Act Implementing the Obligations under the Nagoya Protocol and Transposing Regulation (EU) No. 511/2014
Made 2015-11-15 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und zur Änderung des Patentgesetzes sowie zur Änderung des Umweltauditgesetzes
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Germany
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- access and benefit-sharing, genetic resources, management/conservation, ecosystem conservation, plant protection, plant variety
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Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und zur Änderung des Patentgesetzes sowie zur Änderung des Umweltauditgesetzes Vom 25. November 2015 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 § 1 Aufgaben und Befugnisse (1) Der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 1 ob liegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Par laments und des Rates vom 16. April 2014 über Maß nahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu gene tischen Ressourcen und die ausgewogene und ge rechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergeben den Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59) sowie der Durchführungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden. (2) Nutzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Ver ordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Be hörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte erforderlich sind. (3) Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Kontrolle beauftragt sind, sind befugt, soweit dies im Rahmen des Absatzes 2 erforderlich ist, 1. Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschriften anzufertigen, 2. Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben durchzuführen, 3. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Die zur Auskunft verpflichteten Nutzer haben die beauf tragten Personen bei der Durchführung der Kontrollen auf Verlangen zu unterstützen und die erforderlichen Unterlagen und Proben genetischer Ressourcen vorzu legen. (4) Auskunftspflichtige Personen können die Aus kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor tung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Num mer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An gehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straf tat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. (5) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind ver traulich zu behandeln. § 2 Anordnungen und Abhilfemaßnahmen (1) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte. (2) Kommt ein Nutzer einer Anordnung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde im Einzel fall die unrechtmäßig genutzte genetische Ressource beschlagnahmen oder bestimmte Nutzungstätigkeiten untersagen. Dies kommt insbesondere dann in Be tracht, wenn der Nutzer nicht in der Lage ist, die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erforderlichen Informationen vorzulegen. (3) Die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sofern der Nutzer den Anordnungen nach Absatz 1 nachkommt; anderenfalls kann die beschlag nahmte genetische Ressource eingezogen werden. Die Kosten, die durch die Aufbewahrung oder Unterbrin 2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 20152092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 20152092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 20152092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de gung der beschlagnahmten genetischen Ressource entstehen, sind von dem Nutzer zu tragen. (4) Bei der Beschlagnahme von Tieren sind die all gemeinen Vorschriften zum Arten- und Tierschutz zu beachten. § 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun desrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministe rium für Bildung und Forschung und dem Bundesminis terium für Wirtschaft und Energie Einzelheiten des Voll zugs näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Durchfüh rungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der Verord nung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden, erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere regeln: 1. die Durchführung von Kontrollen einschließlich der Probennahme und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten, 2. die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und 3. die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014. § 4 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 2. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 auf Verlangen eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine Un terlage oder Probe nicht, nicht richtig, nicht vollstän dig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld vorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord nung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Proto kolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Auftei lung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Information nicht oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzer wechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 6 eine Information nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, 3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin dung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätes tens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung ab gibt oder 4. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig liefert. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz. § 5 Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen wor den, so können Gegenstände, auf die sich die Ord nungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. § 6 Zuständigkeiten (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes und des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist das Bundesamt für Naturschutz. Es ist insbesondere für den Vollzug des Artikels 5 Absatz 2 und 4, der Artikel 7, 9 Absatz 1, 3, 4 und 6, der Artikel 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie für den Vollzug der auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakte zuständig. Es ist zugleich zuständige nationale Behörde im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls vom 29. Ok tober 2010 (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483). Es ist weiter hin zuständig für die Verwertung der nach § 2 Absatz 3 eingezogenen genetischen Ressourcen. (2) Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in Be zug auf genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und dazugehörige Entscheidungen trifft die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Bun desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Einzelhei ten des Verfahrens zur Herstellung des Einvernehmens und, soweit erforderlich, der sonstigen Zusammenar beit der Behörden sind durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln. (3) Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in Be zug auf Humanpathogene als genetische Ressource und dazugehörige Entscheidungen trifft die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Insti tut. Einzelheiten des Verfahrens zur Herstellung des Einvernehmens und, soweit erforderlich, der sonstigen Zusammenarbeit der Behörden sind durch Verwal tungsvereinbarung zu regeln. (4) Nationale Anlaufstelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Nagoya-Protokolls ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es ist insbesondere zuständig für die Berichtspflicht nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014. 2093Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2093Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2093Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2093Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de § 7 Aufwendungen Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Mitwir kungspflichten im Rahmen der Kontrollen, der Erklä rungspflichten sowie der Aufnahmeverfahren in das Sammlungsregister nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 entstehenden eigenen Aufwendungen sind nicht zu erstatten. Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes § 34a des Patentgesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz 1. 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Enthält die Anmeldung Angaben zum geogra phischen Herkunftsort nach Absatz 1 Satz 1, teilt das Patentamt diese Anmeldung dem Bundesamt für Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) nach Veröffent lichung des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5 mit.“ Artikel 3 Änderung des Umweltauditgesetzes § 9 Absatz 4 des Umweltauditgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(4) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Ar tikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2004+AC:2009 (Ausgabe 11/2009), DIN EN ISO 14001:2015 (Ausgabe 11/2015), DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009) und DIN EN ISO 50001:2011 (Ausgabe 12/2011) zu erteilen. Die genann ten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Na tionalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert nieder gelegt.“ Artikel 4 Inkrafttreten (1) Die Artikel 1 und 2 treten am 1. Juli 2016 in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. November 2015 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o a c h i m G a u c k D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 20152094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 20152094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 20152094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de