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Act implementing Regulation (EU) No 1143/2014 on the prevention and management of the introduction and spread of invasive alien species

Made 2017-09-08 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.
Language
German
Kind
Act
Country
Germany
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
invasive alien species, authorization/permit, inspection

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Text

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  1. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten Vom 8. September 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge setzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 40 erhält die Bezeichnung „Ausbringen von Pflanzen und Tieren“. b) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende An gaben eingefügt: „§ 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei inva siven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit“. c) In der Angabe zu § 47 werden nach dem Wort „Einziehung“ die Wörter „und Beschlagnahme“ ergänzt. d) In der Angabe zu § 48 werden nach dem Wort „Behörden“ die Wörter „für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzen arten durch Überwachung des Handels“ ein gefügt. e) Nach der Angabe zu § 48 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 48a Zuständige Behörden in Bezug auf inva sive Arten“. f) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter „;Er mächtigung zum Erlass von Rechtsverordnun gen“ gestrichen. g) Nach der Angabe zu § 51 wird die folgende An gabe eingefügt: „§ 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union“. 2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. das Vorkommen invasiver Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a nach Maßgabe des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).“ 3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 20173370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 20173370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 20173370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben. b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. invasive Art eine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 a) die in der Unionsliste nach Artikel 4 Ab satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist, b) für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Ar tikel 10 Absatz 4 oder für die Durchfüh rungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder c) die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Num mer 3 aufgeführt ist;“. 4. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Ausbrin gen von Pflanzen und Tieren“. b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab sätze 1 bis 3. d) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „gebietsfremder Arten in der freien Natur“ durch die Wörter „in der freien Natur, deren Art in dem betref fenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Künstlich ver mehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd“ durch die Wörter „Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen“ ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst: „2. der Einsatz von Tieren zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes a) der Arten, die in dem betreffenden Ge biet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommen oder vorkamen, b) anderer Arten, sofern der Einsatz ei ner pflanzenschutzrechtlichen Geneh migung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, 3. das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd oder Fischereirecht unterliegen, sofern die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam,“. dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu beachten.“ e) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. 5. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40f eingefügt: „§ 40a Maßnahmen gegen invasive Arten (1) Die zuständigen Behörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erfor derlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um 1. sicherzustellen, dass die Vorschriften der Ver ordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Kapitels und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts vorschriften in Bezug auf invasive Arten einge halten werden und um 2. die Einbringung oder Ausbreitung von invasiven Arten zu verhindern oder zu minimieren. Soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 in der freien Natur invasive und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder andere Arten betreffen, bei de nen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden können, werden sie im Einver nehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zustän digen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach den §§ 1, 2 und 23 des Bundes jagdgesetzes festgelegt. Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln sind im Einvernehmen mit den Jagdaus übungsberechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz jagdlicher Mittel mit Rücksicht auf deren berech tigte Interessen durchzuführen. Soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 in der freien Natur dem Fischereirecht unterliegende invasive Arten betref fen, werden sie im Einvernehmen mit den nach Lan desrecht für Fischerei zuständigen Behörden fest gelegt. Maßnahmen mit fischereilichen Mitteln sind im Einvernehmen mit dem Fischereiausübungsbe rechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz fischereilicher Mittel mit Rücksicht auf deren berechtigte Interes sen durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es des Einvernehmens nach den Sätzen 2 bis 5 nicht. (2) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer invasiven Art vor, sind Eigentümer und Inha ber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, eine Un tersuchung von Gegenständen, Substraten, Trans portmitteln, Anlagen, Grundstücken, Gebäuden oder Räumen im Hinblick auf das Vorhandensein invasiver Arten zu dulden. (3) Die zuständige Behörde kann gegenüber demjenigen, der die Ausbringung, die Ausbreitung oder das Entkommen von invasiven Arten verur sacht hat, deren Beseitigung und dafür bestimmte Verfahren anordnen, soweit dies zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Ar ten erforderlich ist. Eigentümer von Grundstücken und anderen in Absatz 2 genannten Sachen sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflich tet, Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Be seitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung in vasiver Arten zu dulden. (4) Die zuständige Behörde kann Exemplare in vasiver Arten beseitigen oder durch Beauftragte be seitigen lassen, wenn eine Beseitigung durch die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die durch 3371Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3371Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3371Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3371Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de die Maßnahme entstehenden Kosten können den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen auferlegt wer den. (5) Steht ein Grundstück im Eigentum der öffent lichen Hand, soll der Eigentümer die von der zu ständigen Behörde festgelegten Beseitigungs maßnahmen nach Artikel 17 oder Management maßnahmen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bei der Bewirtschaftung des Grund stücks in besonderer Weise berücksichtigen. Satz 1 gilt auch, wenn das Grundstück im Eigentum eines privatrechtlich organisierten Unternehmens steht, an dem mehrheitlich eine Gebietskörperschaft An teile hält. (6) Die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung einer Verbreitung invasiver Arten durch Seeschiffe richten sich nach dem Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt sowie den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften. § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten Wer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den zuständigen Behörden auf eine Be rechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Be rechtigung auf Verlangen nachweist. Beruft sich die Person auf die Übergangsbestimmungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ge nügt es, wenn sie diese Berechtigung glaubhaft macht. § 47 gilt entsprechend. § 40c Genehmigungen (1) Abweichend von den Verboten des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verord nung (EU) Nr. 1143/2014 bedürfen die Forschung an und Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorausset zungen des Artikels 8 Absatz 2 bis 4 der Verord nung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen. Eine Geneh migung ist für Bestände invasiver Tierarten nicht er forderlich, die vor dem 3. August 2016 gehalten wurden, sich unter Verschluss befinden und in de nen keine Vermehrung stattfindet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die wissen schaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung von Produkten, die aus invasiven Arten hervorgegangen sind, wenn die Ver wendung der Produkte unvermeidbar ist, um Fort schritte für die menschliche Gesundheit zu erzielen. (3) Für andere Tätigkeiten kann in Ausnahmefäl len auf Antrag eine Genehmigung nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erteilt werden. Die zuständige Behörde reicht den Zulassungsantrag über das elektronische Zulas sungssystem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verord nung (EU) Nr. 1143/2014 bei der Kommission ein. Eine Zulassung durch die Kommission ist nicht er forderlich, wenn Beschränkungen einer Rechtsver ordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 betroffen sind. (4) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch unter Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unter lagen bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im Falle des Absatzes 3 sind die in Satz 1 genannten Unterlagen der zuständigen Behörde auch als elek tronisches Dokument zu übermitteln. (5) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn unvorhergesehene Ereignisse mit einer nach teiligen Auswirkung auf die biologische Vielfalt oder damit verbundene Ökosystemdienstleistungen ein treten. Der Widerruf ist wissenschaftlich zu begrün den; sind die wissenschaftlichen Angaben nicht ausreichend, erfolgt der Widerruf unter Anwendung des Vorsorgeprinzips. § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, Bau und Reaktorsicherheit beschließt nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra struktur sowie dem Bundesministerium für Ernäh rung und Landwirtschaft einen Aktionsplan nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden inva siver Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buch stabe a. Satz 1 gilt auch für invasive Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b, soweit die Kommission insoweit in einem Durchführungs rechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 eine An wendung des Artikels 13 vorsieht, sowie für inva sive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind. (2) Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten. (3) Anstatt eines Aktionsplans können auch mehrere Aktionspläne für verschiedene Einbrin gungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten be schlossen werden. Für diese Aktionspläne gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 40e Managementmaßnahmen (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden legen nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Ma nagementmaßnahmen fest. Sie stimmen die Maß nahmen nach Satz 1 sowohl untereinander als auch, soweit erforderlich, mit den zuständigen Be hörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab. Die Abstimmung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit dem Bun desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. (2) Soweit die Managementmaßnahmen invasive und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden können, werden sie im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden un beschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach 3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 20173372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 20173372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 20173372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de den §§ 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes fest gelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende invasive Arten betroffen sind, im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen Behörden. § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit (1) Bei der Aufstellung von Aktionsplänen gemäß § 40d und der Festlegung von Managementmaß nahmen gemäß § 40e ist eine Öffentlichkeitsbetei ligung entsprechend § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (2) Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ist bei der Aufstellung des Aktionsplans nach § 40d Absatz 1 und der Festlegung von Manage mentmaßnahmen nach § 40e angemessen zu be rücksichtigen. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, Bau und Reaktorsicherheit macht den Ak tionsplan nach § 40d Absatz 1 mit Begründung im Bundesanzeiger bekannt. In der Begründung sind das Verfahren zur Aufstellung des Aktionsplans und die Gründe und Erwägungen, auf denen der Aktionsplan beruht, angemessen darzustellen. Die Bekanntmachung von nach § 40e festgelegten Ma nagementmaßnahmen richtet sich nach Landes recht. (4) Bei Überarbeitungen nach § 40d Absatz 2 und der Änderung von Managementmaßnahmen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Soweit Aktionspläne nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer strategi schen Umweltprüfung bedürfen, ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.“ 6. § 44 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.“ 7. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende ge strichen. bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen. cc) Nummer 3 wird aufgehoben. dd) Die Wörter „oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4“ wer den gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4“ gestrichen. 8. § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Einziehung und Beschlagnahme Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft ge macht werden, können diese von den für Natur schutz und Landschaftspflege zuständigen Behör den beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheini gung einer sonstigen unabhängigen sachverständi gen Stelle oder Person verlangt werden kann.“ 9. In der Überschrift des § 48 werden nach dem Wort „Behörden“ die Wörter „für den Schutz von Exem plaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels“ angefügt. 10. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: „§ 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvor schriften in Bezug auf invasive Arten sind 1. das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, Bau und Reaktorsicherheit für die Erfül lung von Verpflichtungen zur Notifizierung und Unterrichtung der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 und 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 23 und 24 Absatz 2 der Verordnung; 2. das Bundesamt für Naturschutz a) für den Vollzug im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels und b) für die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 40c bei Verbringung aus dem Ausland; 3. die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr a) im Hinblick auf militärisches Gerät der Bun deswehr, b) für die Durchführung der Überwachung nach Artikel 14, der Früherkennung nach Artikel 16 Absatz 1, von Maßnahmen zur sofortigen Be seitigung nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung sowie der nach § 40e festgeleg ten Managementmaßnahmen auf den durch die Bundeswehr militärisch genutzten Flächen; 4. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für die Durchführung der in Nummer 3 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf den durch die Gast streitkräfte militärisch genutzten Flächen; 5. für alle übrigen Aufgaben die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Behörden führen die in Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 genannten Maßnahmen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen 3373Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3373Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3373Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3373Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Behörden und unter Berücksichtigung der durch diese festgelegten Zielvorgaben durch.“ 11. § 49 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „;Ermächti gung zum Erlass von Rechtsverordnungen“ ge strichen. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun desministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollbehörden“ durch die Wörter „Die Zollbehörden“ ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. e) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen“ durch die Wörter „im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion“ ersetzt. 12. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Ab satz 3“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 2“ ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge fügt: „(2a) Die Zollbehörden können bei Verdacht eines Verstoßes gegen Regelungen im Sinne des § 49 Absatz 1, der sich bei der Wahrneh mung ihrer Aufgaben ergibt, Adressdaten der ein-, durch- oder ausführenden Person den ge mäß § 70 zuständigen Behörden mitteilen. Der Betroffene ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 2 und 2a gelten“ ersetzt. 14. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union (1) Zuständig für amtliche Kontrollen nach Arti kel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung von in vasiven Arten sind 1. in Bezug auf pflanzliche Warenkategorien, die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 5 der Ver ordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt sind und die aufgrund der pflanzenbeschaurechtlichen Einfuhrvorschriften der Europäischen Union bei der Verbringung in die Union amtlichen Kontrol len unterliegen, die nach Landesrecht zuständi gen Behörden; 2. in Bezug auf tierische Warenkategorien, die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 5 der Ver ordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt sind und die aufgrund der tiergesundheitsrechtlichen Ein fuhrvorschriften der Europäischen Union bei der Verbringung in die Union amtlichen Kontrollen unterliegen, die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Satz 1 gilt entsprechend für in einer Rechtsverord nung nach § 54 Absatz 4 festgelegte Arten und die sen zugehörige Warenkategorien. (2) Die Zollbehörden wirken bei der Überwa chung des Verbringens von invasiven Arten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aus Drittstaaten mit. Die Zollbehörden können 1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmit tel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten, 2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschrif ten der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlasse nen Rechtsvorschriften, der sich bei der Wahr nehmung ihrer Aufgaben ergibt, den nach Lan desrecht zuständigen Behörden und dem Bun desamt für Naturschutz mitteilen und die im Rahmen der Überwachung vorgelegten Doku mente an diese weiterleiten und 3. im Fall der Nummer 2 anordnen, dass Sendun gen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsbe rechtigten den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorgeführt werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Unter liegen Warenkategorien keiner amtlichen Kontrolle durch die in Absatz 1 genannten Behörden, findet § 51 Anwendung. (3) Wird im Rahmen der amtlichen Kontrollen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Waren kategorien festgestellt, dass Tiere oder Pflanzen ei ner invasiven Art aus Drittstaaten verbracht werden sollen, ohne dass eine erforderliche Genehmigung nach § 40c vorgelegt oder eine Berechtigung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 glaubhaft gemacht wird, werden sie durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden beschlag nahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen kön nen der verfügungsberechtigten Person unter Auf erlegung eines Verfügungsverbots überlassen wer den. (4) Wird die erforderliche Genehmigung nicht in nerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so können die nach Landesrecht zustän digen Behörden die Zurückweisung einer Sendung von der Einfuhr anordnen. Ist die Erteilung einer Ge nehmigung offensichtlich ausgeschlossen, so kann eine sofortige Zurückweisung erfolgen. Sofern eine Zurückweisung der Sendung nicht möglich ist, kann diese eingezogen werden; eingezogene Pflan zen können vernichtet werden. § 51 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann angemes sen verlängert werden, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre chend für die Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 31 der Verord nung (EU) Nr. 1143/2014.“ 15. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „zustän digen“ die Wörter „oder den gemäß § 48a zu ständigen“ und nach der Angabe „§ 49“ die An gabe „oder § 51a“ eingefügt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die zuständigen Behörden und ihre Be auftragten dürfen, soweit dies für den Vollzug 3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 20173374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 20173374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 20173374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Ge setzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten erforderlich ist, privat, betrieblich oder geschäft lich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Seeanlagen und Transportmittel ohne Einwilli gung des Inhabers betreten. Gebäude und Räume dürfen nach dieser Vorschrift nur betre ten werden, wenn sie nicht zu Wohnzwecken ge nutzt werden. Im Fall betrieblicher Nutzung soll die Maßnahme während der Geschäfts- und Be triebszeiten durchgeführt werden. Im Fall priva ter Nutzung sollen dem Eigentümer und dem un mittelbaren Besitzer die Möglichkeit gegeben werden, bei der Maßnahme anwesend zu sein. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso weit eingeschränkt.“ 16. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Na turschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates die Beschränkungen des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungs pflicht gemäß Artikel 14, die amtlichen Kontrol len gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen Beseitigung gemäß Artikel 17, die Management pflicht gemäß Artikel 19 und die Wiederherstel lungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ganz oder teilweise zu erstre cken 1. auf solche Arten, für die die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen, 2. auf Arten, für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verord nung (EU) Nr. 1143/2014 erlassen wurden, oder 3. auf weitere Arten, deren Vorkommen außer halb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets die biologische Vielfalt und die damit verbun denen Ökosystemdienstleistungen im Inland gefährden oder nachteilig beeinflussen. Für die betroffenen Arten gelten die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ent sprechend. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für in der Land- und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen.“ b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt: „(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Na turschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates zur Erleichterung von Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte Verfahren, Mittel oder Geräte für Maßnahmen gegen invasive Arten, die durch Behörden oder Private durchgeführt werden, vorzuschreiben. (4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Na turschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates zur Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz 1 1. die Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut zu bestimmen, 2. einen Nachweis, dass Gehölze und Saatgut aus bestimmten Vorkommensgebieten stam men, vorzuschreiben und Anforderungen für einen solchen Nachweis festzulegen, 3. Regelungen zu Mindeststandards für die Er fassung und Anerkennung von Erntebestän den gebietseigener Herkünfte zu treffen. (4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Na turschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Ver ordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu regeln.“ c) In Absatz 5 werden die Wörter „sowie von Tieren oder Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten“ gestrichen. d) In Absatz 8 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 46“ die Wörter „sowie von invasiven Arten für den Nachweis nach § 40b Satz 1“ eingefügt. e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4 und 4b bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Rechtsverordnungen nach Ab satz 4c bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.“ bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „der Ab sätze 1 bis 6 und 8“ durch die Wörter „der Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8“ ersetzt. 17. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Num mer 1, auch in Verbindung mit § 44 Ab satz 3, a) ein Tier oder eine Pflanze einer ande ren als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder b) eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Be sitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht oder“. 3375Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3375Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3375Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3375Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. einer Rechtsverordnung nach § 54 Ab satz 4 Satz 1 oder Absatz 4a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan delt, soweit die Rechtsverordnung für ei nen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,“. bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt: „17a. einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin dung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan delt,“. cc) In Nummer 21 werden die Wörter „auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit ei ner Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4,“ durch die Wörter „auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,“ ersetzt. dd) Nummer 27 Buchstabe a wird aufgehoben. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge fügt: „(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exem plar einer invasiven Art nach einem Durchfüh rungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebiets fremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Um welt freisetzt.“ d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „Nummer 1 bis 6,“ wird die Angabe „17a,“ eingefügt. bb) Die Wörter „des Absatzes 5“ werden durch die Wörter „der Absätze 5 und 6“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 18. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „des § 69 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Num mer 21 und Absatz 4 Nummer 3“ durch die Wör ter „des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6“ ersetzt. b) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „§ 69 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 bis 6“ ersetzt. c) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 22, 23 und 27 Buchstabe a“ durch die Wörter „Num mer 22 und 23“ ersetzt. 19. In § 72 Satz 1 werden die Wörter „§ 69 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 bis 6“ er setzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2.12 angefügt: „2.12 Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutz gesetzes“. Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Zeile zu § 28 folgende neue Zeile eingefügt: „§ 28a Invasive Arten“. 2. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefügt: „§ 28a Invasive Arten (1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist mit des sen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die Jagd ausüben darf, die Durchführung von Manage ment- oder Beseitigungsmaßnahmen, die nach § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 Bundesnaturschutzgesetz fest gelegt worden sind, von der nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu übertragen oder die Mitwirkung an der Durchführung der Maßnahmen aufzuerlegen, soweit die Durchfüh rung der Maßnahmen im Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich, zumutbar und wirksam ist. Im Übrigen ist der Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Managementmaßnahmen nach § 40e Bundes naturschutzgesetz nicht verpflichtet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen nach Ar tikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Eu ropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Okto ber 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebiets fremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) für die in § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 genannten Arten. (2) Soweit die Durchführung von Management maßnahmen nach Absatz 1 nicht vom Jagdaus übungsberechtigten übernommen wird, oder soweit dieser die ihm übertragenen Maßnahmen oder die Mitwirkung daran nicht ordnungsgemäß ausführt, trifft die nach Landesrecht für Jagd zuständige Be 3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 20173376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 20173376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 20173376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de hörde nach Anhörung des Jagdausübungsberech tigten die notwendigen Anordnungen; sie kann ins besondere die Durchführung der Maßnahmen über nehmen oder einen Dritten mit deren Durchführung beauftragen. Maßnahmen unter Einsatz jagdlicher Mittel haben im Einvernehmen mit dem Jagdaus übungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagdrecht bleibt unberührt. (3) § 1 Absatz 1 Satz 2 ist auf Arten, für die Ma nagementmaßnahmen nach § 40e oder Beseiti gungsmaßnahmen nach § 40a des Bundesnatur schutzgesetzes festgelegt worden sind, nicht anzu wenden; § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt ent sprechend.“ Artikel 3a Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Ge setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom 16. September 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 15. März 2018 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. September 2017 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 3377Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3377Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3377Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3377Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Act implementing Regulation (EU) No 1143/2014 on the prevention and management of the introduction and spread of invasive alien species · Nelum