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Laws of Germany

Act amending the Water Resources Act

Made 2017-06-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Änderung des Wasserhaushaltsgesetz.
Language
English
Kind
Act
Country
Germany
Subjects
Land and soil, Water
Keywords
land-use planning, flood, expropriation, legal proceedings/administrative proceedings, hazards

Where to read it

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Text

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  1. Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) Vom 30. Juni 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 122 des Ge setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach § 13 werden die folgenden Angaben ein gefügt: „§ 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Ex pertenkommission § 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister“. b) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen“. c) Nach § 71 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 71a Vorzeitige Besitzeinweisung“. d) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Rückhalteflächen, Bevorratung“. e) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Bauliche Schutzvorschriften für festge setzte Überschwemmungsgebiete“. f) Nach § 78 werden die folgenden Angaben ein gefügt: „§ 78a Sonstige Schutzvorschriften für festge setzte Überschwemmungsgebiete § 78b Risikogebiete außerhalb von Über schwemmungsgebieten § 78c Heizölverbraucheranlagen in Über schwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten § 78d Hochwasserentstehungsgebiete“. g) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst: „Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht“. h) Nach § 99 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 99a Vorkaufsrecht“. i) Nach § 104 wird folgende Angabe eingefügt: „§104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser“. 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hoch wasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stau anlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüber wachung). Entsprechen vorhandene Stauan lagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vor stehenden Anforderungen, so kann die zustän dige Behörde die Durchführung der erforder lichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.“ 3. § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen (1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der All gemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plange nehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fäl len der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig an fechtbar. (2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemein heit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin dung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder blei ben unberührt. (3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. (4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.“ 2193Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2193Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2193Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2193Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 4. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt: „§ 71a Vorzeitige Besitzeinweisung (1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Be sitz einzuweisen, wenn 1. der Eigentümer oder Besitzer eines Grund stücks, das für das Vorhaben benötigt wird, sich weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger des Vorhabens zu überlassen, 2. der sofortige Beginn von Bauarbeiten aus Grün den eines wirksamen Küsten- oder Hochwasser schutzes geboten ist und 3. der Planfeststellungsbeschluss oder die Plange nehmigung vollziehbar ist. (2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasser straßengesetzes gilt entsprechend. (3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län der bleiben unberührt.“ 5. § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge fasst: „1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindes tens 200 Jahre) oder bei Extremereignissen,“. 6. § 77 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Rück halteflächen“ ein Komma und das Wort „Bevor ratung“ eingefügt. b) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1. c) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz ange fügt: „Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küsten schutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die 1. zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder 2. zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaß nahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnatur schutzgesetzes dienen oder nach § 16 Ab satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzu erkennen sind.“ d) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 2. 7. § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbe reich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Ver besserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften. (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Bauge biete ausnahmsweise zulassen, wenn 1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsent wicklung bestehen oder geschaffen werden kön nen, 2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, 3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Was serstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhal teraum umfang-, funktions- und zeitgleich aus geglichen wird, 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein trächtigt wird, 7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, 8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und 9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Ab satz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Über schwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. (3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Bau gesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbeson dere zu berücksichtigen: 1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, 2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des be stehenden Hochwasserschutzes und 3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bau vorhaben. Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stel len. (4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anla gen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetz buches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwe sens. (5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweite 2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 20172194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 20172194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 20172194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de rung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmi gen, wenn 1. das Vorhaben a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum um fang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hoch wasser nicht nachteilig verändert, c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder 2. die nachteiligen Auswirkungen durch Neben bestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. (6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie 1. in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder 2. ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige. (7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwas serangepasst errichtet oder erweitert werden. (8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Karten form dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.“ 8. Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a bis 78d eingefügt: „§ 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt: 1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähn lichen Anlagen, die den Wasserabfluss behin dern können, 2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefähr denden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemä ßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt wer den, 3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, 4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige La gern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzun gen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen, 7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nut zungsart. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässeraus baus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Ge wässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasser schutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesse rung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Hand lungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anla gen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbe nutzungen erforderlich sind. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn 1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, 2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasser rückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wer den und 3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürch ten sind oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kön nen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkun gen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. (3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Ab satz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. (4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden. (5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vor schriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist 1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologi schen Strukturen der Gewässer und ihrer Über flutungsflächen, 2. zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirt schaftlich genutzten Flächen ausgehen, 3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen, 4. zur Regelung des Hochwasserabflusses, 5. zum hochwasserangepassten Umgang mit was sergefährdenden Stoffen, 6. zur Vermeidung von Störungen der Wasserver sorgung und der Abwasserbeseitigung. Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eil bedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidun gen getroffen werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen der Verkehrsinfrastruktur. Werden bei der Rück 2195Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2195Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2195Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2195Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de gewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen ge troffen, die erhöhte Anforderungen an die ord nungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nut zung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 Absatz 5 entsprechend. (6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Karten form dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. (7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län der bleiben unberührt. § 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsbieten (1) Risikogebiete außerhalb von Überschwem mungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Ab satz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Über schwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vor läufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwem mungsgebieten gilt Folgendes: 1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außen bereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Bau gesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind ins besondere der Schutz von Leben und Gesund heit und die Vermeidung erheblicher Sachschä den in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Ab satz 6 des Baugesetzbuches entsprechend; 2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweili gen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert wer den, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen be rücksichtigt werden. (2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län der bleiben unberührt. § 78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten (1) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheran lagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten. Die zu ständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energie träger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Ver fügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird. (2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheran lagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hoch wassersicher errichtet werden kann. Eine Heizölver braucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant er richtet werden, wenn das Vorhaben der zuständi gen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Er richtung mit den vollständigen Unterlagen ange zeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat. (3) Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hoch wassersicher nachzurüsten. Heizölverbraucheran lagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkann ten Regeln der Technik hochwassersicher nachzu rüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. So fern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1 und 2 zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten. § 78d Hochwasserentstehungsgebiete (1) Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebie te, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen können, die zu einer Hochwas sergefahr an oberirdischen Gewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. (2) Die Länder können Kriterien für das Vorliegen eines Hochwasserentstehungsgebietes festlegen. Hierbei sind im Rahmen der hydrologischen und topographischen Gegebenheiten insbesondere das Verhältnis Niederschlag zu Abfluss, die Boden eigenschaften, die Hangneigung, die Siedlungs struktur und die Landnutzung zu berücksichtigen. Auf Grund dieser Kriterien kann die Landesregie rung Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechts verordnung festsetzen. (3) In festgesetzten Hochwasserentstehungsge bieten ist zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren durch Hochwasser, das natürliche Was serversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen des Bodens zu erhalten oder zu verbessern, insbe sondere durch die Entsiegelung von Böden oder durch die nachhaltige Aufforstung geeigneter Ge biete. Satz 1 gilt nicht für Anlagen der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur. (4) In festgesetzten Hochwasserentstehungsge bieten bedürfen folgende Vorhaben der Genehmi gung durch die zuständige Behörde: 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung bau licher Anlagen im Außenbereich, einschließlich Nebenanlagen und sonstiger Flächen ab einer 2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 20172196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 20172196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 20172196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de zu versiegelnden Gesamtfläche von 1 500 Qua dratmetern, 2. der Bau neuer Straßen, 3. die Beseitigung von Wald oder die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart oder 4. die Umwandlung von Grünland in Ackerland. Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen ablehnt. Die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Ist für das Vorhaben nach an deren Vorschriften ein Zulassungsverfahren vorge schrieben, so hat die hierfür zuständige Behörde abweichend von Satz 1 im Rahmen dieses Zulas sungsverfahrens über die Genehmigungsvoraus setzungen nach Absatz 5 im Benehmen mit der zu ständigen Wasserbehörde zu entscheiden. (5) Die Genehmigung oder sonstige Zulassung nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 4 darf nur erteilt werden, wenn 1. das Wasserversickerungs- oder Wasserrückhal tevermögen des Bodens durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird oder 2. die Beeinträchtigung durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder die Schaffung von Rück halteräumen im Hochwasserentstehungsgebiet angemessen ausgeglichen wird. Für den Ausgleich nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 entsprechend. Die Vo raussetzungen nach Satz 1 gelten für die Zulassung von öffentlichen Verkehrsinfrastrukturvorhaben, für die ein Verfahren nach § 17 Absatz 1 des Bundes naturschutzgesetzes durchgeführt wird, als erfüllt. (6) In festgesetzten Hochwasserentstehungsge bieten sind bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in der Abwägung nach § 1 Ab satz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu be rücksichtigen: 1. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wasserversickerungs- oder Wasserrückhaltever mögens des Bodens und 2. der Ausgleich einer Beeinträchtigung durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder die Schaffung von Rückhalteräumen im Hoch wasserentstehungsgebiet. (7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län der bleiben unberührt.“ 9. In der Überschrift zu Kapitel 4 werden nach dem Wort „Ausgleich“ ein Komma und das Wort „Vor kaufsrecht“ angefügt. 10. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt: „§ 99a Vorkaufsrecht (1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hoch wasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. Lie gen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vor kaufsrecht nur auf diesen Grundstücksteil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib des anderen Grundstücksteils in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. (2) Das Vorkaufsrecht steht den Ländern nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen tumsgesetz. (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Hochwasserschutzes oder des Küstenschutzes erforderlich ist. (4) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintra gung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf dem Gebiet des land und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vor kaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft be gründete Vorkaufsrechte. Das Vorkaufsrecht er streckt sich nicht auf einen Verkauf an einen Ehe gatten, einen eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. (5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf An trag auch zugunsten von Körperschaften und Stif tungen des öffentlichen Rechts und von begünstig ten Personen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 2 ausüben. (6) Abweichende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.“ 11. § 103 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 16 werden die folgenden Num mern 17 bis 19 eingefügt: „17. entgegen § 78a Absatz 3 einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, 18. entgegen § 78c Absatz 1 Satz 1 oder Ab satz 2 Satz 1 eine Heizölverbraucheranlage errichtet, 19. entgegen § 78c Absatz 3 eine Heizölver braucheranlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachrüstet,“. b) Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden die Nummern 20 und 21. Artikel 2 Änderung des Baugesetzbuches Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 6 Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. die Belange des Küsten- oder Hochwasser schutzes und der Hochwasservorsorge, insbe sondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,“. 2. In § 5 Absatz 4a Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“ die Wörter „, Risikoge 2197Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2197Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2197Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2197Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de biete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsge setzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsge setzes“ einfügt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst: „16. a) die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, b) die Flächen für Hochwasserschutzan lagen und für die Regelung des Wasser abflusses, c) Gebiete, in denen bei der Errichtung bau licher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verrin gerung von Hochwasserschäden ein schließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, d) die Flächen, die auf einem Baugrund stück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hoch wasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;“. b) In Absatz 6a Satz 1 werden nach dem Wort „Was serhaushaltsgesetzes“ die Wörter „, Risikoge biete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaus haltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsge biete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasser haushaltsgesetzes“ eingefügt. Artikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Dem § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird folgender Satz an gefügt: „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompen sation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnah men des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutz vorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt wor den sind.“ Artikel 4 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung § 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti kel 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. 2. Folgende Nummer 10 wird angefügt: „10. Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasser schutzes.“ Artikel 5 Inkrafttreten Die Artikel 1, 2 Nummer 2 und 3 Buchstabe b sowie Artikel 3 treten am 5. Januar 2018 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 30. Juni 2017 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 20172198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 20172198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 20172198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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