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Laws of Germany

Act promoting the use of coal in power stations

Made 1965-08-12 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Energy
Keywords
energy conservation/energy production, fuelwood, biofuel
Categories
energy

Where to read it

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Text

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  1. 12.8.65 Geseiz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken .............c2..000. 777 Sammlung des Bundesrechis, Bundesgesetzbl. III 610-6-7

  2. 12.8.65 Gesetz zur Änderung des Weingeseizes .......conaceeesseneseeeeseseeesneeeenener essen 780 Ändert Bundesgesetzbl. III 2125-5

  3. 12.8.65 Geseiz über das Zivilschutzkorps ............ 782 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 215-6; ändert Bundesgesetzbt. IIT 2030-1, 2030-2, 2032-1, 2170-1, 340-1, 55-2 und 811-1

  4. 12.8.65 Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befug- nisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZWGBw) .......-- 2.2.20. 796 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgeseizbl. IIT 201-6 Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken Vom 12. August 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 610-6-7 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Steuern vom Einkommen $1 Steuerireie Rücklage für neue Kraitwerke (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach $ 5 des Einkom- mensteuergeseizes ermitteln und nach dem 30. Juni 1964 und vor dem 1. Juli 1971 ein neu errichtetes Kraftwerk in Betrieb nehmen, können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Bildung der steuer- freien Rücklage wird nur unter der Bedingung zu- gelassen, daß das Kraftwerk vom Betriebsbeginn an bis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahrs ausschließlich mit Stein- oder Pechkohle betrieben wird, die im Bereich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ge- wonnen wurde (Gemeinschaftskohle), Ein Kraftwerk gilt auch dann als ausschließlich mit Stein- oder Pechkohle betrieben, wenn neben diesen Brenn- stoffen auch Müll verbrannt wird oder in einem technisch unvermeidlichen Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder vorübergehend auf Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung andere Brennstoffe verwendet werden. (2) Die steuerfreie Rücklage darf höchstens 45 vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Rahmen der Errichtung des Kraftwerks angeschafften oder hergestellten ab- nutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen (berücksichtigungsfähige Kosten des Kraft- werks). Im Fall der Verpachtung des Kraftwerks bestimmt sich die Höhe der zulässigen steuerfreien Rücklage des Pächters nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Verpächters. (3) Die steuerfreie Rücklage kann vom Wirt- schaftsjahr des Baubeginns bis zum Ende des achten auf die Inbetriebnahme des Kraftwerks folgenden Wirtschaftsjahrs bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höhe gebildet werden. In den Wirtschaftsjahren vor Inbetriebnahme des Kraftwerks bemißt sich die steuerfreie Rücklage nach der Summe der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs aufgewende- ten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie An- zahlungen auf Anschaffungskosten und Teilherstel- lungskosten der abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Rahmen der Errichtung des Kraftwerks angeschafft oder hergestellt werden. (4) Die Bildung der steuerfreien Rücklage ist auch zulässig, wenn in den handelsrechtlichen Jahres- bilanzen kein entsprechender Passivposten ausge- wiesen wird, (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind erst- mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1964 enden. 82 Sondervorschriften beim Betrieb mehrerer Kraitwerke (1) Betreibt der Steuerpflichtige außer dem Kraft- werk, für das eine steuerfreie Rücklage nach $ 1 in Anspruch genommen wird, noch andere mit Gemein- <!-- page 2 --> 778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I schaftskohle betriebene Kraftwerke, die vor dem 1. Juli 1964 in Betricb genommen worden sind, so vermindern sich die für die Bildung der steuerfreien Rücklage berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraft- werks, wenn eines dieser anderen Kraftwerke auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als Ge- meinschaftskohle umgestellt wird. Die berücksich- tigungsfähigen Kosten des Kraltwerks tind in die- sem Fall um den Teil zu kürzen, der dem Verhältnis der Leistung des Kraftwerks, das auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff umgestellt wurde, zur Leistung des Kraftwerks entspricht, für das die steuerfreie Rücklage nach $ 1 in Anspruch genom- men wird. Findet die Umstellung auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff statt, nachdem die steuerfreie Rücklage bereits gebildet worden ist, so ist sie gewinnerhöhend aufzulösen, soweit sie die nach Satz 2 zulässige Höhe übersteigt. $ 3 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Als Umstellung eines Kraftwerks auf den Be- trieb mit einem anderen Brennstoff im Sinne des Ab- Satzes 1 gilt es auch, wenn das Verhältnis der zum Einsatz gelangenden Brennstoffe zuungunsten der Gemeinschaftskohle verändert wird. In diesem Fall ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Kürzung der berücksichtigungsfähigen Kosten des neuen Kraftwerks von dem Anteil an der Lei- stung des alten Kraftwerks auszugehen ist, der der Minderung des Anteils der Gemeinschaftskohle an den zum Einsatz gelangenden Brennstoffen gegen- über dem durchschnittlichen Anteil der Gemein- schaftskohle an den zum Einsatz gelangenden Brenn- stoffen in den vier Wirtschaftsjahren entspricht, die dem Wirtschaftsjahr der Inbetriebnahme des neuen Kraftwerks vorangegangen sind. (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gel- ten auch Kraftwerke, die von einem anderen Unter- nehmen betrieben werden, als Kraftwerke des Steuerpflichtigen, wenn im Zeitpunkt der Umstel- lung 1. der Steuerpflichtige am Nennkapital oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, am Vermögen des anderen Unternehmens unmittelbar oder mit- telbar zu mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist oder 2. das andere Unternehmen am Nennkapital oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, am Ver- mögen des Unternehmens des Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist oder 3. ein Dritter am Nennkapital oder, wenn ein sol- ches nicht vorhanden ist, am Vermögen des Un- ternehmens des Steuerpflichtigen und des ande- ren Unternehmens unmittelbar oder mittelbar jeweils zu mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die sich nach diesen Vorschriften ergebende Minderung der berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks nicht mehr als 25 vom Hundert betragen würde. Bei der Feststellung, ob diese Grenze er- reicht ist, sind alle Umstellungen auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als Gemeinschafts- kohle zu berücksichtigen, die seit Inbetriebnahme des Kraftwerks, für das eine steuerfreie Rücklage nach $1 in Anspruch genommen wird, vorgenommen worden sind, 83 Auflösung der steuerfreien Rücklage (1) Ist ein Kraftwerk, für das eine steuerfreie Rücklage nach $ 1 in Anspruch genommen worden ist, bis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbe- ginn folgenden Wirtschaftsjahrs ausschließlich mit Gemeinschaftskohle betrieben worden, so ist die steuerfreie Rücklage zu diesem Zeitpunkt erfolgs- neutral aufzulösen. (2) Ist ein Kraftwerk, für das eine steuerfreie Rücklage nach $ 1 in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahrs ganz oder zum Teil auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff ais Ge- meinschaftskohle umgestellt worden, so ist die steuerfreie Rücklage am Schluß des Wirtschaftsjahrs der Umstellung auf einen anderen Brennstoff ge- winnerhöhend aufzulösen. Außerdem wird in die- sem Fall ein Zuschlag zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer in Höhe von 25 vom Hundert der aufgelösten steuerfreien Rücklage erhoben. 5 4 Erweiterung und Umstellung bestehender Kraftwerke (1) Die Vorschriften der 88 i bis 3 sind entspre- chend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke erweitert werden und die durch die Erweiterung erzielte Steigerung der Stromerzeugung ausschließ- lich auf dem Verbrauch von Gemeinschaftskohle be- ruht. In diesen Fällen tritt an die Stelle der berüc- sichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für die Erweiterung des Kraftwerks aufgewendet worden sind. (2) Die Vorschriften der $$ 1 bis 3 sind entspre- “chend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke vom Betrieb mit anderen Brennstoffen als Gemein- schaftskohle auf den Betrieb mit Gemeinschaftskohle umgestellt werden. In diesem Fail tritt an die Stelle der berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten, die für die Umstellung des Kraftwerks auf- gewendet worden sind. Zweiter Abschniit Vermögensteuer und Gewerbesteuer $5 {1) Ist nach $$ 1, 2 und 4 eine steuerfreie Rück- lage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in glei- cher Höhe abzuziehen, wie sie in der Bilanz für den letzten Bilanzstichtag vor dem für die Ermittlung <!-- page 3 --> Nr. 38 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 779 des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs maß- Dritter Abschnitt gebenden Bewertungsstichtag ausgewiesen worden Schlußvorschriften ist. In den Fällen des $ 2 Abs. 1 Satz 3 und des 83 Abs.2 Satz 1 ist die Vermögensteuer nachzuer- heben, die infolge des Abzugs der steuerfreien Rück- 86 lage weniger entrichtet zu werden brauchte, Anwendung im Land Berlin (2) Die Vorschriften der $$ 1, 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 12 Abs. 1 Satz 1 und $ 4 gelten auch für die Ermittlung des | des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Gewerbeertrags nach & 7 des Gewerbesteuergeset- | (Bundesgesetzbl.IS.1) auch im Land Berlin. zes. In den Fällen des $ 2 Abs. 1 Satz 3 und des $ 3 Abs. 2 Satz 1 wird ein Zuschlag zur Gewerbesteuer 87 nach dem Gewerbeertrag von 3 vom Hundert der aufgelösten steuerfreien Rücklage erhoben. Für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital gilt Ab- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- satz 1 Satz 2 entsprechend. dung in Kraft. Inkrafttreten Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 12. August 1965 Der Bundespräsident Lübke Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün

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