Act establishing the German Federal Foundation for the Environment
Made 1990-07-18 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Bundesstiftung Umwelt.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Environment
- Keywords
- institution, research, hazardous substances, governance
Where to read it
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Text
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1448 Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" Yom 18. Juli 1990 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Errichtung und Rechtsform Der Bund wird unter dem Namen "Deutsche Bundes stiftung Umwelt" eine rechtstahlqe Sliftung des bOrger lichen Rechts errichten. §2 Aufgabe (1) Aufgabe der Stiftung soli es sein, Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer BerOcksichtigung der rnittelstandlschen Wirtschaft zu fordem. Die Sliftung soli in der Regel auBerhalb der staatlichen Programme tatig werden; sie kann diese erganzen. (2) Zur ErfOllung ihrer Aufgabe soli die Stiftung insbe sondere fOrdern: Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich umwelt- und gesundheitsfreundlicher Verfahren und Produkte unter besonderer BerOcksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen; Austausch von Wissen Ober die Umwelt zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und anderen offentlichenoder privaten Stellen; Vorhaben zur Vermittlung von 'flissen Ober die·Umwelt; innerdeutsche Kooperalionsprojekte in der Anwendung von Umwelttechnik vorwiegend durch mittelstandlsche Unternehmen einschlieBlich Aus- und Weiterbildungs maBnahmen; Bewahrung und Sicherung national wertvoller Kultur gOter im Hinblick auf schadliche UmwelteinflOsse (Mo dellvorhaben). (3) Die Sliftung soli [ahrlich einen Umweltpreis ver geben. §3 Rechnungspriifung Die Haushalts- und WirtschaftsfOhrung der Stiftung unterliegt der PrQfung durch den Bundesrechnungshof. § 4 Berlin-Krausel Dieses Gesetz gilt nach MaBgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. §5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der VerkOndung in Kraft. Die verfassungsmaBigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstel'lende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkOndet. Bonn, den 18. Juli 1990 Der Bundesprasident Weizsacker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel