Act on the establishment of the Federal Monopoly for Spirits
Made 1951-08-08 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- viticulture/oenological practices, institution, legal proceedings/administrative proceedings, governance
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 1 von 1 Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein BranntwMonVwG Ausfertigungsdatum: 08.08.1951 Vollzitat: "Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 8.12.2010 I 1864 Fußnote (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) § 1 Zur Verwaltung des Branntweinmonopols im Bundesgebiet wird im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet. § 2 Der Sitz der Bundesmonopolverwaltung ist im Raum Frankfurt am Main. Die nähere Bestimmung wird der Bundesregierung überlassen. § 3 Die Verwaltung des im Bundesgebiet vorhandenen Vermögens, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung über. Sie ist berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung über das dem Branntweinmonopol dienende Vermögen zu verfügen. § 4 Die bisherigen Zuständigkeiten der von der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Monopolverwaltung für Branntwein entfallen. Die Verwaltung des Vermögens dieser Monopolverwaltung, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über. Diese ist berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung darüber zu verfügen. Gleichzeitig übernimmt sie die Verpflichtungen der Monopolverwaltung für Branntwein. Privatrechtliche Verträge dieser Monopolverwaltung können von jedem Vertragsteil abweichend von längeren vertraglichen Kündigungsfristen mit einer Frist von mindestens einem Vierteljahr gekündigt werden. Das Kündigungsrecht erlischt am 31. Dezember 1991. Macht ein Vertragsteil von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er den anderen Teil auf seinen Antrag angemessen zu entschädigen. Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. § 5 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung des Gesetzes beschließt. § 6 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1950 in Kraft.