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Laws of Germany

Act implementing Council Regulation (EC) No 820/97 of 21 April 1997 regarding the labelling of beef and beef products

Made 1999-12-17 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Livestock, Food and nutrition
Keywords
cattle, ownership, marking/identification, registration, data collection/reporting, access-to-information, meat, packaging/labelling

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  1. 19992489 [file://C:\WIN95\TEMP\19992489.cpc] Page 1 of 1 ' , .. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999Teil.I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember1999 2489 Gesetz iiber die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchfiihrung der Verordni.mg (EG) Nr . . 820/97 des Rates erhobenen Oaten und iur . Anderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Verordnung (EG) Nr. 820/97 - Durchfiihrungsgesetz) Vom 17. Dezember 1999 Der Bundestag hat mit Zustirnmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: · Artikel 1 Gesetz Ober die Vera:rbeitung und Nutzung de( zur Durchfuhrung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 desHates erhobenen Oaten §1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz client der DurchfOhrung der Verord nung (EG) Nr. 820/97 des Rates .vom 21. April 1997 zur Eintohrung eines Systems zur Kennzeichnurig und Regis trierung von Rindern Lind Ober die Etikettierung von Rind fleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABI. .EG Nr. L 117 $. 1) sowie der zu ihrer Durchtohrung erlassenen Rechts akte der Europaischen Gemeinschaft in der jeweils gel0 tenden Fassung, soweit danach eine Verarbeitung und Nutzung elektronlsch gespeicherter Oaten (Oaten) Ober Rinder und Rinderhalter zu Zwecken der Tierseuchen bekampfung 9der der Durchtohrung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelun gen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eine Verarbeitung und Nutzung yon Daten durqh die Vorschrif- . ten des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie der auf <3rund des Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist. §2 Verarbeitung und. Nutzung von Oaten (1) Die zustandigen Behorden oder die von diesen be auftragten Stellen Obermitteln Oaten, die 1. nach den§§ 24e bis 24g der Viehverkehrsverordnung, 2. nach den Vorschriften.der Rinder- und Schafpramien~ Verordnung Ober die Schlachtnummer, das Schlacht oder Lebendgewicht und die Kategorie erhoben worden sind, an die zustandigen Behorden oder die vori diesen beauftragten Stellen anderer Lanc;ler, so weit diese die Oaten anfordern und die Obermittlung. der Oaten zu Zwecken der Tierseuchenbekampfung oder der Durchtohrung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. Die Obermittlung der Oaten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. (2) Die zustandigen Behorden ode(die von dieseri be auftragten Stellen konnen die Obermittelten Oaten im Rah men ihrer AufgabenerfOllung zu den in Absatz.1 genannten Zwecken verarbeiten und nutzen. (3) Bei der Obermittlung ~on Oaten an <;lie Kommissibn der Europaischeh Gemeinschaft und an die zustandigen , Behorden anderer Mitgliedstaaten nach § 81 Abs. 3 uno § 82 des Tierseuchengesetzes ist darauf .hinzuweisen, :dass die Obermittelten Oaten nur zu dem Zweck verar beitet oder.genutzt werden dOrfen, zu dessen ErfOllung sie Obermittelt werden .. Die ObermittlUng unterbleibt, wenn durch sie schutzwOrdige lnteressen des .Setroffenen beeintrachtigt werden, insbesondere wenn bei dem Emp fanger ein angemessener Datenschutz .nicht ·gewahrleistet ist. §3 Auskunft an den Tierhalter (1) Ein Tiemalter 'kann Auskunft verlangen Ober die Das ten, die er nach den §§ 24e l?is '24g der Viehverkehrsver ordnung und den Vorschriften der Rinder- und Schafpra" mien-Veroronung Ober die Schlachtnumrner, das Sch'lacht oder Lebendgewicht und die Kategorie angezeigt hat. (2) Einem Tierhalter, der eine Veranderung seines Rin derbestandes nach § 24g der Viehverkehrsverordnung angezeigt hat, wird auf Anfrage zusatzlich Auskunft erteilt Ober 1. das Geburtsdatum des Rindes, das in seinen Bestand Obernommen worden ist, 2. das Geschlechtdieses Rindes, 3. die Hasse dieses Rindes nach dem Schlussel der An lage 3 der Viehverkehrsverdrdnung, 4. die Ohrmarkennummer de~ Muttertieres dieses Rin- · des, . 5. die Registriernummer des Geburtsbetriebes dieses Rindes, · 6. das. Land, de~ Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem diesesH.ind geboren worden ist, 7. die Lander, die Mitgliedstaaten oder die Drittlander, in denen diese.s Rind vor der Obern9hrne in den Bestand Bundesgesetzblatt Tei I l (Ausgabe. von Makrolog) http:1/bundesgesetzblatt.makrolog.de 19992490 [file://C:\WIN95\TEMP\19992490.cpc] Page 1 of 1 2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. DE:lzember 1999 . gehalten worden ist, und zwar unter Angabe der ·je weiligen Haltungszeitraume, 8. den Namen, dieAnschrift des Tierhalters unddie.Regis triernummer des Betriebes, von dem dieses Rind uber nommen worden ist, oder, im FaUe des Abgangs eines Rindes, den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Registriernummer des Betriebes, an den dieses Ririd abgegeben worden ist, 9. das Schlachtgewicht oder das Lebendgewicht eines geschlachteten Rindes, . falls das Gemeinschaftsrecht diese Gewichtsangabe fur eine Beih ilfe vorsieht, soweit diese Dateri gespeict,e,:t sind. (3) Die.Auskunftserteilung kann durch Abruf im automa0 · tisierten Verfahren erfolgen. §4 Aufbewahrung und Loschung von Oaten Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der zu~ . standigen Behorde oder der von dieser beauftragten Stelle. gespeicherten Daten sind fur die Dauer von drei Jahren al.ifzubewahren. Die F'rist beginnt mit Ablauf des 31. De.zember desjenigen Jahres, in das der Tod des Rin des fallt.. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu loschen, wenn sie zur Erfullung der in § 2 Abs. t ·. Satzl genannten Zwecke nicht mehr benotigt werden: AndereVorschriften, nach denen eine langere Aufbewah rungsfrist besteht, bleiben unberuhrt. §5 Technische und organisatorische MaBnahmen Hinsichtlich der technischen und organisatorischen l'y'laB nahmeh finden die §§ 9 und 1 o Abs. 4 Satz 3 des Bundes datenschutzgesetzes Anwendung. · .§6 Ermachtigurig zum Erlass von Rechtsverordnungen Das Bundesministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forstenwird ermachtigt, durch Rechtsverordnung mit . Zustimmung des Bl.indesrates das Verfahren der Daten verarbeitung und Datennutzung zu regeln, soweit dies fur die Durchfuhrung dieses Gesetzes erforderlich ist. Artikel 2 Anderung d~s Rindfleischetikettierungsgesetzes § 3a des Hindfleischetikettieru,ngsgesetzes vom 26. Fe bruar 1998 (BGBI. IS. 380), das durch Artikel 1 des Geset- . zes vom 9. Juli 1998 (BGBI. I S. 1803) geandert worden ist, wird wiefolgt geandert: · 1 . Absatz 1 Wirdwie folgt geandert: a) In Nurilmer 4 wird das Wort· ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. b) In Num'mer 5 wird das Wort ,,sowif3" angefugt. c) Nach Nummer 5 wird folgehde f\Jummer angefugt: ,,6 . . nach der Rinder- und Schafpramien~verord nung". 2. In Absatz 2 Satz .1 Nr. 1 werden die Worte ,,zur Durch fuhrung der Rinderkennzeichnung'.' gestrichen. Artikel 3 lnkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der VerkOndung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkundet Berlin, de n 17. Dezeinber 1999. Der Bundesprasident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schroder Der Bu ndes.mi n ister fur Ernahrung, Lan.dwirtschaft und Forsten · Funke Bundesgesetzblatt-Teil I (AuSgabe von Makrolog) http://bundesgesetzblatt.makrolog.de

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