301) fallen, fallen unter den Eintrag „H2 Akut Toxisch“, wenn sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen. 3 Die Gefahrenklasse „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ umfasst Erzeugnisse mit Explosiv stoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Verordnung zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser Verordnung das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten. 4 Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anhang 6 Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (im Folgenden „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist. Weitere Hinweise zur Befreiung von der Prüfung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14 in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschrän kung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist. 5 Werden explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. 6 Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/10/EU (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20) geändert worden ist, einzustufen. Die Kategorien „extrem entzündbar“ und „entzündbar“ für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. 7 Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Kategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 1 enthalten. 8 Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Da dies allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck gilt, sind solche Flüs sigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen. 61Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 61Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 61Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 61Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 9 Aufbereitetes Biogas Zur Umsetzung dieser Verordnung kann aufbereitetes Biogas unter Nummer 2.1 der Stoffliste dieses Anhangs einge stuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, sodass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und das Biogas höchstens 1 % Sauerstoff enthält. 10 Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt – gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1618 (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24) geändert worden ist, erfüllen, – gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt, und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil III Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat. Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahr stoffverordnung der Gruppe B zugeordnet sind. 11 Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderun gen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt – gewichtsmäßig größer als 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %, – bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % (vgl. Fußnote 10 Satz 2) ist, – bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat. Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen. 12 Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt – gewichtsmäßig zwischen 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) und 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) beträgt und die höchs tens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten, – gewichtsmäßig größer als 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten. Dies gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichts mäßig größer als 80 % ist. Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Gemische, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoff verordnung der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind. 13 Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Deto nationstest nicht bestehen Dies gilt für – zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammonium nitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Fußnoten 11 und 12, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wieder aufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie den Anforderungen der Fußnoten 11 und 12 nicht mehr entsprechen, – Düngemittel gemäß der Fußnote 10 erster Gedankenstrich und der Fußnote 11, die den Anforderungen des An hangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht entsprechen. Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Gemische, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung nicht erfüllen und deren Gefährlichkeits merkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung festgestellt wurden. 14 Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter Nummer 1.2.5.1 (P5a Entzündbare Flüssigkeiten) oder Nummer 1.2.5.2 (P5b Entzündbare Flüssigkeiten) der Stoffliste fällt, finden für die Zwecke dieser Verordnung die niedrigsten Mengen schwellen Anwendung. 15 Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger in geprillter oder granulierter Form auf der Basis von Kalium nitrat 62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammo niumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden. 16 Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger in kristalliner Form auf der Basis von Kaliumnitrat Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammo niumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu behandeln. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitrat gehalts sind die entsprechenden Eintragungen für Ammoniumnitrat zu verwenden und die Regelungen der Gefahrstoff verordnung anzuwenden. 17 Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nach stehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren: WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005 Polychlordibenzodioxine Polychlordibenzofurane 2,3,7,8-TCDD 1 2,3,7,8-TCDF 0,1 1,2,3,7,8-PeCDD 1 2,3,4,7,8-PeCDF 0,3 1,2,3,7,8-PeCDF 0,03 1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDD 1,2,3,7,8,9-HxCDF 1,2,3,7,8,9-HxCDD 1,2,3,6,7,8-HxCDF 2,3,4,6,7,8-HxCDF 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF OCDD 0,0003 OCDF 0,0003 (T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa) Referenz: Van den Berg et al.: The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds“. 27. Anhang II wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt I Satz 1 wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ und werden die Wörter „Grundsätzen ent sprechen“ durch die Wörter „Punkte abdecken“ ersetzt. b) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „Standorts“ durch das Wort „Betriebsbereichs“ ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. Auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebsbereiche und Be triebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, sowie Bereiche und Entwick lungen außerhalb des Betriebsbereichs, die einen Störfall verursachen oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können.“ cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. c) Abschnitt III wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter „Anlagen des Betriebsbereichs“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; gegebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.“ ersetzt. cc) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „Mensch oder Umwelt“ durch die Wörter „die menschliche Gesundheit oder die Umwelt“ ersetzt. d) Abschnitt IV wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Anlage“ durch die Wörter „des Betriebsbereichs“ ersetzt und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, insbesondere unter Berücksichtigung: a) betrieblicher Gefahrenquellen, b) umgebungsbedingter Gefahrenquellen, z. B. Erdbeben, Hochwasser oder Einwirkungen die von be nachbarten Betriebsbereichen oder Betriebsstätten ausgehen können, 63Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 63Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 63Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 63Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de c) Eingriffe Unbefugter und d) anderer Bereiche und Entwicklungen, die einen Störfall verursachen, die Wahrscheinlichkeit des Ein tritts eines Störfalls erhöhen oder Auswirkungen eines Störfalls verschlimmern können.“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „in dem Betriebsbereich“ und die Wörter „, vorbehaltlich des § 11 Abs. 3“ gestrichen. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. Bewertung vergangener Ereignisse im Zusammenhang mit den gleichen Stoffen und Verfahren, Be rücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf die jeweiligen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um entsprechende Ereignisse zu verhindern.“ dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. e) Abschnitt V wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, beispielsweise Melde-/Schutzsysteme und technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Stofffreisetzungen, einschließlich Beriese lungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtungen oder -behälter, Notabsperrventilen, Inertisie rungssystemen, Löschwasserrückhaltung.“ ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Begrenzung der Aus wirkungen eines Störfalls von Bedeutung sind.“ 28. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anhang III Sicherheitsmanagementsystem“. b) Nummer 1 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt geändert: aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: „Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebs organisation angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung.“ bb) Folgender Satz wird angefügt: „Insbesondere bei bereits nach § 32 des Umweltauditgesetzes EMAS-registrierten Standorten kann auf deren Managementstrukturen und Vorgehensweisen aufgesetzt werden.“ d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) Organisation und Personal Aufgaben und Verantwortungsbereiche des für die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Personals auf allen Organisationsebenen; Maßnahmen, die zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden. Ermittlung des entsprechenden Ausbildungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Aus bildungs- und Schulungsmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie des im Betriebsbereich beschäftigten Personals von Subunternehmen, soweit dies unter dem Ge sichtspunkt der Sicherheit relevant ist.“ bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „, einschließlich von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben sind,“ eingefügt. cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „3. Überwachung des Betriebs Festlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung der Anlagen, für Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und zeitlich begrenzte Unterbrechungen. Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren zur Überwachung und Prüfung, um die Wahrscheinlichkeit von Systemausfällen zu verringern. Be trachtung und Beherrschung der durch Alterung oder Korrosion von Anlagenteilen im Betriebsbe reich entstehenden Risiken. Dokumentation der Anlagenteile im Betriebsbereich, verbunden mit einer Strategie und Methodik zur Überwachung und Prüfung des Zustands dieser Anlagenteile. Gegebenenfalls Festlegung von er forderlichen Gegenmaßnahmen und angemessenen Folgemaßnahmen.“ 64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de dd) Buchstabe f wird wie folgt geändert: aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Verfahren umfassen das System für die Meldung von Ereignissen, insbesondere von solchen, bei denen Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen, bei denen einschlägige Erfahrungen und Erkenntnisse aus innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Ereignissen zugrunde zu legen sind.“ bbb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Verfahren können auch Leistungsindikatoren wie sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren und andere relevante Indikatoren beinhalten.“ ee) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, einschließlich der Erwägung und Einarbeitung notwendiger Änderungen gemäß der systematischen Überprüfung und Bewertung.“ er setzt. 29. Anhang V wird wie folgt gefasst: „A n h a n g V Information der Öffentlichkeit Te i l 1 : I n f o r m a t i o n e n z u B e t r i e b s b e r e i c h e n d e r u n t e r e n u n d o b e r e n K l a s s e 1. Name oder Firma des Betreibers und vollständige Anschrift des Betriebsbereichs. 2. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass der zustän digen Behörde die Anzeige nach § 7 Absatz 1 und bei Betriebsbereichen der oberen Klasse der Sicher heitsbericht nach § 9 Absatz 1 vorgelegt wurde. 3. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten im Betriebsbereich. 4. Gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne der Stoffliste in Anhang I Nummer 1 – generische Bezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten gefähr lichen Stoffe, von denen ein Störfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigen schaften in einfachen Worten. 5. Allgemeine Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung erforderlichenfalls gewarnt wird; ange messene Informationen über das Verhalten bei einem Störfall oder Hinweis, wo diese Informationen elek tronisch zugänglich sind. 6. Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach § 17 Absatz 2 oder Hinweis, wo diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen auf Anfrage eingeholt werden können. 7. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umwelt informationen eingeholt werden können. Te i l 2 : We i t e r g e h e n d e I n f o r m a t i o n e n z u B e t r i e b s b e r e i c h e n d e r o b e r e n K l a s s e 1. Allgemeine Informationen zu den Gefahren, die von einem Störfall ausgehen können, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und zusammenfassende Dar stellung der wesentlichen Störfallszenarien und der Maßnahmen, mit denen diese Szenarien verhindert werden oder ihre Auswirkungen begrenzt werden sollen. 2. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs – auch in Zusam menarbeit mit Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und zur größtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen. 3. Angemessene Informationen aus den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Ereignissen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Ereignisses Folge zu leisten. 4. Gegebenenfalls Angabe, ob der Betriebsbereich in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitglied staats liegt und damit die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall grenzüberschreitende Auswirkungen nach dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschafts kommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hat.“ 65Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 65Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 65Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 65Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 30. Anhang VI wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die“ durch die Wörter „Ein Ereignis, welches“ ersetzt. bbb) In Nummer 1 wird das Wort „unfallbedingte“ durch das Wort „ereignisbedingte“ ersetzt und werden die Wörter „des Anhangs I“ durch die Wörter „der Stoffliste in Anhang I“ ersetzt. ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Grundeigentum“ die Wörter „mit nachstehenden Folgen:“ eingefügt und die Wörter „Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:“ gestrichen. ddd) In Nummer 5 wird das Wort „Unfall“ durch das Wort „Störfall“ ersetzt. bb) In Abschnitt II werden die Wörter „Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die“ durch die Wörter „Ein Ereignis, das“ und die Wörter „aber die“ durch das Wort „aber“ ersetzt. cc) In Abschnitt III werden die Wörter „Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe“ durch die Wörter „Ein Ereignis, bei dem Stoffe“ ersetzt. b) Teil 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2.2 Tabelle Spalte 4 wird das Wort „Stoffkategorie“ durch das Wort „Gefahrenkategorie“ ersetzt. bb) In Nummer 3.2 wird das Wort „Störfalls“ durch das Wort „Ereignisses“ ersetzt. cc) In Nummer 3.4 wird das Wort „Stabilitätsklassen“ durch das Wort „Windrichtung“ ersetzt. dd) In Nummer 7.1 wird das Wort „Störfälle“ durch das Wort „Ereignisse“ ersetzt. ee) In Nummer 7.2 wird das Wort „Störfallauswirkungen“ durch die Wörter „Auswirkungen des Ereignisses“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Teil eines Betriebsbereichs“ durch die Wörter „Bestandteil eines Betriebsbereichs“ und die Wörter „Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 und 4 sowie den Abschnitten III bis V“ ersetzt. 2. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt werden. Ein Sachverständigengutachten ist in der Regel not wendig 1. zur Beurteilung der Angaben derjenigen Teile des Sicherheitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung, die Abschnitt II Nummer 1, 3 und 4 sowie den Abschnitten III bis V des Anhangs II der Störfall-Verordnung entsprechen, soweit sie dem Antrag nach § 4b Absatz 2 beizufügen sind; 2. zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs gemäß § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt ein Testat einer für die Prüfung der Wirt schaftlichkeitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Bundesbehörde vor, sowie 3. zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verord nung. Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird.“ 66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 201766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Störfall-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 9. Januar 2017 D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 67Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 67Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 67Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 67Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Act transposing the Directive 2012/18/EU of the European Parliament and of the Council on the control of major-accident hazards involving dangerous substances, amending and subsequently repealing Council Directive 96/82/EC · Nelum