Act on the transposing of the Directive 2012/18/EU of the European Parliament and of the Council on the control of major-accident hazards involving dangerous substances, amending and subsequently repealing Council Directive 96/82/EC
Made 2016-11-30 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Umsetzung der Richtilinie 2012/18 EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Germany
- Subjects
- Air and atmosphere, Environment
- Keywords
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), mining, emissions, air quality/air pollution, enforcement/compliance
- Categories
- metals-base, metals-precious, minerals-critical
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates* Vom 30. November 2016 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungs bedürftiger Anlagen“. b) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 23a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungs bedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind § 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren § 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundes berggesetz“. c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Stilllegung und Beseitigung nicht geneh migungsbedürftiger Anlagen, die Betriebs bereich oder Bestandteil eines Betriebs bereichs sind“. d) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst: „§ 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfah ren“. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5a wird wie folgt gefasst: „(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließ lich gemeinsamer oder verbundener Infrastruk turen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhan den sein werden, soweit vernünftigerweise vor hersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Ab satz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Ein richtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.“ b) Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b bis 5d eingefügt: „(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Er richtung und ein Betrieb einer Anlage, die Be triebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbe reichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Ände rung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfall relevante Änderung einer Anlage oder eines Be triebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Ände rung dazu führen könnte, dass ein Betriebs bereich der unteren Klasse zu einem Betriebs bereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt. (5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebs bereichs ist, und einem benachbarten Schutz objekt, der zur gebotenen Begrenzung der Aus wirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der an gemessene Sicherheitsabstand ist anhand stör fallspezifischer Faktoren zu ermitteln. (5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder über wiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffent lich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeit gebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.“ * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). Artikel 2 dieses Gesetzes dient zusätzlich der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1). 2749Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2749Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2749Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2749Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. In § 12 Absatz 1a werden die Wörter „Emissions werte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 für be stimmte Emissionen und Anlagenarten nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen oder“ ge strichen. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe „§ 16 Absatz 1“ die Wörter „und des § 16a“ ein gefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein gefügt: „(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Be triebsbereich oder Bestandteil eines Betriebs bereichs ist, hat die zuständige Behörde unver züglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Aus wirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfall relevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.“ 5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen Die störfallrelevante Änderung einer genehmi gungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf der Genehmigung, wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unter schritten wird, der bereits unterschrittene Sicher heitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung aus gelöst wird und sie nicht bereits durch § 16 Absatz 1 Satz 1 erfasst ist. Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicher heitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.“ 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein gefügt: „(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nach träglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissions begrenzungen festgelegt werden sollen.“ b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfall relevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Be triebsbereichs ist, und wird durch diese Ände rung der angemessene Sicherheitsabstand erst malig unterschritten, wird der bereits unterschrit tene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefah renerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.“ 7. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebs bereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt wer den, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benach barten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räum lich noch weiter unterschritten wird oder eine er hebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In die sen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Aus nahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 an zuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maß gabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwen dungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Um welt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfall relevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entspre chend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicher heitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.“ 8. § 20 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Teil“ durch das Wort „Bestandteil“ und werden die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Num mer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Num mer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind.“ c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zur Um setzung der Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wör ter „zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt. 9. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Num mer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt. 10. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23c eingefügt: 2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 20162750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 20162750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 20162750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de „§ 23a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungs bedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind (1) Die störfallrelevante Errichtung und der Be trieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbe reich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, ist der zuständigen Behörde vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen, sofern eine Genehmigung nach Absatz 3 in Verbindung mit § 23b nicht be antragt wird. Der Anzeige sind alle Unterlagen bei zufügen, die für die Feststellung nach Absatz 2 er forderlich sein können. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforder lich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie für die Feststellung nach Absatz 2 benötigt. (2) Die zuständige Behörde hat festzustellen, ob durch die störfallrelevante Errichtung und den Be trieb oder die störfallrelevante Änderung der Anlage der angemessene Sicherheitsabstand zu benach barten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. Diese Feststellung ist dem Träger des Vorhabens spätes tens zwei Monate nach Eingang der Anzeige und der erforderlichen Unterlagen bekannt zu geben und der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Wird kein Genehmigungsverfahren nach § 23b durchge führt, macht die zuständige Behörde dies in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes des Betriebsbereichs ver breitet sind, öffentlich bekannt. Der Träger des Vor habens darf die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Be hörde ihm mitteilt, dass sein Vorhaben keiner Genehmigung bedarf. (3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens führt die zuständige Behörde das Genehmigungsverfah ren nach § 23b auch ohne die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 durch. § 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren (1) Ergibt die Feststellung nach § 23a Absatz 2 Satz 1, dass der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahren erhöhung ausgelöst wird, bedarf die störfall relevante Errichtung und der Betrieb oder die stör fallrelevante Änderung einer nicht genehmigungs bedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Be standteil eines Betriebsbereichs ist, einer störfall rechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsab stand zu wahren, bereits auf Ebene einer raum bedeutsamen Planung oder Maßnahme durch ver bindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist. Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Ge nehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 22 und der auf Grundlage des § 23 erlassenen Rechtsverordnun gen eingehalten werden und andere öffentlich rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeits schutzes nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidun gen ein mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zu lassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behörd lichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die §§ 8, 8a, 9 und 18 gelten entsprechend. (2) Im Genehmigungsverfahren ist die Öffentlich keit zu beteiligen. Dazu macht die zuständige Be hörde das Vorhaben öffentlich bekannt und legt den Antrag, die vom Antragsteller vorgelegten Unter lagen mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 1 Satz 4 sowie die entscheidungserheblichen Be richte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeit punkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht aus. Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen, können innerhalb der in § 10 Absatz 3 Satz 4 genannten Frist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Ein wendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. (3) Die Genehmigungsbehörde holt die Stellung nahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Vorhaben, die Aus wirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulas sung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen. (4) Über den Antrag auf störfallrelevante Errich tung und Betrieb einer Anlage hat die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Über den Antrag auf störfallrelevante Änderung einer Anlage ist inner halb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die je weilige Frist um drei Monate verlängern, wenn dies 2751Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2751Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2751Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2751Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegen über dem Antragsteller begründet werden. § 10 Ab satz 7 Satz 1 gilt entsprechend. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln, insbesondere 1. Form und Inhalt des Antrags, 2. Verfahren und Inhalt der Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens durch die zuständige Behörde sowie 3. Inhalt und Bekanntmachung des Genehmigungs bescheids. § 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz Die §§ 23a und 23b Absatz 1, 3 und 4 gelten nicht für die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Be triebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbe reichs ist, wenn für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung eine Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz erforderlich ist. § 23b Ab satz 2 ist für die in Satz 1 genannten Vorhaben un ter den in § 57d des Bundesberggesetzes genann ten Bedingungen entsprechend anzuwenden. Die Regelungen, die auf Grundlage des § 23b Absatz 5 durch Rechtsverordnung getroffen werden, gelten für die in Satz 1 genannten Vorhaben, soweit § 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet.“ 11. § 25 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Teil“ durch das Wort „Be standteil“ und werden die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Num mer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Num mer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind.“ c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Behörde kann die Inbetrieb nahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teil weise untersagen, wenn der Betreiber 1. die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vor geschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht über mittelt oder 2. eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant er richtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.“ 12. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungs bedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind Die zuständige Behörde kann anordnen, dass eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und ohne die erforder liche Genehmigung nach § 23b störfallrelevant er richtet oder geändert wird, ganz oder teilweise still zulegen oder zu beseitigen ist. Sie soll die Beseiti gung anordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.“ 13. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein gefügt: „(2a) Der Betreiber von Anlagen, die Betriebs bereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, kann von der zuständigen Behörde ver pflichtet werden, diejenigen Daten zu übermit teln, deren Übermittlung nach einem Durchfüh rungsrechtsakt nach Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2012/18/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61 Absatz 2 erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. Ab satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ 14. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: „6. angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.“ b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: „(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewähr leisten, dass für Anlagen nach der Industrie emissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Num mer 2 die Emissionen unter normalen Betriebs bedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht über schreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpas sung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.“ 15. In § 50 werden die Wörter „Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wörter „Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt. 16. § 61 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. 2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 20162752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 20162752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 20162752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Emissionsgrenzwerte und“ das Wort „darüber,“ eingefügt. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die Länder übermitteln dem Bundes ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach dessen Vorgaben Infor mationen über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU sowie über die unter diese Richtlinie fallenden Betriebsbereiche. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informa tionen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 5 der Richt linie 2012/18/EU festgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“ 17. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Num mer 4a eingefügt: „4a. ohne Genehmigung nach § 16a Satz 1 oder § 23b Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage störfallrelevant ändert oder störfall relevant errichtet,“. b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1a folgende Nummer 1b eingefügt: „1b. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 eine An zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt: „§ 3d UVP-Pflicht bei Störfallrisiko Sofern die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vor habens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissions schutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Betriebs bereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahr scheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlim mern können, ist davon auszugehen, dass das Vor haben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.“ 2. Anlage 2 Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst: „1.5 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastro phen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich solcher, die wissenschaft lichen Erkenntnissen zufolge durch den Klima wandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf: 1.5.1 verwendete Stoffe und Technologien, 1.5.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 8 der Störfall-Verord nung, insbesondere aufgrund seiner Verwirk lichung innerhalb des angemessenen Sicher heitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissions schutzgesetzes.“ Artikel 3 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes In § 1 Absatz 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, werden nach Nummer 2 die fol genden Nummern 2a und 2b eingefügt: „2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissions schutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vor haben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutz gesetzes darstellen und die innerhalb des ange messenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebs bereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vor schriften bedürfen;“. Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes Im Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird nach § 57c folgender § 57d eingefügt: „§ 57d Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben (1) Bei der Zulassung eines Betriebsplans zur Errich tung oder Änderung eines Betriebs ist ein Rahmen oder Sonderbetriebsplan zu verlangen und die Öffent lichkeit entsprechend § 23b Absatz 2 des Bundes Immissionsschutzgesetzes zu beteiligen, wenn 1. es sich dabei um eine störfallrelevante Errichtung und einen Betrieb oder eine störfallrelevante Ände rung einer Anlage nach § 3 Absatz 5b des Bundes Immissionsschutzgesetzes handelt, die Betriebsbe reich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgeset zes ist und die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf, 2. durch die störfallrelevante Errichtung und den Be trieb oder die störfallrelevante Änderung der ange messene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutz objekten nach § 3 Absatz 5c des Bundes-Immis 2753Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2753Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2753Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2753Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de sionsschutzgesetzes erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räum lich noch weiter unterschritten wird oder eine erheb liche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und 3. keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 52 Absatz 2a Satz 1 vorgesehen ist. § 18 der Störfall-Verordnung ist mit der Maßgabe ent sprechend anzuwenden, dass anstelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutz gesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt. Anforderungen nach § 22 des Bundes-Immissions schutzgesetzes sowie der auf Grundlage des § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verord nungen sind, sofern sie über die Anforderungen nach § 55 hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Absatz 2 Satz 1. (2) Bei Vorhaben, die die Voraussetzungen des Ab satzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und bei denen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Vorschriften erfolgt, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Maßgabe durch zuführen, dass sich der Umfang der vorzulegenden Unterlagen, Berichte und Empfehlungen entsprechend § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz gesetzes bestimmt. Die Regelungen des § 18 der Stör fall-Verordnung sind dabei mit der Maßgabe entspre chend anzuwenden, dass 1. an die Stelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt, 2. an die Stelle der in § 18 Absatz 2 Nummer 4 der Störfall-Verordnung genannten Frist die im Verfahren nach § 52 Absatz 2a Satz 1 geltende Frist tritt, 3. an die Stelle der Information über die grenzüber schreitende Beteiligung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Information über die grenzüberschreitende Be teiligung nach § 57a Absatz 6 in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeits prüfung bergbaulicher Vorhaben tritt und 4. in der Bekanntmachung auch auf die Angaben nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 und 4 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinzuweisen ist. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch ver bindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.“ Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes Immissionsschutzgesetzes, des Gesetzes über die Um weltverträglichkeitsprüfung und des Umwelt-Rechtsbe helfsgesetzes in der jeweils vom 7. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 30. November 2016 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o a c h i m G a u c k D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 20162754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 20162754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 20162754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de