Act on the dissolution and liquidation of the Wood Marketing Fund of the German Forestry and wood industries
Made 2011-05-25 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Germany
- Subjects
- Forestry
- Keywords
- special fund, institution, timber, international trade, internal trade, governance
- Categories
- *
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft Vom 25. Mai 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft § 1 Auflösung und Abwicklung (1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deut schen Land- und Ernährungswirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald 1. ihre laufenden Geschäfte beendigt, 2. ihre Verbindlichkeiten erfüllt, 3. ihre Forderungen eingezogen und 4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist. Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen wer den, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen. (2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundes ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver braucherschutz im Bundesanzeiger oder elektro nischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben. § 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung (1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Ver mögen der Anstalt zu tragen. (2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Been digung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirt schaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckver mögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweck vermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden. § 3 Aufhebung des Absatzfondsgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (1) Es werden aufgehoben: 1. das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342), 2. die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz fondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist. (2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwick lung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft beendet ist, ist das Absatzfondsgesetz, mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und Absatz 6, des § 10 Absatz 1 bis 8, des § 11 und des § 12, weiter anzuwenden. Artikel 2 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft § 1 Auflösung und Abwicklung (1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deut schen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de 950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald 1. ihre laufenden Geschäfte beendigt, 2. ihre Verbindlichkeiten erfüllt, 3. ihre Forderungen eingezogen und 4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist. Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen. (2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundes ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau cherschutz im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben. § 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung (1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermö gen der Anstalt zu tragen. (2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Been digung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirt schaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermö gen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermö gen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Renten bank zu verwenden. § 3 Aufhebung des Holzabsatzfondsgesetzes und der Holzabsatzfondsverordnung (1) Es werden aufgehoben: 1. das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1170) geändert wor den ist, 2. die Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord nung vom 20. Mai 2007 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist. (2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwick lung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft beendet ist, ist das Holzab satzfondsgesetz mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 3, des § 4 Absatz 1 Satz 4, des § 10 Absatz 1 bis 6, des § 11 und des § 12 weiter anzuwenden. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Mai 2011 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t C h r i s t i a n W u l f f D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z I l s e A i g n e r *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de 951Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de